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Mehrheit der ständeräthlichen Kommission über die Angelegenheit der aargauischen Jsraeliten.

(Vom 29. Juli 1863.)

a. Bericht des Herrn Dr. Blnmer, von Glarus.

Tit..

Jn der Angelegenheit, die uns heute beschästigt, glaubt der Berichterstatte Jhnen zuerst das Tatsächliche vorführen zu sollen, so weit ihm dieses nach den vorliegenden , keineswegs sehr reichhaltigem Akten nnd nach einigen eilig vorgenommenen Raehsorschu..geu moglu.h ist.

Es ist bekannt, dass schon seit Jahrhunderten in den, nunmehr znm Danton Aargau gehörenden gemeinden Oberendingen und L e n g n a n israelitische Familien in grosseur Anzahl augesiedelt sind, dagegen fehlen uns nähere Daten über den Zeitpunkt, in welchem sie dort mit ausdrücke li.her oder stillschweigender Zustimmung der Vlll alten Orte, welche bis zmn Jal.r 1712 Die Grafschaft Baden beherrschten, Aufnahme gefunden haben. ..lns den Tagsatzungsabschieden des XV. Jahrhunderts geht hervor, dass seh o n im Jahr 1475 einige südische Familien in dem, ebenfalls zur Grasschaft-Baden gehorigen Städtchen Kai s e r s t n h l wohnten ; sonst kommen in jenen.. Zeitalter hanptsächlich Juden v o r , welche unter den. Schutze der eidgeuossiseheu Orte in der Landgrassehast T h n r g a n sieh aushielten, und es wird vermuthet, dass gerade diese thnrgauisehen Juden nachher nach Endingen und Lengnau ausgewandert seyen. Die erste sichere Erwähnung einer grossern Anzahl von Jsraeliten, welche sieh in der Grafschast Baden angesiedelt hatten, finden wir iu einem Abschiede von t634.

An der Tagsatzung von l 658 wurde die Frage verhandelt, ob die Juden in der Grafschaft Baden ,,abzuschaffen", d. h. wegzuweisen seyen ; der

587 Entscheid darüber wurde noch verschoben. 1l.62 aber beschloß die Tagsa^ung, dass die Juden zwar aus allen andern Orten verbannt, jedoch in der Grasschaft Baden geduldet werden sollen, so lange sie sich gebührend verhalten. Vom Jahr l ^6 an wurde ihnen alle 16 Jahre ein neuer ^ehirmbrief aufgestellt, wosür sie bedeutende Rekognitiosgebühren zu bezahlen hatten . ebenso wurde ihnen beim durchreisen in Baden und Melliugen ein Geleitsgeld abgefordert, und im privatrechtliehen Verkehre waren sie mannigfachen Beschränkungen unterworfen.

Der Danton Aargan, welcher im Jahr 1803 die Grasschaft Baden erwarb, übernahm damit zugleich aneh di.. dortigen Jsraeliten als Lands a s s e n oder e w i g e E i n w o h n e r . Bereits im Jahre l805 machte die Regierung einen Versuch, sie vollständig einzubürgern, allein sie nnterlag mit ihren. Vorsehlage im Grossen Rathe.

Hierauf wurden die Reehtsverhältnisse der Juden ^ureh besondere Geseze vom 5. Mai 180.) und

1 l . J...ui ^l 824 , sowie durch das allgemeine Riederlassnngsgesel^ vom

7. Mai l 846 naher geregelt. Es verdient ans Diesen Gesezen ..amentlich hervorgehoben zu werden , dass die Jsraeliten ohne besondere Bewilligung der Regierung weder sieh verheiraten, uo.h in ein..r andern Gemeinde des Kantons il..ren Aufenthalt nehmen durften ; zur Riederlassnug in einer andern Gemeinde ^ar zudem noch die ausdrückliehe Zustimmung derselben erforderlich.

Bei der Eutwersuug der Bundesverfassung von 18^.8 wurden allerdiugs die Rechtsverhältnisse der aargauiseheu Jsraeliteu nicht näher untersucht, allein mau gieng osfeubar von der Vorausse^.ng aus, dass sie Schweizerbürger se^en ^ denn wegen der wenigen, in den Kantonen Bern und Gens eingebürgerten Juden, deren Existenz in .veiteru Preisen kaum bekannt war, u.ürde n^an nicht für nolhig gesunden ha^en , das Recht der freien Niederlassung im Art. 4l , sowie die ^Gleichstellung mit den eigenen .^antonsbürgern in Art. 48 aus ,,^chweizerbürger christlicher ^onsession^ zu beschränken. Auch die Regierung vo.^ Aargau nah... berei.s 184.) sür ihre Juden die Eigenschaft von Sehwei..erbürgern in Anspruch, als sie sich gegenüber dem Danton Lnzern darüber besehwerte, dass dieselben vom Besuche dortiger Märkte ausgeschlossen würden. Ais dann im Jahr l 854 Aargau sich abermals über ein Gese^ des Kantons Zürich, betreffend den Markt- und Hausirverkehr besehwerte, so verlangte die Regiernng von ^ürich, dass .^er Bundesrath die Ju.^eufrage für die ganze Schweiz in gleichmässiger Weise erledige und alle Kantone, namentlich auch Aargau selbst auhalte, die sachbezügliche Gesetzgebung mit den Vorschriften der Bundesverfassung in.Einl^laug zu bringen. Diese Eorrespondenz veranlasse eine Motion im Ständerathe, iu Folge welcher der Bundesrath zn einer allgemeinen Berichterstattung über ..ie in den einzelnen Kantonen bestehenden Beschränkungen der Rechte der Juden ausgefordert wurde.

