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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen ml aniern Verwaltungsstellen ta Blies.

Règlement betreffend

die Rückvergütung der Monopolgebühr bei Wiederausfuhr von Enzianwurzeln.

(Vom 5. März 1890.)

Das schweizerische Finanz- und Zolldepartement, in Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 2. Dezember 1889 (Art. 2 und 3) betreffend Einfuhr von Enzianwurzeln, verfugt: Art. 1. Exporteure, welche auf die Rückvergütung der Monopolgebühr bei der Wiederausfuhr von Enzianwurzeln Anspruch erheben wollen, haben sich beim Finanz- und Zolldepartement anzumelden.

Art. 2. Zur Ausfuhrabfertigung von Enzianwurzeln im Sinne der Bestimmungen von Art. l werden die nachstehenden Eisenbahnhauptzollstätten ermächtigt : Basel, Centralbahn, Badische Bahn, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Konstanz, Romanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Chiasso, Luino, Genf, Bahnhof, Vallorbes, Verrières, Locle und Pruntrut.

522 Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, diese Ermächtigung auch ~auf Straßenzollstätten auszudehnen, so wird das Finanz- und Zolldepartement solche bezeichnen.

Art. 3. Bei der Ausfuhr haben die Exportfirmen der Zollstätte eine in zwei gleichlautenden Doppeln ausgefertigte Deklaration nach besonders aufzustellendem Formulare zu übermittln. Diese Deklaration soll folgende Angaben enthalten: ^ a.

b.

c.

d.

e.

f.

das Bestimmungsland, Zeichen, Nummern und Verpackungsart, die Zahl der Colli, die Bezeichnung der Waare, das Brutto- und Nettogewicht in kg., die Unterschrift des Versenders.

Art. 4. Die. Exporteure haben als Ausweis für bezahlte Monopolgebühr allmonatlich die bezüglichen Belege der Oberzolldirektion einzusenden.

Art. 5. Die zur Ausfuhrabfertigung von Enzianwurzeln ermächtigten Zollstätten (siehe Art. 2) führen spezielle, den Deklarationen entsprechende Ausfuhrregister. Nach Richtigbefund der Sendung werden beide Doppel der in Art. 3 vorgeschriebenen Deklaration von der Zollstätte unterschrieben, abgestempelt und mit der laufenden Nummer des Ausfuhrregisters versehen.

Art. 6. Nach Schluß eines Monats haben die Zollstätten über die während der Dauer desselben stattgefundenen Ausfuhren einen Registerauszug nebst den zugehörigen Deklarationen in beiden Doppeln an die zuständige Gebietsdirektion zu Übermitteln.

Art. 7. Die Gebietsdirektion prüft die Registerauszüge auf vorschriftsmäßige Ausfertigung und weist fehlerhafte oder sonst mangelhafte Auszüge behufs Richtigstellung bezw. Ergänzung zurück.

Hierauf läßt die Gebietsdirektion die Auszüge der einzelnen Zollstätten zusammenstellen und übermittelt sämmtliches Material nebst dem einen Doppel der Deklarationen an die Oberzolldirektion.

Das zweite Doppel erhalten die Zollstätten zur Aufbewahrung zurück.

Art. 8. Die Oberzolldirektion läßt die Registerauszüge der särnmtlichen Zollgebiete in Form eines Kontokorrents auf den

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Namen eines jeden Exporteurs zusammenstellen und übermittelt allmonatlich die bei ihr eingegangenen Ausfuhrdeklarationen der Alkoholverwaltung.

Art. 9. Nach Verifikation und Richtigbefund der Ausfuhrdeklarationen Seitens der Alkoholverwaltung, erfolgt allmonatlich die Eückvergütung der Monopolgebühren an die hiezu berechtigten Exportfirmen.

