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Schweizerisches Bundesblaft.

Botschaft

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des

o

Bundesrathes an die Bundesversammlung zum Postulat vom 24. Juni 1889, betreffend Veröffentlichung der Verhandlungen der eidgenössischen Räthe.

(Vom

28. Januar 1890.)

Tit.

Sie haben am 24. Juni abbin anläßlich der Prüfung unseres Geschäftsberichtes für das Jahr 1888 folgendes durch Herrn Nationalrath Pictet und Mitunterzeichner vorgeschlagene Postulat angenommen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, ob nicht die Protokolle der eidgenössischen Räthe von 1874 an zu publiziren, und -- bejahenden Falles -- in welcher Weise die Protokolle künftig einzurichten seien, um den Zweck der Publikation zu erfüllen."

Zur Beleuchtung dieses Auftrages erlauben wir uns, den Bericht zu reproduziren, den wir uns durch die Bundeskanzlei über die Frage haben erstatten lassen.

Der Kanzler sagt Folgendes: ,, ,,Obiges Poslulat war ursprünglich von den Herren Nationalräthen Pictet und Mitunterzeichnern in folgender einfacheren Fassung vorgeschlagen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, ob nicht die Protokolle der eidgenössischen Räthe zu publiziren, u n d , bejahenden Falles, in welcher Weise diese Protokolle einzurichten seien, um dem Zwecke der Publikation zu genügen."

Bundesblatt.

42. Jahrg. Bd. I.

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Zur Begründung desselben wurde im Wesentlichen angebracht, daß freilich ein stenographisches Bulletin das getreueste Bild der Verhandlungen bieten würde, die Einführung eines solchen dagegen aus mehrfachen Gründen, vorab des Kostenpunktes wegen, unlhunlich erscheine. Dieser letztere Grund falle außer Betracht, wenn man sich auf die Veröffentlichung der national- und sländeräthlichen Protokolle beschränke. Allerdings erscheine es, damit die Veröffentlichung der letztern die gewünschten Dienste leiste, angezeigt, daß der Ständerath sein Reglement abändere, d. h. seinem Protokollführer gestatte, in gleicher Weise, \vie dies im Nationalrath geschehe, ein Résumé der Voten zu geben.

Es gebe in der That nur drei Wege, die Verband hingen des Parlamentes zur Kenntniß weiterer Kreise zu bringen: 1) die mündliche Mittheilung; 2) die Berichterstattung der Journale; endlich 3) die Veröffentlichung der Protokolle.

Die ersten zwei Mittel seien offensichtlich ungenügend, das zweite deswegen, weil die journalistische Berichterstattung nothwendig subjektiv gefärbt sei, im Uebrigen die Bedingungen, unter denen die Zeitungsreporter im jetzigen Parlamentsgebäude arbeiten müßten, die denkbar ungünstigsten seien, was nothwendig auf die Gediegenheit der Berichterstattung influenzire. Es bleibe also, wenn anders man nicht Demjenigen, welcher sich darum interessire, zumuthen wolle, jeweilen im eidgenössischen Archiv die geschriebenen Protokolle zu konsultiren, nur der Weg der Veröffentlichung derselben, als des wichtigsten Materials zu Interpretation der Bundesgesetze und Bundesbeschliisse. Der Versuch sei übrigens schon früher einmal anläßlich der Verfassungsrevision von 1872 und 1874 gemacht worden und sehr gut gelungen.

Auf Antrag des Herrn Curti wurde dann der Auftrag dahin erweitert, daß auch die Frage geprüft werden solle, ob nicht mit Drucklegung der Protokolle auf das Jahr 1874 zurückzugehen sei.

Der Ständerath pflichtete in seiner Sitzung vom 24. Juni dem Postulate in dieser erweiterten Fassung bei.

Die Frage, deren Prüfung dem Bundesrathe übertragen worden ist, ist nicht neu. Sie hat Bundesversammlung und Bundesrath seit dem Inkrafttreten der 48er Verfassung mehrfach beschäftigt. Bis 1876 sind nicht weniger als neun Anläufe genommen worden, eine zweckentsprechende Publikation der Verhandlungen der gesetz-

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gebenden Räthe ins Leben zu rufen ; nicht weniger als vier Mal hat der Buodesrath einläßliehen Bericht erstattet: 1) den 21. März 1849 fßundesbl. von 1849, Bandii, Seite 315/330); 2) den 30. Dezember 1861 fBundesbl. von 1862, Bandi, Seite 17ff.); 3) den 3. November 1873 (Bundesbl. von 1873, Band IV, Seite 283 ff.), mit Zwischenbericht vom 12. November gleichen Jahres (Band IV, Seite 343 ff.); endlich 4) den 24. November 1876 (Bundesbl. von 1876, Band IV, Seite 703 ff.); endlich hat es so wenig, wie an sachbezüglichen Petitionen, Motionen, Postnlaten und Berichterstattungen, an praktischen Versuchen gefehlt, sei es daß man einzelne besonders wichtige Verhandlungen Stenographiren ließ, sei es daß man sogenannte substantielle Bulletins derselben veröffentlichte, sei es endlich daß man den Druck der bezüglichen Protokolle anordnete.

Das Historische findet sich in dem der bundesräthliehen Botschaft vom 24. November 1876 beigelegten Berichte des Herrn Kanzlers Schieß in so erschöpfender Weise zusammengestellt, daß ein Mehreres anzubringen ia der That überflüssig w.äre.

Es sei hier nur ergänzend bemerkt, daß die berührte Botschaft, beziehungsweise der darin gestellte bundesräthliche Antrag, dahingehend, daß dem Postulate vom 4./5. Juli 1876 keine weitere Folge zu geben sei, zur Z e i t n o c h s e i n e r E r l e d i g u n g h a r r t .

Nachdem nämlich die Behandlung dieses Traktandums von Session zu Session verschoben worden war, ohne daß die Gründe dieser jeweiligen Verschiebungen dem Protokolle zu entnehmen wären, wurde in der Sitzung des Nationalrathes vom 6. Februar 1878 auf Antrag der in Sachen bestellten Kommission, in Betrachtung: Daß die derzeitige finanzielle Lage des Bundes eine unbefangene Behandlung der Frage betreffend Veröffentlichung der Verhandlungen der Bundesversammlung nicht wohl gestatte, beschlossen: Es sei die Behandlung der Frage für einstweilen bei Seite gelegt, und zwar in dem Sinne, daß durch diese Beiseitelegung dem einstigen materiellen Entscheid in keiner Weise vorgegriffen sein solle.

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Der Ständerath seinerseits nahm von diesem Beschlüsse iu seiuer Sitzung vom 15. Februar 1878 in zustimmendem Sinne Vormerkung, und damit blieb die Sache liegen.

Das Postulat vom 4.15. Juli 1876 lautete: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu untersuchen · und darüber Bericht zu erstatten,l ob eine regelmäßige ~ ö amtliche Veröffentlichung der Verhandlungen in beiden Ruthen zu veranstalten sei, und, bejahenden Falles, in welcher Form dies geschehen soll.a Es deckt sich insoweit nicht mit dem heute in Frage stehenden Postulate vorn 24. Juni 1889, als es nicht von Veröffentlichung der ,,Protokolle", sondern von Veröffentlichung der ,,Verhandlungen 11 spricht, es dem Bundesrathe überlassend, zu prüfen, in welcher Form diese Veröffentlichung am zweckmäßigsten stattfinden möchte; als es ferner uur die Zukunft in's Auge faßt, während das Postulat vom 24. Juni 1889 auch die Frage untersucht haben will, ob nicht mit Veröffentlichung der Verhandlungen bis 1874 zurückgegangen werden solle.

Nun hat sich aber der Bundesrath in seiner Botschaft vom 24. November 1876 gerade auch über die Frage der Drucklegung der Protokolle ausgesprochen ; es darf also mit Fug und Recht behauptet werden, daß er den ihm mit Postulat vom 24. Juni 1889 nochmals abgeforderten Bericht längst erstattet habe, und daß es Sache der Räthe sei, sich über die Anträge seiner damaligen Botschaft, a l s e i n e r i m m e r n o c h p e n d e n t e n A n g e l e g e n h e i t , schlüssig zu machen. So wurde die Sache auch von jeher aufgefaßt, und darum ist auch im Postulatenbuch die Motion Frey und Genossen, worunter das mehrerwähnte Postulat vom 4. Juli 1876 verstanden ist, immer noch als unerledigtes Traktandum bezeichnet, ohne daß, unseres Wissens, je gegen diese Klassifikation Einspruch erhoben worden wäre.

