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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden nid dem Wald für die Ergänzung der Verbauungen des Steinibaches und des Kohlerbaches in der Gemeinde Hergiswil (Vom 11. Oktober 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Eegierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald hat mit Schreiben vom 3. März 1949 dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung eine Vorlage für die Ergänzung der Verbauungen des Steinibaches und des Kohlerbaches in der Gemeinde Hergiswil unterbreitet, mit dem Gesuch um Genehmigung des Projektes und um Zusicherung einer ordentlichen und einer ausserordentlichen Subvention von insgesamt 50 %.

Wir haben die Ehre, Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag über die Projektvorlage zu unterbreiten.

A. Allgemeines

Der Stemibach, der nördlich des Dorfkerns Hergis-wil in den Vierwaldstättersee mündet, liegt mit seinem Zufluss, dem Kohlerbach, im Bergkessel, der vom Pilatus (2120 m ü.M.) und von der über Fräckmündegg (1467 m), Literi, Hinterscheligsee bis Kohleregg (1187 m) verlaufenden Kantonsgrenze Nidwalden-Luzern begrenzt wird. Der Lauf des Steinibaches bis zur Einmündung in den See hat eine Länge von 5 km. Das 4,2 kma messende Einzugsgebiet stellt ein gewaltiges, trichterförmiges, mit Schutt- und Geschiebeanhäufungen aufgefülltes Auffanggebiet dar, das im Norden flach ausläuft, im Süden hingegen im Bereiche des Pilatus sehr steil gegen den Stemibach hin abfällt.

Geologisch haben wir es am Pilatus mit Kalk zu tun; das eigentliche Bachgebiet liegt aber in der Kontaktzone von aufgeschobener Molasse und

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subalpinem Flysch. Die längs des rechten Ufers des Kohlerbaches sichtbare Felsunterlage besteht aus Kalksandsteinen mit Mergeleinlagerungen. Der Zustand des oberen Einzugsgebietes kann im allgemeinen als befriedigend betrachtet werden, die Erosionstätigkeit ist sehr gering, weil die geschlossene Vegetationsdecke den Boden vor Abtragung schützt. Die aus allen Richtungen fliessenden kleineren Bäche führen das Begen- und das Schneeschmelzwasser bis zu den Hauptbächen, infolge des schwachen Gefälles und des grobblöckigen Sohlenschutzes, ohne Schaden ab. Erst von 1100 m ü. M. an, in welcher Höhe sich die Quellbäche zum Steinibach bzw. [zürn Kohlerbach vereinigt haben, wird das Gefalle grösser und soweit keine Verbauungen bestehen, weisen die zwei Bäche von hier an alle Merkmale von Wildbächen auf, wie Eintiefung der Sohle und rutschende Hänge.

B. Bauliches bis zum Jahr 1947 Die Verbauungen des Steini- und des Kohlerbaches sind im Jahre 1884 begonnen und bis in die neueste Zeit mit mehr oder weniger langen Unterbrüchen fortgesetzt worden. Der Bund hat auf Grund von 8 Bundesratsbeschlüssen Er. 478 600, d. h. 46,6% an Subventionen gewährt, bei einer Baukostensumme von Fr. l 027 217. Die Hauptwerke befinden sich im Steinibach, nämlich der 800 m lange gepflasterte Ablaufkanal auf dem Schuttkegel, ferner zwischen dem oberen Kanalende (500 m ü. M.) und der Hölle (1000 m ü.M.), 169 Sperren aus Natursteinen, Beton oder aus Holz und Stein, verbunden mit Leitwerken.

Mit der Ausführung der Sperren im Mittel- und im Oberlauf des Steinibacb.es allein konnte man die Eutschung der Einhänge aufhalten und der Gefahr grösserer Ausbrüche begegnen. Da man in erster Linie der Verbauung der gefährlichsten Stellen die grösste Aufmerksamkeit geschenkt hat, sind im Steinibach unmittelbar gefahrdrohende Zustände gegenwärtig nicht vorhanden.

Im Kohlerbach sind die seinerzeit erstellten Sperren, trotz der ausgeführten forstlichen Entwässerungen, durch die ausgedehnte Hangrutschung des linken Ufers zum grössten Teil zerstört worden. Eine Teilstrecke von 250 m Länge des Steinibaches, von der Einmündung des Kohlerbaches abwärts, ist durch die eben erwähnte Hangrutschung ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen worden; die Zerstörungen im Hauptbach sind eine direkte Folge des sogenannten Kohlerrutsches, über den wir in der Folge
ausführlicher berichten.

