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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Einbürgerung der Gebrüder Tognola.

(Vom 22. Dezember 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath hat betreffend das Heimatrecht I. des C e s a r e T o g n o l a , geb. 1855, und seines Bruders II. E v a r i s t o T o g n o l a , geb. 1860, beide wohnhaft in Biasca, Kantons Tessin, gestützt auf folgende thatsächlichen Verhältnisse: 1. Im Jahre 1847 kam der am 29. Mai 1824 in Tradate, Provinz Como, geborne Giovanni Francesco Tognola, Sohn de» Giovanni Battista und der Maria Franchi, nach Biasca, Kantons Tessin, wo er sich als Schmied etablirte.

Am 16. März 1854 verehelichte er sich in Biasca mit der am 19. September 1818 daselbst gebornen Margarita Foglia, Tochter des Karl Foglia von Biasca.

Die Ehe wurde mit Bewilligung des Staatsrathes des Kantons Tessin vom 13. März 1854 nach den Vorschriften des Tridentinischen Konzils vollzogen.

Fase. Nr. 383. Akt. Nr. l, 2, 4, 96.

2. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne hervor, welche beide in Biasca geboren sind, nämlich : a. Cesare, geboren den 16. Februar 1855, und b. B varisto, geboren den 4. Juli 1860.

19 Der Vater Giovanni Tognola ist am 13. September 1880, die Mutter Margarita Foglia am 13. November 1888 zu Biasca gestorben.

Akt. Nr. 5, 6, 57, 109.

3. Behufs der Vollziehung seiner Ehe hatte Giovanni Francesco Tognola, als Ausländer ohne Heimatscbfein, die Vorschriften des tessinischen Gesetzes betreffend die Ehen von Fremden vom 9. Juni 1853 zu beobachten. Hiernach mußte er die Bewilligung des Staatsrathes nachsuchen und die in Art. 39, litt, a, vorgeschriebeneBürgschaft (atto di fideiussione), sowie die im gleichen Art. 39, litt, b, Nr. l, 2 und 3, geforderten Erklärungen beibringen. Diesen Vorschriften genügte er einerseits mit der Bürgschaft des Herrn Domenico Marazzi von und in Cureggia, welcher für die Folgen der fraglichen Ehe mit seine'm gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen persönlich sich verbürgte, sowie auf seine Liegenschaften zu Gunsten des Kantons Tessin und der Gemeinde Cureggia eine Hypothek im Betrage von 3000 Fr. errichtete, und andererseits mit der Erklärung der Munizipalität der Gemeinde Cureggia vom 6. März 1854, dahin gehend, daß die Gemeinde in ihrer außerordentlichen Versammlung vom 1. gleichen Monats anerkannt habe, daß Herr Domenico Marazzi mehr als 3000 Fr. in freiem Grundeigenthum besitze und als Bürge für die Folgen der fraglichen Ehe anerkannt und daß diesen Eheleuten das Domizil in der Gemeinde zugesichert sei, sowie daß sie selbst und ihre Nachkommen, wenn sie durch dip Thatsache des Vollzuges der Ehe und des Aufenthaltes im Kanton das Bürgerrecht in der Heimat des Tognola verlieren sollten, als Angehörige der Gemeinde anerkannt und als solche eingebürgert werden. (Urkunde datirt 13. März 1854, Nr. 842, im Archiv des Notars Jesaias Marcacci-Rossi in Brissago und dazu gehörige Beilagen unter litt. A.)

Akt. Nr. l, 36.

e. Später legitimirte Giovanni Francesco Tognola seinen Aufenthalt im Kanton Tessin durch italienische Auslandspässe. Der erste Paß datirte vom 6. Mai 1857. Derselbe wurde durch Pässe der italienischen Gesandtschaft in Bern vom 24. Januar 1861 und 26. August 1865 ersetzt und am 30. November 1870 und 14. August 1875 durch Pässe des italienischen Konsulates in Lugano erneuert.

Gestützt auf diese Pässe erhielt Giovanni Tognola stets Bewilligung zum Aufenthalte in Biasca. Es seheint jedoch, daß sie nur allein auf seinen Namen gelautet und nicht auch seine Familie eingeschlossen haben.

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Im Jahre 1876, als der ältere Sohn Cesare in das militärpflichtige Alter getreten, wurde er in die Militärliste der Gemeinde Biasca eingetragen, jedoch später als Italiener gestrichen und erhielt die geleistete Militärpflicht-Ersatzsteuer zurückbezahlt.

Akt. Nr. 33.

