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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung 1887/88.

(Vom 6. Juni 1890.)

Der bundesräthliche Bericht über die Alkoholverwaltung beschlägt die Periode vom 6. Juni 1887 bis 31. Dezember 1888 und verbreitet sich über alle Zweige der. Verwaltung. Er ist lehrreich, weil in diese Zeit die erste Vollziehung des Alkoholgesetzes fällt.

So sehr man einig war über die Zielpunkte und die Grundlinien des Gesetzes, so groß waren die Schwierigkeiten, welche sich dem Vollzuge entgegenstellten. Solche waren: der Kampf gegen den Bestand der bisherigen, über 1300 zählenden Privatbrennereien, die Organisation der inländischen Produktion und des Einkaufs der Waare im In- und Auslande, die Herstellung einer zulänglichen Kontrole, die Durchführung der Expropriation. Das Alkoholmonopol in der. Gestalt, die es in unserer Verfassung erhalten hat, ist eine Einrichtung, für welche es in ändern Ländern keine Vorbilder gab.

Wenn man nun den Maßnahmen des Bundesrathes und der Thätigkeit der Alkoholverwaltung im Einzelnen nachgeht, so stößt man auf einige Vorkommnisse, welche noch von einer gewissen Unsicherheit Zeugniß geben ; infolge dessen mußten mehrmals getroffene Verfügungen wieder abgeändert werden. Abgesehen von solchen, nicht zu vermeidenden Zwischenfällen, ist im Uebrigen die Energie und Sachkenntniß anzuerkennen, mit welcher die schwierigen Arbeiten bewältigt worden sind. Dank ihnen war es bereits in dieser ersten Berichtsperiode möglich, die Verwaltung in einen geordneten Gang zu bringen.

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Aus dem bundesräthlichen Berichte entnehmen wir einige bemerkenswerthe Thatsachen. Wir werden da, wo es uns nöthig.

oder nützlich scheint, eigene Betrachtungen anknüpfen.

Die ei'ste und keineswegs die leichteste Aufgabe der Exekutive war die Feststellung einer richtigen und vollständigen D e f i n i t i o n der M o n o p o l p f l i c h t . Durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1887 wurde die Bestimmung der Bundesverfassung Art. 32biB, wonach das Brennen von Wein, Obst etc. betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung fällt, dahin ausgelegt, daß nicht bloß die Einfuhr ausländischer Spirituosen jeder Art, sondern auch die inländische Fabrikation von gebrannten Wassern aus ausländischen Rohstoffen der Bundesgesetzgebung unterstellt sei. Im Weitern disponirte der Bundesrath wie folgt: Bei der E i n f u h r aus dem Auslande sind gebrannte Wasser jeder Art monopolpflichtig. Diese Monopolpflicht wird in der Weise zur Geltung gebracht, daß der Import von Sprit den Privaten gänzlich untersagt ist, während die Qualitätsspirituosen gegen Entrichtung einer festen Monopolgebühr von Fr. 80 per q. Bruttogewicht von Jedermann eingeführt werden dürfen. Diese Regel der Monopolpflichtigkeit der Einfuhrstoffe erleidet einige Ausnahmen, welche auf pag. 4 und 5 des Berichts aufgezählt sind. Was die i n n e r e P r o d u k t i o n anbetrifft, so besteht die Monopolpflicht im Verbot der Privatbrennerei monopolpflichtiger Stoffe, in der Auflage von Monopolgebühren auf Rohstoffe und in der Uebernahme der Erzeugnisse seitens der Alkoholverwaltung. Die innere Produktion ist Sache solcher Privatunternehmer, welche die besonderen Qualifikationen besitzen und die Befugniß durch Zutheilung eines Brennlooses erwerben.