Die per Meterzentner Bruttogewicht bezahlten Monopolgebühren von Fr. 1. 50 für frische und von ,, 3 . -- für trockene Enzianwurzeln werden auf denjenigen Mengen zurückvergütet, welche a. wieder exportirt werden oder h. bezüglich welcher zur Ueberzeugung des Finanz- und Zolldepartements nachgewiesen wird, daß dieselben in der Schweiz eine Verwendung gefunden haben, welche die Darstellung gebrannter Wasser ausschließt.

Für Enzianwurzeln, welche in frischem Zustande importirt und iu ,,der Schweiz getrocknet wurden, werden bei der Ausfuhr in getrocknetem Zustande per Meterzentner Bruttogewicht Fr. 4 zurückvergütet.

Die rückzuvergütenden Beträge dürfen in keinem Falle die bei der Einfuhr bezahlten Monopolgebühren übersteigen.

Art. 10. Bezüglich der Uebertretungen dieser Verfügung gelten die Bestimmungen der Art. 14, 15, 16 und 17 des Alkoholgesetzes ·nebst den einschlägigen Réglementera.

Art. 11.

Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 5. März 1890.

Schweiz. Finanz- und Zolldepartement: Hammer.

-5-i-O^-

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10. Wochenbulletin Über die Geburten und Sterbefälle.

Vom 2. bis 8. März 1890.

Während der verflossenen Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich : Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, St. Gallen, Chaux-de-Fonds, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Herisau, Schaffhausen, Freiburg und Locle, deren Gesammtbevölkerung 480,388 beträgt, 274 Lebendgeburten, 222 SterbefUlle, wovon l in Neuenburg verstorben, Biel zugezählt, und l in Winterthur verstorben, Zürich zugezählt, weil dort wohnhaft, und 12 Todtgeburten angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 11 Geburten, 39 Sterbefalle (die oben erwähnten 2 Fälle mit gerechnet) und 2 Todtgeburten.

Von den Verstorbenen waren 36 im ersten Lebensjahre.

An den meist verhütbaren Krankheiten starben 18; außerdem 2 von auswärts Gekommene, d. h. welche ihren Wohnsitz in einer ändern Ortschaft hatten.

Es starben : an Masern 5 (3 in Plainpalais, l in Winterthur und l in Freiburg); -- an Scharlach 0; -- an Diphtheritis und Croup 9 (l in Zürich, 2 in Außersihl, l in Fluntern, l in Basel, 2 in Bern , l in Neuenburg und l in Biel) ; -- an Keuchhusten 4 (l in Außersihl, l in Genf, l in Basel und l in Neuenburg; -- HU Rothlauf l in Bern, von Tschugg kommend; -- an Typhus l in Plainpalais, von Carouge kommend ; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten 0 ; -- und an Darmkatarrh der kleinen Kinder 7 (l in Genf, 2 in Basel, l in Bern, l in St. Gallen, l in Luzern und l in Loele).

43 Todesfalle sind als Opfer dei- Lungenschwindsucht angegeben, außerdem. 8 Personen, welche von auswärts kamen und also nicht zu der Wohnbevölkerung der Städte gehören; in der entsprechenden Woche des letzten Jahres (3. bis 9. März) 30 -|- 5 von auswärts; -- 43 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben, außerdem 4 von auswärts (statt 36 -f- 2); -- 10 infolge organischer Herzfehler, außerdem 3 von auswärts (statt 8 -j- 1); -- 6 an Schlagfluß, außerdem l von auswärts (statt 6 -j- 1); -- infolge Unfall starben l, außerdem 4 von auswärts; -- durch Selbstmord 1; -- 9 Kinder starben infolge angeborner Lebensschwäche und 8 Greise infolge Altersschwäche.

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Auf l Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 24,1 °/oo, für die 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 20,6, 21,6, 22,0, 21,4 °/oo.

Während der entsprechenden Woche des Vorjahres (3.--9. März 1889) betrug die Sterblichkeitsziffer 21,1 °/oo; diejenige der verflossenen Woche war n i e d r i g e r in Chaux-de-Fonds (10,2), in St. Gallen (17,1), in Lausanne (20,3) und in Basel (20,9-); dagegen h ö h e r in Zürich (22,6), in Genf (24,0), in Bern (24,9) u. s. w.