Der Bundesrath erliess hierauf ein ^reissch^reiben an sämmtliehe Kantone. in welchem über diese Verhältnisse genaue Anskuuft

588 verlangt wurde, und es ist die Ant.vort, welche die Regierung des Kantons Aargau dem Bundesrathe erteilte, sür uns von ganz besonderen Jnteresfe.

Wir lesen neulich in der bundesräthlichen Botschaft vom 26. März l 856 ^) , in welchem sieh die eingegangenen Antworten ^.sammengestellt finden, Folgendes .

,, A a r g a u . Jn Folge der Einführung des neuen Bundesgesel^es wurden. mehrfache Beschränkungen der srühern Speziatesele aufgehoben.

Die den Gemeiudekorporationen in Lenguau und Oberendingen angehorenden Juden werden als H e i m a t h h ö r i g e K a u t o n s b ü r g e r und Schwei^erbürger betrachtet und behandelt, als solche mit besondern Heimathscheinen (als Augel.,orige der aargauisehen Ju^enkorporatiouen) ver-

sehen und ^ur personlichen Militärpflicht angehalten. Einzig sind fie noch

nicht im Besitze eines vollen Ortsbürgerrechts im Sinne christlicher Bürgergenossensehasten, was nach dem Berichte der aargauischen Regierung als nothwendige Konsequenz mit sich bringt, dass sie ansser dem Kreise ihrer eigenen Korporationsgemeindeu ein politisches Stimmreeht bis setzt nicht ausüben, und dass der ^. 74 des Eivilgesetzes ans sie Anwendung findet, welcher vorschreibt, dass Kautonsangehorige, welche kein spezielles Ortsbürgerrecht im Kanton besitzen, einer besondern Bewilligung der Regierung zur Verheirathuug bedürfen.

Jn Ausübung des Gewerbs-, Handels^ und Marl^tverkehrs sind die aarga.nschen Juden den eigeueu unl^ den ^chweizerbüxgern christlicher Eonsession gan^ gleich gehalten.

Dagegen hängt die Bewilligung zum Aufenthalt der aargauisehen Juden in andern Gemeinden des Kautons, als Lengnau und Oberendingen , von der Regierung ab, und sie kann immer nur aus eine beschränkte ^eitsrist von hochstens ^wei Jahren ertheilt werden. Ueber die Ver^oaltnng des beson^exn Ge^neinde^esens der beiden Judenkorporationeu , sowie ihr ^chulund Handwerkswesen verweist die Regierung ans das diesfällige Gesel^ vom 11. Juni l 824.^ Jn diesem Geseze finden wir folgende Beschränkungen, die ^e^u genieinen Rechte des Kautons kaum entsprechen. ^. 6.

Um Zutritt zu den jüdisehen Geuieindev.^rsanunluugen ^u haben , wird ausser den übrigen Requisiten ein Vermogeu von 60l) Franken erfordert.

^. 12 und 14. Die Regierung ernennt den ersten Gemeindevorsteher aus sreier Wal..l nnd die übrigen vier aus einen gutachtlichen Doppelvorsehlag der Gemeinde. ^. 18. Der Gemein^sehreiber bedars ebensalls

.^er Bestätigung der Regierung.^

Der Bundesrath sprach sich dann in seiner ermähnten Botschaft dahin aus, dass nach Art. 42 der Bnndesoersafsung den schweizerischen Jsraeliten die politischen Rechte in ihrem Heimathkanton gewährt werden müssen , uud ^ie Bundesversau.mlnng anerkannte durch Bes.hluss vom

24. September 1856 d.e volle Richtigkeit diesen Grundsatzes und beauf^) S. Bund^blatt v^ J 1.^5.^, l^ 258-.- 272.

589 tragte den Bundesrath, in vorkommenden Fällen die Vollziehung desselben zu verlangen.

