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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 3. November 1949

Band II

Erscheint wöchentlich Preis SS franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr SO Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ratifikation des Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 betreffend den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen bei Blotzheim (Vom 24. Oktober 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehende Botschaft über die schweizerische Ratifikation des Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 betreffend den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen bei Blotzheim vorzulegen.

· .

I.

Nach dem Krieg 1914--1918 hatte der Kanton Basel-Stadt irr seiner Eigenschaft als Mittelpunkt des Handels und der Industrie den grossen Wert des Luftverkehrs erkannt und ihm seine ganze Aufmerksamkeit geschenkt. Im Jahre 1920 wurde die Gesellschaft «Aviatik beider Basel» gegründet. Sie setzte sich zur Aufgabe, die baslerische Luftfahrt zu fördern. Dank der tatkräftigen Hilfe durch den Kanton Basel-Stadt, welcher in seinen Bestrebungen durch den Kanton Basel-Land unterstützt wurde, konnte schon seit 1924 der Flugplatz Sternenfeld bei Birsfelden in Betrieb genommen werden.

Die Entwicklung des Flugplatzes Sternenfeld wird durch die folgenden Zahlen beleuchtet: Bundesblatt.

101. Jahrg.

Bd. II.

53

742 Linienverkehr Jahr

1924 1938 1939

Post ' t

518 8356 8335

241 204

3 9 13

509 22447 20051

Allgemeiner Luftverkehr

: .

ruine Luft(insgesamt) vorkehre-, linien Fluggäste Tägliche Abflüge

Sonderflüge

Fracht Gepäck Anzahl der Flüge . t *

15 120

104

328 289

Fluggäste

629

625

378

430

Fluggäste, Schulungsbei Rund- flüge flügen

176 2179 2216 1073 2941

Die Statistik für das Jahr 1980 umfasst nur die Monate Januar bis und mit August, da mit dem Ausbruch des Krieges der zivile Luftverkehr mit Anfang September 1939 eingestellt werden musste.

Seit dem Jahre 1984 beschäftigten sich die Basler Behörden mit der Schaffung eines neuen Flugplatzes, weil das Sternenfeld zufolge der Ausdehnung der Rheinhafenanlagen und wegen der in Birsfelden vorgesehenen Errichtung eines Elektrizitätswerkes, welche Hindernisse gebildet und eine den Luftverkehr in unzulässiger Weise behindernde Gefahr dargestellt hätten, nach und nach unbrauchbar werden musste. Für einen neuen Flughafen kamen folgende Gebiete in Betracht: 1.

2.

3.

4.

5.

Allschwil-Burgfelden, Hardwald, die Ebene von Beinach, Therwil, Hohenrain zwischen der Strasse Schweizerhalle-Augst und der Eisenbahnlinie Pratteln-Augst, 6. die Ebene von Möhlin, 7. Bruderholz.

Die Gebiete von Eeinach, Therwil, Hohenrain und Bruderholz mussten wegen Ungenügens im technischen. Sinne auf der Liste gestrichen werden.

Die Ebene von Möhlin befriedigte wegen ihrer Entfernung von Basel nicht, denn der Zeitgewinn ist im Luftverkehr von allererster Wichtigkeit. Es verblieben somit nur das Gebiet von Allschwil-Burgfelden und der Hardwald.

Das Hard-Projekt begegnete jedoch heftigsten Widerständen, indem der grösste Teil der Bevölkerung der Stadt Basel sich der Beseitigung dieses Forstes entgegenstellte. .

: Die Basler Behörden verfolgten die Studien aber das Projekt AllschwilBurgfelden weiter. Sie führten zum Schluss, dass dieses Gebiet, von dem ein Teil französischer Staatshoheit unterlag, weitaus das geeignetste und das für die Schaffung eines Flughafens günstigste war.

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In der Erwägung: «dass die über die Möglichkeit der Schaffung eines neuen Basier Flughafens; gemachten Studien zu diesem Ergebnis geführt haben, dass ein Flugplatz, welcher allen Erfordernissen eines. regelmäßigen internationalen Luftverkehrs entsprechen würde, nirgendwo anders errichtet werden kann als in der Gegend von Allschwil längs der französischen Grenze und dass er dabei einen kleinen Teil französischen Staatsgebietes miteinschliessen muss: dass es sicher ist, dass ein derart an der Grenze gelegener Flugplatz zu Unzukömmlichkeiten führt; dass es sich darum handelt zu beschliessen, ob man Basel gestatten will, einen Flugplatz zu erhalten oder die Genehmigung hiefür verweigern will; dass die Ansicht des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes, welcher das eidgenössische Militärdepartement beigepflichtet hat, dahin geht, dass es notwendig sei, sich zu entschliessen, die Schaffung dieses Flugplatzes in der Gegend von Allschwil zuzulassen. >> wurde das eidgenössische Luftamt durch Bundesratsbeschluss vom 22. November 1987 ermächtigt, im Hinblick auf eine Fühlungnahme auf technischem Gebiet mit dem Luftfahrtministerium in Paris Besprechungen einzuleiten, um sich Rochenschaft zu geben über die tatsächlichen Möglichkeiten einer Zusammenarbeit und über die Bedingungen, welche für die Schaffung des Flugplatzes Allschwil von den französischen Behörden gestellt würden. Je nach dem Ergebnis der technischen Besprechungen wollte dann der Bundesrat darüber Beschluss fassen, ob es angezeigt sei, diplomatische Besprechungen einzuleiten.

Auf Grund des Fortschreitens dieser technischen Besprechungen ermächtigte der Bundesrat ani 22. November 1988 das Politische Departement, unsern Gesandten in Paris zu beauftragen, mit der französischen Regierung betreffend das Projekt der Schaffung eines Flugplatzes Allschwil-Burgfelden in Verbindung zu treten.

Gerade vor dem Beginn des zweiten Weltkrieges waren die Besprechungen soweit gediehen, dass das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Paris mit Note vom 26. Juli 1989 unserer Gesandtschaft in Paris die grundsätzliche Zustimmung Frankreichs zur Schaffung eines Flugplatzes bei Allschwil zur Kenntnis bringen konnte.

Der Ausbruch der Feindseligkeiten unterbrach natürlich die Verhandlungen. Da mau in naher Zukunft mit der Verwirklichung des Projektes
AllschwilBurgfelden nicht mehr rechnen konnte, griffen die Basler Behörden das Projekt Hardwald, das indessen ein wenig verkleinert wurde, wieder auf. Es wurde vor die Volksabstimmung gebracht als Übergangslösung, die geeignet schien, Basel einen Flugplatz zu verschaffen, bis die Besprechungen mit Frankreich über die Schaffung eines grossen Flugplatzes in Allschwil-Burgfelden, welcher allein volle Befriedigung geben konnte, wieder aufgenommen werden konnten.

Aber die Vorlage wurde am 20./21. März 1942 mit 20 342 gegen 10 682 Stimmen

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in der kantonalen Abstimmung verwürfen. Es muss gesagt werden, dass die Basler Bürger im Hinblick auf die -wichtige Stellung, welche Basel im wirtschaftlichen Bereich.und im Vorkehr einnimmt, durchaus der Meinung waren, dass die Stadt einen Flugplatz erhalten müsse. Sie wollten jedoch zu diesem Zweck nicht einen Teil des Hardwaldes opfern.

Als Folge dieser Abstimmung liess der Kanton Basel-Stadt neue Studien unternehmen, -welche dazu führten, dass das Projekt an der schweizerischfranzösischen Grenze in der Umgebung von Allschwil einen Flugplatz zu schaffen, neuerdings aufgenommen wurde. Das Kriegsende, welches den Wiederauf schwuug des internationalen Luftverkehrs erkennen liess, machte die Angelegenheit dringlich. Der Regierungsrat von Basel-Stadt suchte daher beim eidgenössischen Politischen Departement um eine Bewilligung nach, mit den zuständigen französischen Behörden direkt Fühlung nehmen zu können, um mit ihnen die. Frage des Flugplatzes von Basel und die Wahl, der besten Lage halbamtlich besprechen zu dürfen. Nachdem sie dazu vom Armeekommando die Genehmigung erhalten hatte, stellte sich die Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten des Politischen Departementes diesem Gesuche nicht entgegen, damit Basel sobald als möglich über einen den derzeitigen Erfordernissen der Luftfahrt entsprechenden Flugplatz verfügen könne.

Am 6. August 1945 kam eine Abordnung des Generalsekretariates der französischen Zivil- und Handelsluftfahrt nach Basel, welche nach Besichtigung der örtlichkeiten und dem Studium der Entwürfe erklärte, dem Projekt «Blotzheim» -- gegenwärtig Projekt «Flughafen Basel-Mülhausen» genannt --, welches sie vom technischen Gesichtspunkt aus als günstiger und in finanzieller Hinsicht als vorteilhafter betrachtete, den Vorzug zu geben. Dieses Projekt unterscheidet sich von demjenigen von Allschwil-Burgfelden dadurch, dass sich der Flugplatz vollständig auf ·elsässischem Gebiet befindet, und nicht rittlings auf der Grenze.

Am 12. Oktober 1945 sandte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an den Bandesrat ein Gesuch, mit dem. eï von ihm wünschte : 1. In Besprechungen mit Frankreich einzutreten und es zu ersuchen, seine grundsätzliche Zustimmung zur Schaffung eines internationalen Flughafens auf dem Gebiete der Gemeinde Blotzheim, welcher «Flughaf en Basel-Mülhausen» genannt wurde,
zu erklären. Im spätem Verlaufe der Besprechungen wäre dann ein Reglement mit staatsvertraglichem Charakter zwischen der Schweiz und Frankreich zu vereinbaren, um den Bau und den Betrieb des Flughafens zu regeln. Zu diesen Besprechungen wäre der Kanton Basel-Stadt beizuziehen.

2. Die Gewährung eines Bundesbeiträges von 30 % an die Baukosten, des Flughafens Basel-Mülhausen und die Kostenübernahme für die Erstellung der Flugsicherungsanlagen durch den Bund.

Das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement war der Auffassung, dass man sich für.die Schaffung eines Flughafens «Basel-Mülhausen» m der Gegend von Blotzheim entschliessen müsste, weil er unter technischen Gesichts-

.

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punkten sicher besser sei und wahrscheinlich weniger kosten werde als das Projekt Allschwil-Burgfelden.

Das eidgenössische Politische Departement erklärte in seinem Bericht zu dem Gesuch des Kantons Basel-Stadt unter anderem: Der Gedanke an einen Flugplatz, der vollständig auf französischem Gebiet gelegen ist, scheint seit 1988 das Wohlwollen der beteiligten französischen Stellen gefunden zu haben. Schon zu" dieser Zeit war das Politische Departement der Auffassung, dass die Verwirklichung des neuen Planes nicht schwieriger sein sollte als diejenige eines Reiterflughafens auf der Grenze. Zu gleichem Schlüsse gelangt auch Professor Oppikofer in seinem auf Wunsch der Basler Behörden verfassten Gutachten.

Mari kann sogar noch weiter gehen und sich fragen, ob Frankreich - wenn es seine Belange im Auge behält ---- nicht dieses neue Projekt begünstigen wird, dient doch der zu bauende Flughafen sowohl Basel wie Mülhausen.

Durch seinen Beschluss vom 22. November 1937 hatte der Bundesrat zugegeben, dass der Flugplatz von Basel zum Teil ausserhalb der Landesgrenze liegend errichtet werde. Das Politische Departement ist der Meinung, dass ein in seiner Gänze auf ausländischem Gebiet gelegener Flugplatz unter internationalen Gesichtspunkten sich nicht anders darstelle. Es hält deshalb dafür, nachdem die grundsätzliche Frage bereits bejahend entschieden worden ist, dass es zu keinen Unzukömmlichkeiten führe, wenn man nun amtlich an die französische Regierung betreffend das als ,,Basel-Mülhausen" bezeichnete Flughafenprojekt herantrete und den in Aussicht genommenen Staatsvertrag entwerfe.»

Durch Bundesratsbeschluss vom 5, Februar 1946 wurde das eidgenössische Politische Departement ermächtigt, mit der französischen Regierung in Besprechungen einzutreten, um deren grundsätzliches Einverständnis zur Schaffung eines internationalen Flughafens -- in dem Sinne, dass er in gleicher Weise sowohl von der Schweiz wie von Frankreich benützt werden könne -- auf dem Gebiet der Gemeinde Blotzheim zu erlangen.

Für den Fall, dass dieses Einverständnis erzielt werde, wurde das eidgenössische Politische Departement ermächtigt, die Besprechungen mit der französischen Begierung über die Abfassung eines schweizerisch-französischen Staatsvertrages betreffend den Bau und den Betrieb des Flughafens BaselMülhausen fortzusetzen. Bei diesen Besprechungen sollte der Kanton BaselStadt vertreten sein.

Halten wir fest, dass in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 13. Februar 1945 betreffend den Ausbau der Zivilflugplätze bereits erwähnt ist, dass für Basel die günstigsten Bedingungen für einen dieses Namens würdigen Flugplatz in der Ebene zwischen Allschwil und Burgfelden geboten seien, obwohl ein grosser Teil dieses Geländes auf elsässischem Boden gelegen sei. Die Höhe des Bundesbeitrages für Basel-Stadt, wie er in dieser Botschaft angegeben ist, wurde annäherungsweise auch für die Schaffung eines Flughafens in der Gegend.von..Allschwil-Burgfelden errechnet.

In Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 5. Februar 1946 wurden zwischen dein eidgenössischen Politischen Departement und der französischen Regierung die amtlichen Verhandlungen aufgenommen. Im Verlaufe derselben beschlossen die französischen Behörden, m der Absicht. Basel zu Hilfe zu

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kommen, die Schaffung eines provisorischen Flughafens in Blotzheim, welcher am 8, Mai 194.6 für den Luftverkehr eröffnet wurde. Dieser provisorische Flughafen untersteht völlig der französischen Staatshoheit, obgleich die Basler Behörden zu seiner Schaffung beigetragen und einen Teil des Betriebsfehlbetrages zu ihren Lasten genommen haben. Dieser provisorische Flughafen ist noch gegenwärtig im Betrieb.

Am 12. Deze.mber 1946 liess die französische Begierung dem eidgenössischen Politischen Departement den Entwurf eines Staatsvertrages betreffend den Bau und den Betrieb eines Flughafens in Frankreich auf dem Gebiet der Gemeinde Blotssheim zukommen. Diesem Entwurf waren Anhänge wie Statuten der Gesellschaft, Pflichtenheft und Massenplan beigefügt.