Alle Massnahmen für die notwendige Vervollständigung des Verbauungswerkee sind geprüft worden, und die Baudirektion von Nidwaiden hat gemeinsam mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorat die Bichtlinien für die Aufstellung des jetzigen Projektes festgelegt.

C. Die Projektvorlage des Jahres 1947 Dieses Projekt rechnet mit folgenden Kosten, deren Ermittlung die Preise des Jahres 1947 zugrunde gelegt sind:

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1. Steinibach . . . Fr. l 030 000 2. Kohlerbach . . . » 670 000 3. Entwässerungen . » 285 000 Gesamtvoranschlag . Fr, l 935 000 Hinsichtlich der verschiedenen Verbauungsaufgaben ist folgendes festzuhalten.

1. Steinibach a) Vom See aufwärts bis oberhalb Bösselrüti, d. h. auf einer Länge von 1900 m, wo der Bach durchgehend korrigiert ist, sind keine grösseren Arbeiten vorgesehen. Die vor 50 Jahren erstellte Pflasterung des Ablaufkanales, die in primitiver Weise zur Ausführung gelangte, hat mit der Zeit unter der Geschiebeführung gelitten und wurde stark abgenützt. Zwischen der Linie der Brünigbahn und «Nussbäumen» soll die Sohle zum Teil mit einer neuen Pflasterung versehen werden, wie dies im Unterlauf des Kanales zwischen der Bahnlinie und dem See vor Jahren geschehen ist. Es ist dies eine Arbeit, die entschieden über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgeht. Die Erneuerung einer Fläche von rund 640 m2 geschieht in der Weise, dass auf einer Betonunterlage eine Pflasterung aus Alpnacher Steinen vom Guber verlegt wird. Der Preis wurde zu Fr. 56 für den Quadratmeter ermittelt, woraus sich die Gesamtkosten zu Fr. 35 840 berechnen.

b) Zwischen Bösselrüti und Brach befindet sich eine verbaute Partie, die stark unter dem Bergdruck gelitten hat. Acht neue Sperren sollen errichtet und die schadhaften Leitwerke wieder instandgestellt werden. Zuerst sind durch Entwässerung des 3,7 ha messenden Brachgebietes und des Gebietes von Eösselrüti die Geländebewegungen auf beiden Ufern zu beruhigen.

c) In der Partie Schwandibrücke bis Sörren befinden sich zwei kurze Strecken von 100 und 70 m Länge, die bisher nicht verbaut sind. Um die Lücken zu schliessen, sind acht Sperren vorgesehen.

d) Von der bestehenden oberen Sperre bei Sörren (880 m u. M.) bis zum Beginn der Hölle (1000 m ü. M.) besteht keine Verbauung mehr. In diese Teilstrecke mündet von links der Kohlerbach ein. Sie ist in sehr schlechtem Zustand, der Bach vertieft sich zusehends und die unterspülten steilen Hänge stürzen nach.

Auf dieser 520 m langen Strecke sind 46 Sperren vorgesehen. Einstweilen kommt nur die Verbauung der 200 m langen Strecke von der Einmündung des Kohlerbaches aufwärts in Frage, während die untere Strecke erst verbaut werden kann, wenn der Kohlerrutsch beruhigt sein wird, was einige Jahre dauern dürfte.

e) Die Strecke in der Hölle
hat sich, seitdem man vor Jahren eine Beihe von Sperren erstellt hat, beruhigt. Die Verbauung muss nun nach aufwärts bis 1100 m ü. M. weiter fortgesetzt werden, um daselbst die Sohle zu erhöhen und die Hänge KM konsolidieren. Es sind sechs neue Sperren vorgesehen; Leitwerke ergänzen die bestehenden Bauten,

635 Für die Bauwerke gelangt Beton mit Steinverkleidung, wo Bergdruck vorhanden ist Holzkastenbauweise mit Steinausschlag zur Anwendung. Die Überfälle werden mit Natursteinen abgedeckt.

2. Kohlerbach Der Kohlerbacb hat ein Einzugsgebiet von rund l km2 und mündet auf 960 m ü. M. in den Steinibach. Das Eutsch- und Druckgebiet erstreckt sich von der Mündung aufwärts auf einer Länge von 1000 m bis Martinsgrund.

