578

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bondes.

Bekanntmachung.

Im Laufe des II. Quartals 1890 sind im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten folgende Aenderungen vorgekommen: Als Unteragenten sind angestellt worden (provisorisch): Bei der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Forster, Gustav, in Schaffhausen.

Bei der Agentur Wirth-Herzog in Aarau: Herr Amacher, Johann, in Meiringen.

Bei der Agentur J. Leuenberger & Cie. in Biel : Herr Liniger, Friedrich, in Bern.

Als U n t e r a g e n t e n sind ausgetreten: Bei der Agentur Rommel & Cie. in Basel: Herr Meyer-Mettler, Julian, in Bern.

,, Graf, Hans, in Brugg.

,, Lombardi, Angelo, in Airolo.

Bei der Agentur J. Leuenberger & Cie. in Biel : Herr Schmid, Alexander, in Bern.

Bei der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Schöttlin, Conrad, in Schaffhausen.

579 Bei der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Rindiisbacher, Joh. Ulr., in Zollbrück.

Bei der Agentur Wirth-Herzog in Aarau: Herr Pfister, Placid, in Wyl (St. Gallen).

Ihr Domizil haben verlegt: Herr Graedel, Fritz (Agentur Zwilchenbart), von Bern nach Basel.

,, Walter, Gottfr. (Agentur Louis Kaiser), von Löhningen nach Schaff hausen.

B e r n , Ende Juni 1890.

Schweiz. Departement des Auswärtigen (Auswanderungswesen).

Bekanntmachung.

Die "Société n a t i o n a l e d e s s c i e n c e s e t d e s a r t s i n d u s t r i e l s " beabsichtigt, während der Monate August bis November d. J. eine ,, Z w e i t e i n t e r n a t i o n a l e A u s s t e l l u n g , P a r i s 1889 a , im Industriepalaste abzuhalten. Es soll auf dieer Ausstellung unter Anderm auch eine S c h w e i z e r i s c h e A b t h e i l u n g gebildet werden. Auf den von der oben erwähnten Gesellschaft ausgegebenen Programmen und Prospekten figurirt als ,, G e n e r a l k o m m i s s ä r für die S c h w e i z a ein gewisser Herr E. B oe t t c h e r , Professor, Zivilingenieur und Offizier der Territorialarmee.

Um nun allfälligen Mißverständnissen von vornherein vorzubeugen, halten wir es für angezeigt, ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß diese Ausstellung ein p r i v a t e s Unternehmen ist und Herr E. Boettcher, sogenannter ,,Generalkommissär für die Schweiz", zu der Bundesbehörde in keinerlei Beziehung steht.

B e r n , den 21. Juni 1890.

Schweiz. Departement des Auswärtigen (Handelsabtheilung).

580

25. Wochenbulletin über die Geburten und Sterbefälle.

Vom 15. bis 2l. Juni 1890.

Während der verflossenen Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich: Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, St. Gallen, Chaux-de-Fonds, Luzern, Neuenburg, "Winterthur, Biel, Herisau, Schaffhausen, Freiburg und Locle, deren Gesammtbevölkerung 480,388 beträgt, 244 Lebendgeburten, 175 Sterbefalle, wovon l in Freiburg verstorben, Neuenburg zugezählt, weil dort wohnhaft, und 13 Todtgeburten angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 17 Geburten und 20 Sterbefalle, den oben erwähnten Fall mitgerechnet.

Von den Verstorbenen waren 42 im ersten Lebensjahre.

An den meist verhütbaren Krankheiten starben 17. Außerdem 3 von auswärts Gekommene, d. h. welche ihren Wohnsitz in einer ändern Ortschaft hatten.

Es starben : an Blattern : l in Bern ; an Masern 4 (2 in Genf, l in Pläinpalais und l in Biel); -- an Scharlach 5 (l in Fluntern, von Tagelschwangen kommend, l in Basel, l in Bern, l in Chaux-de-Fonds und l in Biel); -- an Diphtheritis und Croup 7 (l in Außersihl, 2 in Hottingen, wovon l von Adlisweil kommend, l in Bern, von Wahlendorf kommend, l in Biel und l in Herisau) ; -- an Keuchhusten 2 (l in Basel und l io Luzern); -- an Rothlauf 0; -- an Typhus l in Herisau ; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten 0 ;

-- an Darmkatarrh der kleinen Kinder 22 (l in Außersihl, 13 in Basel, l in Bern, l in Lausanne, 3 in St. Gallen, l in Chaux-deFonds, l in Neuenburg und l in Herisau).

19 Todesfälle sind als Opfer dei- Lungenschwindsucht angegeben, außerdem l Person, welche von auswärts kam und also nicht zu der Wohnbevölkerung der Städte gehört; in der entsprechenden Woche des letzten Jahres (16. bis 22. Juni) 31 -j- 4 von auswärts; -- 16 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben, außerdem l von auswärts (statt 10); -- 12 infolge organischer Herzfehler, außerdem 2 von auswärts (statt 4); -- 9 an Schlagfluß (statt 8-f 1); -- infolge Unfall starben 4; -- durch Selbstmord l, außerdem l von auswärts; -- infolge fremder strafbarer Handlung 2; -- 6 Kinder starben infolge angeborner Lebensschwäche und 3 Greise infolge Altersschwäche.