Dieser Staatsvertragsentwurf wie die Anhänge wurden sowohl durch die Basler Behörden wie durch die daran interessierten eidgenössischen Stellen,nämlich das Politische Departement, das Justiz- und Polizeidepartement, das Mihtärdepartement, das Finanz- und Zolldepartement und das Post- und Eisenbahndepartement gründlich geprüft.

Ein schweizerischer Gegenentwurf zu Staatsvertrag und Anhängen wurde im November 1947 im Einvernehmen zwischen den Basler Behörden und den beteiligten eidgenössischen Departementen aufgestellt.

Der französische Entwurf sah die Gründung einer dem französischen Recht unterstellten Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich vor, deren Verwaltungsrat aus einer gleichen Zahl Schweizer und Franzosen zusammengesetzt gewesen wäre.

.

: Der schweizerische Gegenentwurf lässt den Gedanken einer schweizerischen oder französischen. Aktiengesellschaft fallen, sieht an deren Stelle die Schaffung eines «Office franco-suisse» mit Sitz im Flughafen vor. Es handelt sich somit um ein intergouvernementales und paritätisches, sich auf einen internationalen Staatsvertrag gründendes Organ.

. Die eidgenössischen Behörden konnten diese Lösung um so eher annehmen, als dieser Gegenentwuri' vorsah, dass der Kanton Basel-Stadt in technischer und finanzieller Hinsicht bezüglich der aus dem Bau und dorn Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen sich ergebenden Verpflichtungen als Stellvertreter der Eidgenossenschaft eingesetzt worden wäre.

Obwohl das eidgenössische Politische Departement durch den Bundesratsbeschluss vom S.Februar 1946 zur Fortführung der Besprechungen
mit der französischen Regierung ermächtigt worden war, schien es wünschenswert, zuerst den bereinigten Wortlaut des schweizerischen Gegenentwurfes zum Staatsvertrag mit Frankreich über den Flughafen Basel-Mülhausen dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Durch seinen Beschluss .vom 5. Dezember 1947 genehmigte der Bundesrat.

den Wortlaut 'des schweizerischen. Gegenentwurt'es für einen schweizerischfranzösischen 'Staatsvertrag betreffend den Bau und den Betrieb eines in

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Frankreich auf dem Gebiet der Gemeinde Blotzheim gelegenen Plugplatzes, mit Einschluss der Anhänge «Statuten des ,,Office franco-suisse" und ,,Pflichtenheft"», und beauftragte das eidgenössische Politische Departement in Zusammenarbeit mit dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Kegierungsrat des Kantons Basel-Stadt einen internationalen Staatsvertrag über den Bau und den Betrieb eines Flughafens BaselrMülhausen mit Frankreich abzuschliessen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Nachdem die französische Begierung den schweizerischen Gegenentwurf erhalten hatte, liess sie uns einen neuen vom Mai 1948 datierenden Gegenentwurf zukommen und erklärte ihre Bereitschaft zum Unterhandeln und zur Unterzeichnung, sei es in Paris, sei es in Basel, in einem noch festzusetzenden Zeitpunkt.

Der neue französische Gegeneutwurf wurde anlässlich einer Zusammenkunft vom 5. .Juli 1948 in Basel, an welcher ausser den Vertretern des Kantons Basel-Stadt diejenigen des eidgenössischen Politischen Departements, des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des eidgenössischen Militärdepartements, des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements und des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements zugegen waren, eingehend beraten. Der französische Gegenentwurf hätte als Grundlage den schweizerischen Gegenentwurf vom November 1947, an dem jedoch eine gewisse Zahl von redaktionellen und sogar materiellen Abänderungen vorgenommen worden waren, mit welchen die Teilnehmer der Zusammenkunft vom 5. Juli 1948 sich teilweise einverstanden erklärten. Dagegen blieben eine Reihe von materiellen Meinungsverschiedenheiten bestehen, über die an der Zusammenkunft vom 5. Juli 1948 Vorschläge ausgearbeitet wurden.

Durch seinen Beschluss vom 28. Juli 1948 ernannte der Bundesrat die schweizerische Abordnung für die Zusammenkunft, welche für die Besprechungen über den französisch-schweizerischen Staatsvertrag betreffend den Bau und den Betrieb eines Flughafens in Frankreich auf dem Gebiet der Gemeinde Blotzheim auf den 80. Juli 1948 nach Paris einberufen war. Als Weisung an die schweizerische Abordnung bestimmte der Bundesrat, sie solle sich von den in der Zusammenkunft vom 5. Juli 1948 entwickelten Erwägungen leiten lassen, den Wortlaut deä. schweizerischen Gegenentwurfes vom November
1947 in bezug auf den Artikel 11 des Staatsvertrages (Rechte der schweizerischen Polizeibehörden auf dem Gebiet des Flughafens Basel-Mülhausen) verfechten und dem Artikel 2 des Staatsvertrages den folgenden von der eidgenössischen Finanz Verwaltung vorgeschlagenen Absatz beifügen lassen: «Der schweizerische Bundesrat kann gemäss Sondervereinbarung zwischen den beiden Begierungen alle Auslagen -- mit Ausnahme derjenigen, welche in den Verträgen mit dem schweizerischen Personal und mit den schweizerischen Unternehmern in Schweizerfranken festgesetzt wurden -- in französischen Franken decken».

Der Bundesrat erteilte dei' schweizerischen Abordnung die Vollmacht, den

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Staatsvertrag wie auch, gegebenenfalls, die Statuten der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» und das Pflichtenheft zu unterzeichnen.

.

Die schweizerische und die französische Abordnung vereinigten sich am 30. und 81. Juli 1948 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Paris.

Sie verständigten sich über einen endgültigen Wortlaut, ausgenommen über die drei folgenden Punkte, über welche noch Sondervereinbarungen getroffen werden sollten: 1. Über die Bezahlung eines Teils der Bauarbeiten und Einrichtungen des ersten Ausbaues seitens der Schweiz in französischen Franken. Der Artikel 2, Ziffer 18, Absatz 8 lautet: «Die in Anwendung des vorausgehenden Absatzes von der schweizerischen Eidgenossenschaft zu entrichtenden Beiträge können mit Ausnahme derjenigen, welche an das schweizerische Personal und an die schweizerischen, Unternehmer in Schweizerfranken zahlbar vereinbart wurden, gemäss einer zwischen den beiden Regierungen zu treffenden Sonderverein.barung in französischen Franken bezahlt werden.» 2. Über die Befugnisse der schweizerischen Polizeidienste in dem der schweizerischen Aufsicht unterstellten Teil des Flughafens. Der Artikel 8, Absatz 7, lautet: «Die Befugnisse der schweizerischen Polizeidienste in dem im Absatz l vorgesehenen Teil werden in einem allgemeinen Staatsvertrag zwischen der schweizerischen und der französischen Eegierung betreffend die Eechte der schweizerischen Polizeidienste in Frankreich und der französischen Polizeidienste in der Schweiz umschrieben.» 8, Über die Festsetzung der französischen Steuern und steuermässigen Abgaben zu Lasten des Flughafens. Der Artikel 14, Absatz l, des Pflichtenheftes lautet : «Die Bedingungen über die Auferlegung von französischen Steuern und steuermässigen Abgaben zu Lasten des Flughafens werden in einer Vereinbarung sswischen den beiden Regierungen festgelegt.» Die schweizerische Abordnung hielt dafür, dass es unter diesen Umständen nicht klug wäre, den Staatsvertrag, die Statuten und das Pflichtenheft zu unterzeichnen. Die Unterschriften sollten erst gegeben werden, wenn man über die Lösung der in der Schwebe gebliebenen Fragen unterrichtet sein.würde.

Alle Wortlaute wurden durch die schweizerische und die französische Abordnung in der bereinigten Fassung gemeinsam durchgangen.

. Seit dem 31. Juli 1.948 wurden die in der Schwebe gelassenen Punkte wie folgt geregelt:

1. Zahlung in S c h w e i z e r f r a n k e n .

Im Juni 1949 kam zwischen der schweizerischen und der französischen Abordnung, welche beauftragt waren, über eine schweizerisch-französische Finanzvereinbarung "zu verhandeln, eine solche Vereinbarung zustande.

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'2. B e f u g n i s s e der P o l i z e i d i e n s t e , ' Diese nicht nur für den Flughafen Basel-Mülhausen, sondern auch für die schweizerischen Grenzbahnhöfe ausnehmend heikle Frage ist derzeit noch bei den beteiligten eidgenössischen. Departementen im Studium, und es ist wahrscheinlich, 'dass noch geraume Zeit verstreichen wird, bevor ein Staatgvertragsentwürf der französischen Begierung unterbreitet werden kann.

3. Zu Lasten des Plughafens gehende f r a n z ö s i s c h e Steuern und steuermässigen Abgaben.

Die Besprechungen mit den. französischen Behörden sind sehr fortgeschritten, und wir hoffen, demnächst ihre Zustimmung zu unserem ihnen unterbreiteten Vorschlag zu erhalten.

Die französische Regierung und der schweizerische Bundesrat hielten nunmehr dafür, dass nichts mehr der Unterzeichnung des französisch-schweizerischen Staatsvertrages betreffend den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim entgegenstehe. Der Austausch der Unterschriften erfolgte am 4. Juli 1949 in Bern.

II.

Dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag betreffend dan Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim sind als Anhänge beigefügt: die Statuten der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen», das Pflichtenheft, der Baubeschrieb und Kostenvoranschlag der Arbeiten des ersten Ausbaues, welche Anhänge mit dem Staatsvertrag ein unteilbares Ganzes bilden. Der Staatsvertrag und seine Anhänge seien einer nähern Betrachtung unterzogen.

Staatsvertrag Der Artikel :! sieht die Gründung einer öffentlich-rechtlichen schweizerisehfranzösischen Unternehmung mit Xauien «Flughafen Basel-Mülhausen» vor.

welche den Statuten und dem Pflichtenhefte und subsidiär dem französischen Eecht untersteht. Diese öffentlich-rechtliche Unternehmung hat als Aufgabe den Bau und den Betrieb eines Handelsflughafens.

Gemäss einem mit der Eidgenossenschaft abzuschliessenden Vertrag tritt der Kanton Basel-Stadt in bezug auf alle Verpflichtungen, welche sich aus dem Bau und dem Betrieb des Flughafens ergeben, an die Stelle des Bundesrates.

Nach Artikel 2 stellt Frankreich die schon verwirklichten Einrichtungen für den provisorischen Flughafen sowie alle für den zukünftigen Flughafen, seine Einrichtungen und seine Verbindung mit dem. Strassen- und Eisenbahnnetz nötigen Grundstücke zur Verfügung.

750 Der Bundesrat -- an dessen Stelle gemäss Artikel l in Wirklichkeit der Kanton Basel-Stadt treten wird -- verpflichtet sich, die Kosten des ersten Ausbaues zu seinen ausschliesslichen Lasten zu nehmen. Der «Flughafen BaselMülhausen» wird die Arbeiten ausführen lassen, wobei bis zu zwei Dritteln der Gesamtkosten schweizerische Unternehmer und schweizerisches Personal berücksichtigt werden können. Der Flughafen wird drei Sektoren umfassen, nämlich: einen französischen Sektor für die französischen Dienststellen, welche mit der Überwachung der Eeisenden und Güter aus oder nach Frankreich beauftragt sind; einen schweizerischen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, welche mit der Überwachung der Eeisenden und Güter aus oder nach der Schweiz beauftragt sind; einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Verkehr von Eeisenden und Gütern bestimmt ist.

Die Artikels und 4 setzen die Organisation des Flughafens fest, welcher durch einen Verwaltungsrat, einen Direktor und einen Kommandanten, letztere mit ihren- Gehilfen, geleitet wird. Die radioelektrischen Dienste, der Fernschreibe- und Wetterdienst, die Leitung der Luftfahrt und die Aufsicht über die Piste, die Überwachung des Linienverkehrs sind alles Obliegenheiten der französischen Begierung, während der Sanitäts-, Zoll- und Polizeidienst durch beide Eegierungen gemeinsam sichergestellt wird.

Jede Eegierung übernimmt die Kosten ihrer eigenen Sanitäts-, Zoll- und "Polizeidienste. Der Einnahmenüberschuss und ein Fehlbetrag im Auflösungsfall werden zwischen den beiden Eegierungen im Verhältnis zu ihrem nationalen Verkehr gemäss den durch eine gemeinsame Vereinbarung festzusetzenden Bedingungen verteilt (Art. 5).

Da der Flughafen vollständig auf französischem Gebiet gelegen ist, kommt für seine ganze Ausdehnung einzig französisches Eecht zur Anwendung, soweit nicht durch den Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Eegelung getroffen ist (Art. 6), · . · Der Artikel 7 sieht den Bau einer Zollstrasse, welche den Flughafen mit der Schweiz verbindet, sowie die Benützungsvorschriften vor, während durch den. Artikel 8 im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen wird, welches der schweizerischen Überwachung vorbehalten ist.

Alle Eeisenden im
Durchgangsverkehr, welche den Flughafen nicht verlassen/und die Fluggäste, welche vom Flughafen in Eichtung Schweiz wegfliegen oder dort aus der Schweiz ankommen -- zum Beispiel anlässlich einer Eeise von Basel nach Genf oder von Zürich nach Basel --, sind vom Erfordernis des französischen Sichtvermerks befreit (Art, 9).

.

Der Artikel 10 regelt die Zollbefreiung und Artikel 11 die Bodenpolizei, wobei gemäss Artikel 8, Absatz 7, die Befugnisse der schweizerischen Polizei

751 innerhalb des Flughafens noch Gegenstand einer Sondervereiubarung zwischen den beiden Regierungen bilden müssen.

Die Artikel 12 und 13 regeln die Zollüberwachung innerhalb des Flughafens: der Artikel 14 behandelt die Luftverkehrspolizei.

Für die schweizerischen Flugzeuge ist der Flughafen gemäss Artikeln 15 und 16 einem schweizerischen Flughafen gleichgestellt, mit der Einschränkung jedoch, dass für die durch eine schweizerische Luftyerkehrsunternehmung betriebenen internationalen Luftverkehrslinien von der französischen Begierung eine Bewilligung für den Durchgangsverkehr und die Benützung dieses Flughafens eingeholt wird. Diese Bewilligung darf übrigens nur aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werden. Das gleiche gilt für die internationalen, die Schweiz berührenden Linien, welche von Unternehmungen dritter Staaten betrieben werden. Dagegen werden die kommerziellen Eechte den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten von jeder der beiden Regierungen insoweit erteilt, als es sich um den Verkehr aus oder nach dem eigenen Lande handelt.

Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge gemessen im Flughafen die nämlichen kommerziellen Eechte wie in einem schweizerischen Flughafen. Die Benützung dés Flughafens durch militärische Luftfahrzeuge wird nur gestattet zu gleichen Zwecken wie für den zivilen Luftverkehr und unter Verantwortung des Flughafenkommandanten.