Der obere Teil bewegt sich mehr in Form von Sackungen, Der untere Teil erstreckt sich über einen Geländestteifen von 50 bis 70 m Breite und 600 m Länge; diese Eutschzunge bildet einen Erdstrom, der sich schon seit 80 Jahren unaufhaltsam in den Steinibach ergiesst. Die Eutschmasse füllt eine Mulde von 10 bis 18 m Tiefe aus; sie besteht aus Lehm und Moränematerial. Das Mengenverhältnis zwischen Grundmasse und Einschlüssen aller Grossen beträgt ungefähr 2:1. Die Flieasbewegung erreichte in letzter Zeit Werte bis 2,9 m im Jahre. Die Erosion des Steinibach.es verhindert eine wirksame Abstützung des Eutschmaterials, und eine Konsolidierung der Sohle des Steim'bacbes mittelst Sperren kann hier nur in Frage kommen, wenn die Eutschung vorher einigermassen beruhigt wird, da sonst die Bauwerke unrettbar der Zerstörung ausgesetzt sind.

Damit das Wasser der verschiedenen Quellbäche im Einzugsgebiet des Kohlerbaches keinen Einfluss mehr auf die Eutschbewegung ausüben kann, sollen in erster Linie die Bäche auf Martinsgründ zusammengefasst und mittelst einer hölzernen Leitung dem festen rechten Hang entlang in den Steinibach abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die verschiedenen Bäche im Bärenloch und Kohlerboden.

Zur Konsolidierung des Eutschgebietes ist die Entwässerung der Eutschzunge von besonderer Wichtigkeit. Der Grund der Eutschung hegt in der starken Vernässung des Bodens, Es stellt sich daher die Aufgabe, die in Bewegung befindliche Masse zu entwässern und so zum Stillstand zu bringen. Wegen der kleinen Durchlässigkeit des Bodens ist der Wirkungsbereich von einzelnen Sickergräben beschränkt, und es dauert zudem lange, bis die Entwässerung genügend fortgeschritten ist. Der Einbau von tiefen Entwässerungsleitungen ist in diesem nassen Boden schwierig und teuer; wegen der Bewegung besteht zudem die Gefahr, dass die Leitungen abreissen und damit unwirksam werden.

Da der Bau einer Fangmauer, die sich
der rutschenden Masse entgegenstellen würde, weder technisch noch wirtschaftlich eine brauchbare Lösung darstellen würde, musste man sich nach andern Mitteln umsehen, um das Eutschgebiet zu entwässern und damit zu stabilisieren.

Dieses Mittel stellt uns die Erdbaumechanik in Form der sog. Elektroosmose zur Verfügung, Diese beruht auf dem physikalischen Phänomen, dass durch einen durch den feinkörnigen Boden geleiteten Gleichstrom das Porenwasser in der Sichtung des elektrischen Stromes in Bewegung gesetzt werden kann.

636 Soweit aus der europäischen und amerikanischen Fachliteratur bekannt ist, wurde die Elektroosmose nur in vereinzelten Fällen im grossen praktisch angewendet, und zwar bei solchen, wo es sich um die Stabilisierung von rutschgefährdeten Baugruben handelte. Wesentlich ist, dass die Entwässerung mittelst Elektroosmose bei sehr feinkörnigem Material wesentlich rascher vor sich geht, als mit Hilfe blosser Entwässerungsgräben und -leitungen.

Wenn auch auf diesem Gebiet heute noch recht wenig praktische Erfahrungen vorhanden sind, so hat man sich nach Rücksprache mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorat trotzdem entschlossen, einen Grossversuch zu wagen und die Entwässerung der in Bewegung befindlichen Erdmasse auf elektroosmotischem Wege durchzuführen. Das Oberbauinspektorat begrüsst diesen Entschluss, der die praktische Anwendbarkeit dieses Verfahrens zu prüfen gestattet.

Praktisch wird die Elektroentwässerung am Kohlerbach wie folgt durchgeführt: Auf der linken Steite eines 100 m langen und 45 m breiten Versuchsfeldes der Rutschzunge wurde in einem 3,00 m tiefen mit Kies eingefüllten Sickergraben .die Kathode in Form eines eisernen Drahtseiles verlegt. Am untern Ende dieses Sickergrabens befindet sich ein Schacht, in dem das anfallende Sickerwasser gemessen werden kann und von wo es nach einem Seitenbach abgeleitet wird. Die Anode befindet sich auf der rechten Seite des Rutsches; anfänglich bestand sie ebenfalls aus einem im Boden verlegten Drahtseil.

