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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Neuorganisation der Oberzolldirektion.

(Vom 23. September 1890.)

Tit.

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In den Geschäftsberichten des Bundesrathes ist schon wiederholt darauf hingewiesen worden, in welch' beträchtlichem Maße die Geschäfte unserer Zollverwaltung in den letzten Jahren zugenommen haben ; daß die Centralstelle nur mit äußerster Anspannung ihrer Kräfte und durch Arbeit außer der Büreauzeit den Geschäftsandrang zu bewältigen vermöge; daß unter solchen Umständen für dieselbe keine Möglichkeit vorauszusehen sei, sich mit allgemeinen Fragen, die infolge der fortwährenden Verkehrszunahme und bei .veränderten Verkehrsverhältnissen an die Zollbehörden herantreten, des Nähern zu befassen, noch die so nothwendigen Inspektionen in den Grenzgebieten vorzunehmen, nicht zu gedenken der Revision einer Anzahl veralteter Instruktionen und Verordnungen, welche von Tag zu Tag dringender wird und für deren Vorbereitung eingehende Erhebungen aus der zolldienstlichen Praxis, Einvernahmen der Gebietsdirektionen u. s. w. erforderlich sind.

Die geschäftsprüfenden Kommissionen beider Räthe sind in der Lage gewesen, sich von der Unzulänglichkeit der gegenwärtigen Organisation der Oberzolldirektion zu überzeugen. Wir verweisen insbesondere auf den nationalräthlichen Kommissionsbericht über die Geschäftsführung pro 1889, in welchem der bestimmte Wunsch ausgesprochen wird, d a ß e i n e n e u e O r g a n i s a t i o n d i e s e r Verwaltungsabtheilung b a l d i g s t ins Leben treten

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Schon im Geschäftsberichte pro 1889 ist hervorgehoben worden, daß das Zollwesen im Verlaufe weniger Jahre eine völlig veränderte Gestaltung angenommen hat.

Nicht nur sind die Tarifbestimmungen komplizirter geworden, sondern es hat sich der Wirkungskreis dieser Verwaltung auch nach anderer Richtung bedeutend erweitert. Wir nennen vorab die seit 1885 eingeführte zollamtliche Waarenstatistik, welche neben erheblicher Personalvermehrung in den Zollgebieten die Kreirung einer besondern Abtheilung bei der Oberzolldirektion nöthig machte; ferner die Alkoholgesetzgebung, bei deren Vollziehung die Mitwirkung der Zollverwaltung in hervorragendem Maße in Anspruch genommen wird, dann im Weitern die Viehseuchenpolizei, beide mit besondern Komptabilitäten, und endlich die Inanspruchnahme für Vollziehung der Bundesgesetze über Jagd und Vogelschutz, Fischerei, Maß und Gewicht, Zündhölzchen, der Phylloxeravorschriften, der Vorschriften über eidgenössische und kantonale Regale u. s. w.

Beim Zollwesen selbst ist eine bedeutende Arbeitszunahme zu verzeichnen infolge der stets sich steigernden Anforderungen des Verkehrs, der Vermehrung der Zollabfertigungsstellen bei Eröffnung neuer Kommunikationen mit dem Auslande, des Rückzolles auf Zucker, der intensivem Grenzbewachung wegen Zollerhöhungen und Alkoholmonopol. Insbesondere aber ist hervorzuheben, daß infolge ·der erhöhten Zollansätze die Zahl der Reklamationen, Gesuche und Auskunftsbegehren aller Art sich gegenüber früher enorm gesteigert hat und daß namentlich auch der zollfreie Veredlungsverkehr an die Zollbehörden immer größere Ansprüche stellt.

Zur Illustrirung der Verhältnisse verweisen wir auf die Thatsache, daß die Zahl der registrirten Geschäfts-Ein- und Ausgänge laut den Tageskontrolen in den letzten Jahren auf nahezu 18,000 gestiegen ist, während beispielsweise im Jahre IBßO bloß ca. (5200 und 1873 ca. 7400 verzeichnet sind. Die Zolleinnahineu sind von 4 Millionen Franken im Jahre 1851 auf 28 x /a Millionen im Jahre 1889 gestiegen und werden 1890 mindestens die Summe von 30 ^Millionen erreichen.

