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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbaueru (Vom 31. Januar 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbaueru mit folgender Botschaft vorzulegen.

A. Die Notwendigkeit der Wetterführung der Beihilienordnung 1. Am 20. Juni 1947 haben die Bäte einen Beschluss über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (Beihilfenordnung) gefasst, durch den der Vollmachtenbeschluss vom 9. Juni 1944, der den gleichen Titel trug, in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt wurde. Die Vorgeschichte der Beihilfenordnung haben wir in unserer Botschaft vom 18, April 1947 zum Entwurf des genannten Bundesbeschlusses eingehend dargelegt *). Den Anlass zur Einführung der finanziellen Beihilfen bildeten Überlegungen familienpolitischer Natur sowie die Notwendigkeit, die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht «u erleichtern und die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Dienstboten und der Gebirgsbauern zu verbessern, um die Landflucht einzudämmen.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 läuft am 81. Dezember 1949 ab. Es stellt sich daher die Frage, ob die finanziellen Beihilfen über diesen Zeitpunkt hinaus ausgerichtet werden sollen. Diese Frage wird auch im Postulat Escher vom 12. März 1948 aufgeworfen, das folgenden Wortlaut hat:

*) Bbl. 1947, I, 1258.

264 Um die Existenzbedingungen der Familien mit mehreren Kindern zu festigen, die Landflucht einzudämmen und dem Bückgang der selbständigen kleinbäuerlichen Betriebe entgegenzuwirken, wird der Bundesrat eingeladen: 1. Die Errichtung von Farnüienausgleichskassen durch Kantone und Berufsverbände ·wirksam zu fördern, die bestehenden Kassen zu koordinieren und eventuell den Ausgleich zwischen den Kassen der Verbände und der Kantone durch Schaffung einer zentralen Ausgleichskasse herbeizuführen; 2. die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern auch nach dem 31. Dezember 1949 beizubehalten und gleichzeitig die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einzubeziehen; 3. 10 Millionen Franken des "Überschusses der zentralen Ausgleichsfonds zu diesem Zwecke auszuscheiden und zu verwenden.

2. Wir haben die Verhältnisse, die die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern bedingt haben, in unserer Botschaft vom 18. April 1947 ausführlich geschildert. Diese Verhältnisse haben in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen erfahren. Die Gefahr der Landflucht hält unvermindert an. Ursachen der Landflucht bilden neben der fehlenden Heiratsmöglichkeit das Bestreben, die Lebenshaltung zu verbessern. Die Ursache wiederum der fehlenden Heiratsmöglichkeit Hegt in. der Diskrepanz zwischen der Entlöhnung der landwirtschaftlichen Dienstboten und dem Existenzminimum für eine Familie. Die Ausrichtung von Familienzulagen trägt wesentlich dazu bei, diese Diskrepanz zu mildern sowie die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu verbessern und damit die Landflucht einzudämmen. Wir schlagen Ihnen daher vor, den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auch weiterhin Familienzulagen auszurichten.

Auch die. Gebirgsbauern sind wegen der Eigenart der bergbäuerlichen Landwirtschaft nach wie vor auf die Familienzulagen angewiesen. Im Berggebiet wirft der landwirtschaftliche Betrieb mioige seiner Kleinheit oder ungünstigen Produktionsbedingungen oft einen za geringen Ertrag ab, um den Betriebsinhaber und seine Familie zu ernähren. Infolge der Gebundenheit durch die landwirtschaftlichen Arbeiten und zu grosser Entfernung von Industrieorten sind zusätzliche Verdienstmöglichkeiten sehr beschränkt. Aus diesen Gründen ist die Existenzgrundlage oft so knapp, dass ein Teil der Einwohner sich veranlasst sieht, im Flachland und vor allem in den städtischen Produktionszentren Arbeit und Brot zu suchen. Diese Abwanderung führt nicht nur zahlenmässig zu einer Entvölkerung des Berggebietes, sondern schwächt auch gerade jene Kräfte und Volksteile, die je und je als eine der stärksten Stützen unseres Staatswesens und lebendigsten Quellen unseres Volkstunis bezeichnet werden. Zu den Massnahmen, die dieser unerwünschten Entwicklung, entgegenzuwirken vermögen, gehört ohne Zweifel die Ausrichtung von Kinderzulagen, durch die die Existenzbedingungen insbesondere der Berghauern mit grossen Familienlasten verbessert und der Gegensatz zwischen der Lebenshaltung im Berggebiet und jener im Flachland gemildert werden. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, die Kinderzulagen für die Bergbauern weiterhin auszurichten.