Die durch elektrolytische Vorgänge hervorgerufene starke Korrosion des Eisendrahtseiles führte dazu, diese durch senkrecht in Abständen von 4 bis 5 m in den Erdboden gesteckte Aluminiumelektroden von l,20 m Länge zu ersetzen.

Zur Durchführung der elektroosmotischen Entwässerung wird ein Strom von 40 Volt Spannung und 120 Ampère benötigt. Da die Erstellung einer Stromzuleitung aus dem Gemeindenetz zu teuer gewesen wäre, wird dieser Strom durch eine kleine, am Steinibach erstellte hydroelektrische Kraftstation geliefert.

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Die Wirkung dieser Massnahmen wird erst in einigen Jahren feststellbar sein. Sollten die gehegten Erwartungen nicht erfüllt werden, so liesse sich die Kraftstation anderweitig verwerten, da in Berggegenden immer ein Interesse an solchen kleinen Installationen vorhanden ist.

Erst wenn die Rutschbewegung zu einem relativen
Stillstand kommt, wird man mit der Verbauung des Kohlerbaches mittelst Sperren beginnen können; dies wird frühestens in einigen Jahren der Fall sein. Statt der vorgesehenen Betonsperren werden voraussichtlich Holsssperren in Betracht kommen, die in nicht völlig ruhigem Gelände anpassungsfähiger sind.

3. Entwässerungen Ausser dem Kohlerbach weist auch das Gebiet des Steinibach.es eine Reihe entwässerungsbedürftiger Geländeflächen auf, nämlich die fünf Zonen: Brach, Rösselrüti, Sörren, Heuschlag und Fräckmünd, mit zusammen 25,4 ha. Die Entwässerung der drei ersten Gebiete, die sich im Mittellauf des Steinibaches

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befinden, soll der Sicherung der in Bewegung befindlichen Einhänge dienen.

Die Gebiete Heuschlag und Fräckmünd liegen im oberen Einzugsgebiet und werden zur Eegelung des allgemeinen Wasserhaushaltes entwässert. Die schwere obere Bodenschicht, die schneereiehen Winter, die hohen mittleren Jahresniederschläge und die ungenügenden Abflussverhältnisse sind die Ursachen der Bodennässe. Das Wasser wird durch den Moränenschutt aufgestaut, versickert langsam und verursacht Eutschungen.

Vorgesehen sind Hauptleitungen aus Zementröhren, Tonröhren und offenen Holzkanälen. Quellfassungen, Drajnagen, gepflasterte Schalen ergänzen das Entwässerungswerk.

Es besteht kein Zweifel, dass diese Entwässerungen, im Betrage von Er. 285 000, besonders diejenigen im Mittellauf des Hauptbaches, im Interesse der Verbauung liegen und somit einen integrierenden Bestandteil der bautechnischen Vorlage zu bilden haben.

D. Finanzielle Beteiligung des Bundes Das eidgenössische Oberbauinspektorat geht mit der allgemeinen Anordnung der vorgesehenen Arbeiten einig. Es ist eine Bauzeit von zehn Jahren vorgesehen, so dass notwendige Änderungen des Projektes -- besonders für die Sanierungsmassnahmen im Kohlerrutsch -- in Anpassung an die natürlichen Geschehnisse im Interesse einer zweckdienlichen Bauausführung mit dem Kanton jeweilen näher geprüft werden können. Pur die dringlichen Entwässerungen im Kohlerbach wurde der Baudirektion von Nidwaiden die Bewilligung zur Inangriffnahme der Arbeiten ohne Präjudiz für die Subventionierungsfrage erteilt.

Der ordentliche Kantonsbeitrag ist laut Landsgemeindegesetz vom 25. April 1948 auf 20% der vorgesehenen Kosten festgesetzt. Nach Abzug der Bundes- und Kantonssubventionen ist der Best der Kosten durch die Gemeinde und die beitragspflichtigen Grundeigentümer des Einzugs- und des Überflutungsgebietes (Perimeter), zu denen auch die Bundesbahnen zählen, aufzubringen.

