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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 13. Juni 1890 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 durch einen Zusatz bezüglich des Gesetzgebungsrechtes über Unfall- und Krankenversicherung.

(Vom 1. Juli 1890.)

Der schweizerische Bundesrat h, i Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 13. Juni 1890, wonach die Frage einer Ergänzung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 durch einen Zusatz bezüglich des Gesetzgebungsrechtes über Unfall- und Krankenversicherung der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten ist, beschließt: 1. Der erwähnte Bundesbeschluss vom 13., Juni 1890 soll dem Schweizervolke zur Annahme · oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 26. Oktober 1890 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

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.Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw. 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmung längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in den Art. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 1. Juli 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Dei- B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Rnchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 13.

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Jahr

1890

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3

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28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1890

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646-647

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