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Postvertrag zwischen

der Schweiz und Belgien.

(abgeschlossen am 17. Christmonat 1862.)

Der schweizerische Bundesrath und

Seine Majestät der König der Belgier, . von dem Wunsche beseelt, dnreh einen neuen Vertrag den Briefpostdienst zwischen ihren beidseitigen Staaten zu verbessern, haben zu diesem Behuse als ihre ...bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath,

Herrn Dr. Wilhelm ....aeff, Mitglied des schweizerischen Bundesrathes, Vorsteher des Bostdepartements der sehweizerisel.en Eidgenossenschast; Seine Maiestat der König von Belgien, Her.m Roger Helman von G r i m b e r g h e , Ritter keines Ordens, Kommandeur des Ordens Seiner Katholischen Majestät Jsabella von Spanien, Ritter des St. Mauritius.. und Lazarus-Ordens von Jtalien, Geschäftsträger Seiner Regierung bei der schweizerisehen Eidgenossenschaft, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer, in gehöriger Form befundenen Vollmachten, sieh über folgende Bestimmungen vereinbart haben .

Art. 1.

Es soll zwischen der Vostverwaltung der schweizerischen Eidgenossensehaft und der Bostverwaltnng von Belgien eine periodische und regelmassige .Auswechslung von Briefen, Warenmustern, Zeitungen und Drnksaehen aller Art aus den beiderseitigen Staaten oder aus den Ländern, für welche die kontrahirenden Theile zur Vermittlung dienen oder dienen werden, stattfinden.

Wenn der Versender nicht auf der Adresse eine andere Versendungsweise angibt, so sind die Briefpostgegenstände jeder Art, welche von der

.

137 Schweiz nach ..Belgien oder pon Belgien nach der Schweiz adressât werden, in allen Fällen in die geschlossenen Briespakete , welche die beiderseitigen Bostverw^ltungen nach Massgabe des gegenwärtigen Vertrages unterhalten, auszunehmen.

Art. 2.

Die Briese, Warenmuster, Zeitungen und Druksaehen, welche im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, werden in geschlossenen Briespaketen, durch Vermittlung der sranzosisehen Vosten oder der deutsehen Vosten, gemäss den zwischen der Schweiz und Belgien einerseits und den Regierungen der obigen Staaten andererseits abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Verträgen befordert.

Art. 3.

Die Kosten für den Transport der in den zwei vorhergehenden Artikeln bezeichneten Briespostsendungen zwischen der Grande der schweizerisehen Eidgenossenschaft und derjenigen von Belgien werden von den Bostverwaltungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und von Belgien zu gleichen Theilen getragen.

Art. 4.

Es bleibt jedoch vereinbart, dass die Kosten für den Transit-Transport der beidseitig, d. h. von den schweizerischen Kantonen nach Belgien und von Belgien nach den schweizerischen Kantonen, in den geschlossenen Briespaketen versandten Briespostgegenstände von derjenigen der beiden Verwaltungen bezahlt werden sollen, welche von den zwischenliegenden Verwaltungen vortheilhastere Bedingungen für die Transiten erlangt haben wird, und dass derjenigen der beiden Verwaltungen, welche die Gesammtsumme dieser Tarnen bezahlt hat, die Halste derselben von der andern Verwaltung, gemäss den Bestimmungen des Art. 3 hievor, zurükerstattet werden soll.

Art. 5.

Die Bortopreise, welche die Bostverwaltung der schweizerischen Eidgenossensehaft und diejenige von Belgien aus den gegenseitig überlieferten Briefen in Rechnung zu bringen haben, werden für jeden einzelnen Brief nach Massgabe der hienach folgenden Brogressions-.^eala festgestellt.

Als einfache Briefe werden diejenigen betrachtet, welche das Gewieht von 10 Grammen nicht übersteigen.

Die Briefe von 10 bis 20 Grammen Gewicht unterliegen der doppelten Ta^e eines einfachen Briefes, diejenigen pon 20 bis 30 Grammen der dreifachen, und so fort, indem für je 10 Gramme oder Bruchtheil von 10 Grammen mehr der Betrag der einfachen Tar^e hinzugefügt wird.

