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Bekanntmachungen von Departemcnten nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Laborantenberufe

Das eidgenössische

Volkswirtsehaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bnndesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Laborantenberufe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung: Laborant, Laborantin.

Lehrzeitdauer: 3 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen. Sie kann insbesondere für Lehrlinge, die im Besitze eines anerkannten Maturitätszeugnisses sind, die Lehrzeit angemessen verkürzen.

Der Laborant unterstützt den Leiter des Laboratoriums in seinen praktischen Arbeiten. Er wendet bestehende Methoden an ; dagegen ist es im allgemeinen nicht seine Aufgabe, neue zu entwickeln. Eine Arbeitskraft, die nur einseitige oder schematische Eoutinearbeit ausführt, gilt nicht als Laborant im Sinne des Keglementes.

Unter Laboratorium wird ein Arbeitsraum verstanden, in dem nach wissenschaftliehen Methoden Versuche und Untersuchungen ausgeführt werden.

Die Lehrlingsausbildung erfolgt, der Mannigfaltigkeit des Berufes entsprechend, in einer der folgenden 6 Hauptrichtungen:

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A.

B.

C.

D.

E.

F.

Vorwiegend chemische Bichtung; vorwiegend hygienisch-bakteriologisch-physiologische Bichtung; vorwiegend physikalische Bichtung; vorwiegend metallkundliche Bichtung; vorwiegend textilchemische und koloristische Bichtung; vorwiegend biologisch-agrikulturchemische Bichtung,

Es gehören zur Gruppe A: Lehrlinge aus analytischen Laboratorien, aus Laboratorien der allgemeinen organischen und anorganischen Synthese, der Werkstoffuntersuchung, der chemischen Lebensrnittel- und Heilmitteluntersuchung, der Verarbeitung und der Untersuchung von Fertigfabrikaten und Hilfsprodukten wie Anstrichmittel, Kunststoffe, Lacke, Strassenbaustoffe, Gerbstoffe, kosmetische Präparate, keramische Materialien; Gruppe B: Lehrlinge aus hygienisch-bakteriologischen sowie aus physiologisch-pharmakologischen, hämatologischen, higtologischen und urologischen Laboratorien; dagegen gehören Arzt- und Böntgengehüfinnen sowie medizinische Laboranten und Laborantinnen, die mit Patienten in direkte Berührung kommen, also vorwiegend an Spitälern, Kliniken und ähnlichen Instituten und besonderen Laborantinnenschulen ausgebildet werden, zu den Berufen der Krankenpflege, die nicht unter das Bundesgesetz fallen (Art. l, Abs. 2, der Verordnung I) ; Gruppe C: Lehrlinge aus physikalischen, elektrotechnischen, mechanischtechnischen und ähnlichen Instituten und Laboratorien; Gruppe D: Lehrlinge aus den metallkundlichen Laboratorien der Maschinen und Metallindustrie; Gruppe E: Lehrlinge aus Versuchslaboratorien der Färbereien, der Textildruckereien, der Textilhilfsmittel-Untersuchung und -Anwendung, der Celluloseund Papier-Herstellung und -Verarbeitung, der Metallfärberei, der Lederfärberei und der Applikationsabteilungen der Farbstoffabriken; Gruppe F: Lehrlinge aus landwirtschaftlichen Versuchsanstalten und aus Laboratorien für Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung.

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung «Laborant» die Bichtung in Klammern anzugeben, auf die sich die Lehrlingsausbildung erstreckt.

Ein gelernter Laborant kann zur Prüfung in einer weitern Hauptrichtung zugelassen werden, sofern er mindestens 2 Jahre in dieser Bichtung gearbeitet hat.

Für Betriebe, die sich in keine der oben erwähnten Gruppen A--F einreihen lassen, sondern als Grenzfälle mehrere dieser Gruppen berühren, ist das Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

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2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Jedes Laboratorium, das von einem "wissenschaftlich geschulten Inhaber oder Leiter geführt wird, darf einen Lehrling ausbilden. Sind neben dem Leiter noch ein bis zwei Personen (wissenschaftlich geschulte oder gelernte Laboranten) beschäftigt, so kann ein zweiter Lehrling eingestellt werden, wenn der erste ins letzte Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit tritt. In Laboratorien, in denen neben dem Leiter ständig drei bis fünf Personen (wissenschaftlich geschulte oder gelernte Laboranten) tätig sind, dürfen zwei, in Laboratorien mit einem Leiter und sechs bis neun Personen drei und in Laboratorien, die neben dem Leiter ständig zehn und mehr Personen (wissenschaftlich geschulte oder gelernte Laboranten) beschäftigen, höchstens vier Lehrlinge gleichzeitig ausgebildet werden.

Kein Betrieb darf mehr als vier Lehrlinge zur gleichen Zeit beschäftigen.

Dabei ist unter Betrieb eine in sich geschlossene Fachabteilung einer Fabrik oder Anstalt zu verstehen. Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrungen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, .kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lebrlingszahl bewilligen.