Die Organisation der Oberzolldirektion ist trotz dieser Geschäftsvermehrung und der vollständigen Umgestaltung unseres Zollweseus im Wesentlichen die nämlicliü geblieben wie zu Anfang des eidgenössischen Zollwesens, mit dem Unterschiede immerhin, daß die
Direktivbehörde damals mit dem Handels- und Zolldepartemeut insofern identisch war, als alle Erlasse, Korrespondenzen etc. vom Departementsvorsteher unterzeichnet wurden. Seither ist die Stellung

288 der Oberzolldirektion eine andere geworden ; sie repräsentirt eine besondere, selbständige Verwaltungsinstanz mit gegenüber früher bedeutend erweiterten Kompetenzen. Gegenwärtig besteht das Personal der Oberzolldirektion, die neu kreirte statistische Abtheilung nicht eingerechnet, aus 12 Beamten und l Aushülfsarbeiter, gegenüber 9 Beamten im Jahre 1851, während die Geschälte sich, wie oben angedeutet, innerhalb dieser Frist verdreifacht haben.

Als vorberathende Behörde unterbreitet die Oberzolldirektion dem Finanz- und Zolldepartement ihre Vorschläge über Alles, was auf den Erlaß von Gesetzen und Verordnungen Bezug hat, für den Erlaß prinzipieller Entscheide betreffend Tarifanwendung u. s. w., sowie in allen Geschäften, welche dem Departement vorbehalten sind, wie z. B. die Korrespondenzen mit dem Bundesrath und seinen Departementen, mit kantonalen Regierungsbehörden, Strafentscheide bei Zoll- und Alkoholübertretungen u. s. f. Sie vollzieht die Gesetze, Verträge, Verordnungen und Erlasse der Oberbehörden in allen Materien der eidgenössischen Gesetzgebung, bei welchen die Zollverwaltung mitzuwirken berufen ist. Sie erläßt hierüber die nöthigen Instruktionen und überwacht deren richtige Ausführung.

Ihr liegt sodann ferner ob die selbständige Erledigung von Gesuchen und Reklamationen aller Art, bezüglich der Anwendung des Tarifs, sowie der Gesetz.es- und Verwaltungsvorschriften, soweit nicht priazipielle Entscheide der Oberbehörde einzuholen sind; die Führung der Komptabilität, verbunden mit der Prüfung und Zusammenstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnungeu der gesarnmten Zollverwaltung; die Erstellung und Lieferung der großen Zahl von Formularen aller Art für Zoll, Alkohol, Viehseuchen etc.; die Ausarbeitung und Herausgabe der Gebrauchstarife, die Oberleitung des Grenzwachtdienstes, die Obsorge für Bekleidung und Bewaffnung, Magazinirung und Kontrolirung von Material, Vorräthen und Drucksachen aller Art, Besorgung und Vervollständigung der Mustersammlungen u. s. \v.

Anstatt einer detaillirten Aufzählung aller Obliegenheiten dürfte es genügen, auf die Geschäftskontrolen der Verwaltung selbst zu verweisen, welche über den Geschäftsumfang die sicherste Auskunft enthalten.

Was die W a a r e n S t a t i s t i k betrifft, so ist beiläufig zu bemerken, daß hinsichtlich deren Organisation bisher
keine bemerkenswerthen Mängel zu Tage getreten sind. Wir haben daher keine Veranlassung, uns hier mit dieser Abtheilung, soweit es das neue Organisationsprojekt anbelangt, näher zu befassen, wie denn auch in den oben angegebenen Ziffern diejenigen Geschäfte, welche

289 von dieser Abtheilung selbstständig oder mit Ermächtigung der vorgesetzten Stellen erledigt werden, nicht inbegriffon sind.

