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Schweizerisches Bundesblatt

XV. Jahrgang. lll.

Nr. 51.

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21. November 1863.

Botschaft

des .

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den mit dem Grossherzogthum Baden unterm 31. Oktober d. J. abgeschlossenen Staatsvertrag.

(Vom 1l. November 1863.)

Tit..

Schon im Jahre 185l.. wurde bei Anlass der Unterhandlungen über den Staatsvertrag mit dem Grossher.,ogthum Baden, betreffend die gegenseitigen Bedinguugen über Freizügigkeit und weitere nachbarliche Verhält-

nisse , die Frage angeregt , ob nicht gleichzeitig auch die Verhältnisse der

Niederlassung und des Gewerbebetriebes mit in senem Vertrage regulirt werden sollten ? Es wurde indess gesunden , dass die Schweizer bei dem damaligen Stande der badisehen Gesezgebung im Grunde bei einer Gleichstellung mit den Badensern wenig gewinnen würden, so lange diese leztern selbst in der Niederlassung und Gewerbsausübung vielsachen Besehränkungen unterworfen seien. Demzufolge wurde auf diesen Vunkt nicht weiter eingetreten. (Botschaft des Bundesrathes vom 26. Januar 1857,

. Bundesblatt von l 857, Bd. l, S. 110.)

Mittlerweile traten bekanntlieh im Grossherzogthum Baden bedeutende politische Veränderungen ein. Jn deren Gefolge wurde aneh das Recht des Aufenthaltes und der Niederlassung der Einwohner im Jnnern des Landes erweitert und die Gewerbsthätigkeit aus den bisherigen beengenden Fesseln des Zunftzwanges befreit, teueres durch das Ge.verbegesez vo.u 20. September 1862, eueres durch das Gese., über Niederlassung und

Bundesblatt. Jahrg. XV. Bd. III.

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808 Ausenthalt vom 4. Oktober 1862. Jn diesen beiden Gesten werden die aufgestellten Grundsaze in liberaler und konsequenter Weise durchgeführt. Die den Jnländern gewahrten Freiheiten werden im Grnndsa^e aneh den Ausländern zugesichert, doch wird der Regierung die Vollmacht ertheilt, gegenüber denjenigen Staaten, welche die Badener ungleich behandeln, Reziprozität eintreten zu lassen.

Gestüzt ans diese Sachlage wurde nun vom badischen Ministerresidenten bei der schweizerischen Eidgenossenschaft nach einer schon Ende des Jahres 1862 gemachten Ankündigung mit einlässlicher Rote vom 12. August l 863 das Begehren gestellt, dass dem Staatsvertra^e vom 6. Dezember l 856 ein Vertrag zur Regelung der Verhältnisse der Riederlassung und des Gewerbebetriebes der Angehörigen des einen aus dem^ Gebiete des andern Theils angereiht werden mochte. Dieser Rote war ein eventuelles Vertragsprojekt beigefügt, nebst der Erklärung^ dass der Herr Ministerresid..nt geneigt ...nd bevollmächtigt sei , in nähere Unterhandlungen , und zwar in Bern, einzutreten.

Jn Folge dessen besehloss der Bundesrath, ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen zu erlassen mit dem Erstehen , sich über die Wünschbarkeit eines solchen Vertrages nach dem von badischer Seite vorgelegten Entwurse anzusprechen und allsällige Bemerkungen und anderweitige Wünsche dem Bundesrathe zur Kenntniss^ zu bringen. ^) Zugleich gab er dem badis..hen Gesandten Kenntniss , dass er zu einer nähern Vrusung der Sache im Wege von Unterhandlungen, die in Bern stattzufinden haben, geneigt sei, und dass er zu diesem Behuse den Vorstand des eidgenossischen Justiz- und Volizeidepartemeuts, Herrn Bundesrath Dr. Dubs, zu seinem Bevollmächtigten bezeichnet habe.

Der gestellten Einladung haben alle Kantonsregiernngen entsprochen, und es stimmten so zu sagen alle Antworten darin überein , dass sie ihre Zustimmung zu den im Vertragsentwurf niedergelegten Grundsä^en au.^ sprachen. Jm Einzelnen wurden jedoch eine .)ieil..e von Abänderung^ und Z..sa^vors.hlägen gemacht.

Die Regierungen von Bern, S o lo t hu r n und G r a u b ü n d e n , ebenso ........... s e t ..S t a dt deuteten au, dass es passender sein dürste, den Schweizerbürger dem Badenser gleich zu halten und umgekehrt, statt der

vorgeschlagenen gegenseitigen Glei.hhaltung mit den Angehörigen der begün-

stigtesten Ration, bei welchen. Ansdrnke namentlich die Schweig gar nicht wissen würde, was sie bekäme. Die Regierung von A a r g a u wünsehte, dass die Fassung des .^.taatsverlrages mit England gewählt werden moehte.

B a s e l - S t a d t und S e h a f s h a n s e n verlangten eine sehärsere ^ormulirnng des Grundsatzes , dass ^er ^ehwei^er künftig in Baden gleich dem Jnländer srei Liegenschaften erwerben konne , auch wenn er^in der Sehweiz^vohnhast sei, dass daher die jezigen Beschränkungen (RegiernngsBewilligung und damit verbundene Tar^e) wegsallen sollen.

^) Siehe Bunde.^blatl v. ^. 18^, Band IlI, Seite 4.^.

80^) T h u r g a u machte aufmerksam, dass die Jsraeliten in jüngster Zeit im Grossherzogthnm Baden Staats^ und Gemeindebürgerrecht erlangt haben und wünschte, dass unsere bundesstaatliehen Gruudsäze respeltirt werden.

Uri würde es lieber gesehen haben, wenn der Vertrag aus unbestimmte Zeit abgeschlossen würde, mit einer .^ü...^igungssrist von l ^ 3 Jahren.

G r a u b ü n d e n wünschte Vorsichtsmassregeln, dass durch die Rieden lafsuna jedenfalls die Heimatrechte nicht geändert werden.

