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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für die Güterbahn von den Rheinhäfen Au/Birsfelden nach dem Rangierbahnhof der Schweizerischen Bundesbahnen in Muttenz (Vom 8. März 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 26. Oktober 1936 nahm das Baselbieter Volk das Gesetz über die Errichtung von Hafen-, Geleise- und Strassenanlagen auf dem Sternenfeld und in der Au Muttenz an. Schon am 22. Oktober 1936 hatte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beim eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement das Konzessionsgesuch für den Bau und Betrieb einer Hafenbahn zwischen dem Rangierbahnhof der Schweizerischen Bundesbahnen in Muttenz und den Hafenaulagen in der Au und bei Birsfelden eingereicht. In einem Hafenbahnhof sollten die Bahnwagen auf die einzelnen Quais und Hafenniederlassungen verteilt und die mit Schiffsgütern beladencn Wagen aus den Quaigeleisen gesammelt und zu ganzen Zügen zusammengestellt werden. Das Ordnen der nach der Schweiz bestimmten Züge sollte im Bangierbahnhof Basel SBB in Muttenz erfolgen.

Dem technischen Bericht waren folgende hauptsächlichen Angaben zu entnehmen : Länge der Hafenbahn ca. 8000 m Spurweite 1435 mm (Normalspur) Traktion Dampfbetrieb Maximalneigung 11,37 0/00 Minimalradius 180 m Höhenkote der Anschlussweiche im Rangierbahnhof SBB.

278,15 m Höhe des Hafenbahnhofes 257,65 m Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd.I.

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538 Das Bahntracé zieht sich von der Abzweigstelle beim. Stellwerk I des Rangierbahnhof es Muttenz zunächst in nördlicher Richtung tritt bei km 0,720 in den Hardwald, durchschneidet dessen westliche Ausbuchtung auf eine Längevon etwa 700 m und verläuft dann, nach Osten umbiegend, rheinaufwärts.

längs dem Waldrand bis zum Hafenbahnhof in der Au, zwischen Auhafen und Hardwald.

Die Baukosten waren für die Bahn und Bahnhofanlage auf Fr. l 926 000 Veranschlagt.

Mit Rücksicht auf die grosse Bedeutung dieser Hafen-, Bahn- und Strassenbauten im Rahmen der damaligen Arbeitslosigkeit erhielt der Kanton BaselLandschaft einen Bundesbeitrag an die Erstellungskosten von maximal 25 %..

Die Zusicherung dieses Bundesbeitrages erfolgte unter verschiedenen Bedingungen; so wurde im massgeblichen Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 1937 hinsichtlich der Bahnanlagen und des Bahnbetriebes bestimmt: «a. Die Ausführung der Bahnanlagen (Hafenbahnhof und Hafenbahn) hat gemäss den von den eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörden genehmigten Plänen zu erfolgen.

1}. Im Falle eines Rückkaufes der Hafenbahn Muttenz-Birsfelden-Au und des Hafenbahnhofes in der Au wird der Bundesbeitrag von der Rückkaufssumm abgezogen werden.» Bei der Behandlung des Konzessionsgesuches wurde vorerst die Frage aufgeworfen, ob überhaupt eine Bundeskonzession für diese Verbindungsbahn notwendig sei, ob diese nicht viel mehr nach den für Industrieanschlussgeleise geltenden Vorschriften gebaut werden könne oder ob nicht die Schweizerischen.

Bundesbahnen von vorneherein Bau und Betrieb übernehmen könnten, nachdem von Anfang andie Übertragung des Betriebes in dieser oder jener Form, an die Bundesbahnen vorgesehen war.

Während hauptsächlich die Verhandlungen zwischen dem Kanton BaselLandschaft und den Bundesbahnen schwebten, wurde mit dem Bau der Hafenund Bahnanlagen begonnen. Der Ausbruch des Krieges führte zu einer Stockung der Arbeiten. Angesichts der dadurch geschaffenen besondern. Verhältnisse ersuchte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement am 15. Dezember 1939 um Sistierung der Behandlung des Konzessionsgesuches, da infolge der Lahmlegung des Verkehrs auf dem Oberrhein vorderhand nicht mit einem wesentlichen öffentlichen Bahnverkehr zu den neuen Rheinhäfen gerechnet werden könne.

