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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die am 26. Oktober 1890 stattfindende Volksabstimmung über theilweise Aenderung der Bundesverfassung (Unfallund Krankenversicherung).

(Vom 1. Juli 1890.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vom 13. Juni 1890 ist die Frage einer theilweisen Aenderung der Bundesverfassung (Ergänzung durch einen Zusatz bezüglich des Gesetzgebungsrechtes über U n f a l l - und K r a n k e n v e r s i c h e r u n g , Art. 34bis) der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß diese Abstimmung, von uns auf Sonntag den 26. Oktober nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen, und wir ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872 [A. S. X. 915], bezw. vom 20. Dezember 1888 [A. S. n. F. XL 60] und vom 17. Juni 1874 [A. S.

n. F. I. 116]).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Vorlagen spätestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hand der Stimmberechtigten gelangen, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt uud binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hieher gesandt werden, während die Stimmzeddel gehörig versiegelt bis auf Weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzeddel haben wir den.Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; allfällige

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abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Im Uebrigen benutzen wir gerne diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 1. Juli 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung des Kredites für den Bau eines Telegraphengebäudes an der Speichergasse in Bern.

(Vom 17. Juni 1890.) .

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Dezember 1889, beschließt: Art. 1. Für den Bau eines für die Telegraphenverwaltung und einige andere Abtheilungen der eidg. Central-

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die am 26. Oktober 1890 stattfindende Volksabstimmung über theilweise Aenderung der Bundesverfassung (Unfall- und Krankenversicherung). (Vom 1. Juli 1890.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1890

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1890

Date Data Seite

648-649

Page Pagina Ref. No

10 014 868

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