358 N o l e. Der Antrag des Bundesrathe auf Genehmigung der Staatsverfassnng des Kantons Luzern lautete also ^

Die Bundesversammlung der s.l.n.eizeris.t.en Eidgenossenschaft , nach Einsicht eines Berichts und Antrages des Bundesraths über die Staate Verfassung des Kantons Luzern vom 7. ...lpril 1863, in . E r w ä g u n g , daß diese Verfassung nichts enthält, was mit der Bundesverfassung im Widerspruehestunde, daß ferner diese Verfassung die Ausübung der politls.hen hechle nach republisauischen Formen sichert und im Ranzen oder theilweise revidirt werden kann , daß sie endlieh von der Mehrheit des luzernisehen Wolfes in gesezlicher Abstimmung angenommen wurde , besehließt.

^ 1. Der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 7. April 1863 wird hlemlt die bundesgemäße Garantie ertheilt.

2 Dieser Beschluß ist dem Bundesrathe mitznthelle.n.

#ST#

Bericht und Antrag der Minderheit der Kommission des Nationalrathes.

(Vom 22. Juli 1 863.)

Tit.!

Der Antrag, welchen die Kommissions-Minderheit n..it diesem Verichte dem Rationalrathe vorzulegen die Ehre hat, bezieht sich lediglich

ans die . V e r f a s s u n g von Luzern vom 7. April 1863. Bezüglich

der übrigen, zur eidgenössischen Garanti.. vorgelegten Verfassungen, respektive Verfassungsstatute, von Vaselland, Aargau, Unterwaiden ob dem Wald, ist die Konnnission einmüthig, indeni sie, übereinstinunend mit dem Antrage des h. Bundesrathe... und mit dem Beschlusse des h. Ständerathes, diesen Verfassungen die eidgenosstsche Garantie zu ertheilen beantragt.

Auch bei der in Frage liegenden Verfassung von Lüzern ist es lediglich eiu einiger Vunkt, in welehem die Kommissionsminderheit von der Mehrheit abweicht, und in welchem diese Minderheit, es sei gleich am .Anfang.. zn ihrer Entschuldigung gesagt, wenn es solcher bedarf, die ....l n-

^ .

350

toritat des h. Bundesrathes , un.^ ...war des einstimmigen Bundesrathes,

sur sich hat. Es betrisst dieser Bunkt nämlich den s. g .... a hl ..eu sus, wie er in .^ie Ar.. 45, 64, 73, 75, 8l, 84, 86, 8..) der Verfassung, welche ^ in dieser Hinsieht mit ihren Vorgängerinnen von l 830 nnd l 84 l vollständ.g übereinstimmt, niedergelegt ist. Wie der Ra^ionalratl.^ schon .von den. Berichte ^er Mehrhe.t der kommission vernommen hat, fordert die un^. vorgelegte .Verfassung von Luzern für die .Wählbarkeit eines Mitgliedes in den Grossen Rath den Vermogensbe.st^ von ^r. 3000, eines

Mitgliedes in den Regiernngsralh Fr. 300^., eines Amt.^ftatthalters

^

Fr. 3000, eines Oberriehters ^r. 3000, eines Mitgliedes des Kriminalgerieftes Fr. 3^00, eines Mitgliedes des .Bezirksgerichte... ^r. l 500, eines Friedensrichters und Gemeinderathes Fr. 15..l0. Es betressen mithin diese Bestimmungen alle das sogenannte p a s s i v e Wahl-Reeht, wäl^..

rend dann noch in ^rt 89 das a k t i v e .Wahl..Reeht, das Wähler-Recht, au das Bostnlat geknüpft wird, dass der Wähler Fr. 600 versteure, sage verstenre.

Was ^ie Arl. ^22 und .^9 der neuen Luzerner^Verfassung anbelangt, welche eine Unterscheidung ^wischen kantonsbürgerliehen und niehtkantonsbürgerliehen schweizerischen Niedergelassenen enthalten , so hat auch .^.

