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Bundesgesetz betreffend

den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waaren und der gewerblichen Auszeichnungen.

(Vom 26. September 1890.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der Bundesverfassung ; nach Einsicht der Botschaften des Bundesrathes vom 9. November 1886 und vom 28. Januar 1890, beschließt:

I. Fabrik- und Handelsmarken.

Art. 1. Als Fabrik- und Handelsmarken werden betrachtet : 1. die Geschäftsfirmen; 2. die Zeichen, welche zur Unterscheidung oder zur Feststellung der Herkunft gewerblicher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waaren dienen und auf diesen selbst oder deren Verpackung in beliebiger Weise angebracht sind.

532 Art. 2. Die schweizerischen Geschäftsfirmen, welche als Marken gebraucht werden, genießen, mit der Eintragung in das Handelsregister, den Schutz des Gesetzes. (O.-R., Art, 859 ff.)

Art. 3. Die Marken (Art. l, Ziff. 2) sind den hienach stehenden Bestimmungen der Art. 4 bis 11 unterworfen.

Oeffentliche Wappen und alle als Eigenthum eines Staates oder als Gemeingut anzusehende Zeichen, welche in die Marke einer Privatperson aufgenommen werden, genießen den gesetzlichen Schutz nicht.

Zeichen, welche gegen die guten Sitten verstoßen, können nicht in eine Marke aufgenommen werden.

Art. 4. Eine Marke hat nur dann Anspruch auf gerichtliehen Schutz, wenn die in den nachstehenden Art. 12 bis 15 vorgeschriebenen Förmlichkeiten der Hinterlegung und Eintragung erfüllt worden sind.

, Art. 5. Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der erste Hinterleger einer Marke auch der wahre Berechtigte sei.

Art. 6. Die zur Hinterlegung gelangende Marke muß sich durch wesentliche Merkmale von denjenigen Marken unterscheiden, deren Eintragung schon stattgefunden hat.

Die Wiedergabe gewisser, einer bereits hinterlegten Marke angehörenden Figuren auf einer neuen Marke sehließt die letztere nicht von den an die Eintragung geknüpften Rechten aus, sofern sie sich von der schon deponirteu Marke in hinlänglichem Maße unterscheidet und, als Ganzes betrachtet, nicht leicht zu einer Verwechslung Anlaß geben kann.

Die im ersten Absatz dieses Artikels enthaltene Bestimmung findet keine Anwendung auf Marken, welche für Erzeugnisse oder Waaren bestimmt sind, die ihrer Natur nach von den mit der schon hinterlegten Marke versehenen gänzlich, abweichen.

533 Art. 7. Zur Hinterlegung ihrer Marken sind berechtigt: 1. Industrielle und sonstige Produzenten, deren Produktionsgeschäft sich in der Schweiz befindet, sowie Handeltreibende, welche daselbst eine feste Handelsniederlassung besitzen; 2. Industrielle, Produzenten und Handeltreibende, deren Geschäft sich in einem Staate befindet, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, sofern sie nämlich den Beweis erbringen, daß ihre Marken oder Geschäftsfirmen in dem betreffenden Staate geschützt sind ; 3. Vereinigungen von Industriellen, Produzenten und Handeltreibenden, welche den in obstehenden Ziff. Ì und 2 aufgestellten Bedingungen Genüge leisten und welche die persönliche Handlungsfähigkeit besitzen ; ebenso auch öffentliche Verwaltungen.

Art. 8. Die Schutzfrist wird auf 20 Jahre festgesetzt; jedoch kann sich der Berechtigte vermöge einer im Laufe des letzten Jahres neuerdings erwirkten Hinterlegung die Fortdauer des Schutzes jeweilen für eine fernere gleich lange Zeitdauer sichern. Dem Erneuerungsgesuch ist eine Gebühr von Fr. 20 beizulegen.

