404.

messen erachten, der Regierung des hohen Standes Zürich kassatorische Bundesbeschlüße zugehen zu lassen, wie solche von den Rekurrenten gegen die Oberbehorden ihres Heimatkantons reklamirt werden.

Hochachtungsvoll.

Bern, den 21. Januar 1863.

Für die Betitionskommission : Hungebühler.

Note. Die .Petitionskommission bestand aus den Herren.

J. M. .junger b ü h l e r , in St. Gallen Joh. Büzberger, in Langemh.a .(Bern).

L. de Miéville, in Yverdon (Waadl).

A. Allet in Sitten.

A. Heller. in Aarau.

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der

ständeräthlichen

kommission

über

den

Rekurs

de....

Herrn

H. Uzinger, Buchdruckereibesizer in Wald, Kantons Zürich betreffend den dortigen Zeitungsstempel.

(Vom 26. Januar 1863.)

Tit..

Das Gesez. des Kantons Zürich, betreffend die Stempelabgabe, vom 2. Juli l 857 schreibt vor, dass dem Zeitnngsstempel alle im Kanton Zürich periodisch erseheinenden und daselbst abgesehen osfentlichen Blätter, welche Jnserate gegen Bezahlung aufnehmen, unterliegen, und zwar soll sur jeden Bogen, zu 200 Quadratzoll berechnet, eine Stempel..

gebühr von 1/2 Rappen bezahlt werden.

^

405 Gegen diese Gesetzesbestimmung hat Herr U^inger, als Verleger des ..Schweizerischen Volksblattes vom Baehtel^, unterm 3. November 1861 Besehwerde beim Bundesrathe erhoben und dieselbe folgendermassen begründet. l) Der Zeitnngsstempel sei unvereinbar mit Art. 45 der Bundesverfassnng und Art. 5 der^ Kantonsversassung, weil er die Bresssreiheit hemme und weil nach den beiden Versassungsstellen mit Rücksicht aus die Bresse keine andern Versugungen als solche wider den Missbrauch derselben gestattet seien. Der Zeitun^sstempel konne nicht als eine den Missbrauch hindernde Massregel dargestellt werden, sondern sei vielmehr selbst ein Missbrauch des Bressinstitutes und verliere auch schon dadurch jeden Anspruch aus Gültigkeit, dass er die nach Art. 45 unerlässliche Genehmigung des Bundes nicht erhalten habe. Wolle man aber auch annehmen, die Kantone haben das Recht, die Bresse mittelst Zeitungsstempels mit einer Staatssteuer zu belegen, so wäre es ein Unrecht, dass nur diese und nicht zugleich alle andern freien Berufsarten so besteuert würden. Ueberdiess konnte, wenn der Zeitungsstempel gutgeheissen werde, eine Regierung die Stempelabgabe so hoch steigern, dass kein Blatt mehr herauskommen konnt..., und dann wäre trotz Bundes- und Kantonsverfassung die Bressfreiheit zertrümmert. 2) Die angefochtene Gesetzesbestimmung konne auch vor Art. 48 der Bundesverfassung nicht bestehen. Da Schwei^erbürger, welche ausser dem Kanton wohnen. ihre Blätter ungestempelt in den Kanton herein liefern kounen , so halte der Kanton Zürich die auswärts wohnenden Zeitungsverleger günstiger als die eigenen Kantonsbürger.

Die versassungsmässige Gleichheit konne nur hergestellt werden, wenn eutweder alle im Kanton gelesenen Blatter der nämlichen ...^tempelung und Abgabe unter.oorsen oder ..ann aueh sur Kantonsein.vohuer der Zeitungsstempel abgeschasst .verde. 3) So lange nur die im Kanton wohnenden Verleger ihre Blätter stempeln lassen müssen , befinden sich alle auswärtigen Verleger im Besitze eines Ortsv..^rr...chtes, welches neben Art. 4 der Bundesverfassung nicht bestehen konne.

Die Regierung von Zürich, vom Bundesrath.. znr Vernehmlassnng über diese Beschwerde eingeladen, erwiederte einfach: sie gehe von der Ansicht aus, dass die Frage, ob Zeitungen einer Stempelg^.bühr unterliegen sollen oder nicht, den Kantonen allein zn beantworten zustehe; daher finde sie sich nicht veranlasst, auf den Gegenstand näher einzutreten.

Der Bundesrath erklärte dann dnrch Besehlnss vom 2l). Rovember 18..^ die Beschwerde als unbegründet, wobei er von folgenden Erwägungen ausgieng : Unzweifelhaft falle die Steuergesetzgebung im Allgemeinen, also auch die Gesetzgebung über die ..Stempelsteuer dem Bereiche der..