Es dürfte daher genügen, den Räten von dieser Sachlage Kenntniß zu geben und sie auf den bundesräthlichen Bericht vom 24. November 1876 zu verweisen. Dabei könnte noch betont werden, daß in dem Antrage auf Ablehnung des Begehrens um künftige Drucklegung der Protokolle implicite derjenige auf Ablehnung des Begehrens um Drucklegung auch der altern Protokolle liege: denn wenn die Kosten der erstem in keinem Verhältniß zu dem erhofften Resultate stehen, so gilt dies um so mehr für die Kosten der letztern.

Auch darauf dürfte noch aufmerksam gemacht werden, daß gerade mit Rücksicht auf die finanzielle Seite der Frage die Ver-

197 hältnisse seit 1876 sich nicht wesentlich geändert hätten, wenn schon zu/.ugeben sei, daß die damals vorgesehenen Kosten durch angemessene Reduktion des Stoffes (insbesondere durch Weglassung der ohnehin im Bundesblatt erscheinenden Botschaften und Berichte), sowie durch Fallenlassen der Forderung, daß das Protokoll je auf den folgenden Tag zu drucken sei, und dadurch ermöglichte Beseitigung der Nachtarbeit der Druckereien erheblich vormindert werden könnten.

Eine Zeit lang allerdings schien die Finanzlage der Eidgenossenschaft eine jährlich wiederkehrende Ausgabe nicht zu verbieten, welche, bei dem Mangel eines allgemein gefühlten Bedürfnisses, in manchem Betracht als eine Luxusausgabe bezeichnet werden kann; hingegen möchte die gegenwärtige politische Situation, die den Bund zu außerordentlichen Ausgaben für militärische Zwecke genöthigt hat und noch nöthigt, welche Verwaltungsrückschläge für eine ganze Reihe von Jahren in Aussicht stellen, am allerwenigsten dazu angethan sein, jenes Hauptmotiv der frühern ablehnenden Haltung des Bundesrathes als heute nicht mehr zutreffend erscheinen zu hissen.

Eventuell, d. h. für den Fall, daß der hohe Bundesrath sich nicht auf diesen mehr formalen Standpunkt stellen und auch die Finanzlage des Bundes nicht als eine die Veröffentlichung der Verhandlungen der eidg. Räthe in dieser oder jener Form a priori ausschließende betrachten sol Ite, möchten wir der Würdigung desselben nachfolgende Bemerkungen unterbreiten : Der G r u n d zu einer amtlichen oder halbamtlichen Veröffentlichung der Verhandlungen der eidg. Räthe mag gefunden werden i n einem P o s t u l a t e d e r B u n d e s V e r f a s s u n g o d e r B u n d e s gesetzgebung, oder aber im V o r h a n d e n s e i n eines reellen Bedürfnisses.

Was die k o n s t i t u t i o n e l l e N ö t h i g u n g anbelangt, so hat man sich früher oft auf Art. 82 der 1848er Verfassung berufen, welcher vorschreibt, daß die Sitzungen der eidg. Räthe in der Regel öffentlich seien, und unverändert, als Art. 94, in die 1874er Verfassung übergegangen ist. Nur durch möglichst getreue Reproduktion und weiteste Verbreitung der Verhandlungen der Räthe, wurde argumentirt, werde jener Artikel zur Wahrheit, werde die Tribüne des Nationalund Ständerathes nicht nur dem Publikum der Bundesstadt, sondern dem ganzen Schweizervolke geöffnet.

Offenbar geht diese Argumentation zu weit. Schon der Wortlaut des-Art. 82 alt (94 neu) beweist, daß man an eine Veröffentlichung

198 der Verhandlungen gar nicht dachte: ,,Sitzung" ist nicht gleichbedeutend mit ,,Verhandlung", und die ,,Oeffentlichkeit" ist keine ,,Veröffentlichung".

In der nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprungenen, sondern in der Natur der Verhältnisse begründeten Beschränkung der Benutzungsmöglichkeit der Tribüne auf die Bewohner oder die momentanen Besucher der Bundesstadt kann eine Verletzung des Gebotes der Oeffentlichkeit der Sitzungen, oder sagen wir der Verhandlungen, so wenig gefunden werden, wie in der Erscheinung, daß naturgemäß je nur eine Stadt Sitz des Bundesrathes oder des Bundesgerichts oder des eidg. Polytechnikums sein kann, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze liegt.

Ebensowenig liegt eine g e s e t z g e b e r i s c h e N ö t h i g u n g vor.

Damit ist nun keineswegs gesagt, daß, was nicht ausdrücklich geboten ist, auch nicht eingeführt «-erden dürfe. Die Bundesbehörden hüben noch nie Anstand genommen, Einrichtungen überall da in's Leben zu rufen, wo ein ernstliches Bedürfniß dieselben zu fordern schien, gleichgültig, ob hiefür eine konstitutionelle oder legale Nöthigung vorlag.

So wird man denn zu der Frage hinüber geleitet, o b e i n s o l c h e s B e d ü r f n i ß w i r k l i c h v o r h a n d e n sei.

Man hat früher viel und oft davon gesprochen, dieses Bedürfniß erhelle aus dem Interesse, welches ein großer Theil der Bürger den Verhandlungen der eidg. Räthe entgegenbringe, einem Interesse, welches sich aus dein Rechte des stimm- und wahlberechtigten Bürgers erkläre, darüber in's Klare zu kommen, wie seine Mandatare sich dieser oder jener Frage gegenüber verhalten hätten; es liege im Geiste unserer demokratischen Institutionen, daß ihm die Möglichkeit dieser Kontrole in möglichst liberaler Weise verschafft werde; in der Ausübung derselben liege gleichzeitig ein nicht zu unterschätzendes Mittel zu Hebung der politischen Bildung der Massen.

Allein diese Argumentation ist nicht zutreffend. Wenn man zum Nachweise .eines angeblich vorhandenen Bedürfnisses die Theilnahme des Publikums betont, so geht man von irrthümlichen Voraussetzungen aus. Aus dem Schicksale, welches die in dem Berichte des Herrn Kanzlers Schieß vom 20. Oktober 1876 näher geschilderten Versuche einer Reproduktion der Verhandlungen der eidg. Räthe gehabt haben, geht mit aller nur
wünschbaren Deutlichkeit hervor, daß jene Theilnahme gleich Null war, wenn wenigstens die Bereitwilligkeit, für einen bestimmten Zweck finanzielle Opfer zu bringen, als Gradmesser des Interesses für jenen Zweck dienen kann. Denn da, wo der Bürger eine Ausgabe scheut, welche diejenige für einen nummerirten Platz im Theater einer Provinzialstadt oder im Circus

199 nicht übersteigt, kann doch wahrlich von einem irgend nennenswerthen Interesse desselben nicht gesprochen werden. Mit dieser Theilnahmlosigkeit des Publikums wird man auch jetzt rechnen müssen.; auf keinen Fall steht zu erwarten, daß der Bund, wenn er sich in dieser Frage finanziell engagiren zu sollen glaubt, auf eine irgend erhebliche Participation des Publikums zählen darf.

Allerdings ist in den Verhältnissen, wie sie in den 1850er und 1860er Jahren und der ersten Hälfte der 1870er Jahre waren, eine Aenderung insofern eingetreten, als durch die 1874er Verfassung dem Volke das Recht der Mitwirkung an der Gesetzgebung garantirt wurde. Es erscheint wünschenswert!!, daß der Bürger, welcher die Volksabstimmung über einen gesetzgeberischen Erlaß herbeizuführen und, falls die nöthige Stimmenzahl sich findet, über jenen Erlaß abzustimmen berechtigt ist. mit voller Kenntniß der Tragweite und Bedeutung desselben handle, und daß dieses Verständniß durch Kenntnißnahme der Motive, welche den Gesetzgeber geleitet haben, wesentlich erleichtert und gefördert wird, liegt auf der Hand. Insofern mag zugegeben werden, daß das Bedürfniß, dem Bürger die Möglichkeit daheriger Belehrung in der Weise zu verschaffen, daß man ihm auch den Verhandlungen der gesetzgebenden Räthe zu folgen ermöglicht, ein weit berechtigteres ist, als früher, und daß daher, wenn auch nicht vor 1874, so doch jetzt, der Geist unserer demokratischen Institutionen zu Hülle gerufen werden mag.