Mit dem
Einsetzen eines beschränkten Bahnverkehrs im Jahre 1940 wurden die Verhandlungen zwischen Baselland und der Generaldirektion der Bundesbahnen erneut aufgenommen. Sie führten am 11./3l. Mai 1940 zu einer provisorischen Vereinbarung. Danach übernahmen die Bundesbahnen auf den 1. Juni 1940 die Zu- und Abfuhr aller eintreffenden Güter sowie das Rangieren m den Selbstkosten. Sie stellen das erforderliche Personal und besorgen einen Teil der Abfertigung im Hafengelände; sie erheben die Hafenfrachtenrächten und

539 Abgaben zugunsten des Kantons und stellen diesem monatlich Rechnung.

Der Kanton Baselland braucht also kern eigenes Bahn- und Rangierpersonal zu beschäftigen.

Die provisorische Vereinbarung von 1940 steht grundsätzlich heute noch in Kraft. Sie soll in eine definitive umgewandelt werden, sobald über die Rechtsnatur der Hafenbahn ein Entscheid gefallen ist. Dabei werden komplizierte tariftechnische Probleme zu lösen sein, weil grundsätzlich Frachtparität mit den baselstädtischen Hafenanlagen vorgesehen ist.

Seit 1947 hat der Schiffs- und Bahnverkehr in den basellandschaftlichen Hafenanlagen einen bedeutenden Umfang angenommen. Über die Verkehrsentwicklung gibt die folgende Zusammenstellung Auskunft: Bahnverkehr Anzahl der angekommenen und abgegangenen Güterwagen

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1940.

1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948

.

14172 19422 21968 22 698 8548 28726 36900 45 374 (Jan. bis Okt.)

Schiffsumschlag Berg- und Talverkehr Tonnen --

'

43124 94416 102 68S 106 458 886 45614 200137 402 947 (ganzes Jahr)

Der bisher grösste monatliche Wagenverkehr wurde im Monat Juni 1948 mit 3281 ankommenden und 3250 abgehenden Wagen erreicht.

Diese Umstände veranlassten den Regierungsrat des Kantons BaselLandschaft, im Einvernehmen mit der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, arn 4. Juli 1947 das Konzessionsgesuch vom 22. Oktober 1936 wieder aufzunehmen.

Es besteht kein Zweifel darüber, dass diese Güterbahn einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und sich auch schon in weitgehendem Masse bewährt hat.

Bereits ist der Kanton Baselland gezwungen, an eine Erweiterung der Bahnanlagen in seinen Rheinhäfen zu denken. Geplant ist die Erstellung weiterer vier Abstellgeleise neben den bereits bestehenden acht Geleisen des Hafenbahnhofes, Von Verbindungsgeleisen im Sinne eines Industrieanschlusses kann da nicht mehr die Bede sein. Es handelt sich um eine vollgültige, dem öffentlichen Verkehr dienende Bahn, die sich allerdings nur dem Güterverkehr widmet.

Dieser besondern Tatsache trägt der vorliegende Konzessionsentwurf Rechnung Er hält sich im übrigen in weitem Masse an die von der Bundesversammlung am 1. Juli 1922 dem Kanton Basel-Stadt erteilte Konzession für eine Güterbahn vom Bheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschub-

540 bahnhof in Basel. Die Konzessionsdauer bis .1.. Juli 2002 ist in beiden Konzessionen die selbe: es stimmen die Auflagen mit Bücksicht auf die Landesverteidigung (Art. 5) und den Bückkauf (Art. 14) überein. Im übrigen enthält der · Konzessionsentwurf die für "Nebenbahnenüblichenu Bestimmungen.

Wir empfehlen Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer Konzession für die Güterbahn von den Rheinhäfen Au/Birsfelden nach dem Rangierbahnhof SBB in Muttern Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versieherang unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. März .1949.

Im Namen des Schweiz.. Bundesrates, Für den Bundespräsident e n : Celio Der Bundeskanzler : Leimgruber

541 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erteilung einer Konzession für die Güterbahn von den Rheinhäfen Au/Birsfelden nach dem Rangierbahnhof der Schweizerischen Bundesbahnen in Muttenz Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in Gesuche des Begierungsrates des Kantons BaselLandschaft vom 22. Oktober 1986 und 4. Juli 1947, in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1949, beschliesst

Dem Kanton Basel-Landschaft wird zu den nachstehend angeführten Bedingungen eine Konzession für den Bau und Betrieb der dem Güterverkehr dienenden normalspurigen Eisenbahn von den Rheinhäfen Au/Birsfelden nach dem Rangierbahnhof der Schweizerischem Bundesbahnen in Muttern, mit Einschluss eines Hafenbahnhofes in der Au, erteilt.

