349

# S T #

Bundesbeschluss aber

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Wiederherstellung der Verbauungen der Broye (Vom 31. Januar 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasser baupolizei, auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1945 über die zusätzliche Subventionierung von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den im Jahre 1944 von Unwetterkatastrophen heimgesuchten, Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in eine Eingabe der Regierung des Kantons Waadt vom 21. Mai 1948, und in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 1948.

beschliesst:

Art. l Dem Kanton Waadt wird für die Wiederherstellung der Verbauungen der Broye ein ordentlicher Bundesbeitrag von 28% der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 2173 640, d. h. 28% des am 12. Februar 1947 vom Kanton Waadt genehmigten KostenVoranschlages vom Jahre 1946 im Betrage von Fr. 7 768 000.

Überdies wird dem Kanton Waadt zu Lasten des durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1945 eröffneten Kredites ein zusätzlicher Beitrag von 8 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 621 040 gewährt, unter der Bedingung, dass der Kanton einen zusätzlichen Beitrag von 4% leistet.

Der Kanton ist verpflichtet, bei eintretender Arbeitslosigkeit die Arbeiten im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorat zu beschleunigen, ohne dafür weitere Bundesbeiträge zu erhalten.

350

Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen und des zusätzlichen Beitrages erfolgt innerhalb der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Kredite im Verhältnis des Fortschreitens der in den jährlichen Bauprogrammen vorgesehenen Bauarbeiten gemäss den von der Kantonsregierang eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 600 000. Die Auszahlung der zusätzlichen Beiträge erfolgt im Verhältnis zu den ordentlichen.

Art. 3 Für die Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten anderer Massnabmen und vorbereitender Arbeiten, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel 7a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme und wenn notwendig Detaüprojekte zur Genehmigung vorzulegen.

Die Interessen der Fischerei sind nach Möglichkeit zu wahren, indem die Pflasterungen aus möglichst unbehauenen Steinen mit rauhen Oberflächen ausgeführt und, wo es die Bauleitung als notwendig erachtet, Blockwürfe am Fusse der Böschungen angebracht werden.

Art. 5 Die Bahnanlage der SBB darf höchstens so weit in den Perimeter der Korrektion einbezogen und nur so hoch belastet werden, als dies auch für andere in unmittelbarer Nachbarschaft der Eisenbahnlinie befindliche Grundstücke geschieht.

Art. 6 ' . ' '· ' Die plangemässe Bauausführung wird vom eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

.'

-Art. 7 .

· · Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

351 Art. 8 Die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes sind zu berücksichtigen, soweit daraus keine überm ässigen Aufwendungen entstehen.

Art. 9

Dem Kanton Waadt wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 10 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Dezember 1948.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 31. Januar 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Cil. Oser

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 31. Januar 1949.

8173

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss aber die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Wiederherstellung der Verbauungen der Broye (Vom 31. Januar 1949)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1949

Date Data Seite

349-351

Page Pagina Ref. No

10 036 543

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.