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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 17. Juni 1890.)

Louis Vermot, geboren 1860 in La Chaux-du-Milieu, kehrte vor Kurzem aus Frankreich, wo er bisher wohnhaft gewesen, in seinen Heimatkanton zurück und wurde nun hier für die M i l i t ä r p f l i c h t e r s a t z s t e u e r bis zum Jahre 1880 zurück belangt. Er beschwerte sich hiegegen, indem er geltend machte, daß rücksichtlich der Steuerforderung für die ersten fünf Jahre die Verjährung eingetreten sei. Er könne nämlich jetzt, nachdem er heimgekehrt sei, nicht mehr als landesabwesend behandelt werden, und es finde demgemäß auf ihn nicht die im Art. 11, litt, b, des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 für Landesabwesende festgesetzte Verjährungsfrist von zehn Jahren, sondern nach litt, a des gleichen Artikels die fünfjährige Verjährungsfrist für Landesanwesende Anwendung.

Der Bundesrath wies die Beschwerde als unbegründet ab, mit der Erwägung, daß die nachgeforderten Steuern sich auf Jahre beziehen, in welchen der Rekurrent landesabwesend gewesen sei.

und daß deßhalb für ihn nur die durch Art. 11, litt, b, des Bundesgesetzes bestimmte zehnjährige Verjährungsfrist anwendbar sein könne.

An das vom zentralschweizerischen Kavallerieverein veranstaltete dritte schweizerische Militärreiten vom 17. August d. J. in Biel wird eine Ehrengabe von Fr. 300 bewilligt.

Unterm departement angewiesen, lich Kühe,

(Vom 21. Juni 1890.)

18. Mai abhin hat das schweizerische Landwirthschaftsdie grenzthierärzte an der östlichen Schweizergrenze vom 20. gleichen Monats an bis auf Weiteres sämmtRinder, das Jungvieh, die Schweine unter 25 kg. und

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die Ziegen österreichisch-ungarischer Herkunft als der Ansteckung verdächtig von der Einfuhr in die Schweiz zurückzuweisen. Bezüglich der Ochsen, Stiere, Schweine über 25 kg. und der Schafe hat dasselbe verfügt, daß solche zur Einfuhr zugelassen werden dürfen, wenn sie vollständig unverdächtig erscheinen und mit genau passenden Gesundheitsscheinen versehen seien.

Seither sind von dem Departemente die Grundlagen geprüft worden, gestützt auf welche die vorgeschriebene Quarantäne am Bestimmungsorte wirksamer durchgeführt werden könnte. Das Departement ist dabei zu dem Schlüsse gelangt, daß ein Erfolg in dieser Richtung nur dann zu erzielen sei, wenn einerseits die Anzahl der für den Viehimport geöffneten Zollstätten reduzirt und anderseits das eingeführte Vieh derart gekennzeichnet werde, daß eine anhaltende Kontrole über dasselbe möglich gemacht wird.

Das Departement beabsichtigt nun, auf Zusehen hin mit dem 1. Jnli nächsthin im Sinne des Art. 86 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 über Viehseuchenpolizei die Zulassung der Vieheinfuhr aus Oesterreich- Ungarn längs der st. gallischen Grenze auf die Zollstätten St. Margrethen Bahnhof und Straße, Au-Oberfahr, Oberriet, Buchs Bahnhof und Brücke und Trübbach zu beschränken.

Bezüglich der Kennzeichnung der einzuführenden Thiere aus Oesten-eich-Ungarn und der Durchführung der Quarantäne wird sodann auf den Antrag des Landwirthschaftsdepartementes beschlossen : 1) Dasselbe ist ermächtigt: a. für das Rindvieh den Eisenbrand auf die rechte Kopfseite (Backe) und zwar in Form des Datums (Monat und Tag) und b. für die Schweine über 25 kg. und die Schafe die Abstetnpelung mit dem Buchstaben ,,Q" (Quarantäne) in grüner Farbe einzuführen.