Immerhin hat man sich auch hier vor Illusionen zu hüten.

Die große Masse der Bevölkerung hat weder Zeit noch Lust, sich mit den Diskussionen der eidgenössischen Räthe in Biagehender Weise zu beschäftigen, und auch ihre Bildung steht nicht auf einer Höhe, welche gestatten würde, ihr den wesentlichen Inhalt jener Diskussionen in anderer als-durchaus populärer Gestalt zum Verständniß zu bringen; hiefür ist aber durch die Tagespresse genugsam gesorgt. Irgend ein politisches Blatt oder Blättchen liegt heutzutage selbst in dem ärmlichsten Dorfwirthshause auf, und wenn dasselbe auch nicht im Stande ist, Originalberichterstattungen zu bringen, so wird es sich doch der Originalberichterstattungen größerer Blätter bedienen, indem es sie seinem Leserkreis mundgerecht macht.

Damit ist für das erste Bedürfniß gesorgt, und folgt etwas Mehreres, ein. Referendumssturm
oder eine Volksabstimmung, nach, so sucht der schlichte Dorfbewohner weitere Belehrung nicht in langathmigen Protokollen, sondern zunächst- in der Vorlage selbst, sodann im mündlichen Gedankenaustausch, sei's in kleinerem Kreise, sei's in den größern Versammlungen, welche ja überall angeordnet zu werden pflegen, wo eine Vorlage von etwelcher Bedeutung der Volksabstimmung unterbreitet werden soll. Nicht selten gibt es

200 da Gelegenheit, Stimmen aus verschiedenen Lagern zu hören. Wo aber reine Parteiversammlungen veranstaltet sind, da erwarte man nicht, dass dem Besucher derselben der dort gewonnene Eindruck durch die Lektüre der seiner Zeit im Parlament gehaltenen Reden verwischt werde. Das lebendige Wort hat sich von jeher kräftiger erwiesen als das geschriebene, und so wird es bei der großen Masse nach wie vor weniger auf dasjenige ankommen, was ihr gedruckt vorliegt, als auf dasjenige, was ihr von Männern von Bedeutung oder politischer Zugkraft in mündlichem Vortrage nahe gelegt wird.

Für die relativ kleine Schaar Derjenigen aber, welche Bildungstrieb und Bildung genug besitzen, um einerseits nach weiterer Belehrung sich umzusehen, anderseits das, gleichgültig in welcher Form Gebotene, zu verstehen, bieten einerseits die Berichterstattungen der größern Blätter, Mietet anderseits das im Bundesblatt zur Veröffentlichung gelangende Material Anhaltspunkte genug, sich auch im Widerstreite der Parteien ein selbstständiges Urtheil zu bilden.

Der jetzige Stand der Presse läßt sich auch mit dem Zustande, wie er vor 20 und 30 Jahren war, von ferne nicht vergleichen.

Es gibt eine stattliche Anzahl größerer Blätter, welche sich weder Mühe noch Kosten reuen lassen, ihre Leser mit möglichst vollständigen und objektiv gehaltenen Berichterstattungen über die Verhandlungen der eidgenössischen Räthe zu versehen, und es wird darin theilweise ganz Hervorragendes geleistet.

Zieht man ferner in Betracht, daß nicht selten die Mitglieder der Räthe ihre Voten in wichtigeren Fragen in extenso zu veröffentlichen pflegen, der eine in diesem, der andere in jenem der verbreiteteren Tagesblätter, so muß man gestehen, daß die Tagespresse dem gesteigerten Bedürfniß auch in ungleich höherein Maße entgegenkommt, als das vor 20, 30 und 40 Jahren der Fall war.

Rechnet mär/dazu, daß im Bundesblatte sämmtliche Botschaften des Bundesrathes, die meisten Berichte der parlamentarischen Kommissionen, nicht selten auch die Protokolle der Kommissionssitzungen veröffentlicht werden, so läßt sich doch unmöglich sagen, daß es dem Bürger an Mitteln der Belehrung fehle.

Ebensowenig aber auch an Mitteln zur Kontrolirung der Haltung und Stimmgabe seiner Vertreter, da ja alle namentlichen Abstimmungen von den Tagesblättern in extenso publizirt zu werden pflegen.

Kann nach dem Gesagten die Nothwendigkeit einer Veröffentlichung der Verhandlungen der eidgenössischen Räthe nicht mit

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einem Bedürfniß des großen Publikums gerechtfei tigt werden, so drängt sich immerhin eine andere Seite der BetrachtungO auf,i welche O ein Bedürfniß, wenn auch von einem andern Gesichtspunkte aus, als vorhanden annehmen läßt, einem Gesichtspunkte, der in neuerer Zeit, wenn nicht ganü übersehen, doch unseres Erachtens viel zu sehr in den Hintergrund gestellt worden ist.

Dieser Gesichtspunkt ist der unverkennbare Nutzen, den die gesetzgebenden, administrativen und richterlichen B e h ö r d e n des B u n d e s und der K a n t o n e aus einer genauen Kenntniß der in der Bundesversammlung gefallenen Voten ziehen müßten.

In seinem Berichte vom 30. Dezember 1861 hnt der Bundesrath auf diese Seite der Präge hingewiesen. In unsern Augen ist sie die ausschlaggebende.

Damit aber die Kenntniß jener Voten eine g e n a u e wirklich sei, muß die Veröffentlichung auch in der Form erfolgen, welche einzig und allein eine wortgetreue und unverkürzte Wiedergabe derselben verbürgt, und das kann nur geschehen auf dem Wege s t e n og r a p his c h e r A u f z e i c h n u n g .

Wenn man daher will, daß die Veröffentlichung der Verhandlungen den erhofften Zweck erfülle, so wähle man d a s e i n z i g t a u g l i c h e M i t t e l . Dieses Mittel besteht aber nicht in Drucklegung der Protokolle, welche ja nur ein R é s u m é der Voten enthalten und enthalten k ö n n e n, sondern in der Herausgabe einesstenographischen Verhandlungsblattes.

Der Protokollführer des Nationalrathes, welchem die Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der gefallenen Voten obliegt, kann für nichts Anderes einstehen, als für Objektivität, dieses Wort im Sinne der Unparteilichkeit aufgefaßt. Im Uebrigeif haben seine Protokolle vor den Berichterstattungen der öffentlichen Blätter nichts voraus. Man bezeichnet die letztern als ungenügend, weil sie nothvvendig subjektiv gefärbt seien, weil sie ferner bei der jetzigen Einrichtung der Journalistentribüne unter den denkbar ungünstigsten Bedingungen zu Stande kämen. Allein auch die Protokolle werden, je nach der Subjektivität des Protokollführers, sehr verschieden ausfallen. So kann man über dasjenige, was ,,wesentlicha oder ,,unwesentlich" 1 , in guten Treuen durchaus verschiedener Ansicht sein. Wenn ·/.. B der Protokollführer eine Beziehung erwähnt, die ihm wesentlich erschien, während sie vom Reporter
eines beliebigen Blattes als unwesentlich bei Seite gelassen wurde, wenn er, umgekehrt eine Beziehung als unwesentlich nicht beachtet, während sie jenem Reporter als wesentlich sich darstellte, so entstehen über ein und denselben Verhandlungsgegenstand zwei grundverschiedene