Mit dieser Umschreibung des Begriffes Monopolpflicht wird man einverstanden sein. Dagegen werden wir später, bei der Behandlung des Abschnittes über die inländische Fabrikation, sehen, daß der Bundesrath Ausnahmen von den obstehenden Regeln gestattet hat, bei denen man sich ernsthaft fragen muß, ob dieselben nicht dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

Der Bundesrath hatte beabsichtigt, den V o l l z u g des Gesetzes, dessen Promulgation am 27. Mai 1887 erfolgt war, zu Anfang des Jahres 1888 eintreten zu lassen, um die Zwischenzeit für die erforderlichen Vorbereitungen
auszunützen. Diese Absicht wurde durchkreuzt dadurch, daß das Deutsche Reich vom 1. Juli 1887 an die Exportvergütung von circa 16 Mark per hl. absoluten Alkohols verdreifachte und dadurch einen Preissturz des Exportsprits um mehr als die Hälfte verursachte. Es war vorauszusehen, daß die Spekulation sich diesen Vorgang zu Nutze machen und be-

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Um gewisse Härten, welche die rasche Durchführung des Gesetzes gegenüber bisherigen Brennerei betrieben und gegenüber dem Handel um gebrannte Wasser unvermeidlich zur Folge haben mußte, zu mildern, erließ der Bundesrath verschiedene transitorische Maßnahmen, welche auf pag. 16 und 17 zu lesen sind.

Der Verkehr der Alkoholverwaltung wurde von Anfang an auf das Gewicht und die wirkliche Gradstärke basirt, in Abweichung von dem Usus, der bis dahin im schweizerischen Sprithandel galt, und sich nach dem Volumen richtete.

Die Vollziehung des Gesetzes betraf, wie gezeigt, die Einfuhr von Spirituosen, aber auch die P r o d u k t i o n d e r i n.l ä n d i s c h e n P r i v a t b r e n n e r e i m o n o p o l p f l i c h t i g e r Stoffe, welche ebenfalls auf 20. Juli 1887 untersagt wurde.

Der Art. 2 des Alkoholgesetzes enthält die bekannte Bestimmung, daß der Bund annähernd '/* des Gesammtbedarfs an gebrannten Wassern durch Lieferungsverträge mit inländischen Produzenten beschaffen werde. Diese Vorschrift entfloß der besgndern Fürsorge für die inländische Landwirthschaft, welche einerseits Rohstoffe für die Destillation abzugeben hat und andererseits die Schlempe nützlich verwendet. So wohlgemeint diese Bestimmung ist, kann man doch jetzt schon feststellen, daß die Anwendung des Art. 2 der Verwaltung nicht geringe Schwierigkeiten verursacht, die Interessen der Kantone in bedeutendem Maße schädigt, ohne daß der beabsichtigte Zweck im erhofften Umfange erreicht wird. Die thatsächlichen Verhältnisse der Produktion monopolpflichtigen Alkohols waren in der Berichtsperiode folgende: Es wurden von der einheimischen Brennerei bezogen 25,256 q.

à 95° zu einem Durchschnittspreise von . . Fr. 90. 58 per q., wozu zu rechnen sind ,, 9. 42 ,. _ Rektiflkations- und Verwaltungskosten, also . Fr. 100. -- per q.

Gesammtankaufspreis Fr. 2,287,725 (excl. Rektiflkations- und Verwaltungskosten).

Der Gesammtbedarf des Berichtjahres betrug 64,550 q., demnach wurden von den inländischen Produzenten bezogen 40 °/o.

619 Der Preis der Inlandswaare steht sehr bedeutend über demjenigen, der in der gleichen Zeit für Auslandswaare bezahlt worden ist. Im Jahre 1887 bezahlte die Alkoholverwaltung für Importsprit Fr. 33. 59, im Jahre 1888 Fr. 32. 78 per hl. Die Alkoholverwaltung hat demnach im Berichtjahre durch den Einkauf von Inlandswaare eine Schädigung von circa 11/2 Millionen Franken erlitten.

Diese Verhältnisse dauern fort. Der Landesbedarf an monopolpflichtigen Produkten beträgt, 38,000 q. denaturirte Waare Inbegriffen, 102,000 q. , also der Viertheil 25,000--26,000 q. Der Lieferpreis inländischen Sprits ist zwar bis auf Fr. 77 per hl., excl.

