645 Ablauf der Referendumsfrist : 6. Juli 1949

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Bundesgesetz über.

die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst (Vom 1. April 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4, Juni 1948*), beschliesst:

Art. l 1

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Anstellungsverhält- Geltungsbereich nisse, die durch das Obligationenrecht oder das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken**) geordnet werden.

2 Als Militärdienst im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder besoldete schweizerische Militärdienst einsehliesslich Hilfsdienst und Luftschutzdienst.

Art. 2 Der Arbeitgeber darf ein Anstellungsverhältnis nicht wegen Militär- Kündigungsdienstes des Arbeitnehmers kündigen. Eine solche Kündigung ist nichtig. beschränkungen zugunsten des

Art. 3 Während des Militärdienstes des Arbeitnehmers und in den auf die Entlassung folgenden -vierzehn Tagen darf das Anstellungsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

Arbeitnehmers a. Wegen Militärdienstes

b. Während des Militär, dienstes

Art. 4 Mit dem Einrücken eines Arbeitnehmers in den Militärdienst steht c.

eine vorher ausgesprochene, noch nicht abgelaufene Kündigung des Anstellungsverhältnisses in ihrem Ablaufe während der Dauer des *) BEI 1948, II, 657.

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**) AS 30, 541.

Stillstand der Kündigungs frist

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Militärdienstes still und nimmt nach dem Entlassungstage ihren Fortgang.

2 Ist ein gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungstermin (z. B.

Monatsende) zu beachten und fällt dieser nicht mit dem Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

Art. 5 Die Beschränkung des Kündigungsrechts gilt nicht in folgenden Fällen: Kündigungs-beschränkungenn a. wenn ein bestimmter Endtermin aus dem Zweck des Anstellungsverhältnisses hervorgeht, insbesondere bei saisonweiser Beschäftigung oder bei Anstellung für die Ausführung einer bestimmten Arbeit; b. wenn der Arbeitgeber das Geschäft aufgibt oder den Betrieb oder erhebliche Teile desselben stillegen muss; im Falle der Rechtsnachfolge ist jedoch der Übernehmer an die Beschränkungen des Kündigungsrechtes gebunden; c. wenn der Kündigungsschutz offenbar missbräuchlich beansprucht wird; d. wenn das Anstellungsverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann (Artikel 352 und folgende des Obligationenrechts).

Ausnahmen von den

Anrechnung des Militärdienstes

Kündigungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitgebers

Art. 6 Sind mit einer bestimmten Dauer des Anstellungsverhältnisses Vorteile verbunden, so zählen die vom Arbeitnehmer geleisteten Militärdiensttage für die Berechnung der Dauer mit.

Art. 7 ' In Betrieben natürlicher Personen, von einfachen Gesellschaften sowie von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften kann der Militärdienst leistende Betriebsleiter die zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Kündigungsbeschränkungen ebenfalls geltend machen, jedoch nur demjenigen Arbeitnehmer gegenüber, der während seiner Abwesenheit im Militärdienst die Arbeit zu verrichten hat, die sonst von ihm selbst besorgt wird.

2 Ebenso kann bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen die mit der Geschäftsführung betraute Person, welche Militärdienst zu leisten hat, diese Kündigungsbeschränkungen geltend machen, jedoch nur demjenigen Arbeitnehmer gegenüber, der sie während ihrer Abwesenheit im Militärdienst zu vertreten hat.

3 Die Ausnahmen von den Kündigungsbeschränkungen gelten auch für den Arbeitnehmer.

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Art. 8 Ein zum voraus erklärter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Gegenteilige Geltendmachung der Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes ist Vereinbarungen der Parteien ungültig. Dagegen können die Kündigungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitgebers durch Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit wegbedungen werden.

Art. 9 Die Kantone sorgen für ein beschleunigtes und unentgeltliches Verfahren bei Streitigkeiten Verfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten.

In Fällen von mutwilliger Prozessführung ist der Eichter befugt, der fehlbaren Partei die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen.

Art. 10 1 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- Schlussbestimmungen setzes fest 2 Auf diesen Zeitpunkt wird Artikel 28, lit. b, des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken ausser Kraft gesetzt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den I.April 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 1. April 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokoll führer : Leimgruber Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den I.April 1949.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: 7976

Leimgruber Datum der Veröffentlichung 7. April 1949 Ablauf der Referendumsfrist 6. Juli 1949

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Bundesgesetz über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst (Vom 1. April 1949)

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07.04.1949

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