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Art. 6.

Die Personen, welche von der Schweiz nach Belgien oder Belgien nach der Schweiz gewohnliehe, d. h. niehtehargirte Briefe senden wollen, konnen nach belieben das Borto derselben bis an Bestimmungsort vorausbezahlen, oder die Entrichtung des Borto^s Empfänger überlassen.

von perden dem

Art. 7.

.

Die Tax.e für jeden gewohnlichen , von einem der beiden Staaten in den andern versandten Brief wird festgesezt ans : 1) vierzig Rappen für den einfachen Vortosaz, der durch Vermittlung der sranzosischen Boften besörderten, franksten und unfrankirten Briefe, 2) dreissig Rappen für den einfachen ^ortosaz, der durch Vermittlung der deutsehen Dosten beförderten, frankirten Briefe ; 3) vierzig Rappen für den einfachen Vortosaz, der ebenfalls dureh Vermittlung der deutschen Dosten beförderten, unfrankirten Briefe.

Die beiden Vostverwaltungen der Schweiz und von Belgien werden die eine oder die andere der im gegenwärtigen Artikel beforderten Routen benuzen, wenn der Versender nicht selbst auf der Adresse anzeigt, anf welchem der ^beiden Wege der Brief befordert werden soll.

Jm Falle, dass die französische Transitgebühr ermässigt würde, werden die Boftverwaltungen der beiden Länder die in Ziffer t des gegenwärtigen Artikels, so wie in den Artikeln l 5 und 16 hienach erwähnten Briesta^en einverstandlich ermässigen.

Art. 8.

Die Bestimmungen der Artikel fünf, seehs und sieben hievor sind .auf die Warenmuster anwendbar, welehe, aus Verlangen der Ausgeber, durch Vermittlung der französischen Bosten befordert werden.

Art. ..).

Von der Schweiz nach Belgien, von Belgien nach der Schweiz und so weit moglieh nach den .Ländern, für. welehe die Vostverwaitungen der .^..ehweiz un^ von Belgien als Vermittlung dienen oder dienen werden, können ehargirte Briefe versandt werden.

Jeder ehargirte Brief, welcher von der Schweiz nach Belgien oder von Belgien nach der Schweiz versandt wird, unterliegt beim Abgang ausser der gewöhnlichen Ta^e eines Briefes vom gleichen Gewicht, einer

fi^en Gebühr von 40 Rappen. .

Die Tax.e der chargirten Briefe nach den Ländern, für welehe die beiden Verwaltungen als Vermittlung dienen oder dienen werden, beträgt das Doppelte derjenigen für gewöhnliche Briefe.

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.Art. 10.

Alle Sendungen, welehe Zeitungen, periodische Werke, brosehirte ^..der eingebundene Bücher, Broschüren, Musikalien, Bhotographien, Kataloge, Prospekte und verschiedene gedrukte, gravate, lithographirte oder autographirte Ankündigungen und Anzeigen enthalten, und von der Schweiz naeh Belgien oder von Belgien nach der Schweiz versandt werden, sind bis zum Bestimmungsorte zu fr.ankiren.

Die Frankaturta^e der Zeitungen und periodischen Werke, welche, sei es durch Vermittlung der sran^osischen Vosten oder dnrch Vermittlung der deutschen Vosten versandt werden., beträgt fünf Rappen für je 40 Gramme oder Bruchtheil von 40 Grammen.

Die Frankatnrtar^e der broschirten oder eingebundenen Bücher, Broschüren, Musikalien, Bhotographien . Kataloge, Prospekte und verschiedenen gedrukten. gravirten. lithographirten oder autographirten Ankündigungen und Anzeigen wird nach folgendem Massstabe bezogen: A. zu fünf Rappen für je 4l) Bramme oder Brnehtheil von 40 Gram^ men, wenn diese Gegenstände durch Vermittlung der deutschen Vosten versandt werden ; B. zu zehn Rappen für je 40 Gramme oder Bruehtheil von 40 Grammen für diejenigen dieser Gegenstände, deren Versendung durch Vermittlung der sranzosisehen Vosten erfolgt.