Das eidgenössische Amt für geistiges Eigenthum wird, immerhin ohne Verbindlichkeit, den Berechtigten auf den demnächst eintretenden Ablauf der Schutzfrist aufmerksam machen. Wird die Wiedererneuerung der Marke innerhalb sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist nicht verlangt, so wird dieselbe im Register gelöscht.

Art. 9. Wenn der Inhaber einer Marke während drei aufeinander folgender Jahre keinen Gebrauch von derselben gemacht hat, so geht er des Schutzes verlustig.

Art. 10. Eine aus dem Register gelöschte Marke kann seitens eines Dritten für die gleichen Erzeugnisse oder Waaren erst nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, rechtskräftig hinterlegt werden.

Bnndesblatt. 42. Jahrg. Bd. IV.

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Art. 11. Eine Marke kann nur mit dem Geschäfte übertragen werden, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient.

Gegenüber dritten Personen wird die Uebertragung erst von der darauf bezüglichen Bekanntmachung an (Art. 16) wirksam.

Art. 12. Die Hinterlegung einer Marke geschieht beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigenthum.

Der Gesuchsteller hat seiner Anmeldung, welche seine Unterschrift tragen, sowie seine Adresse und seinen Beruf angeben soll, beizulegen: a. die Marke oder deren genaue Abbildung in zwei Exemplaren mit der Bezeichnung der Erzeugnisse oder Waaren, für welche sie bestimmt ist, sowie allfällige besondere Bemerkungen ; b. ein für den Abdruck bestimmtes Cliché der Marke; c. eine Eintragungsgebühr von 20 Franken.

Wenn einer Marke schriftliche Angaben beigefügt sind, die in verschiedenen Sprachen wiedergegeben werden, so genügt zu ihrem Schutze die Hinterlegung und Eintragung in einer einzigen Sprache, vorausgesetzt, daß der von der Marke hervorgebrachte Gesammteindruek durch die Anwendung der verschiedenen Texte nicht verändert wird.

Art. 13. Das Amt führt ein Register über die regelrecht hinterlegten Marken.

Die Eintragung geschieht auf Verantwortlichkeit des Gesuchstellers hin. Sollte jedoch das Amt gewahr werden, daß die Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht neu ist, so hat es den Gesuehsteller in konfidentieller Weise darauf aufmerksam zu machen, worauf dieser sein Gesuch aufrecht erhalten, abändern oder zurückziehen kann.

Art. 14. Die Eintragung ist seitens des Amtes, untc-r Vorbehalt des Rekurses an die höhere Verwaltungsbehörde, zu verweigern :

1. wenn den in den Art. 7 und 12 vorgesehenen Bedingungen nicht Genüge geleistet ist; 2. wenn die .Marke als wesentlichen Bestandteil ein öffentliches Wappen oder überhaupt irgend eine, als Gemeingut anzusehende Figur enthält oder gegen die guten Sitten verstößt. Das zuständige eidgenössische Departement kann von Amtes wegen die Löschung einer solchen irrtümlicherweise eingetragenen Marke anordnen ; 3. wenn mehrere Personen gleichzeitig die Eintragung der nämlichen Marke verlangen, bis eine derselben einen gehörig beglaubigten Verziehet der Mitbewerber oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urthdl vorweist; 4. wenn die Marke eine offenkundig falsche Herkunftsbezeichnimg oder eine ersonnene, nachgeahmte oder nachgemachte Firma oder auch die Angabe von ehrenvollen Auszeichnungen trägt, deren Echtheit der Hinter leger nicht nachzuweisen vermag.

Art. 15. Das Amt hat den Gesuchsteller von der Eintragung oder Erneuerung zu benachrichtigen und ihm eines der hinterlegten Exemplare (Art. 12, litt, a) zurückzustellen, auf welchen Tag und Stunde der Hinterlegung und der Eintragung vorgemerkt sind.

Binnen 14 Tagen nach der Eintragung wird die Marko seitens des Amtes kostenfrei im HandelsamtsblaUe oder in einem andern dazu bezeichneten eidgenössischen amtlichen Blatte veröffentlicht.

