793
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Botschaft des
;
Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Gesetzes über die Wahlen in den Nationalrath, vom 3. Mai 1881.
(Vom 21. Mai 1890.)
Tit.
Bekanntlich ist in Ihrer letzten Session ein Gesetz über die Wahlen in den Nationalrath nicht zu Stande gekommen, weil die beiden Räthe in Betreff eines Punktes nicht zu einem übereinstimmenden Beschlüsse gelangt sind.
Bei der hierdurch geschaffenen Sachlage kann es jedoch nicht sein Verbleiben haben. Einmal erschien es uns nicht annehmbar, daß die mehrjährigen Verhandlungen über die Wahlkreiseintheilungsfrage, zu deren Lösung sogar die ordentliche Periode der eidgenössischen Volkszählung eine Abänderung erfahren hatte, ohne positiven Erfolg bleiben sollten. Anderseits war uns ein zwingender Grund, uns weiter mit der Angelegenheit zu befassen, durch die Ergebnisse der Volkszählung selbst geschaffen worden, insofern dieselbe in einigen Kantonen solche Veränderungen in der Bevölkerungsziffer aufweist, welche kraft der Vorschrift des Art. 72 der Bundesverfassung auch eine Veränderung der Repräsentantenziffer einiger Wahlkreise, d. h. eine Revision des Bundesgesetzes vom 3. Mai 1881 betreffend die Wahlen in den Nationalrath bedingten.
Wir sahen uns demnach genöthigt, zur Aufstellung einer neuen Vorlage über die Nationalrathswahlkreise zu schreiten.
794 Bei Prüfung der Grundsätze, nach denen hiebei verfahren werden sollte, fanden wir, daß es sich jetzt für uns nicht mehr darum handeln könne, von dem Standpunkte auszugehen, auf dem unsere Vorlage vom 7. Juni 1889 fußt, weil derselbe in Ihrer Berathung über letztere nicht Ihre Zustimmung erhalten hat. Nach Verzichtleistung auf jenen grundsätzlichen Standpunkt boten sich uns noch zwei Leitpunkte für die Ausarbeitung der neueu Vorlage dar, nämlich einerseits die schon erwähnten Ergebnisse der eidg. Volkszählung und anderseits Ihre Verhandlungen über unsere Vorlage vom 7. Juni 1889. Die übereinstimmenden Beschlüsse, die Sie hiebei gefaßt haben, sind freilich durch das negative Ergebniß der Sehlußabstimmung auch dahingefallen und haben nicht verbindliche Kraft; sie bleiben jedoch als übereinstimmende Kundgebungen beider Räthe über wichtige Theile der Wahlkreiseintheilung für die Aufstellung einer neuen Vorlage über diese Materie immerhin von bestimmter Bedeutung.
An letztere anknüpfend, konnten wir bei der Aufstellung eines neuen Gesetzentwurfes von drei Gesichtspunkten ausgehen, nämlich: 1) Aufnahme aller Resultate, über welche eine Einigung der beiden Räthe in der letzten Session stattgefunden hat, mit einem Vorschlage betreffend deo Wahlkreis Jura, welcher einzig unerledigt blieb und das Zustandekommen des Gesetzes verhinderte.
2) Beschränkung der Veränderungen auf diejenigen Kantone, bei welchen infolge Zunahme oder Abnahme der Bevölkerung nach Vorschrift der Bundesverfassung eine Vermehrung oder Verminderung der Vertretung nothwendig ist, nämlich : Zürich, Basel-Stadt, St. Gallen und Tessin, und zwar unter einfacher Annahme derjenigen Veränderungen, welche von beiden Räthen adoptirt wurden.
3) Beschränkung der Veränderungen auf diese vier Kantone, aber ohne Veränderung ihrer Wahlkreise, sondern lediglich Repräsentationsvermehrnng derjenigen bestehenden Wahlkreise, welche infolge zureichender Bevölkerungszunahme auf Repräsentationsvermehrung Ansprach haben, und Repräsentationsverminderung derjenigen Wahlkreise, bei welchen die eingetretene Bevölkerungsabnahme eine Reduktion ihrer Vertretung erheischt.
