462

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für eine Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes an die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft.

(Vom 16. Dezember 1890.)

Tit.

Durch Vertrag vom 7. November d. J. erwarb die Jura Simplon-Bahn-Gesellschaft auf dem Wege des Kaufes die Eisenbahnlinie von Le P o n t nach V a l l o r b e s um den Preis von Fr; 1,120,000, zahlbar in 5600 Stammaktien der Jura-Simplon-Bahn à Fr. 200 (mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1891), welche von der Eisenbahngesellschaft Pont - Vallorbes zum Voraus fest übernommen wurden.

Diesem Vertrag ertheilten die beidseitigen kompetenten Gesellschaftsbehörden die Genehmigung, nämlich die Generalversammlung der Aktionäre der Jura-Simplon-Bahn durch Beschluß vom 29. November und diejenige der Eisenbahn Pont-Vallorbes unterm 1. Dezember d. J.

Mit Kollektiveingabe vom 2./4. Dezember stellen nun die Verwaltungsräthe der beiden Gesellschaften das Gesuch um U e b e r t r a g u n g der K o n z e s s i o n vom 27./30. Januar 1882 und 21. April 1883 auf die Jura-Simplon-Bahn, indem sie speziell betonen, daß die Uebertragung wenn immer möglich in der laufenden Session der Bundesversammlung erfolgen sollte, da der Besitzübergang auf l. Januar 1891 in Aussicht genommen sei, andernfalls der Vertrag hinfällig würde.

Betreffend die nähern Bedingungen des Kaufvertrages bezieht sich die Eingabe auf den bezüglichen Berieht der Direktion an den Verwaltungsrath der Jura-Simplon-Bahn, vom 30. September d. J., welchem der Kaufvertrag beigefügt ist und welcher über die Verhältnisse der zu erwerbenden Linie allseitig Auskunft gibt, sowie auch die Gründe darstellt, welche auf Seite der Jura-Simplon-Bahn für den Ankauf bestimmend waren.

463

Wir haben keine Veranlassung, darauf näher einzugehen, und können uns darauf beschränken, zu konstatiren, da.ß der Kaufvertrag zu Bemerkungen oder Einwendungen nicht Anlaß gibt.

Bezüglich der Tarife wird in dem Gesuche die thunlichste Herabsetzung der hohen, seinerzeit der Eisenbahngesellschaft PontVallorbes bewilligten Taxen seitens der Uebernehmerin der Bahn zugesagt. Betreffend den Eistransport, welcher den wesentlichsten Theil des Güterverkehrs der Linie überhaupt ausmache, sei die Jura-Simplon-Bahn bereits durch Art. 6 des Vertrages die Verpflichtung eingegangen , auf der Strecke Pont-Vallorbes keinen höhern Tarif anzuwenden, als auf ihrem übrigen Netze. Für den übrigen Güterverkehr und den Personentransport dagegen könnte sie sich im Hinblick auf die durchwegs 38 %o betragende Steigung der Linie Pont-Vallorbes nicht einfach zur Anwendung der reduzirteu Taxen des eigenen Netzes bereit erklären. Immerhin mache sie sich anheischig, für Pont-Vallorbes die nämlichen kilometrischen Taxen wie für das übrige Netz einzuführen, unter der Voraussetzung, daß bei der Taxberechnung die wirklichen Längen der Linie Pont-Vallorbes 50 °/o Zuschlag erhielten, in der Weise, daß die 12 km. der Linie für 18 gezählt würden.

Diesem Vorschlage können wir unserseits zustimmen und beantragen Ihnen, die Gesellschaft dabei ausdrücklich zu behaften.

Es empfiehlt sich sodann ferner noch, die im Beschlüsse vom 19. Dezember 1889 für das Gesammtnetz der Jura-Simplon-Bahn festgestellten Rückkaufsbestimmungen auch für die neu hinzukommende Linie maßgebend zu erklären.

Wir beantragen Ihnen, dem Gesuche im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfs zu entsprechen, und fügen blos noch bei, daß die zur Vernehmlassung eingeladene Regierung des Kantons Waadt gegen die Konzessionsübertragung nichts einzuwenden hat.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer "vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Dezember

1890.

Im Namens des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

464

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Uebertragung der Konzession einer Eisenbahn von Le Pont nach Yallorbes an die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Kollektiveingabe des Verwaltungsrathes der Jura-SimplonBahn Gesellschaft und der Eisenbahngesellschaft Pont-Vallorbes, vom 2., eingelangt am 4. Dezember 1890; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. Dezember 1890, b e s c h l i e ß t: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 30. Januar 1882 ertheilte, unterm -21. April 1883 und 24. März 1885 (E. A. S. VII, l, 131; VIII, 127) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes wird unter nachstehenden Bedingungen an die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn übertragen : a. Bezüglich der Tarife wird die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft bei ihrer Erklärung behaftet, auf der Linie Pont-Vallorbes die nämlichen kilometrischen Taxen wie auf ihrem übrigen Netz einführen zu wollen, wogegen ihr für die Taxberechnung ein Zuschlag von 50 °/o zu den wirklichen Längen bewilligt wird.

b. Für den Rückkauf treten an Stelle der in der genannten Konzession enthaltenen Bestimmungen diejenigen des Bundesbesehlusses betreffend Uebertraguug der Konzessionen der Westschweizerischen und Simplon-Bahn etc. an die JuraSimplon-Bahu, vom 19. Dezember 1889 (JE. A. S. X, 214 ff.), Art. 2, Ziff. II.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für eine Eisenbahn von Le Pont nach Vallorbes an die Jura-Simplon-BahnGesellschaft. (Vom 16. Dezember 1890.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1890

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1890

Date Data Seite

462-464

Page Pagina Ref. No

10 015 077

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.