Jede Partei kann den Staatsvertrag durch Anzeige auf dem diplomatischen Wege sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres kündigen. Der Artikel 17 enthält die Begeln, welche für die Auflösung des Flughafens Basel-Mülhauseri gelten. Im Falle einer Kündigung durch die Schweiz, die sich nicht auf einen groben Verstoss Frankreichs gegen seine Verpflichtungen gründet, wird dieses Land ohne weiteres Eigentümer der Bauten und Einrichtungen, welche in Übereinstimmung mit den Statuten, dem'Pflichtenheft und dem Baubeschriob und Kostenvoranschlag erstellt worden sind. Der französische Staat kann gegen Entschädigimg, welche durch Gutachten festzusetzen ist, Eigentümer aller andern Einrichtungen, des Materials und der Vorräte, welche dem Flughafen gehören, werden. Kündigt Frankreich, ohne dass die Schweiz durch einen groben Verstoss gegen ihre Verpflichtungen dazu Anlass gegeben hat, so wird Frankreich ebenfalls Eigentümer der Bauten und
Einrichtungen, wie sie in den Au hängen zum Staatsvertrag vorgesehen sind, aber es hat der Schweiz eine in Schweizerfrankon zahlbare. Entschädigung, welche dem ursprünglichen Wert in Schweizerfranken der genannten Bauten und Einrichtungen entspricht, zu entrichten. Dabei wird jedoch der Abzug einer normalen Abschreibung gewährt, welche gegebenenfalls durch Gutachten festzusetzen ist, mindestens aber 2% jährlich von der Ingebrauchnahme an zu betragen hat, Gemäss Artikel 18 kann im Falle eines Krieges oder .Belagerungszustandes oder aus Gründen nationaler Sicherheit der Staatsvertrag durch die französische Begierung vorübergehend aufgehoben werden, wobei die Unterhaltskosteii.für den Flughafen während, der Dauer der vorübergehenden Aufhebung zu Lasten der französischen Kegiermig gehen.

752 Dio Artikel 19, 20 und 21 behandeln die Änderung des Staatsvertrages, die Schiedsbestimmung, die staatliche Genehmigung und das Inkrafttreten des Staatsvertrages..

B.

.

Statuten

Diese Statuten sind ziemlich denjenigen ähnlich, welche die Verhältnisse bei einer Aktiengesellschaft regeln. Sie bestimmen den Zweck des Flughafens Basel-Mülhausen ; es ist dies der Bau und der Betrieb eines auf französischem Boden gelegenen Flughafens. Der Geschäftssitz des Unternehmens ist in Blotzheim.

Die Organe der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen BaselMülhausen» sind folgende: a. Der V e r w a l t u n g s r a t . Er setzt sich aus 8 französischen und 8 schweizerischen Mitgliedern zusammen, welche für je sechs Jahre von dem für die Luftfahrt zustandigen französischen Ministerium und eidgenössischen Departement ernannt werden. Diese Behörden haben das Recht -- gerechnet von der ersten Ernennung an -- je die Hälfte ihrer Verwaltungsratsmitglieder alle 3 Jahre zu ersetzen. Der Verwaltungsrat kann durch gemeinsamen Beschluss beider Regierungen aufgelöst werden, wenn seine Geschäftsführung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Er wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten wie auch den Direktor und den Vizedirektor. Präsident und Direktor müssen verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, ebenso Präsident und Vizepräsident und Direktor und Vizedirektor. Wenn also der Verwaltungsratspräsident Franzose ist, müssen der Vizepräsident, und der Direktor Schweizer, der Vizedirektor Franzose sein. Die Aufgaben des letzteren können auch durch den Flughafenkommandanten versehen werden.

Der Verwaltungsrat bildet ein gleichmässig zusammengesetztes französischschweizerisches Direktionskomitee, dem der Präsident- und der Vizepräsident angehören müssen. Diesem Komitee- tritt der Verwaltungsrat entsprechend seiner internen Vorschrift einen Teil seiner Befugnisse ab. Er versammelt sich mindestens achtmal im Jahr. Der Artikel 12 der Statuten regelt sehr eingehend die Befugnisse des Verwaltungsrates, welche für den Bau und den Betrieb des Flughafens nötig sind. Der Artikel 18 zählt die durch die zuständigen schweizerischen und französischen Behörden zu genehmigenden. Beschlüsse auf, sofern sie nicht schon während den Verhandlungen die Zustimmung der mit der Wahrung ihrer eigenen Interessen beauftragten Verwaltungsratsmitglieder erhalten haben. Auch jene Beschlüsse, welche den zuständigen schweizerischen und französischen Behörden immer zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, sind in Artikel
18 aufgezählt.

Die Aufgaben des Verwaltungsratspräsidenten und des Vizepräsidenten, die Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder und die Unterschriftsberechtigung bilden den Inhalt der Artikel 1.4 bis 16.

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fa. Der D i r e k t o r . Er ist das Vollzugsorgan des Verwaltungsrates. Seine Aufgaben, welche hauptsächlich auf wirtschaftlichem und kaufmännischem Gebiete liegen, sind in Artikel 17 festgelegt.

c. Der F l u g h a f e n k o m m a n d a n t . Er ist Bediensteter der französischen Regierung, welche ihn auf Vorschlag des Verwaltungsrates ernennt. Der Flughafenkommandant ist Leiter der technischen Dienste (Funk, Fernschreiber, Wetterdienst, Navigation, Pisten, Verkehrskontrolle). Er wird von der französischen Regierung besoldet, wobei jedoch dieser Betrag ihr vom Flughafen zurückzuvergüten ist.

d. Kontrolle der Finanzgebarung. Sie wird durch zwei Finanzinspektoren ausgeübt. Jede der beiden Regierungen ernennt einen solchen, e. Kontrolle der technischen G e s c h ä f t s f ü h r u n g . Diese obliegt normalerweise der französischen Regierung, da ihr alle technischen Dienste unterstellt sind. Doch können jederzeit auch die zuständigen schweizerischen Behörden, d. h. das eidgenössische Luftamt -- nach Einholung der Zustimmung des französischen Ministers für öffentliche Arbeiten und Verkehr --, diese tech .

nischen Dienste besichtigen und überprüfen lassen.

Das gesamte auf dem Flughafen angestellte Personal wird vom Flughafen Basel-Mülhausen besoldet. Eine Ausnahme hievon bilden das Zoll-, Polizeiund Sanitätspersonal, welches von seiner eigenen Regierung entschädigt wird.

Das technische Personal, - das der französischen Regierung untersteht, wird auch von ihr besoldet, doch hat der Flughafen Basel-Mülhausen ihr diese Beträge zurückzuerstatten.

Das Kapitel VII der Statuten behandelt sehr eingehend das Finanzielle.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Voranschlag, welcher durch den. Verwaltungsrat aufgestellt wird, ist den beiden Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Er umfasst einen ordentlichen und einen ausserordentlichen Teil. Ersterer betrifft den Veranschlag über den Betrieb des Flughafens, letzterer den Voranschlag über den Bau, die Verbesserung und die Vergrösserung des Flughafens. Der allfällige Fehlbetrag im ordentlichen Teil wird unter die beiden Regierungen im Verhältnis zum Umfang dés eigenen Verkehrs verteilt, während der verfügbare Einnahmenüberschuss in einen Reservefonds gelegt wird. Wenn dieser den vorgesehenen Höchstbetrag erreicht hat, wird der
Einnahmenüberschuss entweder für Verbesserungen des Flughafens verwendet oder unter die beiden Regierungen so wie sie dies vereinbaren, verteilt. Die Befugnisse des Direktors des Flughafens auf finanziellem Gebiet, des Rechnungsführers und der Zahlmeister sind in allen Einzelheiten umschrieben. Die Auflösung des Flughafens Basel-Mülhausen im Falle einer Kündigung des Staatsvertrages wird durch einen oder mehrere, von den Regierungen ernannten Liquidatoren durchgeführt. Der Reingewinn der Auflösung wird zwischen den beiden Regierungen verteilt, und zwar im. Verhältnis zum durchschnittlichen Verkehr des Flughafens von und nach Frankreich und von und nach der Schweiz in den letzten fünf Jahren.

754

Für die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» sieht Artikel 42 vor dass sie rechtsgültig zu handeln beginnt mit dem Datum, das für den Anfang des Rechnungsjahres im ersten den-beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreiteten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben festgesetzt ist.

.

' .

.

G.

Pflichtenheft Der Titel I befasst sich mit der Ausführung der Arbeiten des ersten Aushaus des Flughafens, die in aufeinanderfolgenden Etappen erfolgen, welche den zuständigen schweizerischen und französischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Der Flughafen lässt auf seine Kosten die Vermarkung der von der französischen Regierung zur Verfügung gestellten Grundstücke, welche für den Betrieb des Flughafens nötig sind, vornehmen.

Der Flughafen muss ohne Kostenverrechnnug die für den Betrieb der technischen Dienste notwendigen Räumlichkeiten der Verwaltung zur Verfügung stellen -- nämlich für den Funkdienst, den Wetterdienst, den Navigationsdienst und die Verkehrskontrolle; ferner die Räumlichkeiten für den Zoll-, Polizei- und Sanitätsdienst und die Wohnungen für das Personal, dessen ständige Anwesenheit im Flughafen unerlässlich ist.

Für alle für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt des Flughafens erforderlichen Materialien und Geräte wird eine Zollbefreiung gewährt.

Der Flughafen hat auf seine Kosten die erstellten Anlagen und Einrichtungen zu unterhalten. Dritten gegenüber ist er verantwortlich für jeglichen Schaden, der aus der ungenügenden Festigkeit oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen herrührt. Ein Nachtrag zu diesem Pflichtenheft, in dem die Erstellung und die Indienstsetzung zusätzlicher Einrichtungen umschrieben ist, kann im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen errichtet werden.

Der Titel II befasst sich mit dem Betrieb des Flughafens. Der Flughafen Basel-Mülhausen erleichtert die Aufgabe der Zoll- und Polizeiorgane. Er kann unter gewissen Bedingungen durch Unterverträge den Betrieb eines oder mehrerer Teile der Anlagen oder Geräte des Flughafens Dritten anvertrauen, Die angegliederten Gewerbe sind dem französischen Recht unterworfen. Der Flughafen ist gehalten, Versicherungen bei schweizerischen oder französischen Gesellschaften abzuschliessen. Die Bedingungen, unter welchen der Flüghafen mit französischen Steuern und steuermässigen Abgaben belastet werden kann, werden, in einer Sondervereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt. Monatliche und jährliche Betriebsstatistiken sind den beiden Regierungen vom Flughafen zu übergeben.

Betriebsstörungen oder -unterbräche, welche durch vorübergehende Ordnungs- oder Polizeimassnahmen der französischen Regierung entstehen,

755

oder von Arbeiten von allgemeinem Interesse, die auf ihre Weisung auf dem öffentlichen Grund und Boden ausgeführt werden, herrühren, müssen vom Flüghafen Basel-Mülhausen geduldet werden, doch wird die französische Regierung die Kosten des Unterhaltes des Flughafens während den völligen Betriebsunterbrüchen von einer gewissen Dauer übernehmen.

Im Flughafen wird auch ein Beschwerdebuch aufliegen.

Der Titel III regelt die Abgaben und Gebühren, die Vermietung von Grundstücken (unverbaute Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen) und die Kontrolle über die Abgabenerhebungen.

D.

Baubeschrieb und Kostenvoranschlag der Arbeiten des ersten Ausbaues Dieser Baubeschrieb bezeichnet Anzahl. Länge und Breite der zu erstellenden Pisten, dio Einrichtungen, welche das Abfertigungsgebäude mit seinen Nebengebäuden, die Wohnungen der Angestellten, welche im Interesse des Dienstes an Ort und Stelle wohnen müssen, und die Hallen umfassen, ferner die Flugsicherungseinrichtungen, nämlich eine Station für den Peildienst, eine Blindfluganlage sowie eine Sendestation.

Der Baubeschrieb sieht auch die Schaffung einer Autostrasse vor, welche den Flughafen mit der Schweiz vorbindet und die Zu- und Wegfahrt schweizerischer Staatsangehöriger ohne Zollförmlichkeiten gestattet. Der Baubeschrieb sieht ebenfalls die Erstellung einer Autostrasse, welche den Flughafen mit dem französischen Strassennetz verbindet, vor, und begrenzt die durch die französische Begierung höchstens zu enteignende Grundfläche auf 405 Hektaren.

Der Kostenvoranschlag des ersten Ausbaues sieht kurz zusammengefasst Ausgaben im Gesamtbetrag von einer Milliarde vierhundert Millionen französischer Franken (l 400000000) vor.

Die Botschaft betreffend das Subventionsgesuch des Kantons Basel-Stadt für die Schaffung des Flughafens Basel-Mülhausen enthält die Einzelheiten über die auszuführenden Arbeiten und die vorgesehenen Ausgaben.

III.

Es muss hervorgehoben werden, dass der Flughafen Basel-Mülhausen der erste internationale Flughafen der Welt sein wird--international in dem Sinne, dass er zur Verfügung von zwei Staaten gestellt ist. Die Schweiz und Frankreich haben somit auf dem Gebiet des internationalen Luftrechts eine Neuerung eingeführt.

756 .

Diese rechtliche Erscheinung hai- eine Anzahl überaus heikler Probleme hervorgerufen, welche nur durch das Bemühen beider Parteien zu einer Lösung geführt werden konnten. Die Schweiz musste sich der Tatsache bewusst bleiben, dass ein vollständig auf französischem. Gebiet gelegener Flughafen grundsätzlich der Souveränität Frankreichs unterliegt, Frankreich anderseits musste seinerseits auf eine Beine von Souveränitätsrechteu verzichten, sollte dieser Flughafen der Schweiz jene Dienste leisten, welche sie von ihm erwartete.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass dieser Flughafen, .dessen Gebiet durch Frankreich zur Verfügung gestellt worden ist, dessen Einrichtungsund Baukosten zu Lasten der Schweiz gehen, für Frankreich ein den französischen und für die Schweiz ein. den schweizerischen Flughäfen gleichgestellter Flughafen ist.

Dank diesem Staatsvertrag und seinen Anhängen kann der Kanton Basel-Stadt über einen Flughafen verfügen, welcher ihm erlaubt, direkt dem internationalen Netz des Linienverkehrs angeschlossen zu sein, .was für Basel eine Notwendigkeit ist, rnuss doch sein Handel und seine Industrie die gleichen Möglichkeiten einer raschen Beförderung besitzen wie diejenigen, welche zur Verfügung der ausländischen .Konkurrenz stehen.

