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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Broye von Brivaux (oberhalb Moudon) bis zum Pont-Neuf (unterhalb Payerne), nebst Beschlusses-Entwurf.

(Vom 16. Mai 1890.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Waadt hat mit Schreiben vom 8. Juni 1889 dem Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch betreffend die Korrektion der Broye von Brivaux (oberhalb Moudon) bis zum Murtensee eingereicht.

Auf Wunsch derselben ist den hohen eidgenössischen Räthen dieses Gesuch schon in der Juni-Session 1889 vorgelegt worden, damit die Behandlung dieses Geschäftes in der Dezember-Session ermöglicht werde, und es haben dieselben auch schon damals ihre Kommissionen hiefür bestellt.

Mit Sehreiben vom 9. August gleichen Jahres hat dann genannte Regierung ein vollständiges Vorprojekt eingesandt, bestehend in Uebersichtsplan, Längen- und Normalprofilen, einem historischtechnischen Bericht und einem Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 2,850,000.

Außerdem ist auf dem Departement der öffentlichen Bauten in Lausanne eine vollständige Aufnahme des ganzen Broye-Gebietes vorhanden, Situationspläne im Maßstabe von l : 1000, Längen-

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profile und die erforderlichen Querprofile, von welchem Material ein Situationsplan mit Projektseinzeichnung sich als Muster bei den Akten vorfindet.

Da im vorliegenden Projekte auch Korrektionsarbeiten auf Gebiet von Freiburg vorgesehen waren, so stellte die Regierung von Waadt im letztgenannten Schreiben noch das Gesuch, der Bundesrath wolle dahin wirken, daß der Kanton Freiburg zu geeigneter Zeit seine Mitwirkung eintreten lasse, um die Broye auf seinem Gebiete derart einzudämmen, wie die Uebereinstimmung mit den von der hohen Bundesversammlung genehmigten Plänen es erheischen werde.

Infolge dessen richteten wir unterm 20. August 1889 an die Regierung von Freiburg die Anfrage, .wie sie sich zu dem von Waadt gestellten Begehren zu verhalten gedenke, und erhielten von derselben unterm 2. November 1889 die Antwort, daß sie, angesichts der Opposition, welche die an der Broye-Korrektion betheiligten freiburgischen Gemeinden gemeinschaftlich mit verschiedenen waadtländischen, am untern Laufe des Flusses gelegenen Gemeinden erheben, und in Anbetracht der großen Ausgaben, welche Brücken- und Straßenbauten, sowie Wildbachverbauungen ihr schon veranlaßen und die nothwendig auszuführenden Korrektionen an der Trême und Veveyse noch erfordern werden, sich nicht in.der Lage befinde, dem Ansuchen von Waadt entsprechen zu können. Außerdem habe aie auch kein Mittel, die Interessenten zur Ausführung dieser Arbeiten zu zwingen, indem die Broye außerhalb des eidgenössischen Forstgebietes liege.

Eine Bestätigung dieser Erklärung erhielten wir durch die Zusendung der Denkschrift einer Anzahl von freiburgischen und waadtländischen Gemeinden, welche gegen die Ausführung der Korrektion am untern Laufe der Broye protestirten. Diese Protestation wurde von diesen Gemeinden auch.direkt an die Bundesversammlung gerichtet und es gelangten Exemplare hievon an alle Mitglieder derselben.

Infolge der ablehnenden Haltung des Kantons Freiburg und des vorerwähnten Widerstandes verschiedener eigener Gemeinden theilte die Regierung von Waadt unterm 14. Dezember 1889 mit, daß sie -- zwar mit Bedauern -- von der Ausführung des ganzen Projektes absehe und neue Studien für ein reduzirtes Projekt machen werde.

Mit Schreiben vom 10. April abbin meldete dieselbe nun dieses neue, reduzirte Projekt für die Korrektion der Broye, von Brivaux bis zum Pont-Neuf unterhalb Payerne, an und fügte

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demselben eine Denkschrift bei, in welcher der ganze Gang der Angelegenheit ausführlich auseinandergesetzt und die Irrthümer, welche sich in derjenigen der Gemeinden vorfinden, berichtigt werden. Der Kostenvoranschlag für dieses reduzirte Projekt weist eine Summe von Fr. 1,855,000 auf.