6. Während Giovanni Francesco Tognola den tessinischen Behörden gegenüber mit den erwähnten Pässen als Italiener sich legitimirte und als solcher Aufenthaltsbewilligungen verlangte und erhielt, vollzog er heimlich den Verzicht auf die italienische Nationalität.

Am 9. Mai 1873 erschien er mit zwei Zeugen bei dem Ci vilStandsbeamten der Gemeinde Tradate, Kreis Varese, und erklärte, daß er seinen Wohnsitz (residenza) in das Ausland verlegen wolle und daher gemäß Art. 11 des italienischen Civilgesetzbuches auf das italienische Bürgerrecht verzichte. Nachdem der Beamte konstatirt hatte, daß Tognola am 29. Januar 1824 in der Gemeinde geboren und somit befähigt sei, eine solche Erklärung abzugeben, wurde sie in formeller Weise zu Protokoll genommen und von Tognola, sowie von den Zeugen und dem Beamten unterzeichnet.

Akt. Nr. 2.

6. Als jedoch die tessinischen Behörden neue und vollständigere Legitimationspapiere verlangten, stellte Giovanni Francesco Tognola am 27. März 1878 an den Sindik von Tradate das Gesuch, er möchte seinen zwei Söhnen Cesare und Evaristo Pässe für das Ausland bewilligen, erhielt aber am gleichen Tage den schriftlichen Bescheid, daß seinem Gesuche nicht entsprochen werden könne, da er nicht bewiesen habe, daß er verheiratet und Vater der genannten zwei Söhne sei.

Akt. Nr. 3.

7. Unter diesen Umständen stellte der Vater Tognola am 27. November 1878 an den Staatsrath des Kantons Tessin das Gesuch, ihn mit seiner Familie in der Gemeinde Cureggia einzubürgern. Er wurde'jedoch am 6. Dezember 1878 abgewiesen, mit der Wegleitung, daß er die nöthigen Schritte zur Wiederanerkennung als Italiener im Sinne von Art. 13 des italienischen Civilgesetzbuches zu thun habe. Dieser Beschluß stützte sich darauf, daß Tognola im Jahre 1858 mit einem gehörigen Passe als Italiener sich ausgewiesen und als solcher stets die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung, die letzte am 14. August 1875 gültig bis Ende Dezember 1877 (also noch seit dem Verzicht auf die italienische Nationalität), erhalten habe. Tognola könne sich nicht auf die im

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Bürgschaftsscheine enthaltene Erklärung berufen, da er in seinem Heimatlande immer anerkannt worden sei und die italienische Nationalität weder durch seine Ehe, noch durch seinen Aufenthalt im Kanton Tessin verloren habe, sondern lediglich infolge seines Verzichtes ; dieser Verzicht sei aber ungehörig und ungültig.

Akt. Nr. l und 8.

8. Giovanni Tognola erneuerte sein Gesuch bei dem Großen Rathe des Kantons Tessin, welcher am 20. April 1879 die Akten mit der Einladung an den Staatsrath zurückwies, entweder direkt oder auf diplomatischem Wege die Eintragung der Familie Tognola in die Register der Gemeinde Tradate und deren Anerkennung als eine Angehörige dieser Gemeinde zu bewirken. Im Weitern beschloß der Große Rath, den Entscheid über das Gesuch des Potenten bis nach Erledigung dieser Verhandlungen zu verschieben.

Akt. Nr. 1.

9. In Vollziehung dieses Auftrages stellte der Staatsrath des Kantons Tessin mit Schreiben vom 27. Mai 1879 an den Bundesrath das Gesuch, daß er die Regierung von Italien veranlassen möchte, die Gemeindebehörde von Tradate zu nöthigen, die Familie Tognola in ihre Register einzutragen und neue Legitimationspapiere für dieselbe zu bewilligen.

Am Q. Juni 1879 antwortete der Bundesrath, daß es nicht im Interesse dös Kantons Tessin liege, diese Angelegenheit im Sinne des gestellten Begehrens bei der italienischen Regierung anhängig zu machen, weil der Erfolg sehr zweifelhaft sei und jedenfalls für den militärpflichtigen Sohn Cäsar ein Paß nicht erhältlich wäre, bis er sich in Italien behufs Erfüllung seiner Militärpflicht gestellt hätte. Wenn aber ein Mal eine Ablehnung von Seite der italienischen Regierung vorläge, so würde der Staatsrath von dem eventuellen Rechte zur Ausweisung dieser Familie keinen Gebrauch mehr machen können. Es müßte dann nothwendig deren Einbürgerung im Kanton Tessin stattfinden, weil sie in Folge der Ablehnung von Seite Italiens heimatlos wäre. Es scheine dem Bundesrath, daß es zweckmäßig wäre, der Familie Tognola einen kurzen Termin zu setzen, innerhalb welchem sie ihre Position selbst zu ordnen und gehörige Ausweisschriften beizubringen hätte, unter Androhung ihrer Ausweisung, und zwar müßte dann die Ausweisung rücksichtslos vollzogen werden, im Falle der Termin unbenutzt ablaufen würde. Dieses Verfahren entspreche der natürlichen Sachlage, indem es Pflicht der Fremden sei, sich zu legitimiren. Die inländischen Behörden haben nicht die Aufgabe, dem Fremden für