Kantonalsouver^uetät anheim, und eine Jntervention des Bundes in diese Materie liesse sich nur dann rechtfertigen , wenn nachgewiesen werden konnte , dass durch einen Akt der kantonalen Steuergesetzgebung gewisse Grundsätze einer Kantons.. oder der Bundesverfassung verletzt werden.

Was nun zunächst die Artikel 4 und 48 der Bundesverfassung betresfel, welche ^Beschwerdeführer anrufe, so .liege in der Absteht dieser Bundes-

40^ Forschriften lediglich, dass ein Danton andere ^..chweizerbürger nieht ungünstiger behandeln dürfe als die. eigenen Kantonsbürger , wahrend ^der Bund es füglich in das Ermessen der Kantone legen dürse, ob sie die Schweizerbürger besser als die eigenen Kantons^ ürger behandeln wollen..

Jn Bezug auf die behauptete Verletzung des ^lrt. 45 der Buudesver.^ fassnng aber sei vorerst zu bemerken, dass ^neben dem damit .vollig über^.

einstimmenden ^Art. 5 der ^ürcherisehen Kantousverfassuug der Zeitu...g.^ stempel 30 Jahre laug unangefochten fortbestanden habe.. Jene Behauptung konue aber au..h materiell nicht als begründet augesehen werden,.

weil Bresssreiheit uu... Befteuruug der Bresse ^wei gan^ ^verschiedene Begriffe seien, welche einander gar nicht ausschliesse.. , sondern sehr wohl neben einander bestehen kouneu. Die Besteurnng der ^Bresse. konnte nur dann mit Grund angefochten werden, wenn der Nachweis geleistet würde, dass dieselbe eine so drückend^ wäre, dass sie das Wesen^ der Bresssreil..eit^ selbst erheblich beeinträchtigen würde, im vorliegenden Falle aber hab^ ein solcher Rachweis nicht stattgefunden. .

Gegen diese Entscheidung des Bundesrathes hat Hr. Utzim^r unler'...

15. Dezember 1862 den ^e.^urs an die Bundesversammlung ergriffen ,^ und es haben sich seinem Rekurse angeschlossen die HH. ^ebrü.^r G u l l , Verleger des ,,Woche..blatt^ des Be.,irk.^ Meilen^ in ^täfa, Epprech^t,.

Verleger des ,,Anzeigers aus dem Bewirk Asfoltern^, und R i e s l i n g , Ver^ leger des ,,^ürcher Jntelligen^blattes^. Rach einer weitläusigen Einleitung, welche die Gesehiehte des ^eitungsften^pels in der Schweig und uau^entlieh im Danton ^ürich enthalt, wird in der Rekursschriit ausgeführt dass die ^tempelung an sich schon hemmend und lästig, die ..^abe al.^.r, unge^ ^ achtet einer im Jahr l 857 erfolgten Herabsetzung, in Wirklichkeit immer noeh enoru. sei^ und namentlich vou neuen und weniger perbreiteten Blät..

tern, .^die sich ihre ..^iftenz erkämpfen müssen, auss schmerzlichste empfun^ de.. werde. Je äl^.r ein Blatt sei und je reichlicher daher ^u..it .^lbouuenteu und Jnseraten versehen, desto weuiger Bro^ente vom Reiuertra^e betrage die ....^tempelabgabe , während sie jüngeren Blättern bald 80 .^, bald den ganzen Ertrag verschlinge und Anfängern d..s Defi^t uoch.

massloss steigere. Gegenüber den
Blättern anderer Cantone habe früher die höhere Tränsportta^. einigen Schutz gewährt. seitdem aber der Bund ein so niedriges Zeituugsporto eingeführt .habe, komme die ^ürel^ris.^e.

Bresse in ihrem^ämpfe mit der auswärtigen Konkurrenz vollends ..u lur^ Die .^luslegung, Welche der Bundesrath den. ^.lrt. 4 und 48 der Bun...^ Verfassung gebe, tl^le ^em Wortlaute derselben Gewalt an, und nach ihr konnte Niemand gegen seine heimathtiehe Obrigkeit, wenn sie anch noeh^ s.^ arg ihre Stellung missbrauchte, di... Bundesversammlung anrnseu^ Der Bundesrath habe auch .^ei einen. Rekursfall... aus dem Danton Grau^ bünden im Jahr l.850 den Grundsatz ausa^esproch..u , die Gleiel^heit vor dem Gesetze verlange, dass Niedergelassene des eigenen Kantons nicht schlimmer gehalten werden als die Niedergelassenen aus andern Kantonen.