265 8. Die Frage, ob auch den Kleinbauern des Flachlandes Familienzulagen ausgerichtet werden sollen, stand schon bei der Beratung des Entwurfes zum Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 zur Diskussion. Von einer Berücksichtigung dieser Gruppe von Selbständigerwerbenden musate damals abgesehen werden, da der Fonds von 18 Millionen Franken, der gemäss BundesbeschlusB vom 24. März 1947 aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohnund Verdienstersatzordnung für die Zwecke der Beihilfenordnung gebildet wurde, nicht ausgereicht hätte, um auch den Kleinbauern des Flachlandes Familienzulagen auszurichten. Auch heute muss vor allem aus finanziellen Gründen davon Umgang genommen werden. Die Ausrichtung von Familienzulagen an die Flachlandbauern würde einen Mehraufwand von rund 10 Millionen Franken im Jahre bedingen. Diese Mehrausgaben könnten dem Bunde mit Eücksicht auf seine angespannte Finanzlage auf keinen Fall auch nur teilweise überbunden werden. Ebensowenig kommt unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine zusätzliche Beitragsleistung der Landwirte in Frage, noch kann der Fonds für den Familienschutz in Anspruch genommen werden, da dessen Mittel allzu rasch erschöpft würden. Abgesehen von diesen Erwägungen finanzieller Natur sprechen noch andere Gründe gegen den Einbezug der Flachlandbauern. Vor allem sind diese nicht in demselben Masse auf Familienzulagen angewiesen wie die Kleinbauern im Berggebiet, da ihnen andere Möglichkeiten offen stehen als dem Bergbauer, wie rationellere Betriebsweise und bessere Nebenverdienstund Absatzmöglichkeiten. Die Kleinbauern des Flachlandes haben zudem Gelegenheit, ihre ungenützte Arbeitskraft benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit dieser Tätigkeit können sie die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer beziehen. Auf Grund dieser Erwägungen und namentlich auch wegen der finanziellen Konsequenzen müssen wir davon absehen, die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einzubeziehen.

B. Die Aufbringung der Mittel 1. Die finanziellen B e i h i l f e n für l a n d w i r t s c h a f t l i c h e A r b e i t n e h m e r gehen in den Jahren 1948 und 1949 zur einen Hälfte zulasten des Fonds für die Beihilfenordnung, der gemäss Bundesbeschluss vom 24. März 1947 aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn-
und Verdienstersatzordnung gebildet wurde und zur andern Hälfte zulasten von Bund und Kantonen. Überdies wird zur teilweisen Deckung der Kosten der Beihilf en von sämtlichen Arbeitgebern in der Landwirtschaft ein besonderer Beitrag von l % der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der in den erwähnten Fonds fliesst.

Nach einer Erhebung vom März 1947 bezogen 9819 landwirtschaftliche Arbeitnehmer Zulagen für. 14986 Kinder; 8492 Arbeitnehmer bezogen Haushaltungszulagen und 1286 Arbeitnehmer Unterstützungszulagen für 1705 unterstützte Personen. Seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) bis zum 80. Juni 1948 wurden an landwirtschaftliche Arbeitnehmer rund 18 Millionen Franken an Beihilfen ausgerichtet.

Bundesblatt. 101 Jahrg. Bd. I.

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266 Die finanziellen B e i h i l f e n für G e b i r g s b a u e r n gehen in den Jahren 1948 und 1949 ausschliesslich zulasten des erwähnten Fonds für die Beihilfenordnung. Im März 1947 gelangten 18 852 Gebirgsbauern mit rund 50 800 Kindern in den Genuss von Kinderzulagen. Vom 1. Juli 1944 bis zum 80. Juni 1948 wurden an Gebirgsbauern rund 15,7 Millionen Franken an Beihilfen ausgerichtet.