Zürich wünschte, dass in Berechtigung eines Spezialsalles ..uch .^die Geriehtssta...dsverl..ältnisse mit^Baden auf Grundlage des Vrinzips des Art. 50 der Bundesverfassung, resp. des Art. lll des Staatsvertraaes mit Frankreich vom 18. Juli 1828 ^korum domi.^ln für personliehe Klagen) gleichzeitig geordnet werden mosten.

dagegen werden hinwieder auch zwei Vorsragen ausgeworsen : 1) Jst der Bund kompetent zum Abschluss eines solchen ^taatsvertrages.^ Bestritten wurde ihm diese Kompetenz vou den Regierungen von ^ehw.^ , Uuterwalden ob und nid dem Wald , und indirekt auch von ^t. Gallen und Appeu^ell Jnnerr^oden.

2) Jst der Abschluß eines solchen Vertrages am Vla^ Bestritteu wurde diess vou den Regierungen vou St. Gallen und Appeseli Ausserrhodeu , wel.^e ohne gleichzeitigen Absehluss eines Handels- und Zollvertrages mit Deutschland einen solchen Vertrag sur unzuträglich für die Schweiz erachteten. Die Regierung von Glarns stellte ihrerseits nur die .^rage, ob nieht bei diesen. Anlasse wenigstens die srühern Zollbegünstigungen wieder für die Schweiz zu erlangen waren ^ Angestehts der zustimmenden Erklärungen der weitaus grossten Mehrheit der Kantone ertheilte nun der Bundesrath seinem Bevollmächtigt...^, uuter ^ugrundlegnng der eingegangenen Bemerkungen. und Wünsche, die nähern Instruktionen, un^ nachdem b..i den hieraus eroffneten Unterhandlungen den vom Bundesrathe gestellten Begehren in allen Beziehungen entsprochen worden war, nahm er keinen Anstand, den Bevollmächtigten ^ur Unterzeichnung des unterm 3l. Oktober abgeschlosseneu Vertrages mit Vorbehalt der Ratifikation der Bundesversammlung ^u autorisiren.

Jndem der Bundesrath nach dieser kurzen historischen Skizze das Resultat der Unterhandlungen der Bundesversammlung mit dem Antrage auf Ratifikation vorlegt, ist er insbesondere verpflichtet, zunächst gegenüber den ausgeworfenen Bedenken über die Bundeskompetenz und die ^pportunität eines solchen Vertrages seineu Autrag etwas näher zu begründen.

Was vorerst die Frage anbetrifft, ob der Bund zum Absolusse e.nes solchen Vertrages k o m p e t e n t sei, so spricht sür diese Kompetenz

8l0 erstlieh der klare Buchstabe des Art. 8 de... Bundesverfassung , zweitens eine ganz konstante Praxis , indem seit Erlass der Bundesverfassung bekanntlieh mit einer grosse^ Anzahl der bedeutendsten Staaten über die gleichen Materien Verträge abgeschlossen worden sind , drittens endlich der Umstand , dass dieser Vertrag im Grunde bloss die Ergänzung des ebenfalls vom Bunde abgeschlossenen ^rei.^ügigkeitsvertrages mit Baden vom 6. Dezember l 856 bildet, wie diess oben dargelegt wurde und wie der Eingang des gegenwärtigen Vertrages es selbst andeutet.

Die Regierung von S c h w ^ z hat den entgegengesehen Standpunkt

am einlässliehsten begründet , sie sagt Folgendes :

.,Die Staatsverträge, die dem Bunde nach Art. 8 der Bnndesversassnng anheimgestellt sind, konnen nicht nur nach Sinn und Geist, son-^ dern au.h nach dem Wortlaut der ledern nur Gegenstände betreffen, die ausser dem Bereich der .Souveränität der Kantone sind. Rnn aber ist

der Umfang des Riederlassungsrechtes durch die Artikel 4l und 42 der

Bundesverfassung sestgestellt und geregelt , und was darüber hinausgeht, sällt gemäss Art. 3, der die Gränzen zwischen der Bundes- und Kantonalgewalt zieht, dem freien Ermessen der Kantone anheim. Unter die Gegenstände Dieses freien Ermessens gehort nan un^weiselhast die Frage, ob und in welcher Weise den A u s l ä n d e r n gegenüber das Niederlassungund Gewerbswesen geregelt werden soll.

,,Weil weniger wichtig als diese Angelegenheit ist die Frage geg.nseitiger Verpflegung kranker Staatsangehöriger. Und ..^h hat hierüber noch unterm l 4. August der h. Bundesrath die Kantone angefragt, ob sie ihm zur Unterhandlung eines bezüglichen Konkordates mit B a d e n Vollmacht erteilen wollen. Warnm sollte eine Vollmachtertheilnng für Abschluss eines weit wichtigern Vertrages nicht geboten sein^ .,Da somit G e s e t z g e b u n g und B r a x ^ i s dasür sprechen, dass die entscheidende Stimme den Kantonen zustehe, so n.^üssen wir für unsern ..^tand das Ratifikationsrecht vorbehalten.^ ..^er Bundesrath glaubt indeß, dass es nicht s^wer halte, das Unbegründete der bezeichneten Anschauungsweise darzuthun. Art. 4l der Bnndesv.rsassung befasst sieh unr u.it der Gewährleistung des Niederlassung.^rechtes u. s. f. für die ^ch w e i t e r (verbis. ,.^er Bund gewährleistet ,,allen ^ e h w e i z e r n das Recht der freien Riederlassn..g :.e.^).

Es konnte uieht Saehe der B u n d e s v e r s a s s u n g sein, die di.^sfälligen Verhältnisse mit den Rich t s eh w e i g e r n zu ordnen. dieses ist vielmehr .Objekt von S t a a t s v e r t r ä g e n .

.^omit stellt sieh die Frage einfach dahin . Wer ist kompetent zum Abschluss von S t a a t s v e r t r ä g e n mit dem A^slande^ - Diese ^rage beantworten die Artikel 8 und .) der Bundesversassung deutlich. Art. 8

erklärt, der Regel uaeh hab.. der Bund allein das Recht znm Absehluss vou ..^taalsverträgen.