Schon nach Einreichung des ersten Projektes hatte das Oberbauinspektorat eine Prüfung desselben an Out und Stelle vorgenommen und es hat eine solche auch für das reduzirte Projekt in neuester Zeit stattgefunden, so daß aus dessen Bericht und der Denkschrift der Regierung von Waadt folgende Angaben gemacht werden können, welchen wir zur weitern Orientirung noch eine Uebersichtskarte im Maßstabe i : 100,000 beilegen über den ganzen zu korrigirenden Lauf der Broye, wie dies im vollständigen Projekte vorgesehen war.

Die Broye entspringt an den westlichsten Ausläufern des Moléson, in der Nähe von Semsales, fließt zuerst in südwestlicher Richtung, dann, bei der Mühle von Franex scharf umbiegend, in nördlicher und zuletzt nordöstlicher Richtung dem Murtensee zu, abwechselnd die Gebiete der Kantone Freiburg und Waadt berührend. Bei Sugiez verläßt die Broye den Murtensee wieder und ergießt sich bei La Sauge in den Neuenburgersee.

Die ganze Flußlänge von Semsales bis Murtensee beträgt 71 km., das Gesammteinzugsgebiet 571 km 2 .

Auf den ersten 32 km., nämlich bis Brivaux, hat sich die Broye überall tief in abwechselnde Schichten von Molasse und Mergel eingeschnitten, so daß hier nirgends Ueberschwemmungen stattfinden können, und sie behält den gleichen Charakter noch bis unterhalb Moudon bei; wo sie in die Ebene tritt. Auf ersterer Strecke befinden sich in einigen der dort vorkommenden scharfen Ki'ümmungen bedeutende seitliche Anbrüche, welche verbaut werden müssen. Zwischen Moudon und Lucens war vor der Ueberschwemmung von 1888 ein ziemlich regelmäßiger Flußlauf vorhanden ; jetzt ist derselbe ganz verwildert und fließt die Broye auf breitem Bette dahin, da und dort kostbares Land wegschwemmend.

Von Lucens bis zum Walde von Boulex, unterhalb Granges, hat man an derselben schon im verflossenen Jahrhundert Korrektionen ausgeführt, welche man seit 1850 noch etwas vervollständigte, so daß dort wenigstens für niedere und mittlere Wasserstände ein ziemlich regelmäßiges Flußbett vorhanden ist. Von Boulex bis zum Murtensee floß
die Broye früher in einem höchst unregelmäßigen, theilweise über die Thalsohle erhöhten Bette und verursachte deshalb bei den geringsten Anschwellungen Ueberschwemmungen. Man trachtete daher schon seit langer Zeit, dort Abhülfe

781 zu schaffen, und es wurden bereits in den Jahren 1856 bis 1839, sodann wieder im Jahre 1849 Projekte ausgearbeitet, welche indessen nicht zur Ausführung gelangten.

Im Jahre 1851 wurde ein neues Projekt aufgestellt, welches die Genehmigung der beiden Kantonsregierungeu von Freiburg und Waàdt erhielt. . Mit jenen Arbeiten wurde in den folgenden Jahren begonnen und durch Geradlegung des Laufes vom Pont-Neuf bis zum Murtensee, wie derselbe jetzt noch besteht, eine Verkürzung der Flußlänge von 2045 m. oder 18 °/o der frühern Länge von 11,545 m. erzielt, womit auch eine bedeutende Vermehrung des Gefälles eintrat.

Bald nach Beendigung derselben zeigte es sieh jedoch, daß die Ufer infolge bedeutender Vertiefung und ungenügender Uferversicherungen einstürzten, daher eine Verbreiterung der Sohle und bessere Befestigung der Ufer vorgenommen werden müsse. Es wurden nun in den Jahren 1865 bis 1876 folgende Arbeiten ausgeführt : 1) Korrektion der Broye oberhalb Payerne bis zur Grenze der freiburgischen Gemeinde Fétigny; 2) Verbreiterung des Flußbettes vom Pont-Neuf, unterhalb Payerne, bis Murtensee; 3) Abbruch einer alten steinernen Brücke bei Payerne und Ersetzen durch eine eiserne mit einer einzigen Oeffnung; 4) Verbesserungen im Flußlaufe bei dem Wald von Boulex.