Anmerlcung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines Der Lehrling ist in erster Linie zu Ordnung, Reinlichkeit und Genauigkeit, zum sichern und gewissenhaften Beobachten und zur Durchführung von Versuchen gemäss erhaltener Anleitung zu erziehen. Die Ausbildung hat so vielseitig und gründlich zu erfolgen, dass der Laborant imstande ist, sich ohne Schwierigkeiten später in einem andern Betriebe ähnlicher Art z u r e c h t z u f i n d e n . Auf die Vermittlung der grundlegenden Laboratoriumsarbeiten ist daher das Hauptgewicht zu legen. Der Lehrling ist in der Führung yon Versuchsprotokollen sowie auch in verschiedenen handwerklichen Arbeiten, wie Glasblasen, Schreiner- und Mechanikerarbeiten,
Photographieren, anzuleiten. Ferner ist von ihm die Führung eines Tagebuches zu verlangen, das über die Art seiner Tätigkeit Aufschluss gibt. Es wird den Lehrungen empfohlen, sich die Kenntnisse der Stenographie und des Maschinenschreibens anzueignen.

485 Die Ausbildung im Laborantenberuf ist dermassen vielgestaltig, dass sich kein einheitliches, für alle Betriebe gültiges Lehrprogramm aufstellen lässt.

Die im Nachstehenden gegebenen Ausbildungsgänge stellen allgemeine Wegleitungen dar, die für jedes Laboratorium entsprechend seinen besondern Bedürfnissen sinngemäss anzuwenden sind. Die verschiedenen Arbeiten sind gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre zu verteilen, wobei vor allem auf das systematische Fortschreiten vom Leichten zum Schwierigen zu achten ist. Die Beschäftigungsverhältnisse des Lehrbetriebes sind angemessen zu berücksichtigen. Auf eine gründliche Ausbildung im Berufsrechnen (Dreisatz-, Prozent- und Mischungsrechnung und stöchiometrisches Bechnen) ist besonderer Wert zu legen.

A. Vorwiegend chemische Bichtung In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Grundbegriffe der anorganischen und organischen Chemie wie chemische Symbolik, Stochiometrie und lonenlehre, der analytischen Chemie, der Physik, eventuell auch der Botanik und Drogenkunde, soweit sie zum Verständnis der praktischen Arbeiten notwendig sind. Chemische und physikalische Eigenschaften der im betreffenden Laboratorium gebräuchlichen Materialien. Kurzgefasste Technologie der wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe und Chemikalien.

Materialkunde und Pflege der im Laboratorium gebräuchlichen Geräte und Gegenstände. Eigenschaften, Handhabung und Lagerhaltung gefährlicher Stoffe. Kenntnis der grundlegenden Verrichtungen und der dazu benötigten Maschinen, Apparaturen und Instrumente. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Praktische Ausbildung Allgemeines: Pflege des Laboratoriums, seiner Einrichtung und Ausrüstung und des Chemikahenlagers. Ausführen einfacher Glasarbeiten. Zusammenbauen und Bedienen der Apparaturen, Überwachen und Protokollieren von Versuchen. Wägen, Messen und Bestimmen von physikalischen Konstanten. Herstellen von Lösungen und Begenerieren von Lösungsmitteln. Ausführen von qualitativen und quantitativen Analysen.

Spezielle analytische Methoden: Entnehmen von Material- und Durchschnittsproben. Ausführen von mechanischen Materialprüfungen, Aufsuchen von Ionen nach dem Analysengang. Anwenden der hauptsächlichen titrimetrischen Verfahren. Indikatorenkenntnis (pH-Indikatoren,
Eedox-Indikatoren, Potentiometer usw.). Qualitatives Nachweisen häufig vorkommender Elemente in organischen Verbindungen. Ausführen von Verbrennungsanalysen (Makroanalyse, Halbmikroanalyse oder je nach Umständen Mikroanalyse). Anwenden kolorimetrischer und spektralanalytischer Methoden. Ausführen von Gasanalysen usw.

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

34

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Spezielle synthetische Methoden: Herstellen von Präparaten nach Vorschrift, Ausführen der dabei gebräuchlichen Arbeitsmethoden (Zerkleinern, Lösen, Kristallisieren, Mischen, Trennen, Heizen, Kühlen usw.) und Auswählen der dazu benötigten labortechnischen Hilfsmittel. Umgehen mit Gasen.

B. Vorwiegend hygienisch-bakteriologisch-physiologische Richtung In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Einfachste Grundbegriffe der anorganischen, der organischen und der physiologischen Chemie, der Elektrotechnik und der Optik. Mikroskopie und mikroskopisches Zeichnen. Makro- und Mikrophotographie. Anatomie, Histologie und Physiologie des Menschen und besonders der Laboratoriumstiere.

Tierhaltung. Desinfektion und Sterilisation. Bakteriologie, Serologie, Parasitologie (Protozoen, Metazoen). Lehre von den Virusarten. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Praktische Ausbildung Allgemeines: Wägen mit Torsions- und Analysen-Waagen. Einführen in die mikroskopische Technik. Ausführen einfacher Glasarbeiten.. Sterilisieren und Desinfizieren.

Praxis mit Tieren: Verständnisvolles Umgehen mit den Laboratoriumstieren, Verabreichen von Wirksubstanzen nach verschiedenen Methoden, Bestimmen der Toxizität. Ausführen von Inhalations- und Injektions-Narkosen.

Entnehmen von Blut auf verschiedene Arten. Sezieren. Entnehmen von Organen für die Histologie.

Spezielle hygienisch-bakteriologische Methoden: Herstellen von Nährböden.

Ausführen praktischer bakteriologischer, parasitologischer, serologischer und histologischer Arbeiten. Ausführen von Tierversuchen.

Spezielk physiologisch-pharmakologische Methoden: Viskosimetrio. Ausführen mikroskopischer und chemischer Blutuntersuchungen, Arbeiten an isolierten Organen. Ausführen von Blutdruck- und Atmungsversuchen.

