633 Ablauf der Referendumsfrist:

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6. Juli 1949

Bundesgesetz über

die Abänderung der Militärorganisation (Heeresklassen, Ausbildung, aktiver Dienst) (Vom 1. April 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1948 *), beschliesst : Art. l Folgende Artikel und Titel des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft mit den bis 12. Dezember 1947 getroffenen Abänderungen werden aufgehoben: a. Artikel 2, der Titel von Abschnitt III des ersten Teils, Artikel 8,18, Ziffer 3 und 4, 35, 36, 37, 63, Absatz 1, Ut. e, 75, 78, Absatz l, 79, Absatz 2, 80, Absatz 2, 99, 115, 116, 118, Absatz l, der Titel von Abschnitt IV des dritten Teils, Artikel 123, 128, 135, 147, Absatz 2, der fünfte Teil «Der aktive Dienst», mit den Artikeln 195 bis 210 und 212 bis 220 in der Fassungdest Bundesgesetzes vom 12. April 1907; 6. Artikel 119, 120, 121 und 187, Absatz l, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 28. September 1934; c. Artikel 122 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1938 (Verlängerung der Wiederholungskurse); Ä. Artikel 99, Absatz l, und 122bis in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1988 (Kurse für Grenztruppen und besondere Kurse für Landwehr und Landsturm); e. Artikel 88, 39, 45, 46, 129, 136 und 211 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. November 1938; /. Artikel 1, 3, 20, 93 und 99, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1988; *) BEI. 1948, II, 877.

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g. Artikel 118, Absatz 2, 119, Absatz l, 127, 128, Absatz l, 180 und 184 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1989; "h. Artikel 124 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1947.

Diese Artikel und Titel werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 1. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

Die Wehrpflicht beginnt mit dem Jahre, in dem das zwanzigste, und endet mit dem Jahre, in dem das sechzigste Altersjabr vollendet wird.

Die Wehrpflicht ist zu erfüllen durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst) im Auszug, in der Landwehr, im Landsturm oder im Hilfsdienst.

Art. 2. Wer die Wehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt, hat den Militärpflichtersatz zu bezahlen.

Die Eegelung des Militärpflichtersatzes erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.

Art. 3. Diensttauglichen Jünglingen kann die persönliche Dienstleistung schon vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters gestattet werden; sie haben aber den Dienst mit ihrer Altersklasse ungeschmälert zu leisten.

Die Bestimmungen über die vorzeitige Aushebung sind vorbehalten.

Titel von Abschnitt III des ersten Teils: m. Inhalt der Wehrpflicht Art. S. Die persönliche Dienstleistung umf asst a. den Instruktionsdienst; b. den aktiven Dienst.

Art. 13, Ziffer 3. die ärztlichen Direktoren, die ständigen Vorsteher und das unerlässliche Pflegepersonal der öffentlichen Krankenanstalten. Über die Unentbehrlichkeit Von Pflegepersonal entscheidet der Bundesrat; Ziffer 4. die Direktoren und Gefangenenwärter der Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse, die Angehörigen der organisierten Poh'zeikorps, letztere unter Vorbehalt der Einteilung in die Heerespolizei; Art. 20. Der Hilfsdienst ist zur Ergänzung, Unterstützung und Entlastung der Armee bestimmt.

Dem Hilfsdienst werden die durch Entscheid einer sanitarischen Untersuchungskommission hilfsdiensttauglich erklärten Wehrpflichtigen zugeteilt.

Ferner können dem Hilfsdienst zugewiesen werden : a. Schweizer und Schweizerinnen, die sich freiwillig zur Verfügung stellen; 6. Schweizer, die das wehrpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, sofern sie von der Armee im aktiven Dienste für besondere Aufgaben benötigt werden; c. im Krieg mit Zustimmung des Armeekommandos: nach Artikel 16, 17 und 18 von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossene Schweizer,

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sowie nach Artikel 19 des Kommandos enthobene Offiziere und Unteroffiziere.