Art. l (i. Die Uebertragung einer Mark« (Art. 11) wird Huf den Vorweis eines beglaubigten AkteiiHfiu'kes hin im Register eingetragen.

Sie wird auf die nämliche Wei«<: wie die Kintragmi» 1 veröffentlicht.

Die Registrirung der Uebertragung unterliegt einer Gebühr von Fr. 20.

536 Abänderungen an Geschäftsftrmen, welche Bestandteile von Marken sind, werden gegen eine jeweilige Gebühr von Fr. 10 im Register auf erfolgte Miltheilung seitens des Interessenten eingesehrieben und im amtlichen Organ unter Angabe der Nummer der Marke, auf welche sich die Abänderung bezieht, bekannt gemacht.

Art. 17. Jedermann hat das Recht, beim Amt Auskunft oder Auszüge aus dem Register zu verlangen, sowie von den Gesuchen um Hinterlegung und von den dazu gehörigen Beilagen Einsicht zu nehmen. Jedoch darf das Amt dieselben nur auf richterliches Ansuchen hin aus seiner Verwahrung geben.. "Der Bundesrath wird für diese Mittheilungeti und Aufschlüsse eine mäßige Taxe festsetzen.

II. Herkimftsbezeichnuugen.

Art. 18. Als Herkunftsbezeichnung wird angesehen der Name einer Stadt, Ortschaft, Gegend oder eines Landes, welcher einem Erzeugniß seinen Ruf gibt.

Die Anbringung eines solchen Nainebs auf einem Erzeugnisse steht jedem Fabrikanten oder Produzenten jener Orte, ebenso wie dem Käufer des Erzeugnisses, zu.

Es ist untersagt, ein Produkt mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen.

Art. 19. Diejenigen, welche einen durch die Fabrikation oder Produktion gewisser Waaren bekannten Ort bewohnen und mit ähnlichen, aber anderswoher bezogenen Erzeugnissen Handel treiben, sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Anbringung ihrer Marke oder ihrer Firma das Publikum hinsichtlich der Herkunft besagter Produkte nicht irreführen kann.

Art. 20. Als falsche Bezeichnung der Herkunft im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzusehen:

537 1. wenn der Name einer Oertlichkeit auf einem anderwärts verfertigten Brzeugniß angebracht wird, insofern dieß für Rechnung eines Fabrikanten geschieht, dessen Hauptfabrikationsgeschäft sich in der als Fabrikationsort angegebenen Oertlichkeit befindet. Indessen muß der Herkunftsbezeichnung die Firma des Fabrikanten oder, mangels an genügendem Raum, seine Fabrikmarke beigefügt werden; 2. wenn es sich um die Bezeichnung eines Erzeugnisses durch einen Orts- oder Landesnamen handelt, der einen solchen generellen Charakter angenommen hat, daß er in der Handeissprache die Natur und nicht die Herkunft des Produktes bezeichnet.

III. Angaben gewerblicher Auszeichnungen.

Art. 21. Diejenigen Personen oder Firmen, welche für ihre Erzeugnisse auf einer Ausstellung oder Preisbewerbung der Schweiz oder des Auslandes Medaillen, Diplome, Belohnungen oder sonstige Auszeichnungen irgend welcher Art erhalten haben, sind allein berechtigt, auf ihren Waaren oder deren Verpackung diesbezügliche Angaben anzubringen.

Das Nämliche gilt für die Angaben hinsichtlich der durch öffentliche Verwaltungen, gelehrte Körperschaften und wissenschaftliche Vereine ertheilten Preise, Auszeichnungen oder Anerkennungen.

Art. 22. Wer die im vorhergehenden Artikel erwähnten Auszeichnungen anbringt, hat deren Datum und Beschaffenheit, sowie die Ausstellungen oder die Preisbewerbungen, auf denen sie errungen wurden, anzugeben. Ist eine Auszeichnung einer Kollektivausstellung verliehen worden, so muß dieser Umstand erwähnt werden.