202 lì efurate, deren keinem man vorwerfen kann, daß es ungetreu, deren keinem man aber das Kompliment machen kann, daß es vollständig sei. Aber auch aus rein äußerlichen Gründen wird der Protokollführer weder für Vollsländigkeit noch für absolute Richtigkeit des Protokolls einstehen können, da seine Thätigkeit gerade so sehr, wenn nicht noch mehr wie diejenige der Zeitungsberichtcrstatter, durch die Ungunst der äußern Verhältnisse bedingt oder vielmehr beeinträchtigt ist. Unter der schlechten Akustik des Saales leidet er gerade so gut wie jene Berichterstatter. Ein einigermaßen vollständiges Résumé der Voten entfernter placirter Redner ist dem Protokollführer nur möglich, wenn er entweder, seinen Sitz verlassend, sich einen in der Nähe des Redners gelegenen, zufällig leeren Platz zu verschaffen weiß, wo er einige flüchtige Notizen zu Papier bringen kann, oder wenn er den Redner selbst; oder dessen Nachbarn nachträglich um Aufschluß zu ersuchen Gelegenheit findet, was nicht immer möglich ist. Aber auch in Fällen, wo der Redner an und für sich verständlich wäre, wird oft genug die Möglichkeit getreuer Wiedergabe des Votums in hohem Maße beeinträchtigt. Entweder läßt in der Nähe herrschender Lärm eine entscheidende Wendung überhören, oder der Protokollführer wird durch ein Mitglied des Rallies in Anspruch genommen, welches sich post festurn in die Präsenzliste eintragen läßt oder nach einem verschobenen Dossier oder dem Fundort eines Bundesgesetzes oder Bundesbeschhisses sich erkundigt, oder durch einen Kanzleiangestellten, der ihn über ein laufendes Geschäft zu befragen kommt, oder durch einen Weibel, der ihm die Tageskorrespondenz zur Unterzeichnung vorlegt, oder er wird mitten in seinen Aufzeichnungen durch die Notwendigkeit unterbrochen, einen französischen Antrag in's Deutsche zu übersetzen u. s. w. Sitzt auf dem Präsidial vollends noch ein Präsident französischer Zunge, und liegt daher dem Protokollführer neben der Pflicht zu gehöriger Protokollführung im engern Sinn noch diejenige des Uebersetzens sämmtlicher Präsidialeröffnungen ob, so ist einleuchtend genug, daß es ihm, trotz besten Willens und angespanntester Aufmerksamkeit, physisch unmöglich ist, ein auch nur annähernd vollständiges Bild der gefallenen Voten zu geben, oder namentlich da, wo, wie bei der zweiten und dritten Lesung
umfangreicher Gesetze, Anträge und Abstimmungen sich sozusagen Schlag auf Schlag folgen, die Begründungen dieser Anträge auch nur andeutungsweise wiederzugeben. Es mag daher oft genug vorkommen, daß derjenige, welcher sich in den Protokollen Raths erholen möchte, das Gesuchte nicht finden kann, und es ist verwunderlich genug, daß die neueste Eingabe des Zentralvereines für Gabelsberger'sche Stenographie, welche demnächst an die eidg.

Käthe ausgetheilt werden soll, nur ein einziges Beispiel aus neuerer

203 Zeit anzuführen weiß, wo das Protokoll die Rathsbedürftigen im Stiche gelassen hat.

Wir stellen uns also grundsätzlich durchaus auf den Boden der irefflich motivirten bundesräthlicheri Botschaft vom 30. Dezember 1861.

Immerhin aber unter gewissen Vorbehalten.

Jene Botschaft will nämlich ein stenographisches Tagesbülletin, welches so rasch erstellt werden soll, daß je spätestens 9 Uhr Morgens die Verhandlungen des vorhergehenden Tages ausgegeben werden.

Gegen ein solches Bulletin müßten wir uns mit allem Nachdruck verwahren.

Wenn wir der stenographischen Wiedergabe der Verhandlungen der eidg. Räthe das Wort reden, so thun wir das nicht, damit man so möglichst rasch die müßige Neugierde des politischen Kannegießers befriedige und in diesem Bestreben der Tagespresse den Rang abzulaufen trachte, sondern zu dem Zweck, dem Gesetzgeber, dem Vollziehungsbeamten, dem Richterstande, endlich dem Manne der Wissenschaft ein Quellen- und Nachschlagewerk an die Hand zu geben, in welchem er in wünschbarer Vollständigkeit beisammen findet, was zum Versländniß der gesetzgeberischen Erlasse des Bundes und der politischen nnd sozialen Entwicklung unserer Periode überhaupt dienen kann, so weit die Thätigkeit der eidg. Räthe in Frage kommt.

Zu diesem Zwecke würde aber ein in so kurzer Zeit erstelltes und notwendigerweise alle Spuren flüchtigster Arbeit an sich tragendes Bulletin in keinem Betracht genügen, ein Bulletin, welches schon deßwegen zu seriösem Gebrauche untauglich wäre, weil es nur die Diskussion, nicht aber die gesetzgeberischen Vorschläge, welche Gegenstand der Diskussion sind, enthalten würde: denn diese jeweilen am passenden Orte einzuschalten, würde eine Sorgfältigkeit der Reduktion bedingen, welche da, wo zu definitiver Feststellung des Textes und zur Drucklegung keine 24 Stunden eingeräumt sind, nothwendig ausgeschlossen wäre.

Wir stellen uns daher die Sache so vor, daß das stenographische Verhandlungsblatt im Wesentlichen Gestalt und Einrichtung desjenigen erhielte, welches sich im K a n t o n ^ B e r n seit Jahren bewährt hat.

Nach dem einschlägigen Reglement wird dasselbe nicht im Laufe der betreffenden Großrathssession, sondern erst einige Zeit nach Schluß derselben ausgegeben.

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Dem deutschen Redaktor werden acht, dem französischen zwölf Tage nach jeder Großrathssitzung ausschließlich darauf zu verwenden gestattet.

In Bezug auf die gestellten Anträge, die Vorträge der vorberathenden Behörden und die Abstimmungen soll der deutsche Redaktor sich an das jeweilige Protokoll des Großen Ratlies halten und die übrigen zweckdienlichen Akten fleißig vergleichen.

Diese Auszüge aus dem amtlich genehmigten Protokoll bilden somit den festen Kahmen, sozusagen das Knochengerüst, an welches die wortgetreu reproduzirte Berathung sich ausfüllend und ergänzend anschließt.

Früher erschien dieses Verhandlungsblatt in deutscher und französischer Ausgabe. Der Kostenersparniß halber hat man seit einigen 'Jahren angefangen, die Voten in derjenigen Sprache zu reproduziren, in welcher sie abgegeben wurden. Nur die Vorlagen und Anträge werden in beiden Sprachen wiedergegeben. Trolzdem kostet das Blatt die für einen einzelneu Kanton nicht unerhebliche Summe von Fr. 16,500 per Jahr. Allein der Nutzen desselben hat.

sich sehr bewährt, es hat sich als ein sozusagen unentbehrliches Hülfsmittel der legislatorischen, administrativen und richterlichen Thätigkeit erwiesen. -- Mit der großem Brauchbarkeit und Zuverläßigkeit des in diesem Sinne hergestellten Verhandlungsblattes ist aber gleichzeitig eine erhebliche Kosteuersparniß verbunden.

Soll dasselbe von einem Tag auf den ändern hergestellt werden, so ist Nachtarbeit der Druckereien unerläßlich. Nun wird aber Nachtarbeit wenigstens das Doppelte kosten, Herr Stampili sieht in seinem Voranschlage vom 10. November "1876, bei einer Auflage von 500 Exemplaren, sogar Fr. 115 per Bogen vor, während, nach den jetzt für das Bundesblatt geltenden Tarifen, but gleich starker Auflage, und Tagesarbeit vorausgesetzt, der Bogen nur auf Fr. 36. 50 zu stehen käme.

Eine weitere Kostenersparniß ist zu erzielen, wenn man von einer doppelten Ausgabe in deutscher und französischer Sprache absieht und sich damit begnügt, die Voten in demjenigen Idiomi; zu reproduziren, in weichern sie abgegeben wurden. Nur die der Berathung unterstellten" Vorlagen, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse wären iü deutscher und französischer Sprache wiederzugeben.