^ie Chorden des Kantons Aargau nahmen sodann die Angelegenheit der Jsraeliten an die Hand, und es erliess der Grosse Rath unterm 15. Mai 186.... ein Ges^.. über die Organisation ihrer Gemeinden. ^nrch dasselbe wurden die bisherigen israelitischen Korporationen in Oberendingen und Lengnau zu besondern Ortsbürgergemeiudeu erhoben,.

in dem .^inne sedoeh, dass eine Gebietsansscheidnng gegenüber den christlichen Gemeinden Oberendingen und Leugnau nicht stattfand, daher auch die Besorgung der ortlichen Bolizei, da.^ Fertig:.ngs- und Belreibnngswesen ausschliesslieh bei den christlichen Gemeinden verblieb , denen ^ie israelitischen Gemeinden sür die .Anstalten der örtlichen Volici angemessene Beiträge leisten sollten.

dagegen wurde den israelitischen Gemeinden nicht bloss die Verwaltung des Gemeinde-, Armen- S.hnl- und Kirchengutes, sondern auch ..ue Besorgung des Vormundschafts.vesens eingeräumt; sie sollten ihre Rechte unmittelbar durch die eigene Kirch-, Ein.vohnerund Ortsbürger-Gemeindeversammlung und mittelbar durch il..re Kirchenpflege und ihren Gemeinderath ausüben ; sür die Ausübung der übrigen politischen Rechte wurden die israelitischen Gemeinden Obere.ndingen dem Kreise Znrzach und Lengnau dem Kreise Kaiserstuhl zugetheilt. Endlieh wurde es , in Abweichung vom gemeinen Rechte des Kautons Aar^au, der freien Eutsehliessung anderer Gemeinden anheimgestellt, ob sie Juden als ^rtsbürger aufnehmen wollen. Obsehou nun dieses Gesel^ der tief im Volke wurzelnden Abueigm.g gegen die Jnden noch in sehr weit gehendem Masse Rechnung getrageu hat, so führte dasselbe gleichwohl eine kantonale Volksbewegung herbei, welche zunächst die Abberusnug des Grossen Ratzes ^ur ^.olge hatte.

Ju zweiter .^iuie wurde dann eine Volksabstimmung über das Judengeset^ verlangt, bei welcher sieh eine sehr grosse Mehrheit der Attivbürger sür ^nzliehe Abänderung desselben aus- ^ spraeh. Wohl zu beachten ist, dass das Gesel^ nicht etwa einem Veto unterlag, sondern dass er in Rechtskrast getreten war und der Veschlnss des Volkes nur bloss die Regierung nothigte, einen neuen Gese^esentwnrf auszuarbeiten. ^urch den Entwurf von. 6. ^ebruar 1863 wurde den schweizerischen Jsraeliten die politischen Rechte in eidgenosstsehen und kautonalen
Angelegenheiten ausdrucklieh gewahrt ; sie sollten dieselben ^u Oberendingen und Lengnau iu ihren Korporationsgemeinden, beziehungsweise in den Kreisen Zurzaeh und Kaiserstnhl, die in andern Gemeinden des Kantons niedergelassenen Jsraeliten aber sollten sie an ihrem Wohnorte ausüben. ^iese Bestimmung nun wurde vom Grossen Ratl^e gestrichen, und es beschränkt sieh das neue Geset^ vom 27. Juni 1863 daranf, das Gese^ von 1862 aufzuheben und iu Be^ug ans die RechtsVerhältnisse der israelitischen Korporationen die altern Geseze des Kantons Aargau wieder iu Krast zu erklären, doch soll es in Zukunft sür die Juden von Oberendingen und Leugnau einer besondern Bewilligung der Regierung zn ihrer Vereheliehung oder zum Ausenthalte in einer andern

590 gemeinde nicht mehr bedürfen. Gegen dieses Gese^ erhoben nun die aarpanischen Jsraeliten Beschwerde beim Bundesrathe. sie verlangte^, dass ihnen das Bürgerrecht in vollem Umfange eingeräumt, beziehungsweise dass die ihnen durch das Gesetz von t 862 zuerkannten Befugnisse als Kantons^ und Ortsbürger sür unantastbar erklärt werden. Der Bundesrath hat untern. t 7. Juni 1863 eine Botsehast an die gesetzgebenden Räthe erlassen ^), welche mit zwei Anträgen schließt. der Nationalrath hat den ersten derselben unverändert angenommen, dem zweiten dagegen eine etwas abweichende Fassung gegeben.