C. Vorwiegend physikalische Sichtung In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dein Lehrling folgende B e r u f s k e n n t n i s s e zu vermitteln; Grundbegriffe der Physik, der Elektrotechnik und der Chemie, eventuell der Material- und Festigkeitskunde, soweit sie zum Verständnis der praktischen Arbeiten nötig sind. Behandlung und Verwendung der verschiedenen Messapparate. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom.

487 Praktische Ausbildung Handhaben, Unterhalten und Beinigen der verschiedenen im Laboratorium vorkommenden Geräte, Apparate, Vorrichtungen und Messinstrumente. Einführen in die einfachen Mechanikerarbeiten (Peilen, Bohren, Drehen, Löten usw.). Ausführen einfacher Glasarbeiten. Anleiten zum selbständigen Durchführen vakuumtechnischer Arbeiten. Anleiten zum Herstellen metallischer Niederschläge (galvanisch, chemisch, durch Auf dämpf en usw.). Ausführen photographischer Arbeiten, einschliesslich Herstellen von Diapositiven. Aufzeichnen von Versuchsergebnissen.

Aufbauen von Apparaturen und Versuchsanordnungen. Mithelfen beim Aufbauen elektrischer Schaltungen. Handhaben elektrischer Messinstrumente und Durchführen elektrischer Messungen. Eichen elektrischer Messinstrumente.

Arbeiten mit optischen Instrumenten (Projektionseinrichtungen). Ausführen einfacher spektroskopischer Arbeiten. Mikroskopieren. Anfertigen von Schliffen.

Polieren und Ätzen von Probestücken.

Ausführen einfacher chemischer Arbeiten. Ausbilden in der Thermometrie (Thermoelemente, Pyrometer), im Bau und in der Überwachung von Thermostaten und elektrischen Öfen. Einführen in die einfachsten Elemente der Technik der Röhrenschaltungen. Verstehen und Handhaben elektrischer Maschinen (Generator und Motor).

D. Vorwiegend metaïïkundliche Richtung In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufßkenntnisse zu vermitteln: Grundbegriffe der Physik und Chemie, soweit sie zum Verständnis der praktischen Arbeiten notwendig sind. Grundbegriffe der Technologie der in der Maschinen- und Metallindustrie am häufigsten vorkommenden Metalle und nichtmetallischen Stoffe. Benennung, Aufbau und Verwendungszwecke der Laboratoriurns-Einrichtungen (Geräte, Apparate, Maschinen und Instrumente). Die wichtigsten Vorgänge bei dea zur Ausführung gelangenden chemisch-analytischen Arbeiten. Grundlagen für die physikalischen Prüfungen der Metalle und für die thermische Behandlung der metallischen Werkstoffe.

Einführung in die Metallographie. Grundbegriffe der photographischen Arbeitsmethoden. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Praktische A u s b i l d u n g Es empfiehlt sich, für die Ausbildung in den einzelnen Arbeitsgebieten ungefähr folgende Zeit aufzuwenden: Chemisches Laboratorium ca. 10 Monate Werkstattpraxis
(Metallbearbeitung). . .

ca. 2 Monate Physikalische Materialprüfungen . . . .

ca. 24 Monate Chemisches Laboratorium: Handhaben, Unterhalten und Beinigen der verschiedenen im Laboratorium verwendeten Glaswaren, Geräte, Apparate und Messinstrumente. Herstellen von Reagenzien und Normallösungen. Ausführen

488 von einfachen quantitativen Analysen von den am Lehrort hauptsächlich zur Untersuchung kommenden Metallen und Legierungen. Ermitteln von Feuchtigkeitsgehalten, Glühverlusten und spezifischen Gewichten. Ausführen von Temperaturmessungen und Korrosionsprüfungen.

Werkstatt-Praxis: Einführen in die elementare Metallbearbeitung wie Sägen, Feilen, Bohren, Hobeln, Drehen und Schleifen. Mithelfen beim Herstellen von Probestäben für die mechanische Materialprüfung.

Physikalische Materialprüfung: Ausführen von Härteprüfungen, Zerreiss-, Kerbschlag- und Biegeproben, Dauerfestigkeitsprüfungen und Feinmessungen.

Gründliches Erlernen der metallographischen Arbeiten. Herstellen, Polieren und Ätzen von Schaffen für Gefüge-Untersuchungen. Arbeiten am Metallmikroskop. Ausführen photographischer Gefüge-Aufnahmen. Arbeiten in der Dunkelkammer. Durchführen von Wärmebehandlungen nach Angaben, Messen hoher Temperaturen. Aufzeichnen und Auswerten von Versuchsergebnissen.

Sofern möglich, ist der Lehrling auch in die spoktralanalytischen sowie in die zerstörungsfreien Prüfverfahren einzuführen. .

A n m e r k u n g : Laborantenlehrlinge der Maschinen- und Metall-Industrie, die sich hauptsächlich mit chemisch-analytischen Arbeiten zu befassen haben, gehören zur Richtung A. Sie sind sinngemäss nach den dort enthaltenen Bestimmungen auszubilden. Für diese Lehrlinge ist es besonders wertvoll, wenn sie sich Fertigkeiten in der mechanischen Materialprüfung erwerben können.