2. Die Gesamtaufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern mit Einschluss der Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen sind im Jahre auf rund 10,2 Millionen Franken zu schätzen, wovon 4,87 Millionen Franken auf die Familienzulagen an Arbeitnehmer und 5,13 Millionen Franken auf die Familienzulagen an Gebirgsbauern entfallen. Der Arbeitgeberbeitrag von l % der Lohnsumme beläuft sich im Jahre auf rund 1,48 Millionen Franken. Falls die öffentliche Hand entsprechend der gegenw artigen Begelung die Hälfte der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer übernimmt (2,435 Millionen Franken), so vermindern sich die Mittel des Fonds für die Beihilfenordnung im Jahre um rund 6,835 Millionen Franken, so dass.diese Ende 1950 nahezu erschöpft sind. Die "Weiterführung der Beihilfenordnung macht daher die Erschliessung neuer Finanzquellen notwendig. Da die Landwirtschaft im heutigen Zeitpunkt nicht zu höheren Beitragsleistungen für die Finanzierung der Familienzulagen herangezogen werden kann, lässt sich die Beanspruchung des Fonds für den Fainilienschutz, der durch den erwähnten Bundesbeschluss vom 24. März 1947 gebildet wurde, nicht umgehen. Dies kann aber gemäss Artikel 8 des genannten Bundesbesehlusses nur auf Grund eines dem Eeferendum unterstellten Erlasses erfolgen. Wir schlagen Ihnen daher vor, von einer Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 durch die Bundesversammlung gemäss dessen Artikel 24, Absatz 2, abzusehen und diesen Beschluss durch einen neuen zu ersetzen, Was erlaubt, die notwendigen Anpassungen an das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorzunehmen.

Die Heranziehung des Fonds für den Familienschutz ist nur als vorübergehende Lösung gedacht, weshalb die Geltungsdauer des Beschlusses gemäss Artikel 27, Absatz l, bis zum 31. Dezember 1952 befristet wird. Für die endgültige
Lösung wird eine andere Finanzierung gesucht werden müssen.

C. Die Vernehnüassungen der Kantone und Verbände Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 15. Oktober 1948 den Kantonsregierungen und den Spitzenverbänden der Wirtschaft einen Vor* entwurf. zum vorliegenden Bundesbeschluss zugestellt.

1. Stellungnahme der Kantone Sämtliche Kantone stimmen dem Entwurf zu. Mehrere Kantone stellen fest, dass die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern dazu beiträgt., der Landwirtschaft die dringend notwendigen Arbeitskräfte zu erhalten und daher im Interesse der Allgemein-

267 heit liegt. Der Begierungsrat des Kantons Zürich hält die weitere Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gobirgsbauern für notwendig und zwec'kmässig, ist aber der Auffassung, «dass innert der noch bis zum 81. Dezember 1949 laufenden Geltungsdauer der in Kraft stehenden Beihilfenordnung an Stelle des vorgeschlagenen Provisoriums eine definitive gesetzliche Eegelung ausgearbeitet werden sollte. Wenn diese Lösung nicht zur Durchführung gelangen könnte, so wäre der in Aussicht genommene Bundesbeschluss auf ein Jahr, das heisst bis zu dem auf Ende 1950 berechneten Verbrauch des Spezialfonds von 18 Millionen Pranken, zu befristen. Damit bietet sich die Gelegenheit, gleichzeitig mit der Inanspruchnahme des 90-Millionenfonds für die landwirtschaftlichen Familienzulagen auch über die Verwendung des Fonds im allgemeinen zu entscheiden.» Wie wir bereits in Lit. B dargelegt haben, ist es in der nächsten Zukunft nicht möglich, die Landwirtschaft nur.Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Finanzierung der Familienzulagen herbeizuziehen. Vorerst rnuss abgewartet werden, bis sich die AHV eingespielt hat. Erst dann kann abgeklärt werden, welche Leistungen für die Landwirtschaft tragbar sind/Auch wäre es verfrüht, die Verwendung des Fonds für den Familienschutz bereits auf Ende des Jahres 1950 zu regehi, da die Frage einer bundesrechtlichcn Ordnung der Familienzulagen noch einer eingehenden Prüfung bedarf. Die Expertenkommission für die Beihilfenordnung war ebenfalls einhellig der Auffassung, dass eine endgültige Eegelung der Familienzulagen in der Landwirtschaft frühestens auf Beginn des Jahres 1953 in Aussicht genommen werden kann.

Die Mehrzahl der Abänderungsanträge der Kantonsregierungen bezieht sich auf Artikel 5 des Beschlussesentwurfes, wonach der Anspruch der Gebirgsbauern auf Familienzulagen von der Betriebsgrösse, ausgedrückt in Grossvieheinheiten, abhängt. Gebirgsbauern, deren Betrieb einen Tierbestand von mehr als 12 Grossvieheinheiten aufweist, haben keinen Anspruch auf Zulagen, Der Eegierungsrat des Kantons Zürich schlägt vor, die Bezugsberechtigung auf maximal 6 bis 8 Grossvieheinheiten zu beschränken. Da es sich beim vorliegenden Beschluss im wesentlichen um die Weiterführung der bisherigen Ordnung für eine beschränkte Dauer handelt, möchten wir davon absehen,
die -Bezugsberechtigung der Gebirgsbauern einzuschränken.