Es ist angebracht, darauf'hinzuweisen, dass der .jetzige Flughafen in Blotzheim, welcher seit dem. 8. Mai 1946 in Betrieb steht, lediglich provisorischen Charakter trägt, provisorisch in dem Sinne, dass er nur eine Piste aufweist, während im Hinblick auf die vorherrschenden Windverhältnisse zwei Pisten unerlässlich wären, und dass diese eine Piste, welche aus einem am Boden hegenden Gitterwerk aus Metall besteht, nun schon sehr abgenützt ist und in nächster Zukunft ausser Gebrauch kommen wird.

Des weitern darf die Tatsache, dass ein Flughafen in der Ebene der Umgebung Basels für den schweizerischen Luftverkehr einen Vorteil darstellt, keinesfalls unterschätzt werden, denn dieser Flughafen kann den Verkehrsflugzeugen eine Landegelegenheit bieten, wenn die Flughäfen von Zürich und Genf zufolge der Witterungsverhältnisse- (Bodennebel) nicht benutzbar sind, indem die Wetterlage der elsässischen Ebene in diesen Fällen, jeweils völlig verschieden ist von derjenigen im schweizerischen Mittelland.

Der Artikel 17 des Staatsvertrages gibt jeder Partei die
Möglichkeit, den Staatsvertrag durch Anzeige, die auf dem diplomatischen Wege mindestens sechs Monate vor Abscbluss des Geschäftsjahres bekanntgegeben werden rnuss, um auf das Datum dieses Abschlusses wirksam zu werden, zu kündigen. Wir stehen somit vor einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Staatsvertrag, welcher jedoch jederzeit durch eine sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres erfolgende Voranzeige gekündigt werden kann. Er untersteht, daher nicht dem Eeferendum. Anders wäre es nur, wenn die Kündigung erst nach einem Zeitraum von fünfzehn Jahren erfolgen könnte (vgl. Burckhardt, Kommentar, 8. Auflage, Seite 713).

757

Wir beehren, uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf zum Bundesbeschluss zur Annahme m empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 24. Oktober 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

Bundesblatt. 101, Jahrg. Bd. II.

54

788

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim durch die Schweiz

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24, Oktober 1949, beschliesst: Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt, den französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 betreffend den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim zu ratifizieren.

8772

759

Übersetzung

Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über

den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim

Artikel l 1. Die französische Regierung und der schweizerische Bundesrat vereinbaren, gemeinsam einen Zivilflughafen, der den beteiligten Interessen dient, gemäss den Grundsätzen und Bestimmungen des vorliegenden Staatsvertrages und seiner Anhänge, die mit ihm zusammen ein unteilbares Ganzes bilden, zu bauen und zu betreiben.

Gründung einer französischschweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts

2. Zu diesem Zwecke wird eine öffentlich-rechtliche Unternehmung mit dem Namen Flughafen Basel-Mülhausen gegründet.

Diese Unternehmung -wird hinfort als Flughafen bezeichnet.

8. Der Flughafen untersteht den beigehefteten Statuten und dem Pflichtenhefte und ferner dem französischen Recht, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und seiner Anhänge.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt in bezug auf alle Verpflichtungen, die sich aus dem Bau und Betrieb des Flughafens ergeben, nach Massgabe der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft festgesetzten technischen und finanziellen Bedingungen, an die Stelle des schweizerischen Bundesrates.

Artikel 2 1. Der Flughafen wird auf dem Gebiet der Gemeinden Blotzheim, Häsingen, Burgfelden und St. Ludwig erstellt.

2. Die französische Regierung stellt alle von ihr bereits geschaffenen Einrichtungen zur Verfügung des Flughafens. Sie verpflichtet sich, für . den Flughafen und seine Einrichtungen sowie die für seine Verbindung

Bau des Flughafens

780

mit dem Strassen-und Eisenbahnnetz nötigen Grundstücke zu erwerben, sie in da,s öffentliche Eigenrum überzuführen und dem Flughafen gleichfalls zur Vorfügung zu halten.

8. Der schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Kosten des ersten Ausbaues zu seinen ausschliesslichen Lasten zu nehmen nach Massgabe des Pflichtenheftes und des im Anbang beigefügten Baubeschriebes und Kostenvoranschlages.

Diese Arbeiten und Einrichtungen wird der Flughafen durchführen lassen. Er -wird auf Verlangen des schweizerischen Bundesrates Verträge mit schweizerischem Personal und schweizerischen Unternehmern abschliessen bis zur Höhe von zwei Dritteln der zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehenden Gesamtkosten.

Die gemäss dem vorstehenden Absatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlenden Beträge können, soweit nicht mit dem schweizerischen Personal und den schweizerischen Unternehmern Zahlung in Schweizer Franken vereinbart ist, auf Grund einer-besondern, zwischen den beiden Regierungen abzuschliessendenVereinbarung in französischen Franken bezahlt werden.

4. Die französische Regierung verpflichtet sich, diese Arbeiten als dringlich und von öffentlichem Interesse zu erklären.

5. Die beiden Regierungen verpflichten sich: -- alle für die Herstellung der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizität»-, Telephonnetz oder mit ähnlichen Einrichtungen des einen oder andern Landes nötigen Bewilligungen zu erteilen: -- dem Plughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden andern Flugplatzes von gleicher Bedeutung entspricht.

Die französische und die schweizerische Gesetzgebung über Baubeschränkungen zugunsten der Luftfahrt- sind entsprechend auf dem französischen und dem schweizerischen Gebiet anwendbar. Durch örtliche Vereinbarungen soll die Hindernisfreiheit auf schweizerischem und auf französischem Hoheitsgebiet in hinreichende Übereinstimmung gebracht werden.

Jede der beiden Regierungen übernimmt auf ihrem Hoheitsgebiet die mit diesen Beschränkungen verbundenen. Kosten.

6. Um die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt, nämlich ; -- in einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach Frankreich beauftragt and ; .

.

.

761 in einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Beisenden und Güter aus oder nach der Schweiz beauftragt, sind; in einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Durchgangsverkehr von Eeisenden und Gütern bestimmt ißt.

Artikel 3 1. Der Flughafen wird geleitet durch einen Verwaltungsrat, dem ein Direktor, ein Flughafenkommandant und verschiedene Mitarbeiter zur Seite stehen.

2. Die Statuten bestimmen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors, der Flughafenkommandanten und der Mitarbeiter.

Artikel 4 1. Der Betrieb der bestehenden und künftigen Einrichtungen wird durch den Flughafen .besorgt, mit Ausnahme jedoch der folgenden Dienste: a. allgemeine radioelektrische Dienste (Badiotelegraphie, Radiotéléphonie und Peildienst), Fernschreiber- und Wetterdienst; b, Leitung des Flug- und Pistendienstes; t:. Verkehrskontrolle; d. Sanitätsdienst; e. Zoll- und Polizeidienst.

2. Für die drei erstgenannten Dienste sorgt die französische Eegierung. Die unter Buchstaben d und e des vorstehenden Absatzes l erwähnten Dienste werden durch die französische und durch die schweizerische Begierung sichergestellt. Hierfür kann der Bundesrat dem Begierungsrat des Kantons Basel-Stadt die nötigen Vollmachten erteilen.

3. Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Verwaltung in den unter Buchstaben d und e des vorstehenden Absatzes l erwähnten Diensten unterstehen für alle Fragen, die ihre Tätigkeit und die Disziplin betreffen, ausschliesslich den schweizerischen Behörden.

Sie dürfen im Bereich des Flughafens und auf dem Wege zwischen Flughafen und Wohnung die Dienstkleidung tragen.

Organisation des Flughafens

Zuständigkeit

Artikel 5 1. Jede Regierung übernimmt die Kosten des Zoll-, Polizei- und Kosten und Gewinn des Sanitätsdienstes zu ihren Lasten.

Betriebes 2. Der Überschüss der verfügbaren Einnahmen wird nach Berücksichtigung von Artikel HG der Statuten zwischen den beiden Begierungen

762 im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr jeder Art, aus oder nach der Schweiz oder Prankreich verteilt. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in gemeinsamer Vereinbarung fest.

3. Ein allfälliger Fehlbetrag wird zwischen den beiden Eegierungen nach Massgabe des vorstehenden Absatzes verteilt.

Artikel 6 Anwendbares ·Beeilt

Zollstrasse

Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens

Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzesund Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.

Artikel 7 1. Der Flughafen wird durch eine für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit der französisch-schweizerischen Grenze verbunden. Der Plughafen und die Strasse sind durch eine Abschrankung vom übrigen französischen Zollgebiet getrennt. Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die allenfalls in gemeinsamer Vereinbarung im Hinblick auf eine Benützung der Strasse durch den allgemeinen Verkehr festgesetzt werden, bildet sie einen Teil des Sektors, der gemäss Artikel 2 und 8 für die schweizerischen Dienststellen bestimmt ist.

2. Die polizeiliche Kontrolle auf dieser Strasse wird gemeinsam durch die französischen und schweizerischen Behörden gehandhabt, 3. An der französisch-schweizerischen Grenze wird auf der Strasse zum Plughafen weder eine polizeiliche noch eine zollamtliche Kontrolle durchgeführt. Immerhin behalten sich die beiden Eegierungen das Hecht vor, jederzeit eine Kontrolle auszuüben, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen.

Artikel 8 1. Gemäss Artikel 2 wird im Bereich des Plughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen, in welchem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die Eeisenden und Güter aus oder nach der Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren.

2. Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden, die schweizerischen Behörden die Gesetze und Verordnungen ihres Landes an.

8. Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle durchgeführt, je nachdem ob es sich um Eeisende und Güter aus oder nach der Schweiz handelt.

4. Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar:

763

beim Eingang in die Schweiz: für die Beisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt oder vom Zeitpunkt an, wo die Eeisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen; für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen, oder vom Zeitpunkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen; beim Ausgang aus der Schweiz : für die Eeisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der Beendigimg der schweizerischen Kontrolle.

5. Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Eeisenden und Gütern, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf eine Aufsicht beschränken. In diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Eeisenden und die Güter keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterworfen.

6. Die schweizerischen Zollbehörden haben innerhalb des genannten Gebietes das Eecht, die dort wegen Verletzung schweizerischer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten oder zurückgehaltenen Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen.

7. Die Befugnisse der schweizerischen Polizei in dem Gebiet, das in Absatz l dieses Artikels vorgesehen ist, werden in einem allgemeinen Staatsvertrag zwischen der französischen und der schweizerischen Eegierung über die Eechte des schweizerischen Polizeidienstes in Frankreich und des französischen Polizeidienstes in der Schweiz umschrieben werden.

Artikel 9 Die Eeisenden jeder Staatsangehörigkeit sind vom Erfordernis irgend- Sichtvermerk eines französischen Sichtvermerks befreit, wenn sie französisches Gebiet 'im Durchgangsverkehr durchfliegen, ohne auf dem Flughafen dessen Grenzen zu überschreiten, oder wenn sie beim Flug nach oder aus der Schweiz auf dem Flughafen ein- oder aussteigen.

.

Artikel 10 1. Die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtungen bestimmt sind, werden von sämtlichen Zöllen und Einfuhrgebühren gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Pflichtenheftes befreit.

Innerhalb der Grenzen des schweizerischen Sektors des Flughafens wird die Einfuhr nach Frankreich oder die allfällige Wiederausfuhr von Gegenständen oder Materialien in keiner Weise behindert, sofern sie

Zollbefreiung

764

für die Bedürfnisse der Dienste, für die Instandstellung oder Versorgung der Luftfahrzeuge oder für die Einrichtung und Versorgung der angegliederten Gewerbe bestimmt sind.

Die Einfuhr und allfällige Wiederausfuhr ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.

2. Die Bediensteten des Flughafens und das Personal der schweizerischen Verwaltungen gemessen bei ihrer ersten Niederlassung in Frankreich Befreiung von Zoll- und andern Abgaben für ihre gebrauchten Möbel, Sachen und andern Haushaltgegenstände. Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig.

Artikel 11 Wachtdienst

Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst

Gemischt französischschweizerische Zollkomm ission

Die Bewachung des Flughafens kann durch französische und schweizerische Wächter besorgt werden. Sie unterstehen unmittelbar dem Flughafenkommandanten. Nur vereidigte französische Bedienstete sind berechtigt, Einvernahmen vorzunehmen.

Artikel 12 Die schweizerischen Behörden sind berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst, alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Eeisenden und Gütern zu kontrollieren. In diesem Fall wenden sie schweizerisches Zollrecht an. Wenn bei der Anwendung der schweizerischen und der französischen Zollgesetze Güter zurückgehalten oder beschlagnahmt werden müssen, steht der Zollbehörde des Ausfuhrlandes der Vorrang zu.

Artikel 18 1. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird eine ständige französisch-schweizerische Kommission gebildet. Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Der Präsident, der wechselweise aus dem Kreis der französischen und schweizerischen Mitglieder zu wählen ist, wird von der Kommission selbst bestimmt: er hat keine entscheidende Stimme.

Diese Konimission hat zur Aufgabe: -- Ausgleich der Schwierigkeiten im Zolldienst, die sich aus der Anwendung der Regelung des vorliegenden Vertrages ergeben; -- Anordnung der Massnahmen, um den Zolldienst den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen; -- Ausarbeitung von Gutachten und Anträgen über den Zolldienst zuhanden der beiden Regierungen.

765

2. Wenn sich die Kommission nicht einigen kann, ist die Angelegenheit unverzüglich den beiden Regierungen vorzulegen, um auf diplomatischem Wege odor nötigenfalls gemäss dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren geregelt zu werden.

Artikel 14 1. Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manövrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln, 2. Was die von einem Luftfahrzeug zu erfüllenden Bedingungen anbetrifft, so gelten: -- für jedes schweizerische oder französische Luftfahrzeug seine nationale Gesetzgebung, -- für jedes Luftfahrzeug eines dritten Staates die internationalen Vorschriften, bei deren Fehlen das französische Hecht.

Artikel 15 1. Alle zivilen Luftfahrzeuge des nicht gewerbsmässigen Verkehrs sind ohne weiteres zur Benützung des Flughafens befugt, wenn sie in Frankreich oder in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind.

2. Dieselbe Befugnis steht ferner allen schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen zu für Flüge ohne Landung ausserhalb des schweizerischen Gebietes.

.

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3. Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge des internationalen Linienverkehrs im Sinne des Artikels 6 des Abkommens von Chicago vorn 7. Dezember 1944 sowie die zivilen Luftfahrzeuge dritter Staaten im internationalen Linienverkehr nach und vonder Schweiz gemessen das zur Benützung des Flughafens erforderliche Transitrecht, vorausgesetzt, dass der schweizerische Bundesrat für die betreffende Linie eine Bewilligung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege einholt. Die nachgesuchte Bewilligung kann nur aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werden.

