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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Abänderung der Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Yverdon nach SainteCroix.

(Vom 10. Dezember 1890.)

Tit.

Mit Eingabe vom 17. September d. J. unterbreitete Herr W i l l i a m B a r b e y , Großrath in Valleyres-sous-Rances (Waadt), unserm Eisenbahndepartement eine zwischen ihm (Herrn Barbey) einerseits und den Herren Chappuis & Cle in Nidau und V. de Saussure in Yverdon, als Inhaber der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Y v e r d o n nach S a i n t e - C r o i x , sowie dem aus der interessirten Landesgegend hervorgegangenen Initiativkomite anderseits abgeschlossene Uebereinkunft vom 16. September 1890, laut welcher die erwähnte Bundeskonzession vom 27. Juni 1888 (E. A. S. X; 59 ff.) dem Herrn Barbey übertragen wird.

In dieser Uebereinkunft verpflichtet sich im Fernern Herr Barbey, ohne andere Subventionen des Kantons Waadt oder der betheiligten Gemeinden zu beanspruchen, als die unentgeltliche Ueberlassung des für den Bau benöthigten Gemeindelandes und der Baumaterialien, des für Speisung der Lokomotiven erforderlichen Wassers und der Ausführung der nöthigen Wegbauten, zum Bau und Betriebe der genannten Bisenbahnlinie, unter der förmlichen Bedingung jedoch, daß der Betrieb jeweilen am Sonntage, d. h. von Samstag bis Sonntag Mitternacht, während voller 24 Stunden eingestellt bleibe.

259 Die mit diesem Vorbehalte genau bekannt gernachte Bevölkerung der Gegend habe denselben fast einstimmig angenommen.

Es gereiche ihr zur Ehre, daß sie einen Theil ihrer Annehmlichkeiten dem heiligen Rgcht ihrer Mitbürger, der Eisenbahnangestellten, auf Sonntagsruhe opferte. Eine allfällige Einwendung der Postverwaltung sei nicht stichhaltig; denn gegenwärtig gelangen dio in, Yverdon irn Laufe des Sonntagmovgeas abgehenden Briefe doch erst n a c h dem Vertragen nach Sainte-Croix, während nach dem in Aussicht genommenen Betrieb am Samstag der letzte, um 10 Uhr in Yverdon abgehende Zug alle Korrespondenzen für die Morgenausgabe am Sonntag nach Sainte-Croix bringen werde.

Für die Konzessionsübertragung und Abänderung in diesem Sinne wird urn die Genehmigung des Bundes nachgesucht.

Am 18. November gabe folgen, in welcher sprünglichen Konzession Einzelnen die Rede sein

d. J. ließ Herr Barbey eine weitere Einnoch einige weitere Abänderungen der urverlangt werden, von denen hienach im wird.

Das Gesuch des Herrn Barbey, wie die damit einbegleitete Uebereinkunft, wurde der Regierung von Waadt zur Vernohmlassung mitgetheilt.

In seinem Sehreiben vom 14. Oktober 1890 bringt der Staatsrath zunächst in Betreff des Tracés einige Bemerkungen an und befaßt sich weiter mit dem Vorbehalt der Betriebseinstellung am Sonntag. In dieser Beziehung zollt der Staatsralh Herrn Barbey für das Gefühl christlicher Nächstenliebe, welches dem Bahnpersonal den ungeschmälerten Genuß der Sonntagsruhe sichern w i l l , die wärmste Anerkennung und bemerkt, daß durch Annahme der Vorschläge des Herrn Barbey der Staat einer finanziellen Betheiligung von wenigstens Fr. 400,000 und die betheiligten Gemeinden einer solchen von ungefähr Fr. 600,000, zusammen also einer Million, enthoben werden. Die Aussicht, solche Opfer ersparen zu können, habe die um Zustandekommen der Eisenbahn Yverdon-Sainte-Croix interessirte Bevölkerung zu Gunsten der Vorschläge des Herrn Barbey gestimmt, so daß sie ohne Schwierigkeit die von ihm gestellte Bedingung, am Sonntag auf die Benutzung der Bahn zu verzichten, annahm. Angesichts der beinahen Einstimmigkeit, mit welcher sich die genannten Gemeinden in dieser Beziehung ausgesprochen haben, stimme auch der Staatsrath, dem gleichfalls das sparsame Umgehen mit öffentlichen Geldern und der wöchentliche Ruhetag des Arbeiters am Herzen liege, auch seinerseits gerne den Vorschlägen des Herrn Barbey zu. Immerhin dürfe, fügt der Staatsrath bei, von Seite der Behörden, wie auch von Seite des Konzessionärs selbst, nicht außer