Die Mehrheit Jhrer Kommission, Tit., schlagt Jh..e.. die unveränderte Annahme des Rammten Beschlusses des Nationalrathes vor und der Berichterstatter gibt sieh die Ehre, diesen Antrag folgendermaßen zu ^ begründen. Wenn es sieh um die öffentlichen Rechtsverhältnisse der aargauischeu Jsraeliten handelt, so muss unterschieden werden zwischen dem Kantons.^, resp. ...^ehweizerbürgerreehte und dem Ortsbürgerreehte. Ersteres erseheint nach Allem. was theils von Seite des Kantons, theils von Seite des Bundes geschehen ist, als gauz liquid und unbestreitbar, wahrend über Legeres eher noeh verschiedene Ansichten walten konneu. Rach

Art. 42 der Bundesverfassung ist die Eigenschaft eines ^hw...i^.rbürgers

unzertrennlich verbanden mit derjenigen eines .^antonsbürger^, und wir glauben daher nicht, dass zwischen diesen beiden Eigenschaften in der W...ise unterschieden werden konne, wie es in der bundesräthliehen Botschaft geschehen ist. Run hat aber die Regierung von Aargau wiederholt und namentlich in ihrer Antwort auf .das bundesräthliehe Kreisschreiben vom

4. Mai 1855 in einer sür den Kantou verpflichtenden Weise die Js-

raeliten von Oberendingen und Lengnan als ihre Kantonsbürger aner.^ kannt. Und in der That, wie konnte man dieselben je^t noch sür .^eimathlose erklären , nachdem sie seit Jahrhunderten mit Bewilligung und unter dem ..^ehu^e der jeweiligen Regierungen in seinen beiden Gemeinden gewohnt, Häuser und .Liegen sehaften besessen, Handwerke, Handel und Landbau betrieben, ihren mosaischen^ Kultus ungehindert ausgeübt, .Steuern und Abgaben bezahlt, in neuerer ^eit auch Militärdienste geleistet und selbst Ofsi^iersstellen bekleidet haben , nachdem ihnen schon seit Langen.

Heimathseheine ausgestellt, Korporationsreehte eingeräumt und in neuerer ^eit auch die politischen Rechte gewährt worden stnd^ Man kann nun sagen, dass sie bis zum Geseze von l 862 nnd selbst nach demselben noeh in gewissen Beziehungen sich in einer Ausnahmestellung befinden , aber das Kantonsbürgerreeht kann ihnen so wenig bestritten werden, als diess z. B. bei den bernischen Landsassen moglich war. Wenn aber die Js..

raeliten vou Oberendingen und Lenguau Kantons- und ...^hweizerbürger sind, so folgt daraus nach Art. 4 und 42 der Bundesverfassung und nach dem Bundesbeschluße vom 24. ..September 1856, welcher die bun^) Siehe Seite 212 hievor.

5.^ desgemässen Rechte der Juden ein für alle Male festgestellt hat, von selbst dass ihnen die politischen Rechte in kantonalen und eidgenössischen Angelegenheiten, das Stimmrecht und die Wahlsähigkeit ^u kantonalen und eidgenossischen Aemtern eben so wenig entzogen werden dürfen, als es bei den bernischen Landsassen vor ihrer Zutheilung an bestimmte Gemeinden der Fall war. Das erste Dispositiv des nationalrathlichen Beschlusses rechtfertigt steh daher seinem wesentlichen Jnhalte nach von selbst, und man kann sich nnr etwa an der Redaktion desselben stossen, insoserne es

die Vollziehung des Gesezes vom 27. Juni 1860 ^sistire^ lassen will.

Es ertheilt nämlich d.eses Gesel^ keine positiven Vorschriften, welche der Ausübung der politischen Rechte durch die Jsraeliten im Wege stehen, .^und es konnten daher dieselben ohne Erlassuug eines neuen Gesetzes sofort zu allen Wahlen und Abstimmungen zugelassen werden. Jndessen geht ans ^em ^. 1 des Gesetzes, welcher das Gesetz von 1862 ohne irgend einen Vorbehalt sür aufgehoben erklärt, und aus der Streichung des von der Regierung vorgeschlagenen Artikels, welcher die politischen Rechte der Juden siehern wollte, klar hervor, dass der Grosse Rath wirklich die Absieht hatte, ihnen seine Rechte zu entgehen, und von diesem Standpunkte aus mag es sieh rechtfertigen, wenn wir den Bundesrath einladen, die Vollziehung des aargauisehen Gesetzes vom 27. Juni 1863 in so weit zu sistiren, als dasselbe mit dem Bundesbeschluße vom 24. September 1856

sieh nicht im Ei^klange befindet.

Gehen wir nun über zur ^rage des Ortsbürgerrechtes, so mnss vorerst die ...^hatsaehe konstatirt werden, dass das vom Grossen Rathe in kompetenter Stellung erlassene Gesetz vom 1.^. ^ai 1862 den Jsraeliten von Oberendingen und Lengnau unzweiselhast ein solches Recht gewährt hat.

Es geschah dieses sreilieh keineswegs in ganz genügender Weise, indem das Gesetz den israelitischen Ortsbürgergemeinden insosern wieder eine Ausnahmsstellung anwies, als sie in Aachen der ortliehen Bolizei, d. h. wohl in den meisten Munieipala..gelegenheiten den christlichen Gemeinden Oberendingen und Lengnau untergeben wurden und an die of^entliehen Anstalten dieser Gemeinden, mit Ausnahme von Kirche und Schule, mitsteuern mussten , ohne dass sie mitberathen und mitbes.hliessen dursten; auch wurden die christliehen Gemeinden des Kantons nicht verpflichtet, Juden als Ortsbürger anzunehmen, während dieses bei andern aargauisehen Kantonsbürgern geschehen n..nss, sobald sie es verlangen.