Im Jahie 1876 fand wieder eine allgemeine Ueberschwemmung der ganzen Broye-Ebene statt, welche neuerdings die Unzulänglichkeit aller bisher ausgeführten Korrektionsarbeiteu bewies.

Infolge dessen wurden abermals neue Projekte ausgearbeitet und dieselben im Jahre 1878 einer von den Regierungen von Waadt und Freiburg gemeinsam angeordneten Expertise unterstellt, welche folgende Arbeiten vorschlug: Auf der Strecke zwischen Payerne und Murtensee: 1) Durchführung einer regelmäßigen Verbreiterung der Sohle und dès Profils überhaupt; 2) Abbruch des Pont-Neuf und Ersetzung durch eine eiserne Brücke mit einziger Oeffnung, und 3) Anbringung durchgehender Uferversicherungen.

Dabei wurde noch besonders auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Vergrößerung: des Profils oberhalb Payerne, bei ,,La Coulaz1', wo die Broye des Oeftern schon Breschen gemacht und das unterhalb liegende Gelände überschwemmt hatte, vorzunehmen.

782 Im Oktober 1888 fand abermals eine sehr bedeutende Ueberschwemmung der Broye statt, und zwar im ganzen Thaïe, von oberhalb Moudon bis zum Murtensee, und es wurde auch die Eisenbahn auf einigen Strecken stark betroffen. Besonders bedeutend war die Verheerung von oberhalb Moudon bis unterhalb Liujens, wo neue Flußläufe entstanden und Brücken und Stege weggerissen wurden.

Sofort nach dem Zurückgehen des Wassers ordnete das Baudepartement von Waadt gemäß einer vom Staatsrathe erhaltenen Weisung neue Studien über die ganze Broye auf Gebiet des Kantons Waadt an, von Brivaux, oberhalb Moudon, hinunter bis zum Murtensee. Das Resultat derselben war die Aufstellung eines allgemeinen Projektes, dessen kurze Beschreibung wir hier folgen lassen.

Im obersten Theile der Broye, von Brivaux bis Moudon, folgt die neue Flußrichtuug der alten und werden nur die stärksten der vorhandenen Krümmungen abgeschnitten. Von dort bis Lucens, wo das Bett seit der Ueberschwemmung mancherorts eine viel zu große Breite einnimmt, ist möglichste Verbesserung der Flußrichtungen vorgesehen und oberhalb Lucens ein größerer Durchstich angenommen.

Von Lucens bis zum Wald von Boulex ist die alte Flußrichtung beibehalten und wird lediglich die Erstellung des durchgehenden Normalprofils in Aussicht genommen. Zwischen dem Wald von Boulex und der Stelle ,,la Coulaz" oberhalb Payerne sind mehrere Durchstiche vorgesehen und dadurch möglichste Ge.radlegung der Flußrichtung daselbst angestrebt.

Von Payerne bis zum Murtensee, auf welcher Strecke der Flußlauf unverändert bleibt, war eine durchgehende Vergrößerung des Profiles projektirt.

- Das Längenprofil ist den bestehenden Verhältnissen angep-ißt, unter Berücksichtigung möglicher Vertiefungen. Die Gefalle nehmen von oben nach unten von 5,5 % o, 7,4 %o, 3,9 °/oo, 3°/oo, 2,4 °/oo, 1,6 bis 0,53 %o ab.

Eine besondere Berücksichtigung; fand auch die seit AusführungO O O der Juragewässer-Korrektion erfolgte Vertiefung der Sohle auf der untern Flußstrecke. Dieselbe ist gegenwärtig bis unterhalb dem Pont-Neuf flußaufwärts gerückt und soll nun möglichst ungeschmälert noch weiter aufwärts sich fortsetzen können.