Nach gepflogener Berathung haben wir beschlossen, bei Aufstellung der neuen Vorlage nach Ziffer l vorzugehen und Ihnen demnach einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten, in welchen alle Punkte
aufgenommen sind, über die zwischen den beiden gesetzgebenden Räthen in der Dezembersession eine Einigung erfolgt ist, und in welchem der Berner Jura, bezüglich dessen jeder der beiden
795 Räthe auf seinem Standpunkt beharrt, gemäß dem bisherigen Gesetz, als einheitlicher Wahlkreis verbleibt.
Dem entsprechend zeigt der Entwurf, den wir Ihnen vorzulegen die Ehre haben, vom dermal geltenden Gesetz, vom 3. Mai 1881, folgende Abweichungen: 4. Wahlkreis, Zürich.
Einfache Vermehrung der Repräsentatipn von 5 auf 6 Mitglieder, entsprechend der neuen Bevölkerungsziffer von 123,692 gegen die bisherige von 107,301.
.6. Wahlkreis., Bern.
Aenderung des Wahlkreises: Nach dem Gesetz vom 3. Mai 1881: die Amtsbezirke Seftigen, Schwarzenburg und Bern, mit Ausnahme der Gemeinden Bremgarten, Kirchlindach und Wohlen.
Nach dem neuen Gesetzentwurf: die Amtsbezirke Seftigen, Schwarzenburg und Bern. Bevölkerungsziffer: 102,137 mit 5 Vertretern.
9. Wahlkreis, Bern.
Aenderung des Wahlkreises insofern, als die bisher zu diesem gehörenden, nach Vorstehendem aber, dem 6. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden Bremgarten, Kirchlindach und Wohlen nun hier in Wegfall kommen und der Wahlkreis .somit nur noch aus den Bezirken Aarberg, Buren, Nidau, Biel, Erlach und Raupen besteht.
11.
12.
13.
14.
ii., 42., 43. und 44. Wahlkreis, Luzern.
Aenderung der Wahlkreise.
Umschreibung nach dem Gesetz vom 3. Mai 1881: Wahlkreis: Das Amt Luzern und.die im Amt Hochdorf gelegenen Gemeinden Rothenburg und Emmen : 2 Vertreter.
Wahlkreis : Das Amt Entlebuch und die im Amt Sursee gelegenen Gemeinden Wohlhausen und Werthenstein : l Vertreter.
Wahlkreis: Das Amt Willisau und die im Amt Sursee gelegenen Gemeinden Büron, Scblierbach, Triengen, Winikon, Kulmerau, Willihof und Knutwil : 2 Vertreter.
Wahlkreis : Die Aemter Sursee und Hochdorf ohne die den drei obigen Wahlkreisen zugetheilten Gemeinden : 2 Vertreter.
796 Eintheilung nach vorliegendem Entwurf: 11. Wahlkreis: Amt Luzern: 2 Vertreter.
12. Wahlkreis: Die Aemter Entlebueh, Willisau und der Gerichtskreis Ruswyl vom Amte Sursee : 3 Vertreter.
13. Wahlkreis: Die Aemter Hochdorf und Sursee ohne den Gerichtskreis Ruswyl: 2 Vertreter.
25. Wahlkreis, Basel-Stadt.
Einfache Vermehrung der Repräsentation von 3 auf 4 Vertreter.
30., 34. und 32. Wahlkreis, St. Gallen.
Aenderung der Wahlkreise und Vermehrung der Repräsentation von 10 auf 11 Vertreter.
Stand nach dem Gesetz von 1881: 30. Wahlkreis : Die Bezirke St. Gallen, Tablât, Rorschach, Untere rheinthal und Oberrheinthal : 4 Vertreter.
31. Wahlkreis: Die Bezirke Werdenberg, Sargans, Gaster, See und Obertoggenburg : 3 Vertreter.
32. Wahlkreis: Die Bezirke Neutoggenburg, Alttoggenburg, Untertoggenburg, Wyl und Goßau : 3 Vertreter.
Eintheilung nach vorliegendem Entwurf: 29. Wahlkreis: Die Bezirke St, Gallen und Tablât: 2 Vertreter.
30. Wahlkreis : Die Beairke Rorschach, Unter- und Oberrheinthal : 2 Vertreter.
31. Wahlkreis: Die Bezirke Savgans, Gaster und Seebezirk: 2 Vertreter.
32. Wahlkreis : Die Bezirke Ober-, Neu- und Untertoggenburg und Werdenberg: 3 Vertreter.
33. Wahlkreis : Die Bezirke Wyl, Alltoggenburg und Goßau : 2 Vertreter.
_ " ° 36., 37. und 38. Wahlkreis, Aargau.