Wir vermögen in dieser Richtung die von unserm verehrten Amtsvorgänger in seinem umfangreichen Berichte vom 20. Oktober

205 1S76 geäußerten Bedenken um so weniger zu theilen, als das von uns befürwortete Verhandlungsblatt weniger für größere Leserkreise, nls für den Gebrauch der Behörden und der Männer der Wissenschaft bestimmt ist. bei denen Kenntniß der beiden Eiauptsprachen des Landes füglich vorausgesetzt werden darf, oder denen, doch Mittel und Wege zur Uebertragung in die Muttersprache reichlich zu Gebote stehen.

Unsere Ansicht geht also dahin: Entweder gar Nichts, oder dann etwas Rechtes, wenn es auch mit etwas größerem Kostenaufwande erkauft werden müßte, d. h., in Anwendung a u f d e n vorliegenden Fall, n i c h t d i e D r u c k - ^ legung der naturnoth wendig unvollständigen und darum unzureichenden offiziellen Protok o l l e , sondern ein in Anlehnung an die unanfechtbaren Bestandtheile desselben herzustellendes s t e n o g r a p h i s c h e s V e r h a n d l u n g s b l a t t nach Art des bernischen.

Das Plus der Kosten, welches gegenüber der bloßen Drucklegung der Protokolle entstünde, wäre allerdings ein nicht unerhebliches. Es sind dießfalls schon 4 Mal und zwar zu verschiedenen Zeiten Kostenberechnungen' aufgestellt worden.

1. Der bundesräthliche Bericht von 1861 gelangt bei Zugrundelegung einer Zahl von 40 Sitzungen des Nationalrathes, 38 des Ständerathes und 4 der Vereinigten Bundesversammlung auf einen Gesammtkostenvorauschlag von Fr. 26--27,000; 2. Das Memorial des Kammerstenographen Adolf Zuckertort vom 16.September 1876 (aufgenommen in die Eingabe des schweizerischen Centralvereius für Gabelsberger'sche Stenographie), bei gleichen Annahmen, je nach der Zahl der zu druckenden Exemplare (1000-2500) auf Fr. 29,183 bis Fr. 35,311; 3. Die Eingabe des Allgem. schweizer. Stenographen-Vereins vom 14. Juni 1877, bei Zugrundelegung einer Zahl von 40 Sitzungen für den Nationalrath und ebenso viel für den Ständenith, und übrigens gleicher Zahl der Druckexemplare wie 2, auf Fr. 42,052 bis Fr. 51,502; 4. Die neueste Eingabe des unter 3 genannten Vereins vom November 1888 resp. 1889, unter Zugrundelegung einer den jeteigen Verhältnissen besser entsprechenden Zahl von 65 Sitzungen für jeden dei' eidgenössischen Rätlie, und einer Auflage von 1000 Druckexempliiren, auf Fr. 22,760.

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Es versteht sich von selbst, daß all' diese Berechnungen nur höchst approximative sein können. Immerhin darf mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, daß die Wahrheit auch hier so ziemlich in der Mitte liegt, und daß die sub Ziffer 2 oben angestellte Berechnung, nicht zwar in ihren einzelnen Faktoren, wohl aber in ihrem Endresultat, derselben am midisten kommt.

Am auffallendsten in den verschiedenen Rechuungsmethoden ist die enorme Verschiedenheit in der Zahl der in Aussicht genommenen Stenographen.

Während der bundesräthliche Vorschlag vom Jahre 1861 sich mit 2 Redaktoren und 10 Stenographen begnügt, und das Zuckertort'sche Memorial im Wesentlichen beipflichtet (von den sogen.

Stenographensekretären, die nichts anderes als Kopisten sind, welche das Stenogramm unter dem Diktat der Stenographen in Kurrentschrift umzuschreiben haben und demzufolge nur im Taglohn arbeiten, kann hier lüglich Umgang genommen werden), marschirt die Eingabe des Allgem. Schweiz. Stenographenvereins, abgesehen von den 2 Vorstehern, mit nicht weniger als 18 Stenographen auf; hinwieder glaubt die neueste Eingabe der Gabelsbergianer mit 2.

Revisoren und 5 Stenographen auszukommen, wobei freilich bemerkt werden muß, daß alle frühern Kostenberechnungen von der Annahme ausgehen, daß das Bulletin von einem Tag auf den ändern fertig gestellt werden müsse, während in der erwähnten Eingabe zutreffend betont wird, daß es absolut unmöglich sei, einen durchaus unanfechtbaren Bericht früher herauszugeben als je den dritten Tag nach beendigter Sitzung.

Dagegen unterschätzt diese Eingabe die Druckkosten. Die Annahme einer Diskussionszeit von zusammen nur 380 Stunden Diskussion im National- und Ständerath ist wohl etwas zu niedrigund darf füglich auf 400 Stunden abgerundet werden; dagegen greift die Annahme, daß der Bogen des Bundesblattes 42,000 Buchstaben halte, deswegen zu hoch, weil hier nicht die bei Typographen übliche Berechnungsweise, sondern die e f f e k t i v e Zahl der Buchstaben entscheidet. Hiernach können aber per Bogen von 16 Seiten nicht mehr als höchstens 36,000 b's 37,000 Buchstaben gerechnet werden, wobei die leereu Räume vor und nach größeren Abschnitten und die Alineas nicht einmal in Berücksichtigung gezogen sind.

Eine Stunde Diskussion ergibt daher 5/e Druckbogen, 400 Stunden ergeben 333 Druckbogen. Dabei
sind aber die mit in's Verhandlungsblatt aufzunehmenden Vorlagen, die Anträge der Kommissionen und Rathsmitglieder, die Abstimmungsergebnisse, endlich die Register nicht mitgerechnet, welche die Seitenzahl um aller-

207 mindestens lk vermehren werden, so daß behauptet werden darf, daß 400 Stunden Diskussion ein Verbandlungsbülleün von allermindestens 400 Bogen füllen werden.

Nun kostet aber, bei einer Zahl von 1000 Exemplaren, der Druckbogen nicht Fr. 40, .sondent Fr. 45. 50. Hieriach kämen die Druckkosten nicht auf Fr. 10,135 zu stehen, wie die neueste Eingabe meint, sondern auf Fr. 18,200, und mit dern Falzen und Broschiren, da man für jede Session zwei Bände von 60--70 Bogen in Aussicht nehmen müßte, auf zirka 20,000 Fr., so daß die Gesaramtkosten sich auf Fr. 32--33,000 belaufen dürften, immerhin nicht mehr als das Doppelte dessen, was der Kanton Bern für dns Stenographiren seiner Großraths-Verhandlungen ausgibt. D n v o n können aber, bei einem Abonnements-resp. Verkaufspreis von Fr. 6 per Exemplar oder Fr. l per Band und unter Annahme von 300 bis 400 Frei-Exemplaren, wieder Fr. 3--4000 in Abzug gebracht werden, so daß die Netto-Ausgäben sich auf Fr. 29--30,000 belaufen dürften.

Dagegen wilrde der Druck der Protokolle selbst in beiden Sprachen bedeutend billiger zu stehen kommen.

Die bundesräthliche Botschaft vom 24. November 1876 gelangt allerdings zu einer muthmaßlichen Ausgabe von Fr. 36,000 per Jahr.

Allein der dieser Berechnung zu Grunde liegende Voranschlag des Herrn Stämpfli beruht auf der doppelten, hier sogleich zurückzuweisenden Annahme, daß der Druck von einem Tag auf den andern fertig gestellt werden müsse, und daher Nachtarbeit zu vergüten sei, sodann, daß in die Protokolle die Botschaften des Bundesrathes und die Kommissionalberichte in extenso aufzunehmen seien.

Das erstere ist schon deshalb unthunlich, weil doch ein amtliches Protokoll nicht gedruckt werden kann, bevor es genehmigt ist, sodann aus den weitern, vom Bundesrathe in seinem Zwischenbericht vorn 12. November 1873 (Bbl. von 1873, Bd. IV, S. 343 sq.)

angeführten Gründen; das lelztere unnütz, weil jene Botschaften und Berichte so wie anders in einem besondern Beilagenband vereinigt werden müßten, und es sich ziemlich gleich bleibt, ob man im gedruckten Protokoll auf jenen Beilagenband oder aber auf daa Bundesblatt verweise.

