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Schweizerischen Bundesblatt

XV. Jahrgang. lll.

Nr. 45.

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10. Oktober 1863.

.Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Zollbefreiung fur Gemälde und Bildhauerarbeiten.

(Vom 22. Mai 1863.)

Tit..

Der schweizerische Kunstverein wendet sich mittelst Eingabe vom 13. Dezember 1862 an die h. Bundesversammlung mit dem Begehren um gänzliche Aushebung der Zolle anf Gemälde und Bildhanerarbeiten.

Zur Rechtfertigung desselben bringen die Betenten im Wesentlichen Folgendes an .

Bei der Revision des Zolltarifs im Jahr 1851 seien Skulpturen von Fr. 15 ans Fr. 8 reduzirt worden. Anch Kupferstiche, Lithographien, optische und mathematische Justrumente, so wie andere, z.. Kunst und Wissenschaften in Begehung stehende Objekte seien erleichtert, dagegen der ursprüngliche Ansaz ans G e m ä l d e beibehalten worden.

Die ursprüngliche Absicht, durch den Zoll den einheimischen Künsten Vorschub zu leisten, sei wohlwollend gewesen, habe aber, wie eine zwolfjahrige Erfahrung beweise, ihren Zwek nicht erreicht. Während wir uns mit unser.. freien Einrichtungen brüsten, konnen die bei uns mit Fr. 15 belegten Gemalde im Zollverein mit 52 1/2 kr., in Frankreich und Jtalien, ja sogar in Oesterreich f r e i eingeführt werden. Für den Schweizer sei das beschämend, der Zoll von Fr. 15 pro % fei drükend, weil anch die Rahmen darunter sallen nnd nach Bruttogewicht berechnet werde. Derselbe

Bundesblatt. Jahrg. XV. Bd. III.

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724 komme durchschnittlich per Gemälde auf Fr. .)0-l05. Wie ..rügend derselbe sei, gehe daraus hervor, dass für das patriotische Winkelrieddenkmal zirka Fr. 1200 Zoll bezahlt werden müssen, wenn er nicht vorher abgeschafft werde. Eine Herabseznug auf Fr. 8 genüge nicht. Da unsere einheimischen Kunstzustände hauptsächlich wegen Mangels an zureichenden materiellen Hilfsmitteln darnieder liegen, so sei eine solche Zollbelastung von ^irka Fr. 10,000 jährlich nicht gerechtfertigt. Andere Staaten gewährten nicht nur unbedingte Verkehrsfreiheit, sondern leisten noch direkte Unterstüzung. Es sei höchst zweiselhast, ob in einen. den Zivilisationszweken nicht geradezu feindseligen Gemeinwesen etwas nur entfernt Sehnliches vorkomme.

Die seit einiger Zeit eingeräumte Möglichkeit , den Zoll ^...rük^er-

.^

halten, wenn die Gemälde wieder aus- resp. wieder eingeführt worden, rednzire sieh bei den erschwerenden Bedingungen und rigoros festgehaltenen Formalitäten aus Richts, da troz aller Vorsieht es nicht immer gelinge, den Vorschriften vollkommen Genüge zu leisten, in welchem Falle die Restation des Zolles nicht erhältlich sei. Roch schwieriger sei es, wenn schweizerische Künstler ihre Werke nach auswärtigen Ausstellungen senden, sie zollfrei zurük^ubeziehen. Für Leute, die m.t Administrativangelegenheiten nicht vertraut sind, sei es schwierig und koste viel Zeit. Erst sei eine Bewilligung der Zentralzolldirektion nothig zur Ertheilnng eines Freipasses, und dann erst eine dreifache Absertigung ans der Zollstätte, von welcher die Gegenstände abgehen, so wie ans derjenigen, durch die sie ^ie Schweiz verlassen und wieder zurükkehren sollen. Das seien Umtriebe, infolge derer es immer schwieriger werde, Personen zu finden, die sich mit diesem undankbaren Gesehäste abgeben und ihre Zeit und Mül.^e dasür opfern. Uebrigens gebe dies Verfahren auch der Zollverwaltung viel zu thun. Sei nicht der lezte Bunl^t in Ordnung oder komme das Bild uieht über die gleiche Zollstätte oder inner Verflnss der ^rist zurü^, so müsfe uunachsichllich der Eingaugszoll befahlt werden.. Bei der grössteu Genauigkeit seien Verstosse nicht ^u vermeiden , was bei Künstlern , die von Administrativsachen keine Kenntniss hätten, nicht zu verwundern sei.