Aenderung der Wahlkreise.
Stand nach dem Gesetze von 1881 : 36. Wahlkreis: Die Bezirke Zofingen und Kulm und die Gemeinden Hirschthal, Muhen, Ober- und Unterentfelden, Gränichen und Aarau vom Bezirk Aarau : 3 Vertreter.
797
37. Wahlkreis : Die Gemeinden Suhr, Buchs, Rohr, Bibersteio, Küttigen, Erlinsbach und Densbüren vom Bezirk Aarau, der Bezirk Brugg, die Gemeinden Mägenwyl, Wolenschwyl, Büblikon, Hellingen, Künten, Stetten und^Bellikon vom Bezirk Baden, die Bezirke Lenzbufg, Bremgarten und Muri: 4 Vertreter.
38. Wahlkreis: Der Bezirk Baden, mit Ausnahme derjjjjdem 36.
Wahlkreise zugetheilten Gemeinden, die Bezirke Zurzach, Laufenburg und Rheinfelden: 3 Vertreter.
Nach dem vorliegenden Entwurf: 37. Wahlkreis : Die Bezirke Zofingen und Kulm und vom Bezirk Aarau die Gemeinden Hirschthal, Muhen, Gränichen, Oberentfelden und Unterentfelden : 3 Vertreter.
38. Wahlkreis: Vom Bezirk Aarau die Gemeinden Suhr, Buchs, Rohr, Biberstein, Densbüren, Küttigen, Erlinsbach und Aarau, die Bezirke Brugg und Lenzburg und vom Bezirk Bremgarten die Gemeinden Dottikon, Hägglingen, Anglikon und Wohlen: 3 Vertreter.
39i Wahlkreis : Der übrige Theil des Bezirkes Bremgarten und der Bezirk Muri: l Vertreter.
40. Wahlkreis: Die Bezirke Baden, Zurzach, Lautenburg und Rheinfelden : 3 Vertreter.
4-1. (43.) Wahlkreis, Tessin.
Verminderung der Repräsentation von 5 auf 4 Vertreter.
Was nun die Berathung dieses Gesetzentwurfes betrifft, so können wir nicht umhin, Ihnen deren Anhandnahme gleich bei Beginn der Session dringend zu empfehlen, und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit, daß das neue Gesetz einer Volksabstimmung unterstellt werden muß. Bekanntlich schreibt das hierauf bezügliche Bundesgesetz vom 17. Juni 'J874 vor, daß die Abstimmung nicht früher als vier Wochen nach geschehener ausreichender Bekanntmachung des fraglichen Bundesgesetzes oder Bundesbeschlusses stattfinden dürfe. Um dieser Vorschrift Genüge zu leisten und die möglicherweise nothwendig werdende Festsetzung des Abstimmungstages dennoch thunlichst vorschieben zu können, werden wir die geeigneten Vorkehren treffen, um die Vertheilung der Gesetzesvorlage in einer Weise vor sich gehen zu lassen, daß sie der frühzeitigen Veranstaltung der Abstimmung nicht aufschiebend in den Weg tritt.
798
Sollte das Gesetz in der Abstimmung verworfen werden, oder sollte überhaupt eine Einigung der beiden Räthe für Erlaß eines neuen Gesetzes nicht zu Stande kommen, so behalten wir uns, um der Bestimmung des Art. 72 der Bundesverfassung Nachachtung zu verschaffen, vor, Ihnen rechtzeitig den Entwurf zu einem provisorischen, lediglich auf die nächsten Nationalrathswahlen bezüglichen Bundesbeschluß mit Dringlichkeitsklausel vorzulegen.
Im Hinblick auf die dermaligen Umstände erlauben wir uns, Ihnen den Antrag zu stellen : Sie möchten den an diese Botschaft geschlossenen Entwurf zum Gesetze erheben.
Im Uebrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 21. Mai 1890.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
L. Ruchonnet.
<
Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.
799
(Entwurf)
Bundesgesetz betreffend
die Wahlen in den Nationalrath.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Art. 72 der Bundesverfassung und mit Rücksicht auf ihren Beschluß vom 20. Juni 1889 über die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom i. Dezember 1888, auf den Vorschlag des Bundesrathes, beschließt: Art. 1. Die Wahlen in den Nationalrath werden in den nachfolgenden eidgenössischen Wahlkreisen nach Maßgabe der Wohnbevölkerung vom 1. Dezember 1888, wie sie durch Bundesbeschluß vom 20. Juni 1889 festgestellt wurde, getroffen, und vertheilen sich auf dieselben in nachfolgender Weise :
800
Seelenzahl Eìiitli eiluiig'
der Wahlkreise
Zahl
der von den Kreisen zu der Kantone wahlenden Mitglieder
der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder
1. Kanton Zürich.
Erster Wahlkreis.