Des weitern schlagen Zürich sowie Schwyz und Freiburg vor, den Anspruch auf Familienzulagen von der Höhe des für die AHV beitragspflichtigen Einkommens abhängig zu machen. Diesem Vorschlage kann aus folgenden Gründen nicht Folge gegeben werden: a. Bei der Ermittlung des für die AHV beitragspflichtigen Einkommens wird vom Nettorohertrag u. a. 4% % des Eigenkapitals sowie die Löhne der im Betriebe beschäftigten Arbeitskräfte in Abzug gebracht. Infolge dieser Abzüge weisen gerade grössere .und leistungsfähige Betriebe oft nur ein verhältnismässig kleines beitragspflichtiges Einkommen auf, so dass deren Inhaber Anspruch auf Familienzulagen hätten, was nicht verstanden würde;

268 6. die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses ist bis Ende 1952 befristet.

Es wate nicht tunlich, für diese Übergangszeit vom bisherigen System abzuweichen. Nicht wenige Bergbauern, die bisher die Beihilfen bezogen haben, würden keinen Anspruch auf Familienzulagen mehr haben, was Unzufriedenheit hervorrufen würde.

Andere Kantone, wie Nidwaiden und Appenzell I.-Rh., regen an, den Anspruch der Gebirgsbauern auf Familienzulagen auch von ihrer Vermögenslage bzw. Bedürftigkeit abhängig zu machen. Bei der Ausrichtung von Familienzulagen handelt es sich aber um eine generelle sozialpolitische Massnahme, bei der die Bedürfnisse des Einzelfalles nicht berücksichtigt werden können.

Ihr muss ein leicht feststellbares Kriterium zugrunde gelegt werden; andernfalls geht der grosse Vorteil der einfachen Durchführung verloren. In der Betriebsgrösse, die ohne grosse Umtriebe festgestellt werden kann, kommt im allgemeinen auch die Vermögenslage zum Ausdruck. In Einzelfällen mag es allerdings zutreffen, dass auch wohlhabende Bergbauern in den Genuss der Familienzulagen gelangen. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, nur mit Bücksicht auf diese Einzelfälle den Anspruch auf Kinderzulagen vom Nachweis der Bedürftigkeit, der ohne Zweifel als entwürdigend empfunden würde, abhängig zu machen.

2. Stellungnahme der Verbände Die Spitzenverbände der Wirtschaft stimmen dem Entwurf grundsätzlich ebenfalls zu. Einige Verbände, wie der Schweizerische Gewerbeverband, der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen sowie der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter äussern gegen die Heranziehung des Fonds für den Familienschutz zur Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft Bedenken. Sie weisen darauf hin, dass 'die Mittel dieses Fonds für die allgemeinen Zwecke des Familienschutzes zu reservieren und nicht für die Interessen einer besonderen Wirtschaftsgruppe zu verwenden seien.

Wir haben bereits in Lit. B erwähnt, dass sich die Heranziehung des Fonds für den Familienschutz nicht umgehen lässt. Wir können uns hier mit der Feststellung begnügen, dass sich die Beanspruchung dieses Fonds nur auf rund 12 Millionen Franken belaufen wird. Dieser Betrag wird durch die bis Ende 1952
auflaufenden Fondszinsen in der Höhe von rund 18,5 Millionen Franken gedeckt werden, so dass der Fonds selbst nicht angezehrt wird. Die Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Fonds erscheinen daher nicht gerechtfertigt.

D. Bemerkungen zum Gesetzestext , Der vorliegende Beschlussesentwurf übernimmt im wesentlichen die bisherige Ordnung, die allerdings von der Lohn- und Verdienstersatzordnung

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losgelöst und dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst wurde. Da die finanziellen Beihilfen den Charakter von Familienzulagen tragen, wurde der Ausdruck «finanzielle Beihilfen» durch «Familienzulagen» ersetzt.

Zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes ist folgendes zu bemerken: Art. l räumt den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Gebirgsbauern einen Rechtsanspruch auf Familienzulagen ein.