Minderheit der .kommission sieh, wie ^ie Mehrheit nnd wie die ständeräthiiche .^onnnission, davon überzeugt, dass diese Artikel in keiner Weise der Bundesverfassung, respektive .de^n ^lrt. 4^ derselben, zuwider seien.

Wenn nämlieh die Verfassung von ^u^ern ^i... kantonsbürgerlichen Riedergelassenen noch günstiger stellt, als di.^ nichtkantonsbürgerlichen schweiferischen Niedergelassenen nach der Bundesverfassung gestellt werben müssen, so hat ^ie Verfassung von Ludern eben nur mehr gethan, als sie bundesrechtlich thuu n i n s s t e , nicht thnn k o n n t e . Sel.^r wahr hat Herr Dr. Rulli m a n n, der Berichterstatter der ständeräthliehen .^ounnission, in dieser Hinsieht gesagt : ^ie Bundesverfassung selbst hat in Art. 4t, .^isf. 4 ganz genau die Rechte der einen.. andern Danton angehorigen Niedergelassenen bestimmt, un^ verbietet den Kantonen nicht, ihre eigenen Angehorigen in allen Gemeinden des Kantons den Gemein.^ebürgern gan,^ oder theil^veise zu assimilireu.^ ^ehr wahr. l Es fügt die ^Minorität noch bei : .Und wollte ein Danton, zn Gunsten seiner kantonsbürgerlieheu Riedergelassenen, noch weiter gehen, als die Verfassung von Luzern gegangen ist ; wollte ein Danton ^. .^. sagen, es gibt ans meinen^ Territorium keine kantonsburgerlichen Niedergelassenen n^ehr, jeder .^antonsbürger ist von nun an überall da und sur so lange auch Gemeindebürger, wo un.^ als er sieh daselbst niederlässt, - so hätte dieser Danton .vohl nnr v o ..r.

seiner kantonalen Souveränität Gebrauch^ gemacht, und hoffentlich in sre^sinnigster Weise.

Und nun ^u unserm Minoritäts-.^ntrage , den.. s. g. W a h l z e n s u s , .

welchen t.. i e Lnzerner^Verfassung in ihren von nns schon zitirten Artikeln enthält. Mau sagt, es enthalte ein solcher Zensus eine Verlegung des

360 Art. 4 d^rVnndesverfassnng. Dieser Artikel lautet. .,Alle Schweizer find vor dem Geseze gleich. Es gibt in d.r S.hw^.iz keine Unterthanenver..

hältnisse, keine Vorreite des Orts, der Geburt, der ^amilien oder ^ersonen.^ Es hat ^ie Kommisstonsminderl^it mit derjenigen .^ewissenhas-

tigkeit, welche man der Frage fchnldig ist, die Sache geprüft, und alle die Argumente. welch.. man für die Ansicht der .^on.missionsmehrheit, die allerdings anch diejenige de... Ständerathes ist, anführt, in ernstliche Erwägnng gezogen, allein von der Richtigkeit derselben sich nun einmal nicht üb^..ug..n kennen. W.nd^.n .vir vorerst die grammatikalische Jnterpretat^on an, und fragen wir, ^vas liegt denn in o..m Wortlant^. ^es Art. 4 der Bundesverfassung .^ Liegt ein Verbot darin, welches die n .ne Verfassung von Ludern in ihren Artikeln über den Wahlzensns (Art. 45, 64 n. s. w.) übertreten hat.^ Jch sage, mit der entschiedensten Ueberzengung , n e in l ^.der, wenn man in L.^ern in der Verfassung, von jeher und se^t noch, von a l l e n denjenigen, welche gewählt werden wollen und von a l l e n Wählern einen gewissen kleinen Vermog..n.^.si^ (Fr. 3000, l 500, 600.. fordert, von den ^ürg.ern wie von den Rinder.