22 die Legitimationspapiere zu sorgen und dann, im Falle der Ablehnung, die Folgen zu übernehmen. Gleichzeitig wurde noch der Wink beigefügt, daß dieses Verfahren eine heilsame Wirkung auf alle ändern italienischen Familien im Kanton Tessin haben müßte, die, wie aus dem Schreiben des Staatsrathes sich zu ergeben schien, in ähnlicher Weise zu intriguiren versuchten.

Akt. Nr. 7.

10. Mit Beschluß vom 20. Juni 1879 bewilligte der Staatsrath des Kantons Tessin eine Frist von 2 Monaten und am 30. Juli gl. J. eine weitere Frist von l Monat, damit die Familie Tognola in Tradate ihre Einschreibung bewirken und gehörige Legitimationspapiere beibringen könne, -- jedes Mal mit der Androhung, daß im Unterlassungsfalle die Ausweisung vollzogen würde.

Giovanni Tognola that jedoch nichts, um diesen Aufforderungen zu genügen. Vielmehr führte er mit einer Eingabe vom 15. August 1879 bei dem Bundesrathe Beschwerde, daß der Staatsrath nicht den Auftrag des Großen Käthes ausgeführt habe, und stellte das Gesuch, daß die Beschlüsse des Staatsrathes vom 20. Juni und 30. Juli kassirt werden möchten Im Uebrigen fügte Giovanni Tognola bei, daß er in Italien nicht mehr anerkannt sei und im Falle der Ausweisung zurückgeschoben würde. Da er und seine Familie auch im Kanton Tessin nicht anerkannt werden, so seien sie heimatlos und müssen als solche im Kanton Tessin eingebürgert werden. Uebrigens würde der Staatsrath dieses Kantons die weitern Verhandlungen abkürzen können, wenn er die Gemeinde Careggia anhalten würde, ihn und seine Familie einzubürgern, wie sie es zur Zeit seiner Verheiratung für den Fall, daß die jetzige Situation eintreten sollte, versprochen habe.

Akt. Nr. 8.

11. Der Bundesrath ließ jedoch dem Giovanni Tognola unterm 4. September 1879 eröffnen, daß er das Verfahren des Staatsrathes des Kantons Tessin nur billigen könne. Derselbe sei nicht kompetent, mit der italienischnn Regierung in eine diplomatische Korrespondenz zu treten, weil nach Art. 10 der Bundesverfassung der amtliche Verkehr mit auswärtigen Staatsregierungen durch den Bundesrath stattfinden müsse. Dagegen sei der Staatsrath vollkommen berechtigt, die Familie Tognola aus der Schweiz auszuweisen, wenn sie nicht gehörige Legitimationspapiere beibringe. Nach den Akten könne über die italienische Herkunft dieser Familie kein Zweifel walten ; sie habe daher gemäß Art. l des Niedorlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Italien durch gehörige Papiere sich zu

23 legitimiren, wie dies auch von den Schweizern in Italien gefordert ·werde. Die schweizerische Nationalität könne nicht auf solchen Umwegen erworben werden, wie der Petent sie versuche. Wenn «r (Giovanni Tognola) Gründe zu haben glaube, das Bürgerrecht in der Gemeinde Cureggia ansprechen zu können, so möge er diese Ansprüche auf gütlichem oder gerichtlichem Wege geltend machen.

Akt. Nr. 9.

12. Dieser Entscheid des Bundesrathes wurde auch dem Staatsrathe des Kantons Tessin mitgetheilt, welcher nun den Vollzug der Ausweisung der Familie Tognola anordnete. Am 10. Oktober 1879 machte jedoch Giovanni Tognola noch den "Versuch, von dem italienischen Konsulate m Lugano einen Paß zu erhalten, allein schon am folgenden Tage wurde dieses Gesuch unter Hinweis auf seinen Verzicht auf die italienische Nationalität abgelehnt.