Art. 23. Es ist untersagt, Angaben von gewerblichen Auszeichnungen auf Erzeugnissen, die mit den prämirten in keiner Beziehung stehen, anzubringen.

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IV. Strafbestimnmngen.

Art. 24. Gemäß den nachstehenden Bestimmungen kann auf dem Wege des Civil- oder Strafprozesses belangt werden : a. wer die Marke eines Andern nachmacht oder so nachahmt, daß das Publikum irregeführt wird ; b. wer die Marke eines Andern für seine eigenen Erzeugnisse oder Waaren verwendet; c. wer Erzeugnisse oder Waaren, von denen er weiß, daß sie mit einer nachgemachten, nachgeahmten oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feilhält oder in Verkehr bringt; d. wer bei den obbezeichneten Uebertretungeu wissentlich mitgewirkt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat; e. wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitze befindliehen Erzeugnissen oder Waaren anzugeben, welche nachgemachte, nachgeahmte oder rechiswidrigerweise angebrachte Marken tragen ; f. wer den Bestimmungen der Art. 18 (drittes Alinea), 19, 20 (Ziffer 1), 21 und 23 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

Art. 25. Die vorstehend aufgezählten Uebertretungen werden mit einer Geldbuße von Fr. 30 bis Fr. 2000 oder mit Gefängniß von drei Tagen bis zu einem Jahre oder mit diesen beiden Strafen zugleich geahndet.

Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Sie treten nicht ein, wenn die Uebertretung bloß aus Fahrläßigkeit begangen worden ist; die Civilentschädigung bleibt jedoch vorbehalten.

Art. 26. Wer fälschlicherweise auf seinen Marken oder Geschäftspapieren eine Angabe anbringt, welche den Glauben

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erwecken soll, als wäre seine Marke wirklieh hinterlegt worden ; ü wer auf seinen Geschäf'tsschilden, Annoncen, Prospekten, Fakturen, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren unbefugterweise Herkunftsbezeichnungen oder Angaben von gewerblichen Auszeichnungen anbringt oder die im Art. 22 vorgeschriebenen Angaben zu machen unterläßt, wird von Amtes wegen oder auf Privatklage hin mit einer Geldbuße von Fr. 30 bis Fr. 500 oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis zu drei Monaten zugleich bestraft.

Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 27. Die Civil- oder die Straf klage kaun angestrengt werden: \. hinsichtlich der Marken: durch den getäuschten Käufer und durch den Inhaber der Marke ; 2. hinsichtlich der Herkunftsbezeichnungen : a. durch jeden in seinem Interesse verletzten Fabrikanten, Produzenten oder Handelsmann, welcher in der fälschlich angegebenen Stadt, Ortschaft, Gegend etc. niedergelassen ist, oder durch eine die persönliche Handelsfähigkeit besitzende Genossenschaft oder einen Verein solcher Fabrikanten, Produzenten oder Handelsleute; b. durch jeden infolge einer falschen Herkunftsbezeichnung getäuschten Käufer; 3. hinsichtlich der gewerblichen Auszeichnungen: durch jeden Fabrikanten, Produzenten oder Handelsmann, welcher Erzeugnisse herstellt oder in den Handel bringt, die gleicher Art sind, wie diejenigen, die fälschlich mit einer unerlaubten Angabe versehen wurden.

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Art. 28. Die Strafklage kann entweder am Domizil des Angeschuldigten oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, angestrengt werden. Für das gleiche Vergehen dürfen nicht mehrere strafrechtliche Verfolgungen eintreten.

Die Kantonsregierungen sind gehalten, den ihnen, vom Bundesrath eingereichten Klagen ohne Kosten zu Lasten der Eidgenossenschaft Folge zu geben.

Civilrechtliche oder strafrechtliche Verfolgungen können wegen solcher Handlungen, die vor der Eintragung der Marke stattgefunden haben, nicht angestrengt werden.

Die Klage verjährt nach zwei Jahren, vom Tage der letzten Uebertretung an gerechnet.