Art, 2 umschreibt in Abs. l den Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers. Als solche gelten auch ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Diese haben aber gemäss Abs. 2 nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn auch ihre Familien in der Schweiz wohnen. Die Ausrichtung von Familienzulagen an ausländische Saisonarbeiter, die nur zur vorübergehenden Arbeitsannahme in die Schweiz einreisen und ihre Familien im Ausland zurücklassen, wäre nicht gerechtfertigt, da die Unterhaltskosten der im Ausland lebenden Familien im allgemeinen niedriger sind als in der Schweiz.

Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind ferner auch die mitarbeitenden Familienglieder anzusehen. Eine Ausnahme möchten wir in der Vollzugsverordnung allerdings für die direkten Angehörigen des Betriebsleiters, d. h. für dessen Söhne und Töchter, vorsehen. Diese beziehen im allgemeinen keinen Barlohn und sind als die prädestinierten Erben des Betriebgleiters am Betriebsertrag interessiert, weshalb sie in bezug auf die Familienzulagen nicht als Arbeitnehmer behandelt werden können. Auch aus finanziellen Gründen muss von einer Gleichstellung der Söhne des Betriebsleiters mit den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern abgesehen werden, da dies eine jährliche Mehrausgabe von rund 5,7 Millionen Franken bedingen würde, die nicht tragbar wäre. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass auf den Löhnen der Söhne auch der Arbeitgeberheitrag von l % erhoben werden müsste, falls man sie als Arbeitnehmer behandeln würde. Dadurch würde die Landwirtschaft, die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet. Diese Belastung würde um so drückender empfunden, als nur ein kleiner Teil der direkten Angehörigen des Betriebsleiters verheiratet ist und die Familienzulagen beziehen könnte.

Art. 3. Gegenwärtig bestehen die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Haushaltungs-, Kinder- und Unterstützungszulagen. Die
Unteretützungszulage wurde nicht mehr beibehalten, da nur eine Verhältnismassig kleine Zahl landwirtschaftlicher Arbeitnehmer diese Zulagen bezog und ihre Festsetzung überdies zeitraubend und umständlich ist. Auch den kantonalen Gesetzen über die Familienausgleichskassen ist die Unterstützungszulage fremd. Das Fallenlassen der Unterstützungszulage ist um so mehr gerechtfertigt, als durch den Ausbau der Altersversicherung und -fürsorge für betagte Angehörige besondere Hilfsmöglichkeiten bestehen. Für minderjährige Geschwister, für die der Arbeitnehmer sorgt, können weiterhin Unterstützungszulagen in Form von Kinderzulagen, ausgerichtet werden.

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Die Ansätze für die Haushaltungs- und Kinderzulagen sowie die Höchstgrenzen der Zulagen wurden unverändert beibehalten.

Art. 4 knüpft die Ausrichtung der Familienzulagen an die Bedingung, dass der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen entspricht. Die Familienzulagen dürfen nicht in die ortsüblichen Löhne eingerechnet und diese dadurch gedrückt werden.

Der ortsübliche Lohn richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Arbeitnehmern, denen infolge, körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht der ortsübliche Lohn eines voll Arbeitsfähigen bezahlt wird, sind daher die Familienzulagen gleichwohl auszurichten.

Art. 5, Als Gebirgsbauern gelten entsprechend der bisherigen Ordnung Personen, die sich im Hauptberuf als selbständigerwerbende Landwirte im Berggebiet betätigen und deren Betrieb . eine Ertragenheit von höchstens 12 Grossvieheinheiten aufweist. Der Anspruch auf Familienzulagen hängt somit von der Betriebsgrösse, ausgedrückt in Grossvieheinheiten, ab, wobei auch Privatwälder und ein Nebenerwerb des Betriebsleiters und seines-Ehegatten aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit zu berücksichtigen und in Grossvieheinheiten umzurechnen sind.

Die A b g r e n z u n g des Berggebietes (Absatz 2) richtet sich nach der Standardgrenzo des "eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters, die schon heute für die Mehrzahl der Kantone Anwendung -findet. Sie konnte bisher, noch nicht für sämtliche Kantone übernommen werden, da die Vor-.

arbeiten für die Abgrenzung dès Berggebietes in einzelnen Kantonen erst im Laufe des. Jahres 1947 abgeschlossen wurden. In einigen Kantonen hat die Übernahme der Standardgrenze allerdings zur Folge, dass Betriebe, die bisher im Berggebiet eingereiht waren, in das Flachland zurückversetzt werden, so dass ihre Inhaber den Anspruch auf Familienzulagen einbüssen. Dies muss ' aber im. Interesse einer Gleichbehandlung sämtlicher Kantone in. Kauf genommen werden. · · : · Art. 6. Die Familienzulage für Gebirgsbauern besteht wie bisher in einer : Kinderzulage von Fr. 8.50 im Monat. Bei Betrieben mit einer Ertragenheit bis zu 6 Grossvieheinheiten wird die Zulage für alle Kinder unter 15 Jahren ausgerichtet; bei Betrieben mit einer Ertragenheit von 6 bis 9 Grossvieheinheiten entfällt der Anspruch für l Kind
unter 15 Jahren und bei Betrieben mit einer Ertragenheit von 9-bis 12 Grossvieheinheiten für 2 Kinder unter 15 Jahren.