Unter diesen Umständen nahm die Familie Tognola ihre Zuflucht zu dem Bundesgesetze über den Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechtes vom 3. Juli 1876. Sie sicherte sich die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Grumo, Kantons Tessin, und stellte na den Bundesrath das Gesuch um die Bewilligung der Erwerbung eines Kantonsbürgerrechtes in der Schweiz. Diesem Ansuchen wurde mit Beschluß vom 25. Oktober 1879 in der Weise entsprochen, daß zwei Bewilligungen ertheilt wurden, die eine dem Vater Giovanni Tognola für sich, seine Frau und den Jüngern Sohn Evaristo, die andere dem majorennen Sohne Cesare Tognola.

Der Große Rath des Kantons Tessin verweigerte jedoch am 16. Juli 1880 die Naturalisirung dieser Familie.

Akt. Nr. 10, 11, 12, 13, 14 und 18.

13. Nach Erledigung dieses Zwischenfalles nahmen die tessinischen Behörden den Plan zur Ausweisung der Familie Tognola wieder auf. Am 6. August 1880 wurde sie von dem Regierungskommissär aufgefordert, binnen l Monat gehörige Papiere beizubringen, ansonst sie ausgewiesen würde. Am 1. September 1880 wandte sich jedoch Cesare Tognola mit einer neuen Petition folgenden Inhalts an den Bundesrath : Der Vater liege seit einigen Monaten krank im Bette, die Mutter müsse zu seiner Pflege bei ihm bleiben. Jedenfalls sei sicher, daß die Mutter und die Söhne an der italienischen Grenze nicht angenommen würden, weil sie in Tradate unbekannt seien. Die Gemeiudsbehörde von Biasca habe es unterlassen, den Eheschein der Eltern und die Geburtsakte der Söhne nach Tradate zu senden. Es sei also ihre Schuld, daß sie dort nicht eingeschrieben und jetzt heimatlos seien. Die

24 Gemeinde Biasca müsse also die Folgen ihrer Unterlassnng tragen» Weder die Mutter noch die Söhne können als Italiener betrachtet werden. Entweder gehören sie der Heimatgemeinde der Mutter an, also der Gemeinde Biasca, oder sie seien heimatlos.

In diesem letztern Falle habe sie die Regierung des Kantone Tessin gemäß dem Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850 und dem kantonalen Gesetz vom 11. Dezember 1869 in einer Gemeinde des Kantons einzubürgern. Die Versuche zur Ausweisung können niemals einen Erfolg haben. Es werde daher das Gesuch gestellt^ daß der Bundesrath die angedrohte Ausweisung aufheben und die Regierung des Kantons Tessin anweisen möchte, die Familie Tognola einzubürgern.

Akt. vNr. 13.

lé. Dieser Eingabe war eine Erklärung des Sindik der italienischen Gemeinde Tradate vom 14. Juni 1880 beigefügt, dahingehend : Giovanni Francesco Tognola, geboren 1824, habe seiner Militärpflicht genügt, indem er bei dem Provinzialkommissär in Como sieb gestellt habe und durch ärztliche Untersuchung als untauglich erklärt worden sei. Nachher habe er sein Heimatland (il paese nativo} verlassen und im Kanton Tessin als Schmied sich festgesetzt. Er sei dann nur noch hie und da wegen Familienangelegenheiten, oder um alte Verwandte zu besuchen, in sein Vaterland zurückgekommen.

Ferner werde bezeugt, daß die Verehelichung des Tognola und die Geburt seiner Söhne in den Registern nicht eingetragen seien, weil die Kantonsbehörden weder den Eheakt noch die Geburtsscheineeingeschickt haben ; aus diesem Grunde haben die Söhne auch nicht auf die Rekrutirungslisten eingetragen werden können.

Akt. Nr. 14 und 87.

15. Da eine Suspension nicht erfolgt war, so wurde an» 20. September 1880 die Ausweisung der Familie Tognola vollzogen. In einer weitem Eingabe an den Bundesrath vom 23. September erzählte Herr Advokat Domenico Dell'Era den Vorgang,, wie folgt: Am 13. September sei der Vater Tognola gestorben.

Am 20. September, Morgens 9 Uhr, sei der Wittwe und den Söhnen die Ausweisung angekündigt und am gleichen Tage Mittagssei sie in Vollzug gesetzt worden. Als sie bis Locamo gekommen, habe die Wittwe, welche selbst krank und infolge des Todes ihres» Mannes leidend gewesen, die Bewilligung erhalten, nach Biasca zurückzukehren, wo inswischen die Schmiede zum großen Schadet» habe geschlossen werden müssen. Am 23. September 1880 habe»

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die Söhne- telegraphisch gemeldet, daß die Munizipalität von Tradate sie weder aufgenommen, noch anerkannt habe.

