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Schweizerische Bundesversammlung,

Die gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft sind am 1. Dezember 1890 zur ersten Session der XV. Amtsperiode zusammengetreten.

Herr Oberst Joseph V o n m a t t , von und in Luzern, geboren den 23. Mai 1815, eröffnete als Alterspräsident die Sitzung des Nationalrathes mit folgender Ansprache : Herren Nationalräthe !

Als Alterspräsident für Eröffnung der konstituirenden Sitzung des Nationalrathes heiße ich Sie kollegialisch willkommen!

Die von Ihnen übernommene Aufgabe ist in gleichem Maße wie ehrenvoll nicht minder verantwortlich; ich hege aber das volle Vertrauen zu Ihrem Pflichtgefühl, daß Sie mit regem Eifer Ihren parlamentarischen Arbeiten obliegen und daß Ihre Entscheidungen stets der treue Ausdruck gewissenhafter Prüfung und Ueberzeugung sein werden.

Wenn ich mir nun einige Worte an Sie zu richten erlaube, so drängt es mich vor Allem, Umschau zu halten in unserm schweizerischen Grundgesetz, ob die in dasselbe niedergelegten und von der großen Mehrheit des Schweizervolkes freudig begrüßten Satzungen durch die Gesetzgebung auch verwirklicht worden seien.

Mit wahrer Befriedigung darf ich nun vorab konstatiren, daß das Grundgesetz bis jetzt keine r ü c k s c h r i t t l i c h e Äenderung erlitten habe, mit der einzigen Ausnahme, daß die Anwendung der Todesstrafe, welche durch Art. 65 der Bundesverfassung im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft untersagt war, den Kantonen wieder anzuwenden gestattet wurde. Aber selbst in den Kantonen, in welchen diese Strafe wieder eingeführt worden ist, haben noch jeweilen die obersten kantonalen Behörden, wenn richterliche Urtheile die Todesstrafe ausfällten, die Vollziehung abgelehnt und dadurch faktisch diese Strafe selbst abgeschafft.

Hoffen wir daher, daß mit dem Zustandekommen eines einheitlichen schweizerischen Strafrechts diese für Verhütung von Verbrechen gegen das Leben durchaus wirkungslose Strafart für immer aus unserer Strafjustiz verschwinden werde.

81 Dagegen ist die Bundesverfassung mit einigen f o r t s c h r i t t l i c h e n Bestimmungen bereichert worden.

Das A l k o h o l - M o n o p o l des Bundes muß in zwei Richtungen als eine glückliche Schöpfung anerkannt werden; vorab war dessen nächstes Ziel, dem die geistigen und körperlichen Kräfte des Menschen aufreibenden und von Jahr zu Jahr sich steigernden Alkoholgenuß Einhalt zu thun, und es hat die kurze Zeit der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu der Hoffnung berechtigt, da'ß dieses durch die Gesetzgebung versuchte Heilmittel einen günstigen Erfolg haben werde. Aber auch für die finanziellen Einbußen, von welchen die Kantone durch den bevorstehenden Wegfall des Ohmgeldes bedroht waren, hat das Alkohol-Monopol des Bundes wenigstens theilweisen Ersatz geboten.

Wohl aber wird der Bund darüber wachen müssen, daß derjenige Theil der den Kantonen von daher zufließenden Einnahmen, welcher ausschließlich für Bekämpfung des Alkoholismus bestimmt ist, keine unberechtigte Verwendung finde.

In Folge des Alkohol-Monopols wurde allerdings gegenüber dem durch die Bundesverfassung gewährleisteten Grundsatze der Gewerbefreiheit den Kantonen gestattet, das Wirthschaftsgewerbe zu beschränken, allein nur da, wo aus Gründen des öffentlichen Wohls eine Beschränkung sich rechtferligen lasse.

Eine der schönsten Erscheinungen in unserm öffentlichen Leben ist sodann die durch die große Mehrheit des Schweizervolkes sanktionirte Verfassungsbestimmung, daß auf dem Wege der Gesetzgebung eine o b l i g a t o r i s c h e K r a n k e n - u n d U n f a l l V e r s i c h e r u n g in's Leben gerufen werden solle. Zum Schütze derjenigen unserer Mitbürger, welche durch ihre Arbeit wohl die Mittel für ihren täglichen Lebensunterhalt finden können, aber für die Tage der Noth Ersparnisse zu machen nicht im Stande sind, ist schon längst der soziale Hülferuf an den Staat ergangen, dieser Nothlage gegenüber sich nicht theilnahmlos zu verhalten, sondern durch gesetzgeberische Mittel dieselbe zu mildern. Daß dieser Hülferuf auch nicht ungehört verhallt sei, dafür sprechen die Bundesgesetze über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiff-Unternehmungen, der Erlaß des Fabrikgesetzes und dessen Ausdehnung auf eine Reihe von kleinern Gewerben.