. Art. 7. Entsprechend der bisherigen Ordnung können die Familienzulagen für Gebirgsbauern mit den Beiträgen, die diese gemäss dem Bundesgesetz über, die Alters- und Hinterlassenenversicherung-sowie gemäss: Artikel 14- dieses .

Beschlusses schulden, verrechnet werden. . Der Begierungsrat des Kantons Freiburg schlägt vor. die Verrechnung zu verbieten, da "diese den Eindruck erwecken würde, dass der Staat mit der einen Hand nimmt, was er mit demandern gibt. Wir können jedoch diese Auffassung nicht teilen. Auch ein Verbot der Verrechnung konnte nicht verhindern, dass der Bergbauer die Familien-

271 Zulagen für die Bezahlung der von ihm geschuldeten Beiträge verwendet. Die Verrechnung erleichtert den Einzug der Beiträge. Sie -wurde schon bisher vorgenommen, ohne dass daran Anstoss genommen worden wäre.

Art. S: Keine Bemerkung.

Die Art. 9 bis 13 enthalten die notwendigen organisatorischen Vorschriften..

Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages von l % der Lohnsumme obliegen den kantonalen Ausgleichskassen ini Sinne des Artikels 61 dès Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicberung (Art. 9). In einer gemeinsamen Eingabe stellen der Schweizerische Gewerbeverband, der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins sowie der Z e n t r a l v e r b a n d Schweizerischer A r b e i t g e b e r o r g a n i s a t i o n e n den Antrag, diese Aufgaben auch den Verbandsausgleichskassen zu übertragen. Nun haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass ein enger persönlicher Kontakt zwischen der Ausgleichskasse nnd den einzelnen Landwirten für die reibungslose Abwicklung der Geschäfte unerlässlich ist. Nur die kantonalen Kassen mit ihren Zweigstellen in den Gemeinden sind in der Lage, diesen engen persönlichen Kontakt herzustellen, weshalb nur die kantonalen Kassen mit der Durchführung der oben erwähnten Aufgaben zu betrauen sind.

Art. 14 ins 18: Wir verweisen auf die Ausführungen unter Lit. B.

Der Eegierungsrat des Kantons L uze r n hat vorgeschlagen, die Mittel des Fonds für die Beihilfenordnung in den Fonds für den Familienschutz zu überführen, da es nicht zweckmässig erscheine, den bis Ende 1949 stark zusammengeschmolzenen Fonds für die Beihilfenordnung beizubehalten und auf diesen Fonds Gelder des Farnilienschutzfonds umzubuchen. Wir möchten jedoch mit Eücksicht auf die besondere Zweckbestimmung des Fonds für die Beihilfenordnung davon absehen, diesen mit dem Fonds für den Familienschutz zu verschmelzen.

Nach Artikel 15, Absatz 2, des Beschlussesentwurfes hat jeder Kanton dem Bunde die Hälfte der Auslagen zurückzuerstatten, die ihm für die Ausrichtung von Familienzulagen an die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer entstehen. Der Eegierungsrat des Kantons Freiburg regt an, die kantonale Bückerstattungsquote zur einen Hälfte in dieser Weise, zur andern Hälfte jedoch nach Massgabe der
Wohnbevölkerung auf die einzelnen Kantone zu verteilen, weil die Ausrichtung der Familienzulagen im allgemeinen Interesse liege. Da es sich aber beim vorliegenden Beschlüsse wiederum um eine Übergangslösung handelt, möchten wir von einer Änderung des bisherigen Verteilungsschlüssels absehen.

Art. 19. Gegenwärtig haben die rechtsprechenden Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung Streitigkeiten betreffend die Beihilfenordnung zu entscheiden. Da sich der vorliegende Beschlussesentwurf eng an die AHV anlehnt, ist es gegeben, für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwen-

272 düng des Beschlusses ergeben, die rechtsprechenden Organe der AHV als zuständig zu erklären.