Akt. Nr. 16, 17, 18, 19, 88.

16. Die italienische Regierung sah sich nun veranlaßt, die Interessen der Gemeinde Tradate zu vertreten. Sie ließ durch ihre Gesandtschaft auf die Situation der Familie Tognola aufmerksam machen und deren Einbürgerung im Kanton Tessin nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit von 1850 befürworten.

In der bezüglichen Nòte vom 29. Juni 1881 machte die italienische Gesandtschaft geltend, daß Giovanni Tognola dadurch, daß er im Jahre 1847 ohne Bewilligung ausgewandert sei und sein bleibendes Domizil im Kanton Tessin genommen, gemäß der österreichischen Gesetzgebung, welche damals in den Loinbardo-Venetianischen Provinzen in Kraft gewesen, und speziell nach Vorschrift des Kaiserlichen Patentes vom 24. März 1832, seine Nationalität verloren habe. Aus diesem Grunde sei er aus den Registern der Gemeinde Tradate ausgestrichen worden und habe, als er sieben Jahre später sich habe verehelichen wollen, die Vorschriften des tessinischeu Gesetzes vom 9. Juni 1853 erfüllen und seine Einbürgerung in der Gemeinde Cureggia durch Akt vom 6. März 1854 sichern müssen.

Die Anerkennung der Familie Tognola an ihrem Wohnorte Biasca, ergebe sich auch daraus, daß weder der Eheakt der Eltern, noch die Geburtsukte ihrer zwei Söhne nach Tradate mitgetheilt und daß der Sohn Cesare, als er in das militärpflichtige Alter getreten, im Jahre 1876 auf die Liste der Militärpflichtigen der Gemeinde Biasca aufgetragen worden sei.

Akt, Nr. 31.

17. Der Staarsrath des Kantons Tessin beantwortete diese Depesche im Wesentlichen, wie folgt: Tognola habe die italienische Nationalität nicht verloren. Beweis hierfür bilden die Pässe, die er erhalten und zur Legitimation seines Aufenthaltes in Biasea abgegeben habe. Am 6. Mai 1857 (also 10 Jahre nachdem er Tradate verlassen und 3 Jahre nach der Erklärung der Gemeinde Cureggia) habe er einen Paß für das Ausland erhalten, welcher wiederholt und noch am 14. August 1875 erneuert worden sei. Daß Tognola in den Registern von Tradate nicht gestrichen gewesen, ergebe sich auch daraus, daß die Munizipalität dieser Gemeinde den Verzicht vom 9. Mei 1873 auf die italienische Nationalität zugelassen und angenommen habe. Erst am 26. Oktober 1878 hübe
die Munizipalität von Tradate die Einschreibung der Civilstandsakte der Familie Tognola in ihre Register abgelehnt, weil letztere infolge des freiwilligen Verzichtes die dortige Angehörigkeit verloren habe.

26 Sie habe jedoch von 1857 hinweg bis In die neueste Zeit den tessiuischen Behörden gegenüber immer ihre italienische Nationalität legitimirt und sei daher nicht heimatlos. Ob die Mittheilung des Eheaktes und der Geburtsakte der Söhne nach Tradate stattgefunden habe oder nicht, sei dem Staatsrathe unbekannt. Es wäre dieses Sache des Familienvaters gewesen. Die Gemeindsbehörden seien erst seit dem Bundesgesetze über den Civilstand zu dieser Mittheilung verpflichtet. Der Umstand, daß der Militärbeamte im Jahre 1876 den Cesare Tognola auf die Militärliste aufgetragen habe, sei aus Mißverständniß oder aus Unkenntniß der Verhältnisse geschehen. Die anormale Position der Familie Tognola sei ausschließlich nur durch den Chef der Familie veranlaßt worden. Die tessinischen Behörden seien daher in ihrem vollen Rechte, sie auszuweisen.

Akt. Nr. 33.

18. Indem der Bundesrath die Note der italienischen Gesandtschaft durch Mittheilung des Raisonnements des Staatsratb.es des Kantons Tessin beantwortete, begleitete er diese Mittheilung mit der Bemerkung, daß die schweizerische Nationalität niemals durch Verjährung erworben werden könne, und daß die Kantone umsomehr berechtigt sein müssen, Individuen, welche heimtückischer Weise auf ihre ursprüngliche Nationalität verzichten, in der Absicht, ein schweizerisches Heimatrecht zu erzwingen, mit allen Mitteln zu entfernen.

