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Mehrheit der nationalräthlichen .Commission über den Rekurs des J. Häußer, Geschäftsagenten in Aarau, gegen den Beschluss des h. Bundesrathes vom 14. Juli 1862.

(Vom l 8/20. Januar 1863.)

H e r r P r .i s i d e n t l Meine Herren.

Der sogenannte Geschäftsagent Hausser schrieb unteren 15. Juli 186l ......m seinem Wohnorte Aarau aus an den Lehrer Marti in Rohr. Kts.

Solothurn, einen Bries, welchen schwerlich ein Richter von ehrverlezenden Zulagen freisprechen würde, und würzte die Sendung dadurch, dass er sie an den Gemeindammann von Rohr adressirte und diesen ersuchte, den Brief erst selbst zu lesen, ihn dann dem Lehrer Marti aus amtlichem Wege zustellen und hieraus durch diesen zu seinen Halden den Empfang des Briefes, so wie, dass er ihn gelesen, bescheinigen zu lassen.

.Lehrer Marti fand sieh veranlagt, gegen H.iusser ans Ehrverlezung zu klagen und ihn durch Vermittlung des Gerichtspxäsidiums Aarau vor das solothurnische ..Amtsgericht Olten und Gosgen vorlagen zu lassen.

Auf wiederholtes Ausbleiben wurde Hausser vou genanntem Amtsgeriete, den seh on in der Vorladung intimirten Klagschlüssen entsprechend, dahin eontnmaeirt . Er sei schuldig, dem Kläger Genugthuung zu leisten, eine Busse von Fr. 50 und Fr. 27. 15 Vrozesskosten zu bezahlen.

Ans eine Beschwerde, welche Hausser gegen dieses Urtheil beim OberBerichte des Kts. Solothurn einreichte, kommen wir ini Verlause des Beriehtes einlässlieher zu sprechen; hier genügt die Bemerkung, dass aus Formgründen nicht daraus eingetreten wurde.

Hausser bewarb sich nnn beim h. Bundesrathe um Aushebung des Urtheils und -^ auch von diesem abgewiesen ^- wendet er sich au den h. Nationalrath, d. h. wohl an die sehweiz. Bundesversammlung, mit dem gleichen Reknrsgesnehe.

Bundesblatt

J .. h r a. .

XV.

Bd.

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472

Es entsteht die Frage: Jst das Eontumazurtheil des Amtsgerichtes Olten^Gosgen wegen J n e o m p e t e n z , als dem Bnndesrechte zuwider, aufzuheben oder nicht .^

Raeh dem Standpunkte, welchen, Tit. l Jhre kommission einnimmt, find zwei fragen auseinander zu halten : L Jst im Fragefalle der solothurnisehe Gerichtsstand , im Gegensa^e zum Geriehtsstande des aargauischen Domizils an und für sieh begründet oder nicht ^ Jm V e r n e i n nngs fa l le ll. Hat Beschwerdeführer durch sein prozessualisehes Verhalten das solothurnisehe Forum prorogirt, beziehungsweise das Recht des Rekurses an die Bundesbehordeu verwirkt^

Ad l.

Wir halten dafür, das solothurnisehe Forum sei im Falle an und für sich nicht begründet, und hie.mit e r k l ä r t sieh der hohe Bundesrath, w i e w o h l er den Beschwerdesührer abgewiesen, vollk o m m e n e i n v e r st a n d e n .

Allerdings, wenn nieht interkantonales Recht eingriffe, würden wir dem Geriehtsftande Olten-Gosgen oder Rohr, wo die Zustellung des Briefes statt fand, vor dem Gerichtsstande Aarau, wo der Brief auf die Boft gegeben wurde, entschieden den Vorzug geben, und eben so ..iehtig ist, dass das ....^olothurnerreeht es frei stellt, wegen Jnsurien am Orte der Begehung oder am Wohnsi^e des Beklagten zn klagen ; aber alle diese Rücksichten verlieren ihre Bedeutung, sobald sich der Augehorige eines andern K a n t o n s aus das Recht, an seinem Wohnsi^e belangt ^u werden , beruft. Die ^rage ist somit rein aus bnndesreehtliehem Standpunkte auszufafsen ; aber auch aus diesem Gebiete der Erorteruug werth.