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.Der Bundesrat setzt die Organisation des Hilfsdienstes fest.

Art. 35. Der Auszug besteht aus den diensttauglichen Wehrpflichtigen des zwanzigsten bis zum sechsunddreissigsten, die Landwehr aus denjenigen des siebemmddreissigsten bis zum achtundvierzigsten und der Landsturm aus denjenigen des neunundvierzigsten bis zum sechzigsten Altersjahr.

Wehrpflichtige, die sich zur Dienstleistung in der ihrem Alter entsprechenden Heeresklasse nicht mehr eignen, können auf Grund eines Entscheides einer sanitarischen Untersuchungskommission vorzeitig in eine andere Heeresklasse versetzt werden.

Art. 36. Hauptleute und Subalternoffiziere werden in der Eegel in der ihrem Alter entsprechenden.Heeresklasse eingeteilt. Sie können nach Bedarf länger in ihrer Heeresklasse belassen oder vorzeitig in eine andere Heeresklasse versetzt werden.

Stabsoffiziere werden den verschiedenen Heeresklassen nach Bedarf zugewiesen.

Mit ihrem Einverständnis können Offiziere über das wehrpflichtige Alter hinaus verwendet werden.

Art. 37. Der Übertritt von einer Heeresklasse in eine andere und der Austritt aus der Wehrpflicht erfolgen am 8]. Dezember des Jahres, in welchem der Wehrpflichtige die in Artikel 35 dieses Gesetzes für jede Heeresklasse festgelegte obere Altersgrenze erreicht.

Im Zustand der bewaffneten Neutralität und im Krieg kann der Übertritt durch den Bundesrat verschoben werden.

Art. 38. Das Heer umfasst: 1. die Kommandostäbe; 2. den Generalstab; 8. die Truppengattungen; 4. die Dienstzweige ; 5. die Hilfsdienste.

Art, 39. Das Heer wird in Truppeneinheiten, Truppenkörper und Heereseinheiten eingeteilt.

Art. 45. Durch die Bundesversammlung werden festgesetzt : 1. die Truppengattungen und Dienstzweige; 2. die Zahl und der Bestand der in den verschiedenen Truppengattungen und Dienstzweigen zu bildenden Truppeneinheiten und der Bestand ihres Korpsmaterials ; S. die Zahl und die Zusammensetzung der Truppenkörper und Heereseinheiten und der Bestand ihrer Stäbe und ihres Korpsmaterials; 4. die Zahl der von jedem Kanton zu stellenden Kompagnien, Bataillone und Schwadronen.

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. Die Bundesversammlung kann die ihr nach Absatz l zustehenden Befugnisse dem Bundesrat übertragen.

Art. 46. Der Bundesrat setzt die Armee-Einteilung fest.

Art. 63, Abs. l, Ut. e.

Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, Oberstbrigadier, Oberstdivisionär, Oberstkorpskommandant, General.

Art. 75. Die in der Kavallerie beritten eingeteilten Angehörigen des Auszuges sind verpflichtet, ständig ein diensttaugliches Pferd zu halten. Der Bund liefert den beritten eingeteilten Offizieren der Kavallerie ein Eeitpferd zu den gleichen Bedingungen wie der Mannschaft.

Art. 78. Abs. 1. Das Pferd bleibt in den Händen des Mannes, solange er im Auszug beritten eingeteilt ist. Es ist von ihm ausser Dienst auf eigene Kosten gehörig zu ernähren und zu besorgen und darf zu jedem Gebrauche verwendet werden, der die militärische Diensttauglichkeit nicht beeinträchtigt.

Art. 79, Abs. 2. Kavalleristen, die ihr Pferd schlecht behandeln oder nicht mehr imstande sind, ein Pferd zu halten, werden zu einer andern Truppe versetzt. Sie haben ihr Pferd zurückzugeben.