Art. l Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Gesetzgebung Bundesbehörden über Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen sind jederzeit genau zu beachten.

Art. 2 Die Bahn wird als Nebenbahn im" Sinne des Bundesgesetzes vom Nebenbahnen 21. Dezember 1899 erklärt.

Art, 8

Die Konzession wird für die Dauer von 53 Jahren, d. h. bis 1. Juli 2002 erteilt.

Art. 4

Dauer

Der Hafenbahnhof in der Au wird als Grenzbahnhof bezeichnet und untersteht als solcher der Zollgesetzgebung.

Grenzbahnhof

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Landesverteidigung

Art. 5 Die vom Bundesrat zu irgendeinem Zeitpunkt während der Konzessionsdauer aus militärischen Rücksichten für notwendig erachteten Erweiterungs- und Ergänzungsbauten sowie Zerstörungseinrichtungen hat der Inhaber der Konzession auf seine Kosten auszuführen.

Art. 6

Baupläne

Transporte und Tarife

Die Ausführung von Bauten sowie der zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen die gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten vorher durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung dieser Anlagen zu verlangen, wenn eine solche für die Betriebssicherheit notwendig erscheint.

Art. 7 Der Inhaber der Konzession übernimmt die Beförderung von Gütern zu den Tarifen, der Schweizerischen Bundesbahnen Art. 8

Reglemente und Tarifbestimmungen

Reservefonds

Haftpflichtversicherung

Personalfürsorge

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Reglemente und Tarife aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.: Art. 9 Der Inhaber der Konzession ist verpflichtet, einen allgemeinen Beservefonds zu äufnen Art. 10 Der Inhaber der Konzession hat sich gegen die Folgen semer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht: bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde aneckahnten Einrichtung zu versichern.

Die Verträge über die Haftpflichtversicherung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 11 Der Inhaber der Konzession hat für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei-einer

543 in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

Er hat dafür zu sorgen, das« das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Die Eegleraente und Jahresrechnungen über die Personalfürsorge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 12 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne Inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber der Konzession und sein Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiet'ür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Kontrolle

Art, 13 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Beamte und Angestellte der Eisenbahn, die bei Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Verwaltung selbst eingeschritten wird, gemassregelt oder entlassen werden.

Disziplmarmassnahmea

Art, 14

Für die Ausübung des B,ückkauisrechts des Bundes gelten folgende Bestimmungen : a. Der Bückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Bückkaufes ist dein Inhaber der Konzession ein Jahr vor Eintritt desselben Kenntnis zu geben, b. Durch den Bückkauf wird der Bund Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allem übrigen Zubehör. Immerhin bleiben die Bechte Dritter hinsichtlich der Krankenkasse und der Personalfürsorgeeinrichtungeii vorbehalten.

Zu welchem Zeitpunkt der Bückkaut" auch erfolgen mag, ist die Bahn samt Zubehör in gutem Zustande abzutreten. Sollte dieser Pflicht nicht Genüge getan werden, so ist ein Verhältnismassiger Betrag von der Eückkaufssumrne in Abzug zu bringen.

t. Die Entschädigung für den Eückkauf beträgt den zwehmdzwanzigeinhalbfachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bückkauf

Jlückkauf

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notifiziert wird, unmittelbar vorangehen, unter Abzug des Sollbestandes der gesetzlichen Abschreibungen auf den Anlagen. Bei Ermittlung des Beinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung, mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige, in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, einschliesslich der gesetzlichen Abschreibungen auf den Anlagen.

Im Falle des Bückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Bundes entweder der Betrag der Anlagekosten unter Abzug des Sollbestandes der gesetzlichen Abschreibungen auf den Anlagen oder eine durch bundesgerichtliche Schätzung zu bestimmende Entschädigung zu bezahlen.

d. Von der Rückkaufssumme ist abzuziehen die vom Bunde gewährte Subvention an die Erstellung des Hafenbahnhofes und die Anlagen der Hafenbahn vom Rangierbahnhof der Schweizerischen Bundesbahnen in Muttenz bis zum Hafenbahnhof.

e. Streitigkeiten, die über den Bückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes als einziger Instanz.

Übertragung von Hechten and Pflichten

Art. 15 Mit Zustimmung des Bundesrates können einzelne Rechte oder Pflichten aus dieser Konzession an einen Dritten übertragen werden, II

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1949 in Kraft tritt, beauftragt.

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10.03.1949

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