Rektifikationskosten, zurückgegangen, aber auch der Preis des Importsprits ist unter Fr. 30 gesunken. Man kann daher auch für heute sagen, daß die Bestimmung des Art. 2 des Alkoholgesetzes über den Bezug von 1/4 des Bedarfs aus der einheimischen Produktion eine Einbuße der Alkoholverwaltung im Belaufe von jährü l i c h h l--l Va Millionen Franken bedeutet.

Es wäre aber ganz irrig, anzunehmen, daß die Uebernehmer von Brennloosen eines Gewinnes von eben diesem Betrage, sich erfreuen. Die Kommission ist im Besitze von Nachweisungen über die Kosten des Betriebs der Loosinhaber, Die Loose zerfallen in vier Klassen, nach der Größe: in> die I. Klasse kommen Loose für 150--200 hl., in die II. solche für 200--400 hl., in die III. für 400--700 hl., in die IV. 700--1000 hl. Unter der Voraussetzung, daß einheimische Kartoffeln gebrannt werden und deren Ankaufspreis Fr. 4. 50 per q. beträgt, belaufen sich die Kosten, welche <.

der Brenner auslegen muß, bei einem Loos der I. Klasse auf Fr. 84. 67 per hl.

II.

,, ,, ,, 79. 95 ,, ,, III.

,, ,, ,, 77. 10 ,, ,, IV.

,, ,, ,, 73. 47 ,, ,, wobei überall für die Verzinsung des Betriebskapitals nichts berechnet ist. Daraus folgt, daß der Gewinn der Loosinhaber ein bescheidener genannt werden muß.

Wenn wir nun auf der einen Seite die Thatsache erwahren, daß der Gewinn der einheimischen Produktion wenig bedeutend . ist, und anderseits einsehen, daß der Nachtheil der Alkoholverwaltung, d. i. der Kantone, die beträchtliche Summe von l--l Va Millionen Franken ausmacht, so legt sich die Frage nahe, ob nicht das wirtschaftliche Interesse eine andere Fassung des Art. 2 des Gesetzes gebiete.

Die inländische Brennerei monopolpflichtiger Stoffe hat noch zwei weitere Thatsachen zu Tage gefördert, welche hier anzuführen

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sind. Die Loosinhaber brennen nämlich neben inländischen Stoffen auch solche, welche aus dem Auslande eingeführt werden, ja es kommt vor, daß Brennereien ausschließlich fremde Stoffe destilliren, vorzugsweise Mais. Vor dem 15. September 1887 wurde die Herkunft der Rohstoffe nicht kontrolirt. Dagegen ist erwähnt, daß in der Brennzeit vom 15. November 1887 bis 15, Mai 1888 verbraucht wurden : an einheimischen Kartoffeln . . . 162,650 q.

,, ,, Körnerfrüchten . 6,347 ,, ,, ausländischem Mais 5,908 ,, In der Periode nach 15. Mai 1888 wurden verwendet: an einheimischen Aepfeln . . .

1,000 q.

,, Kartoffeln . . .

8,600 ,, fl ,, ,, Körnerfrüchten . 13,000 ,, ,, ausländischem Mais . . . . 47,000 ,, Ihre Kommission vermag in dem Umstände, daß die Loosinhaber zumeist fremde Stoffe destilliren, nicht zu erkennen, daß sie der einheimischen Landwirtschaft wesentliche Dienste leisten. Es ist auch die Ansicht keineswegs ab der Hand gelegen, daß die Verwendung fremder Rohstoffe durch die nach Art. 2 des Gesetzes zugelassenen Brennloosinhaber der Intention des Gesetzgebers, welcher den Verbrauch einheimischer Stoffe im Auge hatte, widerstreitet.

Eine andere Thatsache ist diese. Der Bundesrath hat in einzelnen Fällen den Bierbrauern die Konzession ertheilt, Bierabfälle, also monopolpflichtige Stoffe, zu brennen gegen eine Konzessionsgebühr, ohne daß Hie Erwerber dafür sich ein Loos haben zutheilen lassen.

Auch dieses Verfahren ist nicht im Einklang mit dem Gesetze, das die inländische Fabrikation nur in Loosen von 150 hl. bis 1000 hl. gestattet.