Betrachtet man die Ehrverle^ung als eiu gewohnliches Vergehen

(...lelit^ wie sie aneh wirklieh das Urtheil Olten..Gosgen mit ^r. 50 Busse

stras t, so kann man sagen. Das schweizerische Bundesreeht lasse das korum delibi allermindestens mit dem forum domicili e o n e u r r i r e n , und bei dieser Aussassung würde nach dem oben Gesagten Jhre kommission wenigstens kein Bedenken tragen, den Gerichtsstand von Solothnrn als begründet zu betrachten. Riehtiger aber seheint es, die auf ...Satisfaktion und aeeessoriseh aus Strafe gerichtete Ehrverletzungsklage , die bloss von.

freien Willen des Gekränkten abhängt, als eine p e r s o n l i e h e Klage zu betrachten, d. h. sie .^em ...lrt. 50 der Bundesverfassung zu unterwerfen und sie somit an den Wohnsit^ des Beklagten zu ketten. Unser Bnndesstaatsrecht hat sieh in dieser Hinsicht in spezieller Begehung auf l^hrverle^ung immer entschiedener ausgesprochen , worüber sowohl der Berieht des h. Bundesrathes als z. B. ^as Werk von Ullmer, pa^. 285 ff.

Allegationen enthalten.

.

473 Vollends seder Zweifel schwindet aber, wenn man das eigene Recht des reeusirten Kantons Solothurn würdigt, wie uns dasselbe vom dortigen h. Obergeriehte, einer gewiss unverdächtigen Quelle, dargeboten wird.

Dasselbe sagt in dem schon erwähnten Erkenntnisse, welches die Veschwer^e Häussers ans Formgründen abwies, wortlich folgendes : ,,Jn Erwägung, dass nach ^. 24 der Brozessorduung zu Beurtheilung ,,vou Ehrverlel^ungen die zuständige Gerichtsbehorde ^war nach Wahl des ^Klägers entweder diejenige ist, in deren Gerieh tskreise der Beklagte wohnt ^oder die, wo die Ehrverlel^ung stattgesunden hat.

.,Jn Erwägung hingegen, wenn man auch annehmen wollte, die ..Ehrverlel^.ng habe da stattgesunden, wo der Bries abgegeben worden, ,,also aus Vierseitigem Territorium, die eantou.^len Bro^essgeset^e in inter^kantonalen fragen nicht maassgebend sind.

,,Jn Erwägung, dass nach Art. 50 der Bundesverfassung der Be^klagte, gegen welchen persönliche .Zusprachen, gleichviel welcher Art auf ,,dem Eivilwege verfolgt werden, vor dem Richter seines Wohnortes zu ,,belangeu ist.

,,Jn Erwägung, dass die Genngthuungssorderuug, iuelusive die Strafe ,,als Theil der Genugthuung nach ^olothuruischen Gesezen einen rein ,.eivilreehtlu.hen Eharakter hat und ihrer Ratur nach eine personliehe An,,sprache ist, somit der Beschwerdesül^rer an seinem Wohnorte Aarau zu ,,belaugen gewesen wäre , ,,Jn Erwägung, dass diese Rechtsauschauuua. sowohl ^durch die bis.,herige obergerichtliche Vrar^is, als auch durch die bundesreehtliehe Vra.^is ,,der Buudesl^ehorden bestätigt wird. S. Geschäftsbericht des Bundes^..

.,rathes pro 18^7, pa^. ^1 (Bundesblatt v. J. 1858, Baudl, .^eite274).

,,Ju Erwägung, dass somit das Amtsgericht .^lten und

,,Gosgen in Aachen nicht e o m p e t e n t war.^

Wir glauben, Tit. . diesen Theil unseres Berichtes hiemit schliessen zu koune^. : Ratur der Sache, Praxis, .Bundesrath, Obergericht von Solothuru, kommission --^ Alle vereinigen sieh zu dem Ausspruche : Das Amtsgericht ^lten-.Gosgeu war an und für sieh nicht eompetent, sein Urtheil verlebt an und für sieh das Bundesreeht.