Allein die durch diese Gesetze gebotene Hülfe hat sich nicht als ausreichend erwiesen. Vorab
lag es in der Natur des Dienstverhältnisses, daß der von Unfällen betroffene Arbeiter sich meistens nur eine geringe Entschädigung von Seite des Arbeitgebers gefallen lassen muß, und zwar im Interesse der Fortdauer seines Erwerbes ; Bandesblatt. 42. Jahrg. Bd. V.

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82 und seltener kommt es dazu, daß der Betroffene seinen Entschädigungsanspruch beim Richter geltend zu machen sich entschließen kann; denn auf diesem Wege sind so viele Schwierigkeiten zu überwinden, daß in der Großzahl von Unfällen eine auch nicht weniger als ausreichende Abfindung dem Prozesse vorgezogen wird, abgesehen davon, daß durch letztern dem Arbeiter die bisherige Anstellung verloren geht und er auf dem Gange, eine neue zu suchen, meist verschlossene Thüren findet.

Die Haftpflichtgesetzgebung, so sehr sie auch bestrebt war, dem Nothstande der Arbeiter abzuhelfen, gab dem letztern wohl rechtliche Ansprüche an den Arbeitgeber, aber für Realisirung derselben mußte der Betroffene selbst sorgen. Die o b l i g a t o r i s c h e U n f a l l - V e r s i c h e r u n g allein wird das Ideal der Staatshülfe zu verwirklichen im Stande sein.

An die Stelle einer vom guten Willen des Arbeitgebers abhängigen Abfindung oder an die Stelle des auf gerichtlichem Wege erkämpften Entschädigungsanspruches tritt die mit bereiten Hülfsmitteln ausgestattete Bundesanstalt, welche den konstatirten Unfall sofort zu entschädigen in der Lage ist und den Betroffenen befreit von der gleich peinlichen Alternative, sich eine ungenügende Abfindung gefallen lassen oder einen gericlitlichen Entscheid anrufen zu müssen und damit den sichern Verlust der Anstellung zu erleiden.

So groß auch die Schwierigkeiten sein werden, welche mit der Gründung dieser nationalen Anstalt verbunden sind, in mir lebt die Zuversicht, daß daran dieses Werk nicht scheitern werde.

Der Arbeitgeber wird den von ihm zu leistenden Beitrag an diese Versicherungsanstalt nicht zu groß finden, wenn er um diesen Preis sich entlasten kann von der schweren Verantwortlichkeit, welche die Haftpflichtgesetzgebung ihm überbunden hat, und der Arbeiter wird gegenüber der ihm zugesicherten, stets bereiten Hülfe seinen Beilrag willig leisten ; auch ist die Hoffnung berechtigt, daß die Gemeinsamkeit der Interessen zwischen beiden Theilen ein freundlicheres soziales Verhältniß erzeugen werde.

Ich konnte mir nicht versagen, dieser f o r t s c h r i t t l i c h e n Erweiterung der Bundesverfassung hier zu gedenken.

Zu bedauern ist dann aber anderseits, daß ein Gesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und die politischen und bürgerlichen
Rechte der schweizerischen Aufenthalter bis zur Stunde noch nicht zu Stande gekommen ist; daß diese allerdings schwierige Gesetzgebungsarbeit im Laufe dieser Legislatur zum Abschluß kommen möchte, dürfte sehr erwünscht sein.

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Wohl werden Sie die schwer wiegenden Ziß'ern der Defizite des Ihnen vorgelegten Budgets mit einiger Besorgniß erfüllt haben, allein die im vorigen Jahre für Zwecke der vaterländischen Wehrkraft bewilligten Kredite mußten ein solches Resultat unzweifelhaft voraussehen lassen. Wohl aber darf die bei Anlaß der letztjährigen Büdget-Berathung von beiden Käthen an die Bundesverwaltuug gerichtete Mahnung, mit nicht absolut dringenden Ausgaben einauhalten, neuerdings bekräftigt werden.

Es kann ja wohl damit nicht gemeint sein, daß der Bund seine helfende Hand zurückziehe von Werken und Institutionen, welche ohne Bundeshülfe nicht geschaffen werden können ; wohl aber dürfte eine Verkeilung und Verlegung solcher finanzieller Leistungen auf eine längere Reihe von Jahren angezeigt sein.

