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Schweizerisches Bundesblatt.

42. Jahrgang. I.

Nr. 8.

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22. Februar 1890.

Bundesrathsbeschluß betreffend

Einführung eines allgemeinen Plakatfahrplanes für die schweizerischen Eisenbahnen.

(Vom 18. Februar 1890.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Eisenbahndepartements, da sich ergibt: A. Nachdem die Verwaltungen des schweizerischen Eisenbahnverbandes einem im Jahr 1888 ausgearbeiteten ersten Entwurf eines allgemeinen Plakatfahrplanes eine Reihe von Einwendungen entgegengestellt haben, ist ein zweiter Entwurf, in welchem diesen Einwendungen soweit als möglich Rechnung getragen wurde, mit Schreiben des Eisenbahndepartements vom 9. November 1889 den sämmtlichen interessirten 21 Verwaltungen zugestellt und sind diese ersucht worden, Abänderungsvorschläge, sowie gutfindende weitere Bemerkungen bis längstens Ende des Jahres 1889 geltend zu machen.

B. Inner dieser Frist haben sich nur drei Verwaltungen, alle grundsätzlich zustimmend, vernehmen lassen. In einer am 29. Januar stattgefundenen Konferenz hat die vom Eisenbahnverband delegirte Abordnung erklärt, daß sie einem Gesammtfahrplan den Vorzug gäbe, welcher auf die Darstellung der hauptsächlichsten Reiserouten sich beschränken würde, beschließt: 1. Der vom Eisenbahndepartement vorgelegte Entwurf eines allgemeinen Plakatfahrplanes ist genehmigt. Die Anordnung desBundesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

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selben ist so zu gestalten, daß, übrigens ohne Abbruch am Inhalt, die von den Eisenbahngesellschaften bezeichneten Reiserouten soweit als möglich im Zusammenhang zur Darstellung kommen.

2. Das Departement ist eingeladen, dafür zu sorgen, daß dieser allgemeine Plakatfahrplan jeweilen auf Beginn der ordentlichen Fahrplanperiode, erstmals auf den 1. Juni 1890, in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zur Verfügung steht und den Eisenbahnverwaltungen abgegeben werden kann, welche im Verhältnisse des Bedarfs die Erstellungskosten zu vergüten haben.

3. Die Eisenbahn Verwaltungen sind verpflichtet, den allgemeinen Plakatfahrplan in den Wartsälen und nach dem vorhandenen Bedürfniß auch in den Vorräumen (Hallen, Gänge) der Bahnhöfe und Stationen, an geeigneten, dem Publikum gi't zugänglichen Stellen, anschlagen zu lassen. Jeder einzelnen Verwaltung ist unbenommen, neben dem allgemeinen auch den Sonderfahrplan der eigenen Gesellschaft auszuhängen. Dagegen tritt das allgemeine Plakat an die Stelle der Fahrplanpublikationen aller übrigen Bahnen, deren Züge im erstem angegeben sind.

4. Zur Affichirung in ausländischen Bahnhöfen und Stationen dürfen von den schweizerischen Eisenbahnverwaltungen nur die allgemeinen Plakatfahrpläne abgegeben werden.

5. Das Eisenbahndepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 18. Februar 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesraihes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 14. Februar 1890.)

Im Monat September v.J. hatte eine Anzahl Schieferbruchbesitzer, deren Brüche an der Walliserlinie des Jura-Simplon gelegen sind, dem Departement der Eisenbahnen das Gesuch eingereicht, es möchten die Bahn Verwaltungen veranlaßt werden, die Schiefer in gleicher Weise zu tarifiren, wie die roh bearbeiteten Bausteine, Steinplatten, Dachziegel etc., welche Güter dem Ausnahmetarif für Steine vom 1. März 1886 angehören. Das Gesuch war damit begründet, daß die Aehnlichkeit der Schiefer mit den speziell erwähnten Baumaterialien, welche dem genannten Ausnahmetarif angehören, zu groß sei, um nicht die Berechtigung desselben ohne Weiteres erkennen zu lassen. Zudem sei zu erwägen, daß der Konkurrenzkampf des Schiefers gegenüber den Dachziegeln durch die bestehende ungleiche Behandlung hinsichtlich der Transporttaxen zu Ungunsten des erstem Baumaterials erschwert, ja die wirksame Aufnahme desselben fast verunmöglicht werde. Die Nichtaufnahme des Artikels in den Ausnahmetarif für Steine etc., vom 1. März 1886, schließt nach Ansicht der Petenten einen Einbruch in die gesetzlichen Vorschriften betreffend Gleichbehandlung Aller (Art. 35, Ziff. 3, des Eisenbahngesetzes) in sich. Schließlich betonen die Schieferbruchbesitzer noch, daß die Versetzung ihres Produktes in den Ausnahmetarif' für Steine für die Bahnverwaltungen keine Einnahmeneinbuße nach sich ziehen könne, da infolge der reduzirten Taxen eine Vermehrung des Verkehrs, und zwar namentlich desjenigen auf größere Distanzen, zu erwarten stehe.

Hierauf hat der Bundesrath beschlossen, die Bahnverwaltungen seien verhalten, den Artikel ,,Dachschiet'era unter die Güter des Ausnahmetarifs für Steine etc. aufzunehmen, und einzuladen, diesen Beschluß für den gesammten Geltungsbereich der einheitlichen Klassifikation des Ausnahmetarifs für Steine etc. spätestens auf 1. März 1890 in Kraft zu setzen.

(Vom 18. Februar 1890.)