Art. 20 Us 27: Keine Bemerkungen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 81. Januar 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

273 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34quinquies der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 81. Januar 1949, beschliesst : I. Allgemeine Bestimmung

Art. l Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern haben nach Massgabe dieses Beschlusses Anspruch auf Familienzulagen.

II. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 2 1

Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bäuerliche hauswirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten.

2 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.

8 Der Bundesrat erlasst nähere Vorschriften über den Begriff der Landwirtschaft und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.

Bezugsberechtigte Personen

Art. S 1

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in Haushaltungs- und Kinderzulagen.

Arten der Zulagen; Ansätze

274 2 Die Ansätze betragen: a. für die Haushaltungszulage Fr. 30.-- im Monat oder Fr. 1.20 je Arbeitstag; 6. für die Kinderzulage Fr. 8.50 im Monat oder 84 Sappen je Arbeitstag für jedes Kind unter 15 Jahren.

3 Die Familienzulagen dürfen für einen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer insgesamt Fr. 81.-- im Monat oder Fr. 3.24 je Arbeitstag nicht übersteigen.

Art. 4

Bezahlung üblichTM nes

j)je Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

m. Familienzulagen für Gebirgsbauern Art. 5 Bezugsberechtigte Personen

Art (1er Zulage ; .

Ansatz

Verrechnung

1

Als Gebirgsbauern gelten Personen, die sich im Hauptberuf als selbständigerworbende Landwirte im Berggebiet betätigen und deren Betrieb eine Ertragenheit von höchstens 12 Grossvieheinheiten aufweist.

Bei der Berechnung der Betriebsgrösse sind Privatwälder und ein Nebenerwerb des Betriebsleiters und seines Ehegatten aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.

2 Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters massgebend.

3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Berechnung der Betriebsgrösse und über die Abgrenzung des Berggebietes.

Art. 6 Die Familienzulage für Gebirgsbauern besteht in einer Kinderzulage von Fr. 8.50 im Monat für jedes gemäss Absatz 2 in Betracht fallende Kind.

2 Gebirgsbauern, deren Betrieb eine Ertrageiiheit bis zu 6 Grossvieheinheiten hat, haben Anspruch für alle Kinder unter 15 Jahren; bei Betrieben mit einer Ertragenheit von 6 bis 9 Grossvieheinheiten entfällt der Anspruch für ein Kind unter 15 Jahren und bei Betrieben mit einer Brtragenheit von 9 bis 12 Grossyieheinheiten für zwei Kinder unter 15 Jahren.

.

Art. 7 Die Familienzulagen für Gebirgsbauern können mit den Beiträgen, die diese gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie gemäss Art. 14 dieses Beschlusses schulden, verrechnet werden.

1

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Art. -8 Niemand darf gleichzeitig die Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Gebirgsbauer beziehen.

2 Gebirgsbauern haben während des ganzen Jahres Anspruch auf Familienzulagen, auch wenn sie im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit-ausüben. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

1

verbot des Doppelbezuges

IV. Organisatorische Bestimmungen

Art. 9 Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Aufgaben der Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 14 obliegen den Ausgleichskassen kantonalen Ausgleichskassen im Sinne des Artikels 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden «Ausgleichskassen» genannt).

Art, 10 Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch ein besonderes ForGeltendmular (Meldeschein) geltend zu mâcher das der Ausgleichskasse ein- desAnwuchs; zureichen ist.

Ausrichtung .

.

der Familien2 In der Kegel sind die Familienzulagen den Arbeitnehmern monatZulagen lieh und den Gebirgsbauern vierteljährlich auszurichten.

3 Verwenden die Bezugsberechtigten die; Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen, für welche sie bestimmt sind, so können diese verlangen, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.

1

Art. 11 Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftliehen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine nungsverkehr besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.

2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche run sinngemäss anwendbar.

" 1

Art. 12

.

. .

Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Kassenrevision Art. 68 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche: rung haben sich auch auf die Ausrichtung der Familienzulagen sowie auf die Erfüllung der Beitragspflicht durch die landwirtschaftlichen Arbeitgeber zu erstrecken.

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AuskunftsPflicht

Art. 18 Personen, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, sind gehalten, den Kassenorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Die gleiche Pflicht obliegt den Arbeitgebern bezugsberechtigter Personen. Diese haben überdies den Arbeitnehmern die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.