Die Bezirke Affollerà
Zürich
und
'
Zweiter Wahlkreis.
i
Die Bezirke Borgen, Meileu u n d Hinweil . . . .
1
123,692
6
81,871
4
80,327
4
Dritter Wahlkreis.
Die Bezirke Uster, Pfâffikon und Winterthur . . .
Vierter Wahlkreis.
i
Die Bezirke Andelfingen, Bülach und Dielsdoif . . .
i / 3
[51,293 337,183 i
17 r
II. Kanton Bern.
Fünfter Wahlkreis.
Die Amtsbezirke Oberhasli, Interlaken, Frutigen, Niedersitnmenthal, Obersimmenthal, Saanen u n d Thun . . . .
94,649
5
102,137
5
Sechster Wahlkreis.
Die Amtsbezirke Seftigen, Schwarzenburg und Bern Ueberfrag
196,786 337,183
10
' 17
801
Seelenzahl Eintlieiluiig'
Uebertrag
der Wahlkreise
der Kantone
196,786 337,183
Zahl der von den Preisen zu wählenden Mitglieder
der von den Kantonen zu wahlenden Mitglieder
10
17
Siebenler Wahlkreis, Die Amtsbezirke Konolfingen, Signau und Trachselwald . . .
. . . .
74,613
4
86,405
4
75,377
4
Achter Wahlkreis.
Die Amtsbezirke Burgdorf, Aarwangen , Wangen und Fraubrunnen Neunter Wahlkreis.
Die Amtsbezirke Aarberg, Buren, Nidau, Biel, Erlach
Zehnter Wahlkreis.
Die Amtsbezirke Neuenstadt, Courtelary, Münster,Freibergen, Delsberg, Laufen und Pruntrut 103,498
5
27
536,679
III. Kanton Luzern.
Elfter Wahlkreis.
Das Amt Luzern Uebertrag
42,712
2
42,712 873,862
2
44
802 Seelenzahl Eintheilung;
der Wahlkreise
Uebertrag
42,712
Zwölfter Wahlkreis.
Die Aemter Entlebuch und Willisau und der Geriehtskreis Ruswil vom Amte Sursee
56,718
Zahl
der von dea Kreisen zu der Xontone wählenden Mitglieder
873,862
2
der von den Kautonen za wahlenden' Mitgliede^
.44
3
Dreizehnter Wahlkreis.
Die Aemter Hochdorf und Sursee ohne den Gerichtskreis 35,930
2 135,360
7
IV. Kanton Uri.
Vierzehnter Wahlkreis.
Der ganze Kanton Uri
17,249 17,249
i
1
V. Kanton Schwyz.
Fünfzehnter Wahlkreis.
Der ganze Kanton Schwyz
50,307 50,307
VI. Kanton Unterwaiden.
Sechszehnter Wahlkreis.
Der ganze Kanton Unterwaiden ob dem Wald . .
15,043 15,043
Uebertrag
·
1,091,821
3
1
3
1 56
803 Seelenzahl Eìntheiliiiig-
Uebertrag
der Wahlkreise
.
Zahl
der von.
den Kreisen zu der Kantone wählenden Mitglieder
1,091,821
.
der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder
56
Siebzehnter Wahlkreis.
Der ganze Kanton Unterwaiden nid dem Wald . .
i
12,538
1
12,538
VII. Kanton Glarus.
Achtzehnter Wahlkreis.
Der ganze Kanton Glarus
2
33,825
2
33,825 VIII. Kanton Zug.
Neunzehnter Wahlkreis.
Der ganze Kanton Zug
1
23,029 23,029
IX. Kanton Freiburg.
Zwanzigster Wahlkreis.
Der Seebezirk, vom Saanebezirk die Kreise Freiburg und Belfaux, und vom Broyebezirk der Kreis Dompierre .
