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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Zulassung von Systemen für die Messung des Elektrizitätsverbrauchs zur amtlichen Prüfung Aufgrand des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und nach Artikel 16 der Verordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Massund Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt.

Fabrikant :

LGZ Landis & Gyr, Zug AG Induktions-Blindverbrauchszähler mit drei messenden Systemen für Drehstrom-Vierleiteranlagen.

Typen:

ML220 q> 1h ML 230 1h ML 240 ç 1h ML 262

lh-6/12/lA.../lOA ML 230

lh-2/12/lA.../lOA 1975-670

1447 Frequenz : Prüfspannung : Zusatzeinrichtungen :

50 Hz 2000 V die bei der Firma Landis & Gyr üblichen

Der Verkauf dieser Zähler erfolgt auch durch die Firma Sodeco-Saia S. A., Genf.

Wabern, den 1. September 1975 Der Präsident der Eidgenossischen Mass- und Gewichtskommission : R. Zwicky

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Verfügung über die Genehmigung der Gebührenordnung für konzessionierte schweizerische Flugplätze (Vom 19. September 1975)

Das Eidgenössische Luftamt, gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 D über die Luftfahrt, verfügt: 1. Die Gebührenordnung der konzessionierten schweizerischen (Flughäfen) vom 19. August 19752' wird genehmigt.

Flugplätze

2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Eine allfallige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung : Die Kostenentwicklung im Verlauf der letzten Jahre veranlasste die Halter der konzessionierten Flugplätze, Begehren um Anpassung der Gebührenansätze an die veränderte finanzielle Situation zu stellen. Die genehmigten Gebührenerhöhungen stellen einen angemessenen Kompromiss zwischen den Begehren der Flughafenhalter und der finanziellen Belastbarkeit der Benutzer dar. Zu Recht haben die Flughafenhalter darauf geachtet, dass namentlich die Beibehaltung der gegenwärtigen Struktur der Gebührenordnung sowie die Ausrichtung der Gebühren nach den für 15 vergleichbare europäische Flughäfen festgestellten Mittelwerten der Flughafengebühren als Rahmenbedingungen berücksichtigt wurden.

Bern, den 19. September 1975 Eidgenössisches Luftamt : i. V. Weibel 4426

» SR 748.0 > Der Wortlaut dieser Gebührenordnung, die am I.November 1975 in Kraft tritt und diejenige vom I.Januar 1974 ersetzt, ist im Luftfahrtinformationsblatt (AIC) vom 2. Oktober 1975 veröffentlicht worden. Er kann ferner beim Eidgenössischen Luftamt und bei den konzessionierten Flugplätzen eingesehen werden.

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1975-673

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Jahr

1975

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.10.1975

Date Data Seite

1446-1448

Page Pagina Ref. No

10 046 515

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