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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1891, sowie die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 2. Juni 1890.)

A. Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten.

Wir beantragen, wie dies in den Vorjahren geschehen ist, dem Entschädigungstarif für das Jahr 1891 auch wieder die bisherigen Ansätze in der Hauptsache zu Grunde zu legen (vide Tabelle).

Im Jahre 1891 dürfen nur Käppi der neuen Ordonnanz (1888) zur Ausgabe an die Rekruten gelangen. Entsprechend der Differenz im Anschaffungspreis sehen wir, wie 1890, den um 80 Cts. erhöhten Tarifpreis vor.

Die Aermelwesten für die Spezialwaffen (ausgenommen Kavallerie) werden mit 1891 von anderem Stoff und in verändertem Schnitt zur Ausgabe gelangen. Die Konfektionsarbeit ist etwas kostspieliger, der Stoff aber wesentlich niedriger im Preise. Die bereits für das Jahr 1890 eingeführte Reduktion von Fr. 1. 05 des Tarifpreises für Aermelwesten der neuen Ordonnanz von 1888 wird neuerdings vorgeschlagen.

Die Versuche mit Schuhfetten und Riemenwichsen haben im Jahr 1890 positive und befriedigende Resultate ergeben und gehen ihrem Abschlüsse entgegen. Dieselben haben die Nothwendigkeit dargethan, die zum Herauslangen der Fettmittel ungeeignete hohe ovale Büchse durch zwei kleine, runde, flache Büchsen, eine für Schuhfett und eine für Riemenwichse, zu ersetzen. Fettmittel und Büchsen werden den Rekruten auf den eidgenössischen Waffenplätzen durch die Organe des Bundes verabfolgt. Die Preis-Reduktion, welche die Nichtlieferung der Schuhfettbüchse für die Kantone zur

Zu Seite 132.

Tarif.

--

_. . .

_

Gr e g e n s t a n d .

.

FUsillere.

Schützen.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

8.55 1.85 -- 29.70 -- 26.50 --

17.-- 1.85 5.50 27.70 19.60 -- -- 41.45 20.25 15.-- --

8.65 1.85 -- 26. 65 17.50 -- 28.90 -- -- -- --

-- -- --

-- -- 39.70 --.60

-- 32.20 -- --.60

-- 32.20

Käppi, nach Ordonnanz von 1888, mit Garnitur, für Kavallerie nach Ordonnanz von 1883 8.50 1.85 Feldmütze mit Quaste -- Achselschuppen für Kavallerie, 1 Paar .

Waffenrock mit Achselnummern 28. 35 Aermelweste mit Achselnurnmern .

26.50 Tuchhosen, hellblaumelirt, für Fußtruppen .

-- ,, dunkelblaumelirt ,, ,, Stiefelhosen f ü r Kavallerie .

.

.

. -- -- Tuchhosen ,, ,, .

.

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-- Beitrag an die Reitstiefel *) .

.

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.

-- Reithosen mit Lederbesatz für Train Tuchbesatz für ein Paar Reithosen sammt Aufnähen desselben .

.

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.

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Kaput m i t Achseluummern .

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.

. 31.95 Reitermantel mit Achselnummern .

Halsbinde .

. . .

--.60 Tornister, inkl. Riüg für Schanzwerkzeug dei17.-- Infanterie .

.

.

.

.

.

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Gamelle (Einzelkochgeschirr für Infanterie und Kavallerie) .

.

.

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.

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.

2.90 Brodsack .

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.

.

.

4.50 Feldflasche . · 2.50 Putzzeug f ü r d e n Mann 2 ) .

.

.

. 4.15 Handschuhe,' 1 Paar 1J. für ,, alle ,, nBerittenen ...

-- Q 0 Sporren, 2 ,, | --.20 Munitionssäckchen .

.

.

.

.

.

Kontrole der kleinen Ausrüstung .

--.10 Entschädigung für das Jahr 1890 .

ParkKanonlere der Feld- soldaten und und Positions- Festungsartillerie. artillerie.

Dragoner und Gulden.

129.10

-- -- -- --

31.95 -- -.60 17.-- 2.90 4. 50 2.50 4.15 -- --.20 --.10 130. 50

-- 2.90 4.50

Train der Feuerwerker.

Fr.

Fr.

8.65 1.85

8.45 1.85

-- 26.65 17.50 -- 28.90 --

-- 26.65 17. 50 -- 28.90 -- -- -- --

Berittene Batterien ArmeeTrompeter und und ' der Park- Llnlentrain.

Artillerie.

kolonnen.

Sanitat.

Verwaltung.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

8.65 1.85 -- 26.65 17.50 -- -- -- _

8.65 1.85 -- 26.65 17.50

-- 77.20

8,40 1.85 -- 26.65 17.50 -- -- -- -- -- 77.20

8.65 1.85 -- 28.30 17.50 26.50 -- -- -- -- --

-- 28.05 17.50 26.50 -- -- -- '-- --

-- --.60

-- 32.20 -- --.60

6. -- 39.95 --.60

6.-- 39.95 -.60

6.-- -- 39.95 --.60

-- 32. 20 ----.60

-- 31.95 -- --.60

-- 31.95 -- --.60

17.--

17.--

17.--

20.--

20. --

17. --

17. --

1.10 4. 50 2.50 4.40 --

1.10 4.50 2.50 4.55

1.10 4.50 2.50 4.40

1.10 4.50 2.50 4.90 2.20 1.50 --

17. -- & 1.10 4.50 2.50 4.75

1.10 4.50 2.50 4

1.10 4.50 2.50 4.--

--.10

-- --.10

--.20 --.10

-- --.10

1.10 4.50 2.50 4.90 2.20 1.50 -- -.10

204. 45

145. 95

146. 30

145. 75

215. 20

4.60 2.20 1.50

Genie.

