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Schweizerische Bundesversammlung,

Die gesetzgebenden Räthe haben am 18. Dezember 1890 beschlossen, es solle im nächsten Frühjahr als Fortsetzung der dießjährigen Wintersession eine Session stattfinden, deren Beginn durch den Bundesrath festzusetzen sei.

Die Wintersession ist am 20. Dezember geschlossen worden.

Die Uebersicht der Verhandlungen beider Räthe während derselben wird als Beilage zum schweizerischen Bundesblatt nächstens folgen.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 22. Dezember 1890.)

Nachgenannte Theilnehmer an der Offizier-Bildungsschule Zürich werden zu Lieutenants der Kavallerie (Guiden) ernannt: Sarasin, Charles, in Genf.

Haffter, Paul, in Fluntern.

de Pury, G. Alph., in Neuenburg.

Der Ersparnißkasse Uri in Altorf wird unter der nach Art. 12, 14 und 30 des Banknotengesetzes geleisteten Kantonsgarantie die Erhöhung der Notenemission von Fr. 500,000 auf Fr. 1,000,000 bewilligt.

Die Schweiz. Bundeskanzlei wird ermächtigt, eine neue Ausgabe der Kantonsverfassungen drucken zu lassen, in welcher alle bis Ende 1890 erfolgten Abänderungen berücksichtigt werden sollen.

520 (Vom 23. Dezember 1890.)

Der Bundesrath hat durch die Bundeskanzlei unterm 23. d. an den Arbeiterbund Grlarus nachfolgendes Schreiben richten lassen: Mit Schreiben ohne Datum, hierseits registrirt unterm 17. Dezember 1890, ersuchen Sie den schweizerischen Bundesrath um Beantwortung nachfolgender Fragen: 1. Hat ein einzelner Kanton gegenwärtig nicht mehr das Recht, neben dem eidgenössischen noch ein eigenes kantonales Fabrikpolizeigesetz zu erlassen, und ist also der Bund allein zur Fabrikgesetzgebung befugt?

2. Ist im eidg. Fabrikpolizeigesetz Art. 11 so aufzufassen, daß unter der llstündigen Arbeitszeit nicht nur das Maximum, sondern auch das Minimum zu verstehen ist, oder steht es den einzelnen Kantonen frei, die Arbeitszeit noch von sich aus zu beschränken ?

Wir sind beauftragt, Ihnen hierauf Nachstehendes zu antworten : Ad i. Der Bundesrath hält im Hinblick auf Art. 34 der Bundesverfassung die Kantone nicht für befugt, Fabrikpolizeigesetze zu erlassen, sofern diese letztern nicht bloße Ausfiihrungsbestìmmungen zur praktischen Anwendung der eidgenössischen Normen enthalten oder Verhältnisse betreffen, deren Regelung nicht der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist.

Die Bundesverfassung verlangt ,,einheitliche Bestimmungen".

Wenn der Bundesrath in seiner Botschaft vom 6. Dezember 1875 betreffend den Gesetzesentwurf über die Arbeit in den Fabriken zu Art. 19 seines Entwurfs (,,Die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, welche dem gegenwärtigen Gesetze widersprechen, sind aufgehoben'1) sagt: ,,Nur die Verhältnisse der Fabrikarbeit, welche in diesem Gesetze nicht geregelt sind, bleiben der kantonalen Gesetzgebung und Administration offen. Die Verfassung will ,,einheitliche"1 Bestimmungen Ober Verwendung von Kindern in Fabriken u. s. w.

Diese Einheitlichkeit würde verloren gehen, wenn es den Kantonen gestattet sein sollte, in diesem oder jenem Sinn von denjenigen Vorschriften abzuweichen, welche in diesem Bundesgesetz aufgestellt sind", so ist dies ganz unzweifelhaft heute noch wie damals richtig.

Nicht anders haben auch die Kommissionen der gesetzgebenden Räthe (s. namentlich den Bericht der nationalräthlicheu Kommission

521 » vom 24. Mai 1876), sowie die Räthe selbst (s. die Protokolle über die Berathung des Art. 34 der Bundesverfassung) diese Frage aufgefaßt.

Ad 2. Was speziell den Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken angeht, so behandelt er die ,,Dauer der Arbeit erwachsener Personen" in den Fabriken, deren einheitliche Normirung durch den genannten Art. 34 dem Bunde übertragen ist; er betrifft also eine Materie, über welche, nach obiger Ausführung, die Kantone gesetzliche Vorschriften nicht mehr aufstellen können und auch nicht sollen. Denn ein leitender Gesichtspunkt bei der Schaffung der Bundeskompetenz zur Fabrikgesetzgebung und der letztern selbst war auch der, die Produktionsbedingungen für unsere Industrie gleichartig zu gestalten, ein Erforderniß, dessen Wünschbarkeit auf der Hand liegt, welches aber durch Einführung ungleich großer Maximalarbeitstage gänzlich außer Acht gelassen würde.