Es ist nun für den an der Spitze einer so ausgedehnten Verwaltung, wie die Zollverwaltung, stehenden und die Verantwortlichkeit für den richtigen Dienstgang tragenden Beamten eine sehr schwierige Aufgabe, sich mit allen Einzelheiten befassen zu müssen, ohne dabei den Ueberblick über die Gesammtverwaltung zu verlieren. Auch werden erfahrungsgemäß Zeit und Kräfte durch die große Zahl von zum Theil untergeordneten laufenden Geschäften derart absorbirt, daß, wie oben bereits angedeutet worden, den an die Leitung des Zolhvesens herantretenden größern Aufgaben nicht die wünschbare Aufmerksamkeit zugewendet werden kann. fl| 0 Dies gilt sowohl von der Direktivstelle selbst, als von den derselben direkt unterstellten höhern Beamtungen, und es ist Thatsache, daß umfangreichere Arbeiten, wie z. B. die Vorlagen für die Tarifrevisionen, Bearbeitung von Zolltaiifen u. s. w., von den betreffenden Beamten zum großen Theil außerhalb der ßüreaustunden besorgt werden müssen, weil jene Beamte während der Büreauzeit durch die laufenden Geschäfte vollauf in Anspruch genommen sind.

Angesichts der sich stetsfort steigernden Bedeutung dieses wichtigen Zweiges der eidgenössischen Verwaltung müssen wir es als eine unerläßliche Forderung erachten, der Centralstelle dieser Verwaltung eine Organisation zu geben, die derselben ermöglicht, neben der Bewältigung der zahlreichen laufenden Geschäfte auch den Neuerungen in Handel und Verkehr zu folgen und diejenigen organisatorischen und administrativen Maßnahmen zu treffen, beziehungsweise vorzubereiten, welche den veränderten Verkehrsverhältnissen entsprechen. Dies ist aber nur dann erreichbar, wenn bessere Fühlung der Centralbehörde mit dem aktiven Zolldienste, sowie anderseits mit dem Handelsstande und den Industriekreisen, hergestellt werden kann.

Es gibt nur ein Mittel, den bisher bestandenen Mängeln abzuhelfen , dasjenige, welches wir in unserm Geschäftsberichte angedeutet haben : eine rationellere Arbeitsteilung durch Kreirung selbstständig arbeitender Unterabtheilungen, also gewissermaßen eine Dezentralisation der bisher von einer einzigen Stelle ausgeübten Funktionen.

Die oberste Beamtung muß nothwendigerweise von Allem entlastet werden, was
an Hand gegebener bestimmter Vorschriften erledigt werden kann, in der selbstverständlichen Meinung, daß ihr dessen ungeachtet die Oberleitung trauch für diese Materien zu-

290 komme, wie denn auch alle daherigen Korrespondenzen nicht durch den Chef der betreffenden Abtheilung, sondern durch den Oberzolldirektor, beziehungsweise dessen Stellvertreter, zu unterzeichnen wären. Auf diese Weise würde sich der Oberzolldirektor auch in Detailsachen auf dem Laufenden erhalten, ohne sich selbst mit jeder Einzelheit einläßlicher befassen zu müssen.

Es sind aber nicht nur die Rücksichten auf die Verhältnisse der Gegenwart, welche eine neue Organisation der Oberzolldirektion zur Nothwendigkeit machen. Der Zollverwaltung stehen für die Zukunft Aufgaben bevor, deren befriedigende Lösung nur nach vorausgegangener Neuorganisation möglich ist.

Bereits liegt ein neuer Revisionsentwurf des Zolltarifgesetzes vor den gesetzgebenden Räthen; in der nächsten Dezembersession wird eine Vorlage über die Revision des Zollgesetzes nachfolgen; bevorstehend ist ferner der Abschluß von neuen Handelsverträgen.

Wir stehen somit vor einer möglicherweise tief eingreifenden Umgestaltung unseres Zollwesens, ganz abgesehen von den internen Zollabfertigungsstellen, deren Einführung von den Räthen postulili worden ist.

Zum Mindesten erfordern die neuen Gesetzesvorlagen eine komplete Revision der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, der Instruktion für die Zollbehörden und das Zollpersonal, wie überhaupt einer großen Zahl von SpezialVorschriften aller Art, die Bearbeitung und Herausgabe neuer Zolltarife (Gebrauchstarife) mit den nöthigen Erläuterungen und Zusätzen u. s. w.

Dabei ist die Vermehrung der laufenden Geschäfte infolge zahlloser Anfragen, Auskuuftsbegehren, Reklamationen, welche die Durchführung neuer Tarife und Gesetzesbestimmungen nach sich ziehen wird, noch gar nicht in Anschlag gebracht.