-- -- -- -- --' 77.20

8.40 1.85

8.35 1.85 -- 28.05 17.50 26.50 -- -- -- -- --

--.10

-- 1.10 4.50 2.50 5.05 2.20 1.50 -- --.10

-- -- .20 --.10

-- .10

-- -- -.10

214. 95

195. 35

145. 75

144. 05

144. --

Z --

x ) Diese Entschädigung wird gemäß dem Kreisschreiben des schweizerischen Militärdepartements Nr. 9/<> vom 14. August 1879 denjenigen Kavallerierekruten geleistet, welche sich über den Besitz eines o r d o n n a n z m ä ß i g e n Paares Reitstiefel ausweisen, fällt dagegen bei Berechnung der Entschädigung für Unterhalt außer Betracht. Die Entschädigung wird nur Rekruten verabfolgt, deren Reitstiefel durch einen Fachmann als in jeder Beziehung der Ordonnanz entsprechend bezeichnet werden.

2 ) Au die Stelle der Gewehrfettflasche, Ordonnanz 1875, im Putzzeuge und des Oelfläschchens in der Patroutasche treten zwei Waffenfettbüchsen, Modell 1882. Bezugsquelle: eidgenössische Waffenfabrik; die Waffenfettbüchsen sind g e f ü l l t zu liefern. Schuhfett- und Riemenwichsebüehsen werden gefüllt den Rekruten durch die Organe des Bundes (auf den Waffenplätzen) verabfolgt.

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Folge hat, beträgt per Putzzeug 10 Cts., ausgenommen Kavallerie, bei welcher Waffe eine Reduktion von 25 Cts. per Putzzeug eintritt.

B. Reserve an n e u e n Bekleidnngs- und Ansrästungsgegenständen.

In den Vorjahren wurden jeweilen zwei Reserven an neuen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstäuden von den Kantonen beschafft, nämlich : Die I. Reserve, nach Verordnung vom 6. Februar 1883, auf Lager Ende Januar des betreffenden Jahres. Die Entschädigung für diese Reserve geschieht gemäß Verordnung zu 4 °/o der Werthsumme pro 8 Monate; ferner: Die II. Reserve, in der Zahl annähernd gleich der ersten, auf Ende der ersten Jahreshälfte. Für diese II. Reserve wurde mit Rücksicht auf die größern Magazinirungskosten 5 °'o der Werthsumme pro 12 Monate ausgerichtet.

Wir beantragen, diese beiden Reserven (die erste auf Ende Januar, die zweite auf Ende Mai 1891) beschaffen zu lassen.

C. Unterhalt der g e b r a u c h t e n Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Mannschaft und in den Magazinen.

Den Entschädigungsansätzen für den Unterhalt der Bekleidung und Ausrüstung in Händen der Mannschaft an die Kantone haben Sie seit dem Jahr 1883 jeweilen die Genehmigung ertheilt, und wir beantragen bis auf Weitere s deren unveränderte Beibehaltung nach Maßgabe der Verordnung vom 2. Februar 1883 (7 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung des betreffenden Jahres). Die Ausrichtung der Entschädigung wird an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der Verordnung und der Ergebnisse der künftig jährlich vorzunehmenden Inspektionen erfolgen wird.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Juni 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchoimet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bnndesbeschluß betreffend

die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1891, sowie die Reserven, zu leistenden Entschädigungen.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Juni

1890, beschließt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1891 werden festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier Fr. 129. 10 ,, ,, Schützen ,, 130. 50 ^ ,, Dragoner (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 45 ,, ,, Guiden (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 45 ,, ,, Kanonier der Feld- und Positionsartillerie ,, 145. 95 ,, ,, Parksoldaten ,, 146. 30 ,, ,, Feuerwerker ,, 145. 75 ,, ,, Trainsoldaten der ' Batterien und Parkkolonnen ,, 215. 20 ,, ,, Trainsoldaten des Armee- und Linientrains ,, 214. 95 ,, ^ berittenen Trompeter der Artillerie . . ,, 195. 35 ,, ,, Geniesoldaten ,, 145. 75 ,, ,, Sanitätssoldaten ,, 144. 05 ,, ,, Verwaltungssoldaten ,, 144. -- 2. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 10. Juni 1882 und 30. Juni 1883 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt der

135 gesammten Bekleidung und für die Erhaltung einer kompleten ersten Jahresausrlist Jahresausrlistung als Reserve wird bis auf Weiteres unveräudert beibehalten.

3. Für die Forterhaltung der in den Vorjahren von den Kantonen erstellten zweiten Jahresreserve-Ausrüstung auch im Jahr 1891 in einem vom Militärdepartement näher zu bestimmenden Bestände wird denselben eine Entschädigung von 5 °/o des Greldwerthes derselben gewährt.

4. Die Entschädigung von 7 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung pro 1891 wird vom Bunde geleistet und deren Ausrichtung an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der bezüglichen Verordnung vom 2. Februar 1883 und der Ergebnisse der künftig jährlich vorzunehmenden Inspektionen erfolgt.

5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1891, sowie die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen. (Vom 2. Juni 1890.)

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Jahr

1890

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1890

Date Data Seite

132-135

Page Pagina Ref. No

10 014 813

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