Als Normalprofil ist eine Art Doppelprofil gewählt worden.

Die Sohlbreite des inneren Profiles beträgt 16 bis 18 m. und

783 hat auf einer Höhe von l bis 2 m. theils einmalige, theils anderthalbmalige Böschungen (l : l oder l Va : 1). Die Sohlbreite des weitern Profils wechselt von 20,o bis 22,5 m. und es sind die oberen Böschungen theils zweimalige, Iheils dreimalige (2 : l oder 3:1).

Die Uferversicherungen haben als Fundation entweder einen Körper aus Packwerk oder Senkfaschinen, oder auch einen Holzrost. Auf diese Unterlage kommt eine, unten 0,eo m., oben 0,*o m. breite Steinverkleidung (perré). Der übrige Theil der Böschung wird mit Raseuziegel geschützt, oder angesäet.

Das Normalprofil wurde für folgende Wassermengen berechnet: Von Brivaux (oberhalb Moudon) bis Granges 350 m a in der Sekunde.

Von Oranges bis Murtensee 450 m 3 in der Sekunde.

Infolge der schon erwähnten Opposition der Gemeinden der untern Broye soll nun das Projekt von Brivaux nur bis zum PontNeuf unterhalb Payerne oder von 39 km. bis 9,5io km. zur Ausführung gelangen, wobei Tracé, Längenprofil und Normalprofile die gleichen bleiben, wie im allgemeinen, eben beschriebenen Projekte.

Die diesbezüglichen Kosten sind in einem detaillirten Voranschlage nachgewiesen, welcher noch in einem Anhange speziellere Preisentwicklungen enthält.

Derselbe weist folgende Summen a u f : Landerwerb . . . . . " ' . ' . ' . . . Fr.

50,000 Erdarbeiten ,, 432,600 Uferversicherungen ,, 1,030,300 Brücken ,, 144,000 Provisorische Einschränkungsarbeiten . . ,, 20,000 Bauleitung und Perimeter ,, 23,000 Unvorhergesehenes ,, 155,100 Total

Kr. 1,855,000

oder bei 49,84 km. Uferlänge Fr. 37. 2l per laufenden Bieter oder Fr. 74. 42 per laufenden Meter Flußlänge.

Bei der Prüfung des vorliegenden Projektes mußte vor Allem aus untersucht werden, ob es zuläßig sei, die Korrektion der Broye nur bis zum Pont-Neuf auszuführen, oder ob man daran festhalten müsse, daß dieselbe bis zum Murtensee, ihrem natürlichen Endpunkte, erstellt werde.

Hier kommt nun zuerst in Betracht, daß auf der untern Strecke der Broye vom Pont-Neuf bis Murtensee die möglichste Gerad-

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legung des Laufes schon durch die früheren Korrektionen stattgefunden hat. Ueberdies hat die Vertiefung der Flußsohle, welche infolge dieser Korrektionen, besonders aber auch durch die seit den Arbeiten an der Juragewässer-Korrektion erfolgte Senkung des Murteasees, entstanden ist, nun unter dein Einfluß des letzten Hochwassers beim Pont-Neuf wohl ihre Grenze erreicht, wie dies die schwachen Gefalle im Längenprofile von 0,9 und l,e °/oo zeigen, so daß eine weitere, wesentliche Vertiefung, welche einer oberhalb auszuführenden Korrektion zu Gute käme, nicht mehr zu erwarten ist.

Wohl sind die Profile auf dieser untern Strecke für die höchsten bis jetzt bekannten Wasserstände ungenügend ; doch vermögen dieselben, eine einzige Stelle ausgenommen, Wassermengen von 300 bis 350 m 3 abzuführen (0,7* bis 0,s* m 3 pro Quadratkilometer), so daß diese untere Strecke in ihrem gegenwärtigen Zustande keinen wesentlich schädlichen Einfluß auf eine obere Korrektion ausüben wird.