Es sei vorgekommen, dass Bilder, die 12 Stunden nach abgelaufener Frist aus Deutschland zurükkehrten , haben verzollt werden müssen. Die ^reipässe gingen hänsig verloren, und da^.n müsfe die hochste Zollta^e bezahlt werden , der daherige Fehler ^noge zur Last fallen wen. er wolle, so müsse der Künstler am Ende bezahlen.

Es hätten desshalb mehrere ^er achtbarsten Künstler, nachdem sie die Wohlthat der ^reipässe wiederholt erfahren , für die Znknnft darauf verzichtet, um sieh die vielen Umtriebe und den Aerger zu ersparen.

Es sei dargethan , dass selbst in den beschränkten Fällen, wo Frei...

pässe gestattet seien, dieselben .u .h t genügen, die gerügten Uebelftäude zu heben.

Die

Wurzel des Uebels liege im Geseze felbst, dessen Wirkungen,

725 der Absicht des Gesetzgebers diametral entgegen, iu ihrer ganzen Schwere in jeder Hinsicht dem einheimischen Künstler zu Lasten fallen.

. Jn der Schweiz wohnende Kunstfreunde wurden durch den hohen Eiugangszoll von dem Tukans und der Einfuhr von Kuuftgegenstäu^en abgesehrekt. Eben so vertheure der Eingangszoll die von Schweizern im .^uslande gefertigten Werke und hemme deren Verkauf im Vaterlande.

Der Zoll reiche gerade hin , auf den Verkehr von Kunstgegenständen einen bis ^ur prohibition ansteigenden Druk auszuüben.

Roch misslieher verhalte es sich mit alten Gemälden und Seulptureu, so dass das wiss....s..l.astliehe Jnteresse der in der Schweiz bestehenden ^historisch^auti.^uar.sche.. Gesellschaften durch dieses ^ Hemmniss des Zolles nicht weniger verleg sei. Es fänden sich im ^luslande viele wertvolle ^tüke, deren schweizerischer Ursprung ausser Zweifel sei. Das Gegeu^ ^ewieht gegen den Export liege n^cht in .einem erhohteu Aussuhr^oll. sondern in volliger Freiheit des Verkehr^.

Die in Lausanne und Zürieh u. s. w. bestehenden beträchtlichen Anti.^uariatshandlungen würden ihre, namentlich in Jtalien ausgekauften Kunstobjekte, statt direkt nach dem Zeutralpuukt des.Gesehästs, nach ^ a r i s , oder nach außerhalb der Schwei^ergrän^. besonders angelegten Depots zu instradir..... , nach ihrem Wohnorte, resp. nach der S.hweiz beziehen u n l..

jene Gegenstände dadurch auf den schweizerischen Markt bringen. Dermalen sei der ausländische Sammler guustiger gestellt.

Am härtesten und ausfallendsten sei die Wirkung des Zollgesezes gegenüber schweizerischen Künstlern , die im Auslande leben und Erzeugnisse ihrer Kuuft nach der Hehnath bringen oder senden. Während seine .^tudieugeuossen .a^s andern Staaten durch Stipeudien oder offentii^e Stiftungen unterstüzt werden, er aber durch eigene Kraft sich durchschlagen musste, sei der erste Willkomm, den er bei seiner Rül.kehr ins Vaterland finde, eine Zollfordernng für seine eigenen ....^tndien und Entwürfe, die anderwärts frei passixen.

Je fleißiger er war, desto mehr koste ihn das Betreten seines heimath-

lichen Bodens.

