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Bundesgesetz betreffend

die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 26. September 1890.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 19. November 1889, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, solchen Beamten und Angestellten des Bundes, welche wegen Altersschwäche oder während des Dienstes entstandener Gebrechen ihrer Berufsaufgabe nicht mehr zu genügen im Stande sind und wenigstens 15 Jahre in der eidgenössischen Verwaltung mit treuer Pflichterfüllung gedient haben, bei ihrer Entlassung oder Nichtwiederwahl eine Entschädigung zu entrichten.

Art. 2. Diese Entschädigung besteht je nach dem Dienstalter und den persönlichen, sowie ökonomischen Verhältnissen des Betreffenden in einem Rücktrittsgehalt von 25--50 % des Diensteinkommens nach dem letzten dreijährigen Durchschnitt und in nicht höherm Betrage als Fr. 2000, in Ausnahmefällen und bei mehr als dreißig Dienstjahren in einem Rücktrittsgehalt bis zu 60 °/o des Dienst-

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einkommens, im Maximum nicht über 2500 Franken per Jahr, oder in einer einmaligen Abfindungssumme im Betrage von höchstens dem doppelten üiensteinkommen, wobei Besoldungen über Fr. 6000 nur bis zu dieser Grenze in Betracht kommen.

Vorbehalten bleiben die Bundesvorschriften, welche für einzelne Klassen von Beamten und Angestellten eine andere Abfindung vorsehen.

Art. 3. Wenn ein mit Rücktrittsgehalt entlassener Beamter oder Angestellter zu irgendwelcher amtlicher Thätigkeit gegen Besoldung von Neuem verwendet wird oder in einer ändern Stellung ein entsprechendes Einkommen findet, so soll der Rücktrittsgehalt während dieser Zeit in entsprechendem Betrage eingeschränkt resp. aufgehoben werden.

Art. 4. Die Leistungen, welche dem Bunde nach diesem Gesetze auffallen, werden durch den jährlichen Voranschlag bestimmt.

Art. 5. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 25. September 1890.

Der Präsident: 6. Muheim.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 26. September 1890.

Der Präsident: Sater.

Der Protokollführer: Bingier.

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Der schweizerische Bundesrath beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 27. September 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Publikation: 27. September 1890.

Ablauf der Einspruchsfrist : 26. Dezember 1890.

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Bundesgesetz betreffend die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten. (Vom 26. September 1890.)

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Jahr

1890

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40

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27.09.1890

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301-303

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