Im Weiteren hatte man sich noch zu fragen, welche Wirkung eine obere Korrektion auf- die unterhalb befindliche Strecke ausüben werde, und da muß man anerkennen, daß durch die Erstellung eines geschlossenen Laufes (auch für die höchsten Wasserstände) von Brivaux abwärts bis Pont-Neuf die Gefahr einer Ueberschwemmung für die unterhalb der Korrektion befindliche Gegend erhöht wird, indem die Hochwasser rascher und iu erheblicherm Maße in dieselbe hinunter gelangen. Deshalb war auch im allgemeinen, ersteingesandten Projekte eine Verbreiterung der Profile auf dieser Slrecke, sowie die Vergrößerung der DurchflußÖffnungen der bestehenden Brücken vorgesehen, und war auch auf die durchaus nothwendige Versicherung der Ufer Bedacht genommen.

Diese erhöhte Gefahr der Ueberschwemmuno; für die untere Gegend bildet aber keiaen Grund dafür, die Ausführung der äußerst dringlichen Korrektionsarbeiten auf der oberhalb befindlichen Strecke, welche ganz unabhängig hievon gemacht werden können, zu untersagen, sondern es ist daraus nur der Schluß zu ziehen, es sei höchst wünschenswert!), daß auch auf ersterer Strecke die zur Sicherung derselben erforderlichen Bauten ausgeführt werden.

Hiebei ist noch zu bemerken, daß die am meisten bedrohten Gemeinden es selbst sind, welche sich dermalen der Ausführung dieser notwendigen Arbeiten widersetzen.

Welche Stellung
der Bund in solchen Fällen einnimmt, ist bekannt. Es braucht hier bloß an den Vorgang beireffend die K hone-Korrektion von St. Maurice abwärts bis zum Lemansee erinnert zu werden :

735 Infolge des Hochwassers von 1883 hatte der Kauton Wallis ein Subventionsgesuch eingereicht, um die auf seinem Gebiete und namentlich auch auf der vorgenannten Strecke zu niedrig befundenen Hochwasserdämme zu erhöhen. Waadt stellte nun den Antrag, das genannte Gesuch möchte auf so lange zurückgestellt werden, bis es in der Lage sei, die erforderliche Erhöhung der Hochwasserdämme auf seinem Gebiete ebenfalls auszuführen. Dieser Antrag wurde jedoch nicht angenommen, sondern Waadt zugesichert, daß, sobald diese Arbeiten ausgeführt werden, der Bund dieselben unterstützen werde.

In Analogie mit diesem Vorgehen finden wir nun, daß man gegen die Ausführung des reduzirten Projektes für die Korrektion der Broye keine Einwendung erheben könne, sondern daß dieselbe zu unterstützen sei. Zugleich kann aber auch den Kantonen Waadt und Freiburg die Versicherung gegeben werden, daß, wenn die Arbeiten auf der untern Strecke erstellt werden wollen, der Bund jederzeit bereit sei, sich auch hiebei zu betheiligen.

Bezüglich des Umfanges der gegenwärtigen Korrektion der Broye ist noch zu bemerken, daß die Ausführung zweier kleinen Strecken auf Freiburger Gebiet durchaus nothwendig ist. Es betrifft dies erstens diejenige auf dem sonst überall dem Kanton Waadt angehörenden rechten Ufer bei ,,aux XIII Cantons"1 (Gebiet der Gemeinde Villeneuve) und dann zweitens eine solche auf dem linken Ufer oberhalb ,,la Coulaz" (Gebiet der Gemeinde Fétigny). Erstere Arbeiten sind nothwendig, um eine ununterbrochene Eindämmung der Broye, über Hochwasser, längs dem rechten Ufer zu erhalten, und letztere sind zum Schütze der ganzen unterhalb befindlichen Ebene durchaus unentbehrlich.

Die Regierung von Waadt ist eingeladen worden, derjenigen von Freiburg von dieser unserseits geforderten Ergänzung des Projektes Kenntniß zu geben.

Endlich ist es noch wü'nschenswerth, die Broye auf einer Länge von zirka 300 m. unterhalb dem Pont-Neuf zu korrigiren, indem sie " dort dann in eine lange gerade Richtung, welche den Wasserablauf erleichtert, einmündet.