Ad ll.

Hier beginnt unser Widerspruch mit der Anschauung des h. Buudesrathes.

Während dieser nämlich findet, dass Reeurrent durch eine gewisse Einlassung vor den ...^olotlmrnisehen Gerichten ans das ihm durch Art. 50 der Bundesverfassung zugesicherte Forum des Domizils tatsächlich verziehtet habe , kouue.. wir nach gewissenhafter Brüfung der Akten dieser Ansieht nicht beipflichten.

474 Bevor wir jedoch in die einzelnen Momente der diesssälligeu bundesräthliehen Erwägungen eintreten , erlauben wir uns eine allgemeinere.

Betrachtung.

Es will scheinen, der bundesrätl..liehe Beschluss vom 14. Jnli l ..^ gehe von .der Voraussetzung aus. der Schweizerbürger, welcher von dem Reeursrechte an die Bundesbehorden Gebrauch machen wolle, dürse gar keine Vorladung des nach seiner Ansicht inkompetenten Richters annehmen, noch weniger bei demselben gerichtsablehnende Sehritte thnn. Es mag sein, dass diese Ansicht da und dort herrseht und dass hiefür a..ch die Gesetzgebungen einzelner Kantone Vorschriften oder Winke enthalten. ^.ie Bro^essordnung des Kautons Aargau enthält hierüber uu.hts . ihr ^. 407 spricht osseubar nur von der Vorladung vor a u s l ä n d i s c h e , nicht schweizerisehe Gerichte.

Roch weniger wir.^ jene strenge Ansieht unseres Wissens von der Bundespra^is unterstützt. W.r erinnern uns vieler Fälle, ans einer Reihe von Jahren, vom Rekurse G r e n u s von Genf und Bern bis zum Rekurse G u g g e u h e i m vou Aargau und ^ürich, in welchen. die sich nachmals beschwerende .^arthei von dem vermeintlich inkompetenten Forum in aller Reehtssorm die sorideelinatorische Einrede durchgemacht hatte, und in welchen nichts desto weniger die Bundesbehorden einen Entscheid erliessen, welcher ihnen entweder Recht gab oder doch ihre Abweisung in keiner Weise,

auch nicht beiläufig , mit dem Einwurfe des Verzichtes motivirte. Und gewiss mit Re.ht. Wer sagt. Jch bin nicht schuldig, mich einzulassen,

sagt doch nicht. Jch bin s.huldig, mi .h einzulassen, ich anerkenne den Richter als eompetent. - Ju Hunderten von fällen wird der als ineompeteut augesoeht^.e Richter seine Jneompetenz sofort selbst absprechen, und die Bnnd^sbel^orden bleiben u..it einer Menge von Rekursen vers.hont ; auch gibt es gewiss viele Tausend... ruhiger Bürger im .^aude , die gern einige Kosten wagen , el^e sie sich dem Spektakel eines Rekurses au die Bundesbehorden aussehen.

^o viel gebeu wir aber ohne weiteres ^., dass derjenige, welcher sich vor dem vermeintlich ineonipetenten ^ornu. nnnmwnnden materiell.

eiulässt, das Forinn p r o r o g i r t , die g e r i e h t a b l e h n e u d e J n t e u t i o n muss daher klar und bestimmt festgehalten werden , wenn sich auch über die F o r m der zulässigen Reehtsoorkehr, bei der Verschiedenheit der kautonalen Gerichtsorganisationeu und Brozessordnungen, nichts Bestimmteres sagen lä^t.

Aus diesen.. Standpunkte hat sieh denn, um aus den ^ragefall zurückzukommen, der Reeurr.ent nichs vergeben, wenn er m o m e n t a n die Vor-

ladung annahm, d. h. sie uicht sogleich durch das intimirende Gerichts-

präsidium Aarau zurückwies (.^ifser 3, Lut. .^ der bundesr^thlichen Erwägungen).^ .^) Die oben zitlr^ Libera laulet^ ..Daß ^ekurrenl die ..^a.^onen vor dle solo.^ ^hurnlsel^n Gerichte ohne Protest annahm.^

47^ ^ie erste ^oriadung war erlassen aus den 24. Aug^t l 861.