260 Acht gelassen werden, daß die öffentliche Meinung sich nicht gleich bleibe und unvorhergesehenem Umschwung unterworfen sei. Liege heute die Zustimmung rter Bevölkerung zur gänzlichen Betriebseinstellung am Sonntag klar am Tage, so könnte nach einer gewissen Reihe von Jahren, bei veränderten Bedürfnissen und unter dem Einfluß anderer als der heute handelnden Personen eine Strömung sich geltend machen, welche die Aufhebung oder Abänderung der heute in die Konzession aufzunehmenden Einschränkung verlangen würde.

Wenn dieser Fall später eintreten sollte, so würden die dannzumiiligeu, ohne Zweifel aus neuen Leuten zusammengesetzten Behörden bei ihrer Pflicht, den Interessen ihrer Untergebenen Rechnung zu tragen , in eine ernste Verlegenheit geruthen und unter dem Druck dieser Interessen dazu gelangen, die Verantwortlichkeit für frühere, unter der Wirkung besonderer Einflüsse und ausnahmsweiser Umstände eingegangene Verpflichtungen abzulehnen.

Auf diese Seite der Frage glaubt der Staatsrath hinweisen zu sollen, damit die bona fides, welche bei der gegenwärtigen Verhandlung obwalten müsse, zu keiner Zeit und von keiner Seite in Zweifel gezogen werden könne.

Durch Vermittlung der waadtländischen Staatskanzlei .sind ferner Auszüge aus den Verhandlungen der Gemeindebehörden von Vuitebceuf, Peney, Sainte-Croix, Champvent, Yverdon und Baulmes eingelangt, laut welehen in allen diesen Gemeinden der eingangs erwähnten Uebereinkunt't zugestimmt und die Vorschläge des Herrn Barbey mit großer Majorität angenommen \vurden.

Was nun zunächst die KonzessiousUbertragung als solche anbetrifft, so sehen wir uns zu keinerlei Einwendungen veranlaßt und beantragen Ihnen, die dafür nachgesuchte Genehmigung auszusprechen.

In Bezug auf die verlangten Konzessionsänderungen ist in Kürze Folgendes zu bemerken : A r t . 2. Wenn Petent besondern Werth auf die unbedeutende Konzessionsverlängerung legt, so besteht u. E. kein Bedenken, dieselbe zu gewähren, nur schlagen wir voi1, die Dauer auf 80 Jahre, vom Datum des zu fassenden Beschlusses betreffend Konzessionsänderung, niclit vom 27. Juni 1891 an gerechnet, zu bestimmen.

A r t. 3. Gegen Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Lausanne ist ebenfalls nichts einzuwenden.

A r t . 6. Ebenso unterliegt die vom Petenten noch mündlich nachgesuchte Verlängerung der Baufrist um ein Jahr keinen Bedenken.

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A r t . 12. Hier handelt es sich um die grundsätzliche Frage, ob die Betriebseinstellung am Sonntag gestattet werden soll oder nicht. Wir können 1 uns diesfalls, unter Berücksichtigung der vorliegenden besondern Verhältnisse, der vom Staatsrath des Kantons Waadt geäußerten Ansieht ansehließen. Die projeklirte Eisenbahn von Yverdon nach Ste. Croix ist blos eine schmalspurige Zweiglinie, welche lediglich die Bedienung einiger bestimmter Orlschafteo, speziell Ste. Croix, zum Zwecke hat, charukterisirt sich somit als eine reine Lokalbahn und überdies Sackbahn, bei welcher weitere Kreise durchaus nicht interessirt erscheinen. Wenn nun aber die anwohnende Bevölkerung, resp. die von der Bahn zu bedienenden Gemeinden ohne Ausnahme in der Betriebseinstellung während des Sonntags keine Schädigung ihrer Interessen erblicken, sondern diese Bedingung des Herrn Barbey mit überwiegenden Mehrheiten oder sozusagen einstimmig acceplirten, ebenso die Kantonsbehörde damit einig geht, so hat der Bund seinerseits keinen Grund, auf der Durchführung des Betriebes auch an Sonntagen zu bestehen, vorausgesetzt, daß keine anderweitigen berechtigten Interessen dies verlangen. Es scheint dies in der That nicht der Fall zu sein, indem aus der betheiligten Landesgegend von keiner Seite Einsprache erhoben wird. Auch die Rücksicht auf den Postdienst führt zu keiner Beanstandung, da die betheiligte Bevölkerung selbstverständlich alle Folgen, welche aus der von ihr gewollten Betriebseinstellung sieh ergeben, somit auch in Bezug auf den Postdienst, sich gefallen lassen muß.

