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Schweizerisches Bundesblatt.

^. Jahrgang. lll.

Nr. ^8.

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1. Juli 18^.

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Mehrheit der nationalräthlichen Kommission über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Niederlassungsverhältnisse.

(Vom 2.). Mai l ^3.)

Ti t. l Die Behandlung des vom h. Bundesrathe entworfenen Gesetzes über di... Ordnung der interkantonalen Verhältnisse der Niedergelassenen stand bekanntlich in erster Linie dem Ständeräthe zu. Nachdem derselbe seine Arbeit in der legten Wintersitzung vollendet hatte, beschloß der Rationalrath, es sei der Gegenstand. aus die Julisession zu vertagen, tl.eiis um der Kommission Zeit zu lassen , mit um so gross...rer Gründlichkeit ihre .Ausgabe .,u erledigen , theils auch und ganz besonders um der ofsentlichen Meinnng Gelegenheit zu verschaffen, in der Zwischenzeit uber die unzweifelhaft wichtige und in manche Verhältnisse tief eingreifende Materie ihr Verdiet abzugeben. - Der l.. Bundesrath erachtete es dann, von einer gleichen Ansehauungsweise geleitet, noch ausserdem sur angemessen, den .Entwurf, so wie er aus den Berathungen des Ständerathes hervorgegangen war, den Kantonsregierungen offiziell zuzustellen, mit der Einladung, allfällig.. Bemerkungen zu Hangen der nationalräthlichen Komnnssion rechtzeitig einzugeben.

Wider Erwarten haben indessen weder die Vresse noch die Kantonsregierungen von der ihnen eingeräumten Frist einen sehr ausgiebigen Gebramh gemacht. Einlässliehe Besprechungen des Gesetzes-Entwurfes in der .fresse sind wenigstens dem Berichterstatter seit der Januarsitzung nur ganz wenige. zu Gesichte. gekommen, und von den kantonalen Regierungen

Bundesblatt. Jahrgang. Bd. III.

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sind es nicht mehr als z e h n , welch.. überhaupt das sragliche Kreisschreiben des Bundesrathes beantwortet haben. Darunter stellen sieh Uri und Schw..^ aus den Standpunkt einer grundsätzlichen Verneinung, indem sie der Bundesversammlung jede Kompetenz zum gesetzgeberischen Einschreiten absprechen , Bern findet es nicht in der Stellung einer kantonalen Behorde, sich in die einmal bei den eidgenossischen Behordeu anhängig gemachte Saeh... einzumischen , Glarns gibt mit wenigen Worten seine ^ustimmun^ zu dem Hauptinhalte des Gesezes zu erkennen. ^ou .^bwalden , Freibnrg und Graubüuden liefen Bemerkungen über einzelne Artikel. de^s Entwurfes vor, gan^ einlasslich dagegen haben sich bloss Gens, Basel-^tadt und Appen^ell A..Rl^. verneinen lassen . insbesondere von Gens liegt ein sehr interessantes nnd ^verthoolles Memoir.. b..i den Aeten, dessen Jnhalt von der Kommission mehrfach benu^t worden ist. Was die Vernehmlassungen der andern Kantone angeht, so wird bei den ein^elnen Materien im Laufe des Berichtes von den Wünschen derselben Rotiz gegeben und aueh die Gründe mitgetheilt werden , aus denen die Kommission dieselben das eine Mal berücksichtigen, das andere Mal ablehnen zu sollen geglaubt hat.

Jm Schosse der Kommission hat sich über die grundsätzliche Frage: ob über die Materie überhaupt ein Bundesgesetz erlassen werden solle, eine Mehrheit und Minderheit gebildet. Die lettere glaubt, es mangle hiesür der Bundesversammlung an der ersorderlicheu Kompetenz und es liege anch, abgesehen davon, kein hinreichender Grund der Zweckmässigkeit vor, um in solcher Weise in die Gesetzgebungen der Kantone einzugreisen.

Die Mehrheit dagegen bejaht unbedingt sowohl die ^.rage der Kompetenz

als die der Zweckmäßigkeit.