Vor diesem Tage, am 22. August, schrieb Reeurreut an den Gerichtsvorstand,

(Gerichts-Statthalter Büttiker in Olten) solgenden Bries.

,,Hochgeaehteter Herr l

,,Zufolge erhaltener peremtorischer Vorladung in der Streitsache ,,gege.. J. Marti, Lehrer in Rohr, bin ich veranlaßt, Jhnen mittheilen,.

,,dass ich auf nächsten Samstag den 24. dies wegen einen. Fussleiden. ^u,,folge welchem ich weder Schuhe noch Stiefel anziehen kann, nicht er^scheinen werde. Es wäre mir leicht, meine Entschuldigung des Richter,.scheinens mit einem ärztlichen Zeugnisse zu bekräftigen. ^a es sich aber ,,nicht der Mühe und Auslagen von ^r. l . 50 ^ur Ausstellung desselben.

,,lohnt, um mich gegen Lehrer Marti in Rohr persoulich ^ verteidigen, ..weil von ihm doch nichts erhältlich zn machen ist, so finde nicht für ^weckmässig, mit Gegenwärtigem ein solches einzusenden, - um so weni,,ger, da Lehrer Marti seine Klage beim .^it. Gerichtspräsidium in A..rau ^vorzubringen hat, wo ich ihm Rede und Autwort geben werde, so wie ,,es auch im umgekehrten ^all geschehen müsste, wenn mich Jemand in ,,Olten, oder brieflich von Olten aus aus ähnliche Weise besprechen würde.

,,^er Kläger hat sonach seineu Gegner da ^u snchen und gerichtlieh zu ,,belangen, wo er domizilirt ist.

,,Aus diesem Grnnde bin ich veranlagt, Jhneu, hochgeachteter Herr l ,,anzuzeigen, dass ich auch ohne mein Fussleiden nicht erseheinen merde, -,,Jhnen aber, so bald mein Uebel geheilt ist, einen ^esueh abstatten, ,,aber nicht wegen Lehrer Marti in Rohr.

,,Jn Gewärtigung Jl^rer weitern Verfügungen genehmigen ..^ie die ^Versicherung meiner besonder^ Hochsehät^nng und zeichne hvehachtungs-

^vollst

^,J. ^ti..^er, ^es.häf^agent.^ ,,Auf die fernere Vorladung, datirt vom 27. August l.^l, ^am..stags den 7. September 1861, Morgens ..) Uhr. vor dem ...lmt^gerichts^ ,,prästdenten in Olteu zu erscheinen, uuterni 5. September a. ..... sub ,,Rr. 577 obigen Brief vom 22. August ^. ..... wortgetreu wiederholt.

, , J .

^.tn^er,

^es.l.a^age....^

.^ie werden gewiss nnt der Commission einverstanden sein , Tit. l dass dieser Brief keine ^pur der Anerkennung des Gerichtsstandes enthalt ; zwar findet Litl. b der bundesräthlichen Erwägungen eine solche in der

Entschuldigung mit einem ^ussleiden ; aber der Brief se^t ausdrücklich bei,

dass Schreiber aneh o h n e dieses Fnssleiden nicht erschienen wäre, und nach Ansicht der kommission hätte sieh der Bes^wer^esührer auch nichts ver^ geben, wenn er wirklich, behufs Ablehnung des Gerichtsstandes, in Olten e r s c h i e n e n wäre.

476 Aus eine ..weiteVorladung, aus den 7. September, wiederholte Hänsser wortlich den Jhnen verlesenen Bries von. 22. August, woraus eine dritte Vorladung auf den 9. Oktober erfolgte.