Unterliegt es danach im gegenwärtigen Zeitpunkte keinem Bedenken, den Wünschen der betheiligten Bevölkerung gemäß und um die Realisirung des Bahnunternehmens ohne Opfer ihrerseits zu ermöglichen, die Einstellung des Betriebes am Sonntag /u gestatten, so würden sich auf der andern Seite die Bundesbehördeu dein Vorwurfe der Kurzsichtigkeit aussetzen, wenn sie tur alle Ziiikunft eine Ausnahme statuiren würden, deren Aufhebung später wünschenswerth werden kann.

Es scheint uns nun, daß sich den Wünschen des Petenten, sowie der betheiligten Landesgegend einerseits und dem Standpunkt der Behörden anderseits gerecht werden ließe, wenn die von Herrn Barbey als conditio sine qua non für das der Landesgegend zu bringende Opfer verlangte Betriebseinstellung am Sonntag für
einen b e s t i m m t b e g r e n z t e n Z e i t r a u m , z. B. von 20 Jahren, bewilligt würde, nach deren Ablauf die Behörden dann eventuell neuerdings über die Frage zu entscheiden haben werden. Wir glauben, Ihnen diesen Vorschlag und die Bemessung der Frist aul 20 Jahre um so mehr empfehlen zu sollen, als sieh damit der Petent unserem Eisenbahndepartement gegenüber einverstanden erklärt hat.

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Die Einführung einer zweiten Wagenklasse in Art. 14 ist nur zu begrüßen. Die Taxe für die obere Klasse wünscht Petent auf 18 Rp. festgesetzt, erklärt sich jedoch, wenn nöthig, auch mit einem niedrigem Ansatz einverstanden. Die Regierung spricht sich für eine Taxe von 15 Rp. aus, welche zu derjenigen von 10 Rp.

der untern Klasse in richtigerem Verhältniß stehen würde, und bemerkt, daß bei zu hoher Taxe für erste Klasse das Publikum letztere nicht benutze und die Gesellschaft leeres Material mitführen müsse. Wir schlagen Ihnen vor, den Ansatz von 15°Rp. in den Beschluß aufzunehmen.

Im Fernern wünschte Petent in seiner Eingabe vom 18. November noch" eine Modifikation der Rückkaufsbestimmungen, Art. 28, in der Weise, daß in litt, a als erster Rückkaufstennin 1917 statt 1915 festgesetzt und io litt. c. bestimmt würde, daß die Entschädigungssumme für den Rückkauf in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen dürfe. Zur Begründung der zweiten Modifikation bringt der Gesuchsteller an, daß voraussichtlich das Reinerträgniß der Bahn in den für die Bemessung der Entschädigung im Falle des Rückkaufs auf den ersten offenen Termin (1917 bezw. 1915) maßgebenden 10 Jahren (1904--1914 resp. 1902--1912) Fr. 30,000 bis 40,000 kaum übersteigen werde, so daß die Rückkaufssumme nur Fr. 750,000 bis 1,000,000 betragen und bei erstmaligen Anlagekosten von ungefähr 2 Millionen Franken einen Verlust zu Lasten des Konzessionärs von Fr. 1,250,000 bis 1,000,000 die Folge sein würde. Vor einei1 solchen Eventualität, welche die Billigkeit schwer verletzen würde, möchte sich der Gesuchstellev durch dea beantragten Zusatz schützen, der in den meisten Konzessionen, speziell auch für Touristenbahnen, deren Nützlichkeit für die berührte Gegend sicher geringer sei als diejenige der Linie Yverdon-Ste. Croix, Aufnahme gefunden habe. Mündlich hat, dann Petent noch um eine weitere Hinausrückung des ersten Rüokkaufstermins über das Jahr 1917 hinaus ersucht. Angesichts der hier vorliegenden ganz ausnahmsweisen Verhältnisse, speziell des unter allen Umständen bedeutenden persönlichen Opfers, welches Petent für die dortige Gegend bringen will, welche ohne das großmtlthige Entgegenkommen seitens eines Privaten
der Vortheile einer Eisenbahnverbindung wohl noch lange, wenn nicht für immer, entbehren müßte oder sich solche jedenfalls nur mit schweren Opfern verschaffet! könnte, angesichts dieser Umstände scheint uns ein Entgegenkommen auch der Behörden angezeigt. Wir glauben deßhalb, den Begehren des Potenten nicht entgegentreten zu sollen, wie wir dies unter gewöhnlichen Ver-