Bezüglich des im Projekte vorgesehenen Tracé findet das Oberbauinspektorat keine wesentlichen Aussetzungen zu machen. Einzig würde es sich fragen, ob man auf der Strecke zwischen dem Walde von Boulex und ,,la Coulaz"' (16 bis 18 km.) nicht mehr, als es geschehen, dem bestehenden Flußlaufe sich anschmiegen sollte, da die gewünschte Vertiefung der Sohle an dieser Stelle schon durch die von unten herauf sich fortpflanzende allgemeine Vertiefung des

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Flusses, sowie infolge der auszuführenden Einschränkung erhalten wird, und die vorgesehenen Durchstiche keine wesentliche Abkürzung des Flußlaufes bewirken.

Was das Längenprofil anbelangt, so ist bei demselben der zu erwartenden und gewünschten Vertiefung der Sohle nach Möglichkeit Rechnung getragen worden. Immerhin erscheint es vorsichtig, bei der Ausführung der Korrektion auf einzelnen Strecken, so besonders zwischen Moudon und Lucens, zuerst provisorische Einschränkungsbauten zu erstellen und erst nach Ausbildung der Sohle daselbst die definitiven Bauten einzusetzen. Hiebei ist noch zu bemerken, daß im Projekte vorgesehen ist, das Wehr unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Moudon zu entfernen, was im Interesse eines ungehinderten Abflusses der Hoehwasser durch diese Stadt durchaus nothwendig ist.

Die Normalprofile sind im Ganzen richtig gewählt.

In dem mittleren Laufe der Broye wurde dasselbe so berechnet, daß für eine Wassermenge von 350m 3 in der Sekunde die Wasserhöhe 3,7 m., also noch 0,a m. unter der Dammkrone, welche eine Höhe von 4 m. erhalten soll, bleibt. Bei einem Einzugsgebiete von 347 km 2 entspricht diese Wassermenge noch einem sekundlichen Abfluß von l,oi m 3 pro Quadratkilometer. Das Profil ist also, obwohl für den untersten Theil dieser Sektion eher etwas schwach angenommen, doch zuläßig.

Im untern Laufe wurde dasselbe für eine Wassermenge von 450m 3 in der Sekunde berechnet; dies gibt eine Wasserhöbe von 5,s m. und bleibt also noch 0,2 m. unter der Dammkrone, für welche eine Höhe von 6 m. vorgesehen ist. l»ei einem Einzugsgebiete von 417 km 2 (ohne kleine Glane und Arbogne) gibt es l,os m 8 pro Quadratkilometer, also ist das Profil genügend.

Im Fernern ist im Projekt vorgesehen, daß die Brücke im Innern der Stadt Moudon, welche mit ihren zwei massiven steinernen Pfeilern ein bedeutendes Hinderniß für den freien Wasserabfluß bildet, durch eine eiserne Brücke mit einer einzigen Oeffnung ersetzt werde. Das Gleiche soll auch mit dem Pont-Neuf geschehen und es sind bei den übrigen Brücken, welche zu enge Durchflußöffnungen haben, ebenfalls Verbesserungen vorgesehen.

Wenn wir auch anerkennen, daß die bei Anlaß der Korrektion an den Brücken auszuführenden Arbeiten von wesentlichem Nutzen für dieselbe sind, so finden wir doch, daß bei Berechnung der Subvention nur derjenige Theil der Totalkosteu dieser Bauten berücksichtigt werden kann, welcher direkt eine Verbesserung der Abfluß Verhältnisse der Broye bezweckt, und nicht auch der übrige

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Theil, welcher sich auf Bauten bezieht, die auch ohne die Korrektion hätten ausgeführt werden müssen. Indem wir jetzt an den im Voranschlag für diese Arbeiten angesetzten Beträgen nichts ändern wollen, behalten wir uns vor, bei Ausbezahlung der Subvention wieder darauf zurückzukommen.

