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Kreisschreiben des

Bundesrathes an die Kantonsregierungen, betreffend die österreichisch - ungarischen Viehpässe.

(Vom 25. April 1890.)

Getreue liebe Eidgenossen !

Nach Artikel 87 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen sind die ausländischen Viehgesundheitsscheine nach erfolgter Abstempelung jeweilen den Eigentümern des für die Einfuhr bestimmten Viehes wieder einzuhändigen. Aus dieser Vorschrift hat sich der Uebelstand ergeben, daß ein Zurückgehen auf den engern Ursprung der in letzter Zeit öfters vorgekommenen Fälle der Maul- und Klauenseucheeinschleppung aus Oesterreich-Ungarn mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wir haben deßhalb heute eine Verfügung erlassen, welcher zufolge die österreichisch-ungarischen Viehpässe, entgegen jener Bestimmung, vom 1. Mai nächsthin an von den Grenzthierärzten anläßlich der Vieheinfuhr zurückzubehalten sind. Des Fernern sollen in diese Viehpässe künftighin die Nummern der als Ersatz ausgestellten schweizerischen Passirscheine eingetragen und damit für den Fall, daß auf dem importirten Vieh eine Seuche konstatirt wird, ein Material geschaffen werden, welches der österreichisch-ungarischen Regierung Mittel und Wege an die Hand gibt, den Ursprung der Seuche auf österreichischem Gebiete zu verfolgen.

Behufs Ermöglichung dieses im hohen Interesse beider Nachbarstaaten liegenden Vorgehens bitten wir Sie nun, dafür besorgt zu sein, daß in jedem einzelnen Fall, in dem die Lungen- oder die

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Maul- und Klauenseuche auf Thieren österreichisch-ungarischer Herkunft konstatirt wird, mit dem vorgeschriebenen Berichte auch die einschlägigen Passirscheine unverzüglich an das schweizerische Landwirthschaftsdepartement übermittelt werden.

Wir halten um so mehr auf die strikte Durchführung dieser Maßregel, als dieselbe geeignet ist, bestehende Vorurtheile in Betreff der b i s h e r i g e n Berichterstattung der Rantone über die fraglichen Einschleppungen zu zerstreuen und einen weitern Nachweis über die Richtigkeit der jeweiligen Angaben zu liefern.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. April

1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an die Kantonsregierungen, betreffend die österreichischungarischen Viehpässe. (Vom 25. April 1890.)

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Jahr

1890

Année Anno Band

2

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.05.1890

Date Data Seite

484-485

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10 014 770

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