Es konnte daher noeh in Frage kommen, ob diese Art der Einbürgerung den Forschriften des Bundes entspreche, ..^enn die Jsraeliten sieh darüber beschweren würden; allein es ist dieses nicht geschehen, sondern sie be-

gnügten sieh mit dem Gesetze von l8li2, und es .vird jetzt wenigstens in

der .Petition ...es .^rn. G. M. Dreisuss in Biel ausdrücklich verlangt, dass das durch jenes Gesetz erworbene ^rtsbürgerreeht nach Art. 43 der Bundesverfassung als unantastbar und unwiderruflich erklärt werde. Jn der That sagt der Art. .^, welcher die Entstehuug neuer Fälle von Heimathlosigkeit verhindern wollte. ,,Kein Kanton dars einen Bürger des.

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5^2 Bürgerrechtes verlustig erklären..^ Diese Bnndesvorsehrist scheint auf den vorliegenden Fall insofern anwendbar zu sein, als einerseits durch das

in Rechtskrast und in Vollziehung getretene Gesetz vom 15. Mai 1862

die Jsraeliten unzweifelhaft ^rtsbürger geworden sind, welche Eigenschaft.

ihnen durch Heimathscheine, die nach einen. neuen Formular ausgestellt, .

wurden, bescheinigt worden ist, anderseits aber das Gesetz vom 27. Juni 1863 ihnen das Ortsbürgerrecht wieder entzieht, indem es die früher bestandene ösfentliche Rechtsstellung der israelitischen Korporationen zu Oberendingen und .Lengnan wiederherstellt.

Da indessen anerkannt werd.en muss, dass die Juden dieser beiden Gemeinden vor dem l 5. Mai 1862 zwar wohl Kantonsangehorige, aber nicht .Ortsbürger waren, so geben wir gerne zn, dass es noch einer nähern Untersuchung darüber be- .

dars, ob die blosse Umwandlung früherer Korporationen sogenannter J u d e n g e n o s s e n s e h a s t e n in wirkliche, aber noeh in mehreren Begehungen zurückgefetzte Ortsbürgergemeinden die Bedentung einer Einbürgerung habe, welche unwiderrufliche Rechte im Sinne des Art. 43 der Bnndesverfassung begründe, und nur kon^en daher dem zweiten Dispositive des nationalräthlichen Beschlusses ebenfalls beistimmen. Sollte e^ sieh ergeben, dass jene Rechte nieht bestehen, somit in Folge des Gesetzes von 1863 die aargauisehen Jsraeliten sieh in der Stellung von Landsasseu befinden, welche bloss dent Kanton, aber keiner Gemeinde angehoren, so würde dann der Fall eintreten, den der Bundesrath in seinem Beschlnssesantrage vorausgesehen hat, d. h. es mochte das Buudesgesetz vom 3. Dezember 1850 Anwendung finden nnd der Kanton Aargan verhalten werden, seinen Jsraeliten Ortsbürgerrechte anzuweisen. Wir glauben, die Alternative, welche in dem Beschluß des Nationalrathes enthalten ist, dürste sich an.eh dadurch empsehlen, dass si.. dem h. Stande Aargau die Möglichkeit gewährt, nochmals zu erwägen, ob die Einbürgerung gerade in der, durch das Gesetz vom l 5. Mai 1862 vorgeschriebenen oder in irgend einer andern, vielleicht zweckmäs.igern Weise zu bewerkstelligen s..^.

Mit

vollkommener Hoehaehtung.

Bern, den 2.). Jnli t863.

Ra^uens der Mehrheit der Konnnission .

Der Berichterstatter .

l)^. ^. .^. Blnmer.

A n m e x l ^ n n g . Di.. ^ehr.^e^ der kommission bestand, au^er dem Berieh^ erstatte^ , aus den ^. I^. Schenk ^Bern), ^.. . ^ ü t ^ m a n n (Zurich^, ....l..

gier ^Solothnrn) und ^ r i d ^ r i c h .^Gen^.

5.)3 l.... Bericht des .^erru .^ideeich, .^ ^enf.

Tit..

Die Mehrheit Jl,rer Kommission Schlagt Jhnen vor, dem vom .....ationalrath am 27. Juli in Sachen der Jsraeliten im Kanton largai.

gefaxten Beschlösse beizutreten.

.