Akt. Nr. 37.

19. Hierauf erfolgte keine Rüekäußerung seitens der italienischen Regierung. Aus diesem Stillschweigen mußte nothwendig geschlossen werden, daß die italienische Nationalität der Familie Tognola fernerhin nicht in Zweifel gezogen werde. Im Jahre 1885 aber zeigte ein neuer Vorgang dem Bundesrathe, daß die Position jener Familie noch nicht geordnet sei. Als nämlich um jene Zeit der Sohn Evaristo Tognola. mit einem Mädchen von Biasca sich verehelichen wollte, weigerten sich die Behörden zu Tradate die im Art. 29 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geforderte Verkündung vorzunehmen, weil der Genannte in den dortigen Registern nicht eingetragen sei.

Akt. Nr. 50, 51.

20. Dies veranlagte den Bundesrath unterm 16. November 1886, neuerdings Schritte bei der italienischen Regierung, zu thun zur Anerkennung der Familie Tognola als einer italienischen. Es waren indessen die bezüglichen Bemühungen ohne günstigen Erfolg. Das italienische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärte

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mit Note vom 27. Dezember 1886, es habe nach der dortigen Gesetzgebung infolge des formellen Verzichtes des Giovanni Tognola im Jahre 1873 auf das italienische Bürgerrecht die ganze Familie desselben die italienische Nationalität verloren. Auch habe der betreffende Akt seinen gesetzlichen Werth dadurch nicht verloren, daß dem Giovanni Tognola noch nach jenem Zeitpunkte italienische Pässe ausgestellt worden; dieser Umstand qualiflzire sich vielmehr nur als ein einfacher Irrthurn auf Seite der Behörden.

Der Bundesrath übermittelte diese Antwort dem Staatsrathe von Tessin mit dem Bemerken, daß angesichts dieses Entscheides der italienischen Regierung nichts Anderes übrig bleibe, als die Familie Tognola im Kanton^Tesain einzubürgern, zumal weder ein anderer Staat, noch ein anderer Kanton hiefür in Anspruch genommen werden könne.

Akt. Nr. 60, 61, 62.

21. Nachdem die Antwort des italienischen Ministeriums dem Staatsrathe des Kantons Tessin zur Kenntniß gebracht worden, erwiderte derselbe mit Eingabe vom 28. Januar 1887, er könne sich mit der ihm angerathenen Lösung der vorliegenden Frage nicht einverstanden erklären. Er würde damit auch für andere ähnliche Fälle Souveräuitätsrechte und die Interessen mehrerer Gemeinden gefährden. Der Verzicht des Giovanni Tognola auf die italienische Nationalität könne als res inter alios acta weder gegen den Kanton Tessin, noch gegen die Schweiz angerufen werden, sonst würde es jedem Italiener leicht sein, die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Erwerb der Schweiz. Nationalität zu umgehen. Höchst wichtig sei auch das Raisonnement betreffend die Ausstellung von Pässen nach der Verzichtserklärung des Tognola. Es könne künftig nicht mehr erkannt werden, welche italienischen Pässe gültig und welche irrthümlich ausgestellt sein möchten. Bei Ertheilung von Aufentlialtsbewilligungen an Italiener, oder bei Aufnahme von Civilstandsakten etc. müssen aus dieser Ungewißheit Anstände und Störungen entstehen. Bis jetzt haben die italienischen Pässe als Ausweis für die Nationalität des Inhabers gegolten, sonst wäre die Familie Tognola schon lange aus dem Lande ausgewiesen worden. Es liege hier ·eine Frage der Gerechtigkeit und der öffentlichen Moral im Spiele.

Wenn auch der Verzicht des Giovanni Tognola auf seine italienische Nationalität gültig wäre, so würde daraus nicht
folgen, daß der Kanton Tessin mehr als jeder andere Staat diese Familie einzubürgern verpflichtet sei. -- Jm Uebrigen berief sich der Staatsrath voll und ganz auf die Argumentation des Bundesrathes in seinem Memorial an die Schweiz. Gesandtschaft in Rom vom 16. November

28 1886 und glaubte, von einer Erneuerung der diplomatischen Verwendung des Bundesrathes ein besseres Resultat erwarten zu dürfen.

Akt. Nr. 63.