Was zunächst die Kompetenz anbelangt, so ist es keinem Zweifel unterworfeu, dass , mit dem blossen Buchstaben der Bundesverfassung in der Hand und bei einer blos streug^juristischen Interpretation , hierüber vielfach theoretisch gestritten werden kann , praktisch hat dieser Streit dagegen schwerlich eine grosse Bedentnng , nachdem die beiden vergebenden Räthe in wiederholten ..^ehlnssnahmen il,.re Geneigtheit ausgesproeheu haben, diejenigen Verhältnisse, u^lche ersahrnngsgeu.äss eine Menge interkantonaler Schwierigkeiten bereiten und zu zahlreichen Reknrsfällen Veranlassung geben, ans dem Wege der Gese^gebnng ein- und sür ^allemal zu ordnen.

Es wird, nachdem diese Disposition .^o mehrfach bereits kundgegeben .vorden ist, sicherlich nur daraus ankommen, ob den Ruthen ein Entwurf kann vorgelegt werden, welcher als zweekmässig und entsprechend erscheint oder nicht. Es ist übrigens, wenn man die Kompetenzfrage erörtern will, doch wohl nicht zu verkennen, dass^ ganz abgesehen von der formalen Handhabe, welche Art. 74. Ziss. l 3 der Bundesverfassung gewährt, nach der Ratur der Dinge, uaeh den. Sinn und Geist der Bundesverfassung und nach der ganzen Eutwickelnug, welehe das Bundesstaatsreeht seit 18^8 ^..fahren hat, der Bun^ das Recht haben und in Anspruch nehmen ni n ss,

in i n t e r k a n t o n a l e n Beziehungen so oder anders Ordnung zu schassen und insbesondere die Verhältnisse der Niedergelassenen von K.rnton ^u Danton in einer Weise zu regeln , wie sie den in der Bundesverfassung gerade über das Recht der freien Niederlassung ausgestellten Grundsätzen entspricht. Wenn man davon redet, dass es ein Einbruch in das Gebiet der Kantonalsonveränetät sei, ein Gesetz zu erlassen, wie das^ vom Bnndesrath projeetirte, so dürfte diesem Einwande gegenüber vielleicht doch angeführt werden, dass die Kantonalsouveränetät gerade - s o gut verlebt wird, wenn in einem ...^pezialfalle auf dem Wege des Rekurses die Urtheile eines kantonalen ^berg^.riehts oder die Beschlüsse anderer kantonaler Behorden umgestossen, als wenn aus dem Wege der Gesetzgebung die nämlichen Verhältnisse geordnet werden Rur ist es sicherlieh w e n i g e r v e r l e t z e n d für die kantonalen Behorden^, wenn die Einmischung in der letztern, als wenn sie in^jener Form geschieht.

Fragt man dann aber, ob, vom Standpnnkte der Zweckmässigkeit aus, jetzt schon die Erlassnng eines Bundesgesetzes sich empfehle, oder ob es nicht vielleicht besser wäre, zuerst noch und vielleicht sur längere Zeit die Entwickelung des Bnndesstaatsrechtes aus dem bisherigen Wege, durch Ein^el-Entseheidungen in Reknrssällen , also gewissermassen durch buntesstaatsrechtliche W...isthümer, sortgehen zu lassen, so dürste, bei reislicher Vrüsnng, die Entscheidung zu Gunsten eines g e s e t z g e b e r i s c h e n Einschreitens kaum zweifelhast sein.

Es ist im Schosse der eidgenössischen Räthe selbst schon oft dem Gefühl Ausdruck gegeben worden , dass die Anhäusung der von ihnen ^u entscheidenden Rekurssälle als ein Uebelstand zu betrachten sei ; dass eine grosse, parlamentarische Versammlung in mehr als Einer Beziehung die nothige ^nalisieation ermangle, um in Fragen von oft sehr feiner jurifti^her Ratur als Geriehtshos ^u urtheilen ; dass es daneben wohl auch ihrer Würde nicht sonderlich Vorschub leiste, wenn ein ansehnlicher ^heil ihrer Sitzungszeit dnrch die Debatte uber solche ^ zuweilen sehr untergeordnete - Rekursal-Entscheidungen in Anspruch genommen werde. Dass es aus der andern Seite auch sur die Kantone etwas sehr Verletzendes hat, wenn man ihnen s c h e i n b a r die volle Freiheit lässt, ihre Gesetzgebung selbst nach
Gutfinden ^u ordnen, dann aber in Ein^elsälleu die Verfüguugen ihrer verfassungsmäßigen Behorden über den Raufen wirft , ist oben schon angedeutet worden. .^chou d i e s e Gründe würden vielleicht hinreieheu, um zu beweisen, dass es besser s.^i. di^ in Frage liegenden Materien einu.al bestimmt und kl-r iu..^ .^u^.^ ,^u fassen und aus der Basis einer g r u n d s ä t z l i c h e n Erörterung gesetzgeberisch zu regeln, als diese R^elung allen Gesahren, die mit der Entscheidung ^on ..^pezialfälleu verbunden si^.d, zu überlassen. Allein es tritt ^u diesen Gründen noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der unseres Eraehtens am allerschwersten