E. Vorwiegend textilchemisch-koloristisdte Richtung In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende B e r u f s k e n n t n i s s e zu vermitteln: Grundbegriffe der anorganischen und organischen Chemie und der Physik, soweit sie zürn Verständnis der praktischen Arbeiten notwendig sind. Grundzüge der Technologie, der Färberei und Druckerei (Faserkunde, wichtigste Farbstoffklassen und Färbemethoden, einschliesslich Leder-, Papier- und Metallfärberei, wichtigste Druckverfahren). Grundzüge der Technologie des Wassers und der farblosen Textilveredlung, unter besonderer Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendung der Textilhilfsprodukte (Echtheitsverbesserung, Vorappretur, Appretur, Imprägnierung). Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Praktische Ausbildung Färben und Drucken nach Eezept und nach Muster. Ausführen
'von Echtheitsprüfungen und Echtheitsverbesserungen. Durchführen einfacher Faser- und Gewebeuntersuchungen (qualitativ und quantitativ). Einführen in die einfachen analytischen Arbeitsmethoden zum Nachweis von Farbstoffklassen in Substanz und auf der Faser und zum Erkennen und Bewerten von Textilhilfsmitteln (Fett- und Coupagebestimmungen, Netzmessungen). Ausführen allgemeiner analytischer Arbeiten: Bestimmen von spezifischen Ge-

489 richten, Herstellen von Normallösungen, einfache gravimetrische und titrimetrische Analysen, einschliesslich Bestimmen der Wasserhärte und des Gehaltes an wirksamen Bestandteilen in Bleichlaugen, einfache pH-Messungen, betriebsmässige Baduntersuchungen. Überwachen und Protokollieren von Versuchen, F. Vorwiegend biologisch-agrikulturchemische Richtung In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Einfache Grundlagen der Botanik (einschliesslich wichtigste Pflanzenkrankheiten) und der Zoologie (einschliesslich Entomologie, unter besonderer Berücksichtigung der Schädlinge und des Ungeziefers). Mikrobiologie. Kenntnis der wichtigsten Kulturpflanzen.

Grundbegriffe der Chemie und der Physik (einschliesslich der Begriffsbildung der Kolloidchemie).

Materialkunde und Pflege der im Laboratorium gebräuchlichsten Geräte.

Kenntnis der Eigenschaften der gebräuchlichsten Chemikalien. Umgang und Lagerhaltung von gefährlichen Substanzen, Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Praktische Ausbildung Handhaben, Instandhalten und Beinigen der gebräuchlichsten Laboratoriumsgeräte. Herstellen von Lösungen bestimmten Gehaltes.

Bestimmen von Blütenpflanzen und Anlegen eines kleinen Herbariums.

Pflegen der hauptsächlichsten Standardpflanzen. Herstellen und Konservieren von einfachen zoologischen Präparaten. Züchten und Pflegen der gebräuchlichsten Standard-Insekten.

Arbeiten unter sterilen Verhältnissen. Herstellen von Nährsubstaten und Reinkulturen parasitärer Pilze. Durchführen einfacher biologischer Prüfungsmethoden von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Laboratoriums-, Gewächshaus- und Feldversuch. Einführen in die einfache Mikrotechnik. Ausführen einfacher photographischer Arbeiten.

4, Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 29. Januar 1942 und tritt am 1. September 1949 in Kraft.

Bern, den 27. Juni 1949.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:Rubatteli

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Laborantenberufe Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Laborantenberufe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundüchen Fächern (Arbeit sprüfung und Berufskenntnisse); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen. Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur Ausübung des Laborantenberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten, deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung kann im Lehrbetriebe oder in einem andern geeigneten Laboratorium stattfinden. Die Experten haben sich vor der Prüfung rechtzeitig bei der Lehrfirma über das Arbeitsgebiet und die Ausbildungsmöghchkeiten des Lehrlings zu erkundigen und die entsprechenden Prüfungsarbeiten (siehe auch Ziff. 4) sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind sein Arbeitsplatz, die nötigen Apparate, Vorrichtungen und Materialien anzuweisen sowie die Unterlagen (z. B. Methoden und Literatur) zu don Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

491 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu hehandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich. In der Prüfung ist besonderes Gewicht auf das Verständnis des Prüflings für den Stoff zu legen.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 1 1/2--2% Tage, d.h. 12--20 Standen.

Die Prüfung in den Berufskenntnissen erfolgt zweckmässigerweise in Verbindung mit der Arbeitsprüfung.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Die Experten haben unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes geeignete Prüfungsarbeiten im Sinne der nachfolgenden Beispiele zu wählen, die es erlauben, in erster Linie die grundlegenden allgemeinen wie auch die besondern Fertigkeiten aus der Praxis des Lehrlings zu prüfen. Auf das Verständnis des Kandidaten für den Stoff ist besonderes Gewicht zu legen, B e i s p i e l e v o n Prüfungsarbeiten A. Vorwiegend chemische Richtung Ausführen qualitativer und quantitativer Analysen.

Durchführen stöchiometrischer Rechnungen.

Herstellen von Eeagenzien und Normallösungen.

Ausführen von Messungen und Wägungen.

Titrieren, Filtrieren, Destillieren.

Bestimmen von spezifischen Gewichten, Schmelz- und Siedepunkten.

Aufbauen von Apparaturen, Herstellen einfacher Präparate.

B. Vorwiegend hygienisch-balderiologisch-physiologische Richtung Ausführen von Wägungen und Messungen.

Herstellen von physiologischen Lösungen, Normallösungen und von Nährböden.

Sterilisieren und Desinfizieren von Instrumenten und Geräten.

Durchführen serologischer Untersuchungen.

Färben und Mikroskopieren von Ausstrichen aus Milch, Harn, Blut, Sputum, Eiter, Organen.

Herstellen von Nährböden, Kultivieren von Bakterien auf festen und flüssigen Nährböden.