22. Der Bundesrath wandte sich noch ein Mal an die italienische Regierung, erhielt aber unterm 28. Februar 1887 abermals eine ablehnende Antwort. Das italienische Ministerium des Auswärtigen erklärte, es habe diese Angelegenheit lediglich nach Maßgabe der italienischen Gesetzgebung zu beurtheilen. Nachdem Giovanni Tognola in den durch das italienische Civilgesetz vorgeschriebenen Formen auf seine ursprüngliche Nationalität verzichtet habe, sei es den italienischen Behörden absolut untersagt, ihn und seine Kinder als italienische Unterthanen anzuerkennen, wenn sie nicht vorher alle durch das gleiche Civilgesetz vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um ihre alte Nationalität wieder zu erwerben. -- Was die nach dem Verzichte ausgestellten Pässe betreffe, so beziehe sich das Ministerium auf seine Note vom 27. Dezember 1886. Der Fall des Giovanni Tognola sei durchaus exceptionell, und man könne daraus keine allgemeinen Schlüsse ziehen. Die königliche Regierung gestehe den von den italienischen Konsuln in der Schweiz ausgestellten Pässen jeden gesetzlichen Werth zu, der diesen Aktenstücken im Allgemeinen zukomme. Aber wenn dieses im gegenwärtigen Spezialfalle nicht geschehen könne, so komme es daher, daß hier ein wichtiger Umstand (circonstance capitale) vorliege, welcher diese Pässe absolut nichtig mache.

Akt, Nr. öS.

23. In Anbetracht dieser Erklärung seitens der italienischen Regierung faßte der Staatsrath von Tessin am 17. März '1887 den Beschluß, der Familie Tognola eine Frist von zwei Monaten einzuräumen zur Wiedererlangung der italienischen Nationalität, widrigenfalls sie aus dem Kanton Tessin ausgewiesen werde.

Gegen dieses Dekret beschwerten sich nun die Brüder Tognola und ihre Mutter bei dem Bundesrathe in einer Eingabe vom 11. Mai 1887 und ersuchten um Aufhebung desselben. Die Petenten stellten sich dabei auf den Standpunkt, als ob der Bundesrath ihre Einbürgerung im Kanton Tessin beschlossen hätte, und bemerkten im Weitern, daß sie schon im September 1880 ein Mal nach Tradate transportirt, dort aber nicht anerkannt worden seien. Sie, die Brüder Tognola, seien niemals italienische Bürger gewesen, es könne also ihnen gegenüber nicht von der Wiedererwerbung der italienischen Nationalität, gesprochen werden. Der Art. 13 des italienischen Civilgesetzbuches schreibe für den Erwerb der ita-

29 lienischen Nationalität den Aufenthalt und die Niederlassung in Italien vor. Diese Bedingungen hätten aber ihren ökonomischen Ruin zur Folge, indem sie in Tradate nichts besitzen, in Biasca aber in ordentlichen Verhältnissen leben. Sie seien heimatlos und müssen somit eingebürgert werden.

Akt Nr. 67, 68, 70, 71.

24. Der Bundesrath theilte diese Zuschrift der Familie Tognola ·dem Staatsrathe des Kantons Tessin zur Einsicht mit, demselben empfehlend, diese Angelegenheit endlich definitiv erledigen zu wollen, indem andernfalls der Bundesrath genöthigt wäre, nach Vorschrift der Bundesgesetzgebung über die Heimatlosigkeit zu ver* fahren und eventuell auch den Entscheid des Bundesgerichtes herbeizuführen. Es müsse schließlich anerkannt werden, daß die Familie Tognola eine schweizerische sei und der Bundesrath die Pflicht auf sich habe, jener ein Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Die Regierung wolle daher von jedem Zwange behufs Vollziehung des Dekretes vom 17. März 1887 Umgang nehmen.

Die Regierung des Kantons Tessin antwortete hierauf unterm 16. Juli 1887, daß sie die Ausweisung der Familie Tognola, bis auf Weiteres suspendirt habe, dagegen müsse sie sich weigern, dieselbe im Kanton Tessin einzubürgern. Sie habe die Angelegenheit dem Großen Rathe ihres Kantons zur Prüfung und Instruk* tionsertheilung vorgelegt und dieser habe nun erklärt, daß auf der Opposition gegen die Einbürgerung der Familie Tognola beharrt werden müsse und daß der Staatsrath ermächtigt sei, die Sache vor die eidgenössischen Räthe und das Bundesgericht zu bringen.

Bevor nun aber die Regierung diese Schritte thue, möchte der Bundesrath die Angelegenheit noch einmal in Berathung ziehen und anerkennen, daß der Kanton Tessin berechtigt sei, die Familie Tognola auszuweisen. Daß die Ehe des Vaters Tognola und die Geburt seiner Kinder in Tradate nicht umbekannt gewesen, beweise ein Schreiben der dortigen Munizipalität an das Pfarramt zu' Biasca vom 3. März 1860, wonach in den Bevölkerungslisten der Gemeinde Tradate das Kind Cesare eingetragen worden sei als Sohn des Giovanni Tognola in Biasca und der Margherita Foglia.