581 Auf l Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 19,0 °/oo, für die 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 15,4, 16,1, 18,1, 20,1 °/oo.

Nach Alter und Geschlecht ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle Sterbefälle infolge von akuten infolge von Gesammtzahl Krankheiten der Lungender Sterbefalle.

Athmnngsorgane. schwinasncht.

M.

W.

M. W.

M.

W.

1 -- 4 3 23 19 Von 0 bis 1 Jahr 1 -- 4 1 ,, 1 ,, 4 Jahren 13 13 1 -- 1 1 9 15 ' * 5 i, 19 ^ -- 1 5 4 ,, 20 ,, 39 ,, 13 9 -- 1 1 2 12 15 ,, 40 ,, 59 ,, 2 -- 3 1 21 29 ,, 60 ,, 79 ,, -- -- -- 2 _ 80 und mehr Jahren -- 1 Ohne Angabe des Alters -- -- -- -- -- --

10

10

7

10

94

100

Nach den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle iufolge von akuten Krankheiten der Lunge, von Lungenschwindsucht und Durchfall der kleinen Kinder wie folgt: Akute Krankheiten Lungender Lunge. schwindSterbefälle. sucht,

Zürich . . .

Genf . . . .

Basel . . . .

Bern . . . .

Lausanne St. Gallen . .

Chaux-de-Fonds Luzern . .

Neuenburg .

Wiaterthur .

Biel . . . .

Herisau . . .

Schaffhausen Freiburg Locle . . . .

3 1 3 4 -- 2 -- -- -- -- --

3 -- -- 1

2 1 2 3 -- 1 2 -- 1 1 1 1 2 1 2

Bundesblatt. 42.'Jahrg. Bd. III.

Durchfall der kleinen Kinder von unter 1 -- 2 3 -- 5 6 8 9 12 1 Monat. Monaten. Monaten. Monaten. Monatsn.

1 -- -- -- -- --

2

-- -- 1 1 -- -- -- -- 1 -- -- --

5 \ j 2

6

--

--

--

-- -- 1

-- -- --

-- -- --

-- -- --

-- -- -- -- --

-- --

-- --

-- --

-- --

-- -- ,

--· --

--

--

--

]

2

Jahren.

-- · -- , _

--

39

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

582

Morbidität, Vom 15. bis zum 21. Juni 1890 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

l. Pocken and modiflzirte Blattern.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle in Thaingen. -- Bern: 3 Fälle.

2. Masern.

Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern: 54 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 31 Fälle, wovon 22 in Chaux-de-Fonds, l in Neuenburg, 5 in Brot-dessous und 3 in Noiraigue. -- Waadt (Kanton) : Einige Fälle.

3. Scharlachfieber.

Groß-Zürich: 6 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern: 9 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 8 Fälle, wovon 3 in Chaux-de-Fonds, 2 in Loele und 3 in Travers. -- Waadt (Kanton): 13 Fälle.

e. Diphtheritis und Croup.

Groß-ZUrich: 9 Fälle. -- Basel-Stadt: 5 Fälle. -- Bern: l Fall von auswärts.

5. Keuchhusten.

Groß-ZUrich: 4 Fälle. -- Basel-Stadt: 26 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Chaux-de-Fonds.

6. Yaricellen.

ßroß-ZUrich: 4 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern: l Fall.

7. ßothlanf.

Basel-Stadt: l Fall.

8. Typhus.

Groß-ZUrich: 10 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Neuenburg. -- Waadt (Kantonl: 2 Fälle.

9. Puerperalfleber.

Keine Fälle.

583

Gesammtbestand der Kranken und Aufnahmen in den Krankenanstalten der grösseren Ortschaften der Schweiz.

In der Woche vom 15. bis 21. Juni 1890..

Kantonsspital ZUrich (448 Betten). -- Spital Genf (330 Betten). -- Bürgerspital Basel (462 Betten). -- Inselspital Bern (320 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten). -- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Bürgerspital Luzern (HO Betten). -- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Hôpital de la Providence Neuenburg (47 Betten). -- Kantonsspital Winterthur (115 Betten). -- Spital Herisau (15 Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Hôpital de la Providence Freiburg (50 Betten). -- Spital Lode (16 Betten).

1. Aufnahmen von Kranken.

Zahl der Wovon aufgenommenen von auswärts Kranken.

kommend.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlach 4. Keuchhusten 5. Diphtherie und Croup 6. Rothlauf 7. Unterleibstyphus 8. Andere infektiöse Krankheiten . .