Art. 11.

Die durch obigen Art. t0 bewilligten ....^ermässigungen sind nur aus diejenigen Druksachen anwendbar, welche bis ^um Bestimmungsort frankirt unter Band gelegt werden und welche, ausser der Adresse, der Unterschrist des Versenders und dem Datum, nichts Geschriebenes, noch irgend welehe handsehristliche Ziffer oder Zeichen enthalten.

Die Zeitungen und andern Druksaehen, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind nicht ^u besordern.

Es bleibt vorbehalten . dass die den Art. 10 hievor .bildende. Bestimmung den Bostverwaltnngen ^der beiden Länder in keiner Weise das Recht benimmt, aus ihren respektiven Gebieten diejenigen der im fragliehen Artikel bezeichneten Gegenstande nicht zu besordern, sur welche den Gese^en, Verordnungen oder Dekreten, welche in der Schweiz wie in Belgien die Bedingungen ihrer Zirkulation feststen, nicht Genüge geleistet wor-

.

den ist.

Art.^12.

Die Warenmuster, welche von der Schweiz nach Belgien oder von Belgien nach der Sehwei^ durch Vermittlung der deutschen Vosten ver^ sandt werden, sind mittelst . Bezahlung einer .^ar^e von 10 Rappen sür je 40 Gramme oder Bruehtheii dieses Gewichts .bis an den Bestimmungsort zu srankiren, insofern sie keinen verkäuflichen Werth haben, unter Band oder

140 so verpakt werden, dass über die ^lrt .hres Jnhalts kein Zweifel besteht und, ausser der Adresse, einer Fabrik- oder Verkaufsmarke, fortlaufenden Ammern und. Vreisbeträgen, keine handschriftliche Mittheilung enthalten.

Die Waarenmusterpakete dürsen das Gewicht von 300 Grammen nicht übersteigen und aus keiner ihrer Reiten (Länge, Hohe oder Breite) mehr als 25 Eentimet^r messen.

Waarenmnsterpakete, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, oder die nicht bis an den Bestimmungsort frankirt sind, werden nicht beordert.

Art. ^3.

Die .^orrektnr.^Drnkbogen mit holographischen Berichtigungen und die diesen Drnkbogen beigegebenen, darauf bezüglichen Manuskripte, welche von der Sehwei... naeh Belgien oder umgekehrt versandt werden, find zn 5 Rappen sur je 40 Gramme oder Bruchtheil von 40 Grammen bis an den Bestimmungsort zu srankiren.

Um dieser Ta^ermässigung theilhast zu werden, sind die obe^ genannten Gegenstände unter Band zu legen und mit den deutschen Vosten zu versenden ; sie dürsen keinen Bries und keine Rotiz, welche den Eharaktex einer Korrespondenz trägt, oder als so^.he dienen könnte, enthalten.

Korrekturdrukbogen und Manuskripte, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, oder welche nicht bis zum Bestimmungsort frankirt sind, werden nicht befördert.

Art. 14.

Der Ertrag der in Gemässheit der Artikel 7, 9, 10, 12 und 13 hievor auf den gewohnlichen Briesen, den chargirten Briefen, den .Zeitungen, Drnksachen, Waarenmnstern und Korrekturdrukbogen, welehe von der Schweiz nach Belgien oder von Belgien nach der ..^ehweiz versandt werden, zu beziehenden Ta^en, wird von den Bostverwaltnngen der Schweiz und von Belgien zu gleichen Theilen getheilt, nach Abzug der ..Summen, welche nach Massgabe der bestehenden oder spätern Verträge den Bostverwaltungen von Frankreich und Deutsehland für die dnreh Vermittlung derselben ausgewechselten, geschlossenen Briespakete zu bezahlen sind.

Art. 15.