Akt Nr. 72, 73, 77.

in Erwägung: 1) Daß gemäß Art. l des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 alle in der Schweiz lebenden Personen, welche von keinem Kanton als Bürger und von keinem aus-

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wärtigen Staate als Angehörige anerkannt werden, als schweizerische Heimatlose erklärt sind ; 2) daß nach Vorschrift von Art. 3 des gleichen Gesetzes die Bundesbehörden verpflichtet sind, die durch Art. l als schweizerische Heimatlose anerkannten Personen in einem Kantone einzubürgern und darüber zu wachen, daß der betreffende Kanton ihnen ein Gemeiridebürgerrecht verschafft; 3) daß die im Eingange genannten zwei Brüder Tognola im Sinne der soeben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz eingebürgert werden müssen, weil für sie weder durch die wiederholten diplomatischen Verhandlungen des Bundesrathes, noch durch die von Seite der tessinischen Polizei versuchte Ausweisung die Anerkennung der italienischen Nationalität erzielt werden konnte und ihre Zuschiebung in einen dritten Staat unzulässig ist; 4) daß eine Kritik der verschiedenen ablehnenden Entscheide der italienischen Regierung zwecklos ist, indem anerkannt werden muß, daß der Vater Tognola durch seine im Jahre 1847 vollzogene Auswanderung nach dem Kanton Tessin gemäß dem kaiserlichösterreichischen Patente vom 24. März 1832 seine österreichische, sowie durch seinen am 9. Mai 1873 vollzogenen formellen Verzicht auch die italienische Nationalität verloren hat, während die Anleitung, daß die Söhne Tognola die italienische Nationalität wieder erwerben können, keinen Werth hat, da sie diese Nationalität nur durch Verlegung des bleibenden Domizils nach Italien erwerben könnten, die Nöthigung hiezu aber einer Ausweisung gleichstehen würde, die nur dann statthaft wäre, wenn die betreffenden -Individuen anerkannte Ansprüche an die italienische Nationalität hätten, was indeß nicht der Fall ist ; 5) daß bei dem Entscheide über die Einbürgerung der Brüder Tognola nur der Kanton Tessin in Frage kommt, in weichern diese Familie sich bilden und den längsten Aufenthalt finden konnte, ohne daß sogleich nach Abschluß der Ehe zwischen den Eltern Tognola und dann auch bei den nachgefolgten Geburten der beiden Söhne die nöthigen Einschreibungen in der ursprünglichen italienischen Gemeinde des Vaters Tognola veranlaßt worden wären, so daß die Söhne an letzterm Orte unbekannt blieben und diese mangelhafte Handhabung der Fremdenpolizei die Heimatlosigkeit der Letztern zur Folge haben mußte ; 6) daß somit gemäß Art. 11, Ziff. 3 und 4, des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 die Einbürgerung der Brüder Tognola dem Kanton Tessin obliegen muß;

31 in Anwendimg von Art. 1 , 3 , 9 und 11 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit, beschlossen: I. Der Kanton Tessin ist verpflichtet, den Brüdern Cesare und Evaristo Tognola das Kantonsbürgerrecht zu verschaffen und ein Gemeindebürgerrecht für dieselben auszumitteln.

II. Der Regierung des Kantons Tessin wird gemäß Bundeäbeschluß vom 29. Juli 1857 (Amtl. Samml. Bd. V, S. 575, Ziff. 5) eine Frist von 30 Tagen, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, eingeräumt, um bei dein Bundesrathe über die Anerkennung oder Nichtanerkennung desselben sich zu erklären, und im Falle der Nichtanerkennung zugleich den oder diejenigen Kantone zu bezeichnen, welche gleichzeitig vor dein Bundesgerichte in's Recht zu fassen wären, Alles in der Meinung, daß durch unbenutzten Ablauf jener Frist der gegenwärtige Beschluß in Rechtskraft erwachsen würde.

III. Dieser Beschluß ist in extenso der Regierung des Kantons Tessin, sowie summarisch dem eidgenössischen Untersuehungsbeamten in Heimatlosensachen mitzutheilen, an den Letztern unter Rückschluß der Akten.

B e r n , den 22. Dezember 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Einbürgerung der Gebrüder Tognola. (Vom 22.

Dezember 1888.)

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