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Bundesrathsbeschluß enthaltend

eine Ergänzung und Abänderung desjenigen vom 26. November 1878, betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Kommissionsmitglieder, eidg. Beamten und Experten.

(Vom 25. März 1890.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht eines Antrages des Militär- sowie des Finanzdepartements, beschließt: 1. In Ausführung von Art. 6 des Bundesrathsbeschlusses betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Kommissionsmitglieder, Experten, eidg. Beamten und Angestellten, vom 26. November 1878 (A. S. n. F. III, 623), werden die eidg. Departemente ermächtigt, Beamten und Angestellten bei dienstlichen Reisen in's Ausland je nach Umfang und Bedeutung ihrer Funktionen eine Entschädigung von Fr. 20 bis Fr. 25 per Tag nebst dem Ersatz der ausgewiesenen Transportauslagen ausrichten zu lassen.

2. Bei außerordentlichen, vom Bundesrath angeordneten Missionen ist auch fernerhin die Entschädigung durch den Bundesrath festzusetzen.

795 3. Die Entschädigungen der Pferdeankaufskommissionen im Auslande und der zu Truppenübungen in's Ausland kommandirten Offiziere werden durch gegenwärtigen Bundesrathsbeschluß nicht berührt, sondern in gleicher Weise wie bisher ausgerichtet.

4. Die in Art. 3 des oben erwähnten Bundesrathsbeschlusses festgesetzte Zulage für je ein Nachtlager' wird von 6 bezw. 5 Franken auf 8 bezw. 7 Franken erhöht.

B e r n , den 25. März 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß enthaltend eine Ergänzung und Abänderung desjenigen vom 26.

November 1878, betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Kommissionsmitglieder, eidg. Beamten und Experten. (Vom 25. März 1890.)

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Bundesblatt

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Jahr

1890

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1890

Date Data Seite

794-795

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