Bei einem Zollsysteme, das si^h so entschieden als dem Freihandelssaften.. huldigend proklamirt habe, wie das unsrige, müssten ganz besondere Gründe vorwalten, um solche dem S^sten^ selbst widerstreitende .Ausnahmen ^u xeehtfertigeu; finanzielle Rüksichten konnen den Gesezgebex

dabei nicht geleitet haben. Das daherige ^Exgebni^ betrage jährlich zirka

Fr. 10,000, konnte also in keiner Weise zur Rechtfertigung einer an si.h verwerflichen Belastung dienen. Davon seien noch abzurechnen diejenigen Gebühren, welche auf Ausstellungsobjekten zurükvergütet werden. Eine Abgabe, die nicht mehr abwerfe, dagegen sur ^ie Betheiligten so ..hieanos und fur die Verwaltung so lästig sei , verurteile sieh von selbst. .^u.h

726 die Annahme, dass Kunstwerke L u x u s a r t i k e l seien, habe der Gesezgeber nieht haben können. Kein Staat verwende verhaltnissmässig mehr auf Bildungs.,weke als die Schweiz, und da gehore die Knust als Bildnngsmittel in die vorderste Reihe. Rieht bloss Reiche fänden Genuss an Kunstwerken. Unser Volk bestie einen natürlichen Kunstsinn, welcher der Lei^ tung und Bslege bedürfe und durch Verbreitung von Meisterwerken gehoben werde. Wie viele dabei Jnteresse nahmen, zeige der starke Besuch der Ausstellungen. Ein weiterer Beweis für das Betitum liege darin,

dass im frül..ern Zolltarife Kupferstiche, Lithographien, chirurgische, optische,

musikalische und mathematische Jnstrumente, Messersehmie^waaren und Uhren mit Gemälden in der gleichen Klasse gestanden hätten und im Tarif von l 851 erheblich herabgesezt worden seien.

^

Die Kuustthätigkeit sei kosmopolitisch und binde sich nieht an Landesgrä.^en , Zollschranken ertrage sie nur mit empfindlichem Raehtheil.

Die dem Zollschn.. zu Grunde liegende Gleichstellung kunstreicher und in..

dnstrieller Erzeugnisse sei gerechtsertigt hinsichtlich der Vervielsältigung von Kunstwerken, welche auf einer mehr industriellen Technik bernhen und zum Absaz durch den Handel bestimmt sind, wie Kupferstiche, Lithographien u. s. w. Bei Gemälden und Seulptnren sei es ab..r umgekehrt, weil bei denselben von n.assenhaster Fabrikation des nämlichen Gegenstandes keine Rede se.n konne.

Die Absicht des Gesezes, die einheimischen Werke .^u schüzen, sei vollständig verfehlt und habe ins Gegentheil umgesehlagen, indem die Schweiz hauptsächlich das, was sie beschulen mochte, nämlich die Brodukte ihrer Angehörigen, ani empfindlichsten bestenre. Jrrationelleres sei nicht denkbar.

Eine Verschiebung der vorliegenden Frage bis zur Behandlung des Handelsvertrages mit Frankreich wäre nieht angemessen. Frankreich selbst sei in dieser Beziehung von wahrhast liberalen Grl.ndsäzen geleitet und die Wiederkehr des gebräuchlichen Marxens wäre nicht zu sürchten u. s. w.

Die sofortige ^lbsehasfnug bringe also keiueu Rachtheil, erspare aber der Verwaltung die Verlegenheit, vergeblich uaeh haltbaren Gründen für den ..^arif zu suchen, resp. die Beschämung, von sranzosischen Handelsmiuister.i Belehrung über ihre selbsteigenen Jnteressen empfangen und freisinnige französische Systeme gleichsam oktro.^irungsweise adoptiren zu müssen.

Eine Ermässigung der Zollgebühr wäre nicht zwekmässig. Jedenfalls konnten die Betenten nur eine sehr massige Kontrolgebühr von z. B.

15 Rappen per Zentner zugeben. .^ie würde aber nichts abwerfen und dagegen den freien Verkehr dennoch hindern.

Die Betenten schliessen mit dem Begehren :

Es mochten in Klasse l.^ des Zolltarifs ,, Gemälde mit und ohne Rahmen^ und in Klasse VllI ,,Bildhauerarbeit gestrichen.

dagegen im

727 Art. 5 des Zollgesezes, Ziffer 5, nach gemünztem Gold und Silber, die Worte hinzugefügt werdeu ,,Gemälde mit und ohne Rahmen und Bild.^ hauerarbeit.^.