Die Briefe, Waarenmuster und Druksaehen, welche, sei es von den in den Verzeichnissen A und B zum gegenwärtigen Vertrage ermähnten Ländern nach der Schweiz, sei es von der Schweiz naeh diesen Ländern.

stükweise über Belgien versandt werden, sind zwischen der ..^ostverwaltnng der sehwei^erisehen Eidgenossenschaft und derjenigen von Belgien zu den im Verzeiehniss A sür die Briese und Warenmuster, und im Verzeichniss B für die Druksaehen angegebenen Bedingungen auszuwechseln.

l 41 Art. 16.

Es wird vereinbart : 1) das. d..e Korrespondenzen, welche stükweise über Belgien ..xaufitiren, nnr die gemeinsame belgisch-schwei^erische Tar.e, nebft dem, den ausländischen Postverwaltun^en zu vergütenden Porto zu befahlen haben , 2) dass die durch die Verzeichnisse A und B zu gegenwätigem Vertrag fefigese^ten Preise und Bedingungen ohne weiters jedes Mal abzuändern sind, wenn die Postverwaltungen der Länder , für welche Belgien als Vermittlung dient, die Ta^en für ihr Gebiet in einer Weise modifi^iren, dass sie aus die Ta^en und Tranfitpreise, wie fie durch die vorerwähnten Verzeichnisse sestgesezt find, einwirken.

Die in den Verzeichnissen ^ und B gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen vorzunehmenden Abänderungen konnen durch Einverständniss der Postoerwaltungen der Sch.we^ und Belgiens versügt werden.

.

Art. 17.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, der Regierung von Belgien den Transit geschlossener Briefpakete über ihr Gebiet für die Korrespondenzen aus Belgien oder über Belgien nach den Ländern, für welche die Schweig als Vermittlung dient oder noch dienen wird, ^u gestatten.

Die Postverwaltung von Belgien bezahlt der Pofiverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft für diesen Tranfit in geschlossenen Briefpaketen die .^umme von sechs Franken sechs und sechzig Rappen für jedes .Kilogramm Briefe und von drei und dreissig Rappen für jedes .Kilogramm Druksachen oder Waarenmufier.

Art. 18.

Die Regierung des Königreichs Belgien verpflichtet sich ihrerseits, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschast den Tranfit geschlossener Briespakete über ihr Gebiet für die Korrespondenzen zu gestatten , welche von der Schweiz oder über die Schweiz kommen und nach den Ländern, für .welche Belgien als Vermittlung dient oder noch dienen wird, bestimmt find, und zwar zu den im Art. 17 hievor angegebenen Preisen.

Art. 1.....

Es wird ausdrüklieh bestimmt, dass die Waareumuster, welche in den geschlossenen Briefpaketen enthalten find, die ^n den in den Art. 17 und 18 festgese^ten Preisen über die Schweiz oder über Belgien tranfitiren konnen, nicht mit einem Briefe begleitet sein, noeh irgend eine andere handschriftliche Mitteilung als die Adresse, eine ^abril^ oder Verkaussmark.., sortlaufende Rummern und Preisbeträge, tragen dürfen.

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Art. 20.

Es bleibt vorbehalten, dass das Gewicht der unanbrmglichen ^orrespondenzen jeder Art, sowie dasjenige der Briefkarten und andern Reeh^ nungsbelegen, betreffend den Postdienst, beim Abwägen der Briefe, Waarenmustex und. Druksaehen nicht mit in Betracht fällt.

Art. 21.

Die Versender von Ehargebriesen von der Schweiz nach Belgien oder von Belgien nach der Schweiz konnen verlangen, dass ihnen über die geschehene Ablieferung dieser Gegenstände an die Adressaten eine Bescheinigung ertheilt .^erde. Für die Beförderung dieser Bescheinigung bezahlen sie zum Voraus eine Postgebühr von 20 Rappen. Dieselbe fällt ganz der versendenden Verwaltung zu.

Art. 22.