Die Unzuläßigkeit eines einseitigen gesetzgeberischen Vorgehens der Kantone ergibt sich auch aus dem Inhalte des Art. 11 selbst.

Es wird durch denselben für die ganze Schweiz verboten, die Fabrikarbeiter länger als 11 Stunden im Tage in der Fabrik zu beschäftigen.

Damit ist natürlich nicht verboten, die Arbeitszeit in einer Fabrik auf weniger als 11 Stunden festzusetzen; allein dies ist in das freie Ermessen des Arbeitgebers gestellt; wenn letzterer nicht unter 11 Stunden herabgehen will, so kann ihn weder der Bund, nach dem gegenwärtigen Stande seiner Gesetzgebung, noch der Kanton hiezu zwingen, denn das Bundesgesetz erlaubt den llstündigen Arbeitstag. Wollte daher ein Kanton auf seinem Gebiete anders legiferiren, z. B. wie es in Glarus gewünscht wird, so würde er sich dadurch mit der bundesgesetzlichen Vorschrift in Widerspruch setzen, er würde verbieten, was der Bund gestattet, nämlich 11 Stunden im Tage arbeiten zu lassen.

Der schweizerische Bundesrath hat die verschiedenen Departe mente wie folgt unter seine Mitglieder vertheilt: 1. D e p a r t e m e n t des A u s w ä r t i g e n .

Vorsteher: Herr Bundesrath D r o z .

Stellvertreter: ,, _ Ruchonnet.

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2. D e p a r t e m e n t des I n a e r n .

Vorsteher: Herr Bundesrath S c h e n k .

Stellvertreter: ,, ,, Deucher.

3. J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundesrath R u c h o n n e t .

Stellvertreter: ,, Bundespräsident W e l t i .

4. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundesrath Frey.

Stellvertreter: ,, Vizepräsident H au s e r.

5. F i n a n z - und Z o l l d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Vizepräsident H ä u s e r .

Stellvertreter: ,, Bundesrath F r e y .

6. I n d u s t r i e - und L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r t e m e n t .

Vorsteher : Herr Bundesrath D e u c h e r.

Stellvertreter: ,, ,, Schenk.

7. P o s t - und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundespräaident Welti.

Stellvertreter : ,, Bundesrath D r o z.

Dem vorgelegten Entwurfe eines Exerzirreglementes für die Schweiz. Infanterie wird die Genehmigung ertheilt.

Der von der Schweiz. Sudostbahn vorgelegte Finanzausweis für die von ihr zu erstellenden neuen Linien Pfäffikon-Samstagern und Biberbrücke-Goldau wird unter einem Vorbehalte genehmigt.

523 TVahlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 22. Dezember 1890.)

Direktor der Telegraphenverwaltung: Herr Job. Konrad Fehr, von Lustorf (Thurgau), Adjunkt der Telegraphendirektion.

Postkommis in Zürich: ,, Ernst Leb mann, von Freimettigen (Bern), Postaspirant in Delsberg.

Telegraphist in Genf: ,, James Eduard Piot, von Genf, Telegraphenaspirant daselbst.

In der zweiten Hälfte des laufenden Jahres sind dem Bundesrathe folgende Büchergeschenke zugegangen : Mémoires et Documents, publiés par la société d'histoire de la Suisse romande, H. Serie, Band II, G. Bridel
Das Strafrecht der Schweiz, von Heinrich Pfenninger, Dozent an der Universität Zürich, Berlin 1890.

Verhandlungen des Schweiz. Vereins für Straf- und Gefängnißwesen, im September 1887 in Freiburg und im September 1889 in Altorf, 2 Bände.

Schicksale der Schweizerregimenter in Rußland, von Dr. A. Maag, " zweite Auflage.

Form und Befugnisse für letzte Willensverordnungen nach den bestehenden Gesetzgebungen der Schweiz. Kantone, von ZundMeyer.

Geschichtsfreund, herausgegeben vom historischen Verein der fünf Orte, 45. Band.

Prolegomena zu einer urkundlichen Geschichte der Luzerner Mundart, von Dr. Renw. Brandstetter, 1890.

Les maisons pénitentiaires du canton de Fribourg, von Theodor Corboud, 1890.

Le crédit agricole mutuel amortissable, par A. Bonjour, Paris 1889.

Numismatische Sammlung, von Julius Meile, ehemaliger Schweiz.

Konsul in Bahia, 3 Bände, 1890.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz, Bundesrathes,

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27.12.1890

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