640

#ST#

o

Bundesbeschluss betreffend

die Errichtung eines Schweiz. Landesmuseums.

(Vom 27. Juni 1890.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 31. Mai 1889, beschließt: Art. 1. Es soll ein schweizerisches LAndesmuseum gegründet werden.

Art. 2. Dasselbe ist bestimmt, bedeutsame vaterländische Alterthümer geschichtlicher und kunstgewerblicher Natur aufzunehmen und planmäßig geordnet aufzubewahren.

Art. 3. Dem Landesmuseum werden die der Eidgenossenschaft bereits zugehörenden historisch-antiquarischen Sammlungen und einzelnen Gegenstände zugewiesen.

Es wird geäufnet: a. aus den jeweiligen Bundeskrediten für Erhaltung vaterländischer Alterthümer; b. aus der Merianstiftung und allfälligen weitern Vergabungen ; c. durch geschenkte oder unter Vorbehalt des Eigenthumsrechts anvertraute schweizerische Alterthümer.

Art. 4. Die durch Bundesbeschluß vom 30. Juni 1886 zugesicherte Unterstützung des Bundes darf durch das Landesmuseum nicht geschmälert werden.

641

Letzteres tritt gegenüber den öffentlichen Alterthums.·samralungen in den Kantonen nicht als Konkurrent auf, wenn es sich um Gegenstände handelt, welche vorwiegend .kantonale Bedeutung haben oder nicht zur Ergänzung der eidgenössischen Sammlungen nothwendig sind.

Die Verwaltung des Landesmuseums wird zur Förderung der gemeinschaftlichen Ziele einen Verband der öffentlichen Alterthumssammlungen in's Leben rufen.

Sie unterstützt dieselben durch Rathschläge und Vermittlung von Ankäufen, sowie durch Austausch und kauf-, Jeih- oder schenkweise Ueberlassung von Alterthümern in ·Original oder Kopie.

Art. 5. Der Kanton, beziehungsweise die Stadt, in ·welche das schweizerische Landesmuseum verlegt wird, stellt demselben unentgeltlich zur Verfügung: ein zweckmäßig gelegenes, für die Aufnahme der Sammlungen eingerichtetes, würdiges Gebäude mit einem benutzbaren Bodenflächenraum von mindestens dreU tausend Quadratmetern, ·und in Verbindung mit dem Gebäude ein freies Areal, welches den nöthigen Kaum für spätere Vergrößerung oder Vermehrung der Gebäulichkeiten und zur Aufstellung von Bautypen und Monumenten bietet und mindestens zweitausend Quadratmeter Flächeninhalt haben soll.

Der Sitz des Laudesmuseums trägt überhaupt die BauEinrichtungs- und Unterhaltskosten des Hauptgebäudes und späterer Annexe. Für die betreffenden Pläne wird die Genehmio-uns "5 des Bundesrathes vorbehalten.

Art. 6. Die am Sitze des Landesmuseums befindlichen, der Stadt oder einer öffentlichen Korporation oder dem Kanton angehörenden historisch-antiquarischen Sammlungen (Art. 2) sollen mit den Sammlungen des Bundes vereinigt in den Räumen des Landesmuseums aufgestellt und einheitlich geordnet werden.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

43

642

Art. 7. Die in Art. 6 verzeigten Sammlungen verbleiben ihren bisherigen Eigenthümern, dürfen aber so lange, als das schweizerische Landesmuseum besteht, diesem nicht entzogen werden.

Allen übrigen Ausstellern bleibt ihr Eigenthums- und freies Verfügungsrecht gewahrt.

Sämmtliche Gegenstände werden vor ihrer Vereinigung inventarisirt und mit Eigenthumszeichen versehen.

Art. 8. Die Verwaltung des Landesmuseums besorgt, unter Oberaufsicht des Bundesrathes,- eine Kommission von sieben Mitgliedern, von welchen fünf durch den Bundesrath und zwei durch die betreffende kantonale oder städtische Vollziehungsbehörde gewählt werden.

Unter dieser Kommission steht der Konservator desMuseums, welcher auf deren Vorschlag vom Bundesrathe gewählt wird.

Die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und des Konservators werden durch eine bundesräthliche Verordnung festgestellt.

Art. 9. Die Kosten der Verwaltung, Bedienung und Beheizung des Museums, sowie der Versicherung der aufgenommenen Gegenstände werden von der Bundeskasse getragen.

Art. 10. Der Sitz des Landesmuseums wird auf einen Bericht des Bundesrathes hin von der Bundesversammlung bestimmt.

Art. 11. Der Bundesrath wird beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten.

643

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 27. Juni 1890.

Der Präsident: G. Muheim.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 27. Juni 1890.

Der Präsident: Suter.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Vorstehender Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 1. Juli 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, D er Bu n d esp räsi d e n t : , L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Publikation : 5. Juli 1890.

Ablauf, der Einspruchsfrist: 3. Oktober 1890.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die Errichtung eines schweiz. Landesmuseums. (Vom 27. Juni 1890.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1890

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1890

Date Data Seite

640-643

Page Pagina Ref. No

10 014 865

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.