gelassenen, sind .^a nicht a l l e ..^ch^veizer vor dem Geseze gleieh .^ .^ann man hier von Vorrechten des Ortes, der Gebnrt, der Familien, der .l^ersonen reden .^ ^atte der Wortlant d.^r ..Bundesverfassung, wenn er aneh.

den Wahlzensn.^ hätte untersagen wollen, nicht aneh daranf ^...daeht genomn.en, d^.ss anzudeuten ^ Jeh traue ^iess den betressei^den Redaktoren zu. aber nie... t ein Wort, welches aus d..... Ausschluß des Wahlzensus schlies.eu lies^., während derselbe, als hergebracht da und dort, eben so gut bekannt ^oar, als .^ie ini Artikel ennnierirten politischen Privilegien, die Vorrechte d..s Ortes , der Geburt der Familien , der Versonen, mit den Untertha.^nverl^ltnissen. Man sollte l^.^i Aufstellung der n.^nen ...^nndesverfassun^ snr die ...^ch^eiz im Jahr .848 die hergebrachten alten ..^rioil^.^i..n der alten s. g. aristokratischen ^eil abschaffen, man wollte die .......rt..^ und d.e G .. b n r t s - .^ r i v i l e g i e n abs^.afsen, und man hat alles im Artikel dnreh ^as Wort angedeutet, ^oas ^nan dabei gedacht l.^at, nnd nicht ein Wort, welches auf den Wahl.^ensns schließen liesse, wir wieder-

holen es, steht in. Artikel geschrieben.

Und, wenn man überall, wo man g^te Ordnung hält, für g^wisfe .......eamtung.m eine Real- oder ^...rsonalkaution verlangt, was ist es im Grunde und praktisch und saknsch anders als ein Wahlzensns^ ....^der (noch ein ^...ispiel), ^enn man ..^hl überall, selbst in hochst ^en.o^ratis.hen, sogar in ^andsgen^einde.^antonen, von Jedem, welcher sich verehelichen will, den Ausweis üb^.r eine gewisse otono.uische ^isten.^ (Vermögensbesi^, ...^erns oder Handwerk) sordert, -.- was ist es w....hl anders als ein Ehe..e..sns, und l..at ^ool^l schon Jemand die Erfindung g^uachl, dass ein solches kantonales Recht den. Art. 4 d..r Vnndesverfassnng zuwider sein soll, oder .mll man hier et....a die interessant^ Unterseh.^dnng maeh...n, ja o....^h ...li...^^ .^ .. r f st.h n^t J ^ .. r , aber ...^eaniter wer^n darf J.^r ^ .Vortr.^flieh^s .^t..atsr^ht, welches ans einer dereinstigen allgemein-enro-

361 päiseheu legislatorischen Kunstausstellung gewiss den Breis davon tragen wird.

Soweit die grammatikalische Jnterpretation. Und nun die Juterpretation nach Sinn und Geist, die sogenannte logische Jnterpretation. Wir unternehmen dieselbe an der Hand des Protokolls über die Verhandlungen der am l 6. August 1847, dur.h die ^agsa^ung, mit der Revision des Bundesvertrages vom 7. August l8l5 beauftragten Kommisston. Lesen wir in jenen, die Entstehungsgeschichte der einzelnen .Artikel enthaltenden Verhandlungen (S. 22), d^e doch offenbar als Kommentar zu unserem Grundgesetze der ^ehwei^ angerufen zu werden die Berechtigung haben, und wir finden . vorerst, dass mit dem jetzigen Art. 4 unserer Bandesverfassuug eigentlich ^und wesentlich nur das Gleiche und nur das gesagt werden wollte, was schon in dem Bunde von 1815 gesagt worden war, wenn derselbe die Abschassnng des Unterthanen-Verhältnisses und die

Gleichheit der Rechte aller Bürger gleichfalls p..otlamirt habe; es liege

eine grosse praktische Wichtigkeit darin und die Eidgenossenschaft habe ein bedeutendes Jnteresse , dass die Verfassungen der einzelnen Cantone aus moglichst homogenen Bestandtheileu ^usammengese^t seien . hiedurch entstehe Verständigung und gntes Vernehmen. wahren^ im andern Falle, wo der heterogene Karakt^r überwiege, nur Zwist und Uneinigkeit ^n gefahren sei. So der Wortlaut des besagten Verhandlungs-Bro..okolIs.