Art. 29. Die Kantone haben zur Behandlung der nach dem gegenwärtigen Gesetze zu entscheidenden civilrechtlichen Streitigkeiten eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche den Prozeß als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Werthbetrag der Streitsache zuläßig.

Art. 30. Die Klage gegen einen außerhalb der Schweiz wohnenden Hinterleger einer Marke kann vor das Gericht, in dessen Bezirk das eidgenössische Amt seinen Sitz hat, gebracht werden, es sei denn, daß der betreffende Hinterleger diesem Amt ein von ihm in der Schweiz gewähltes Domizil angegeben hätte.

Art. 31. Das Gericht kann die als nöthig erachteten vorsorglichen Bestimmungen treffen und insbesondere die Beschlagnahme der Werkzeuge und Geräthe, welche zur Nachahmung gedient haben, sowie der Erzeugnisse und Waaren, auf welchen die angefochtene Marke angebracht ist, verfügen.

541 Art. 32. Es kann ebenso auf Rechnung der Entschädigungen und der Kosten die Konfiskation der mit Beschlag belegten Gegenstände, sowie die Veröffentlichung des Erkenntnisses in einer oder mehreren Zeitungen auf Kosten des Verurtheilten anordnen.

Es soll, selbst im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der unerlaubten Marken und, gegebenen Falls, der mit solchen Marken versehenen Waaren, deren Verpackung oder Umhüllung, sowie der Werkzeuge und Geräthe, die zur Nachahmung gedient haben, verfügen.

Art. 33. Der Ertrag der Bußen fällt in die Kantonskasse.

Das Urtheil soll aussprechen, daß bei Nichtbezahlung der Geldstrafe diese ohne Weiteres in Gefängniß umgewandelt wird; und zwar soll für je Fr. 5 Buße ein Tag Gefängniß angerechnet werden.

Art. 34. Gegen Vorweisung des in Rechtskraft erwachsenen Urtheils nimmt das Amt die Löschung der widerrechtlich eingetragenen oder ungültig gewordenen Marke vor.

Die Löschung wird nach Vorschrift des Art. 15, zweites Alinea, bekannt gemacht.

Y. Scblußbestiinmuiigen.

Art. 35. Der Bundesrath kann den Marken von Erzeugnissen oder Waaren, die aus Staaten herrühren, mit welchen keine sachbezügliche Uebereinkunft besteht, und die an landwirtschaftlichen oder Ge Werbeausstellungen in der Schweiz theilnehrnen, einen provisorischen Schutz bis auf höchstens zwei Jahre zusichern.

Art. 36. Diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes, welche die Herkunftsbezeichnungen und die Angaben von gewerblichen Auszeichnungen betreffen, finden, wenn auch die Marke selbst nach Art. 7 geschützt ist, keine Anwen-

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düng gegenüber den nicht iu der Schweiz wohnhaften Augehörigen von Staaten, welche auf diesem Gebiete kein Gegenrecht halten.

Art. 37. Dei' Bundesrath ist beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Réglemente und 'Verordnungen zu erlassen.

Art. 38. Durch das gegenwärtige Gesetz wird das Bundesgesetz den Schutz desgesetz vom 19. Dezember 1879 betreffend betreff der Fabrik- und Handelsmarken aufgehoben.

Art. 39. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetee und Bundesbeschlusse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 24. September 1890.

Der Präsident: 0. Muheim.

Der Protokollführer : Schatzmaim.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 26. September 1890.

Der Präsident: Suter.

Der Protokollführer: Bingier.

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D e r s c h w e i z e r i s c h eB u n d e s r a t h b e s c h l i e ß t : Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r u , den 3. Oktober 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bu n d e s p rä s i d e n t : L. Buchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.: Bingier.

N o t e . Datum der Publikation : 11. Oktober 1890.

Ablauf der Einspruchsfrist: 9. Januar 1891.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waaren und der gewerblichen Auszeichnungen. (Vom 26.

September 1890.)

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1890

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42

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11.10.1890

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531-543

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