Vor dieser Tagfahrt sehrieb Hausser au den Geriehtsvorstand . ^as Forum gehore vor das Bezirksgeruht A a r a u und nicht nach Olteu, ,.ich sehe mich aus diesem Grunde nicht veranlasse ^u erscheinen.^ Allerdings heisst es dau.^ noch: ,,Weun ,,das Tit. Amtsgericht Olteu den a.. Marti, Lehrer in Rol..r, gerichteten ,,Br.es vom 15. Juli t 86l von Ansang bis zu E..de genau durchliest, ,,so kann von einer Besehimpsung und Ehrverletzuug noch keine Rede sein, ,,daher eine Jnjnrie..klage wegfallen .nnss^ -, aber so sehr wir bezweifeln müssen, dass diese Hosf..nng materiellen Grund habe ^ so wenig tonnen wir in dieser beilänsigeu Aeusserm.g mit Litt. d der bunde^äthliehen Erw.^gu..geu eine Sck^vächnug der geriehtsablehenden Jntent^n, eine ^rorogation, einen Verzieht erblicken.

^er h. Bundesrath sagt aber weiter : Reeurreut habe eiue freilich verspätete Appellation an das Solothurnisehe Obergericht erklärt und in der diessfälligen Schrift abermals verneint, sich einer Ehrverle^uug schuldig gemacht zu haben (Erwägungen e und s).^) Huldigt man der Theorie, dass j e d e s Rechtsmittel, dessen ma.. sich vor den als inkompetent erklärten Gerichten bedient, einen V e r l i e h t auf die Anrufung des Buudesreehtes enthält, so muss man dieser Erorterung eine gewisse Bedeutung ^ugestel^.eu , aber , wie sich Beigen wird , auch dann keine entscheidende. Wir glauben indess im Eingange dieses Theiles un sers Berichtes gezeigt zu haben, dass die Theorie überhaupt keine ri.^h-

tige ist.

Blicken wir dagegen ans den J n h a l t der Beschwerde an das Solothurnisehe ^bergeri.ht, so tadelt zwar Reeurrent znerst den Mangel d.^r M o t i v i r u u g in^ Urheile des Amtsgerichtes von ^lten-Gbsgen ; sodann wiederholt er mit kurzen Worten seine Verneinung, dass sein Brief eine Ehrverlel^ung enthalte. endlich fährt er wie folgt fort: ,,.^rittens behaupte ich, dass in dieser Angelegenheit, so wie b.^ie.,hnugsweise ein Klagrecht von Marti, Lehrer in Rohr, uicht vor das ,,^orum des Tit. Amtsgerichtes ^.lten gehort, sondern vor das Bezirks,,gericht Aarau, u.ie ich gedachter Behor^e wiederholt an^i^te. indein, ,,wenn es umgekehrt der Fall wäre, dass mich Jemand in Olteu oder ..brieflich von ^lten aus aus ähnliche Weise besprechen würde, ich den,. selben in .^lten suchen musste. ^er Kläger hat seineu Gegner in solchen ,,^älIen inuner da zu sucheu und gerichtlich ^u belangen, wo er domieilirt ^) Die ^ben zilixlen .^rwagungen lauten .

e. daß .^elurren^ sodann gegen das am^sgerlchtliehe Urlheil eine ^rspalete Appellation an das Oberge.ich^ ^griff,

^. daß derselbe ln der ...om ^. Oktober 18^1 darrten .^ppella^onsschrift in erster und zweiter Linie wiederum in die daterie selbst eintretend be^ stritt, daß eine ..^hrverletzung vorliege.

^

477 ,,ist; wenn daher von einer Jniurienklage die Rede sein kann, so^ist der ,,Brief an Lehrer Marti von Aarau aus datirt und der Unterzeichnete ,,auch allda , als an seinem Domieil, ^u suchen und zu belangen.

Jeh ,, finde dieses Urtheil soumit als hochst parteiisch und gesetzwidrig.^ Also auch in diesem Aktenstücke unseres Dafürhaltens von ferne keine Anerkennung der ...^.olothnrnischen Gerichtsbarkeit.

Run bitten wir Sie aber, Tit. l ein sehr wichtiges Moment nicht zu übersehen , ein Moment, welches es wohl rechtfertigt, wenn wir oben sagten, dass auch die g e g e n t h e i l ige Anschauung diesem Akte keine ent^

scheidende Bedeutung beilegen sollte. ^ie gegnerische Appellationsschrist wurde nämlich von. .^bergerichte in Solothurn als materiell vollkommen begründet anerkannt, aber aus Formgründen als nichtig und rechtlich nicht vorhanden ad act.i gelegt, weil Reenrrent es unterlassen, .^ie Ap-

pellationsta^e zu erlegen, und weil er die Appellationssehrist statt beim

jude^ a qno, beim ^..de^ ^d quem interpouirt hatte.