Es ist hier nun noch eines Punktes zu erwähnen: Auf der untern Strecke, vom Pont-Neuf bis Murtensee, sind auf Gebiet des Kantons Waadt noch drei Brücken, welche in kürzerer oder längerer Zeit umgebaut werden müssen. Es ist nun von Wichtigkeit, dies in einer Weise vorzunehmen, daß dieselben zu einer spätem rationellen Korrektion passen; daher erachten wir es als angezeigt, bei Bewilligung einer Subvention der obern Korrektion an dieselbe die Bedingung zu knüpfen, daß bei eintretendem Umbau oder Neubau der Brücken Rücksicht, hierauf genommen werde.

Zum Kostenvoranschlage übergehend, findet das Oberbauinspektorat, daß der Ansatz für provisorische Einschränkungsarbeiten zu schwach bemessen sei. Solche Arbeiten sind gemäß den detaillirten Plänen auf ungefähr 8 km. Länge nothwendig, was bei einem Kostenbetrag von Fr. 10 per laufenden Meter die Summe von Fr. 80,000 ausmacht.

Indem nun im Kostenvoranschlag Fr. 20,000 hiefür angesetzt sind, gibt es einen Mehrbetrag von Fr. 60,000. -- · Hiezu kommen noch für definitive Arbeiten, wie solche schon früher als nothwendig bezeichnet worden sind, folgende Summen : Für die l km. lange Strecke bei ,,aux XI1I Cantons'1 .

,, 37,200. -- tt Für diejenige oberhalb ,,la Coulaz ,, 24,000. -- und unterhalb dem Pont-Neuf ,, 22,300. -- sowie zum Abrunden ,, 1,500. -- %

Im Ganzen

Fr. 145,000. --

so daß der Gesammtvoranschlag des Projektes sich auf Fr. 2,000,000 beläuft, oder bei einer Uferlänge von 51,94 km. per laufenden Meter Fr. 38. 56 oder. Fr. 77. 12 per laufenden Meter Flußlänge.

Mit diesen Ergänzungen hat sich das Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Waadt einverstanden erklärt.

Von oben angegebener Voranschlagssumme entfällt mehr als die Hälfte auf die Uferversicherungen, wobei zu berücksichtigen ist,

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daß das Steinmaterial von weit her bezogen werden muß. Da aber die Anwendung von solchem nicht nur größere Sicherheit, sondern auch bedeutende Ersparnisse im Unterhalte zur Folge liabeu wird, so steht die Zweckmäßigkeit der Anwendung desselben außer Zweifel, und wird es Aufgabe der Ausführung sein, solche Anordnungen zu treffen, daß die Kosten hiefür auf ein Minimum reduzirt werden können.

Die übrigen Posten geben zu weitern Bemerkungen nicht Anlaß, als daß es selbstverständlich ist, daß Beträge für Zinsen, wie solche bei den ,,Sous-Detailsa angeführt werden, gemäß den geltenden Bestimmungen nicht berücksichtigt werden können.

Daß es sich im vorliegenden Falle um öffentliches Interesse handelt, wie es das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz für die Bewilligung von Bundessubventionen verlangt, dürfte aus dem Gesagten überzeugend hervorgehen. Es mag hier nur noch beigefügt wenden, daß, außer dem werthvollen Land, welches successive zu Grunde geht, zahlreiche Gebäude in Moudon und Payerne unter den vorkommenden Ueberschwemmungen schwer leiden, und die Verkehrslinien, Straßen und namentlich auch die ßroyethalbahn stets der Gefahr der Zerstörung ausgesetzt sind, so daß die Ausführung erwähnter Korrektion eine dringende Notwendigkeit geworden ist.

Was nun das Beitragsverhältniß anbelangt, so stellt die Regierung von Waadt das Gesuch, es möchte ihr für die Korrektionsarbeiteu an der Broye das im Wasserbaupolizeigesetze vom 22. Juni 1877 angesetzte Maximum von 50 °/o bewilligt werden. Sie begründet dasselbe damit, daß der Kanton für schon ausgeführte Arbeiten bereits die Summe von Fr. 560,000 ausgegeben habe, und daß die Bevölkerung des Broyothales auch nach Abzug von Bundes- und kantonalen Subventionen noch sehr bedeutende Lasten zu tragen haben werde.