Das Jahr 1878, in welchem für Herstellung des finanziellen Gleichgewichts selbst gesetzliche und nothwendige Ausgaben geschmälert werden mußten, dürfte gewiß zur Warnung dienen.

Wer könnte dafür bürgen, daß die bisherige alljährliche Steigerung der Zoll-Einnahmen nicht über kurz oder lang zum Stillstand kommen, wenn nicht selbst in eine rückgängige Bewegung umschlagen könnte; auch ist der Widerstand gegen Erhöhung der Zölle auf Lebensmittel nicht zu unterschätzen, und welches Schicksal den nächstens zu erneuernden Handelsverträgen mit den uns umgebenden mächtigen Staaten beschieden sei, kann Niemand von uns voraussehen; das ist jedenfalls sicher, daß auf dem Gebiete der Zoll-Politik die Gefühle nachbarlicher Freundschaft schweigen und daß nur mit den kalten Zahlen der Interessen gerechnet wird.

Ueber die Ereignisse bei unsero Miteidgenossen im Tessin hat Ihnen der Bundesrath bereits in der Herbstsitzung berichtet, und es wird Ihnen derselbe auch über die weitern Vorgänge in gegenwärtiger Sitzung Bericht erstatten; gleichwohl darf aber schon jetzt erklärt werden, daß die Fortdauer der dortigen politischen Zustände unvereinbar wäre mit den Anforderungen an ein nach demokratischen Grundsätzen geordnetes Staatswesen. Sollte nun die Hoffnung berechtigt sein, daß der durch politische Wirren so oft schwer heimgesuchte Kanton einer bessern Zukunft entgegen gehe, so haben wir den unverdrossenen Bemühungen des Bundesrathes und unseres Kollegen, Herrn eidg. Kommissär Künzli, diesen glücklichen Erfolg zu verdanken.

Herren Nationalräthe ! Ich erkläre die konstituirende Sitzung des Nationalrathes für eröffnet!

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Von den 147 Nationalräthen, welche uach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1890 den Nationalrath bilden, sind 32 neu gewählt (mit Einrechnung von 4 Bundesräthen).

Am 2. Dezember 1890 bestellte der Natioualrath sein Bureau und wählte: zum Präsidenten: Hrn. Eduard M ü l l e r , Oberst-Di visionär und Stadtpräsident von Bern, von Nidau, in Bern; ,, Vizepräsidenten: f l Adrien L a c h e n a l , Advokat, von und in Genf; zu Stimmenzählern : ,, Johannes M o s e r, Bezirksstatthalter, von und in Klein-Andelfingen (Zürich); ,, Adrien Thélin, Großrath, von BioleyOrjulaa, in La Sarrass ; ,, Wilhelm G - o o d , Oberstlieutenant und Bezirksammann, von und in Mels; ,, Henri G u en a t, Gerichtspräsident, von Coeuve, in Pruntrut.

u Zur Eröffnung s der Sitzung des S t ä n d e r a t h e s hielt der abtretende Präsident, Herr G. M u h e i m , folgende Ansprache :

Meine Herren Ständeräthe!

Die Bundesversammlung tritt heute mit ziemlich veränderter Physiognomie zusammen. Nicht nur der Nationalrath, sondern auch der Ständerath, obwohl er keine Integralerneuerung zu passiren hatte, zählt verhältnißmäßig viele neue Mitglieder. Den ausgetretenen sechs Kollegen biete ich einen warmen Abschiedsgruß, und ihre Nachfolger heiße ich freundlichst in unserer Mitte willkommen.

Ein spezielles Wort mitfühlender Erinnerung bin ich Herrn Vizepräsident Haberstic.h schuldig, dessen Gesundheitsverhältnisse ihn leider bewegen, kurz vor seiner wohl einstimmig erfolgten Wahl zum Präsidenten, sein Mandat als Ständerath niederzulegen. Der Austritt dieses hervorragenden Mitgliedes nimmt deßhalb ein doppelt schmerzliches Gepräge an. Herr Haberstich darf unserer aufrichtigen Theilnahine versichert sein, der wir Alle den lebhaften Wunsch beifügen, es möge ihm noch ein langer und freundlicher Lebensabend warten.

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Am 26. Oktober hat das Schweizervolk mit gewaltiger Mehrheit dem Bunde das Gesetzgebungsrecht betreffend die U n f a l l und K r a n k e n v e r s i c h e r u n g übertragen. Dieser Entscheid ist keineswegs das Verdienst e i n e r Partei, sondern des ganzen Volkes; er darf die Bedeutung einer Manifestation des christlichen Mitgefühls beanspruchen und legt Zeugniß ab vom einsichtigen und humanen Sinne der Schweizer aller Gaue.