Daß aber unter solchen Aussichten die s o f o r t i g e Neuorganisirung der Centralbehörde -in die Hand genommen werden muß, dürfte für Jedermann einleuchtend sein. Sie liegt insbesondere auch im Interesse des handel- und verkehrtreibenden Publikums, für welches eine rasche Geschäftserledigung von nicht zu unterschätzendem Vortheile ist.

Unser nunmehriges Projekt drei Abtheilungen, und zwar: I. Verwaltung ; II. Inspektorat ; III. Statistik.

theilt die Oberzolldirektion in

291 Mit der Oberleitung des Ganzen bleibt, wie bisher, der O b e r z o l l d i r e k t o r betraut. Er begutachtet alle Geschäfte des Zollweseus, deren Entscheidung dem Zolldepartement vorbehalten ist, und unterbreitet dem letztem seine Anträge für sämmtliehe Vorlagen an Hundesrath und Bundesversammlung. Er verfügt von sich aus in allen übrigen Geschäften des gesammten Verwaltungsgebie^es, sei es indem er entweder selbst entscheidet, sei es durch Zuweisung an die betreffende Abtheilung zu weiterer Behandlung.

Insbesondere hat er auch dem Zollwesen des Auslandes seine Aufmerksamkeit zuzuwenden, um alle Neuerungen zu verfolgen, deren Kenntniß für das Zollwesen der Schweiz von Interesse sein kann. Er setzt sich auch in Beziehung mit den inländischen industriellen und gewerblichen Korporationen, um in direktem Verkehr mit denselben allfällige Wünsche und Anregungen enlgegenzunehmen und deren weitere Prüfung zu veranlaßen.

In den Geschäftskreis der I. A b t h e i l u u g fallen: 1. Die gesammte Korrespondenz des Zolldepartements und der Oberzolldirektion im Verkehr mit Behörden, Amtsstellen und Privaten, soweit es nicht Geschäfte betrifft, welche speziell der II. oder III. Abtheilung vorbehalten sind ; Reklamationen, Auskunftsbegehren etc. aller Art.

2. Vorbereitung der Vorlagen des Zolldepartements au den Bundesrath und an die Bundesversammlung.

3. Aufstellung der allgemeinen Dienstvorschriften und Instruktionen für das Zollpersonal in allen Materien der Bundesgesetzgebung, bei welchen die Betliätiguug des Zolldienstes in Anspruch genommen wird.

4. Beamten- und Bedienstetenpersonal; Versetzungen, Neuwahlen, Entlassungen, Kontroiführung.

5. Miiterialauschaffungen, Matemi- und Drucksachenverwaltung; Führung des gesammten Inventars der Zollverwaltung: Anlage und Besorgung der Waarenmusters immluugeu.

6. Grenzwachtdienst, ausgenommen das Rechnungswesen; Bekleidimgswesen. Bewaffnung, Ausrüstung des Grenzwaehtkorps, Beschaffung der Kasernementsbedilrfnisse für die Greuzwat'htposten ; Kontrolirung der Monatsrapporte über den Grenzwachtdienst.

7. Besorgung der Drucksachen, soweit nicht Formulare und statistische Tabellen betreffend.

8. Ueberwachung des Geschäftsganges auf den Direktionskauzleiea der Zollgebiete.

292 9. Straffälle (Zoll und Alkohol).

10. Führung der Geschäfts- und Tageskontrolen über alle einund ausgehenden Geschäfte der I. und II. Abtheilung, sowie der III. Abtheilung, soweit solche dem Entscheide der Oberzolldirektion, beziehungsweise des Departements unterliegen.

Der Geschäftskreis der II. A b t h e i l u n g umfaßt: 1. Prüfung der sämmtlichen Komptabilitäten der Zolleinahmen, sowie 2. der Rechnungen über die Verwaltungsausgaben.

3. Aufstellung der Monatsrechnungen und der Jahresrechnung der gesammten Zollverwaltung.

4. Aufstellung des Budgets.

5. Formuiarwesen.

6. Amtsbürgschaften.

7. Ueberwachung des Kassa- und Revisionswesens der Zollgebietsdirektionen, sowie des Dienstbetriebes der Zollämter.

8. Begutachtung von Tarif fragen.

9. Prüfung der von den Zollgebietsdirektionen monatlich einzureichenden tabellarischen Arbeiten.

10. Alkoholwesen: a. Durchführung des Alkoholmonopols, soweit den Verkehr mit dem Auslande betreffend.

b. Prüfung der daherigen tabellarischen Arbeiten der Zollstätten.

c. Buchführung über die Rückvergütung des Monopolgewinns auf exportirten Fabrikaten.