In zwei identischen Noten, die eine datirt von Brüssel, die andere Bern, 7. Februar 1890, stellen die Regierungen des Unab-

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hängigen Kongostaates und Portugals die Anfrage an den Bundesrath, ob er geneigt sei, die Rolle eines Schiedsrichters für die Anstände zu übernehmen, welche zwischen den beiden Staaten mit Bezug auf Feststellung ihrer Grenzen in Afrika entstehen möchten.

Die Aufstellung des Schiedsgerichts erfolgte im Einverständniß der h. Vertragsparteien in dem Augenblicke, wo sie sich anschickten, die Delimitationsarbeiten vornehmen zu lassen.

Der Bundesrath hat die Annahme des ihm angebotenen Schieds- richteramtes ausgesprochen.

Auf ein Gesuch der Regierung von Aargau ist dieser der Buudesbeitrag an die Kosten der Wiederherstellung der Klosterkirche in Königsfelden bei Brugg von Fr. 30,000 auf Fr. 40,000 erhöht worden.

Für die Einführung des neuen Reglements und Tarifs für den Transport lebender Thiere ist auf Ansuchen der schweizerischen Bahnverwaltungen die Frist bis zum 1. April 1890 erstreckt worden.

Zum Professor der Geodäsie und Topographie an der eidg.

polytechnischen Schule in Zürich wird Herr Dr. O t t o D e eh er, von Augsburg, z. Z. Dozent an der technischen Hochschule in München, gewählt.

Als Kontroiingenieur beim Eisenbahndepartement wird Herr K a r l S t a p f e r , Ingenieur, von Zürich, z. Z. Direktor einer Sondageunternehmung in Paris, gewählt.

(Vom 19. Februar 1890.)

Im Einverständniß der betreffenden Kantonsregierungen werden folgende Bundesrathsbesohlüsse betreffend Subventionen zu Verbauungen 1) einer Rutschung in Gruben, Gemeinde Sehwellbrunn (Appenzell a. Rh.), 3. September 1889, 2) des Aabaches bei Steinen (Schwyz), 16. März 1883,

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3) auf dem Seeboden bei Küßnacht (Schwyz), 17. Mai 1885, 4) der Glattenberg- und Rostberg-Runsen bei Gersau (Schwyz), 17. Oktober 1885, 5) des Visibaches bei Galgenen (Schwyz), 12. Mai 1882, 6) des Tiefenbaches bei Gersau (Schwyz), 26. Februar 1884, als erloschen erklärt.

(Vom 21. Februar 1890.)

Nach Einsicht einer Vorstellung der protestantischen Kolonie »on Locamo und Umgebuüg, d., d. 6. Oktober 1889, sowie der Vernehmlassung des Staatsrathes von Tessin vorn 12./13. Dezember 1889 und des Berichtes des Regierungskornmissärs von Locamo an die tessinische Kultusdirektion vom 29./30. November 1889, wird der Kolonie vom Bundesrath erwidert : Der Bundesrath habe d en Berichten der Regierung des Kantons Tessin und des Regierungskommissärs von Lugano entnommen, daß die Protestanten in Muralto und in Ascona nach Anordnung der bürgerlichen Behörden auf dem öffentlichen Friedhofe, jedoch in einer besondern Abtheilung desselben, bestattet werden. Der Bundesrath sei nicht im Falle, auf Grund des Art. 53 der Bundesverfassung oder des von den Rekurrenten angerufenen Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gegen eine solche Benutzungsweise eines Friedhofes einzuschreiten. Er habe schon im Jahre 1875 in einem an die Bundesversammlung gerichteten und von ihr genehmigten Berichte (Bundesblatt 1875, III, 4--22) sich dahin ausgesprochen, daß es wohl und gut wäre, wenn die Kantone solche Ausscheidungen untersagen würden, daß aber eine Einmischung des'Bundes diesfalls nicht angezeigt sei. In konsequenter Festhaltung dieser Anschauungsweise könne sich der Bundesrath auch in Betreff der von den Rekurrenten erwähnten Beerdigungsfälle von Muralto und Ascona zu keinen weitern Verfügungen veranlaßt sehen.

Die Einnahmen der eidgenössischen Postverwaltung pro 1889 betragen .

~ Fr. 22,823,496. 36 Die Ausgaben ,, 20,530,654. 92 Somit üeberschuß der Einnahmen

r

Fr.

2,292,841. 44

458 Der Bundesrath hat gewählt: als Posthalter und

,, Postkoramis in ,,

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,, Postverwalterin

(am 18. Februar 1890) Telegraphist in Hägglingen: Hrn. Joseph Stutz, von und in Hägglingen (Aargau); Locle: ,, Eduard Flückiger, von Bern, Postaspirant in Neuenburg; Chur : ,, Johann Cantieni, vou Donath (Graubünden), Postkommis in Samaden ; in Moutier: Frau Marie Brunner, von Hauenstein (Solothurn), Postkommis in Moutier (Bern);

(am 19. Februar 1890) als Posthalter in Hauts-Geneveys (Neuenburg) : Hrn. Paul Marchand, von Sonvillier (Bern), Bahnhofvorstand in Hauts-Geneveys ; ,, .Einnehmer der Nebenzollstätte · Damvant (Bern): ,, Emil Alphons Guye, von Verrières, Aufseher der Zollstätte Pruntrut.

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Bundesrathsbeschluß betreffend Einführung eines allgemeinen Plakatfahrplanes für die schweizerischen Eisenbahnen. (Vom 18. Februar 1890.)

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