35,652
2
40,507
2
76,159 1,161,213
4
Einundz wanzigster Wahlkreis, Der Sensebezirk, der Saanebezirk ohne die Kreise Freiburg und Belfaux, und der Broyebezirk ohne den Kreis Uebertrag
1
60
804
Seeleuzahl Eintlieilung
Uebertrag
der Wahlkreise
Zahl
der von der von den Kauden Kreisen zu tonen zu 1 der Kantone wählenden wahlenden Mitglieder Mitglieder
76,159 1,161,213
4
42,996
2
60
Zweiondzwanzigster Wahlkreis.
Die Bezirke Greyerz, Vivisbach und Glane . . . .
6
119,155
X. Kanton Solothurn.
Dreiundzwanzigster Wahlkreis.
Der ganze Kanton Solothurn
4
85,621
4
85,621
XI. Kanton Basel.
Vierundzwauzigster Wahlkreis.
Der ganze Kanton BaselStadt . .
. . . . .
73,749 73,749
4
4
Fiiufundzwanzigster Wahlkreis.
Der ganze Kanton Basel-
3
61,941 61,941
3
XII. Kanton Schaffhausen.
Seclisumlzwanzigster Wahlkreis.
Der ganze Kanton Schaffhausen . . .
. . .
2
37,783
2
37,783 Uebertrag
·
1,539,462
·
79
805 Seelenzahl Eintlieiluiifj;-
Uebertrag
der Wahlkreise
.: ·
Zahl
der von den der Kantone Creisen zu wählenden Mitglieder
'
1,539,462
der von den Kantonen za wählenden Mitglieder
79
·
XIII. Kanton Appenzell.
Siebenundz\vanzigs(er Wahlkreis.
Der ganze Kanton Appenzell Außer-Rhoden . . . .
3
54,109
3
54,109 Achtundzwanzigster Wahlkreis.
Der ganze Kanton Appenzell Inner-ßhoden . .
1
12,888
1
12,888
XIV. Kanton St. Gallen.
Neimiiiidzwaiizigsfer Wahlkreis.
Die Bezirke St. Gallen : und Tablât 1 . . . il . . . . .
Dreissîgster Wahlkreis. " Die Bezirke Rorschach, Unter- und Oberrheinthal Eiuiiuddreissigstef Wahlkreis.
Die Bezirke Sargans, Gaster und Seebezirk
·. 'I
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2
40,996 '--: -'[ ·1
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47,903
2
·H ·.V.-i.'Jf"-:^. ' 39,337 li
'2 -
Zweiunddreissigster Wahlkreis.
Die Bezirke Ober-, Neu- und Untertoggenburg und Werdenbei'2' .
Uebertrag Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. II.
60,986 189,222 1,606,459
3 9
83 54
806
Zahl
Seelenzahl Eintlieilung
Uebertrag
der Wahlkreise
der von den Kreisen zu der Kantone wählenden Mitglieder
189,222 1,606,459
9
der von den Kantonen zu wühlenden' Mitglieder
83
Dreiimddreissigster Wahlkreis.
Die BezirkeWyl, Alttoggenburg u n d Gossau . . . .
2
38,938 228,160
11
XV. Kanton Graublinden.
Vierunddreissigster Wahlkreis.
Die Bezirke Plessur, Unterlandquart, Oberlandquart und Albula, mit Ausnahme des Kreises Bergün, und vom Bezirk Im-Boden der Kreis Rhäzüns
41,583
2
34,378
2
Fünfanddreissigster Wahlkreis.
Die Bezirke Heinzenberg, Hinterrhein, Moësa, Vorderrhein und Glenner, und vom Bezirk Im-Boden der Kreis ! Trins . .
.
. .
Secbsunddreissigster Wahlkreis.
Die Bezirke Maloja, Bernina , Inn und MUosterthal, und vom Bezirke Albula der Kreis Bergün
1
18,849 94,810
Uebertrag
·
1,929,429
5 ·
99
807
Zahl
Seelenzahl Eiiith eiliing-
Uebertrag
der Wahlkreise
·
der von . den der Kantone Kreisen zu wählenden Mitglieder
1,929,429
der von den Kantonen zu wählenden'1 Mitglieder
99
·
XVI. Kanton Aargau.
Siebeiiunddreissigster Wahlkreis.
Die Bezirke Zofingen und Kulrn, und vom Bezirk Aarau die Gemeinden Hirschthal, Muhen, Ober- und Unterentfelden und Gränichen . .
53,031
3
Achtunddreissigster Wahlkreis.