Art. ..) aber statuirt, dass ausnahmsweise den Kan-

8ll tonen die Besugniss bleibe, Verträge über Gegenstände der ...^taatsn..^^..

sehaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Bolizei mit dem Auslande abzuschließen. Daraus ergibt sich gewiss ganz klar, dass das Recht zum .^lbsehluss aller Verträge von irgend welcher politischen ..Bedeutung dem Bunde übertragen, das Recht dagegen zum ^.lbsehlnsse von Verträgen über^ blosse administrative Verhältnisse den .Kantonen, immerhin ausnahmsweise und mit Kautelen, überlassen werben wollte. Es ist da^.um ganz natnr-

lich , dass der Bund die allerdings weit weniger wichtige Angelegenheit

einer Konvention n.it Baden .uber gegenseitige Verpflegung kranker ..Staatsaugehoriger, als eine pure Verwaltnngssaehe, der sr.eien Entscheidung der Kantone anheimgegeben, dass er dagegen sich hinwieder vorbehalten hat, ^die Fragen der Aufenthalts- und Riederlassungssreiheit , des Rechts zuui Gewerbebetrieb und zum Verkehr mit Liegenschaften von Landessremden , als Fragen von anerkannter auch politischer Wichtigkeit, durch ...^taatsve.....

trag selbst zu ordnen.

Der zweite Einwurf gegen di... A p p o r t unita t des in Aussicht genommenen Ertrages ist vornehmlich von der Regierung des Kautons .^t. Galleu des Rähern gellend gemacht worden Sie sagt im Wesentliehen folgendes : ,,Bei allen derartigen Staatsverlrägeu müsse man eine w a h r e Reziprozität einhalten, was nur dann der Fall sei, wenn die beiden kontrahirenden Staaten g l e i c h m ä s s i g e Vorteile aus dem Vertrage ziehen. ^ Rach bisherigen Erfahrungen habe nun aber Badeu viel mehr ^lngehorige au die ^ehwei^ abgegeben, als ^ie ^^.hweiz au Baden, und dieses Verhältnis^ werde sieh wohl nicht wesentlich ändern; somit finde Baden bei diesem Vertrage den grosseru ^ortheil , weshalb es .^enn aueh die Jnitiative zu demselben nicht ohne guten Grund er^ grisfen haben werde. Jn der Schweiz werde nun aber durch die veru.^ehrte Einwanderung von Badensern den einheimischen Arbeitskräften grossere Konkurrenz gemaebt werden , insbesondere dem Handwerkerstande und dem Kleinhandel in deu ..Städten und grossern Ortschaften durch die Einwanderung badiseher Handwerker und tränier. Bei dem fortbestand.^ der jezigen deutschen Zollgese^gebung werden noch weitere Rachtheile eintreten ; schweizerische industrielle verpflanzen industrielle Etablissements nach Deutschland und machen von da aus unter dem ^..huze der deutschen Zollgese.^gebung den schweizerischen gefährliche Konkurrent, wie z. B. je^t schon in der ^tikerei. Mit einem solchen Vertrage werde man diese Auswauderung schweizerischen Kapitals und sehw^i^eris^er Gewerbsth.itigkeit na.^ Baden noch mehr aufmunteru, während keine gleichartigen Elemente au.....

Baden in die .^ehweiz herüberziehen. Daraus folge , dass ohne gleiehZeitige Aeuderung der Zollgese^gebnug in Baden und Gleichstellung der^ Jndustrien beider Länder in Be^ng aus die gegenseitigen Jmporte der.

Absehluss eines solchen Vertrages nieht stattfinden dürfe. ^ Diese Auseinanderse^ung der Regierung von .^t. Gallen uns zu einigen Erläuterungen und .Gegenbemerkungen.

veranlasse

8l 2 Ueber die Veranlassung des Vertrages ist im Eingabe dieser Botschast das Rothige schon bemerkt worden , so dass eine besondere Berief tig..ng der oiessäll.gen Muthmassungen der Regierung von St. Gallen hier unterbleiben kann. Dass das Grossherzogthum Baden J n te r e s s e an einen. solchen Vertrage mit der Schweiz hat, ist klar . ohne das Vorhanden^em solcher Jnt..ressen werden überhaupt keine Staalsverträge abgeschlossen. Dagegen folgt darans, dass ein ...^taat eine Frage in Anregung bringt, noch nicht mit Rothwendigkeit, dass er es um des g r o s s e r n Vorlheils .willen tl.,ue; denn die Regulirung gewisser Verhältnisse des nachbarlichen Verkehrs gewährt gegenseitig Vorteile.

Zu diesen Verhältnissen gehort wohl unbestrittener Massen das vorliegende. Der sreie Verkehr der beiden Länder in .^llem, was Ausent- ^ ha.tsverhältnisse und Gewerbsausübm.g betrifft, ist gewiss ein für beide hoehst werthvolles Gut. Eine Abwägung aber, welches Land den verh^luissmässig grossern Gewinn dabei quache, ist eine außerordentlich sehwierige Sache.

Wahr ist, d..ss die ^ahl der in der .^...hweiz si.h auslotende.. V...denser grosser.ist, als die ^ahl der in Baden sich aufhaltenden Sehw.^er.

Rach der Volk^.il^l....g vom Jal^r 18l^0 würden si^h näu..lich im Ga.^en 1.),768 Badenser in der Schweig befinden. Eine Zahlung der in Baden lebenden ..^hu.eizer ist leider dort nie vorgenommen Borden , so dass ^oir aus blosse Vermuthnn^en angewiesen sind. Wenn auch sicher ist, dass im ganzen ...adisehen Lande, besonders der Grenze entlang, Schweizer don.izilirt und dass nan.entlieh i^u Wieseuthal un^ bei ^sorzheim schweizerisd.e Arbeiter in ^er Baun.wollenindustrie und Bijouterie iu starker Zahl verwendet werden, so kann dennoch als bestimmt angenommen werden , das..

die Gesammtzahl der ...^ehweizer in Baden bedeutend unter derjenigen der Badenser iu der ....^ehweiz bleibt. Allein man muss steh hüten, aus dieser Thatsache einen vorschnellen ^chluss zu ziehen aus die Berechnung des gegenseitigen Vortheils.