Wir haben uuumehr die Ehre, folgende Gesiehtspunkte Jhrer Würdigung zu unterbreiten.

Vor Allem ist es nicht ganz richtig, wenn die Detenten annehmen, der Zollansaz von ^r. 1.^ auf Gemälden, resp. von .Fr. 8 ^auf Bildhauergegeustäuden sei zum .^chuze der einheimischen Künstler festgehalten worden, und hieran eine Menae Raisonnements knüpfen,. um ....u beweisen, ^ass der fragliehe ....^chuz dennoch nicht erreicht werde.

Abgesehen davou, dass eine Zollgebühr von Fr. 15 keinen ..^.hnz sür einheimische Künstler gewähren konnte, ist klar, dass das schweizerische Zollwesen überhaupt keinen Sehuz kennt, sondern dass ihm das ^rei-

handelsprinzip zu Grunde liegt und die gesezlieh sestgesezten Zollgebühren,

nach Grnndsäzen der Bnndesversassung bezogen, nichts als blosse Finanzzolle sind, erhoben, um die losgekauften Kautonalzolle^ und Weggelder zu vergüten und dem Bunde die nothigen Finanzmittel zuzuführen. Rach der Bundesverfassung sollen Lebensmittel und Rohprodukte mit den niedrigsten und Luxusartikel mit den hoehsten Ansähen belebt werden.

Aus den. ganzen Systeme folgt, dass Alles ist und die Ausnahmen von der Zollpslicht nur stände angewendet werden konnen , welche ihrer stimmnng nach befreit bleiben müssen (Art. 2, 5

dem Zoll unterworfen aus diejenigen GegenRatur und ihrer Beund 6 des ^ollgesezes).

^ass fremde Staaten, die dem Schuzzoll oder gar dem Brohibitivsustem hnldigen, also sür gewisse Erzengnisse fremder Thätigkeit entweder gar nicht oder mittels enormer Zollgebühren, die mit den unsrigen nicht zu vergleichen sind, sür einzelne Artikel Ausnahmen eintreten lassen, ist eher zu begreifeu. Solche Ausnahmen liegen eben im System, das begünstigen und fchüzen will. Unser Zollsystem kennt aber weder Schnz

noch Begünstigung. Es belegt Alles je nach seiner Ratur. Alles muss

den ^oll zahlen, der aber um so massiger ist. ^ass andere Staaten es anders machen und Freiheiten gestatten, ist sür die Schweiz kein Grnnd..

von ihrem ^steme abzugehen und jene nachzuahmen, ist ja noch manches andere sehr verschieden von unsern Verhältnissen.

Wenn übrigens die Gemälde ..e. in Frankreich u. s. w. srei ein..

gehen, so zahlen dagegen die Rahmen den Zoll, und zwar diese einzig mehr, als bei uns die Rahmen mit Gemälden zu entrichten haben.

....^er beste Beweis sür die Zwekmässigkeit der schweizerischen ^oll..i..Dichtungen ist wohl der, dass andere Staaten, die bisher der prohibition oder dem Sehuzzoll absolut huldigten, ihr System sehr bedeutend u.odifiziren und demjenigen der ..Schweiz nähern.

7.^8 Es kommen offenbar nicht bloss die Gemälde in Betracht, sondern auch die Rahmen, nebst der Verpaknng, in denen erftere enthalten sind.