Jm ^alle des Verlustes eines Ehargébriefes hat diejenige der beiden Verwaltungen, auf deren Gebiet der Verlust stattgefunden hat, dem Verfender eine Entschädigung von fünfzig Franken als Ersaz zu bezahlen, und zwar inner der ^.rist von zwei Monaten, vom Datum der Reklamation an; es bleibt jedoch festgesezt, dass die Reklamationen nur inner der Frist von sechs Monaten vom Tage der Aufgabe des Ehargébriefes an zulässig sind ; nach Ablauf dieser Frist sind die beiden Verwaltungen nicht mehr

gehalten, sieh gegenseitig irgend eine Vergütung zu leisten.

Die Postverwaltungen der Schweiz und von Belgien tragen die Be-

zahlung der Entschädigung gemeinfchaftlich zu gleichen Theilen, wenn der Verlust des Eharg^briefes auf dem Gebiete eines derjenigen .Länder stattgesunden hat, durch deren Vermittlung die obigen Verwaltungen ihre Briefpakete auswechseln.

Art. 23.

Die irrig geleiteten oder unrichtig adressirten Briefpostgegenstände jeder ^.lrt sind unverzüglich gegenseitig ^nrü^usenden , und zwar zu dem gleichen Gewicht und Preis, wie sie der empfangenden von der verfendenden. Postverwaltung überliefert worden sind.

Die Briefpoftgegenstände aller .^lrt , welche an .Adressaten gerichtet sind, die ihren .^lusenthalt verändert ha.^en, sind gegenseitig mit demjenigen Porto belastet zu überliesern oder znrükznfenden , welches der Empfänger zu bezahlen gehabt hätte.

Art. 24.

Die aus irgend einem Grunde unanbringlieh gewordenen, zwischen den Postverwaltungen der Schweiz und Belgiens stükweise ausgewechselten, gewohnliehen oder ehargirten Briese, Drnksaehen aller .^lrt und Waarenmuster sind beidseitig am Ende jeden Monats zurükzusenden.

Diejenigen Gegenstände, welche in Rechnung gebracht worden waren, sind zu dem Preise zurükzugeben, ..^ie sie zuerst von der versendenden Ve...waltung gezählt worden sind.

1.^ diejenigen, welche bis zum Bestimmungsort oder bis zur kränze der andern Verwaltung srankirt überliefert worden waren, sind ohne Ta^ Anrechnung, noch Abrechnung zurükzugeben.

Die unanbringliehen, unsrankirten Korrespondenzen, welche. von der einen der beiden Verwaltungen auf Rechnung der andern in geschlossenen Briespaketen befördert werden, werden zu dem Gewichte und dem Preise angenommen, zu welchen sie in den Transitrechnungen der betreffenden Vostbehörden angesezt sind, und zwar auf einfache Erklärungen oder Rominallisten hin, welche als Belege der Abrechnung dienen, falls die Briefe selbst durch diejenige Bostverwaltung nicht vorgelegt werden können, welcher der Betrag ihres Vorto^s gegenüber der andern Verwaltung zu gut kommt.

Art. 25.

Die beiden Vostverwaltungen nehmen für die Besordernng von einem der beiden Länder in das andere oder nach den Ländern , für welche ste als Vermittlung dienen, keinen Brief an , welcher gemünztes Gold oder Silber, Edelsteine oder Vretiosen, oder irgend andere, den Zollgebühren unterworfene Gegenstände enthalten.

Art. 26.

Die Auswechslung von Geldanweisungen und von Briefen mit deklarstem Werthinhalt ist ^wischen den beiden Staaten einzusühren, falls

die belgische Regierung hiefür die erforderliche gefezliche Vollmacht erhält.

Die Ta^en und Bedingungen für diesen Verkehr werden alsdann im gemeinsamen Einverständniss von den Vostverwaltnngen beider Länder festgesezt, und treten mit dem .^age, welchen diese Verwaltungen bestimmen werden, vollgültig in Kraft.

Art. 27.