Vorerst ist nämlich .^u bemerken, dass von den 19,768 Badensern in der ..^eh.veiz nur 6^66 die Eigenschaft von Niedergelassenen haben, dagegen 13,002 nur Anse..tl.alter sind. Lettere sind n.eistens Dienstboten, .Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter. Die ^ehweiz, insbesondere die an Baden grenzenden Land^.stheile,
wie nan.entlieh Basel und ...^ eh a sshausen, sind solchen Personals durchaus bedürftig, und legten daher derem Ausenthalt auch schon je^t kein Hinderniss iu den W..g. Jm Grnnde wird diese grosse Masse dnreh den Vertrag nieht erheblieh berührt und fällt somit bei einer Rubens.. und ...^ehadensreehnuug wenig ins Gewicht. ^ürs zweite ist zn bemerken, dass eine grossere Zahl von Kantonen das Recht der Niederlassung und der freien Ge.verbsausülm..g gesezlieh den Fren.den .vie den Einheimischen gleich gewährt, und namentlich denjenigen Staaten .gegenüber, welche auch ihrerseits den Sehweizer dem Jnländer gleichhalten.

volles Gegenreeht gehalten haben , so dass die in diesen Kantonen .vohn.^

8l3 hasten Badensex durch den Vertrag nichts Anderes und Mehrexes bekommen, als eine vertxagsmässige Sanktion des b e s t e h e n d e n Znstandes.

drittens endlich ist wohl zu bemerken, dass die bestehenden Riederlassungs.. und Gewerbsbeschränkungen bis dahin anormale Verhältnisse erzeugt haben, welche sich durch den sreigewordenen Verkehr nunmehr ausgleichen werden. ^ie Badenser selbst waren in ihrem Heimatlande im Gewerbsbetriebe so beengt, dass sie oftmals gerne nach der Schweiz übersiedelten oder in derselben verblieben , um jenen Beschränkungen zu entrinnen. Und während solcher...assen die Badeuser aus dem eigenen Lande ins freiere Rachbarland fortgetragen wurden, hatten umgekehrt die Schweizer noch weniger Grnnd, sich einem Lande zuzuwenden, welches ihrer Rieder-

^lassung und Berussausübung aus schritt und Tritt Hindernisse in den Weg legte. ^arum ist die gegenwärtige Bevolkernngszahl für die gegen-

seitige Vortheilsberechnung nicht maßgebend. Es lässt sich im Gegentheil fast mit Sicherheit annehmen. dass in Folge der freier gewordenen badischen Gesetzgebung der Zug der Badenser nach der Schweiz sich in nächster Zeit v e r h ä l t n i s s m ä s s i g eher etwas vermindern und der Zng der Schweizer nach Baden sich umgekehrt verstärken werde. Erst wenn dieser Ausgleiehnngsprozess eine Anzahl von Jahren hindurch angedauert hat , wird sich dann ein gewisseres Fazit ziehen lassen.

^ie Regierung von St. Gallen betont indess noch mehr als die

Zahl die ungleiche Qualität der künftigen gegenseitigen Einwanderung ;

si.e glaubt, es ziehen hauptsächlich schweizerische Industrielle mit Kapitalien hinaus, während nur badische Handwerker und Krämer hineinkommen und den im Laude wohnenden Handwerkern und Krämern dnrch Konkurrenz lästig sallen werden. Betrachtet man indess diesen Einwurs uäher , so wird man demselben kein bedeutendes Gewicht beilegen konneu.

Was uämli..h die aus der Schweiz naeh Baden Auswandernden betrifft, so springt es wohl in die Augen, dass dieser Vertrag aus die Uebersied.ung schweizerischer Industrieller wenig Einfluss üben wird. Versoneu dieser Art waren in Baden schon jezt, auch ohne Bertrag, willkommen, und es ist nicht bekannt, dass ihnen dortseits jemals Schwierigleiten in den Weg gelegt worden wären. ^as von der Regierung von ^t. Galleu angedeutete Verhältniss spricht daher wohl für die Wünsehbarkeit eines H a n d e l s v e r t r a g e s , woraus wir noeh zu sprechen kommen werden, aber nicht g e ^ e n diesen Riederlassungsvertrag. Sodann aber ist iu der .......hat nicht recht einzusehen , warum schweizerische Handwerker und Krämer in der Folge nicht anch ....ben so gnt in Baden einwandern, als von da auswandern sollten.

Allein ist es denn sür die Schweiz oder für Baden ein so grosser Raehtheil, wenn auswärtige Handwerker oder Krämer sich im .Lande sezen^ Es herrscht osfenbar aus diesem Gebiete anch in der Schweiz noch sehr .viel Vorurtheil. Wahr ist, dass die von auswärts kommenden Hand.^ werker und Krämer den inländischen Konkurrent machen , aber wie kommt man da^u , hier die sreie Konknrrenz auf einmal für einen Rachtheil zn

814 halten^ Es mag schon sein, dass die Konkurrenten von solcher Konkurrenz unangenehm berührt werden ; allein die grosse Masse des Volks (der Konsnmenten) hat davon direkten Vortheil, und selbst die Konknrrenteu kommen oft hintendran zur Erkenntuiss , dass die Konkurrent die wohltätigsten Wirkungen ans sie ausgeübt hat. Sobald man den Grnndsaz des Freihandelt ausstellt und durchführt, sobald man also den Schu.. des nationalen ^ B r o d n k t e s gegenüber d e m f r e m d e n F a b r i k a t verwirst, so hat es gar keinen .^inn mehr, ein Sehuzs^stem für die B e r s o n e n der inländischen Handwerker und Krämer gegenüber den auswärtigen auszustellen. M..t solchem vermeintlichen Patriotismus gewährt man den Betroffenen selbst gar keinen realen Ru^en, sondern schmeichelt nur il..rem^ Vorurtheil, während man umgekehrt die grossen Brinzipien unserer wirklich nationalen Politik im Gebiete des Handels und des Gewerbswesens verläugnet.