Die Bundesversammlung hat, auf einen Bericht des Bundesrathe^ über die Reehtsst..llu..g der Jsraeliten in den verschiedenen Kautonen.

unterm 24. September 1856 in einem Bes.l.insse erklärt. dass zufolge Artikel 2.... un.^ 42 der Bundesverfassung den schweizerischen Jsraeliten ^ gleich wie andern Sehwei^erbürgern das Recht des freien Kaufs und Verkaufs zustehe und dass dieselben zur Ausübung der politischen Rechte ini Heimaths^, beziehungsweise im Riederlassungsl^uton befugt seien. Dar^.

n a eh wurde der Bundesrath beauftragt, bei vorkommenden Fällen diesen der Bundesverfassung^ entsprechenden Bestimmungen Vollziehung zn verschaffen.

Dieser ^ehluss..ahme nachkommend erliess der Grosse Rath von Aargau am 15. Mai 1862 ein G^.fez, welches bestimmt: Die .Angehörigen der bisherigen israelitischen Korporationen in Oberendingen und Lengnan werden zu besonde.^n Ortsbürgergemeinden vereinigt. Für die Ausübung politischer Rechte wurde die . israelitische Gemeinde Oberendingen den..

Kreise ^nrzaeh und die israelitische Gemeinde Lengnau dem Kreise Kaiser-

stuhl zugetheilt.

Die seit undenklichen Zeiten als Korporationen vorwiegend religiösen Charakters im Kanton Aargan niedergelassenen Jsraeliten wurden durch besagtes Gesez zu Bürgern von den, durch sie gebildeten aarganischen Gemeinten erklärt. Jhr Kautousbürgerreeht war von den .^antonsbehorden schon lange vorher anerkannt worden. Durch Ertheilnng des .^emeindsbürgerrechts leistete ..^largau sowohl dem Bnndesbeschlnss vom 24. ^eptemb.^r 1856, als deu. Art. 3 des Heimathloseugesezes vom 3. Dezember 1^50 ein Geuü^e. Das dem Grossen Ratl., von Aargan vorgelegte Gesez wurde endgültig angenommen und trat gegenüber den darin Betrossenen in volle Wirksamkeit. Die in. Kanton Aargau niedergelassenen .Jsraeliten wurden definitiv als ..^ehweizerbiirger anerkannt nnd ihnen Heimathscheine aus^...^ stellt, welche sie in ^tand fezten, in allen andern ^ehweizerkantonen sich über ihr Bürgerrecht auszuweisen.

Dieses Gesez stiess sedoch im Kanton Aargau auf Widerstand, indem dessen Revision vom Volke mit starker Mehrheit begehrt und dann auch beschlossen wurde.

Ein neues Gesez des Grossen Ratlos vom 27. Juni 1863 hob dasjenige vom 15. Mai 1862 auf und stellte die srüheru Verhältnisse wieder her, oder (um die Ansdrüke dieses Gesezes anzuwenden) versagte . es

594 treten die aargauisehen Jsraeliten wieder in d i e j e n i g e o f f e n t l i e h e Rechtsstellung ein, wie d i e s e durch f r ü h e r e g e s e z l i e h e B e s t . i m m u n g e n f e s t g e s t e l l t w o r d e n . Der regierungsräthliche Vorschlag . ihre politischen Rechte in eidgenossischen und kantonalen Angelegenheiten ausreeht zn erhalten, wurde vom Grossen Rath mit 80 gegen 59 Stimmen verworfen. Hiernach erseheint dieses Gese.., als eine .Aufhebung der politischen (eidgenossischen, kantonalen und kommunalen) Rechte und als eine Beschränkung (z. B. durch Versagnng freier Niederlassung im Danton) der bürgerlichen Rechte der aargauisehen Jsraeliten.

Bei promulgation des neuen Gesezes gab d..e Regierung von^largau Weisung, den aargauischen Jsraeliten die ihnen zugestellten Heimathseheine wieder abzunehmen , und sie dureh einfache Ausweissehristen zn ersezen.

Es gelangten dann in Folge dessen an den Bundesrath mehrfache Petitionen aargauischer Jsraeliten, abzielend aus die Festhaltung der ihnen durch das Gesez vom 15. Mai 1862 gewährleisteten Rechte.

Jn dieser Gestaltung tritt nun diese .Angelegenheit vor die BundesVersammlung.

Die Kommissionsmehrheit hat ohne langes Besinnen das Kantonsgesez vom 27. Juni 1863 als dem Bundesbesehlusse vom 24. September 1856 und den ihm zu Grnnde liegenden Versassnngsbestimmungen zuwiderlausend angesehen.

Es widerstrebt uns. in Bezug auf eine in dieser Weise sieh darstellende .Angelegenheit in die Zeiten sruherer Jahrhunderte zurü^ugehen, um nachforschen , wie es gekommen ist , dass der Kanton Aargan die Jsraeliten, denen man heute das Bürgerrecht bestreitet, bei sich aufnahm.