Art. 80> Abs. 2. Wenn der Mann mit dem gleichen Pferd während zehn Jahren seine Wehrpflicht in einer berittenen Einheit der Kavallerie erfüllt hat, so geht es in sein Eigentum über.

Art. 93. Die Bewaffnung und persönliche Ausrüstung ist den Wehrpflichtigen abzunehmen, die nicht imstande sind, sie zu besorgen, sich in ihrer Behandlung nachlässig erwiesen haben oder vor dem Ende der Wehrpflicht von der persönlichen Dienstleistung befreit werden.. .

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Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen bei der Versetzung in den Hilfsdienst die Bewaffnung und persönliche Ausrüstung vom Manne abzuliefern sind.

Art. 99. Die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten im Auszugs- und Landwehralter haben alljährlich, diejenigen im Landsturmalter und die ausgerüsteten Angehörigen des Hilfsdienstes jedes zweite Jahr eine Inspektion ihrer Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung zu bestehen.

Die Inspektionspflicht wird im Militärdienst oder durch Bestehen einer gemeindeweisen Inspektion erfüllt.

Art. 115. Die in diesem Gesetze festgelegte Dauer der Schulen und Kurse darf für einzelne Wehrpflichtige, die für besondere Organisations- und Entlassungsarbeiten notwendig sind, um höchstens zwei Tage überschritten werden.

Art. 116. Die Militärbehörden sind ermächtigt, das für die
Durchführung von Schulen und Kursen erforderliche Hilfspersonal im Rahmen der gesetzliehen Dienstleistungen einzuberufen.

Soweit ein militärisches Bedürfnis besteht, können Wehrpflichtige au freiwilligen Dienstleistungen zugelassen werden. Sie stehen in gleichen Hechten und Pflichten wie Wehrpflichtige im obligatorischen Dienst.

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Der Buiidesrat kann zur Ausbildung von freiwillig Dienst leistenden Wehrpflichtigen besondere Kurse anordnen.

Art. 118. In den Bekrutenschulen werden die Bekruten zu Soldaten herangebildet. Im Verlaufe der militärischen Ausbildung findet eine pädagogische Prüfung statt. Die Bekrutenschulen dienen überdies zur praktischen Ausbildung der Kader.

Die Dauer der Eekrutenausbildung beträgt 118 Tage, für die berittenen Dragoner 132 Tage.

Art. 119. Das Fachpersonal (Mechaniker, Hufschmiede, Sattler, Wagner, Schlosser, Krankenwärter usw.) erhält seine Ausbildung zum Teil in normalen Bekrutenschulen, zum Teil in einer Fachrekrutenschule.

Der Bundesrat regelt die Dauer und die Reihenfolge dieser Dienstleistungen.

Titel von Abschnitt IV des dritten Teils:

IV. Ausbüdungsdienste der Trappenverbände Art. 120. Die Offiziere bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Einheit oder ihres Stabes. Der Bundearat kann jedoch die Pflicht zur Teilnahme au Ausbildungsdiensten für Offiziere im Landwehr- und Landsturmalter einschränken.

Im Auszugsalter leisten Wachtmeister und höhere Unteroffiziere zwölf, Korporale, Gefreite und Soldaten acht Wiederholungskurse.

Im Landwehralter leisten die bei den Grenz-, Festungs-, Beduit- und Zerstörungstruppen eingeteilten Unteroffiziere und Soldaten höchstens sechsunddreissig Tage, diejenigen aller übrigen Truppen höchstens vierundzwanzig Tage Ausbildungsdienst in Ergänzungskursen, Offiziere und Unteroffiziere haben zudem Kadervorkurse zu bestehen, Art. 121. Die Truppenkörper und Einheiten des Auszuges werden alle Jahre zum Wiederholungskurs einberufen; diejenigen der Landwehr bestehen Ergänzungskurse nach Anordnung des Bundesrates.