2) Mit, Rücksicht auf die hieraus den funktionirenden Greuzthierärzten erwachsende zeitraubende Mehrarbeit werden denselben die durch die Schließung einzelner Einfuhrstationen unbeschäftigt bleibenden Grenzthierärzte im Falle des Bedürfnisses als Gehülfen beigegeben, und es sind den letztern hiefür ihre gegenwärtigen Entschädigungen zu belassen und in Dislokationsfällen jeweilen die Transportkosten zurückzuerstatten.

3) Zur Deckung der aus Ziffer l und 2 dem Fiskus entstehenden Mehrauslagen werden nach Maßgabe des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886 betreffend Aenderung desjenigen vom

574 8. Februar 1872 über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen und in Abänderung des Art. 12 der Inmdesräthlichen Instruktion für die Grenzthierärzte vom 24. Dezember 1886 die für die thierärztliche Untersuchung zu entrichtenden Gebühren in folgender Weise erhöht: a. für Großvieh von 65 Cts. auf 80 Cts., b. ,, Kälber ,, 40 ,, ,, 50 ,, c. ,, Schweine über 25 kg. ,, 40 ,, ,, 50 ,, d. ,, Schafe ,, 15 ,, ,, 20 ,, °4) Zum Zwecke einer gleichmäßigen Durchführung der Quarantäne und um den bestehenden Uebelständen abzuhelfen, soll bei den Kantonsregierungen darauf gedrungen werden, daß der Begriff ,,Quarantäne am Bestimmungsorte" wie folgt einheitlich interpretirt werde : a. für die mittelst Eisenbahn transportirten Thiere muß als Bestimmungsort diejenige Ortschaft gelten, wo seit der Abfahrt von der Grenze die erste Entladung stattfindet. Findet indessen diese ei'ste Entladung vor Eintritt der Nacht statt, so wird der Weitertrieb der Thiere gestattet und es fallen dieselben alsdann unter die Vorschriften von litt. b.

b. für Klein- und Großvieh, welches zu Fuß transportirt wird, gilt als Bestimmungsort diejenige Ortschaft, in welcher dasselbe seit der Abreise von der Grenze zum ersten Mal übernachten wird.

Die Regierungen der an Italien grenzenden Kantone Graubünden, Tessin und Wallis haben den Bundesrath um Anordnung der Sperre gegen die Einfuhr von Großvieh ersucht. Der Bundesrath hat diesen Begehren in Anbetracht, daß, Dank der über das italienische Kleinvieh verhängten Sperre, seither kein neuer Seuchenfall aufgetreten ist, der auf Einschleppung zurückzuführen wäre, keine Folge gegeben. Dagegen hat er mit Rücksicht darauf, daß gegenwärtig regelmäßige Transporte rumänischer Ochsen über Italien stattfinden und Oesterreich-Ungarn gegen Rumänien gesperrt hat, für den Fall einer plötzlichen Seuchengefahr das Landwirthschaftsdeparternent ermächtigt, nöthigenfalls gegen die Vieheinfuhr aus Italien die ihm gutscheinenden Maßregeln zu treffen.

An die Kosten der Bekämpfung der Reblaus im Jahre werden folgende Beiträge bewilligt:

1889

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Dem Kanton ,, ,, ,, ,,

Zürich Waadt Neuenburg Genf

Fr. 12,518. 40 ,, 2,579. 54 ,, 27,947. 50 ,, 17,001. 31 Total Fr. 60,046. 75

Die bisherigen Mitglieder der eidg. m e t e o r o l o g i s c h e n K o m m i s s i o n , nämlich die Herren Professor Dr. Rud. W o l f in Zürich, ,, Charles D u f o u r in Morges, ,, Dr. Ed. H a g e n b a c h - B i s c h o f f in Basel, ,, Dr. A. F o r s t e r in Bern, ,, Dr. F. W e b e r in Zürich, eidg. Oberforstinspektor J. C o a z in Bern und Professor Henri D u f o u r in Lausanne, werden für eine neue dreijährige Amtsdauer, vom 1. Mai 1890 an, bestätigt.

Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes auf. der letzten Sektion der Zahnradbahn auf den Monte Generoso, nämlich von Bellavista bis Vetta, wird auf den 22. d. M. unter Bedingungen gestattet.