11. Prüfung der Komptabililäten über den Bezug der Viehuntersuchungsgebühren.

12. Rückzölle: Prüfung der monatlichen Zusammenstellungen der Zollstätten und Buchführung über die Rückzollvergütungen.

13. Führung der Handkasse der Oberzolldirektion.

Der III. A b t h e i l u n g liegt ob : Die Bearbeitung des handelsstatistischen Materials über den gesammten Waarenverkehr der Schweiz mit dem Auslande, Aufstellung der statistischen Quartaltabellen und des statistischen Jahresbandes, sowie der dazu gehörenden Berichte. Daherige Korrespondenz mit den Experten für die Werthungen und mit den Zollstätten, soweit sie nicht in die Kompetenz der

293 obero Behörden fällt; Registrirung und Aufbewahrung der daherigeu Akten. Tabellarische Arbeiten nach Anordnung der Oberbehörden.

Das vorliegende Orgauisationsprojekt ist nicht bloß für das momentane Bedürfniß berechnet. Mit Handel und Verkehr müssen auch die Zolleinrichtungen Schritt halten, und deshalb mußte Bedacht darauf genommen werden, daß die neue Organisation auf Jahre hinaus der künftigen Entwicklung unserer industriellen und gewerblichen Thätigkeit genügen kann.

Es hat auch nicht die Meinung, daß damit eine sofortige beträchtliche Personalvermehrung einzutreten habe, wohl aber soll das neue Gesetz dem Bundesrathe Spielraum lassen, um je nach Umständen auf dem Budgetwege von den Käthen den nöthigen Personalzuwachs zu verlangen.

Vorläufig wird es mit der Neuahstellung von zwei bis drei Beamten, wofür die Käthe den Kredit bereits theilweise bewilligten, sein Bewenden haben können.

Am d r i n g l i c h s t e n ist die A e n d e r u n g der Organisation selbst und die d a m i t v e r b u n d e n e r a t i o n e l l e r e A r b e i t s t h e i l u n g , ohne welche eine Verstärkung des Personals nur illusorischen Nutzen hätte.

Ueber die vorgeschlagenen Besoldungsansätze glauben wir uns kurz fassen zu können.

Während seit Erlaß des Besoldungsgesetzes vom 2. August 1873 die Mehrzahl der eidgenössischen Departemeute eine Reorganisation erfahren haben, bei welchem Anlaße die Besoldungen jeweilen -- und zwar zumeist im Sinne der Erhöhung -- neu geregelt wurden, waren bisher für die Oberzolldirektion immer noch die Ansätze den Gesetzes von 1873 maßgebend.

Bereits hat die Bundesversammlung aus eigenem Antriebe, anläßlich der letzten Büdgetberathung, die bisher uaeh Gesetz auf Fr. 6500 normirte Besoldung des Oberzolldirektors auf Fr. 8000 erhöht, um gegenüber andern Oberbeamten der eidg. Verwaltung eine billige Ausgleichung zu schaffen. Dementsprechend nuisseu aber auch die Besoldungen der übrigen Beatntungen der Oberzolldirektion, namentlich der leitenden Beamtungen, uormirt werden.

Diejenige der Abtheiluagschefs ist gleichmäßig mit Fr. 5000--600t) in den Gesetzentwurf aufgenommen. Der Chef der I. Abtheilung ist zugleich Departementssekretär, und ihm gebührt daher der gleiche Gehalt, den die Sekretäre anderer Departemeute beziehen. Der Chef der II. Abtheilung und des gesammten Rechnungswesens der Zollverwaltung muß auf den gleichen Rang gestellt werden wie der

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Chef der Finanzkontrolle im eidg. Finanzdepartement. Deßgleichen rechtfertigt sich jener Besoldungsansatz für den Direktor der Handelsstatistik , der als Chef der III. Abtheilung den Abtheilungschefs I und II koordinirt ist. Damit wären dann diese Oberbeamten auch ihrem Range nach den Zollgebietsdirektoren übergeordnet, was au* dienstlichen Rücksichten gefordert werden muß.