Nach Alter und Geschlecht ausgeschieden, vertheilen sich diese Sterbefälle (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) folgendermaßen : Sterbefälle infolge von Influenza und akuten Krank- Gesammtzahl der heiten der Athmungsorgane.

Sterbefälle.

M.

W.

M.

W.

Von ,, ,, ,, ,, ,, ,,

0 l 5 20 40 60 80

bis 1 Jahr .

,, 4 Jahren .

,, 19 ,, .

,, 39 ,, .

,, 59 · ,, .

,, 79 ,, .

u n d mehr Jahren

.

.

.

.

.

.

.

5 8 4 1 2 3 2 4 4 5 9 -- -- 2324~

14 20 19 12 9 6 22 20 37 26 27 36 6 5 134125

Wenn wir die 47 durch akute Krankheiten der Athmungsorgane verursachten Todesfälle auf die Ortschaften vertheilen, erhalten wir folgende Zahlen : Sterbefalle,

Zürich Basel Genf · Bern Herisau Schaffhausen Lausanne

9 5 4 4 4 4 3

Sterbefälle.

Luzern Biel Chaux-de-Fonds . . . .

Neuenburg Freiburg Winterthur Locle

3 3 2 2 2 l l

Die Aerzte geben die ,,Influenza" in folgenden Fällen als mitwirkende Krankheit an: Akute Krankheiten der Athmungsorgane . . 8 Fälle wovon 4 in Zürich, l in Genf, 2 in Luzern und l in Herisau.

Chronische Lungenkrankheiten l ,,

526

Lungenschwindsucht "Organische Herzkrankheiten Hirnhaut-Entzündung Nieren-Entzündung Leber-Entzündung Akute Darm-Entzündung

l l 2 l l l

Fall ,, ,, ,, ,, n

Morbidität.

Vom 2. bis zum 8. März 1890 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden: 1. Pocken und modifizirte Blattern.

l Fall in Basel und 9 Fälle in der Strafanstalt in Bern (Ansteckungsherd nicht nachweisbar).

2. Masern.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich: 2 Fälle, je l in Zürich und Außersihl. -- Basel-Stadt: 0. -- Bern: 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle, je l in Cernier und Neuenburg. -- Waadt (Kanton): Einige Fälle.

3. Scharlachfieber.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich: 6 Fälle, wovon 2 in Enge und je l in Zürich, Wiedikon, Fluntern und Hottingen. -- Basel-Stadt: 17 Fälle. -- Bern: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 3 Fälle, wovon 2 in Môtiers und l Boudevilliers. -- Waadt (Kanton) : l Fall.

4. Diphtheritis imd Group.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Schaffhausen. -- Groß-ZUrich : 11 Fälle, wovon 4 in Zürich, 3 in Wiedikon, 2 in Hirslanden etc.

-- Basel-Stadt: 0. -- Bern: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): 3 Fälle, wovon l in Neuenburg und 2 in Cernier.

5. Keuchhusten.

Schaffhausen (Kanton) : 0. -- Groß-ZUrich : l Fall in Zürich. --5 Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 0. -- Waadt (Kanton): l Fall.

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6. Varicellen.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-Zurich: 2 Fälle, je l in Hirslauden und Riesbach. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): 0.

7. Rothlauf.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich: 3 Fälle, wovon 2 in Zürich und l in Riesbach. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 0.

8. Typhus.

Schaff hausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich: 3 Fälle, je l in Zürich, Unterstraß und Riesbach. -- Basel-Stadt : l Fall. -- Bern : 0. -- Neuenburg (Kanton). \ pai| jn Neuenburg.

9. Puerperalfleber.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich : 0. -- Basel-Stadt: 0.

-- Bern : 0. -- Neuenburg (Kanton) : 0.

In allen obbenannten Ortschaften sind Präventivmaßregeln getroffen worden; die Anzeige der Fälle beweist überdies, daß die Behörden und Aerzte der Gesundheitspolizei die nöthige Aufmerksamkeit widmen.