Der Bundesrath glanbt daher, es konnen die von der Regierung von St. Gallen gegen den Vertrag selbst erhobenen Bedenken dessen Ab-^ schluss nicht hindern . ja es würde der Schweiz nach ihrer ganzen Haltung in solchen Verkehrssragen übel anstehen, einen Vertrag ^n.ükznweisen, welcher eine Huldigung für diejenigen Grundsäze enthält, welche sie ihrerseits im Jnnern angenommen und nach Aussen bei jeder Gelegenheit zur Geltung zu bringen versucht hat. Die Sch.veiz darf sieh im Gegentheil darüber freuen, ^ass au.h d.^ Nachbarstaat Baden die Grundsä^e der Freih.it im Verl^rslebe.. zn seiner Richtschnur erkoren hat, und demselben aus diesen. grnndsä^lichen^ Boden die Hand bieten. Di^ Zukunft wird lehren, dass eine derartige Vereinbarung sür beide Staaten von Ruzeu und Gewinn sein wird.

Wenn der Bundesrath nach dem Gesagten die Einwürfe, welche gegen den Absehlnss des gegenwärtigen Vertrages mit Baden erhoben worden sind, nieht als hinlänglich begründet bezeichnen kann , so ist er dagegeu darin mit der Regierung von ^t. Galleu vollig einverstanden, dass es wünsehbar wäre, wenn die Zollverhältnisse mit Deutschland in einer den Jnteressen der Schweiz entsprechenden Weise geordnet werden konnten. Es ist der Bundesversammlung indess anderweitig bekannt, dass der Bundesrath sich mit dieser ^rage besehästigt, und es steht zu hoffen, dass seine Bemühungen , die Schranken zu beseitigen
oder wenigstens zu vermindern, mit welchen Deutschland sieh gegenüber einem der bedeutendsten Käufer seiner Vro^ukte absehliesst, sehliesslieh von. Ersolge gekront werden.

Der Bundesoersauunlung ist aber aus der andern Seite a n ..h bestens bekannt, dass die Krifis, in welcher sich gegenwärtig der deutsche ^ollverein befindet, den Absehlnss eines Handelsvertrages mit der Schweiz zur Zeit so .^u sagen unmöglich macht, sowie dass das Grossherzogtl^.m Baden, so lauge es im Zollvereinsverban.^ sieh befindet, nicht im Falle ist, einseitig ^nit der ..Schweiz in Vertragsunterhandlungen treten zu konnen. Unter

81.^ solchen Umstanden konnte man unsererseits von Baden im je^igen Augenblik nicht wohl ein Mehreres verlan^.n. als Zusiche..ungen, dass die grossherzogliche Regierung im geeigneten Zeitpunkte mitwirken werde, um di.^ Wünsche der Schweiz zu befriedigen.

Derartige Erklärungen sind von Seite jener Regierung nun aber wiederholt abgegeben worden, und es hat auch im Lause der gegen.värtigen Unterhandlungen der grossherzoglich badische Bevollmächtigte keinen Anstand genommen, aus unser Begehren in einer bei den Akten liegenden Verbalnote ihre Stellung zn dieser Frage bestimmt zu bezeichnen.

Dies... Rote erinnert, ,,dass die Grossl^.rzogliche Regierung schon im August ^ ,,1862 einem Abgesandten des Bundesrathes, der den den. preussis..h,,srau^osischen Vertragseut^urse beigefügten Taris als eine der ..^ehweiz ..annehmbare Verha..dlungsgrundlage bezeichnete, erofs..et habe, dass sieh ,,die G r o s s h e r z o g l i e h B a d i s e h e R e g i e r u n g b e r e i t s s u r j e n e n ,,Vertrag und T a r i s ausgesprochen habe und nach frästen dahin ,,wirke, denselben im Zollvereine zur Annahme zu bringen. Jhr Be,,ftreben sei dabei ferner darauf gerichtet, den gleichen Taris auch auf ,,die Verkehrsbeziehungen des Zollvereins zu andern Ländern als nur zu Frankreich auszudehnen. Ramentlieh lege die Grossherzogliche Regie,,rnng grossen Werth daraus, dass der ermäßigte Tarif im W e s e n t ,,liehen ü b e r e i n s t i m m e n d und möglichst g l e i c h z e i t i g F r a n k r e i c h ,,und der ...Schweiz g e g e n ü b e r ins Leben g e r u s e u w e r d e . ^ Die Rote s.hliesst nach Erwähnung der Hindernisse, welche der Annahme des preussisch-fran^osisehen Vertragsentwurses entgegengestellt werden, solgendern^assen . ,,Jnnnerhin aber hat sich ^ie Ueberzeugung der ,, Grossherzoglich Badischen Regierung seither nur noch besestigt, dass die ,,Jnteressen des Zollvereins eine im Wesentlichen dem zwischen Breussen ,,und Frankreich verabredeten Tarise entsprechende, jedenfalls eine sehr ,,weitgel..ende Herabse^nng der meisten Einfuhr^ollsäze gebieterisch fordern.