Zur Begründung seines Gesuches um einen gesamten Bundesbeitrag von 50 % führt der Kanton in seiner Eingabe vom 3. März 1949 die bestehende Schuldenlast der Gemeinde Hergiswü mit einem Betrage von Er. 781 000 an, was pro Einwohner eine unabgetragene Schuld von Fr. 289 ergebe. Er erwähnt ferner, dass die Hergiswiler Wildbäche seit 1884 Verbauungskosten von Franken l 443 673 verschlungen hätten, wovon, nach Abzug der Beiträge des
Bundes und des Kantons, die Gemeinde Fr. 475 600 aufzubringen gehabt habe. Forstliche Ergänzungsarbeiten im Betrage von Fr. 185 800 seien in die erwähnten VerbauungsauBgaben nicht einbezogen.

Aus den vorstehenden Angaben ergibt sich ein mittlerer jährlicher Bauaufwand seit 1884 von rund Fr. 7800. Die erwähnten Ergänzungsarbeiten forstlicher Natur werden, da sie ebenfalls der Beiträge der öffentlichen Hand teilhaftig wurden, die Gemeinde nur zu einem Bruchteil belastet haben.

Bundesblatt. 101, Jahrg. Bd. II.

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638 Da die kantonale Darstellung der Finanzlage der Gemeinde Hergiswil nur auf die Schulden und Aufwendungen abstellt, die Aktiven der Gemeinde aber unberücksichtigt lässt, sah sich das Oberbauinspektorat veranlasst, diese Frage noch näher abzuklären. Es ergab sich folgendes: Hinsichtlich des Steueraufkommens beim Wehropfer und der eidgenössischen Wehrsteuer ist Hergiswil eine der steuerkräftigsten Gemeinden der Schweiz. Es überragt auch um das Mehrfache die nächstfolgenden Gemeinden des Kantons Nidwaiden, Stansstad und Staus.

Das Vermögenssteuerkapital (inkl. kapitalisierter Erwerb) betrug im Jahre 1938 in der Gemeinde Hergiswil laut Staatsrechnungen des Kantons Nidwaiden rund 11,9 Millionen Franken, 1948 82,4 Millionen Franken. Auf Grund der Wehrsteuer- und Wehropfererträge ergibt sich ein Vermögenssteuerkapital von über 50 Millionen Franken.

Die Steuererträge der politischen Gemeinde haben sich seit dem letzten Vorkriegsjahre mehr als vervierfacht, jene der Schulgemeinde sind auf das 2%fache angestiegen.

Die Belastung des Erwerbs durch kantonale und kommunale Steuern ist dennoch nicht hoch. Sie beträgt kaum die Hälfte der Durchschnittsbelastung der Kantonshauptorte. Dagegen ist die Vennögensbelastung wesentlich höher als im Durchschnitt der Kantonshauptorte; für kleine Vermögen beläuft sie sich auf rund das Doppelte des Durchschnittswertes, vermindert sich dann aber bis zu grossen Vermögen bis auf diesen Durchschnittswert.

Die Vermögenslage der Gemeinde Hergiswil wies 1988, einschliesslich Spezialgemeinden (Schulgemeinde, Kirchgemeinde) und Fonds, einen Passivsaldo von rund Fr. 269 000, im Jahre 1948 dagegen nur einen solchen von rund Fr. 6000 aus, hat sich also in 11 Jahren buchmässig um Fr. 268 000 verbessert, d. h. pro Kopf ebensoviel wie im Kanton Zürich. Kommunale Gebäude, Mobilien, Inventare und weitere Aktiven sind abgeschrieben, vorsichtig bewertet oder in der Bilanz nicht aufgeführt; Neuinvestitionen im Betrage von Franken 181 000 im Jahre 1948 wurden anderseits voll aktiviert.

Bei dieser Sachlage müssen die Bichtlinien der Finanzordnung 1946--1949 hinsichtlich der Bemessung des ordentlichen Bundesbeitrages in vollem Umfange angewendet werden; da ferner das Kriterium der schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen gemäss Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1945 nicht
vorliegt, kann auf das Gesuch um Zusicherung eines ausserordontlichen Bundesbeitrages nicht eingetreten werden.

Wie bereits erwähnt, betragen die bis heute gewährten Bundesbeiträge an die Verbauungskosten des Steinibaches und des Kohlerbaches im Mittel 46,6 %. Diese Beiträge sind alle vor Inkrafttreten des Finanznotrechtes des Bundes zugesichert worden. Die zwei zuletzt genehmigten Vorlagen der Jahre 1926 bzw. 1982, im Kostenbetrage von Fr. 100000 und Fr. 370 000, wurden mit 40 und 45 % subventioniert.