Es wäre nun wohl hochst unbillig, die betretende Eingabe, falls sie wirklieh. was wir nicht anerkennen, etwas Raehtheiliges enthielte, einerseits zum Rachtheile des Reeurreuten als nicht bestehend und andere seits wieder zum Raehlheile desselben als b e s t e h e n d anzusehen --- gan^ abgesehen davon, dass wir es mit einem Manne zu thun haben, welcher von Rechts formen offenbar niehts versteht und sich selbst einen ,,Baganus^ nennt, was wir billiger Weise nicht mit ,,Heid^ übersehen wollen.

Wenn endlich der h. Bundesrath in seiner legten Erwäguugs-Littera ^ hervorhebt, dass fausser gegen ein Urlheil vom l 4. Dezember 186l erst am 4. Mai 1862 Rekurs an den Bundesrath ergrissen habe, so se^en wir au^h hierauf kein Gewicht, da bekanntermaßen bis anhin keine Fatalfristen ausgestellt werden wollten und Hausser eben gewartet hat, bis er glaubte, sieh gegen eine Vollstreckung wehreu zu müssen.

Dies leitet uns uoeh kur^ ans ein nicht uninteressantes Jntermez^o.

Jm ^rül^ahr 1.^62 wurde vom ^ezirksamte von Aarau auch das Urtheil des Amtsgerichtes ..^lten-Gosgen wider den Reeurrenten Vollstreckung bewilligt, vou der aargauischeu Justizdirektion aber durch in Rechtskraft erwachseneu Entscheid vou. 20. Mär., aufgehoben, weil das Urtheil dem Art. 50 der Bundesverfassung zuwiderlaufe.

Begreiflich hätte Reenrre..t nun seinem G e g n e r den Reenrs an die Bundesb^horden überlassen und sich des Entscheides der aargauischen Justizdirektion vertrosten mogen, der ihn wenigstens so lange gefchüt^t hätte, als er sein Domieil im A a r g a u hat.

Hausser behauptet nun in seiner Beschwerde an den h. Nationalrath, den Te^t des Entscheides der Just^direktion erst n a eh seinem Reeurse an den Bundesrath ersahreu zu haben, und wir find geneigt , dieser Augabe Glauben zu schenken ; denn erstens wäre sonst der Reeurs au den Bundesrath, selbst von Seite eines .,Bagauus^, kaum begreiflieh, fürs

478 uveite ^trägt die bei den ulkten liegende Entscheidnng vom 20. März wirklich erst das bezirksamtliche Ausfertigungsdatum vom 20. September 1862, wahrend der Reenrs an deu Bundesrath schon im Jnni eingereicht wurde, und drittens lag es wirklich anch für einen weniger Unbehülflichen

nahe, bei wahrscheinlich blos mündlicher Erosfnm.g die .^ollstreckungs-

A u s h e b u n g mit einer blossen S u s p e n s i o n , bis die Bnndesbehorden gesprochen haben würden, zn verwechseln.

Wie je^t die Saeh^ liegt, kann nach Ansicht Jhrer kommission eine grn..dsal^iche Entscheidung nicht mehr wohl umgangen werden . denn hatte anch Hausser keinen oder nur sehr entfernten Grund , sich bei dem h. Bundesrathe zu beschweren, so kann diess, nachdem der Bundesrath entschieden, von der Bernsuug an die B u n d e s v e r s a m m l u n g nicht mehr gesagt werden, denn giengeu diese, ohne einlässliche Entscheidung .zur Tagesordnung uber, so konnte der Sieger von Olten , gestü^t ans .^en seither ersolgten Entscheid des B u n d e s r a t h e s , sein Vollstrecknngsgesuch wiederholen, und die Aargauische Justi^direktion wäre w^hl nicht zum zweiten Male berechtigt, einen Entscheid zu fallen, wie sie ihn unter

ganz andern Umständen unterm 2l). Marz 1862 gefällt hat.