Ausführen quantitativer und qualitativer Bakterien-Untersuchungen.

Ausführen parasitologischer Untersuchungen.

Ausführen von Tests. Methodik der Vakzineherstellung.

Sezieren von Versuchstieren und kleinen Haustieren.

Ausführen von grundlegenden Arbeiten für histologische Präparate.

492 Anwenden der gebräuchlichen Arbeitsmethoden bei Laboratoriumstieren und isolierten Organen (Blutdruckregistrierung, Toxizitätsbestimmungen).

Herstellen und Auswerten von mikroskopischen Präparaten.

Aufbauen und Handhaben der gebräuchlichsten Apparaturen.

C. Vorwiegend physikalische Richtung Ausführen einfacher Glasarbeiten.

Vakuumtechnische Arbeiten.

Galvanische Arbeiten.

Photographische Arbeiten.

Durchführen elektrischer Messungen.

Aufbauen von Apparaturen und Versuchsanordnungen.

Mikroskopieren.

Anfertigen von Schuffen; Polieren und Ätzen.

Einfache chemische Arbeiten.

.

D. Vorwiegend metallkundliche Richtung Ausführen mechanischer Untersuchungen (Festigkeits- und Härteprüfungen), Herstellen von Schliffen für makroskopische und mikroskopische Untersuchungen.

Ausführen von Ätzungen und Makro- und Mikrogefügeaufnahmen.

Messen von Temperaturen, Glühverlusten, Feuchtigkeitsgehalten.

Ausführen einfacher Analysen.

Durchführen einer einfachen Untersuchung, zum Beispiel eines Konstruktionsteiles.

Ausführen praktischer Aulgaben aus dem Gebiete der Wärmebehandlung.

Durchführen einer Eöntgen-, Makro- oder Mikro-Aufnahme (eventuell).

E, Vorwiegend textilchemisch-koloristische Richtung Ausführen qualitativer und quantitativer Faser- und Gewebeuntersuchungen (Analyse).

Erkennen und Bewerten von Farbstoffen respektive Textilhilfsprodukten in Substanz und auf der Faser.

Erkennen und Bewerten von Färbereihilfsmitteln.

Echtheitsproben von Farbstoffen und Prüfung von Textilhilfsprodukten.

Wasserhärtebestimmung und Flottenuntersuchung, Herstellen von Lösungen bestimmten Gehaltes.

Einfache qualitative Analysen und Titrationen.

Bestimmen von physikalischen Konstanten.

Herstellen von Färbungen und Imprägnierungen nach Vorschrift und nach Muster.

F. Vorwiegend biologisch-agrikulturchemische Richtung Erkennen und Bestimmen der für die Schädlingsbekämpfung wichtigen Pflanzen und Tiere.

-

493

Erkennen und Bewerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Prüfen auf physiologische Gif t Wirkung.

Vergleichen gleichwirkender Mittel verschiedener Zusammensetzung, Herstellen von Stammlösungen respektive Emulsionen und fertigen Spritzbrühen nach Vorschrift.

Bestimmen von physikalischen Eigenschaften der Hilf s- und Fertigprodukte (Netzfähigkeit, Benetzbarkeit, Emulgierwirkung, Schwebefähigkeit, Haftfestigkeit, Schüttgewicht usw.).

Ausführen einfacher Arbeiten der Mikrotechnik.

Wägen, Messen und einfaches Titrieren.

b. Eeruiskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial und weitgehend in Verbindung mit der Arbeitsprüfung vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Theoretische Grundlagen entsprechend der Berufsrichtung des Lehrlings, nämlich: A. Chemie, Physik, eventuell Botanik und Drogenkunde; B. Hygiene, allgemeine Bakteriologie, Anatomie, Physiologie, Pharmakologie, Serologie, Chemie, Physik; G. Physik, Elektrotechnik, Chemie, eventuell Material- und Festigkeitskunde ; D. Metallographie, Technologie, Festigkeitslehre, Mechanik, Physik, Chemie; E. Technologie der Faserstoffe, Färbetechnik, Chemie, Physik; F. Zoologie, Botanik, Chemie, Physik.

2. Berufsrechnen.

3. Materialkunde: Die wichtigsten im Lehrbetriebe vorkommenden Stoffe.

Ihre Eigenschaften, Verwendung, Gefährlichkeit. Schutzmassnahmen.

4. Methoden- und Gerätekunde: Die wichtigsten im Laboratorium vorkommenden Arbeitsmethoden. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Apparate und Geräte.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Zweckmässigkeit, Handfertigkeit, Arbeitseinteilung und verwendete Arbeitszeit.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

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Die Experten haben die einzelnen Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

Beurteilung

Note

durchwegs vorzüglich sehr gut l gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . .

gut 2 trotz gewisser Mängel noch brauchbar . . . .

genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Laboranten zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar . . .

unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Arbeitsprüfung Für jede ausgeführte Arbeit gemäss den unter Ziffer 4 erwähnten Beispielen ist eine Note zu geben.

Die Note der Arbeitsprüfung ist das Mittel der für jede Arbeit erteilten Einzelnoten. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Bei der Beurteilung der Arbeiten sind immer Arbeitsweise, Arbeitsleistungen und Verständnis zu berücksichtigen.

Berufskenntnisse Die Note in den Berufskenntnissen stellt das Mittel der Noten in den nachstehenden Prüfungspositionen dar, wobei Position 2, Berufsrechnen, doppelt zu zählen ist. Die Note in den Berufskenntnissen wird ebenfalls auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Pos. 1: Theoretische Grundlagen.