Die Vostverwaltungen der Schweiz und von Belgien werden im gemeinsamen Einverständniss die Bureau^ bezeichnen, unter welchen eine

gegenseitige Auswechslung der Briespostsendungen Statt zu finden hat; sie werden die Bedingungen für die ungenügend mit Marken srankirten Korrespondenzen von einem der beiden Länder in das andere feststen, die Leitung der gegenseitig überlieferten Korrespondenzen bestimmen und Alles ordnen, was auf den beiderseitigen Reehnungsabschluss Bezng hat.. sie werden die erforderlichen Vorsehristen über die Einzelnheiten des Dienstes erlassen, um den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die gehorige Ausführung zu siehern.

Es bleibt vorbehalten, dass die oben erwähnten Detailbestimmungen von den beiden Verwaltungen abgeändert werden Tonnen, so oft dieselben hiezu die Rothwendigkeit einsehen.

Art. 28.

Die Vostverwaltungen der Schweiz und Belgiens stellen jeden Monat die Rechnung über die nach gegenwärtigem Vertrage stattfindende gegen-

144 feitige Ueberlieferung ...on Briefpostge^enständen und geschlossenen Briefpaketen auf.

Diese Rechnungen werden nach gegenseitiger Brüsung endgültig aufgestellt und von derjenigen der beiden Verwaltungen, welche heraus schuldig ist, inner ^wei Monaten, von demjenigen an gerechnet, auf welchen sich die Rechnung begeht, saldirt.

Art. 29.

Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages an treten alle srühern Bestimmungen und Vereinbarungen, betreffend den Bostverkehr zwischen der Schweiz und Belgien, ausser Kraft.

Art. 30.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Tage in verbindliche Kraft, welchen die beiden Verwaltungen gemeinsam bestimmen werden, und besteht so lange in Wirksamkeit, als ...ie eine Verwaltung nicht der andern zwolf Monate ^um Voraus die Fortdauer desselben aufkündet. Während diesen zwolf lezten Monaten bleibt der Vertrag in voller und unges^hmälerter Aussührung, unbeschadet des nach Diesem Termine stattfindenden Schlusses und Saldirung der Rechnungen.

Art. 3l.

Der gegenwärtige ^ertrag ist zu ratifiziren, und die Ratifikationen sind so bald als moglich auszuwechseln.

Zur Urkunde d e s s e n haben die beidseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigesezt.

So geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, den siebenzehnten Ehristmonat im Jahre des Heils eintausend achthundert zwei und sechzig.

L. ^ (Gez.) ^ae^.

L. ^ (Gez.) ^rimber.^e.

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Mehrheit der ständeräthlichen Kommission zu dem Gesetzesentwurf, betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Niederesfungsverhältnissen.

(Vom 13. Januar 1863.)

Tit..

Die Botschaft des Bundesrathes vom 28. November 1862 hat die Gründe, aus welchen der Gesetzesentwurf, betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Riederlafsungsverhältnissen hervorgegangen ist, so einlasslich und erschöpfend auseinander gesetzt, dass uns nur wenig nachzutragen übrig bleibt, und wir uns in dieser Berichterstattung sehr kurz sassen können.

Ueber den allgemeinen ..Standpunkt, aus welchem die Mehrheit der kommission die vorliegende Materie betrachtet (die Minderheit wird ihren besondern Bericht vortragen),. mögen folgende Bemerkungen genügen.

Es ist vorab einleuchtend , dass die Verhältnisse von einem Kanton zum andern und von einem Kanton zum Auslande in Bezug aus das Riederlassungswesen nicht mit einander verwechselt werden dürfen.

Dem Auslande gegenüber sind die Kantone in dieser Beziehnng, Staatsverträge immerhin vorbehalten, vollkommen souverän. den andern Kantonen gegenüber ist die Converänetät durch die Bundesverfassung und die ihr durch die Bundesversammlung gewordene Auslegung bedeutend beschrankt worden.

Bundesblatt. Jahrg. XV. Bd.1.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postvertrag zwischen der Schweiz und Belgien. (abgeschlossen am 17. Christmonat 1862.)

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Jahr

1863

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1863

Date Data Seite

136-145

Page Pagina Ref. No

10 003 956

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