^ie Mehrheit Jhrer .kommission schliesst mit dem hoehaehtnngsvollen Antrage : ,,Der Reeurs des J. Hänsser in Aaran sei al^ begründet zu ^erklären und der Entscheid des h. Bundesrathes von. l 4. Jnli .,l86.^ aufzuheben .^ Genehmigen Sie, Herr Präsident, ^ueiue Herren^ die Versicherung der Hochachtung und Ergebenheit.

B e r n , den l8. Jänner 1863.

Ramens der Kommission, Der Berichterstatter :

^. Bal.^er.

^ote. Die ^onnnlsston bestand a...^ den Herren Wilh. B a l d l n g e r in Baden, .^ranz W l r z in Sarnen (Obwalden), und ^. L. ^ . l n e r e n a z in Lau.^ sanne.

R a ch t r a g.

Die Minderheit der Kommission, welche sich erst gestern Abends als Minderheit ausgesprochen, srüher vorläufig der Mehrheit angeschlossen hat, Herr A n e r e n a z , gründet schliesslieh seine Meinungsverschiedenheit

479 aus einen Entscheid, betreffend den Rekurs eines ^rn. Beat v. L e r b e r von Bern, vom Jahr 1850.

Der Entscheid ist vom Bundesrathe, nicht von der Bundesversammlung ausgegangen. Der ^all ist kurz folgender,

pou l.lllmer, p.^. 464. (Bundesblatt v. J. 185l), lll, l 26.)

Das Gericht von Lausanne erkannte gegen v. Lerber auf einen Arrest, der sich wohl in keiner Wei^e mit Art. 5l) der Bundesverfassung pertrug und daher auch aufgehoben wurde. Das Gericht von Lausanne hatte sein Urtheil unter Anderm auch damit motivirt, weil v. Lerber unterlassen habe, den waadti..ndis..hen Richter vor dem obersten waadtläudischeu Gerichte zu reeusiren. Sie sehen also, ...^it. l dass damals aus dem Danton Waadt ein ganz e n t g e g e n g e f e g t e r Ruf ertönte.

Wahrend man je^t sagt, die gerichtsablehnende Einrede enthalt eine Einlassung, einen Verzicht, hiess es damals: Man darf nicht reeurriren, wenn mau nicht e ^ e i p i r t l^at. Dieser Anschauung trat nun der Buudesrath mit vollem Rechte entgegen , indem er sa^te : ,.Lerber war nicht v e r p f l i c h t e t , diesen Eompeteuzstreit in Form eines Reeusationsftreites vor die waadtläudischen Gerichte ^u bringen und durch diese entscheiden ^u lassen.^ Wir sind hiemit vollkommen einverstanden. Freilich seheinen dann noch die Worte beigefügt, ,,da er hiedureh offenbar die Zuständigkeit jener Gerichte anerkannt und hindurch aus feine Einrede Verzicht geleistet hätte. ^ Diese legten Worte scheinen uns nun allerdings einen Er^ess einer an steh vollkommen richtigen Motivirnng zu enthalten ; sedenfalls handelt es sich hier um kein Motiv der E n t s c h e i d u n g . sondern nur um die an si.h richtige Widerleguug eines Einwurfs.

Bern, den 20. Jänner 1863.

Der Berichterstatter.

^o..e. Jm ...^l........... des .^ r n . ^ . .^ ä u ß e r ln .^aran, betreffend Gexi.h^stand für .^ns urie n, hat der Nationalrath am 20. Januar 18^ und der Slanderath am 2^. gleichen Monats den Rekurs als begründet er.^lar^, und dami^ den auf Abweisung des .Kurses lautenden .^n.^scheld des Bundesrathes .^om

14. Juli l^2 aufgehoben.

Bundesblatt. Jahrg. .^v. Bd. I.

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Bericht der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs des J. Häußer, Geschäftsagenten in Aarau, gegen den Beschluss des h. Bundesrathes vom 14. Juli 1862.

(Vom 18/20. Januar 1863.)

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1863

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12.03.1863

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