Selbst wenn man die Gemälde vom Zolle befreien wollte, so müssten immerhin die sie umgebenden Rahmen verzollt werden, denn die zollfreie Einfnhx von Goldrahmen liesse sich unter keinen Umständen rechtfertigen, und eine ganze Menge anderer Gegenstände hatten viel eher .Anspruch aus Zollfreiheit als Goldrahmen. Die zollsreie Einsuhr von Gemälden un^ die Verzollung der daran befindliehen Rahmen würde aber ^u nu.hr .^lakereien Anlass geben. als die dermalige Verzollung des Ganzen, desshalb ist es auch aus diesem Grunde zwe^mässiger, die Sa.he bleibe, wie sie ist. Wenn die Gem.ilde und Knnstartikel Zollsreil..eit geniessen sollten,^ so fragen wir, hätten m eh t viele andere Gegenstände eine weit stärkere Berechtigung, die freie Einfuhr zu verlangen^ So z. B. die Bedürfnisse für Schulen und osse.^tliehe Anstalten überhaupt, für Spitäler und FirmenAnstalten. Wohin würde das sühren^ Solehe Begehren würden ^..wiss einlangen und müsst^., wenn das vorliegende Gesuch bewilligt würde, ganz stehe... ebenfalls berüchtigt werden. Der daherige Ausfall in den Einnahmen müsste in diesem ^alle Dimensionen annehmen, die nicht mit

den angefahrten ^r. l0,0l)0 zu vergleichen sind.

J.. Zeiten von Thenrung wurde pelitionirt, den Bezug aus Lebensmittel , d. h. Getraue un^ Mehl zu suspendiren . allein ungeachtet der geringen Zollgebühr trat die Bundesversammlung der Konsequenzen wegen nicht ein. Sollte nun zn Gunsten der Gemälde und Knnslsacheu, ohne besondere Gründe, Zolisxeiheit gestattet werden, was in Reiten von Tl.enrnng sür die ersten Lebensbedürfnisse abgeschlagen wurdet Wir können diess nieht glauben und halten daher die sragliche Gesezbestiunnung fest.

Wo stünde serner die Gleichheit und wo die Billigkeit, wenn ein Maler in der Schweiz, ^er ^ur Darstellung seiner künstlerischen Erzengnisse sich fremder Darben, fremder Leinwand bedienen muss, diese bei der Einfuhr zu verzollen hätte, während ein fremdes Gemälde fertig zollfrei eingeführt werden dürftet Warum sollten alle andern Produkte menschlichen ^leisses zollpflichtig und K..nstsachen einzig ausgenomn^eu sein, während leztere doch .Luxusartikel, andere vielleicht dringende Bedürfnisse siud^ Dass es der schweizerische Eingangszoll sei, welcher den Kn..sthandel bei uns hindere, sich zn entwikein, ist nieht richtig^ denn .vir sind überzeugt, dass derselbe sich durchaus nicht erheblich ausdehenen konnte, auch wenn unsere Zolle abgeschafft wären, weil die Zal.^l derjeuigen bei uns, welche Gemälde und ^unstsaehen kaufen, viel zu beschränkt ist, um der .^nnst und dem Handel u.it solchen Produkten die gewünschte Anlehnung zu geben.

Wir glauben also nachgewiesen zu haben, dass eine Zollbefreiung der Gemälde nnd Knnstsaehen weder dem Sinn und Geist der BundesVerfassung, uoch der Billigkeit entspräche und würden es auch bedauern, wenn von der bisher konsequent festgehaltenen Gleichstellung aller Zoll-

729 Dichten zum ............theil. einer blasse von Bürgern abgegangen würde, welche durchaus keine Berechtigung hat, für die Vorbehandlung ihrer Erzeugnisse eine Ausnahme zu beanspruchen, die mit unsern republikams..hen Einrichtungen unverträglich ist.

Wir haben schou vor einigen Jahren von uns aus diejenigen Erleichteruugen eintreten lassen, die wir nach dem Sinn und Geiste des Gesezes bewilligen zu dürfen glaubten. Es ^wurde nämlich gestattet, dass für diejenigen. Gemälde, welche, sei es von Schweizern oder ^ichtschweizern, ans schweizerische Ausstellungen gesandt werden, der Einfuhrzoll zurü^vergütet werden darf, wenn dereu Wiederausfuhr nachgewiesen ist, so wie auch umgekehrt, schweizerische Gemälde, die aus fremde Ausstellen^ geu gesandt werden, zollfrei wieder eintreten können, wenn deren Aussuhr konstatirt ist. Dass diese Erleichterungen an den gehörigen Nachweis der stattgesundenen Wiederaussuhr, resp. Einfuhr, geknüpft sind, wird Jedermann begreifen, der unbefangen urtheill. Jede ^auptzollstätte kann der-

gleichen Freipäffe ausstellen, und es bedars da.^u keiner Spezialbewilligung der Ober.^olldirektiou , wie die Vetenten fagen. (Siehe Art. 10l und 112 der Vo^ieh..ngsverordunug, eidg. Gesezsammlung V, 730 u. 734.)