Bringt man aber diese beiden Paktoren in Anschlag, so gehen von jener Kostensumme von 36,000 Fr. per Jahr wenigstens 3/
308

und des Stäuderathes unter der Voraussetzung, daß die let/tern in Zukunft annähernd die gleiche Ausdehnung wie die erstem haben wfcrden, um 8000 bis 9000 Fr. per Jahr in einer Zahl von 1000 deutschen und 500 französischen Exemplaren druckfertig herstellen und drucken zu lassen.

Wir sagen : druckfertig herstellen -- denn es wäre ein großer Irrthum, wenn man glaubte, die Protokolle so, wie sie den Käthen zur Genehmigung vorgelegt und nach erfolgter Genehmigung in die Registratur und später in's Archiv verbracht werden, der Druckerei zu übergeben, in der Meinung, daß nun diese, abgesehen von der Korrektur, alles weiter Nöthige besorge.

Vorab müßte, da die bundesräthlichen Botschaften und Kominissionalberichte nicht in das gedruckte Protokoll aufgenommen würden, dagegen nach wie vor im Bundesblatte erschienen, im erstem jeweilen am passenden Orte auch auf das letztere verwiesen werden.

Dazu käme ein Zweites.

Bekanntlich pflegen, wo weitläufige Gesetzestexte der Berathung der Bundesversammlung unterbreitet sind, jeweilen nach Schluß der Berathung durch die eine Kammer, der Uebersichtlichkeit wegen, die Berathungsergebnisse mit dem Text der bundesräthlichen Vorlage zusammengestellt, und dieser Zusammenstellung die Anträge
AU' diese Imprimale werden den Originalurotokollen, welche jeweilen darauf Bezug nehmen, einverleibt, so daß es vorkommen kann, daß der Text der ursprünglichen Imndesräthlichcn Vorlage, oder -dann die Ergebnisse der Berathung des erstverhandelnden Rathes, zwei bis drei Mal in denselben reprodu/Jrt werden.

Es versteht sich von selbst, daß diese Reproduktion den Abdruck der Protokolle in ganz kolossalem Maß vertheuern müßte.

Sie ist aber auch zum Verständniß der Verhandlungen nicht absolut nothwendig. Der Leser wird, wenn sie unterbleibt, etwas mehr nachsehlagen müssen ; das ist Alles.

Nun leuchtet aber ein, daß die Entscheidung über die Frage, ob und wie weit eine solche Reproduktion der Gesetzestexte unterbleiben kann, Sache selbständiger redaktioneller Thätigkeit ist.

Bndlich bedürften die Register hier einer ganz besondern Sorgfalt. Denn da ein und dasselbe Traktandum von zwei Kammern behandelt und oft zwei und drei Mal hin und her Ogeschoben wird,i

209

so soll und muß das Register dem Leser ermöglichen, ohne zeitraubendes Herumblättern den Verlauf der Berathung über den nämlichen Gegenstand vom Momente seiner Auhandriahme durch den die Priorität besitzenden Rath bis zu seiner endgültigen Erledigung zu verfolgen, was nur bei großer, fast pedantischer Vollständigkeit möglich ist und das Doppelte und Dreifache der sonst üblichen Verweisungen nöthig macht. Auch hiezu bedarf es einer gebildeten und sachkundigen Persönlichkeit.

Noch größere Schwierigkeit bietet die Drucklegung des französischen Protokolles.

Dieses Protokoll, welches in der Regel spät in der Nacht erst zum Abschluß und schon zu Beginn der Sitzung des folgenden Tages zur Verlesung gelangt, trägt naturnothwendig oft genug die Spuren der Hast, mit welcher an der Uebersetzuug gearbeitet werden m u ß t e , und der Führer des Protokolles hat um so weniger Gelegenheit, bei allfälligen Irrthümern korrigirend einzuschreiten, als er gerade während jenei' Verlesung meist anderweitig, namentlich auch durch Anmeldungen von verspätet eintreffenden Mitgliedern des Rathes, derart in Anspruch genommen wird, daß er derselben nicht die wünschbare Aufmerksamkeit schenken kann. Diese außer seinem WilKiu liegende Säumniß durch Vergleichuug der französischen Uebersetzuug mit dem deutschen Text während der jeweiligen Dauer einer Session nachzuholen, fehlt ihm die nöthige Zeit, und es n a c h beendigter Session zu thun, wo sich die Arbeit auf 20 und mehr Sitzungsprotokolle auszudehnen, und wobei er sich selbstverständlich mit dem iq Chaux-de-Fonds wohnenden Uebersetzer in fortwährenden schriftlichen Rapport zu setzen hätte, hat er bis jetzt eine Aufforderung jeweilen nur dann erblicken können, wenn die Drucklegung der Verhandlungen über einzelne ausnahmsweise wichtige Traktanden durch besondern Rnthsbeschluß angeordnet wurde. Immerhin hat sieh dabei ergeben, daß eine Revision des französischen Textes zum Zwecke der Herstellung genauer Uebereinstimmung mit dem deutschen Texte zur absoluten Nothwendigkeit werden wird. Nebenbei bemerkt, ein neuer Beweis für die Verwerflichkeit der bisherigen Uebung der Protokollgenehmigung, welche erst dann einen rechten Sinn erhält, wenn d imit statt des Plenums, welches ja der Protokollverlesung in den seltensten Fällen irgend welche Aufmerksamkeit schenkt, sei's das Bureau,
sei's eine besondere Kommission betraut wird.

Diese Aufgabe erfordert aber wieder die angestrengte gemeinsame Arbeit des Protokollführers und eines gewiegten Uebersetzers, welcher sein Domizil in Bern haben müßte.

Bnndesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

15

210 Was hier vom französischen Protokoll gesagt wird, gilt zunächst nur vom nationalräthlichen. Wie weit die Verhältnisse beim ständeräthlichen Protokoll anders liegen, wisseo wir nicht zusagen; es ist wahrscheinlich, daß hier wenigstens für die älteren Jahrgänge schon wegen der knapperen Fassung des Protokolles eine derartige Revisionsarbeit wegfallen kann ; jedenfalls ist sicher, daß sie bedeutend weniger Schwierigkeiten schon deßhalb bieten würde, weil der derzeitige Uebersetzer des Ständerathes als Angestellter des Justiz- und Polizeidepartements seinen Wohnsitz ohnehin in Bern hat.

Also beim französischen Protoll, abgesehen von der bloß redaktionellen, noch eine zeitraubende übersetzerische Thätigkeit!

Natürlich kann nun, so weit es sich um die erstere handelt, die daherige Aufgabe den Protokollführern des National- und Sländerathes, überlassen werden, und es sind von daher und auch von der Arbeit der Korrektur, obwohl dadurch eine erhebliche Mehrbelastung des Personals der Buudeskanzlei bedingt wird, Mehrausgaben nicht zu erwarten, wohl aber ist die Revision des französischen Protokolles im Sinne der Herstellung absoluter Uebereinstimmung mit dem deutschen Texte eine derart zeitraubende und mühsame Arbeit, daß sie einem ständigen Angestellten nicht ohne Extraentschädigung übertragen werden kann. Es wird daher eine entsprechende Mehrausgabe in Rechnung zu bringen sein.

. Dazu kommen dann die eigentlichen Druckkosten.

Wir berechnen diese wie folgt i 65 Sitzungen des Nationalrathes zu 10 Seiten per Sitzung gleich 650 Seiten (Format des Bundesblattes), 60 Sitzungen des Ständerathes, ebenfalls zu 10 Seiten per Sitzung gleich 600 Seiten.

Die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung, deren es ohnehin nicht so viele sind, mögen hierin, d. h. in den zusammen 125 Sitzungen, Inbegriffen gelten.

Dazu noch zirka 50 Seiten Register und Unvorhergesehenes, macht zirka 1300 Seiten oder rund 80 Bogen.

Gedruckt würden 1000 deutsche und 500 französische Exemplare.

Der Bogen kömmt bei 1000 Exemplaren auf Fr. 45. 50, bei 500 Exemplaren auf Fr. 36. 50 zu stehen.