Es bedars gewiss einer gewundenen und geschikten Darstellungsweise, deren wir uns nicht sähig erklären, um die in dieser Angelegenheit leztlieh gesassten ...^chlussnahmen ans einen rechtlichen Boden zu stellen.

Die den aarganischen Jsraeliten, wie den Jsraeliten anderer Kantone gewährten Rechte sind in der Bundesversassung festgestellt, und wenn nun auch bedauerlicherweise der sreien Niederlassung nicht christlicher Schweizer Beschränkungen in den Weg gelegt wurden, so genügt doch ein Blik ans den Wortlaut der Verfassung und ans den^, eine diessfällige Jnterpretation und Ausbildung enthaltenden Bundesbesehlnss, um die neuen .Theorien verwerflich zu finden , die man auf einen ganzen Theil der schweizerischen Bevolkerung anwenden mochte, deren (wenn auch abgesonderte) Rechte so gut wie diejenigen aller übrigen Bürger gewährleistet sind.

595 Die Jsraeliten dürfen Schweizerbürger sein ; -- die feit undenklicher Zeit in der Schweiz niedergelassenen und keinem Volksverband angehorenden Jsraeliten müssen, k r a f t der B u n d e s v e r f a s s u n g , als Schweizer anerkannt werden.

Es steht keinem Danton zu, in de.i. durch das Grundgesez des Landes vorgesehenen Fällen die Raehachtung dieser Bestimmungen zn verweigern.

Ebenso verhält es sich mit der Stellung der israelitischen Bürger aus andern Kantonen im Kanton Aargau. D^ Rechte dieser Bürger sind bestimmt ; der Bund hat dieselben gewährleistet und muss den betreffenden Bürgern deren .Ausübung in jedem Kanton stehern. ^ Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, hätte un.^ die von. ^Bunde.^ rath vorgeschlagene und vom Nationalrath zum Beschluss erhobene Bestimmung im Art. 1 genügt.

Allein zu der Frage über ein ossentliches Recht ist noch eine .andere ins Gebiet des Brivatrechts fallende hinzugekommen.

Die aargauischen Jsraeliten haben, wie bereits erwähnt, in Folge eines Gesezes das aargauische Bürgerrecht erlangt. Dieses Gese^ wurde von keinem Veto betroffen , das seinen Bestand ausgehoben oder die

Wirkung gehabt hätte, dass das Gesez niemals zu Recht bestand. Viel-

mehr war

dasselbe einige Monate lang in Kraft und wurde erst naeh^

träglich ausgehoben.

Es steht den Kantonen allerdings zu, die Formen und die Einrichtuug ihrer Gemeindeordnungen fest^usezen. Der Kanton Aargau konnte Gemeinden bilden und kann sie wieder auslosen. Dieses Reeht bestreik wir dem aargauischen Grossen Rathe nicht . allein .vir konnen nicht zugeben , dass ^urch die Anwendung dieser Befugniss der im ^lrt. 43 der Bundesverfassung aufgestellte Grnndsaz: ,,Ke.n K a n t o n ^ars e i n e n B ü r g e r des B ü r g e r r e c h t e s v e r l u s t i g e r k l ä r e n . ^ missa^htet werde.

Das Gesez vom t 5. Mai

18^2 schuf Reehte unwiderruflicher

Art.

Rollte man es nn.. hingehen lassen , dass die in andern Kantonen mit regelmässigen Heimathscheinen der aargauischen Behorden niedergelassenen und von denselben als .^largau..r bezeichneten Jsraeliten zu Heimathlosen gemacht. dass dieselben gestern durch einen Erlass als ^.chweizerbürger erklärt und dass dieser heute wieder entkräftet werden konne^ Rein, der Art. 43 der Verfassung enthält nieht bloss eine privat^ rechtliche Bestimmung, sondern auch einen Grundsaz des offentliehen Rechts, welcher die gegenseitigen Beziehungen der Kantone wahrt, die ohne ihn unmöglich wären.

Der Art. 2 der Jhnen vorgeschlagenen Schlussnahme beschlägt also ein den ^chweizerbürgern noch besonders gewährleistetes Brivatrecht.

5.)6 Die Bundesversammlung beauftragt den Bundesrath, dieser Gewährleistnng Folge zu geben, und wir u n s e r e r s e i t s v e r m o g e n k e i n e n Gruud e i n z u s e h e n , aus w e l c h e m e i n e s o w o h l b e g r ü n d e t e Schlussnahme zu v e r s c h i e b e n w ä r e .

Diess, meine Herren, sind mit wenigen Worten --- da wir im Uebrigen .aus die bnudesräth^che Botschast verweisen - die Gründe, welche Jhre Kommissionsmehrheit bestimmten.

Roch sehen wir nns zur solgenden weitern Bemerkung veranlagt.

Die Detenten rusen das Gesez vom 15. Mai l 862 an und ver^ langen dessen Ansreehthaltnng . wir konnen jedoch gewisse , von den B..tent.... nicht angefochtene Bestimmungen dieses Gesezes unmöglich als ver^..

sassungsmässig ansehen.

