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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn (theilweise Straßenbahn) von Trait nach Planches (Montreux).

(Vom 29. September 1890.)

Tit.

Herr L e o n Per r et, Notar und Syndic in Montreux, stellte mit Eingabe vom 8. Oktober 1889 das Gesuch um Konzessionirung einer D r a h t s e i l b a h n von T r a i t nach P l a n c h e s in der Gemeinde Montreux, welche zur bessern Verbindung der beiden genannten bedeutenden Häuserkomplexe dienen soll.

Die projektirte Bahn nimmt ihren Anfang bei der Straßenkreuzung du Trait de Baye, in unmittelbarer Nähe einer Haltstelle des elektrischen Tramway Vevey-Montreux, und endigt am Dorfplatz von Planches. Sie erhält eine Länge von 392 m. und befindet sich ganz auf dem Territorium der Gemeinde Planches.

Zur weitern Begründung seines Gesuches weist der Petent auf die bedeutende Entwicklung der Pensions- und Hotelindustrie und die von Jahr zu Jahr zunehmende Frequenz des, seiner schönen Lage und seines milden Klimas wegen, eines europäischen Rufes genießenden Kurortes Montreux hin. Früher habe Montreux nur aus den Dörfern Sales, Chêne und Planches bestanden, die alle drei in einer gewissen Entfernung vom See gelegen seien und zu denen mehr oder minder beschwerliche Zufahrten führen. Seither sei an der Kantonsstraße, längs des Seeufers, eine große Zahl von Neubauten entstanden, welche die Großzahl der Fremden, welche die steilen Wege scheuen, angezogen haben. Auch der rege Verkehr der Dampfschiffe und des Tramway Vevey-Montreux habe nicht wenig dazu beigetragen, den Fremdenstrom diesem neuen Quartier, zum Schaden der höher gelegenen Theile des Dorfes, zuzuleiten.

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Mit dem vorliegenden Gesuche ist angestrebt, die erwähnten altern, prachtvoll und gesund gelegenen, aber aus den geschilderten Gründen nicht mehr wie früher besuchten Theile des Dorfes Montreux durch ein bequemes und billiges Verkehrsmittel dem untern neuen Quartier näher zu bringen und dadurch die Fremden wieder mehr zu bleibendem Aufenthalt in den obern Theilen des Dorfes zu veranlassen.

Die Bahn, welche wesentlich nur zum Transport von Reisenden und Gepäck dienen soll, hat bei einer Länge von 392 m. eine Höhendifferenz von 52,45 in. zu überwinden.

Im ursprünglichen Projekt ist theilweise Benutzung der bestehenden, zu diesem Zwecke angemessen zu verbreiternden Straße vorgesehen, und es soll mit Rücksicht hierauf die Seilbahn so angelegt werden, daß sie mit gewöhnlichen Fuhrwerken nicht nur gekreuzt, sondern auch der Länge nach befahren werden kann, indem Kabel und Seilrollen in einem unterirdischen Kanal versenkt sind. Die Spurweite ist zu l rn. angenommen.

Die Steigung nimmt von unten nach oben zu und beträgt 128, 133 und 140°/oo.

Die ganze Anlage ist nach einem neuen, in Portugal bereits praktisch verwendeten System geplant, über welches der Petent nachträglich einen genauem Beschrieb hat vorlegen lassen, auf welchen aber hier näher eiozutreten keine Veranlassung vorliegt, da die Genehmigung nicht mit der Konzession, sondern erst mit den Detailplänen zu erfolgen hat.

Das Rollmaterial wird aus zwei mit einem Drahtseil verbundenen Wagen bestehen, welche mit Wasserbehältern versehen werden, durch deren Anfüllen die Zugkraft erzeugt wird.

Die Anlagekosteu werden veranschlagt, wie folgt: Organisations- u n d Verwaltungskosten . . . . F r . 10,000 Verzinsung des Baukapitals ,, 8,000 Expropriation '.

,, 60,000 Unterbau und Kunstbauten 19,500 fl Oberbau, Kabel, Rollen etc ,, 58,000 Erwerbung des nöthigea Wassers sammt Fassung ,, 30,000 Signale und Telegraph ^ 900 Beitrag an die Straßenverbreiterung ,, 23,000 Rollmaterial ,, 20,000 Inventar ,, 500 Unvorhergesehenes ,, 20,100 Total oder per Kilometer Fr. 637,755.

Fr. 250,000

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Eine Rentabilitätsberechnung hat der Konzessionsbewerber nicht vorgelegt.

Die gemäß Art. 2 des Eisenbahngesetzes zur Vernehm lassung eingeladene Regierung des Kantons Waadt erhob gegen die Konzession keine Einwendungen.

Der Konzessionsbewerber wurde in der üblichen Weise aufgefordert, sich zunächst in Betreff der projektirten Straßenbenutzuug mit der kompetenten lokalen Behörde zu verständigen und dann die bezügliche Vereinbarung vorzulegen. Da die Gemeinde, obwohl dem Projekt günstig gesinnt, bestimmte Beschlüsse in Sachen noch nicht gefaßt hatte, so war Petent vorerst nicht in der Lage, die verlangte Vereinbarung vorzulegen. Um aber in seiner Konzessionsbewerbung nicht behindert zu sein und die Konzession erlangen zu können, änderte er deßhalb sein Projekt in dem Sinne ab, daß er zunächst von Benutzung der Straße ganz absah und sich, bloß vorbehielt, nach Ertheilung der Konzession weiter mit den Gemeindebehörden zu verhandeln und eventuell, nach Erzielung eines Einverständnisses, auf das ursprüngliche Projekt mit Straßenbenutzung zurückzukommen.