» 2: Berufsrechnen (doppelt zu zählen).

» 3: Materialkunde.

» 4: Methoden- und Gerätekunde.

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note in der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, .

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fachern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (y4 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

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Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung, die Note in den Berufskenntnissen und die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Falls sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 29. Januar 1942 und tritt am 1. September 1949 in Kraft.

Bern, den 27. Juni 1949.

Eidgenössisches 8891

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Handweberin Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Handweberin 1. Berufsbezeichnung and Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung: Handweberin.

Lehrzeitdauer: 2% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

496 Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die neben andern Webstühlen auch Kontermarschwebstühle besitzen. Jeder Lehrtochter muss ständig ein Webstuhl zur Verfügung stehen. Spezialbetriebe der Handweberei, die nur bestimmte Stoffe herstellen, dürfen Lehrtöchter annehmen, sofern sie sich verpflichten, ihnen sämtliche Arbeiten des Lehrprogrammes gemäss Ziffer 8 zu vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter Ein Betrieb, in dem die Meisterin allein oder mit l--4 gelernten. Handweberinnen tätig ist, darf jeweilen eine Lehrtochter ausbilden.

Betriebe, die ständig 5--10 gelernte Handweberinnen beschäftigen, dürfen zwei Lehrtöchter ausbilden. Auf je l--5 weitere, ständig beschäftigte, gelernte Handweberinnen darf eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrtöchter mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl der Lehrtöchter bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres beziehungsweise Schulsemesters anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines Die Lehrtochter ist in erster Linie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und zuverlässiges Arbeiten zu gewöhnen.

Sie ist zur Führung eines Tagebuches und zur Ausarbeitung einer ausführlichen Bindungslehre anzuhalten und von Anfang an nur zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: ' Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Game aus Wolle, Baumwolle, Lernen, Seide, Kunstfasern. Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben, Aufbau, Bedienung und Unterhalt der Kontermarsch- und anderer Webstühle. Benennung und Funktionen der einzelnen Webstuhlteile. Ursachen

497 und Behebung von Störungen am Webstuhl, soweit sie nicht mechanischer Art sind. Grundlegende Kenntnisse über das Spulen, Zetteln, Aufbäumen und Aufschnüren. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken, Selbständiges Berechnen der Zettel und des Materials. Bindungslehre: Leinenbindung, 3--8-schäftige Köperbindung, Atlasbindungen, Mustermöglichkeiten, die sieh aus den obigen Grundbindungen ergeben, Musterausnehmen, Farbzusammenstellungen in Kette und Schuss.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung der Lehrtochter. Am Ende der Lehrzeit soll die Lehrtochter in der Lage sein, folgende Gewebe auszuführen : Baumwollgewebe ohne Molton und Barchent, Halbleinen- und Eeinloinenstoffe, Wollstoffe ohne gemusterte Kammgarnstoffe, Gewebe aus Kunstfasern und verschiedenartigem Material, Seidenstoffe, Teppiche und Dekorationsstoffe.

Die zuständige kantonale Behörde kann die Ausführung gewirkter und geknüpfter Teppiche, wo es ortsüblich ist, als obligatorisch erklären.

Erstes Lehrjahr Spulen für Hand- und Schnellschützen, Zetteln. Ausführen aller Hilfsarbeiten wie Aufbäumen, Aufschnüren, Einziehen. Einrichten der Webstühle, Weben einfacher Stoffe und Gewebe, Zweites Lehrjahr Stetes Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Einrichten des vier- bis achtschäftigen Webstuhles für schwierigere Gewebe. Weben von reinleinenen Geweben, sowie von Wolle, Seide, Kunstseide und Zellwolle.

Weben von Dekorationsstoffen mit Unterschuss und von Chaiselonguedecken.

Fertigmachen der Arbeiten wie Vernähen, Bügeln, Säumen, Knüpfen. Entwerfen und Berechnen einfacher Gewebe. .

Wirken und Knüpfen von Teppichen, sofern diese Arbeiten von der zuständigen kantonalen Behörde als obligatorisch erklärt wurden.

Letztes Lehrhalbjahr Fördern in den einzelnen Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres auch in bezug auf Geschwindigkeit. Herstellen von Doppelgeweben. Selbständiges Entwerfen, Berechnen und Ausführen aller im vorliegenden Ausbildungs programm enthaltenen Arbeiten.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

498

5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1949 in Kraft.

Bern, den 4. August 1949.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Der Stellvertreter: Kobelt

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Berufe der Handweberin Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 19S2, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüflingen im Berufe der Handweberin 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- lind Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

3. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Die Prüfung ist in einem geeigneten Betriebe durchzuführen, der über ähnliche Webstühle verfügt wie der Lehrbetrieb.

499 Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben die Kandidatin ruhig und wohlwollend zu bebändern. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 7 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Jede Kandidatin hat zwei in Material und Webart verschiedene Gewebe von ca. 50 x 50 cm Grosse einschliesslich aller Vorarbeiten selbständig auszuführen. Die eine der von den Experten bestimmten Stoffarten muss gemustert sein. Für das gemusterte Gewebe, z. B. Wandbehang, Tischdecke, Teppich, empfiehlt es sich, den Entwurf und die Arbeitszeichnung während der Prüfung im Fachzeichnen anzufertigen. Die Experten stellen verschiedene Materialien zur Verfügung. Farbenzusammenstellung und Muster wählt die Kandidatin. Sie erhält Mithilfe beim Aufbäumen und "Einziehen.

b. Beruf skenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Benennung, Eigenschaften, Qualitätsbeurteilung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Garne aus Wolle, Baumwolle, Leinen, Seide und Kunstfasern.