(Vom 23. Juni 1890.)

Das Departement des Innern wird ermächtigt, die Kunstsammlung des Herrn Malers Bühlmann sei. io Zürich sammt dessen künstlerischem Nachlasse käuflich zu erwerben.

Laut dem Berichte der eidg. Kommission für Erhaltung schweizerischer Alterthümer besteht die Sammlung aus 142 Mappen mit 16,252 Blättern, zu denen noch 58 Oelgemälde, Gouachen und Aquarelle, sowie 565 Nummern Bücher, Panoramen, Karten, Prachtund Kupferstichwerke kommen. Sie zerfällt in zwei Theile. Der eine enthält Handzeichnungen, der andere kolorirte Blätter, Radirungen, Stiche, Aqusttintablätter, Lithographien und Chromolithographien. Um einen Begriff von dem Reichthum des letzteren Theils zu geben, sei darauf hingewiesen, daß der Züricher Hegi mit 12 Mappen (d. h. 1309 Blättern), der Berner König mit 7 Mappen (457 Blättern), daß Lory und Wetzel je mit 2 Mappen, H. Lips mit 3 Mappen (385 Blättern), Schellenberg mit 2 Mappen

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(463 Blättern) vertreten sind. Von Disteli fehlen die Kalender nicht, von Alexandre Calarne sind 84 Originallithographien vorhanden, die bekanntlich zu den Seltenheiten gehören. Unter den Zeichnern ragen Mind, Salomon Geßner, Nikolaus König, Jost Ammann, Murer, Manuel und Stimmer hervor.

Nach dem bestehenden Spezialvertrag zwischen der Schweiz und Fraokreich vom 11./18. Mai 1887 beträgt die Taxe für ein Wort : a. im Grenzverkehr 10 Ct.

b. im weitern Verkehr 15 ,, Davon bezieht die Schweiz: im Falle a 4 Ct. per Wurt.

im Falle b 6 ,, ,, ,, Frankreich sehlägt nun vor, die Gesammttaxe auf 12 Va Ct.

per Wort zu ermäßigen unter Wegfall des Grenzrayon, wobei der Antheil der Schweiz 5 Ct., derjenige Frankreichs 7 lk Ct. betragen würde. Die Taxe würde sich somit gleichstellen, wie für Deutschland, mit welchem wir ebenfalls keinen Grenzrayon haben, sowie für den weitern Verkehr nach Oesterreieh-Ungarn.

Nach Antrag des Departements wird Herr Direktor Dr. Rothen, als schweizerischer Abgeordneter an der Pariserkonferenz, ermächtigt, unter Vorbehalt der Ratifikation durch deo Bundesrath in vorliegendem Sinne einen Spezialvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich abzuschließen.

Dem Kanton Tessin wird für die zu Fr. 22,000 veranschlagten Kosten von Ergänzungsarbeiten an der Rovana bei Campo ein Bundesbeitrag von 50 °/o und ein Beitrag von 30 % aus der Hülfsmillion bewilligt.

An die den 5. Juli nächsthin stattfindende Einweihung des Pestalozzi-Denkmals in Yverdon werden die Herren Bundespräsident Ruchonnet und Bundesrath Droz abgeordnet.

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TVahlen.

(Vom 21. Juni 1890.)

Posthalter in Bülach (Zürich) : Herr RudolfBaltensperger,von Brütten (Zürich), Postkommis in Zürich.

,, ,, Davos-Dörfli (Graubünden) : fl Johann Frey, von Berneck (St. Gallen), Postkommis in Chur.

,, ,, Hirslanden (Zürich) : Frau Anna Günthard, von Hirslanden, Telegraphistin daselbst.

Chef des Telegraphenbüreau Zürich: Herr Peter Bolzani, von Bellinzona, Telegraphist in Zürich.

Telegraphist in Zürich : ,, Hans Schibier, von Ölten, Telegraphenaspirant in Basel.

,, ,, Cossonay : ,, Alexis Bélaz, von Mont-la-Ville (Waadt), Posthalter in Cossonay.

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28.06.1890

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