Die vierzigprozentige Herabsetzung des obenerwähnten mittleren imabgebauten Bundesbeitragssatzes von 46,6 % führt zu einem Beitrag von

639 28 % für die gegenwärtige Verbauungsvorlage. Der Kanton Nidwaiden geht gemäss Gesetz bis zu einem Maximalbeitrag von 20 %. Sollten beitragspflichtige Grundeigentümer durch die Restfinanzierung bei der in Aussieht genommenen Bauzeit von 10 Jahren zu stark belastet werden, so wird es in erster Linie Aufgabe der finanzkräftigen Gemeinde sein, durch entsprechende Bemessung des Gemeindebeitrages die Lasten örtlich zweckmässig auszugleichen. Gemäss dem dem Schreiben der Baudirektion Nidwaiden an das Oberbauinspektorat vom 27. Juli 1949 beigegebenen Protokoll ist übrigens vorgesehen, nach endgültiger Abklärung der Höhe der Bundessubvention einen neuen Perimeterplan in bezug auf Einteilung und Belastung anzufertigen und zur Auflage zu bringen.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr. Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Oktober 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E.Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesbeschluss über

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden nid dem Wald für die Ergänzung der Verbauungen des Steinibacb.es und des Kohlerbaches in der Gemeinde Hergiswil

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in eine Eingabe der Eegierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 8. März 1949, und in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 1949, beschliesst:

Art. l Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald wird für die Ergänzung der Verbauungen des Steinibaches und des Kohlerbaches in der Gemeinde Hergiswil ein Bundesbeitrag von 28 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 541 800, d. h. 28 % des eingereichten Kostenvoranschlages vom Jahre 1947 im Betrage von Fr. l 985 000.

Art. 2 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt innerhalb der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Kredite im Verhältnis des" Fortschreitens der in den jährlichen Bauprogrammen vorgesehenen Bauarbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 80 000.

641 Art. 8 Pur die Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten anderer Massnahmen und vorbereitender Arbeiten, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme und, soweit es mit der Vorlage noch nicht geschehen ist, die Detailprojekte zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Bauten ist, soweit dies mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar ist, der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes Rücksicht zu tragen.

Art. 5 Die planmässige Bauausführung wird vom eidgenössischen Oberbauinspektorftt überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zweck den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden assen.

Fertiggestellte Arbeiten sind abzurechnen, spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 7 Der Kanton Nidwaiden verpflichtet sich, die nachstehenden forstlichen Bedingungen innert der festgesetzten Frist zu erfüllen: 1. Das noch in Ausführung begriffene Projekt «Literi-VorderscheligseeMartinsgründ» im Einzugsgebiet des Stoinibaches ist bis Ende 1952 abzuschliessen. Der in diesem Projekt vorgesehene Schutt- und Beistweg, der von der «Lägebrugg» bis zum «Seewli» führt, ist um etwa 1000lfm zu verlängern.

2. Um die Alpenerlenbestände und sonstigen Buschwaldungen in den Hochlagen des Pilatus zu erhalten, ist jegliche Wildheunutzung und Schmalviehweide zu verbieten.

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3. Im Hergiswiler Allmendwald sind einzelne vom Wald eingeschlossene offene Flächen zu entwässern und aufzuforsten. Die aus früherer Kahlschlagwirtschaft herrührenden reinen Nadelhplzbestände sind in standortsgemässe Waldgesellschaften umzuwandeln. Die in Betracht fallende Fläche soll 50 ha betragen.

4. Das Oberforstamt Mdwalden hat innert Jahresfrist ein generelles Projekt für die vorstehend aufgeführten Arbeiten einzureichen.

Art. 8 Die Anlagen der schweizerischen Bundesbahnen dürfen höchstens so weit in den Perimeter der Korrektion einbezogen und nur so hoch belastet werden, als dies auch für anderes in der gleichen Gefahrenzone befindliches Eigentum geschieht.

Art. 9 Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art, 10 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

871S

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwalden nid dem Wald für die Ergänzung der Verbauungen des Steinibaches und des Kohlerbaches in der Gemeinde Hergiswil (Vom 11.

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1949

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5694

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.10.1949

Date Data Seite

632-642

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