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hältnissen für unsere Pflicht erachtet hätten, und beantragen demgemäß Festsetzung von 1930 als ersten Rückkaufstei'min und entsprechende Verschiebung der Termine in Art. 26, Litt, c, sowie Aufnahme des gewünschten Zusatzes ebendaselbst.

Indem wir uns beehren, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Genehmigung zu empfehlen, benutzen wir den Anlaß zur wiederholten Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Dezember 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n desp r ä s i d e n t : L. Ruchonnet.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

Uebertragung und Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Yverdon nach Ste. Croix.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Eingaben des Herrn William Barbey, Großrath in Valleyres-sous-Rances, vom 17. September und 18. November 1890;

26-1 2) einer Uebereinkunft zwischen dem genannten Herrn Barbey und den Herreu Chappuis & Comp. und V. de Saussure, sowie den Herren A. Adder, Syndic in Ste. Croix, und Mithaften, vom 16. September 1890; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Dezember 1890, beschließt: 1. Die unterm 27. Juni 1888 den Herren J. Chappuis & Comp.

in Nidau und V. de Saussure, Ingenieur in Yverdou, ertheilte Konzession für Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Y v e r d o n nach 8
6. Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Lausanne.

c. Art. 6. Binnen drei Jahren eto übergeben.

d. Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich etc. . . .

erfolgen.

Während der ersten zwanzig Betriebsjahre ist die Gesellschaft jedoch berechtigt, am Sonntag den Betrieb einzustellen.

Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, die Geschwindigkeit der Züge zu bestimmen.

e. Art. 14. Die Gesellschaft, wird zur PersonenbeförderungWagen nach amerikanischem System mit zwei Klassen und Abtheilungen für Raucher und Nichtraucher erstellen. In der Regel sind allen Personenxügen Wagen beider Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren.

Die Gesellschaft hat stets etc können.

f. Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 15 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Kinder etc Rabatt bewilligen.

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g. Art. 28. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Waadt gelten folgende Bestimmungen : , a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1930 und von da an jederzeit erfolgen eto geben.

b. Unverändert.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1940 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, welche dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft noüfizirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1940 und i. Mai 1955 erfolgt, den 22 1 /afachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1955 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20faehen Werth . des oben beschriebenen Reinertrages, -- immerhin in der Meinung, daß die Entsehädiguug in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosfen und des Reinertrages etc Rest des Artikels unverändert.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Berichtigte Vorlage.*)

Budget der

-AJllioliLolveirwaltTung1 pro

1891.

A. Betriebsrechnnng.

1. Einnahmen.

o. Saldo vertrag aus dem Jahr 1890 pro memoriti b. Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum : 68,000 q. à durchschnittlich Fr. 168 per q. . Fr. 11,424,000 c. Verkauf von denaturirteni Alkohol zu technischen und Haushaltungszweckeu : 23,000 q. à Fr. 55 per q ,, 1,265,000 d. Verkauf von Mauvais goût (Fuselöl) zu technischen Zwecken : 50 q. à Fr. 60 per q ,, 3,000 e. Erlös aus dem Verkauf von Holzgebinden . . ,, 99,100 f. Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen und andern alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienenden Artikeln ,, 775,000 g. Aktivzinse ,, 60,000 h. Uebertragung des Werthes von Lagervorräthen auf das Jahr Ib92 pro memoria i. Rückerstattungen, Diversa und Aufrundung . ,, 33,900

Total Fr. 13,660,000 2. Ausgaben.

a. Ank a uf von ausländischem Sprit zum Trinkkonsum : 47,200 q. adurchschnittlich Fr. 42 per q. loco Schweiz. Lagerhaus Fr. 1,982,400 Eidgenössischer Zoll . . . . ,, 1,087,488 Fr. 3,069,888 Uebertrng

Fr. 3,069,888

*) Ersetzt laut Beschluß des Bundesrathes vom 10. Dezember 1890 die erste Vorlage des budgets der Alkoholverwaltnng pro 1891 (Bundesbl. 1890, IV, 781).