4. Alle übrigen schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge, die andere als die im vorhergehenden Absatz erwähnte internationale Beförderungen besorgen, dürfen den Flughafen für einen Verkehr mit dem in Artikel 2 vorgesehenen und den schweizerischen Diensten vorbehaltenen Sektor benützen.

Die für die gleichen Zwecke benutzten Luftfahrzeuge dritter Staaten haben beim Vorliegen gleichartiger Voraussetzungen und unter Vorbehalt der schweizerischen Regelung dieser Fragen die gleiche Befugnis,

Luftverkehrsregeln und Luftpolizei

Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge

766 es sei denn, dass die Benützung des Plughafen» aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werde.

5. Die Benützung des Flughafens dxirch militärische Luftfahrzeuge wird nur gestattet zu gleichen Zwecken wie für den aivilen Luftverkehr und unter Verantwortung des Flughafenkommandanten.

Kommerzielle Beeilte

Auflösung dei öffentlichrechtlichen Unternehmung

Artikel 16 1. Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge haben im Flughafen dieselben kommerziellen Eechte wie in einem schweizerischen Flughafen.

2. Den Luftfahrzeugen dritter Staaten werden von jeder der beiden Eegierungen die Eechte für internationalen Verkehr im Flughafen insoweit erteilt, als es sich um den Verkehr aus oder nach dem eigenen Lande handelt.

Artikel 17 1. Der Flughafen kann durch gütliche Vereinbarung der Parteien oder durch Kündigung des Vertrages durch eine von ihnen aufgelöst werden.

2. Wenn die Kündigung der einen Partei sich nicht auf einen groben Verstoss des Vertragsgegners gegen die Pflichten aus diesem Vertrag gründet, so muss sie auf diplomatischem "Wege mindestens sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres bekanntgegeben werden, um auf das Datum dieses Abschlusses wirksam zu werden. Die Auflösung des Flughafens erfolgt hierauf nach folgenden Bestimmungen: a. Kündigt der schweizerische Bundesrat, so gehen alle Bauten und Einrichtungen, die nach Massgabe der beigefügten Statuten, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten auf französischem Boden erstellt wurden, ohne Entschädigung ins Eigentum des französischen Staates über.

Dieser kann gegen Entschädigung, die durch Gutachten festzusetzen ist, alle andern Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte übernehmen, die dem Flughafen gehören.

Für Aktiven, welche einer Wertvernünderung unterworfen sind, wird bei der Bemessung der Entschädigung einer normalen Abschreibung Rechnung getragen. Die Gesamtentschädigung wird dem Flughafen ausbezahlt, dessen Auflösung nach Massgabe der in Artikel 87 der Statuten aufgestellten Bedingungen durchgeführt wird.

b. Kündigt die französische Begierung, so erwirbt sie die unter Buchstabe a erwähnten Bauten und Einrichtungen gegen eine der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlende Entschädigung für diejenigen Bauten und Einrichtungen, die auf deren ausschliessliche

767 Kosten erstellt worden sind oder an die sie einen besondern Beitrag geleistet hat. Diese in Schweizer Franken zahlbare Entschädigung hat dem ursprünglichen Wert in Schweizer Franken der genannten Bauten und Einrichtungen oder dem für sie geleisteten Beitrag zu entsprechen, jedoch unter Abzug einer normalen Abschreibung, welche gegebenenfalls durch Gutachten festzusetzen ist, mindestens aber 2 % jährlich von der Ingebrauchnahme an zu betragen hat.

Der französische Staat kann anderseits die übrigen Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte des Flughafens nach Massgabe der unter Buchstabe a hiervor festgelegten Bedingungen übernehmen.

3. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen wird jährlich dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die Höhe der Entschädigungen ergibt, die den verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen und Einrichtungen entspricht.

4. Wenn auf Grund eines groben Verstosses der andern Partei gekündigt wird, erfolgt die Übernahme der Einrichtungen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter der Annahme, die fehlbare Partei habe gekündigt.

Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Anzeige auf diplomatischem Wege wirksam.

Artikel 18 1. Im Falle eines Krieges oder Belagerungszustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann durch Beschluss der französischen Eegierung unter schriftlicher Mitteilung an den schweizerischen Bundesrat der Vertrag vorübergehend aufgehoben werden.

Vorübergehende Aufhebung des Vertrages

2. Die Unterhaltskosten für den Flughafen gehen während der ganzen Dauer der vorübergehenden Aufhebung zu Lasten der französischen Eegierung.

Artikel 19 Eine Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes kann beantragt werden durch Beschluss des Verwaltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst wird. Die Änderung wird wirksam durch Einverständnis der beiden Regierungen.

Änderung der Statuten und dee Pflichtenheftes

Artikel 20 Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Staatsvertrages, welche nicht auf dem Wege unmittel-

Schiedsbestimmung

768

barer Verhandlungen zu beheben ist, kann auf Gesuch einer der beiden Regierungen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages

Artikel 21 Dieser Staatsvertrag wird ratifiziert. Die entsprechenden Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.

Er tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

So geschehen in Bern am 4. Juli 1949 in doppelter Ausfertigung.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der , Französischen Republik:

(gez.) Max Petitpierre

(gez.) H. Hoppenot

769 Anhang I

Statuten Artikel l Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen hat zum Zwecke den Bau und den Betrieb eines Flughafens, der ausschliesslich für den Zivilverkehr bestimmt ist. Der Flughafen wird auf französischem Boden errichtet gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des Vertrages, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten, die wie diese Statuten dem genannten Vertrage beigefügt sind. Weitere Zwecke der Unternehmung sind alle Industrie-, Handels-, Immobiliar-, Mobiliar- und Finanzgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil mit irgendeiner Aufgabe der öffentlichen Unternehmung oder mit irgendwelchen andern ähnlichen oder im Zusammenhang stehenden Zwecken verbunden sind.

Artikel 2 Die öffentlich-rechtliche Unternehmung hat ihren Sitz in Frankreich auf dem Gebiete der Gemeinde Blotzheim.

Zweck der öffentlichrechtlichen Unternehmung

Sitz der öffentlichrechtlichen Unternehmung

Kapitel I Der Verwaltungsrat Artikel 8 1. Der Verwaltungsrat der öffentlich-rechtlichen Unternehmung besteht aus sechzehn Mitgliedern, wovon -- die Hälfte französischer Staatsangehörigkeit ist und ernannt wird durch Erlass des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik, :-- die andere Hälfte schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und ernannt wird durch Verfügung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements .

2. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates kann zu Lasten der allgemeinen Kosten des Flughafens ein Sitzungsgeld ausgerichtet werden.

Präsident und Vizepräsident erhalten Vergütungen für ihre Repräsen-

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

770

tationskosten. Solche Vergütungen können von Fall m Fall auch andern Verwaltungsratsmitgliedern entrichtet worden, wenn ihnen besondere Aufgaben anvertraut werden. Die Aufenthalts- und Reiseauslagen der Mitglieder, die zu Verwaltungsratssitzungen einberufen sind, werden vergütet auf Grund begründeter Kostennoten.

3. Die Höhe und die Bedingungen für die Entrichtung dieser verschiedenen Entschädigungen und Zulagen werden durch Verwaltungsratsbeschluss bestimmt, der von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden nach Massgabe von Artikel 18 zu genehmigen ist.

Artikel 4 Voraussetzungen für die Mitglied, schaft Im Verwaltungsrat

Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision

Erneuerung, Wicken, Ersatz

-

Mitglieder des Verwaltungsrates können nur Personen französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.

Artikel 5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht direkt oder indirekt interessiert sein an einer Unternehmung, sei es eine Einzelfirma, eine einfache oder Handelsgesellschaft, oder einer Filiale, die mit dem Flughafen in vertraglichen Beziehungen steht, es sei denn auf Grund eines besondern mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Verwaltungsrates und nach Begutachtung durch die in Artikel 23 vorgesehenen Finanzinspektoren.

Artikel 6 1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt unter Vorbehalt des Rechtes der nach Artikel 3 zuständigen Behörde, die Hälfte der Mitglieder alle drei Jahre, gerechnet von der ersten Ernennung an, zu ersetzen.

2. Mitglieder, die die Eigenschaft verlieren, wegen der sie bezeichnet oder ernannt worden sind, scheiden von Rechts wegen aus dem Verwaltungsrat aus. Mitglieder, die während drei Monaten ohne triftigen Grund den Sitzungen fernbleiben, werden durch den Verwaltungsrat als zurückgetreten erklärt.

3. Wenn sich durch Tod, Rücktritt, Erlöschen des Mandates oder aus anderen Gründen Lücken ergeben, so teilt dies der Präsident des Verwaltungsrates beförderlich den zuständigen französischen und schwei-.

zerischen Behörden mit.

4. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen Massnahmen, um die aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Mitglieder für den Best der Amtsdauer zu ersetzen.

Der Ersatz wird nach den für die Ernennung bestehenden Vorschriften

771

und unter Berücksichtigung der Kategorie der zu ersetzenden Mitglieder vollzogen. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden teilen dem Präsidenten die Namen der neuen Mitglieder mit.

Artikel 7 Der Verwaltungsrat kann auf Grund eines Berichtes der Finanzinspektoren durch gemeinsamen Beschluss der französischen und schweizerischen Regierung aufgelöst werden, wenn seine Geschäftsführung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Er wird in diesem Falle vorübergehend durch eine im gleichen Beschluss ernannte Gruppe von Bevollmächtigten, die mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragt ist, ersetzt. Spätestens innert der Frist von drei Monaten muss ein neuer Verwaltungsrat unter Beachtung der oben beschriebenen Formen ernannt werden.

Auflösung dee Verwaltungsrates

Kapitel II Tätigkeit des Verwaltungsrates Artikel 8 1. Der Verwaltungsrat wählt -- aus dem Kreise seiner Mitglieder: seinen Präsidenten, seinen Vizepräsidenten; -- ausserhalb des Verwaltungsrates : den Direktor, den Vizedirektor.

2. Präsident und Direktor müssen verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, ebenso Präsident und Vizepräsident und Direktor und Vizedirektor.

3. Ihre Ernennung erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen französischen und schweizerischen Behörden.

4. Die Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten erlöschen normalerweise mit ihrem Amt als Mitglied des Verwaltungsrates. Sie können neuerdings ernannt worden, wenn sie auch als Verwaltungsräte bestätigt werden. Der Verwaltungsrat kann ihnen jederzeit ihre Aufgaben entziehen. Die Absetzung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Ernennung.

5. Der Verwaltungsrat ernennt auch den Sekretär, der nicht Verwaltungsrat zu sein braucht.

Artikel 9 Der Verwaltungsrat stellt eine interne Vorschrift auf. Er bildet in seinem Schosse ein gleichmässig aus Franzosen und Schweizern be-

Präsident, Direktor, Sekretär

Vorschrift Direktionskomitee

772

stehendes Direktionskomitee, dem der Präsident und Vizepräsident augöhören müssen. Diesem Komitee tritt, der.Verwaltuugsrat einen Teil seiner Befugnisse ab. Es hat ihm regelmässig über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

Artikel 10 Versammlungen Verhandlungen

1. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten mindestens achtmal im Jahr und jedesmal sonst, wenn es das Interesse des Flughafens und die Bedürfnisse des Betriebes erfordern.

Der Präsident muss den Verwaltungsrat unverzüglich einberufen, wenn dies wenigstens die Hälfte der Mitglieder wünscht.

2. Der Verwaltungsrat kann nur gültig verhandeln, wenn wenigstens die Hälfte der amtenden Mitglieder der französischen und der schweizerischen Gruppe au der Sitzung teilnimmt, Wenn das Quorum nicht erreicht wird, kann indessen der Verwaltungsrat zu einer neuen, frühestens drei Tage später stattfindenden Sitzung mit der gleichen Tagesordnung eulberufen werden. Die Verhandlungen sind dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig, sofern mindestens vier Mitglieder, .anwesend und beide Staatsangehörigkeiten vertreten sind.

8. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident entscheidende Stimme.

4. Jedes an der Teilnahme verhinderte Mitglied des Verwaltungsrates kann einem andern Mitglied gleicher Staatsangehörigkeit Vertretungsvollmacht erteilen, wobei aber kein Verwaltungsratsmitglied über mehr als zwei Stimmen verfügen kann.

5. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates besteht die berufliche Geheimhaltungspflicht. Verstösse gegen diese Verpflichtung werden nach der Gesetzgebung des Staates beurteilt, dem die Verletzten angehören.

6. Der Direktor und der Flughafenkommandaut können an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Direktionskomitees mit beratender Stimme teilnehmen, ausgenommen bei Behandlung der Rechnung und wenn es sich um ihre persönliche Stellung handelt.

Protokolle AtechriRen Auszüge

l. Die Verhandlungen des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein besonderes Buch einzutragen und entweder vom Präsidenten, einem Verwaltungsratsmitglied, das anderer Staatsangehörigkeit sein muss als der Präsident, und dem Sekretär oder, wenn der Präsident verhindert ist, durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und dem Sekretär zu unterzeichnen sind.

.

.

Artikel 11

773

2. Abschriften und Auszüge aus diesen Protokollen für gerichtliche und andere Zwecke sind entweder vom Präsidenten oder von zwei Verwaltungsräten verschiedener Staatsangehörigkeit oder durch einen Beauftragten, der vom Verwaltungsrat bezeichnet wird, zu unterzeichnen.

3. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden erhalten je eine gleichlautende Abschrift der Protokolle jeder Sitzung.

Artikel 12 1. Der Verwaltungsrat .geniesst die weitgehendsten Vollmachten, um im Namen des Flughafens zu handeln und um alle für dessen Zwecke erforderlichen Handlungen und Geschäfte auszuführen oder die Ermächtigung dafür zu erteilen.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 13 hat er namentlich folgende Befugnisse, die nur beispielsweise und nicht abschliessend aufgeführt sind: Er bestimmt die allgemeine Politik des Flughafens.

Er vertritt den Flughäfen gegenüber Dritten, gegenüber allen Verwaltungen und der Begierung Frankreichs und der Schweiz.

Er stellt die internen Vorschriften des Flughafens auf.

Er errichtet alle Geschäftsstellen und Vertretungen, wo immer er es in Frankreich und in der Schweiz für nötig erachtet.

Er stellt den Organisations- und Tätigkeitsplan auf für die Dienststellen .des Flughafens und die nach Hauptkategorien geordneten Bestandestabellen mit Ausnahme der Dienste, die ausschliesslich der französischen oder schweizerischen Begierung unterstehen.