Als Gehaltszulage für die als Bureau-Chefs funktionirenden Sekretäre der I. und II. Abtheilung sind Fr. 300 vorgesehen, womit deren Besoldung auf die Höhe derjenigen des U. Sekretärs des Finanzdepartements gestellt wird; für die übrigen Sekretäre hat das Besoldungsrnaximum, welches schon im Gesetze vom Jahr 1873 auf Fr. 4500 angesetzt war, keine Aenderung erlitten. Den Sekretären gleichgestellt sind die I. Revisoren der II. und III. Abtheilung, während das Besoldungsmaximum des 1. Revisors der Finanzkontrole noch um Fr. 300 höher steht.

Für den Registratur ist gleich wie beim Finanzdepartement ein Maximum von Fr. 4000 vorgesehen ; den nämlichen Maxirnalansatz beantragen wir auch für die Beamtung eines Materialverwalters, dessen Wirkungskreis sich von Jahr zu Jahr erweitern wird.

Die Ansätze stehen durchweg im Verhältaiß zu den Anforderungen, welche an die betreffenden Beamtungen gestellt werden müssen, und es darf daher dieser Vorschlag als ein wohlbegründeter gelten, z u m a l in A n b e t r a c h t des U m s t a n d e s , daß die bisherigen B e s o l d u n g e n der O b e r z o l l d i r e k t i o n bed e u t e n d n i e d r i g e r waren als diejenigen anderer Z w e i g e d e r eidg. C e n t r a l v e r w a l t u ng .

Bezüglich der Ausrichtung der Muximalgehalte wird der Bundes rath selbstverständlich nach bisheriger Regel verfahren, wonach für Aufbesserungen Leistungen und Dienstalter in Betracht fallen. Dio Zollverwaltung hat übrigens in dieser Richtung von jeher an das eidg. Budget nur mäßige Ansprüche gestellt, was wir ausdrücklich hervorzuheben nicht unterlassen wollen.

Wir empfehlen Ihnen, gestützt auf diese Auseinandersetzungen, die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfes.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. September 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

295 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Organisation und die Beamtungen der Schweiz.

Oberzolldirektion.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in theilweiser Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Besoldung der eidg. Beamten, vom 2. August 1873; in Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Büreau-Abtheilung für Handelsstatistik, vom 22. Dezember 1886; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. September 1890, beschließt: Art. 1. Die Oberzolldirektion zerfällt in drei Abtheilungen : A. Verwaltung.

B. Inspektorat.

C. Statistik.

Art. 2. Sie hat folgende Beamtungen : Jahresbesoldung.

Oberzolldirektor Fr. 8000 /. Abtheilung: Abtheilungschef, Oberzollsekretär . ,, 5000--6000 a. K a n z l e i : Sekretäre ,, 3200--4500 Materialverwalter . . . . ,, 3000--4000 Kanzlisten bis auf Fr. 3200

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b. R e g i s t r a t u r : Registrato!-

Kanzlist

Jahresbesoldung.

Fr. 3000--4000

bis auf Fr. 3200

II. Abtheilung: Abtheilungschef, Oberzollinspektor Fr. 5000--6000 Sekretäre ,, 3200--4500 I. Revisor . . . . . . . ,, 3200--4500 Revisoren bis auf Fr. 4000 III. Abtheilung : Abtheilungschef, Direktor . . . Fr. 5000--6000 I. Revisoren ,, 3200-4500 Revisoren bis auf Fr. 4000 Kanzlisten -n -n -n 320U Art. 3. Als Stellvertreter des Oberzolldirektors bezeichnet der Bundesrath einen Abtheilungschef. Derselbe bezieht eine jährliche Besoldungszulage von Fr. 500.

Für die als Büreauchefs funktionirenden Sekretäre oder Revisoren wird eine Besoldungszulage von Fr. 300 festgesetzt.

Art. 4. Ueber die Befugnisse und Obliegenheiten des Oberzolldirektors, sowie der einzelnen Dienstabtheiluugen wird der Bundesrath die ihm nöthig erscheinenden Instruktionen erlassen.

Art. 5. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlilsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Neuorganisation der Oberzolldirektion. (Vom 23. September 1890.)

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1890

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27.09.1890

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