Sollte eine Verständigung nicht möglich sein, so würde dann das Projekt mit selbständigem Tracé ausgeführt. In der Folge erklärte der Gemeinderath von Planches-Montreux seine grundsätzliche Zustimmung zur Benutzung der vorerst noch zu verbreiternden Straße und legte einen, die wesentlichen Bedingungen hiefür festsetzenden Beschluß vom 12. Juni 1890 vor. Nachdem so prinzipiell Einverständniß in Betreff der Straßenbenutzung hergestellt ist, besteht kein Hinderniß mehr, auch in der Konzession eventuell Straßenbenutzung vorzusehen.

Am 24. 1. M. fanden die konferenziellen Verhandlungen statt, bei welchen der unten folgende Konzessionsentwurf die Zustimmung sowohl des Regierungsvertreters als des Petenten fand.

Wir beantragen Ihnen, die Konzession unter den darin enthaltenen Bedingungen zu ertheilen, in Bezug auf welche wir nur wenige Bemerkungen zu machen haben, da sich jene ganz an die für solche Unternehmungen üblichen Vorschriften anschließen.

In Art. 8 ist auf Wunsch des Petenten, wie auch schon in frühern Fällen, von genauerer Präzisirung des Systems Umgang genommen, in der Meinung, daß das geplante neue System s. Z.

mit den Spezialplänen vom Bundesrathe genehmigt werde.

Die Art. 12, 13 und 14 enthalten die für Seilbahnen üblichen Bestimmungen.

405 Die Taxen des Art. 15 übersteigen die unter ähnlichen Verhältnissen bisher admittirten Ansätze nicht. Wir erblicken auch kein Hinderniß, bei dem Charakter des Unternehmens (Art. 12) die Gütertaxe der Gepäcktaxe gleichzustellen.

Art. 20 behält in der gewohnten Form die Bestimmungen der eventuell mit der Gemeinde Planches in Betreff der Straßenbenutzung zu treffenden Vereinbarung vor, soweit dieselbe mit der Konzession und den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch steht.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. September

1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Rnchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Drahtseilbahn (theilweise Straßenbahn) zwischen Trait und Planches (Montreux).

Die B u n d e s v er s am ml unjg der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe des Herrn Léon Perret, Notar und Svndic, in Montreux, vom 8. Oktober 1889; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. September 1890, beschließt: Dem Herrn L é o n P e r r e t , Notar und Syndic in Montreux, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn (theilweise Straßenbahn) von T r a i t nach P l a n c h e s (Montreux) unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. l.'rJEs sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen, jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage des gegenwärtigen Beschlußes an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Montreux (Gemeinde Planches).

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

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Art. 5. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, nebst den Statuten der Gesellschaft, einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefündener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiteu für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen, darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit öder die Bedürfnisse des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird als Drahtseilbahn erstellt und mittelst Wasserübergewicht betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen , Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Waadt und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nölhige Personal und Material zur Verfügung zu stellen, sowie die unentgeltliche Benutzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; Güter werden nur befördert, insofern die Bauart und Tragkraft der Wagen es gestattet.

Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

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Art. 13. Im Allgemeinen ist der Gesellschaft anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzustellen.

Immerhin sind alle Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die. Fahrgeschwindigkeit wird, der ßetriebseröffnung vorausgehend, vom Bundesrathe festgestellt.

Art. 14. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, folgende Taxen zu beziehen : a. Für den Transport von P e r s o n e n : Für die einfache Fahrt (oder Bruchtheil einer solchen) 30 Rappen.

Für Kinder unter 4 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach vom Bundesrathe festzusetzenden Bedingungen Abonnementsbillete auszugeben.

b. Für den G e p ä c k - und G ü t e r t r a n s p o r t : Das Handgepäck der Reisenden, bis zum Gesammtgewicht von 5 Kilogramm, wird taxfrei befördert, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden und die zur Beförderung angenommenen Güter kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 10 kg., im Minimum 30 Rp., bezogen werden.

Das Gewicht wird nach Einheiten von je zehn Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von zehn Kilogramm für eine ganze Einheit gilt.

Art. 16. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Aenderungen nöthig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrathes eingeführt werden.

Art. 17. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Die sämmtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Bahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 18. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist

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das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximuni dur Trans porttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann dießt'alls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Aeuffuung eines genügenden Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrath es.

Art. 20. Die mit der Gemeinde Planches abzuschließende Uebereinkunft über die allfällige Benutzung der offen!liehen Straße hat nur insoweit Gültigkeit, als dieselbe mit gegenwärtiger Konzession und den gesetzlichen Bestimmungen nichtim Widerspruch steht.

Art. 21. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Waadt, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenutniß zu geben.

6. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notiflzirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rück-

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kauf zwischen dem 1. Mai 1930 und 1. Mai 1945 erfolgt,, den 22 1 /afachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen: dem 1. Mai 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug des Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 22. Hat der Kanton Waadt den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 21 deflnirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 23. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation ia Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn (theilweise Straßenbahn) von Trait nach Planches (Montreux). (Vom 29.

September 1890.)

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04.10.1890

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