Die aus Angehörigen mehrerer Heeresklassen gebildeten Truppenkörper und Einheiten werden nach Anordnung des Bundesrates zu Wiederholungskursen oder Ergänzungskursen aufgeboten.

Art. 122. Die Wiederholungskurse haben eine Dauer von 20 Tagen. Ihnen unmittelbar vorangehend werden Kadervorkurse von drei Tagen für Offiziere und zwei Tagen für Unteroffiziere durchgeführt.

Die Dauer der Ergänzungskurse wird im Rahmen der gesetzlichen Dienstleistungen (Artikel 120) durch den Bundesrat festgesetzt. Er ist befugt, den Ergänzungskursen Kadervorkurse von höchstens drei Tagen für die Offiziere und zwei Tagen für die Unteroffiziere vorangehen zu lassen.

Art. 722blB. Für besondere Fälle kann der Bundesrat im Bahmen der gesetzlich festgelegten Gesamtdienstleistnng des einzelnen Wehrpflichtigen eine von den Artikeln 120--122 abweichende Begelung treffen.

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Art. 123. Die Exindesversammlung kann für den Fall einer Umorganisation oder Neubewaffnung eines Truppenkörpers oder einer Einheit des Auszuges und der Landwehr Dienstleistungen anordnen und deren Dauer bestimmen.

Die Bundesversammlung ist befugt, für den Landsturm Ausbildungskurse von höchstens drei Tagen anzuordnen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat solche Kurse von sich aus festsetzen.

Art. 123^s. Die Bundesversammlung kann für den Hilfsdienst Ausbildungskurse anordnen. Sie bestimmt deren Dauer. Für die Angehörigen des Hilfsdienstes, die das achtundvierzigste Altersjahr zurückgelegt haben, dürfen diese Kurse höchstens drei Tage dauern.

In dringenden Fällen kann der Bundesrat solche Kurse von sich aus festsetzen.

Art. 124. Die mit Karabiner oder Gewehr ausgerüsteten Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten des Auszuges und der Landwehr sowie die Subalternoffiziere der mit Karabiner oder Gewehr ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweige sind verpflichtet, bis zum zurückgelegten vierzigsten Altersjahr jährlich an vorschriftsmässig abzuhaltenden Schiessübungen in Schiessvereinen teilzunehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen bewilligen. Wer dieser Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, hat einen besonderen Schiesskurs ohne Sold zu bestehen.

Art. 127. Die zur Weiterausbildung vorgeschlagenen Gefreiten und Soldaten haben eine Unteroffiziersschule in der Dauer von 27 Tagen zu bestehen.

Art. 128. Neu ernannte Korporale haben eine Eekrutenschule oder Fachdienst von gleicher Dauer zu bestehen.

Der Bundesrat kann diese Dienstleistung für Korporale, die weitere Beförderungsdienste zu leisten haben, je nach den Bedürfnissen der einzelnen Truppengattungen teilweise erlassen oder durch Spezialdienst für Offiziersanwärter ersetzen. Er kann sie Offiziersanwärtern, deren künftige Dienststellung die Führung der Truppe nicht in sich schliesst, ganz erlassen.

Art. 129. Zur Ausbildung zum Fourier vorgeschlagene Unteroffiziere haben eine halbe Eekrutenschule als Korporal und eine Fourierschule in der Dauer von 84 Tagen zu bestehen, sowie als Fourier Dienst in einer Rekrutenschule zu leisten.

Zur Ausbildung zum Feldweibel vorgeschlagene Unteroffiziere haben in einer Eekrutenschule Feldweibeldienst zu leisten.

Zur Ausbildung zum Stabssekretär vorgeschlagene
Unteroffiziere haben eine Stabssekretärschule in der Dauer von 27 Tagen zu bestehen.

Für Unteroffiziere, die zur Ausübung besonderer Funktionen vorgesehen sind, setzt der Bundesrat die erforderlichen Ausbildungskurse fest.