Es ergäbe sich somit für 1000 deutsche Exemplare ein Aufwand . von 80 X 45. 50 = Fr. 3640 für 500 französische Exemplare ein solcher von 80 X 36. 50 = ,, 2920 Fr. 6560

211

Dazu kämen die Kosten des Broschirens von zu- .

summen 4500 Bänden (da für jede Session ein besonderer Band abgeschlossen würde) zirka .

,, Endlich die Kosten der Bereinigung der französischen Uebersetzung und allfälliger Aushülfe bei Anfertigung der Register und der Korrektur .

.

.

.

. ,,

640 600

Fr. 7800 Würde man die Zahl der deutschen Exemplare um 500, der französischen u.ra 250 erhöhen, so ergäbe sich ein Plus der Druckkosten von Fr. 720 für die deutschen und von Fr. 360 für die französischen Exemplare, sowie eine Vermehrung von zirka Fr. 320 für das Broschiren -- die Gesammtkosten kämen hiernach um rund Fr. 1400 höher, d. h. auf Fr. 9200 zu stehen.

Ebenso könnte, die Zahl von 1000 deutschen und 500 französischen Exemplaren zu Grunde gelegt, eine Vermehrung der Kosten auf Fr. 900 und darüber für Jahre in Aussicht genommen werden, wo entweder die Dauer der Sessionen außerordentlicher Weise verlängert werden müßte, oder wo gesetzgeberische Arbeiten von außerordentlichem Umfang zur Verhandlung kämen. So möchten die Jahrgänge, in welchen das Betreibungs- und Konkursgesetz oder gar das Obligatiouenrecht diskutirt wurde, kaum unter Fr. 10,000 zu erstellen sein. Auf eine irgend erhebliche Abonnementenzahl möchten wir aus den von uns bereits entwickelten Gründen hier nicht rechnen ; wir können daher an Einnahmen, von Abonnements oder von nachträglichem Verkaufe nicht abonnirter Exemplare herrührend, höchstens Fr. 800 bis Fr. 1000 in Rechnung bringen, da man mehr wie Fr. 2 per Jahrgang wohl nicht verlangen kann.

Man steht also, wenn man überhaupt etwas in dieser Richtung thun will, vor der A l t e r n a t i v e : Entweder e i n s t e n o g r a p h i s c h e s V e r h a n d l u n g s b l a t t mit einem voraussichtlichem Kostenaufwand von Fr. 29--30,000 per Jahr, oder der Druck der amtlichen Protokolle, mit einem solchen von Fr. 70ÛO bis Fr. 8000 per Jahr.

Sache der Räthe wird es sein, zu erwägen, ob der Mehrwerth des erstem dem Mehraufwande entspreche.

Wir unsererseits lösen die Frage in bejahendem Sinne.

Wenn der Kanton B e r n Fr. 16,500 für sein stenographisches Bulletin auslegt und dasselbe den Abonnenten des Amtsblattes als Gratisbeilage zukommen lassen kann, so erscheint für den B u n d eine Ausgabe von Fr. 30,000 jährlich nicht zu viel.

212

Der Vollständigkeit hai ber soll hier freilich noch beigefügt werden, daß die Druckkosten des stenographischen Verhandlungsblattes sowohl wie der Protokolle sich beträchtlich (für ersteres um 1/a bis Va, filr letzterer um Vi bis Va) reduxiren ließen, wenn eine Beschränkung der Veröffentlichung auf diejenigen Traktanden beschlossen würde, welche der Volksabstimmung unterliegen. Es ist den Vorakton x.u entnehmen, daß die zur Begutachtung des 76er Postulates aufgestellte Kommission diesen Gedanken schon damals angeregt hiit.

Dagegen muß bemerkt werden, daß Traktanden welche der Volksabstimmung nicht unterliegen, oft nicht nur in den weitesten Kreisen erheblich größeres, Interesse wachrufen, sondern nicht selten auch an Bedeutung der damit verknüpften staatsrechtlichen und volkswirthschaftlichen Fragen die Ret'erendums-Traktanden weit überragen. Wir begnügen uns, in dieser Richtung auf die in neuester Zeit diskutirten Rekurse in Sachen der Mariahilfkirche und der Lichtensteigerschulen, sowie auf die Verhandlungen über die Bewaffnete Intervention im Kanton Tessin, sodann auf die wichtigeren Verträge mit dem Auslande, insbesondere die Handelsverträge, endlich auf die alljährlich wiederkehrenden, indessen nichts weniger als unwichtigen oder uninteressanten Traktanden: Geschäftsbericht und Budget aufmerksam zu machen. Was sich zur Veröffentlichung eignet, was nicht, kann daher nicht ein für alle Mal in eine bestimmte Formel gefaßt, sondern muß von Fall zu Fall bestimmt werden. Es würde sich, wenn man in dieser Richtung Ersparnisse erzielen wollte, empfehlen, daß dio Präsidien der Räthe, unter Gutheissung der letztern, jeweilen zu Beginn einer Session oder, bei neu auftauchenden Traktanden, im Verlaufe derselben feststellen würden, welche Verhandlungen stenogrnphisch aufgenommen oder durch Druck vervielfältigt werden sollen, welche nicht. Aber auch bei solchem Vorgehen könnten 1ls bis 1U der Druckkosten erspart werden, so daß z. B. das stenographische Verhandlungsblalt nur nur noch auf etwa Fr. 23,000 per Jahr zu stehen käme. Um so eher dürfte man sich dazu entschließen.

Es bleibt nun noch die Frage zu beantworten, in w e l c h e r Weise d i e P r o t o k o l l e in Z u k u n f t e i n z u r i c h t e n seien, um den Zweck der P u b l i k a t i o n zu erfüllen.

Die Antwort auf diese Frage haben die
Postulanten in ihrer Begründung selbst schon gegeben, und es mag daher, da sie die eiuzrig zutreffende ist, auf das Votum des Herrn Pictet zu verweisen genügen, welches sich dahin ausspricht, es werde dana wohl der Ständerath in die- Lage kommen, sein Reglement, oder vielmehr

213 seinen Beschluß vom 23. Januar 1860 in der Weise abzuändern, daß er seinem Protokollführer gestatte, in gleicher Weise, wie dies im Nationalrath geschehe, ein Résumé der gefallenen Voten, resp.

der Kommissionsberichterstattungen zu geben.

Wir haben denn auch, in der Voraussicht, daß es geschehe, in unserer Kostenberechnung betr. künftige Drucklegung der Protokolle für diejenigen des Ständerathes gerade so viel Druckseiten per Sitzung in Aussicht genommen, wie für diejenigen des Nationalrathes.

Das Postulat überbindet endlich dem Bundesrath noch die Prüfung d e r Frage, o b n i c h t - a u c h d i e P r o t o k o l l e v o n 1874 a n z u p u b l i z i r e n s e i e n .

Dieser von Herrn Curti beantragten Erweiterung des ursprünglichen Postulates liegt der an und für sich durchaus richtige Gedanke zu Grunde, nicht sowohl dem nach Neuigkeiten begierigen großen Publikum, als dem Politiker von Beruf, dem Staatsbeamten, dem Manne der Wissenschaft endlich das bis jetzt immerhin zuverläßigste Material zur Geschichte des gesetzgeberischen Ausbaues der neuen Bundesverfassung zugänglicher zu machen.

Dagegen läßt sich auch hier wieder fragen, ob die Kosten im richtigen Verhältnisse zu dem zu erhoffenden Nutzen stehen Würde dieser N u t z e n in geradem Verhältniß zu der Häufigkeit der B en u tz u ng der Protokolle stehen, so m ü ß t e die Frage verneint werden; sie d a r f , abgesehen hievon, aus dem Grunde verneint werden, weil mit Bezug auf die Brauchbarkeit der Protokolle von 1874 --1889 zu administrativen und wissenschaftlichen Zwecken im Wesentlichen das Gleiche gilt, was von der Brauchbarkeit der Protokolle nach bisheriger Einrichtung mit besonderer Rücksicht auf ihre künftige Drucklegung gesagt wurde.