Webstuhl- und Gerätekenntnis: Die verschiedenen Webstühle, Aufbau, Verwendung, Bedienung und Unterhalt. Benennung und Funktionen der einzelnen Teile. Ursachen und Behebung von Störungen.

500 Bindungslehre: Wesen und Eigenschaften der verschiedenen Bindungen.

Bestimmen von Bindungen anhand vorgelegter Muster.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Berechnen von Zettel und Material.

c. Fachzeichnen Entwerfen einiger farbiger Skizzen für ein einfaches dekoratives Gewebe ·wie Kissen, Chaiselonguedecken, Tischdecken, Bettvorlagen, Teppich. Ausnehmen und Aufzeichnen eines vorgelegten Gewebemusters.

5. Beurteilung und Notengebnng Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, verwendete Arbeitszeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit.

Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit:

Beurteilung:

qualitativ und quantitativ vorzuglich gut, nur mit geringen Fehlern behaftet trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an eine angehende Handweberin zu stellen sind, nicht entsprechend . . . . .

unbrauchbar

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

-4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes berechnet.

Die 'Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Werkstätten für Handweberei unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitszeit und Genauigkeit zu berücksichtigen.

501

Pos, l : Webtechnische Vorarbeiten (Spulen, Zetteln, Aufbäumen, Aufschnüren, Einziehen).

» 2: Weben.

» 3: Muster- und Farbwahl.

Pos.

» » »

l: 2: 3: 4:

Berufskenntnisse Materialkunde.

Webstuhl- und Gerätekenntnis.

Bindungslehre.

Allgemeine Fachkenntnisse.

' Fachzeielmen Pos. 1: Beurteilung der Entwürfe hinsichtlich Geschmack und dekorativer Wirkung.

» 2: Praktische Ausführbarkeit der Entwürfe.

» 3: Ausnehmen und Aufzeichnen des vorgelegten Gewebemusters.

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Oktober 1949 in Kraft.

Bern, den 4. August 1949.

Eidgenössisches 8992 Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

Vollcsioirtschaftsdepartement:

Der Stellvertreter: Kobelt 35

502

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten hohem Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 4 2 4 9 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verheben worden: A. Diplomierter Bankbeamter 1. Aebischer Josef, in Neuallschwil 8. Pfund Walter, in Bern : 2. Bischoff Hans Rudolf, in Buren a. A.

9. Schilling WUly, in Biel 3. Bohren Roger, in Grenchen 10. Schmid Hans, in Ludern 4. Bumbacher Otto, in Grenchen 11. Schneeberger Theodor, in Gross5.. Gerber Ernst, in Langnau i. E.

höchstetten 6. Heimgartner Alois, in Zürich 12. Urfer Friedrich, in Riggisberg 7. Nyffenegger Willy, in Luzern 13. Weber Ludwig, in Münchenbuchsee

1.

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B. Diplomierter Altherr Oskar, in St. Gallen Bertoldo Josef, in Langnau a. A.

Bettschen Walter, in Wädenswil Boeschenstein Walter, in Zürich Enz Ernst, in Schwyz Hübscher Adolf, in St. Gallen Humbel Josef, in Mörschwil Hüppi Franz, in Fehraltorf Künzle Carl, in Luzern Laim Josef, in Winterthur Messerli Walter, in Herisau Raab Anton, in St. Gallen

Herrencoiffeur 13. Ramsauer Robert, in Herisau 14. Rechsteiner Erwin, in Herisau 15. Rüdisüle Peter, in St. Gallen 16. Schertenleib Hans, in Grabs 17; Schlumpf Norbert, in Ebnat 18. Stäubli WiUy, in Zürich 19. Steppacher Ernst, in Borschach 20. Tanner Emil, in St. Gallen 21. Völkle Paul, in Gossau (St. G.)

22. Züllig Kurt, in St. Gallen 23. Zwimpfer Josef, in Bern

C. Diplomierter Damencoiffeur Buschor Jakob, in Altstätten 7. Schnyder Martin, in St. Gallen Etter Hermann, in Solothurn 8. Schneider Werner, in Thun Felix Hans, in Menziken 9. Sollberger Erhard, in Oberdiessbach Kohler Werner, in Balsthal 10. Vogt Hermann, in St. Gallen Mayer Karl, in St. Gallen 11. Wiederkehr Gustav, in Neuenhof Schauer Werner, in Zürich

D. Diplomierte Coiffeuse 1. Gasser-Tschirren Nelly, Frau, in 5. Winz-Nüssler Christine, Frau, in Brugg Land quart 2. Metzger Elsa, Frl., in Burgdorf 6. Willisegger-Brunner Alice, Frau, in 3. Moraz Verena, Frau, in Affoltern a.A.

Winterthur 4. Schneider Hélène, Frl., in Zürich 7. Wuhrmann Sophie, in Nyon E. Metzgermeister 1. Danz Alfred, in Ins 4. Reust Ernst, in Bern 2. Gerber Hans, in Biel 5. Scheurer Otto, in Aarberg 8, Hebeisen Peter, in Ey-Papiermühle (Bern)

503

F. Schlossermeister 1.

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Aepli Rudolf, in Gossau (St. G.)