Ihre Kommission, indem sie diese Thatsaehen aus der inländischen Fabrikation feststellt, ersucht den Rath, denselben seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden. Sie gelangt nicht dazu, jetzt eine Revision des Art. 2 des Gesetzes vorzuschlagen zum Zwecke der Einschränkung der inländischen Fabrikation; sie ist aber auch nicht geneigt, dem Postulate des Ständeraths, Ziffer 2, zuzustimmen, durch welches eine noch weiter zielende Begünstigung der inländischen Destillation angestrebt wird. Dagegen will die Kommission die einschlägigen Verhältnisse noch eingehender untersuchen lassen und namentlich aus den Ergebnissen der seitherigen Brennperiodea erwahrt wissen, welchen effektiven Nutzen die schweizerische Landwirtschaft aus der Anwendung des Art. 2 ziehe.

621 D e n A n k a u f a u s l ä n d i s c h e n S p r i t s betreffend, entnehmen wir dem Berichte ein stetiges Sinken der Ankaufspreise.

Die nationalräthliche Kommission, welche das Monopolgesetz in Vorschlag brachte, hatte am 18. Oktober 1886 einen Durchschnittspreis von Fr. 33. 15 per hl. absoluten Alkohols exklusive Gebinde angenommen. Denselben Preis legten wir dem Alkoholbüdget pro 1886 zu Grunde. Nun sind die Preise, welche in den Lieferungsverträgen vom Juli 1887 bis Ende Februar 1889 abgeschlossen worden sind, loco Schweizergrenze: im Jahr 1887 . . . . Fr. 33. 59 per hl.

,, ,, 1888 . . . . ,, 32. 78 ,, ,, ,, ,, 1889 . . . . ' 27. 58 " ,, durchschnittlich Fr. 30. 80 per hl.

Der V e r k a u f der Alkohol Verwaltung im Berichtjahr betrug in den verschiedenen Gattungen 6,454,957 kg. à 95°, der Verkaufspreis variirte zwischen Fr. 140 für Rohspiritus und Fr. 175 für Weinsprit; der Gesammterlös ergibt Fr. 9,713,060. 66.

Der Verkaufspreis ist im Gesetze dahin normirt, daß derselbe nicht unter Fr. 120 per hl. absoluten Alkohols = Fr. 140 per q.

à 95° und nicht über Fr. 150 per hl. absoluten Alkohols = Fr. 175 per q. à 95° betragen soll; die definitive Fixirung ist Sache des Bundesraths. Die Preise, welche der Bundesrath zu Ende der Berichtsperiode feststellte, nähern sich dem Maximalsatze.

Eine ebenso mühereiche als kostspielige Arbeit war die in Art. 18 des Gesetzes vorgezeichnete E x p r o p r i a t i o n . Alinea l lautet : ,,Die Eigenthümer der bestehenden Brennereien werden von ·dem Bunde für den Minderwerth entschädigt, welchen ihre zur Fabrikation von gebrannten Wassern verwendeten Gebäude und Einrichtungen durch die Vollziehung des Art. l dieses Gesetzes erleiden."

Ueber die Vollziehung dieser Bestimmungen erließ das Bundesgericht, am 30. September 1887 eine Verordnung.

Angemeldet wurden anfänglich 1349 Expropriationsbegehren; dieselben sind in der Folge gestiegen auf 1376. Die Summe aller Forderungen, soweit sie überhaupt beziffert worden sind, betrug zu Anfang Fr. 8,378,390. In der Berichtsperiode wurden 1064 Begehren durch gütliche Vereinbarungen bereinigt, 285 Fälle blieben pendent. Auf 31. Dezember 1889, also im Zeitpunkte, da Herr Dr. Simon Kaiser aus dem Dienste der Alkoholverwaltung getreten ist, waren erledigt:

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153 durch Verzicht, 1167 ,, Uebereiükunft, l ,, Schatzungskommission, 3 ,, Bundesgericlit, 22 ,, administrative Abweisung, 16 ,, Ertheilung von Brennloosen.

Bleiben 14 pendent.

Die Abfindungssumme betrug bis Ende 1889 Fr. 3,502,912=: 46 °/o der geforderten Entschädigungssumme.