9. Lungenschwindsucht 10. Andere tuberkulöse Krankheiten .

11. Akuter Gelenkrheumatismus . . .

12. Akute Krankheiten der Athmungsorgane 13. Akute Darm-Krankheiten . . . .

14. Alle übrigen Krankheiten . . . .

15. Unfälle Total

-- 3 l -- 4 5 9 9 14 16 14

-- -- l -- l -- 6 3 6 10 6

23 7 226 46 377

7 3 106 18 167

2. Der Gesammtbestand der Kranken w a r am 14. Juni in den genannten Krankenanstalten ohne Locle 2033.

Er ist am 21. Juni 2054.

Eidg. statistisches Bureau.

584

Bekanntmachung.

Beim A b s c h l ü s s e v o n E h e n i t a l i e n i s c h e r S t a a t s a n g e h ö r i g e r in der S c h w e i z verlangen viele Civilstandsbeamte d i e e l t e r l i c h e resp. vo r m u n d s c h a f t l i c h e E i n w i l l i g u n g -- nach Art. 27 des schweizerischen Gesetzes über Civilstand und Ehe -- nur in den Fällen, in welchen die betreffenden italienischen Verlobten das 21. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Die i t a l i e n ische Ehege se tzgebung fordertt aber die fragliche E i n w i l l i g u n g bis zum z u r ü c k g e l e g t e n 25. A l t er s j ä h re. Ehen von italienischen Staatsangehörigen, welche sich in der Schweiz trauen lassen und jene Altersgrenze noch nicht erreicht haben, sind nach italienischem Rechte anfechtbar, sofern beim Abschlüsse derselben die erwähnte Einwilligung nicht vorgelegen hat.

Die schweizerischen Civilstandsbeamten dürfen in Folge dessen von der Beibringung einer solchen Einwilligung für italienischeNupturienten nur dann a b s e h e n , w e n n d i e s e das 25. A l ter sj ah r z u r ü c k g e l e g t haben.

B e r n , den 11. Juni 1890.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Bekanntmachung.

Anstatt besonderer Beantwortung der vielen an die Zollbehörde gelangenden Anfragen über Ansätze und Inkrafttreten des vom Bundesrathe aufgestellten neuen Zolltarifentwurfes machen wir darauf aufmerksam, daß 1) Botschaft und Gesetzes-Entwurf in Nr. 21 des schweizerischen Bundesblattes vom 17. Mai amtlich publizirt sind und daß 2) das neue Gesetz erst in Kraft treten kann, nachdem dasselbe von der h. Bundesversammlung durchberathe und angenommen, den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung Genüge geleistet und hierauf der Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch die zuständige Behörde festgesetzt worden ist.

B e r n , den 21. Mai 1890.

Eidg. Zolldepartement.

585

Bekanntmachung.

Laut Bericht des schweizerischen Generalkonsuls für Brasilien, Herrn Eug. Emile Raffard in Rio de Janeiro, hat die provisorische Regierung der Vereinigten Staaten Brasiliens durch nachfolgenden Beschluß die Aufhebung der Pässe ausgesprochen: Art. 1. In Friedenszeiten kann Jedermann in beliebiger Weise, zu jedem Zeitpunkt und unter Mitnahme seines Vermögens in das Land einwandern, sich in demselben niederlassen oder es verlassen, ohne daß hiezu ein Paß nöthig wäre, immerhin unter Beobachtung der polizeilichen Vorschriften und unter Vorbehalt der Rechte Dritter.

Art. 2. Gegenteilige Bestimmungen sind außer Kraft erklärt.

B e r n , den 28. Mai -1890.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 26 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 10. August 1876 sind sämmtliche vom Jahr 1889 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es erseht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigenthumsrecht auf irgendeinen dieser Gegenstände erheben zu können glauoen, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 5. Juni 1890.

Die Oberpostdirektion.

586

Bekanntmachung.

Reprodnzirt.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemala Artikel 8 desjtalienischen Civilgesetzbnches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consnlar-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die scliweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regiernng, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Lanfe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

587 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die sclnveiz. Bundeskauzlci.

Bekanntmachung.

Reprodnzirt.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre defiuitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohce Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche m Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u.n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

588

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, No 92, vom 21. Juni 1890.

Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge.

Emissionsbanken : Generalmonatsbilanz und Monatsbilanz vom 31. Mai 1890. Zollwesen : Brasilien. Situation einer ausländischen Bank. Literatur.

M 93, vom 24. Juni 1890.

Handelsregistereinträge. Emissionsbanken : Notenverkehr im Mai 1890; Wochensituation. Bilanz der Sächsischen Vieh-Versicherungsbank in Dresden und der Allgem. Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank Teutonia in Leipzig pro 1889. Post.

Zollwesen: Vereinigte Staaten. Situation ausländischer Banken.

Beilage: Mac Kinley Administrativ-Bill.

A'» 94 vom 26. Juni 1890.

Abhanden gekommene W er th ti tel.

Handelsregistereinträge.

Bilanz der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft ,,Germania" zu Stettin und der Lebensversicherungbank für Deutschland zu Gotha pro 1889. Jahresband 1889 der Schweiz. Handelsstatistik.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1890

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28.06.1890

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