Die Anzeigen aus den ändern Kautonen werden im Monatsbericht rnitgetheilt werden.

Eidg. statistisches Bureau.

Bekanntmachung.

Auf ein Gesuch der k. und k. österreichisch-ungarischen Gesandtschaft in Bern wird hiemit 'nachslehendes vorläufiges Programm für den internationalen land- und forstwirthscliaftlichen Kongreß, der während der allgemeinen land und f'orstwirthschaftlichen Ausstellung in Wien im Jahre 1890 stattfinden wird, den schweizerischen Interessenten zur Kenntniß gebracht.

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1. Der Kongreß wird in den ersten Tagen des September 1890 in Wien abgehalten.

2. Es werden zwei Vollversammlungen (bei Beginn und Schluß des Kongresses) mit Vorträgen, jedoch ohne Debatte, unter dem Vorsitze des Ausstellungs-Präsidiums stattfinden. In der zweiten Vollversammlung sollen auch die in den Sektionen und deren Unterabtheilungen gefaßten Beschlüsse publizirt werden.

3. Die eigentlichen Verhandlungen werden in deutscher und französischer Sprache in sieben Sektionen geführt, von welchen jede, nach Wunsch und Bedarf, wieder in Unterabtheilungen getheilt wird, wenn sich mindestens zehn Mitglieder für die letzteren gemeldet haben.

4. Die sieben Sektionen sind die folgenden : a. Pur Landwirthe : I. Lan d w i r t h seh a f t (Ackerbau, Tbierzucht, landwirtschaftlicher Betrieb, Veterinärwesen etc.).

II. Lan d wir t h s e h af t l i eh e S p e z i a l z w ei gè (Obst-, Wein-, Gemüse-, Tabak-, Hopfen- und Flachsbau, Seiden-, Bienenund Fischzucht etc.).

III. L a n d w i r t s c h a f t l i c h e s I n g e n i e u r w e s e n (Organisation des kulturtechnischen Dienstes, Ent- und Bewässerung, Wasserversorgung [Reservoirs, Cisternen, Viehtränken, Wasserleitungen], Flußregulirungen und Kanalanlagen, Verwerthung der Abfallstoffe, Moorkultur, Theilung und Zusammenlegung dei- Grundstücke, landwirthschaftliches Bau- und Transportwesen etc.).

IV. L a n d w i r t h s c h a f t l i c h e I n d u s t r i e (Zucker- und Stärkefabrikation, Brauerei, Brennerei, Preßhefefabrikation, Müllerei, Molkerei etc.).

V." L a u d w i r t h s eh af ti i c h e s U n t e r r i c h t s - u n d V e r suchswesen.

b. Für Porstwirthe: VI. F o r s t w i r t h s c h a f t (E'orstwirthschaft itn Allgemeinen, Holzhandel und forstwirtschaftliche Industrie, forstliches Ingenieurwesen, forstlicher Unterricht, forstliches Versuchswesen etc.).

o. Pur Land- und Porstwirthe : VII. V o l k s w i r t s c h a f t (Agranrecht und Agrarpolitik, Statistik, Assoziationswesen, Versicherungswesen, Kreditwesen, Vogelschutz etc.).

529 5. Die Vorschläge für die in den Sektionen und Unterabtheilungen zu verhandelnden Fragen müssen bis Ende April 1890 dem Kongreß-Komite vorgelegt werden, welches nach diesen Vorschlägen das Spezialprogramm zusammenstellen und durch die von ihm zu wählenden Referenten (eventuell auch Korreferenten) kurz gefaßte, vorbereitende Referate ausarbeiten und in Druck legen lassen wird.

6. Jeder Kongreßtheilnehmer hat bei der Lösung der M i t g l i e d s k a r t e , welche vom 1. Juli 1890 angefangen sammt dem Spezialprogramm vom Kongreß-Komite ausgegeben wird, einen Betrag von 10 fl. oder 20 Mark oder 25 Francs zu entrichten. Er erhält sodann die vorbereitenden Referate, sowie na.ch Schluß des Kongresses ein gedrucktes Resumé über die Beschlüsse der Sektionen.