267 Uebertrag Fr.

o. Ankauf von inländischem Spiritus zum Trinkkonsum : 22,350 q. à Fr. 91 per q. loco Brennerei Fr. 2,033,850 Frachten ,, 41,500 Kontroispesen ,, 48,000 Diversa ,, 2,650

3,069,888

Fr. 2,126,000 Ab: Uebertrag auf die Rubrik c . . . F r . 120,575 Uebertrag auf die Rubrik d . . . ,, 4,550 Uebertrag auf die Rubrik e . . . ,, 15,925 · -- ,, 141,050 ,,

1,984,950

,,

1,125,000

,,

4,550

,, ,,

78,000 117,000

c. Ankauf von Alkohol zu Deaaturirungszwecken : Kosten der In- und Auslandswaare (inkl. Uebertrag von Fr.120,575 aus. Rubrik 26) Fr. 911,710 Eidg. Zoll auf der Auslandswaare ,, 182,070 Denaturirungsspesen ,, 25,300 Diversa ,, 5,920 d. Erstellungskosten des bei der Rektifikation sich ergebenden Fuselöls (Uebertrag aus Rubrik 2 b) e. Kosten der Rektifikation und Auslagen für Reinheitsprämien (inkl. Uebertrag von Fr. 15,925 aus Rubrik 2 b); Eigentliche Rekliftkationskosten . Fr. 49,000 Rektifikations Verluste ,, 15,925 Tilgung eiues Theils der Anschaff'ungskosten der Rektifikationseinrichtungen etc pro memoria Reinheitsprämien ,, 10,000 Diversa ,, 3,075 f. Ankauf von Holzgebinden

Uebertrag Fr. 6,379,;J88

268

Uebertvag g. Verkehrsfrach.ten : Trinkspritverkehr Verkehr mit denaturirter Waare

Fr. 6,379,388

Fr. 152,250 ,, 71,25ü yj

09 o *.c\n ZÄO,ouU

,,

93,500

^

123,000

,, ,,

3,000 60,000

,,

778,000

,,

139,200

,,

4,000

h. Lager Verwaltung und Lagerspesen : Laufende Kosten Fr. 93,500 Tilgung eines Theils der Anschaffungskosten derLagerhauseinrichtungen pro memoria i. Zentralverwaltung: Miethe, Beleuchtung, Heizung und Reinigung des Vervvaltüngsgebäudes -. . .

Besoldungen der Beamten und Angestellten Reisuspesen Büroaukosten und Drucksachen .

Bibliothek Chemisches Laboratorium Alkoholometrie Inventar Diversa

Fr.

' 8,208

,, 90,000 ,, 4,000 ,, 15,000 ,, 1,500 ,, 1,500 ,, 500 ,, 1,000 ,, 1,292

k. Kommissionen und Expertisen l. Vergütungen an die Zoll- und Postverwaltung m. Verzinsung und Amortisation : Verzinsung der festen Anleihe . Fr. 185,850 Diverse Passivzinse ,, 2,150 Einlage in den Amortisationsfonds ,, 590,000 li. Rückvergütung des Monopolgewinns auf exportirten alkoliolischen Erzeugnissen: 1600 q. à Fr. 87. -- o. Rückerstattung der Monopolgebühren auf ex portir ten oder reexportirten monopolpflichtigen und auf importirten oder reimportirten monopolfreien Stoffen Uebertrng

Fr. 7,803,588

269 Uehertrag Fr. 7,803,588 p. Diverse Vergütungen im Monopolspritverkauf . ,, 5,000 q. Unterhalt der Lagerhäuser, der Rektifikationsapparate, der Reservoirwagen und der Kontroieinrichtungen ,, 17,000 r. Uebertragung des Werthes von Lagervorräten aus dein Jahre 1890 pro memoria s. Verschiedenes und Aufrundung ,, 4,412 Total

Fr. 7,830,000

3. Abschluß.

Summa der Einnahmen Summa der Ausgaben

Fr. 13,660,000 ,, 7,830,000

Ueberschuß der Betriebsrechnung . . . Fr. 5,830,000

B. Kapital r echnung.

Kredit für Lagerhauseinriehtungen

Fr.

240,000

^K^--

Bnndesblatt. 42. Jahrg. Bd. V.

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1890

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1890

Date Data Seite

258-269

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10 015 063

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