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Kreisschreiben des

Bundesrathes an die Kantonsregierungen betreffend Fälschungen von Dienstbüchlein.

(Vom 13. Mai 1890.)

Getreue, liebe Eidgenoasen!

Verschiedene Kantonsregierungen wünschen eine Wegleitung darüber, wie seit dem Inkrafttreten der neuen Militärstrafgerichtsordnung Fälschungen von Dienstbüchlein zu behandeln seien, beziehungsweise oh nach Art. 1. Ziffer 5 des genannten Bundesgesetzes vom 28. Juni 1889 auch solche Wehrpflichtige den Militärstrafgesetzen des Bundes unterworfen seien, welche keinen persönlichen Militärdienst leisten, sondern ihrer Wehrpflicht durch Bezahlung der Ersatzsteuer genügen.

Der Beantwortung dieser Anfragen mußte eine Interpretation des Art. l , Ziffer 5, der Militärstrafgerichtsordnung durch den Bundesrath vorausgehen. Dieser hat nun unterm 18. April 1890, gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes, auf den Gang der Berathungen in den Kommissionen und in den eidgenössischen Räthen und insbesondere auf die Botschaft zum Gesetzesentwurf vom 10. April 1888, den grundsätzlichen Entscheid gefaßt, es seien die von persönlichem Militärdienst gänzlich Befreiten als dem Art. l, Ziffer 5 der Militärstrafgerichtsordnung nicht unterstellt zu betrachten.

Der übrige Inhalt der oben berührten Anfragen beweist uns indessen die Nothwendigkeit den kantonalen Behörden nicht bloß diese unsere grundsätzliche Entscheidung mitzutheilen sondern auf Grund derselben noch folgende Wegleitung zur Behandlung der Fälle zu geben, in welchen es sich um die Fälschung eines Dienstbüchleins handelt:

728 1. Wird die Fälschung eines Dienstbüchleins im Instruktionsdienst oder im aktiven Dienst begangen, so ist die Voruntersuchung nach Art. 110, Ziffer l und 2 der Militärstrafgerichtsordnung durch die Schul- oder Kurskommandanten, beziehungsweise die Chefs der Truppeneinheiten, Kommandanten der Stäbe etc., zu verfügen.

2. In allen übrigen Fällen sind Fälschungen von Dienstbüch lein, gleichviel ob sie von Eingeteilten oder von Ersatzpflichtigen begangen worden sind, durch die kompetenten kantonalen Behörden heim schweizerischen Militärdepartement unter Beilegung des Dienstbüchleins, zur Anzeige zu bringen.

3. Das Militärdepartement wird im einzelneu Falle vorerst untersuchen, ob es sich um Eingetheilte oder gänzlich Dienstbefreite handelt. Im erstem Falle verfügt das Militärdepartemeut das Weitere nach Anleitung der Militärstrafgesetze bei Fällen der zweiten Kategorie übermittelt es die Akten zu weiterer Behandlung dem Justizdepartement, welches im Sinne von Art. 74 des Gesetzes betreffend das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 in jedem einzelnen Falle eine Entscheidung des Bundesrathes betreffend den Gerichtsstand veranlaßen wird.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. Mai 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Rangier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an die Kantonsregierungen betreffend Fälschungen von Dienstbüchlein. (Vom 13. Mai 1890.)

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Jahr

1890

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21

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17.05.1890

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727-728

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