,,Sie Geharrt daher in ihrem ans diese Tarisresorm gerichteten Streben ,,und zweifelt nicht, dass dieselbe s p ä t e s t e n s b e i der o h n e e i n e ,,solche R e f o r m g a n ^ u n m ö g l i c h e n ^ E r n e u e r u n g der am 3l. De.,zember 1865
^ablausenden, den Zollverein konstitnirenden Verträge werde ,,besehlossen werden.^ Jm Hinblil^ ans diese bestinunten Erklärungen glaubte der Bundesrath diesen Vunlt ^ur Zeit nicht weiter urgiren zu sollen. Er betrachtet den vorliegenden Vertrag in keiner Weise für ein Hinderniss folgender Verträge ^nr Erweiterung des freien Verkehrs zwischen der Schweiz und ihren deutsehen Rachbarstaaten, sondern er schliesst sieh darin ganz der Ansieht der Regiernng von Basel-^tadt an, welche nach einer ernsten Vrüsnng dieses für die Jnteressen Basels ganz besonders wichtigen Vertrags (denn fast ein voller Drittel aller in der ..Schweiz wohnhaften

Badenser, zirka 6000, befinden sich in Basel-Stadt) zu dem ^.hlusse gelangt ist, dass er troz aller kleinern Bedenken der oben bezeichneten Art

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^on ihr hauptsächlich aus dem Gesichtspunkte begrüsst werde, weil er den geeigneten Anknüpfungspunkt für einen nachfolgenden ^ollvertrag bieten werde.

Rach dieser nähern Darlegung des allgemeinen Standpunktes, den ^er Bundesrath in dieser Frage einnehmen zu sollen geglanbt hat, sind über die Einzelnheiten des Vertrages nur noch wenige Bemerkungen anZufügen.

Die Redaktion des ursprünglichen Entwurf, welche dahin gieng, dass si.1. die beiden Staaten mit Bezng a..f die Vertragsobjekte auf dem Fusse der begünstigtesten dritten Staaten behandeln wollen , wurde ent^rechend den mehrfach geäusserten Bemerl.ungen dahin geändert, dass der ^ Schweizer in Baden n.. i e der Badenser, der ledere in der Schweig wie der ^hweizerbürger behandelt werden soll. Es entspricht dies genan der Redaktion des Vertrages zwischen der Schweiz unl.. Sardinien (oder je.^t Italien), es kann diese Redaktion. sobald Art. 41 der Bundesverfassung vorbehalten wird, der Schweiz vollständig zusagen, wie sie denn in der That mit Jtalien noch keinerlei Anstände veranlasst hat.

Durch Ausnahme des Vorbehalts von Art. 41 der Bundesverfassung ^st auch die Eingangs ermähnte Bes..r.htn..g der Regierung von Thnrgau .wegen der ..^tellnng der Jsraeliten beseitigt worden. Baden verlangt in dieser Beziehung nur Gleiehstellnng mit den andern Staaten, sosern diesen weitere Begünstigungen gewährt werden sollten, eine Fordernng, .weleh^ wohl keiner Beanstandung unterliegen kann, da das Gleiche anch .s.ch^n allen andern ..Staaten, mit denen ^ie .^ehweiz in Vertragsverhältnissen steht, zugesichert worden ist.

. O b j e k t des gegenwärtigen Vertrages sind drei Verhältnisse. erstlieh ^lusentl.^a.t und Niederlassung, zweitens Ge^erbsausübung. drittens Ver^.hr n.it Grnndeigenthum und .^ahrnissen.

Was erstlieh A n s e n t h a l t und N i e d e r l a s s u n g anbetrifft, so ist ^u benierken ^ dass die Freiheit der diessälligeu Bewegung der Personen in Baden fast noch weniger beschränkt ist als in der .Schweiz. Beide Länder verlangen übereinstimmend, dass Derjenige, welcher sich irgendwo niederlassen will, sieh über den Besi^ eines H e i m a t r e e h t e s ausweise (womit steh beiläufig gesagt a u ..h die Befürchtungen der Regierung von .Graubündeu erledigen, wie denn die beiderseitigen Bevollmächtigten ^arin Durchaus einig giengen, dass die
Bürgerreehtsverhältnisse der gegenseitigen Niedergelassenen steh durch. diesen Vertrag nieht verändern konneu) ; dass .er serner nicht .vegen mangelnder Unterhaltungsmittel den Einwohnern der ..^iederlassnngsgemeinde zur ^ast fallen , mit Ersüllnng der gesezlichen VerKindlichkeiten gegen die Riederlassnugsgemeinde nicht zn lauge im Rük^tan.^e bleiben dürse, und endlich bis zu einen.. gewissen Grade gut betäumdet sein müsse. Aber während in legerer Beziehung die BundesVerfassung sowol ein Zengn^ss sittlicher Aufführung, als eine Bescheinignng,

8l7 dass. man in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe, verlangt, erlaubt die badische Gese^geb..ug die Verweigerung der Niederlassung nur gegen den, welcher im Lause des legten Jahres vor der Niederlassung oder während derselben wegen Landstreicher^ oder innerhalb eines Jahres wenigstens zweimal wegen Zettels bestrast worden ist, oder welcher im Lause der legten fünf Jahre vor der Niederlassung oder während derselben eine Freiheitsstrafe erstanden hat, wenn z u g l e i c h die osfentliche Sicherheit oder Sittlichkeit dadurch besonders gefährdet w.rd, dass er an dem bestimmten .^rte sieh niederlässt.

Jn ganz ähnlicher Weise ist auch das^ Anf....th...ltsrecht im badischen Geseze geordnet.

Sodann ist ^u bemerken, dass nach Mittheilung des badischen Be^..ollmäehtigten im Grossherzogthum ..^aden gar k e i n e Riederlassungsoder Anfenthaltsgebühren bezogen werden.

Jndem also der Vertrag den in Vaden sich niederlassenden Schwei^ern die Rechte der dortigen Jnländer gewährt, verseht er sie sogar mehrfach in günstigere Stellungen, a.s die Vadenser sie in der ^ch^veiz durch Gleichstellung mit den Schweizerbürgern erlangen, da diese bekanntlieh, wie solches .^em badisehen Bevollmächtigten ausdrüklich bemerkt wurde, von Bezahlung solcher Ta^n und Gebühren selbst nicht srei sind.