Art. 130. Die Ausbildung von Unteroffizieren zu Offizieren erfolgt in einer Offiziersschule. Die Dauer der Offiziersschule beträgt :

6S9 a. bei der Infanterie, den leichten Truppen, der Motortransport- und der Traintruppe neunzig Tage; b. bei der Artillerie, der Flieger-, Fliegerabwehr- und Genietruppe einhundertvier Tage; c. für die übrigen Truppengattungen zweiundsechzig Tage.

Die Offiziersschule kann in zwei Teilen durchgeführt werden.

Art. 134. Zur Weiterausbildung der Offiziere werden Zentralschulen I und II in der Dauer von je 27 Tagen, eine Zentralschule III, taktisch-technische Kurse I und II und ein Kurs für rückwärtige Dienste in der Dauer von je 20 Tagen durchgeführt.

Weitere Kurse für die Ausbildung der Offiziere werden durch die Bundesversammlung angeordnet.

Art. 135. Oberleutnants, die als Kommandanten einer Einheit der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Fliegertruppe (Bodenorganisation), der Fliegerabwehr-, Genie-, Verpflegungs-, Motortransport- und Traintruppe in Aussicht genommen sind, haben einen Teil einer Unteroffiziersschule und eine Eekrutenschule in der Stellung als Einheitskommandant zu bestehen.

Für die übrigen Oberleutnants, die für die Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommen sind, sowie für die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute bestimmt der Bundesrat die Dauer der Dienstleistung in einer Bekrutenschule oder deren Ersatz durch Spezialdienst.

Der Bundesrat bezeichnet in. der Beförderungsverordnung die weiteren Schulen und Kurse, welche die zur Beförderung in Aussicht genommenen Offiziere zu bestehen haben.

Art. 136. Der Bundesrat ist ermächtigt, Offiziere in Schulen und Kurse anderer Truppengattungen, zu Aushebungsdienst oder zu anderem Spezialdienst zn kommandieren.

Zur Sicherstellung der Mobilmachung kann der Bundesrat das Mobilmachungspersonal zu Dienstleistungen aufbieten.

Art. 137, Abs. 1. Für die Ausbildung zum Dienst im Generalstab werden folgende Kurse in je zwei Teilen durchgeführt: a. Generalstabskurs I in der Dauer von 68 Tagen für angehende Generalstabsoffiziere ; 6. Generalstabskurs II in der Dauer von 54 Tagen für Offiziere, welche den Generalstabskurs I bestanden haben.

Art. 147, Abs. 2. Der Bundesrat genehmigt das Dienstreglement.

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Fünfter Teil Der aktive Dienst I. Allgemeine Bestimmungen Art. 195. Das Heer ist bestimmt zur Behauptung der Unabhängigkeit .des Vaterlandes gegen aussen und zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern (Artikel 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874).

Art. 196. Der aktive Dienst ümfasst den Dienst im Zustand der bewaffneten Neutralität und im Krieg sowie den Ordnungsdienst.

Art. 197. .Die Verfügung über das Heer ini Zustand der bewaffneten Neutralität und im Krieg steht dem Bunde zu.

Die zum aktiven eidgenössischen Dienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.

Art. 198. Der Bundesrat verfügt die Teil- oder Gesamtmobilmachung des Heeres, sobald die Möglichkeit einer Neutralitätsverletzung oder eine Kriegsgefahr besteht.

Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen.

Art. 199. Die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen im Falle der Pikettstellung und der Mobilmachung werden durch den Bundesrat geordnet.

Art. 200. Wenn Truppen zum eidgenössischen aktiven Dienst aufgeboten sind, ist jedermann verpflichtet, den Militärbehörden oder der Truppe für militärische Zwecke bewegliches und unbewegliches Eigentum zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht schliesst die Ausführung der schon im Frieden notwendigen Vorbereitungen in sich.

Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.

Art. 201. Im aktiven Dienst kann der Bundesrat den Kriegsbetrieb aller staatlichen und konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie der Militäranstalten und Militärwerkstätten anordnen. Damit geht das Verfügungsrecht über das Personal und Material dieser Unternehmungen an die Militärbehörden über. Diese können die Errichtung neuer und die Zerstörung bestehender Anlagen verfügen. Das Personal darf seinen Dienst nicht verlassen und ist den Müitärgesetzen unterstellt. Der Bund leistet den Unternehmungen für den ihnen aus dem Kriegsbetrieb erwachsenden Schaden Ersatz.

Art. 202. Im Krieg sind alle Schweizer verpflichtet, ihre Person zur Verfügung des Landes zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.

Art. 203. Zur Wahrung von Buhe und Ordnung im Innern verfügen die Kantone über die Wehrkraft ihres Gebietes.

Bei kantonalen Aufgeboten trägt der Kanton die Kosten nach den eidgenössischen Vorschriften.

641 Auf Verlangen des Kantons oder wenn der Bundesrat es als notwendig erachtet, kann der Bundesrat das Aufgebot von Truppen verfügen.

Im Zustund der bewaffneten Neutralität und im Krieg sorgt der Bund für die Aufrechterhaltung von Buhe und Ordnung im Innern, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem General die erforderlichen Weisungen.

Art. 204. Im Zustand der bewaffneten Neutralität und im Krieg kann der Bundesrat in Abweichung von Artikel 4 dieses Gesetzes die Aushebung und Einberufung diensttauglicher Angehöriger jüngerer Jahrgänge anordnen.

n. Der Oberbefehl Art. 205. Sobald ein grösseres Truppenaufgebot zum Schutze der Neutralität und der Unabhängigkeit in Aussicht steht oder angeordnet ist, wählt die Bundesversammlung den General.

Art. 206. Die Bundesversammlung entscheidet über die Entlassung des Generals.

Art. 207. Ist der General vorübergehend verhindert, den Oberbefehl zu führen, so übernimmt der Chef des Generalstabes die Stellvertretung, bis der Bundesrat eine Begelung getroffen hat.

Art. 208. Der Bundesrat ist auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde. Er bestimmt die vom Heere zu erfüllenden Aufgaben.

Art. 209. Der General führt den Oberbefehl über das Heer. Im Eahmen der ihm vom Buudesrat erteilten Aufträge ordnet er alle Massnahmen an, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe für notwendig erachtet.

Art. 210. Der Bundesrat wählt nach Anhören des Generals den Chef des Generalstabes und den Generaladjutanten.

Art. 211. Im Zustand der bewaffneten Neutralität entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Generals über dio Truppenaufgebote.

Der General verfügt über die ihm vom Bundesrat bewilligten materiellen Mittel.

Wesentliche Änderungen der im Frieden geltenden Truppenordnung bedürfen def Genehmigung durch den Bundesrat. Dagegen entscheidet der General selbständig über die Armee-Einteilung.

Der General ist berechtigt, Kommandoübertragungen und Einstellungen im Kommando vorzunehmen. Der Bundesrat ordnet nötigenfalls die beamtenrechtliche Stellung der Betroffenen, ohne Bindung an die Beamtengesetzgebung, jedoch unter Vorbehalt ihrer Vermögens rechtlichen Ansprüche.

Art. 212. Im Krieg verfugt der General über alle zur Erfüllung seines Auftrages notwendigen personellen und materiellen Streitmittel des Landes nach freiem Ermessen.

Bundeeblatt, 101. Jahrg. Bd. I.

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642 Art. 213. Mit der Ernennung des Generals bleiben dem eidgenössischen Militärdepartement die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung, die Abteilung für Militärversicherung, die Kriegstechnisohe Abteilung, die eidgenössische Turn- und Sportschule und die Abteilung für Landestopographie unterstellt. Über alle übrigen Dienststellen der eidgenössischen Militärverwaltung verfügt das Armeekommando.