..Sodann lesen .oir auf ^eite 23 jenes Protokolls, dass das Zusatz-Amen^.

dement, dass auch ,,kein Vorrecht des ^ermo^en.^. gelten soll, in der

Abstimmung in Minderheit blieb ^ wir les.m in jenen .Verhandlungen aus Seite 23 .^edrukt, dass man mit jenem durchgesallenen Amendement allerdings und eben den W a h l z e n s u s , sage W a h l ^ e n . s u s , im Auge hatte. Es liegt demnach, n.^.h .^er Min^erl^it, gan^ klar aus der Hand, dass, aneh bei der sorgfältigsten und gewissenhaftesten Jnterpretation nach ....^inn un.^ Geist, aus dem Art. 4 unserer bestehenden Bundesverfassung nicht dasjenige hergeleitet werden k.^nne, was .^ie Mehrheit der nationalräthlichen Konnnissiou, mit der Mehrheit des Ständerathes , aus ^..s...m Artikel hergeleitet hat, mit andern Worten^, es liege in dem Art. 4 unserer bestehenden Bundesverfassung nieht der Gedanke, dass es den kantotalen Verfassungen untersagt sei, einen Wah^ensus, wie ihn die Versassu^g von Ludern aus ihren Vorgängerinnen ausgenommen hat, anf^unehmen. Daraus will die Kommissiousminderheit kein grosses Gewicht legen ; sie glaubt es aber doeh anfuhren z .i sollen, dass bei der .^ersassungsberathuug in Ludern über diesen Wal^ensusartikel nieht die mindeste Diskussion sich erhoben hat, und dass, be. aller Verschiedenheit der Ansichten, die in andern Dingen sonst gewaltet hat, und bei der grossen Lebhastigkeit, mit welcher sich die Bartheien sonst gegenüberstunden , über den Wahlzensus-Artikel alle Bartheien einig waren, und dass die Stimme des Volkes^ von Ludern, welches diesen Wahlzensu^arl^..l, als althergebrachtes und angewohntes Reeht des Landes Ludern kennt, in keiner Weise da-

362 gegen fich erhoben hat. Auch über die Gnte, die Onalität,. die ^wekmässigkeit und innere Berechtigung eines solchen Wahlzens..s^Artikels in einer Verfassung will die .^ommissionsminderheit hier nicht reden ; es hätte diese ini Versassungsrathe von Ludern vielleicht auch nicht dazu gestimmt, gleich wie sie noch andere Artikel in dieser Verfassung von Lnzern gefunden hat, welche sie , vom Standpunkte eines Versassnngsrath...s ans, nicht annehmen würde. Aber darum handelt es sich hier, im Rathsaale der schweizerischen Eidgenossenschaft, im Rationalrathe, nieht; ^ie Räthe des schweizerischen Bundes haben keine Verfassungen für die Bundesglieder, für die Danton..: zu machen, es sind die Kantone anch in dieser Hinsicht souverain, un^ nur soweit unter der Gewalt de^ Bnndes , als der Wortlaut und der wahre ...^inn nnd G... i st der Verfassung d..s Bundes sie unter dieselbe stellt. die Räthe des schweizerischen Bundes sind in kantonalen Verfassungsdingen eine Appellationsinstanz, ein Verfassung^rath zweiter Jnstanz nicht. Die Verfassungen der souver.ainen Kantone haben, und insofern nur, si.^ von ^er Bnnd.^Jnstanz beurtheilen zn lassen, als es sich fragt, ob die kantonale Verfassung etwas enthalte, das der Vorschrift zuwider ist, u.elehe in ^..m Grnndgese.^e .^..s Bundes liegt. Von diesem bnndesreehtliehen Standpunkte ans glaubt ^ie Minderheit der Kom^ mission, dnreh das vorgetragene Referat, waches sie der Nachsicht der hohen Versammlung, d.e e^ anzuhoren die Güte hatte, empfiehlt, il^re Vflicht erfüllt zu haben.