Das zweite d..rch den Vertrag geordnete Verhältnis, die gegenseitige s r e i e A u s ü b u n g der e r l a u b t e n B e r u f e , umsasst nach dem badisehen Geseze ,,die ^efngniss^ verschiedenartige Gesehäste, insbesondere Hand,, werke, Fabrikation und .^andel, gleichzeitig an mehreren .^rten und in ,,n.ehreren Lokalitäten desselben Orts zu betreiben, von einem Gewerbe ,,zum andern überzugehen und Hilsspersonen ans verschiedenartigen Ge,,werbszweigen in beliebiger ^ln^al.^l in und ansser dem Hause zu besehäs^tigen.^ ...^iese Besugniss erstrekt si^.h auch aus die auswärtigen AktienGesellschaften, sofern sie den gesezliehen Bedingungen genugen, welchen die inländischen unterworfen si^.d.

^ie Beschränkungen sind namentlich solgeude .

,,Art. 31. ^ie Vorschriften über die mit der Bresse zusammen^hängenden ^esehästigungen, über das Halten von Leihbibliotheken und ,,Lesekabineten, über .^ie Feuerversicherung.^- und Aus^vandernngsagentnren, ^über die ^aminfegerei, über den Handel mit feuergefährlichen Gegen,, ständen, nut Waffen und Munition, mit Salz, mit Gisten und Arznei,,ftossen, über das Apothekergewerbe, über den Kleinhandel mit geistigen

,,Getränken, über die Wirthschast...^, über die .... ..hifsfahrt und die glosserei,

,,und über di^.. Wasenmeisterei erleiden durch das gegenwärtige Gesez keine ,,.^bändernng.^

,,Art. 33. ^ie Regalien des Staates erleiden durch das gegen,,wärtige Gese^ keinen Abbruch.

,,Aueh findet dasselbe aus die verschiedenen Arten der Beschästigung ,,im offentliehen Dienst, ferner auf die Anwaltschaft, das ^eldmessen, die

8l8 ..Heilkunde ^einschliesslieh des Wnndarzneidienstes , der Geburtshilfe und ,,des Veterinärwesens), aus Brwat^., Heil^, Unterrichts^ und Er^iehuugs^ ,,anstalten, aus die schriftstellerische Thätigkeit und die Ausübung ^er . ,,schonen Künste, aus Land- und Forstwirthsehaft, aus den Bergbau, auf ,,das Eisenbahn- und Telegraphenwesen keine Anwendung..^ Jm Ganzen korrespondiren die bezeichneten .Beschränkungen mit äl.mliehen, die in den verschiedenen Kantonen bestehen. Es ist indess ^n bemerken, dass Schweizer von den in den Artikeln 3l und 33 erwähnten Besehästigungen nicht etwa absolnt ausgeschlossen sind, sondern es gilt für diese Gewerbe nur nicht der Grundsa^ unbeschränkter Freiheit; die .^ehweizer haben gleich den Badensern selbst no^ gewisse weitere ges.^liehe Re-^ .^nisite zu ersüllen, ehe sie zu solchen Bernssarten zugelassen werden, wie solches in analoger Art in den einzelnen Kantonen auch von den Baden..

sern verlangt werden kann.

Das dritte V..rtragsobjekt betrifft die Freiheit des V e r k e h r s m i t G r u n d e i g e n t h u m u n d F a h r n i s s e u . Es ist dies ein Bunl^t, der bisher zu verschiedenen Anständen mit der grossher^oglieh basischen Regiernug geführt hat , indem namentlich die Gränzkantone durch die Destin.mungen der badisehen Gese^ebnng in. freien Verkehr n.it Liegeus.hast..u belästigt wurden.

...^ie Regierung von Vasel^ladt hat die bestehenden Uebelftäude solgendermassen näher geschildert : .,Eine landesherrliche Verordnung vom ^ 4 . Jnni 1808 (badisches

^Regierungsblatt Rr. 18, S. 15l) sehreibt vor, dass kein Ausländer

,,lieg..udes Gut im Grossher^ogthum erwerben darf, so weit ihn. nicht ,,dazu vo^n Regenten besondere Erlanbniss bewilligt ist.^ ,,Vei den vielfach ^wisehen den Grän^gemeinden vorgekonnnenen ,^Käusen erschien lettere Vorsehrist sowol der vielen U^nstände, als namens ,,lieh der u^it dieser Forni verbundenen grossen Kosten wegen lästig. Dnreh ,,Uebereinkunst zwischen ..^asel^tadt und Baden von. l 2. April l 84 l ,,(Basler G^.se^essammlung ^, S. 227), wurde daher festgelegt, dass die

,,Genehn..ignng des Bezirksamtes genügen solle.

,..^ro.^ dieser Erleichterung wurde der Erwerb ^wischen einzelnen Ge,,meinden inuner schwieriger und zulegt saktiseh uumogli^, weil die Be,,willignng des Bezirksau.tes an einen empfehlenden Bericht des betreffen.

,,den badisehen Ge^ueiuderathes geknüpst blieb, an einzelnen Orten dieser ,,aber regelmässig aus Abweisung autrng, weil es in einzelnen Gen.einden ,,als Rorm galt, Ausländer von jedem Grunderwerb auszuschließen.

,,Uusere basleriseheu Gemeinden ubteu teilweise Repressalien, und so kam .,es zu einem Zuftaud gegenseitigen stillen Krieges, ^u einem ^stem der ,,Aussehliessuug, welche aus die übrigen nachbarlichen .Verhältnisse in ..keinem freundliehen ...^iun eiuwirkte und überdies den eigenen Juteressen ,,der betreffenden Gemeinden zuwider lief. Auf Reklamation unserer An.,gehorigen wurden sehon in den Vierzigerjahren die wiederholtesten Ver-

81..)