Eine äußerst schwierige, aber sehr dankbare und segensvolle Aufgabe der heute beginnenden Legislaturperiode wird das nun zu erlassende Ausführungsgesetz sein. Zu seinem Gelingen ist wieder die freudige, von edler Nächstenliebe getragene Mitwirkung aller politischen Richtungen erforderlich. Der Geist des Friedens, der die sozialen Bestrebungen des Bundes allein gedeihlich zu lösen vermag, thut unserm Vaterlande überhaupt und zumal auch auf politischem Gebiete Noth. Sehnlichst erwartet, aber kaum erhofft, hat die P a z i f i k a t i o n d e s K a n t o n s T e s s i n einen viel verheißenden, glücklichen Anfang genommen. Ich begrüße sie als ein erhebendes, nachahmenswerthes Opfer auf den Altar des Vaterlandes und zolle insbesondere dem außergewöhnlichen, in den Annalen unserer politischen Geschichte fast einzig dastehenden Entgegenkommen der Mehrheit vollste und sicherlich wohl verdiente Anerkennung. Von demjenigen Kantone, in welchem bisher die Gegensätze am schroffsten sich zeigten, wird also der Impuls ausgehen, mit dem auch anderwärts nur zu -stark herrschenden System der Ausschließlichkeit zu brechen. Eine weise Fügung will es, daß beinahe zu gleicher Zeit, in der im Tessin, unter Mitwirkung des h. Bundesrathes und seines Kommissärs, die denkbar weitgehendste Minderheitsvertretung erreicht werden konnte, die eidgenössischen Käthe selbst Gelegenheit bekommen, den nämlichen, acht republikanischen Grundsatz auch in der Bundesexekutive zur Geltung zu bringen. Erst die gemeinsame Ausübung der Staatsgewalt verwirklicht die wahre und verfassungsmäßige Volkssouveränität und entspricht der alten, erprobten, immer guten Schweizerai't.

Die Traktanden unserer dermaligen Session enthalten so wenig neue Geschäfte, daß ich von deren Besprechung füglich absehen kann. Ebenso lasse ich die europäische Politik unberührt, vermag sie zur Stunde ohnehin nur eine geringe Aufmerksamkeit auf sich
zu lenken. Diese gehört für einstweilen dem ungeahnten, bewunderungswürdigen Triumphe des Menschengeistes, der epochemachenden E n t d e c k u n g P r o f e s s o r K o c h ' s , d i e berufen ist, einen Wendepunkt in der Leidensgeschichte der Menschheit zu bilden.

86 Die Schweizer, obwohl anderer politischer und gesellschaftlicher Denkart als ihre stammesverwandten Nachbarn, waren von jeher doch enge mit dem wissenschaftlichen Streben Deutschlands verbunden und haben Antheil an dessen ruhmvollen Erfolgen.

Die Schweiz, deren Paläste keine andere Zweckbestimmung kennen, als Stätten der Bildung und Humanität zu sein, weiß nur in Einem von keinen Landesgrenzen, in den Fragen und Errungenschaften der Kultur! Sie bringt daher dem genialen Forscher, welcher eine der verheerendsten Geißeln der Menschheit zu überwinden im Begriffe steht, gerne ihre wärmste Huldigung dar.

Die Entdeckung; Professor Koch's ist eine reichgesegnete Frucht des langen Völkerfriedens ! Möge er fortdauern für und für, aut daß auch die 15. Legislaturperiode der eidgenössischen Käthe ihre Thätigkeit, ungestört und von bestem Geiste beseelt, dem geliebten Vaterlande und seiner freiheitlichen und wirthschaftlichen Entwicklung zu widmen im Stande sein wird.

Ihnen aber, meine Herren Kollegen, danke ich beim Scheiden vorn Präsidialsitze für die Nachsicht, welche Sie meiner Geschäftsleitung, und für das Wohlwollen, welches Sie mir persönlich erwiesen haben. Damit erkläre ich die Session als eröffnet.

Das Bureau des Ständerathes wurde am 1. Dezember neu bestellt und in dasselbe gewählt: als Präsident: Hr. Armin K e l l e r s b e r g e r , Stadtammann und Großrath, von und in Baden : ,, Vizepräsident: ,, Dr. Fritz G ö t t i s h e i m , Redaktor, von und in Basel ; ,, Stimmenzähler: ,., Johann Jakob H o h l , Alt-Landammann, von und in Herisau ; Francesco B a l l i , Gutsbesitzer, von " Cavergno, in Locamo.

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