Ju ^olge dieser Einrichtung wurden Tausende von Franken Einfuhrzoll ^urütvergütet. Sehr befremdend erscheinen dagegen die Klagen der Betenten hinsichtlich ^der vorgeschriebenen allzustrengen formen, dass die Rükvergütuug des Einfuhrzolles ohne Gnade von der Zollverwaltung verweigert u.erde, wenn in irgend einem Punkte die verlangten Formalitäten nicht ganz strikte erfüllt worden seien, und dass in Folge dessen mehrere Künstler lieber aus die Erleichterung des Freipasses verziehten und den Zoll bezahlen, um den vielen Umtrieben, den Ehieanen und dem daherigen Aerger enthoben zu sein. Richt nnr wurden dergleichen Beschwerden weder uns, noch unserm Zolldepartemeut jemals vorgebracht, sondern wir kennen hier aus das bestimmteste versichern, dass unser Zolldepartement alle ihm vorgelegten Rukvergütungsgesuche ohne Ausnahme berechtigt hat und hoehstens hie und da eine unbedeutende ^rdnungsbusse von wenigen Franken anwendete, wo die Ersülluug der vorgeschriebenen Beschenngungen nicht vors.hriftgeuiäss war, ein Versahren, das absolut nothig war, da bekanntlich Künstler es ^.nuclo Ordnung selten genau nehmen.

Von Ver.^.htleistun.^en wurde uns n.e etwas gemeldet, dagegen haben noch in jüngster Zeit solche Vergütungen stattgefunden.

Wir weisen daher den Vorwurf, als aus Unrichtigkeiten beruhend, entschieden zuriik.

Ju Berusnng aus das Angebrachte beantragen wir. Die BundesVersammlung wolle in das Begehren der Vetenten, das weder mit der Bundesverfassung, noch mit der Bundesgesezge^ung im Einklauge stehe, nicht eintreten. Dabei geht indessen unsere Meinung keineswegs dahin, die Betenteu ohne Leiters und schross abzuweisen, nur halten wir dafür, dass gegenwärtig, .wo die Schweig mit verschiedenen Staaten über Handels^

730 ^ verhältnisse in Unterhandlung steht, der schikliche Moment nicht vorhanden sei, um im Zolltarife einzelne Abänderungen vorzunehmen.

Hinwieder dürste der Abschlnss von Handelsverträgen eine Modifikation des Zolltarifs zur unmittelbaren Folge haben, und alsdann wird die Gelegenheit geboten sein, anch den jezigen Betenten alle diejenige Rüksicht angedeihen zu lassen, welche der Absicht, der Kunst, wenn auch nur mittelbar, sich günstig zu erweisen, entsprechen mag.

Genehmigen Sie, Tit., vollkommensten Hochachtung.

V e r n , den 22. Mai

bei diesem Anlasse die Versicherung unserer 1863.

Jm Ramen des Schweiz. Bundesrathe...., Der V n n d e s p r ä s i d e n t :

E. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: S c h i e s s .

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der

ständeräthlichen kommission über den Entwurf eines Nachtragsgesetzes, betreffend die eidg. Beamtungen.

(Vom 20. Juli 1863.)

Tit..

Es liegt uns zuvorderst ob, Jhnen über die verschiedenen Berg sungen, denen der vorliegende Gesetzesentwurf seine Entstehung verdankt, in Kürze Auskunft zu geben.

Während der letzten Wintersitzuug , als ein Gesetz ül.er die Besoldungsverhältnisse der Telegraphenbeamten in Berathung lag, giengen der

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Zollbefreiung für Gemälde und Bildhauerarbeiten. (Vom 22. Mai 1863.)

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1863

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10.10.1863

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