Er ernennt und entlässt alle Bediensteten des Flughafens und setzt die Bedingungen für die Anstellung und den Bücktritt fest, mit Ausnahme des Flugbafenkornmandanten, der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst und der von der französischen und schweizerischen Begierung ernannten Bediensteten, die für Dienste zu sorgen haben, deren Verwaltung sich die Begierungen vorbehalten. In dieser Hinsicht ist der Verwaltungsrat nur befugt, Wünsche anzubringen.

Unter Vorbehalt von Artikel 22 setzt er die Besoldungen, Löhne, Entschädigungen, Vergütungen und Zuwendungen an alle Beamten und Angestellten fest; er errichtet sämtliche Hufs- und Pensionskassen für das Personal.

Er unternimmt die nötigen Schritte, um den Flughafen den Gesetzen der Staaten zu unterstellen, in denen er zu wirken berufen wird, und er ernennt alle verantwortlichen Vertreter.

Er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, welcher mindestens drei Wochen vor der Verhandlung den in Artikel 28 vorgesehenen Finanzinspektoren mitzuteilen ist.

Bundeeblatt.

101. Jahrg.

Bd. II.

55

Befugnisse dee Verwaltungsrates und des Präsidenten

774

Er nimmt die Zahlungen für den Flughafen entgegen und sorgt für die Bezahlung der Schulden.

Er bestimmt die Anlage der verfügbaren Mittel und regelt die Verwendung der Beservefonds.

Er unterschreibt, indossiert, akzeptiert und quittiert die Wertpapiere, Er befindet über die Verträge, Ausschreibungen und Vergebungen im Akkord oder andere Arbeiten, die den Plughafen angehen.

Er erteilt die Ermächtigungen für Erwerb, Einlösung, Übertragung, Veräusserung von Eenten, Wertpapieren und Wertsachen, Forderungen, Patenten oder Lizenzen für Patente und von beliebigen Bechten an beweglichen Sachen.

Er besorgt den Abschluss, die Abtretung und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit und ohne Kaufrecht.

Er erteilt die Ermächtigungen für den Kauf und Tausch von Grundstücken und für den Verkauf von Liegenschaften, deren Besitz er als nicht mehr nötig erachtet, mit Ausnahme aller Grundstücke und aller dinglichen Bechte an Grundstücken, die zum Staatseigentum gehören.

Er entscheidet über die Ausführung der Bauten und Arbeiten.

Er stellt alljährlich im Bahmen der verfügbaren Mittel das allgemeine Programm der auszuführenden ordentlichen und ausserordentlichen Arbeiten auf und genehmigt die entsprechenden Vorentwürfe und Entwürfe.

Er genehmigt den Massenplan des Flughafens und alle seine Änderungen sowie die Erweiterungen und Neuanlagen, die nötig werden könnten.

Er beantragt die notwendigen Massnahmen zur Schaffung von Einnahmen, die zur Deckung der Kosten der Verwaltung, des Unterhaltes, des Betriebes oder der Verbesserung des Flughafens dienen, und stellt namentlich die Benützungsbedingungen und die Abgabenund Gebührenansätze für den Flughafen auf.

Er nimmt Darlehen auf in Form von Krediteröffnungen oder auf andere Weise.

Er bestellt die Grundpfandverschreibungen, Unterpfänder, Abtretungen, Bürgschaften, Wechselbürgschaften und andere Fahrnisoder Grundsicherheiten auf dem Vermögen des Flughafens.

Er zahlt die Anleihen und Vorschüsse aus.

Er prüft und überweist der französischen und der schweizerischen Begierung den Jahresbericht des Direktors zusammen mit seinen Schlussfolgerungen, er beschliesst über den Status, das Inventar und die Rechnung.

Er handelt in gerichtlichen Angelegenheiten, sei es als Kläger, sei es als Beklagter.

775 Er erteilt die Ermächtigung zu Verfügungen, Vergleichen, Zustimmungen und Verzichten sowie zu Vorverträgen und Einsetzungen in Bechte anderer mit oder ohne Gewähr und zu Löschungen von Eintragungen, Pfändungen, Rechtsvorschlägen und anderen Rechtshandlungen vor oder nach der Zahlung.

Er begutachtet, wenn er von den zuständigen französischen oder schweizerischen Behörden angefragt wird, alle Fragen, die im Zusammenhang mit den verschiedenen öffentlichen Diensten stehen und den Betrieb des Flughafens betreffen.

Artikel 18 1. Den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden müssen die Beschlüsse über folgende Geschäfte zur Genehmigung unterbreitet werden, sofern sie nicht schon während den Verhandlungen die Zustimmung der mit der Wahrung der Interessen dieser Behörden im Schosse des Verwaltungsrates beauftragten Verwaltungsräte erhalten haben. Es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung: -- Organisation des Direktionskornitees und Abtretung gewisser Befugnisse des Verwaltungsrates an das Komitee oder den Direktor, -- Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, ·-- Benützungsvorschriften und Abgaben- und Gebührenansätze des Flughafens für die konzessionierten, bewilligten und betriebenen Einrichtungen, -- Unterverträge über den ganzen oder teilweisen Betrieb der Anlagen des Flughafens, -- Festsetzung der Tages- und Reiseauslagenvergütungen an Verwaltungsräte für Verwaltungsratssitzungen, -- Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt, -- Annahme von Geschenken und Vermächtnissen.

2. Die Beschlüsse über folgende Geschäfte, die erschöpfend aufgezählt sind, müssen immer den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden: -- Angelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren, -- Massenplan des Flughafens, Entwürfe für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen oder Anlagen, Entwürfe für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und schweizerischen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt,

Zu genehmigende Beschlüsse

776

-- Festsetzung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkommaridanten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen, -- Aufnahme von Darlehen auf dein Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von Anleihen anderer Art, ·-- Entnahmen aus dem Reservefonds.

8. Wenn innert Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, keine Antwort eingeht, gelten diese Beschlüsse als durch die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden genehmigt.

Aufgaben des Präsidenten und Vjzeprftgidehteii

Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates

Artikel 14 1.'Der Präsident des Verwaltungsrates beruft den Verwaltungsrat ein und präsidiert ihn. Er überwacht ständig die Geschäftsführung des Flughafens. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltunggrates vor und sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse.

Er vertritt den Flughafen irn Verkehr mit der französischen und schweizerischen Regierung.

Er entwirft und überweist den Bericht, den der Verwaltungsrat jährlich über den Stand des Flughafens und der verschiedenen Dienste diesen Regierungen erstatten muss. Der Bericht des Venvaltungsrates, zusammen mit einem Protokollauszug der Verhandlungen über die Genehmigung des Jahresberichtes des Direktors und dieser Bericht selbst, sind jedes Jahr vor dem 1. April als allgemeiner Rechenschaftsbericht den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zuzustellen.

2. Der Vizepräsident steht dem Präsidenten bei. Falls der Präsident abwesend oder aus einem andern Grunde verhindert ist, ersetzt er ihn vorübergehend in seinen sämtlichen Aufgaben. Für den Fall der Verhinderung des Vizepräsidenten kann der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder niit der Vertretung beauftragen.

Artikel 15 Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind gemäss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen je nach dem Fall einzeln oder solidarisch verantwortlich gegenüber dem Flughafen oder gegenüber Dritten für Verletzungen des Staatsvertrages und seiner Anhänge und für ihre Fehler bei der Geschäftsführung des Flughafens.

Ihre zivile Verantwortlichkeit gegenüber dem Flughafen kann geltend gemacht werden durch den .Flughafen selbst oder durch die französische Regierung oder den Schweizerischen Bundesrat,

777

Artikel 16 Alle Schriftstücke, die den Plughafen Dritten gegenüber verpflichten, sind vom Präsidenten und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen oder vom Direktor sowie von einem Mitglied des Verwaltungsrates, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen dürfen, es sei denn, der Verwaltungsrat erteile dem Präsidenten oder dem Direktor oder einem einzelnen Mitglied des Verwaltungsratee ausdrücklich die Unterschriftsberechtigung.

Unterechrtfts' berechtlatrog

Kapitel III Der Direktor Artikel 17 1. Der Direktor ist das Vollzugsorgan des Verwaltungsrates. Seine Aufgaben liegen in der Hauptsache auf dem wirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiete.

Er ist beauftragt mit der Vorbereitung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Flughafens.

Er vertritt den Plughafen vor Gericht und in sämtlichen Angelegenheiten zivilen Charakters.

Er erhält in dem durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgestellten Rahmen dauernde Sonderermächtigung, um gemäss den Bestimmungen von Artikel 18, Absatz l, Entwürfe und Verträge zu genehmigen, Pachtund Mietverträge über Grundstücke abzuschliessen, Käufe, Verkäufe, Mieten und Erneuerungen von Fährnis zu tätigen und im Falle eines Eechtsstreites Vergleiche abzuschliessen. Seine Stellung auf finanziellem Gebiete ist in Artikel 30 umschrieben.

2. Durch allgemeine Vollmacht und im Kahmen der vom Verwaltungsrat bewilligten Bestände ernennt er das Personal für alle Dienststellen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 12, 19 und 22 den von der französischen oder schweizerischen Eegierung zum Flughafen abgeordneten Bediensteten vorbehalten sind.

8. Der Direktor kann Ernennungen zu einem Amt nur mit vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat vornehmen.

Der Direktor erstattet jedes Jahr einen Eechenschaftsbericht über die Tätigkeit der Dienststellen und die allgemeine Lage des Flughafens.

Er sorgt allgemein für die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienststellen. Er ist ganz allgemein gegenüber dem Verwaltungsrat für die Tätigkeit aller ihm anvertrauten Dienstzweige verantwortlich.

Seine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten und gegenüber dem Flughafen regelt sich nach den Vorschriften des Artikels 15 hiervor.

Stellung des Direktors

778

Abwesenheit des Direktere

Seine Besoldung wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt und ist von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu genehmigen.

Artikel 18 Wenn der Direktor abwesend ist, vertritt ihn der Vizedirektor.

Wenn die Abwesenheit länger dauert als sechs Monate, kann auf Antrag des Verwaltungsrates ein neuer Direktor ernannt werden.

Kapitel IV

Der Kommandant des Flughafens Ernennung des Flughafenkommandanten

Artikel 19 1. Der Flughafenkommandant, der ein Bediensteter der französischen Regierung ist, wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates ernannt.

2. Er kann seines Amtes nur durch Beschluss der gleichen Behörde auf Antrag oder nach Anhörung des Verwaltungsrates enthohen werden.

8. Er wird von der französischen Eegierung, welcher er unterstellt ist, besoldet, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist.

Ausserdem kann er aber unter den in Artikel 22 vorgesehenen Bedingungen Entschädigungen erhalten, deren Höhe durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird und die ihm direkt durch den Flughafen auebezahlt werden.

4, Sein Amt ist mit demjenigen des Vizedirektors nicht unvereinbar, Artikel 20

Stellung des Fughafenkommandanten

1. Der Flughafenkommandant ist Leiter der technischen Dienste, die der französischen Eegierung unterstellt sind.

2. -Für seine Tätigkeit stehen ihm zur Seite die ihm unmittelbar unterstellten Chefs des Funk- und Wetterdienstes und das Vollzugspersonal, das französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein kann.

· .

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5. Er hat die französischen Gesetze und Verordnungen anzuwenden.

Er ist für deren Anwendung gleich wie seine Dienstchefs strafrechtlich verantwortlich und besitzt alle Vollmachten, die sich aus dieser Verantwortlichkeit ergeben.

4, Im Falle einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dein Direktor und dem Flughafenkommandanten ist der Streitfall, nachdem er im Verwaltungsrat. verhandelt wurde, den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu überweisen.

779

Artikel 2l Im Falle der Abwesenheit wird der Flughafenkommandant durch Abwesenheit Flughafenseinen ersten Mitarbeiter französischer Staatsangehörigkeit ersetzt, der des kommandanten und der die Tätigkeit eines stellvertretenden Flughafenkommandanten ausübt, Dienstchefs und die Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst -werden durch Beamte für Funk- und Wetterdienst französischer Staatsangehörigkeit ersetzt.

Artikel 22 : 1. Das Personal des Flughafens setzt sich aussér den Bediensteten des Sanitäts-, Zoll- und Polizeidienstes zusammen: a. aus den unmittelbar vom Flughafen angestellten Bediensteten; b. aus den Bediensteten der Regierungen, der Körperschaften, der Anstalten des öffentlichen Eechts Frankreichs und der Schweiz.

Diese Bediensteten werden gemäss den Vorschriften, die in ihren Behörden und Körperschaften gelten, dem Flughafen zur Verfügung gestellt und können jederzeit wieder ihren Verwaltungen zurückgegeben werden, ohne dass diese Massnahme disziplinarischen Charakter hätte ; v. aus dem Personal der Direktion, das die Dienste besorgt, deren Leitung sich die französische Regierung gemass Artikel 4, Absatz l, Buchstaben a, b und c, des Staatsvertrages vorbehält. Diese Bediensteten gehören zur staatlichen Verwaltung. Ihr Verhältnis zum Flughafen ist geregelt in den Artikeln 18, 19 und 20.

2. Die Besoldungen, Löhne und Entschädigungen der unter Buchstaben a und b erwähnten Bediensteten werden durch den Flughafen bezahlt.

Die Besoldungen des unter Buchstaben c erwähnten Direktionspersonals werden von der französischen Eegierung bezahlt, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Zusätzliche Entschädigungen und Belohnungen jeder Art, die durch den Flughafen gewährt werden, sind nach Artikel 18, Absatz 2, vorgängig den französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kapitel V Kontrolle

Personal des Flughafens

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Artikel 23 1. Jede der beiden Regierungen ernennt einen Finanzinspektor, welcher beauftragt ist, die Geschäftsführung und die finanzielle Lage des Flughafens, den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, Bilanz und Rechnung des Verwaltungsrates und den Jahresbericht des Direktors zu überwachen.

Kontrollo der Finanzgebarung

780 2. Die Finanzinspektoren können mit beratender Stimme den Verhandlungen des Verwaltungsrates, des Direktionskomitees und der Kommissionen und Komitees beiwohnen, die der Verwaltungsrat ernennt. Sie sind dazu wie die Mitglieder der Verwaltung einzuladen. Sie sind berechtigt, zu verlangen, dass der Bat über eine bestimmte .Frage verhandelt.

3. Sie haben das Eecht, in .weitgehendstem Umfange an Ort und Stelle in die Akten Einsicht zu nehmen.

Sie sind überdies berechtigt, unter den in Artikel 7 erwähnten Bedingungen die Auflösung des Verwaltungsrates zu beantragen.