Dieses Maximum von 50% ist aber bei Flußkorrektionen bisher nur einmal und dies unter ganz ausnahmsweise!! Verhältnissen, wie dieselben bei der Tessinkorrektion vorhanden waren, bewilligt worden, und hier auch nur, nachdem die Regierung des Kantons Tessin erklärt hatte, daß sie es als unmöglich erachte, ohne Bewilligung dieses Prozentsatzes diese Korrektion durchführen zu können. Da aber die Verhältnisse bei der Broyekorrektion denn doch andere sind, so glauben wir, an dem Prozentsätze von 40 °/o festhalten zu müssen, welcher gemäß Wasserbaupolizeigesetz, Art. 9, Alinea 3, in der Regel nicht überschritten werden soll, dies auch in Anbetracht der vielen Anforderungen, welche an den Bund gestellt werden.

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Somit erlauben wir uns, den h. eidgenössischen Räthen den hier folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. Mai 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. II.

53

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Broye von Brivaux (oberhalb Moudon) bis zum Pont-Neuf (unterhalb Payerne).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht 1) eines Subventionsgesuches der Regierung von Waadt, vom 10. April 1890, sowie eines Schreibens vom 8. Juni 1889; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 16. Mai 1890; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Waadt wird für die Korrektion der Broye von Brivaux (oberhalb Moudon) bis Pont-Neuf (unterhalb Payerne) ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag, wird festgesetzt zu 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 800,000, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 2,000,000.

Art. 2. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb acht Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet, stattzufinden.

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Art. 3. Das Ausfiihrungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältniß des Fortschreitens der Bauausführung, auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom Schweiz. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, verifizirten Kostenausweisen; jedoch wird das jährliche Maximum zu Fr. 100,000 und dessen erstmalige Auszahlung auf das Jahr 1893 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kosten Voranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dabei nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem Schweiz. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Bei eintretendem Umbau, resp. Neubau der Brücken auf der untern Strecke der Broye, vom Pont-Neuf abwärts bis zum Murtensee, hat der Kanton Waadt diese Bauten in der Weise auszuführen, daß dieselben zu der für diese Strecke vorgesehenen Korrektion hinsichtlich Richtung und Durchflußöffnung passen.

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Art. 8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seite dea Kantons Waadt die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionirten Arbeiten ist gemäß dem eidg. Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Waadt zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrath ist mit Vollziehung desselben beauftragt.

-dÖ-iSD-

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# S T #

Botschaft des

;

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Gesetzes über die Wahlen in den Nationalrath, vom 3. Mai 1881.

(Vom 21. Mai 1890.)

Tit.

Bekanntlich ist in Ihrer letzten Session ein Gesetz über die Wahlen in den Nationalrath nicht zu Stande gekommen, weil die beiden Räthe in Betreff eines Punktes nicht zu einem übereinstimmenden Beschlüsse gelangt sind.

Bei der hierdurch geschaffenen Sachlage kann es jedoch nicht sein Verbleiben haben. Einmal erschien es uns nicht annehmbar, daß die mehrjährigen Verhandlungen über die Wahlkreiseintheilungsfrage, zu deren Lösung sogar die ordentliche Periode der eidgenössischen Volkszählung eine Abänderung erfahren hatte, ohne positiven Erfolg bleiben sollten. Anderseits war uns ein zwingender Grund, uns weiter mit der Angelegenheit zu befassen, durch die Ergebnisse der Volkszählung selbst geschaffen worden, insofern dieselbe in einigen Kantonen solche Veränderungen in der Bevölkerungsziffer aufweist, welche kraft der Vorschrift des Art. 72 der Bundesverfassung auch eine Veränderung der Repräsentantenziffer einiger Wahlkreise, d. h. eine Revision des Bundesgesetzes vom 3. Mai 1881 betreffend die Wahlen in den Nationalrath bedingten.

Wir sahen uns demnach genöthigt, zur Aufstellung einer neuen Vorlage über die Nationalrathswahlkreise zu schreiten.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Broye von Brivaux (oberhalb Moudon) bis zum Pont-Neuf (unterhalb Payerne), nebst Beschlusses-Entwurf.

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