Die Kosten der Expropriation erstiegen in der Berichtsperiode die Summe von Fr. 122,511 = 5 % der Netto-Entschädigungssumme.

Die Kommission hat aus den streitigen Expropriationsfällen die Wahrnehmung gemacht, daß die Alkoholverwaltung auch für iudirekte Schädigungen Ersatz geleistet hat. Dieses Verfahren ist nach unserer Anschauung im Gesetz, das nur den Minderwerth an Gebäuden und Einrichtungen bezahlen läßt, nicht begründet; thatsächlich hat das Bundesgericht Klagen auf Vergütung indirekten Schadens als ungerechtfertigt abgewiesen. Es ist zu gewärtigen, daß bei künftigen Regulirungen au dieser Maxime festgehalten werde.

Der bundesräthliche Bericht enthält die Mittheilungen über die A b r e c h n u n g m i t dea O h m g e l d k a n t o n e n u n d O k t r o i g e m e i n d e n . Von 16, Kantonen haben 11 die Abrechnung ohne Vorbehalt angenommen, bei Glarus ist die Sache durch gerichtliches Urtheil erledigt, die Rechnung mit Tessin ist noch ausstehend , Graubünden und Genf verlangen einen ändern Abrechnungsmodus, die Gemeinde Carouge hat den Streit beim Buudesgericht anhängig gemacht.

Die B e t r i e b s r e c h n u n g der Alkoholverwaltung erzeigt: an Einnahmen . . . . F r . 12,323,622. 8 9 an Ausgaben ,, 7,365,781. 51 somit Ueberschuß

Fr.

4,957,841. 38

Das Rechnungsjahr 1887/88 ist indessen nicht maßgebend für die Beurtheilung der ordentlichen Finanzergebnisse der Verwaltung.

Das erste Jahr hatte alle Lasten eines Uebergangs- und Probejahres , den größten Theil der Kosten einer ersten Organisation zu tragen. Die Verwaltung berechnet, daß das Rechnungsresultat, bei der Reduktion der Ausgaben auf das Normale, einen Ueberschuß von Fr. 6,760,000 ergeben haben würde.

623Bei diesem Anlasse mag die Erinnerung Platz haben, daß man beim Erlaß des Alkoholgesetzes das muthmaßliche Betriebsresultat auf Fr. 8,820,000 beziffert hat. Dabei ist man allerdings von einem Konsum von 100,000 q. (nichtdenaturirtem) Sprit und einem Import von 10,000 q. Qualitätsspirituosen ausgegangen, während der Konsum thatsächlich 64,000 q. an Sprit und 14,750 q. an Qualitätsspirituosen benöthigte, also im Gesammten statt der muthmaßlichen 110,000 q. nur 78,750 q. erforderlich sind.

Wenn diese kleinere Zahl eine Minderung- des Alkoholkonsums bedeutet, und zwar als Folge der Einführung des Monopols, so wird man die etwelche Täuschung über den Umfang der Rechnungsresultate schmerzlos ertragen.

Zum Schlüsse erlaubt sich Ihre Kommission den einstimmigen Antrag, daß der Nationalrath für die Prüfung dei' Geschäftsberichte, Rechnungen und Budgets der Alkoholverwaltung eine ständige Kommission ernennen möge. Die Verwaltung basirt auf einer besondern Gesetzgebung mit einer stattlichen Anzahl von Bundesrathsbeschlüssen , Reglementen und Verordnungen ; sie befaßt sich mit einem Kassaverkehr von über 12 Millionen Franken ; sie übt eine mannigfaltige Thätigkeit in Verhältnissen technischer Natur.

Um ihr hiebei mit einigem Verständnisse folgen zu können, ist es nöthig, daß die Mitglieder der Kommission sich mit den Details genauer vertraut machen. Das Letztere ist aber nur möglich bei wiederholter Beobachtung und Untersuchung.

Die Anträge der Kommission liegen gedruckt vor.

B e r n , den 6. Juni 1890.

Dr. Zemp, 1

als Berichterstatter der Kommission..

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05.07.1890

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