Es steht ihm das Recht zu, die für die Mitglieder des Kongresses zu erwirkenden Fahrpreisermäßigungen auf den österreichisch ungarischen Bahnen und während der Tage des Kongresses eine Freikarte zum Eintritte in die Ausstellung zu beanspruchen und an den für die Kongreßmitglieder zu veranstaltenden Festlichkeiten, sowie an den nach Schluß des Kongresses zu unternehmenden Exkursionen auf größere Gutsgebiete und in größere land- und forstwirthschaftlich-industrielle Etablissements theilzunehmen.

7. Die Zeit des Kongresses und das Reglement für die Verhandlungen desselben, das Verzeichniß der Lokalitäten für die Sektionen und Unterabtheilungen, sowie die Liste der Exkursionen werden den Theilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Vorläufige Anmeldungen zur Theilnahme an diesem Kongresse, sowie die Bekanntgabe der für den Kongreß aufzustellenden Fragen werden bis Ende April 1890 erbeten an das ,,Kongrefl-Komite" Wien L, Herrengasse 13, welches zu allen weiteren Auskünften bereit ist.

B e r n , den 15. März

1890.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Nach einem dem unterzeichneten Departement zugegangenen Einladungszirkular soll in Kiel vom 4. bis 7. August 1891 der VII.

Blindenlehrerkongreß tagen, und es soll mit demselben eine Ausstellung von Lehrmitteln für Blinde verbunden werden.

530 Zu diesem Kongreß ladet das örtliche Vorbereitungskomite ein alle Lehrer und Leiter von Blindenanstalten, alle Blinden und Lehrer einzelner Blinden, alle Staatsregierungen, alle Aufsichts- und Verwaltungsbehörden von Blindenanstalten, sowie -alle Augenärzte und alle Freunde der Blindenfürsorge, welcher Nation sie auch angehören mögen.

Indem unterzeichnetes Departement obige Einladung zur allgemeinen Keuntniß bringt, bittet es die Personen, die in irgend welcher Weise Theil zu nehmen gedenken, sich f8r nähere Informationen an den Geschäftsführer des Komite's, Herrn Fer e b e n , Direktor der provinzialständischen Blindenanstalt in Kiel, zu wenden.

B e r n , den 8. März

1890.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

.Die im Königreich Italien gebovnen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäb A rtikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlaagte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dein Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

"Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsnlarvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Kauen.

Indem der schweizerische Bundesrat h die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage

531 mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthohen sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort'wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, A» 33, Yom^. März

1890.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresschlußbilanx der Bank in St. Gallen, pro 1889. Zolleinnahmen im Februar 1889 und 1890.

Russischer Zolltarif. Italienische Weine. Telegramme.

JVs 34, Tom 8. März

1890.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresschlußbilanz der Banque de la Suisse italienne, in Lugano, pro 1889. Bericht des schweizer.

532

Konsulats in. Algier über das Jahr 1889. Bundesrathsverhandlungej).

Ausstellungen: Berlin. Handelverträge Rumäniens. Sendungen von Gold- und Silberwaaren nach Oesterreieh-Ungarn. Situation ausländischer Banken.

.\» 35, vom 11. März 1890.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Emissionsbanken : Wochensituation ; Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresschlußbilanz der Graubündner Kantonalbank, in Chur, pro 1889. Bericht des schweizerischen Konsulats in Algier über das Jahr 1889 (Schluß).'

As 36, vom 13. März 1890.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresschlußbilanz der Bank in Luzern pro 1889. Bericht des schweizer. Vize-Konsulats in Manila über das Jahr 1889. Tarifentscheide des eidg. Zolldepartements im Februar 1890. Einfuhr in den freien Verkehr im Februar 1890 und 1889. Post. Bundesrathsverhandlungen. Zollwesen: OesterreiehUngarn. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

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1890

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1890

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521-532

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