Jn Bezug. ^aus .die gewährleistete B.resssreihelt, .mit welcher der Bundes^

407^ ralh den Zeitungsstempel vereinbar sinde, sei ^u bemerken, dass die Rekurrenten aus dem Grunde ge^en denselben Einsprache erheben , weil er neben der gewohnlichen Steuer vom Verminen und Eiukommen^noch ein.^ ^veite außerordentliche den ^itungsverlegern abzwinge. Der Bundesrath selbst. anerkenne, ^ass der Bund einschreiten n.üsste, wenn die ^teue^ eine so druckende wäre, dass sie ^as Wesen ^ er Bressfreiheit selbst erheblich^ beeinträchtigen wür^.e; dieser Fall liege aber wirklich. ....or. wie au...^ de... Gesaa^u erhelle. Bei ein..m mittelmäßigen Blatte^ ko.^me der^ei^ tun^sftempel aus jährlich 500 Franken zu stehen,. welche ein Kapital vo^ Fr. 12,500 repräsentire ; gewis. würde man die Bxesssreiheit beeinträchtig finden, wenn die Regierung von Zürich die Herausgabe eines Blatte^ nur gegen eine Eoneessionsgebühr von Fr. ^12,500 sür ein m.d alle Mal^ erlauben würde.

Zum Schluss... behauptet die^ Rekurss.hrift üo.eh, de.^ Zeitun^sstempel sei auch ^nver...inba^. u^it Art. 18 der zürcher^schen ^an^.

tonsversassnng , nach welchem ^alle Ein^oohuer des Kantons möglichst gleiehmässig nach Ver^nogen, Einkommen und Erwerb zu den Sta..tslaste^ beitragen sollen.

.

Jhre Komnussion, Tit., hat diese Besehwerde mit derjenigen Sorg-^ salt uud^ Aufmerksamkeit geprüft ,^u welcher di.. gese^gebendeu Räthe der^ Eidgenossenschaft immer verpflichtet sind, wenn es sieh uni wichtige konstitutionuelle Rechte der Sehweizerbürger handelt. sie hat indessen nicht ^u ei^.er andern Ansicht als der vom Bundesrathe ausgesprochenen gelangen tonn .m. Die in Art. 45 der Bu..desverfassnng gewährleistet... Vresssreih..it kann ei..e massig^ Besteurung der Presse el.^n s^ ..^euig ausschließen^ als mit ..^r, in den n.eisten .^ant.^.sversassungen proklamirteu Gewerbefreiheit eine Erwerbs^ oder Einkommensteuer unvereinbar ist. Diesel Gruudsal^ muss um so mehr als feststehend im schweizerischen Bundesrechte betrachtet werden, als die Frage des ^eitungsstempels bereits bei Anlass des Berichtes, den der Bundesrath über eine Eingabe d..s Vereinet ,,Helvetia^ erstattete, im Jahr l8^l) in ^er Bundesversammlung ^n^ Sprache gekommen ist.

Jm Nationalrath... .^urde dan.als der Antrag gestellt, dass der in .nehreren Kautonen noch bestehende ^eitu^gsstempel von Bundes w.^en aufzuheben sei ; allein dieser Antrag blieb mit 2.^ geg.... 46 .^timmeu
in Minderheit. Der .^tanderat^ stimmte den B..Bussen des ^Nationalrathes bei , und es hat sieh also ^di.^ Buude^ver-.

sammlung bereits dafür ausgesprochen, dass die ..^ten^pelabgabe prinzipiell nicht im Widerspruche stehe mit d...x Vressfreiheit. Allerdings wird man mit deur Bundesrathe darüber einverstanden sein. dass eine Jutervention des Bundes daun gerechtfertigt wäre, wenn ein Kauton von der Vress^ so hohe und druckeude Abgaben erheben würde, dass die Verausgabe von Zeitnngsblättern dadurch uumoglich gemacht ^der doch in sehr erhebliche.^ Masse erschwert wür^e. Dass di...se Wirkung aber u^it .^.m ^urcheris.^he^ Zeitungsstempel keineswegs verbunden ist, beweist am schlagendsten di^ Thatsache, dass im Kanton Zürich die periodische Bresse in qualitativer und nan.entlich auch^ in quantitativer Hinsicht auss beste gedeiht. De..:

408 Behauptung der Rekurrenten, dass namentlich neue Blätter und solehe, die aus den. Lande erseheinen, daher nur für kleinere preise bestimmt ^ien , neben der .^tempelabgabe kaum bestehen konnen , widerspricht die Erscheinung, dass es wohl kaum in einem andern Kanton so viele Bezirksblätter giebt wie im Danton Zürich. Wir glauben un.... daher anf .eine Untersuchung darüber, ob die von den Rekurxenten aufgestellten BeRechnungen über die Resultate des ^eitungsstempels sür kleinere Blätter richtig seien, um so weniger einlasse^ zu sollen, als es sich keineswegs etwa um eine neu eiugesührte .Abgabe , sondern um eine solche handelt, die seit 1830 neben der versassnngsmässig anerkannten Bressfreiheit im Danton ^ürich besteht und bis ^um Jahr t 857 noch auf einen viel

hohern Betrag als gegenwärtig sieh belies.