Am Sehlusf^ noch ein Wort an die De^nokraten erhöhter Votenz, an die Demokraten der sogenannten Landsgeu.einde^^antone , nnd der s. g. kleinen Kautone, denen man vorgibt, es seider Wahlzensus in der Verfassung vou ...^ern et^vas U n d e m o k r a t i s e h e s . Allerdings v o r n n d i n eueren Räthen und Lan^sgen.einden , u.o ^nan ^veder Erwerbssteuern u. d. gl., weder Handändernngs-, noch ^ten.pelgebühren, weder Getränks-, noch Wirthschastsabgaben, noch Ta^.n vo^ Wirthsehasts ^ , Jagdund andern patenten kennt, uur sagen, vor und in euern Kantonen un^ für euere Kantone werdet il.r deni W..hlzensns ^as Wort nieht reden.

Aber lasst E n eh nieht tauschen ; nieht darum handelt ..s sich hier. Es l..a^.^ deit si.b a... eh hier wieder uni die kantonale ^on.^erainitat, es handelt sich.

auch i.^.r
wieder nni die Er^.^it^rnng der zentralen Gewalt, sa uni eine ...ilma^ht des Bundes, b...i welcher aueh ihr ^a vor Allem aus nnd vor^^^weise betheiligt seid.

.^ie Minderheit der ..^oninnssion, ^indem sie ihre schriftliche Bericht. erstattung sehliesst, stellt, b^üglich der uns zur Erteilung der Bnndes.^ Garantie vorgelegten Verfassung des hohen Standes .Lnzern, den A n t r a g ,

es sei derselben, auch bezüglich der Artikel 45, 64, ^73, 75, .^l, 84, 86, ^.) und 90, insoweit nämlich .^ie intern sür die passive Wahlfähig-

keit und fi.r die W.ihlerfähtgkeit einen bestimmten Vermö^ensbesi^ fordern, übrig^.us ini ..^inne d..r Motwirnng der Mehrheit der nationalräthlichen

363 Commission (d. h. unter Weglassung des ersten. Motives und des ent-

sprechenden theiles des Dispositives), die Gewährleistung des Bundes ertheilt.

Bern, den 22. Juli 1863. .

^ d. Streng.

#ST#

Bundesbeschluß betreffend

die Gewährleistung der Staatsverfassung des Kantons Luzern.

(Vom 25. Juli 1863.)

D i eBundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes über

die Staatsversassung des Kantons Ludern vom 7. April 1863 ; in Erwägung.

dass die ..in den §§. 45, 64, 73, 75, 81, 84, 86, 89 und .90 enthaltenen Bestimmungen, nach welchen die Fähigkeit znr Bekleidung gewisser Aemter und die Stimmsfähigkeit in den Versammlungen der politischen Gemeinden vom Bestie eines bestimmten Vermogens abhängig ge-

macht ist, mit dem Art. 4 der Bundesverfassung nicht im Einklange stehen, dass die Artikel 5 und 73 nur im Sinne der Arttikel 41 und 42 der Bundesverfassung verstanden und angewendet werden konnen ; dass im Uebrigen diese Versassung niehts enthält, was mit der Bundesverfassung im Widerspruch stände; dass serner diese Versassung . die Ausübung der politischen Rechte naeh republikanischen formen sichert und im Ganzen oder theilweise revidirt werden kann,

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Bericht und Antrag der Minderheit der Kommission des Nationalrathes. (Vom 22. Juli 1863.)

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1863

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3

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36

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13.08.1863

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358-363

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