Jndem das Gese^ über die Heimathlosen dieser Blasse (in Vollzie^ hnng des Art. 56 der Bundesverfassung) die Rechte von Schwei^.rbürgern verlieh und ihre Einbürgerung in einem Kanton verlangte, hat es dieselben keineswegs davon ausgeschlossen, dass der Art. 4l der nämlichen .Verfassung a....ch ihnen zu gut komme.

Besondere Gemeinden , deren Rechte von denen anderer Gemeinden verschieden sind, oder in den Gemeinden besondere Korporationen zn bilden, deren Angehorige nicht die gleichen Rechte wie die andern Gemeinesgenossen haben - heisst den Grundsaz der Gleichberechtigung der Bürger missa^ten, und bedeutet di.. Einführung einer Gesetzgebung. welche zu Gunsten einer gewissen Klasse von Bürgern ...... orreeh te anerkennt.

Wenn die aarganischen Jsraeliten aargauische Bürger sind, so müssen sie in il.^ren Gemeinden die gleichen Rechte wie ihre Mitbürger haben und in allen Gemeindeangelegenheiten mitftimmen konnen , wo ihre Jnteressen und Rechte von den^u ihrer Mitbürger nicht, der Ratur der ..^aehe nach, gesondert sind.

Jhre Kommission, m...ine Herren, hat geglaubt, aus diese Seite der .^rage ausmerksam machen zu sollen. Die Grundsäze der Bundesversassung lassen sich nicht bloss l.^alb anwenden.

Wir konnen, Tit., diesen Bericht nicht schliessen, ohne dem tiesen Bedauern Ausdruk zu g^.beu , welches alle Freunde unserer Bundes^ Institutionen bei der Wahrnehmung erfüllen mnss. dass noch in unserm Jahrhundert und in uuserm Vaterlande Tendeu^n sich geltend machen.

welche ans die Unterdruknng der Handels^ und Gewissenssr...iheit abzielen.

Wollte man die bürgerliche
und politische Stellung eines Schweizers von seinen.. Glanben abhängig maehen, so ^wnrde u^an den Regierungen da^uit das .)..e..ht einräumen, sieh in Gewissenssaehen einzumischen. Wenn die Ausübung der politischen Rechte sich naeh gewissen Glaubensbekenntnissen zu richten hätte, so müsste der ..^taat von der katholischen oder protestane tisehen Kirehe die Formulirung jener Bekenntnisse entgegennehmen.

5.^7 Wenn heutzutage derartige Konsequenzen von Jedermann verworfen werden,^ so mogen wir nich^ übersehen, dass wir in der Fortbildung unserer politischen Freiheiten alle vom namlichen Bunkte ausgingen. in unserer

ganzen Geschichte bildet die Staatsreligion die Grundlage der Republik, und alle von uns errungenen Fortschritte hatten gerade den Umsturz dieser

Grundlage zum Ausgangspunkt.

Will man nun etwa versuchen , uns in vergangene Zeiten zurükzuversezen ^ Wir hoffen, dass unsere aargauischen Mitbürger den von der ganzen Schweiz an ste ergehenden Mahnruf beherzigen werden.

Gewiss konnen wir dem Ausland gegenüber mit Stolz von unsern Volkssreiheiten reden. Nirgends hat der Geist der Duldung und vorgeschrittener Humanität, die Jdeen der Gerechtigkeit und bürgerlicher Gleichheit tiefere Wurzeln gesehlagen als in unserm Vaterlande. Manchen andern Staaten konnen wir als Vorbild dienen in der Achtung vor der Religionsfreiheit, welche jedem christliehen Bürger gestattet, in Vereinen, Versammlungen, in der Vresse Gott nach seiner eigenen Art zu verehren, seinen Glauben zu verkünden und zu verbreiten. Die. Republik, welche

Alles dies. will, welche mit darin ihren Ruhm erblikt, ist wohl berechtigt,

an diejenigen ihren Ruf ergehen zn lassen, welche diese Freiheit einengen mochten oder die nicht einmal sich über einen Standpunkt zu erheben vermogen, der mit unserer Eivilisationsstuse nicht mehr Schritt hält, berechtigt, zur Ehre des gemeinsamen Vaterlandes den Miteidgenossen das Ausopsern einer Gesetzgebung ^umnthen , welche so wenig dieser Eivilisationsstufe, sowie den christlichen Grnndsäzen entspricht, die heute der Engherzigkeit

und Unduldsamkeit als Schild dienen sollen.

Bern, den 29. Juli l863.

.^arl .^riderich.

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Berichte der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission über die Angelegenheit der aargauischen Jsraeliten. (Vom 29. Juli 1863.)

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Bundesblatt

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Jahr

1863

Année Anno Band

3

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1863

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586-597

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10 004 190

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