V. Aufbringung der Mittel 7; Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Beiträge der Arbeitgeber

Art. 14 Zur teilweisen Deckung der Auslagen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von l Prozent der im landwirtschaftlichen Betriebe ausbezahlten Lohnsumme erhoben, soweit diese der Beitragspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherun unterliegt.

; 2 Die Beiträge der Arbeitgeber fliessen in den Fonds gemäss Artikel 1, Absatz l, lit. /, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

3 Für die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Bückforderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Anwendung.

1

1

Leistungen des Fonds,

Art. 15 Die Familienzulagen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer

g e h e n i onLastenidesaFondssgemässHArtikell 1 . Absatz; 1. lit. i.desSBundes--

Kantone beschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

2 Der Bund vergütet dem Fonds die Hälfte seiner Auslagen. Jeder Kanton hat dem Bund die Hälfte der Auslagen zurückzuerstatten, die diesem für die Ausrichtung von Familienzulagen an die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer entstehen.

3 Für den Rückerstattungsanspruch stellt der Bund den Kantonen periodisch Rechnung Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist berechtigt, den Bückerstattungsanspruch gegenüber den Kantonen mit Bundesleistungen anderer Art zu verrechnen.

277 2. Finanzierung der Familienzulagen für Gebirgsbauern Art. 16 Die Familienzulagen für die Gebirgsbauern geben zu Lasten des Fonds gemäss Artikel l, Absatz l, lit.f, des Bundesbeschlusses vom 24. März .1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

3, Beanspruchung weiterer Mittel; Deckung der Verwaltungskosten Art. 17 Ausgabenüberschüsse des Fonds gemäss Artikel 1, Absatz l, lit.f, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind aus den Mitteln des Fonds für den Familienschutz gemäss Artikel l, Absatz l, lit. c, des erwähnten Bundesbeschlusses zu decken.

Art. 18 1 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Artikel 14 dieses Bundesbeschlusses zu erheben.

2 Die Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Durchführung dieses Bundesbeschlusses entstehen, sind durch Zuschüsse aus dem Fonds gemäss Artikel l, Absatz l, lit. /, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu decken, soweit sie durch die Beiträge der Arbeitgeber gemäss Absatz l nicht gedeckt sind.

VI. Rechtspflege Art. 19 1

Gegen die auf Grund dieses Beschlusses erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 80 Tagen seit der Zustellung bei den kantonalen Rekursbehörden im Sinne des Artikels 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Beschwerde erheben.

2 Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden können die Betroffenen sowie der Bundesrat innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Berufung einlegen.

3 Für das Verfahren finden die für die Rechtspflege in der Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Deckung von Fehlbeträgen des Fonds

Verwaltungskoeten

278 VII. Stratbestiminongen Art, 20

vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen Familienzulagen erwirkt, die ihm nicht zukommen, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Beschlusses seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht, ·wer als Kevisor oder Eevisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision beziehungsweise Kontrolle oder bei der Abfassung oder Erstattung des Révisions- beziehungsweise Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Art. 21

übertretimgeu

Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird, falls nicht ein Tatbestand des Artikels 20 vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.

Art. 22

Verfolgung und Beurteilung

1

Die Verfolgung und die Beurteilung obliegen den Kantonen.

Alle rechtskraftigen Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates kostenlos einzusenden.

2

Art. 23

Verletzung * Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die und °Kmtmiï" Verletzung gemäss Artikel 20 oder 21 unter Strafe gestellt ist, wird nach Vorschriften vorangegangener Mahnung durch die Ausgleichskasse mit einer Ordnungsbusse bis zu 50 Franken belegt. Die Bussenverfügung ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

279 2 Bussenverfügung können mit Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.

VIII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Hat ein Kanton allgemein die Verpflichtung zur Leistung von FaNicht milien- oder Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer ein- dieses Bundesgeführt, so kann der Bundesrat auf Antrag der Kantonsregierung diesen Beschlusses Bundesbeschluss auf die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als nicht anwendbar erklären.

Art. 25 Soweit dieser Bundesbeschluss den Vollzug nicht abschliessend re- Anwendbarkeit gelt, finden als Ergänzung die Bestimmungen des Bundesgesetzes über gesetzes über die Altersdie Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.

und Hinter-

Art. 26 Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, die der Genehmigung des Bundesrates unterliegen.

Versicherung Vollzugsvorschriften der Kantone

Art. 27 1

Dieser Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1950 in Kraft; er gilt bis zum 31. Dezember 1952.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen 3 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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Inkrafttreten und Vollzug

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (Vom 31. Januar 1949)

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Jahr

1949

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

5556

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1949

Date Data Seite

263-279

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