,,suche gemacht, einen. so unrationellen Zustand der Dinge ein Ende zu ,,machen, aber umsonst. das Einzige, was gegenüber dem beharrliehen ,,Widerstreben einiger badischer Gemeinderäthe durch die mit unserer An^ ,,sicht einverstandenen badiseh..n Bezirks^ und Kreisbehorden erhältlich war, ,,bestand in der bereits zitirten Uebereinkunft von 1841.^

Die grossherzoglich badische Regierung scheint gefühlt zu haben, da^ schweizerischer Seits bei^ diesem Anlass wohl eine bessere Regulirnng dieser Verhältnisse verlangt werden dürse. Sie nahm deshalb aus eigenem Autrieb diesen Vnnkt mit in ihr Vertragsprosekt ans, und in der begleitenden Rote sprach sich der grossherzoglich badische Bevollmächtigte darüber in folgender Weise ans : ^ ,,Rach den Gesezen des Grossherzogthums sind Ausläuder mit bisher ,,alleiniger Ausnahme der dem Jnländer auch in Beziehung aus den ..Erwerb von L i e g e n s c h a f t e n ^ gleich gestellten Angehörigen der dent^scheu Bnudesstaaten für diesen Erwerb noch in jedem einzelnen Falle ^,,an die Einholung besonderer Erlaubniss der Grossherzoglichen Staats,,regiernng gebunden, sur deren Ertheilung eine Gebühr zu entrichten ist.

,,Die Grossherzogliche Regierung hat geglanbt, einem bei srühern Anlässen ^schweizerischer Seits geäusserten Wunsche hier im Voraus gegeli Zusiche..

..rnng der Reziprozität entgegenkommen zu sollen, indem sie sieh bereit er,.klärt, den ...^weizer auch in dieser, nicht notwendig und nicht un,,mitlelbar zu den Bedingungen der Riederlafsuug und des Gewerbsbetrie,,bes gehörenden Beziehung dem Jnländer, beziehungsweise den Angehörigen ,,des meistbegünstigten dritten Staates gleich zu stellen.

,,Rach ^en bisher gemachten Wahrnehmungen dürste namentlich in ^den an der Badischen Gränze gelegenen Kantonen der Werth dieses Zn.,geständnisses nicht nntersehäzt werden.^ Es schien indess wün sehbar, den Grnndsaz noeh iu einer etwas schärfern Redaktion festzustellen, um keine Unklarheit darüber zu lassen, dass nicht nur der in Baden sesshaste, sondern anch der in der Schweiz wohn^ hafte^ Schweizer ganz frei im Grossherzogthum Baden Grnndeigenthum erwerben und veräussern könne. und umgekehrt. Aus diesem Grunde wnrde ^ie jezige ^assnng gewählt, welche dieses Verhältniss ganz besonders her.ausgehoben hat.

War die Ordnung dieses Verhältnisses in einer den Wünschen der Schweiz ganz entsprechenden Art moglich geworden, so gelang dieses da^egen nicht mit Bezug auf den von der Regierung von Zürich geänsserten

Wunsch gleichzeitiger Regulirung der Gerichtsstandsverhältnisse

im ...^inne des mit Frankreich abgeschlossenen Vertrages : beiderseitige un.bedingte Annahme des forum do..n.^u bei personliehen Klagen. Der

^....ossherzoglieh badisl.he Bevollmächtigte erklärte sich zwar nicht abgeneigt,

.zn einer umsassendern Regulirung der Geriehtsstandsverhältnisse in Zivilund Strafsachen Hand zu bieten. allein er wünschte, dass hierüber eine besondere Verhandlung geführt werde, da der Gegenstand mit den übrigen ^Vertragsobjekten nicht in Relation stehe. Gleichzeitig dentete aber der

.

.

^ 0

badische Bevollmächtigte an, dass es seiner Regierung schwierig sein dürfte, in dieser Materie dem gestellten Begehren ^u entsprechen, da der .^ivilprozess, welcher die Gerichtsstandverhältnisse ordne, erst in der legten Kammersiznng neu festgestellt worden sei und zugleich. gegenwärtig Verhandlungen zwischen den deutsehen Regierungen im Gange seien, um zu einer gemeinsamen Zivilprozessordn....g zu gelange...

Da sieh bei einer genauen V..rgleiehung der srühern Zivilprozessordnung ^es Grossher^ogthmus Baden mit der neulich erlassenen ergab, dass diese Gesezgebnng zwar das lorum .^ontr.^tus beibehalten, dagegen das^ selbe wenigstens insofern selbst beschrankt hat, als gegenwärtig nur der ^rt der Eingehung, nicht aber wie früher auch derjenige der Erfüllung des Vertrages die Zuständigkeit der betreffenden badisehen Gerichte be-^ gründet, und da gleichzeitig in andern stark betheiligten Kantonen gegen

eine Reguliru..g dieser Gerichtsstaudsverhältnisse eine gewisse Abneigung

sich geltend machte, so glaubte der Bundesrath, diesen Bnnkt für eine Separatverhandlnng in einem spätern geeigneten Momente aussparen zu dürfen.

Was die übrigen .Artikel des Vertrages betrifst , so geben sie zu

keinen w..itern Bemerkungen ^lnlass. Wenn hinsichtlich der V e r t r a g s d a u e r dem Wunsche der Regierung von Uri nicht entsprochen wurde, so geschah es deswegen, weil man diesen Vertrag in mogliehste Ueberein..

stimu.ung mit dem vorangegangenen Freizügigkeitsvertrag sezen sollte, und weil keine Gründe ersichtlich waren, warnm hier ein gan.. abweichendes Verfahren hätte eingeschlagen werden sollen.

Die baldige J n k r a s t s e z u n ^ des Vertrages sur den ^all der Ratifikation desselben endlich schien sür beide Theile besonders darum wnnschbar, weil dieselbe so ^ieu.lieh mit de^u Jahresansang zusanunenfallen kann, ^vas namentlich für ^ie Berechnung der veränderten ..^tenern und Gebühren be^ue^n ist.

Der Bundesrath glaubt dem Gesagten zusolge , es konne der vorliegende Vertrag auch als ein .dem Jnteresse der Schweiz zusagender betrachtet werden, und schliesst deshalb dahin, es mo^te demselben vou Seite der hohen Bundesversammlung die vorbehaltene Ratifikation ertheilt werden.

Genehmigen .^ie, ..^it., die . Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den ll. November 18^3.

Jm Rameu des schweig Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^...bie^.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den mit dem Grossherzogthum Baden unterm 31. Oktober d. J. abgeschlossenen Staatsvertrag. (Vom 1l.

November 1863.)

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1863

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51

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21.11.1863

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