Kontrolle der technischen Geschäftsführung

Artikel 24 1. Die zuständigen schweizerischen Behörden können jederzeit die der französischen Begierung unterstellten technischen Dienste inspizieren und kontrollieren lassen nach Einholung der Zustimmung des Ministers für öffentliche Arbeiten und Verkehr.

2. Um den Zustand des Plughafens und seiner Einrichtungen feststellen zu können, haben die bezeichneten Inspektoren die weitgehendsten und allgemeinsten Vollmachten zur Nachforschung in den Akten und an Ort und Stelle.

Kapitel VI

Allgemeine Bestimmungen

Geschäftsjahr

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

Finanzielles Artikel 25 Für die vom Flughafen abgeschlossenen Verträge gelten die Gesetze und die Handelsbräuche. Die Geld- und Sachgeschäfte sind gemäss den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung einzutragen; die Entgegennahme, von Zahlungen und die Zahlungen erfolgen nach Handelsbrauch. Das Ergebnis wird festgestellt durch Inventar, Verkehrsbilanz und Jahresbilanz.

Artikel 26 1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 3l. Dezember.

2. Als Ausnahme von dieser Eegel umfasst das erste Geschäftsjahr die Zeit von der endgültigen Errichtung des Flughafens bis zum 31. Dezember 1949.

Artikel 27 1. Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr vor dem 1. Oktober den Entwurf des Voranschlages für die Einnahmen und Ausgaben des nächsten Geschäftsjahres auf.

781 2. Die Voranschläge der ordentlichen und der aussorordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind in zwei getrennten Teilen zu erstellen und ihrerseits in Abschnitte zu gliedern, die nur Geschäfte gleicher Art umfassen.

8. In den Voranschlag sind die Ausgaben für Unterhalt und Instandstellungen aufzunehmen.

4. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ist den beiden Regierungen zur Genehmigung vorzulegen.

5. Wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht genehmigt ist, kann der Direktor im Eahmen des vom Verwaltungsrat beschlossenen Voranschlages und vorbehaltlich der Einsprache einer der Eegierungen Verpflichtungen für seine Verwaltungsausgaben eingehen.

6. Im Laufe des Geschäftsjahres können zur Berichtigung des ursprünglichen Voranschlages Nachtragsvoranschläge aufgestellt werden in den gleichen Formen und unter denselben Genehmigungsvorschriften wie der ursprüngliche Voranschlag.

Artikel 28 Zu den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich : Ordentliche Einnähmen und Auegaben a. unter den Einnahmen: -- Abgaben und Gebühren jeder Art, die im ordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, -- die Liegenschaftserträge, -- das Ergebnis des Betriebes und der Einrichtungen, die vom Flughafen unmittelbar verwaltet oder verpachtet werden, -- die Beiträge, die für den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens und seiner Zugänge ausbezahlt werden, -- Entnahmen aus dem Reservefonds, -- weitere gelegentliche Einnahmen; b. unter den Ausgaben: -- Steuern und Abgaben, -- Anleihendienst, -- Besoldungen, Löhne und Entschädigungen an das Personal, -- Betriebsausgaben, -- Auslagen für den Unterhalt und die Instandstellung.

Ein allfälliger Fehlbetrag wird unter die beiden Eegierungen im Verhältnis zum Umfang des Verkehrs gemäss Artikel 5 des Staatsvertrages verteilt.

782 Artikel 29 Ausserordentliehe Einnahmen und Ausgaben

Zu den ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich: a. unter den Einnahmen: -- Beiträge der Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Handelskammern und andern Unternehmungen des öffentlichen Eechts sowie von privatwirtschaftlichen Gruppen und einzelnen, die in Form einer Kapitalzahlung oder von jährlichen Teilzahlungen geleistet wurden und die ausschliesslich für die Kosten des ersten Ausbaues bestimmt sind, -- die Anleihen, -- Entnahmen aus dem Reservefonds, -- weitere gelegentliche Einnahmen; ~ b. unter den Ausgaben: -- die Ausgaben des ersten Ausbaues, die Ausgaben für die Verbesserung und die Erweiterung des Flughafens und seiner Zugangswege, eingeschlossen die entsprechenden Aufwendungen tur das Personal.

Stellung dm Direktors auf finanziellem

Gebiet

Rechnungsführer

Artikel 30 Der Direktor sorgt für die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben. Er geht die Verpflichtungen ein und sorgt für deren Ausführung.

Er kann hierfür unter eigener Verantwortung seine Unterschriftsberechtigung einem oder mehreren Bediensteten delegieren, die vorgängig vom Verwaltungsrat für diese Aufgabe zugelassen worden sind.

Er führt Buch über die Ausgabenverpflichtungen und über die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben, die er dem Rechnungsführer überweist.

Artikel 31 1. Der Rechnungsführer wird ernannt durch Verfügung des Finanzministers und des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik, nachdem der Verwaltungsrat sich dazu geäussert und der Schweizerische Bundesrat seine Zustimmung gegeben hat.

2. Er sorgt für das Rechnungswesen des Flughafens und verfügt über das notwendige Personal.

3. Er ist dem Direktor unterstellt. Er ist indessen persönlich und finanziell verantwortlich für seine Amtsführung.

4. Er ist unter persönlicher Verantwortlichkeit mit dem Eintreiben der Geldforderungen beauftragt, mit der Zahlung der vom Direktor ausgestellten Anweisungen, mit der Führung der Kasse und der Ver-

783

waltung des Wertschriftenbestandes. Er ist allein berechtigt zur Verwaltung der Fonds oder Wertschriften und ist für deren Erhaltung verantwortlich.

5. Der Rechnungsführer leistet eine Sicherheit, deren Art und Höhe von den beiden Regierungen festgesetzt wird.

Artikel 32 1. Es werden Debitoren- und Kreditoren-Abrechnungskonti eröffnet, um beim Abschluss des Geschäftsjahres den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben in jedem Jahr feststellen zu können.

Verkehrsbilanz

2. Aus der Verkehrsbilanz müssen zu Beginn des Geschäftsjahres und für jedes Konto gesondert ersichtlich sein: Anfangssaldi, Jahresverkehr mit Einschluss der Ordnungsbuchungen und Schlußsaldi.

8. In der Verkehrsbilanz sind die ausgeglichenen Konti aufzuführen.

Artikel 33 1. Jährlich ist vor dem 1. Juni eine Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben und die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres zu erstellen.

Die Gesaratrechnung der Einnahmen und Ausgaben besteht aus zwei Teilen: .

einer Betriebsrechnung, die mit dem ordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt; einer Baurechnung, die mit dem ausserordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt.

Zur Begründung der letzteren wird ein Status der aufgenommenen Anleihen des Flughafens beigegeben.

2. Die Gesamtrechnung und die Bilanz des Flughafens werden zusammen mit dem Inventar und einem Bericht über die Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres unmittelbar den beiden Eegierungen zugestellt, die über die Genehmigung der Rechnung. die Verwendung der Gewinne und die endgültige Bilanz innert den drei auf den Empfang · dieser Unterlagen folgenden Monaten entscheiden.

. .

Rechnung

Artikel 84 Der Ertrag aus Abgaben und Betriebseinnahmen, die der Flughafen einnimmt, ist wie folgt zu verwenden: 1. zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie der Kosten für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen;

Verwendung der Betriebseinnahmen

784

2. zur Bildung eines Reservefonds gemäss den Vorschriften des folgenden Artikels.

Reservefonds

Artikel 85 1. Die verfügbaren Einnahmenüberschüsse werden in einen Beservefonds gelegt, dessen Höchstbetrag durch die beiden Regierungen nach Anhörung des Verwaltungsrates festgesetzt wird.

2. Die Anlage der Reserven wird durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren bestimmt.

3. Wenn der Reservefonds den vorgesehenen Höchstbetrag erreicht hat, kann im Einvernehmen mit den beiden Eegierungen entweder der Eeservefonds weiter erhöht oder der Flughafen verbessert oder nach Massgabe von Artikel 5 des Staatsvertrages den beiden Eegierungen ein Betrag ausbezahlt werden.

Auflösung

Artikel 36 Im Falle der Auflösung auf Grund gütlicher Verständigung oder auf Grund einer Kündigung des Staatsvertrages ernennen die Eegierungen einen oder mehrere Liquidatoren, deren Befugnisse sie festlegen und einen Liquidations-Rechnungsführer mit den gleichen Befugnissen wie der Rechnungsführer des Flughafens.

Mit der Ernennung der Liquidatoren erlöschen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors und des Rechnungsführers, an deren Stelle die Liquidatoren treten.

Zur Genehmigung der Rechnung und Entlastung der Liquidatoren sind die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden ermächtigt, Nach Bezahlung der Schulden und Erledigung der Verpflichtungen des Flughafens wird der nach der Auflösung verbleibende Reingewinn samt dem Reservefonds zwischen den beiden Regierungen verteilt im Verhältnis zum durchschnittlichen Verkehr des Flughafens von und nach Frankreich und von und nach der Schweiz in den letzten fünf Jahren.

Artikel S7

Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen

1. Für die Zahlung der Löhne des vorübergehend angestellten Personals kann der Direktor Zahlmeister für Vorschüsse (régisseur de recettes) ernennen.

2. Vorschüsse können Personen gewährt werden, die für Rechnung des Flughafens auswärtige Aufträge auszuführen haben.

Der Verwaltungsrat setzt im Einverständnis mit den Finanzinspektoren den Höcbstbetrag, das Verfahren für die Begründung und die Vor-

. ·

·

785

·Wendung der Vorschüsse sowie die Art und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten fest.

Der Direktor kann Zahlmeister ernennen für die Eintreibung derjenigen ausstehenden Gelder, die durch Beschluss des Venvaltungsrates im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren aufzuzählen sind. Durch diesen Beschluss werden auch die Bedingungen festgesetzt, nach welchen die Zahlmeister diese Gelder einzutreiben und an die Kasse des Rechnungsführers abzuliefern haben, sowie gegebenenfalls die Art und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten.

Artikel 38 1. Die Ein- und Auszahlungen können auf jede im Handel gebräuchliche Art und Weise ausgeführt werden, so namentlich durch Bankgiro, Check, Wechsel, Postanweisung oder Postcheck, durch Übergabe von Wertpapieren und durch Diskontierung von Wertpapieren.

Ein- uüd Auszahlungen

2. Die Checks und alle andern bankmässigen Wertpapiere werden vom Rechnungsführer ausgestellt. Sie tragen die gemeinsamen Unterschriften des Bechnungsführers und des Direktors, vorbehaltlich einer vom Verwaltungsrat bestellten Vertretung.

8. Im Falle der Verrechnung inüssen in den Büchern die zur Verrechnung gelangenden Einnahmen und Ausgaben einzeln aufgeführt werden.

4. Die Beschlagnahme oder Verarrestierung von Beträgen, die der Plughafen schuldet, die Anzeige einer Abtretung solcher Summen und andere Anzeigen, die eine Zahlung verhindern sollen, müssen beim Bechnungsführer erfolgen.

Artikel 39 1. Der Eochnungsführer hat die Gründe für jede von ihm erklärte Zahlungsverweigerung dem Direktor und den Finanzinspektoren ohne Verzug mitzuteilen.

2. Wenn der Direktor schriftlich und unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit verlangt, dass trotzdem bezahlt wird, dann hat der Bechnungsführer diesem Auftrag zu entsprechen. In diesem Fall heftet er den Zahlungsauftrag des Direktors der Zahlungsurkunde bei.

3. Ein solcher Auftrag darf indessen nicht erteilt werden, wenn die Finanzinspektoren den Sichtvermerk verweigern, sowie im Falle, dass die Gültigkeit einer Quittung bestritten wird. Wenn im Vergleich mit dem Voranschlag die flüssigen Mittel fehlen oder nicht genügen, sind solche Aufträge im Falle von Kapitalinvestitionen nicht zulässig.

Verweigerung der Zahlung

786 4. Der Direktor gibt dem Verwaltungsrat von den erteilten Zahlungsaufträgen Kenntnis. Der Rechnungsführer verständigt darüber die Finanzinspektoren durch ein Schreiben, von dem er dem Direktor durch Abschrift Kenntnis gibt.

Artikel 40 Geschäftsbeginn der öffentlichrechtlichen Unternehmung

Die Öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen beginnt rechtsgültig zu handeln mit dem Datum, das für den Beginn des Rechnungsjahres im ersten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, der den beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreitet wurde, festgesetzt ist.

787 Anhang II

Pflichtenheft Titel I Ausführung der Arbeiten, Massenplan Artikel l 1. Die Arbeiten für den ersten Ausbau sind umschrieben im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag, die den Anhang III des Staatsvertrages bilden.

2. Im Rahmen des genehmigten Massenplanes bilden diese Arbeiten den Gegenstand sich folgender Bauetappen, deren Pläne den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten sind.

8. Die Arbeits- und Baupläne sind von den am Betrieb und an der Kontrolle des Flughafens beteiligten Dienststellen zu begutachten.

Artikel 2 Der zu erwerbende Baugrund, die zu erstellenden Bauten und Einrichtungen für den Betrieb des Flughafens werden den beiden Regierungen durch Beschluss des Verwaltungsrates beantragt, gemäss den Bestimmungen von Artikel 18, Absatz 2, der Statuten.

Artikel 3 1. Nach Erwerb der neuen für den Betrieb des Plughafens nötigen Grundstücke durch die französische Regierung und innert der ihm zu setzenden Frist, sorgt der Flughafen auf seine Kosten für die kontradiktorische Vermarkung und für die Planaufnahme aller Grundstücke, die zur Gesamtheit der Unternehmung gehören.

2. Auf Kosten des Flughafens wird eine gehörig beglaubigte Ausfertigung des Vermarkungsprotokolls und des Planes erstellt und im Archiv der französischen Regierung hinterlegt. Damit werden die neuen Grundstücke dem Öffentlichen Eigentum einverleibt.

8. Jede Erweiterung wird zusätzlich vermarkt und ins öffentliche Eigentum überführt.

Bestand der Arbeiten

Baugrund Pläne Erweiterungen

Vermarkung

788

Artikel 4 Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste

1. Der Flughafen gewährt für die Tätigkeit folgender nicht im. kaufmännischen Betrieb enthaltenen Dienste alle notwendigen. Erleichterungen: Funkdienst, Fernschreiber- und Wetterdienst, Flug- und Pistendienst, Verkehrs kontrolle, Sanitätsdienst, Zoll- und Polizeidienst.

2. Er muss insbesondere die nötigen Räumlichkeiten und die Wohnungen für das Personal, dessen ständige Anwesenheit im Flughafen unerlässlich ist, unentgeltlich zur Verfügung der Verwaltung stellen, die diese Dienste sicherzustellen hat.