.allerdings kann es dem

Danton Zürich nnr znr Ehre gereichen, wenn er, den fiskalischen Stand.^.nkt verlassend nnd die l.ohe Wichtigkeit der Bresse sür ein gesundes politisches Leben in unsern demokratischen Freistaaten berücksichtigend, auch die herabgesetzte Stempelt^ noeh vollig aufhebt, aber die Reknrsschrift gelbst führt .^ie Thatsaehe an, dass die Regierung bereits einen solchen

Antrag gestellt hat, der nun beim grossen Rathe anhängig ist. - Was

die Berufung der Reknrrenten ans Art. 4 und 48 der Bundesverfassung .betrisst, so finden ^oir mit den.. Bundesrathe, dass diese Bestimmungen auf die vorwürfige ^.rage nicht zutreffen. Der Bnud hat kein Jnteresse .daran, die Kantone zn hindern, dass sie die ..^..hwei^.rbürger aus andern Kantonen noeh günstiger al.... die eigenen Burger behandeln ; er hat bloss dafür zu sorgen, dass jene diesen gegenüber nicht benachteiligt werden.

Der Art. 48 kann daher allerdings nach unserer Auffassung niemals von .Kantonsbürgeru gegenüber .^er heimathliehen Regierung abgerufen werden.

Der Art. 4 aber, welcher die Gleichheit der Schweizer vor dem Besetze vorschreibt, ist immer in .^m .^iune ausgelegt und angewendet worden,

dass bei vollig gleichen faktischen Verhältnissen gleiches Recht bestehen

n^üsse, und .oas das ,,Vorrecht des ...^rtes^ betrifft, so kann in dieser .Hinsicht der Art. 4 nnr eiuen .nit Art. 48 übereinstimmenden Sinn haben. Der von den Rekurrenten angernsene Entscheid des Bundesrathes

^ou. Jahr 18.^0 bezog si.h a^f die ^rage, ob für die Gerichtsstellen bloss

^ie Bürger der sogenannten Hochgerichte oder auch die Niedergelassenen aktiv und passiv wahlfähig seien . da mnsste natürlich der Bundesrath finden , dass, ^oeun uaeh Art. 42 der .Bundesverfassung diese Wahlfähigkeit l^er Riedergelasseneu aus andern Kantonen ni^t streitig gemacht wer^en konne, die Niedergelassenen des eigenen Kautons dann jedenfalls nicht ungünstiger gehalten werden dürfen. - Was endlich den Art. 18 der züreheris.hen Kantonsverfafsung betrifft, so glaubeu wir nicht, dass die ..^.....geschriebene gleichn.ässige Belastung vou Vern..ogen, Einkonunen und Erwerb den Gesetzgeber hindern konne, gewisse Gegenstände oder Berufs-.

.arten noch beson.^ern Abgaben zu unterwerfen, vorausgese^t, dass anch diese wieder alle im Kanton wohnenden ^ehweizerbürger unter gleichen .faktischen Voraussetzungen gleichmässig treffen. Versassungsbestimmungen,

.

4^

wie die angeführte, bestehen in vielen Kantonen, und doch ist es noch Niemanden eingefallen, Wirthschasts-, Hanstr-, Jagdpatente, Ohmgelder u. s. w. mit denselben als unvereinbar ^u erklären.

Gestülpt ans diese kurze Erorterung der von den Rekurrenten angebrachten Re..htsgründe, beehren wir uns, Jhnen die Abweisung des Reknrses von Hrn. U^inger und Mithaften vorzuschlagen.

Mit vollkommener Hochachtung .

Bern, den 26. Januar 1863.

De.. Berichterstatter: ^ .^. .^. ^lumer.

....^e. Die gesezgebende.. .^athe haben den .^..ku^ des .^rn. Utzlnger und ^ithaf^n abgewiesen, und zwar der Nationalrath am ^4. Januar 18^ und^ der S^ndera.^h am 2^. gleichen .^ona..^.

Dle ständerälhllche .^ekur^kommisston war zusammengesezt a..^ den ^erren .

I^. J. J. B l u m e r , in ^laru^.

..^d. .^aberlin, in Weinfelden (Th^au).

^. ^ r a e h e b o u d , in ^rel.^urg.

1^. J. J. .^ ü t t i m a n n , in Zürich.

..^mil W e l ^ i , in ...Iarau.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des Herrn H. Utzinger, Buchdruckereibesitzer in Wald, Kantons Zürich betreffend den dortigen Zeitungsstempel.

(Vom 26. Januar 1863.)

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1863

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09

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26.02.1863

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404-409

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