Hierüber braucht bereits Gesagtes nicht wiederholt zu werden; was aber die Häufigkeit der Benutzung anbelangt, so genüge die Bemerkung, daß durchschnittlich 12 bis 15 Protokollauszüge per Jahr verlangt werden, wovon etwa drei Viertheile während der Sessionen der Bundesversammlung von Mitgliedern derselben; daß noch seltener Protokolle zur Ein- und Durchsicht verlangt werden, obschou diese da, wo ein einigermaßen plausibles Interesse bescheinigt werden kann, dem Publikum mit der größten Liberalität gestattet wird.

r 214

Dagegen stellt sich die Kostenberechnung wie folgt: Seiten

Nationalrathssitzungen (wie oben) 65 zu 10 Seiten .

. 650 Ständerathssitzungen (nach bisherigem Reglement) 60 zu 6 S. 360 Dazu noch etwa 40 Seiten Register und Unvorhergesehenes .

40 "TÖ5Ü oder rund 65 Bogen.

Es erfordert (Jas für 1000 deutsche Exemplare einen Aufwand von 65 X 45. 50 Fr. 2,957. 50 Für 500 französische Exemplare einen solchen von 65 x 36. 50 ,, 2,373.50 Broschiren von 1500 Exemplaren .

.

.

. ,, 502.50 Fr. 5,832.~5Ö Also rund 5,800 Fr. per Jahrgang.

Nun ist aber nicht zu übersehen, daß die Redaktions- und Uebersetzungskosten sich erheblich höher belaufen werden, als beim Druck der künftigen Protokolle, wo die Arbeit auf drei Sitzungsperioden per Jahr vertheilt werden kann.

Ein großes Unternehmen, wie die Drucklegung sämmtlicher Protokolle der eidgen. Räthe seit 1874 ist, wobei, trotz Beschränkung auf das Allernothwendigste, immerhin 16 Bände von 1000 bis 1100 Seiten Stärke zu drucken sein werden und zwar in deutsche!1 und französischer Ausgabe, d.h. zusammen 24,000 Bände, muß, wenn einmal angefangen, auch ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden, und es dürfte sich rechtfertigen, wenn man hiefür etwa drei Jahre in Aussicht nimmt. Daß nun aber in dieser Zeit das ordentliche Personal der Bundeskanzlei, auch mit Zuhülfeziehung der Freistunden, die Redaktions- und Uebersetzungsarbeil, die. Herstellung der Register und die Korrektur nicht zu bewältigen vermöchte, bedarf wohl keiner weitläufigen Begründung. Unseres Erachtens müsste man einen ständigen Redaktor und einen ständigen Uebersetzer anstellen, welchen natürlich die beiden Protokollführer rathend und helfend zur Seite stünden, und auch das Personal, dem die Korrekturen oblägen, wenigstens vorübergehend durch Zuziehung von Hülfsarbeitern verstärken.

Die daherigen Ausgaben dürfen auf Fr. 7000 bis 8000 per Jahr veranschlagt werden ; das macht in drei Jahren Fr. 21,000 bis 24,000.

215

Hienach stellt sich die Rechnung wie folgt: 1. 16 Jahrgänge zu Fr. 5800 machen .

.

. Fr. 92,800 2. Da einzelne Jahrgänge aus früher entwickelten Gründen unbedingt höher zu stehen kommen werden, so mag eine Abrundung nach oben angenommen werden von mäßig . · .

.

· -n 3,200 3. Redaktions-, Uebersetzungs- u. anderweitige Kosten wenigstens .

.

.

.

.

.

. ,, 21,000 Fr. 117,000 Diese Ausgabe wird sich zwar, wie gezeigt, auf etwa 3 Jahre vertheilea und ein Theil derselben infolge verkaufsweisen Absatzes der gedruckten Protokolle wieder eingänglich gemacht werden können; immerhin wird das lange genug dauern, da wenige Private im Falle sind, sich ein 16-bändiges Sammelwerk anzulegen, welches zudem ein Abonnement auf das künftige Verhandlungsblatt als nothwendige Ergänzung voraussetzt, und da die Behörden oder Bibliotheken, auf welche man rechnen kann, bald gezählt sein möchten.

Wir könnten daher, zumal bei der jetzigen Finanzlage, die Drucklegung nicht empfehlen.

Unsere Ansicht geht auf Grund dieser Ausführungen dahin : 1. Von e i n e r D r u c k l e g u n g der P r o t o k o l l e der eidgen. Räthe sei Umgang zu n e h m e n ; dagegen sei 2. ein s t e n o g r a p h i s c h e s V e r h a n d l u n g s b l a t t im S i n n e d e r o b i g e n A u s f ü h r u n g e n in's L e b e n zu r u f e n .

Den Rätheu wäre zu empfehlen, diesfalls vorerst g r u n d s ä t z l i c h Beschluß '/M fassen, und damit die E i n l a d u n g an d e n B u n d e s r a t h zu- verbinden, d e m n ä c h s t e i n e n h i e r a u f b e z ü g l i c h e n B e s c h l u s s e s e n t w u r f (nach Analogie desjenigen vom Jahre 1861) v o r z u l e g e n.ct Aus den in vorstehendem Berichte geltend gemachten Gründen sehen wir uns veranlaßt, dem ersten obiger Anträge beizutreten.

Dagegen können wir uns bezüglich des zweiten noch nicht mit gleicher Bestimmtheit aussprechen. Es scheint uns nämlich auch hier die Kostenfrage eine entscheidende Rolle zu spielen, in dem Sinne, daß auch hier zu untersuchen sein wird, ob die Kosten mit dem zu gewärtigenden Nutzen in richtigem Verhältniß slehen. In dieser Beziehung sind aber weitere Studien unerläßlich. Das Gutachten des Kanzlers bespricht wesentlich nur die Frage der bei Einführung eines stenographischen Bulletins erlaufenden Druckkosten, während es sieh, was die Koslen der Erstellung des stenographischen

216 Bulletins im engern Sinne, d. h. der bis zur Drucklegung entstehende» Kosten betrifft, auf die neueste Eingabe des Allgemeinen Schweizerischen Stenographenvereins bezieht. In dieser' Richtung halten wir aber eine Nachprüfung um so mehr geboten, als, wie aus jenem Gutachten ersichtlich, der Voranschlag, zu welchem der Sl.enographenverein gelangt, mehrere tausend Franken unter allen frühern sich bewegt, was den Gedanken nahe legt, er möchte etwas zu optimistisch gehalten sein.

Hingegen ist hier deswegen nicht der Ori, auf die Frage näher einzutreten und Ihnen jetzt schon eine grundsätzliche Lösung derselben vorzuschlagen, weil, selbst wenn wir dazu gelangen würden, Ihnen auch den zweiten Antrag zu empfehlen, demselben äußere Hindernisse entgegenstehen, welche seine Ausführung zur Zeit unmöglich machen.

Die räumlichen Verhältnisse sowohl im Sländeraths- als im Nationalrathssaal sind nämlich derart, daß die Errichtung von stenographischen Bureaux in denselben geradezu unmöglich ist.

Was speziell den letztern betrifft, so sind wir in großer Verlegenheit, wie wir nur die infolge o der letzten Volkszählung; o neu hinzukommenden Rathstnitglieder placiren sollen. Das stenographische Bureau vollends könnte, aus nahe liegenden Gründen, nirgends untergebracht werden, als in dem Halbkreis vor dem Bureau. Das Freihalten dieses Raumes ist aber zum Zwecke ungehinderter Kommunikation zwischen dem rechten und linken Flügel des Saales geradezu unentbehrlich.

Die Aufstellung solcher Bureaux kann offensichtlich erst dann stattfinden, wenn die beiden Räthe größere und geeignetere Sitzungslokale erhalten.

Die Beschaffung derartiger Räume wird aber über kurz oder lang stattfinden müssen, und dann kann auch der Anregung zu Einführung des stenographischen Bulletins über die Verhandlungen beider Räthe Rechnung getragen werden.

Irn Hinblick hierauf sehen wir uns in der Lage, Ihnen den Antrag zu stellen : Es sei zur Zeit dem in Frage liegenden Postulat keine weitere Folge zu geben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 28. Januar

1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,

>

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Ruchoimet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zum Postulat vom 24. Juni 1889, betreffend Veröffentlichung der Verhandlungen der eidgenössischen Räthe. (Vom 28.

Januar 1890.)

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1890

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01.02.1890

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