Vom Bezirk Aarau die Gemeinden Suhr, Buchs, Rohr, Biberstein, Densbüren, Küttigen, Erlinsbach und Aavau, die Bezirke Brugg und Lenzburg, und vom Bezirk Bremgarten die Gemeinden Dottikon , Hägglingen , Anglikon und Wahlen
·
53,388
3
26,219
1
Ncnnunddreissigster Wahlkreis.
Der übrige Theil des Bezirks Bremgarten und der Bezirk Muri
&>
Vierzigster Wahlkreis.
Die BezirkeBaden, Zurzaeh, Laufenburg und Rheinfelden
60,942
3
193,580 Uebertrag
·
2,123,009
10 ·
109
808 Seeleuzahl Eìntheiliing'
Uebertrag
der Wahlkreise
·
Zahl
der von den Kreisen zu der Kantone wählenden Mitglieder
2,123,009
XVII. Kanton Thurgau.
Einundvierzigster Wahlkreis.
Der ganze Kanton Thurgau 104,678
·
der von den Kautonen zu ( wühlenden Mitglieder
109
5 5
104,678
XVIII. Kanton Tessin.
Zweiuudvierzigster Wahlkreis.
Der Bezirk Mendrisio, und vom Bezirk Lugano die Kreise Lugano, Ceresio, Carona, Agno und Pregassona
2
40,417
Dreiuudvierzigster Wahlkreis.
Vom Bezirk Lugano die Kreise Magliasina, Sessa, Breno, Vezia, Sonvìco, Tesserete und Taverne; die Bezirke Bellinzona, Riviera, Locamo, Elenio, Leventina und Vallei Maggia
86,334
4
126,751
6
* XIX. Kanton Waadt.
Yierundvierzigster Wahlkreis.
Die Bezirke Aigle, Lausanne, Lavaux, Pays d'Enhaut, Vovey u n d Oron . . . . 1Q6,421 ·
Uebertrag 106,421 2,354,438
Ì
|
5 5
120
809 Seelenzahl Eintheiluiig1
der Wahlkreise
Uebertrag 106,421 2,354,438 Fiinl'undvierzigster Wahlkreis.
Die Bezirke Avenches, Echallens, Grandson, Moudon, Orbe, Payerne und Yverdon
Zahl
der von den Kreisen za der Kantone wählenden Mitglieder
5
der von dea Kautonen zu wählenden Mitglieder
120
4
81,604
Scchsundvierzigsler Wahlkreis, Die Bezirke Aubonne, Cossonay , La- Vallée , Morges, Nyon u n d Rolle . . . . 59,630
3 247,655
12
-XX. Kanton Wallis.
Sicbeiiimdvierzigster Wahlkreis.
Die Bezirke Goms , Brig, Raron, Visp, Leuk und Siders
39,259
2
Achlundvierzigster Wahlkreis.
Die Bezirke Hérens, Sitten und Conthey ohne die Gemeinden Ardon und Chamoson
22,026
1
IVeiinirndvierzigster Wahlkreis.
' Die Bezirke Martinach, Entremont, Monthey und St. Moritz, und die Gemeinden Ardon und Chamoson vom Bezirk Conthey
40,700
4
2 101,985
Uebertrag
·
2,704,078
5 , 137
810 Zahl
Seelenzahl i
!
Eìntheìliiiig-
der Wahlkreise
Uebertrag
der von den der Kantone Kreisen zu wählenden Mitglieder
137
2,704,078
XXI. Kanton Neuenburg.
Fünfzigster Wahlkreis.
Der ganze Kanton Neuenburg 108,153
5 5
108,153 XXII. Kanton Genf.
Eiuundfüufzigster Wahlkreis.
Der ganze Kanton Genf . 105,509
5 105,509
Gesammtbevölkerung der Schweiz und GesammtzaM der Mitglieder des Nationalrathes
·
der von den Kantonen zu wühlenden Mitglieder
2,917,740
.
5 147
Art. 2. Das Bundesgesetz vom 3. Mai 1881 (A. S. n. F. V, 441 ff.) ist aufgehoben.
Art. 3. Dieses Gesetz tritt für die nächste Gesammterneuerung des Nationalrathes in Kraft.
Art. 4. Der schweizerische Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Gesetzes über die Wahlen in den Nationalrath, vom 3. Mai 1881. (Vom 21. Mai 1890.)
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1890
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2
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22
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.05.1890
Date Data Seite
793-810
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