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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Bestrafung von Zollvergehen; Zuständigkeit Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat die Befugnisse der Zöllkreisdirektionen zur Bestrafung von Zollvergehen neu geregelt. Die genannten Amtsstellen sind zuständig für die Beurteilung von a. Zöllübertretungen und Zollhehlereien in Verbindung mit Zollübertretungen bis zu einem hinterzogenen oder gefährdeten Zollbetrag von Fr. 100; b. Bannbruch, Zollhehlerei in Verbindung mit Bannbruch, Zollpfandunterschlagung, sofern der Inlandwert der verbotenen oder unterschlagenen Ware Fr. 400 nicht übersteigt.

Die zur Ausfallung der Hauptstrafe zuständige Verwaltungsbehörde erkennt auch über die Nebenstrafen und die Kosten sowie über den Nachlass.

Durch diese Verfügung wird diejenige des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 17. Januar 1947, publiziert im Bundesblatt 1947 I, 685 und 636, abgeändert.

Bern, den 14. Juli 1949.

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Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 19. bis 25. Juli 1949 Frankreich: Herr René Goyet, Chef d'Escadrons, Gehilfe des Militärattaches, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Kolumbien: Herr Alvaro Ortiz Lozano, Erster Sekretär, ist auf einen anderen Posten berufen worden und hat die Schweiz verlassen.

Türkei: Herr Oberstleutnant im Generalstab N e s e t Cantay ist der Gesandtschaft in der Eigenschaft als Militär- und Luftattaché zugeteilt worden.

UdSSR: Herr Ivan Anurov ist der Gesandtschaft als Dritter Sekretär zugeteilt worden.

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öffentliche Vorladung wirtschaftlichen Strafverfahren ist festgesetzt auf Samstag, den 8. Oktober 1949,

138 09.00 Uhr, im Obergericht in Luzern, Hirschengraben 16. Es steht dem Beschuldigten frei, am Terrain zu erscheinen oder bis l. September 1949 sich schriftlich zu äussern zum Strafantrag, welcher lautet auf Verurteilung zu einer Busse . von Fr. 2500, zu den Verfahrenskosten und zur Bezahlung des unrechtmassigen Vennögensvorteils von Fr. 5500 an den Bund. Die beschlagnahmten Fr. 5500 seien zu verrechnen, Bern, den 8. Juli 1949.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Präsident:

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0. Peter Bussenumwandlungsurteil Bussenumwandlungsurteil: Die mit Strafmandat Nr. 12 587 vom 30. August 1946 ausgesprochene Busse wird im restanzlichen Betrag von Fr. 70 in 7 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Das Urteil erwächst in Bechtskraft, wenn nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung dagegen appelliert wird.

Bern, den 6. Juli 1949.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: O.Peter

3870

Bussenumwandlungsurteil Bussenumwandlung : Die mit Urteil Nr. 890 vom 20. Dezember 1944 gegen Geiser Oskar ausgesprochene Busse von Fr. 900 wird in 90 Tage Haft umgewandelt; Kosten werden keine gesprochen, Das Urteil erwächst in Bechtskraft, wenn nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation eingereicht wird.

Bern, den 14. Juli 1949.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Präsident : 0. Peter

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Jahr

1949

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28.07.1949

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132-133

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