André Rudolf, in Zürich Balmer Edwin, in Thun Bühler Anton, in Thalwil Keller Hans, in Bern Leresche Florian, in Vallorbe

7. Lustenberger Xaver, in Emmenbrücke 8. Scherer Hans, in Untersiggenthal 9. Schauenberg Friedrich, in Zofingen 10. Uhlmann Walter, in Thun

Bern, den 5. September 1949.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

8717

Sektion für berufliche Ausbildung

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Der Schweizerische Drogistenverband (S. D. V.) und der Schweizerische Verband angestellter Drogisten (DROGA HELVETICA) beabsichtigen, gestützt auf Artikel 4 2 4 9 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Drogistenberuf die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 15. Oktober 1949 zu richten sind.

Bern, den 14. September 1949.

8717

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue

Ermächtigung:

Kanton Freiburg 45. Caisse de crédit mutuel, Ponthaux Bern, den 7. September 1949.

6717

*) BEI 1946, II, 287 ff.

Eidg, Justiz- und Polizeidepartement

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Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 6. bis 12. September 1949 Vereinigte Staaten von Amerika: Herr Kapitän zur See François C. B. Jordan, Attaché für Schiffahrtsfragen, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr. an. Er ist in seinem Amte durch Herrn Kapitän zur See Henri H. S m i t h - H u t t o n ersetzt worden.

Frankreich: Herr Albert B a r r a u d , Gehilfe des Finanzattaches, welcher auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

8717

Bussenumwandlungsantrag Der nachstehende Bussenumwandlungsantrag wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

Bussenunrwandlungsantrag : Die dem Beschuldigten durch Urteil Nr. 18 912 vom 22. April 1948 auferlegte Busse von Fr. 600 sei in 60 Tage Haft umzuwandeln.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schriftlich Stellung nehmen kann. Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 600 bezahlt und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 2. September 1949.

8717

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: O. Peter

Öffentliche Vorladungen

Termin zur Hauptverhandlung für die Umwandlung der unbezahlten Bussen in Haft wird festgesetzt auf Montag, 19. Dezember 1949, 10.00 Uhr,, im Bezirksgerichtsgcbäude in Liestal.

505 Es steht den Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder vorher schriftlich zum Bussenumwandlungsaritrag Stellung zu nehmen, lautend für Eadelfinger: Umwandlung der Busse von Fr. 5000 in 3 Monate Haft; keine Kosten; .

.

.

Erni Anton : Umwandlung der Busse von Fr, 300 in 30 Tage Haft ; keine Kosten.

Wird die betreffende Busse von den Beschuldigten bis zum 16. Dezember 1949 bezahlt und die bezügliche .Quittung dem unterzeichneten als Beleg eingesandt, so fällt der Termin dahin.

Bern, den 8. August 1949.

8717

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

0. Peter Vorladung Es wird als Beschuldigter im kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vor-

gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften. Die Verhandlung vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet am 15. Oktober 1949, 09.00 Uhr, in St. Gallen, Eegierungsgebäude, Kantonsgerichtssaal, I. Stock, statt. Akteneinsicht Obergerichtsgebäude in Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 3.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.

Zürich, den 6. September 1949.

87i7 2. kriegswirtschaftliches Strafgericht Strafmandat Das nachstehende Strafmandat wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Strafmandat des Einzelrichters des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 7. September 1949 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Goldhandel ohne Konzession.

Strafmandat : Busse Fr. 100, Kosten Fr. 24 sowie zur Bezahlung des unrechtmassig erzielten Vermögensvorteils von Fr, 137.50 an den Bund.

Akteneinsicht : Obergerichtsgebau.de Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 8, Telephon (051) 32 72 90.

506

Das vorstehende Strafmandat erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung Einspruch erhoben wird. Der Einspruch ist schriftlich begründet, datiert und unterschrieben dem Eichter einzureichen, der das Strafmandat erlassen hat.

Zürich l, den 9. September 1949.

8717

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Vor kurzem ist als Sonderheft Nr. 54 der vom eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartement herausgegebenen Monatsschrift «Die Volkswirtschaft» eine Publikation des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit erschienen unter dem Titel

Lohnsätze und Arbeitszeiten in Gesamtarbeitsverträgen 1946--1948 Die Veröffentlichung enthält die Hauptergebnisse von zwei bei den Berufsverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchgeführten Erhebungen über die in zweiseitig korporativen Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Lohnsätze und Arbeitszeiten. Die Darstellung umfasst nahezu 4400 Lohnpositionen, die sich auf 17 Hauptberufsgruppen und 118 Untergruppen verteilen und nach dem örtlichen Geltungsbereich und nach der Arbeiterkategorie gegliedert sind. Die Publikation vermittelt einen umfassenden "Überblick über den Stand und die Entwicklung der Tariflöhne und Arbeitszeiten und stellt für alle Kreise, die sich mit Lohnfragen befassen, ein wertvolles Orientierungsmittel dar.

Das Sonderheft Nr. 54 kann zum Preise von Er. 8.65, Wust und Versandspesen inbegriffen, beim Schweizerischen Handelsamtsblatt, Effingerstrasse 3, Bern, bezogen werden. Der Einfachheit halber wird das Sonderheft gegen Nachnahme versandt. Abonnenten, die keine Nachnahme wünschen, können den Betrag auf Postcheckkonto III 520 des Schweizerischen Handelsamtsblattes, Bern, einzahlen. In diesem letzteren Fall ist die Bestellung -- ohne besondere schriftliche Bestätigung -- auf dem Postcheckabschnitt anzubringen.

(3--)3713 Administration des schweizerischen Handelsamtsblattes

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1949

Année Anno Band

2

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.09.1949

Date Data Seite

482-506

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