3. Die Pläne der Räumlichkeiten und Wohnungen sind von diesen Verwaltungen zu genehmigen.

Artikel 5

Zollbefreiung für Materialien und Geräte

1. Im Hinblick auf die Lasten, die dem Flughafen aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt erwachsen, gewährt ihm die französische Eegi erung Befreiung von allen Zöllen und Einfuhrgebühren für die Materialien und die Geräte, die bestimmt sind für die Verwirklichung des Pflichtenheftes, des Baubeschriebes und Kostenvoranschlages und aller gemäss Artikel 13, Absatz 2, der Statuten beschlossenen Änderungen über Bau, Betrieb und Unterhalt des Flughafens. Diese Materialien und Geräte sind in jedem Fall beim französischen Zoll zu deklarieren.

2. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abtretung an Dritte der gemäss dem vorstehenden Absatz zollfrei zugelassenen Gegenstände sind die am Datum der Abtretung geltenden französischen Zölle und Gebühren sofort nach Erledigung der für die Kontrolle des Aussenhandels und des Geldwechsels vorgesehenen Formalitäten zu bezahlen.

3. Die allfällige Wiederausfuhr gemäss Artikel 17 des Staatsvertrages erfolgt frei von allen Zöllen und Abgaben.

Artikel 6

Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen

1. Die bestehenden und die vom Flughafen erstellten Anlagen hat er ständig in gutem Zustand-zu erhalten, so dass sie immer vollständig für den bestimmungsgemässen Gebrauch genügen.

2. Alle Kosten für den Unterhalt der neuen und der bestehenden Einrichtungen gehen zu Lasten, des Flughafens.

789 Artikel 7 1. Der Flughafen ist Dritten gegenüber verantwortlich für jeglichen Schaden, der aus ungenügender Festigkeit oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen herrührt.

2. Trotz der Genehmigung der Entwürfe durch die Begierungen bleibt die ganze Verantwortlichkeit beim Flughafen, und die Genehmigung kann unter keinen Umständen die Verantwortlichkeit der Eegierungen begründen.

Artikel 8 Alle Schadenersatzansprüche Dritter aus der Bereitstellung, dem Unterhalt oder dem Betrieb der bewilligten Anlagen gehen zu Lasten des Flughafens, vorbehaltlich des Eückgriffs auf den Urheber. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche, die. geltend gemacht werden könnten auf Grund des Bestehens des Flughafens überhaupt. Diese letzteren gehen gemäss Artikel 5 des Staatsvertrages zu Lasten der beiden Regierungen.

Artikel9 Wenn die im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag aufgeführten Anlagen oder Einrichtungen vollständig verwirklicht sind und sie sich als ungenügend erweisen sollten, werden die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen oder Einrichtungen in einem Nachtrag zu diesem Pflichtenheft umschrieben, der gemäss den in Artikel 19 des Staatsvertrages vorgesehenen Bedingungen zu errichten ist.

Verantwortlichkeit gegenüber Dritten

Schadenersatz an Dritte

Ungonügeii dei Anlagen oder Einrichtungen

Titel II Betrieb Artikel 10 1. Der Flughafen unterstützt und erleichtert die Aufgabe der französischen und schweizerischen Verwaltung, welche die Befugnisse der Beamten und Öffnungsstunden ihrer Diensträume im Flughafen in Übereinstimmung bringen müssen.

2. Der Durchgang von Reisenden und Gütern vom Dienstraum des einen Landes zu dem des andern Landes erfolgt unter der Aufsicht der Bediensteten der französischen und schweizerischen Verwaltung. Die Verrichtungen im einen und im andern dieser beiden Diensträume sollten sich weitmöglichst ohne Zeitverlust folgen.

Ausführung der Zoll- und Folizeiformalitaten

Artikel 11 Der Flughafen kann unter den in Artikel 18 der Statuten vorgesehenen Bedingungen französischen und schweizerischen UnterBundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

56

Unterverträg«

790

Angegliederte Gewerbe

Versicherungen

nehmungen den ganzen oder teilweisen Betrieb der Einrichtungen oder Anlagen des Flughafens und die Erhebung der entsprechenden Abgaben anvertrauen, aber er bleibt trotzdem persönlich verantwortlich sowohl gegenüber der französischen als der schweizerischen Eegierung, als auch gegenüber den Dritten für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die ihm der Staatsvertrag, die Statuten oder das vorliegende Pflichtenheft auferlegen .

Artikel 13 Die angegliederten vom Flughafen oder seinen Untermietern im Flughafen eingerichteten Gewerbe sind dem französischen Hecht unterworfen.

Artikel 18 1. Der Flughafen schliesst mit einer oder mehreren französischen oder schweizerischen Versicherungsgesellschaften Verträge ab, in deren Genuas sich die Benutzer des Flughafens, vor allem diejenigen der Geräte, gegen Bezahlung der Prämie setzen können. Der Wortlaut dieser Verträge ist zur Verfügung der Benutzer zu halten.

2. Die Versicherungskosten sind in den Benützungsgebühren nicht eingeschlossen.

Artikel 14

1. Die Bedingungen, unter denen der Flughafen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben belastet werden kann, werden in einer Vereinbarung zwischen den beiden Begierungen festgelegt.

2. Das schweizerische Personal, das auf französischem Gebiete wohnt, ist keiner Steuer oder Abgabe unterworfen, von welchen die übrigen Einwohner des Ortes befreit sind; überdies sind die schweizerischen Bediensteten und ihre Familienglieder keiner französischen Polizeiabgabe unterworfen.

Artikel 15 Der Flughafen hat allmonatlich und alljährlich der französischen Betriebsstatistik und der schweizerischen Begierung einen statistischen Bechenschaftsbericht des Betriebes zu erstatten, gemäss einer von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden gemeinsam beschlossenen Vorlage.

Artikel 16 1. Der Flughafen hat keinen Schadenersatzanspruch aus BetriebsBetriebsetüiungen störungen oder Betriebsunterbrüchen, die von vorübergehenden Ordnungsoder Polizeimassnahmen der französischen Kegierung herrühren oder von Arbeiten von allgemeinem Interesse, die auf ihre Weisung auf dem öffentlichen Grund und Boden ausgeführt werden.

Steuern und Kakalabgaben

791 . 2. Solche Massnahmen begründen auf keinen Fall eine Verantwortlichkeit der französischen Regierung gegenüber Dritten. Die französische .

Regiorung wird immerhin die Kosten des Unterhaltes des Flughafens entsprechend den volligen Betriebsunterbrüchen von einer gewissen Dauer übernehmen.

- '

Artikel 17

1. In den Diensträumen der Direktion des Flughafens soll ein Buch Beschwerdebuch aufliegen, in das einerseits Beschwerden der Personen, die sich über den Plughafen oder über das Personal, gleichgültig welcher Kategorie, zu beklagen haben, und anderseits Wünsche der Benutzer eingetragen werden.

2. Der Flughafen hat regelmässig den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden die in dieses Beschwerdebuch eingetragenen Bemerkungen mitzuteilen.

Titel III Abgaben und Gebühren - " Artikel 18 Unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Flughafen alle ihm durch den Staatsvertrag, die Statuten oder dieses Pflichtenheft auferlegten Verpflichtungen erfüllt, ist er berechtigt, Abgaben zu erheben und die Ansätze dieser Abgaben festzusetzen. Die Art und Höhe dieser Abgaben werden durch Beschluss des Verwaltungsrates bestimmt. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung der zuständigen französischen und schweizerischen Behörden gemäss den in Artikel 18 vorgesehenen Bedingungen.

Artikel 19 Die Grundstücke (unverbaute Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen) können an Luftverkehrsunternehmungen und an Benutzer des Flughafens vermietet werden. Solche Mietverträge müssen eine Bestimmung enthalten, wonach sie für den Fall der Auflösung des Flughafens durch diese Tatsache als aufgehoben gelten.

Artikel 20 Die Mieter können auf den gemieteten Liegenschaften nur mit Ermächtigung des Flughafens Bauten errichten oder die bestehenden Bauten und Einrichtungen verändern, wenn die Bedeutung der geplanten Arbeiten es rechtfertigt. Vorgängig ist nach den in Artikel 18, Absatz 2, der Statuten vorgesehenen Bedingungen ein Beschluss des Verwaltungsrates

Ansätze

Vermietung von Grundstücken

Verpflichtungen der Mieter

792 notwendig sowie das Einverständnis der Dienststellen, die beim Be trieb und bei der Kontrolle des Flughafens mitwirken.

Artikel 21 Kontrolle über die Abgabenerhebungen

1. Die gültigen Ansätze werden öffentlich durch Anschläge bekanntgegeben, die in sehr auffälliger Weise an besonders hierfür bestimmten Stellen anzubringen sind.

2. Ein Stück dieser Anschläge wird beim Sitz des Flughafens hinterlegt. .

. ' 8. Der Flughafen ist verantwortlich für die Erhaltung dieser Anschläge und ersetzt sie jedesmal, wenn dies geboten ist.

4. Der Stand der Abgabenerhebungen ergibt sich aus ihrer Eintragung, deren Einzelheiten durch den Direktor im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren festgesetzt werden.

793 Anhang m

Arbeiten des ersten Ausbaues Baubeschrieb und Kostenvoranschlag Baubeschrieb Der vorliegende Baubeschrieb umschreibt die allgemeine Gliederung des Flughafens sowie den Umfang der Arbeiten des ersten Ausbaues, die gemäss Artikel 2 des Staatsvertrages zu verwirklichen sind.

I. Bodenorganisation Der Flughafen soll mindestens den französischen Normen für die Klasse B entsprechen.

Er enthält zwei Pisten.

Die erste bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 835 Grad und wird besonders für die Bündlandungen dienen.

Die zweite bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 260 Grad und stimmt wesentlich mit der Eichtung der häufigsten und stärksten Winde überein.

Die Pisten weisen eine Breite von 60 m und Längen von 2000 m für die erstgenannte und 1600 m für die zweitgenannte auf.

Sie werden eingesäumt von Basenstreifen von 120 m Breite für die Blindlandepiste und von 70 m Breite für die andere Piste.

Diese Pisten sind durch Bollwege mit der Zone der Bauten und Einrichtungen verbunden. Diese Bollwege sind 25 m breit.

Ausser den Pisten für die Handelsluftfahrt und parallel zu diesen können Startstreifen für Leichtflugzeuge angelegt werden, wobei zu jeder Piste je ein Streifen hinzukommen kann. Sie werden westlich der in Eichtung 835° liegenden, beziehungsweise südlich der in Bichtung 260° liegenden Piste erstellt und liegen parallel zu diesen Pisten.

II. Einrichtungen Die Hochbauten liegen im nordöstlichen und südöstlichen Winkel der Pisten. Sie umfassen mindestens ein Abfertigungsgebäude mit Nebengebäuden von ungefähr 2000 m2 überdeckter Fläche. Im Abfer-

794 tigungsgebäude sind die Räumlichkeiten für die allgemeinen Dienste sowie den Zoll- und Polizeidienst des Flughafens vorgesehen.

Die Nebengebäude des Abfertigungsgebäudes sind bestimmt für Garagen und Wohnungen für denjenigen Teil des Personals; das im Interesse des Dienstes an Ort und Stelle wohnen muss.

Die Hallen werden ungefähr 9000 m2 überdeckter Fläche haben.

Die Flugsicherungseinrichtungen umfassen unter anderem eine Station für Peildienst, eine Blindlandeanlage sowie eine Sendestation, die auf einem in Burgfelden gelegenen Grundstück von 1,5 ha vorgesehen ist.

III. Strassenverbindungen Der Flughafen wird mit dem schweizerischen Strassennetz durch eine Autostrasse verbunden, welche die Grenze zwischen St. Ludwig und Burgfelden überquert und schweizerischen Staatsangehörigen die Zufahrt zum Flughafen ohne Zollformalitäten gestattet.

Diese Autostrasse wird in einem mindestens 20 m breiten Gebietsstreifen verlaufen. Dieser wird gemäss den vom französischen und schweizerischen Zolldienst als notwendig erachteten Anordnungen beidseitig mit Abschrankungen versehen, welche die Zollgrenze darstellen.

Der Flughafen wird mit dem französischen Strassennetz durch eine Autostrasse verbunden sein, die sich an die Departementsstrasse 12bis anschliesst und später bis «uni Strassenkreuz von Bartenheim verlängert werden soll. Diese Strasse wird in einem 20 m breiten Gebietsstreifen liegen und eine Fahrbahn von 7 m auf weisen.

Vom Flughafen zu erstellen ist die Verbindungsstrasse FlughafenSchweiz bis zur Grenze sowie die Strasse, die den Flughafen mit dem französischen Strassennetz verbindet bis zur Departementsstrasse 12bis.

IV. Ausdehnung Der beigeheftete Übsrsichtsplan bezeichnet die grösste Flächenausdehnung, welche der Flughafen, erhalten kann.

Diese Flächenausdehnung wurde festgelegt unter der Annahme, dass die Pisten auf 2700 m beziehungsweise 1900 m verlängert werden (Klasse A).

Überdies ist vorgesehen, an Stelle der Startstreifen für Leichtflugzeuge in Richtung 885» eine zweite Hauptpiste von 2100 m Länge zu erstellen.

Die höchstens zu enteignende Grundfläche beträgt 405 ha, wovon ungefähr 290 ha auf dem Gebiete der Gemeinde Blotzheim, 110 ha auf dem Gebiete der Gemeinde Häsingen, 4 ha, auf dein Gebiete der Gemeinde Burgfelden und l ha auf dem Gebiete der Gemeinde St. Ludwig liegen.

795

Kostenvoranschlag I. Landerwerb ...

II. Tiefbauarbeiten (Bodenorganisation, Lande- und Startbahnen, Bollwege, Abstellplätze usw.)

III. Hochbauarbeiten.

(Abfertigungsgebäude, Hallen usw.)

IV. Elektrizität und Telephon

pro memoria *) 850 000 000

V. Funk- und Blindlandeinrichtungen VI. Verlegung einer Hochspannungsleitung

150000000 50 000 000

VII. Zufahrtsstrassen zur Verbindung des Flughafens mit dem schweizerischen und dem französischen Strassennetz

200000000 20 000 000

180000000

Insgesamt 1400000000 8755

*) Zu Lasten des französischen Staates.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ratifikation des Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 betreffend den Bau und den Betrieb des Flughafens BaselMülhausen bei Blotzheim (Vom 24. Oktober 1949)

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Bundesblatt

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Jahr

1949

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

5699

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1949

Date Data Seite

741-795

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10 036 815

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