Art. 2 In den Artikeln 10, 11, 88, 90, 112 und 159 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation wird der Begriff «Wehrmann» ersetzt durch «Wehrpflichtiger».

In den Artikeln 14, 16, 17, 18 und 159 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation werden die Begriffe «Dienstpflicht» und «Erfüllung der Dienstpflicht» ersetzt durch «persönliche Dienstleistung».

In den Artikeln 9 und 104 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation werden die Begriffe «Militärdienstpflicht» und «das dienstpflichtige Alter» ersetzt durch «Wehrpflicht» und «das wehrpflichtige Alter».

Art. 3 Die Artikel 11 und 132 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation werden durch folgende neue Absätze ergänzt: Art. 11, Abs. 3. Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalls. Die nähere Regelung erfolgt durch besonderes Bundesgesetss.

Art. 132, Abs. 2. Der Bundesrat ist befugt, für Leutnants, deren Aufgabe die Führung der Truppe nicht in sich schliesst, die Dienstleistung in einer Kekrutenschule durch andere Dienstleistungen bis zur Höchstdauer einer Eekrutenschule zu ersetzen.

Art. 4 Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr wird durch folgende neue Absätze 3, 4 und 5 ergänzt: Art, 11, Abs. 3, 4 und ö. 3 Der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild werden für nicht verkehrsberechtigte, mit einem Aufgebot belegte Motorfahrzeuge durch den Stellungsbefehl oder das Fahrzeugdienstbuch in Verbindung mit dem militärischen Befehl zur Ausführung einer bestimmten Fahrt ersetzt, solange diese Motorfahrzeuge nicht von der Militärverwaltung oder der Truppe übernommen sind.

4 Für die Fahrten im Sinne von Absatz 8 schliesst der Bund die dem Halter vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ab.

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Der Halter oder sein Bevollmächtigter sind zur Ausführung von Fahrten im Sinne von Absatz 3 ebenfalls berechtigt, wenn sie für die betreffende Motorfahrzeugkategorie einen abgelaufenen Fuhrerausweis besitzen, dessen letzte Erneuerung nicht weiter als zwei Jahre zurückhegt.

Art. 5 Es werden aufgehoben: a. die Titel von Abschnitt IV des ersten Teils und von Abschnitt II und V des zweiten Teils, sowie die Artikel 22, 23, 24, 25, 26, 47, 52, 53, 54, 55, 56, 60, 61, 62, 100 und 105, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft ; ö. Artikel 20bls des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1938 : c. Artikel 57, 57WS, 58, 58bls, 59 und 131 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Mihtärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. November 1938; d. Artikel 187, Absatz 8, des,Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft in der Fassung des Bundesgesetzes vom 28. September 1934; e. das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1909 betreffend die Organisation des Militärdepartementes, soweit noch in Kraft stehend.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Bestimmungen der bisherigen Artikel 54, 55, 56, 57, 57bls, 58, 58Ms, 59, 60 und 62 bis zum Inkrafttreten der gemäss Artikel 45 in der Fassung dieses Gesetzes zu erlassenden Beschlüsse der Bundesversammlung in Kraft zu belassen.

Art. 6 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er erlässt dia nötigen Ausführungsvorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 1. April 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den I.April 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: Leimgruber

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Der schwei eizemche B u n d e s r a t beschliesst Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse zu veröffentlichen Bern, den l April 1949 Im Auftrag des schweiz Bundesrates, Der Bundeskanzler.

Leimgruber 8033

Datum der Veröffentlichung 7 April 1949 Ablauf der Referendumsfrist 6 Juli 1949

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Bundesgesetz über die Abänderung der Militärorganisation (Heeresklassen, Ausbildung, aktiver Dienst) (Vom 1. April 1949)

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07.04.1949

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633-644

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