ins Gewieht fallen muss. Wie iu .^^r bundesräthlichen Botschast ^nit vollem Rechte dargethan wird, entstehen alle die interkantonalen Schwierig-

4 keiten, um deren Beseitigung es st ..h handelt, ans dem Umstand.., dass die einen Kantine in einer Reihe von sehr wiehtigen rechtlichen Bezie.. ^ hungen --^ z. B. im Vormundschaftswesen, im Erbrecht, im eheli.^n Gnterrecht -.- alle Diejenige ihrer Gesetzgebung unterworfen wissen wollen, welche ihnen b ü r g e r r e c h t l i c h angehoren, gleichviel ob sie in- oder ansserhalb der K..ntonsgrenz^. wohnen , wahrend hinwieder andere Cantone ihre Gesetzgebung anf alle Diejenigen, aber anch nur ans Diejenigen erstrecken, welche aus ihrem Gebiete leben, abgesehen davon, ob stauch im Kantonsburgerrechte stehen oder nicht. Es ist klar, dass die Kantone der letztern Grnppe bei d..r Durchführung ihres Grundsatzes niemals ans Schwierigkeiten stossen , weil sie g..gen Niemanden Rechte in Anspruch nehmen.^ der nicht auch ihrer Jnr.sdietion unterworfen wäre. Dagegen finden die Antone der erstern Gruppe überall da Schwierigkeiten, wo eine.: ihrer Bürger in einen. Kanton mit Territorial^rin^ip niedergelassen ist, weil sie tatsächlich nicht im Stande sind, diesen.. auswärts wohnenden Bürger beizukommen , wenn er seiner heimatlichen Gesetzgebung entgehen w i l l und von.. Riederlassnngskanton unterstützt wird. .^..o os nnn ^ns dieser Sachlage ein Rekurs an die Bundesbehorde entsteht , haben die eidgenossischen R.ithe - seit dem bekannten Eonsli.^t von Thurgau nnd St. Gallen , betreffend Besteuerung auswärts Wohnender für ....lrmenzwecke -^ zu Gnnsten des Riederlassnugsl^ntons entschieden , aus^ d..m einfachen f o r m a l e n Grnnde, weil, beim Mangel einer in anderm Sinne lautenden Buudesg..setzgebung oder Verständigung , kein Danton gezwungen werden konne, gegen seinen Willen die Ausübung fren^^. ^ouveränetätsrechte, beziehungsweise die Anwendung einer freunden Gesetzgebung auf seinen. Gebiete ^u dulden. Die Bundesversammlung kommt daher^ so lange kein Gesetz besteht, so lang.. nur ^...r .^inzelsall in ^or^n eines Rekurses vorliegt, .gar nu.ht in den ^all, m a t e r i e l l die ^rage zu prüfen,

ob für ei.. gegebenes Re.htsgebiet, ^. B. für das Vormn^schasts^...s.m

oder für das ^.rbr^cht, das territorial- o.^er das Rationali tat^ri^ip (um der Kür^e wegen diese Ausdrücke zu gebrauchen) das vorzüglichere, den Verhältnissen entsprechendere wäre , sondern sie ist gezwungen , aus formalen Entscheidu..gsgrü..deu immer zu Gunsten ^es .......erritorialprinzipes einzutreten. Die .^olge davon aber ist die, ^as. das ^ationalitätsprinzip dadurch ans allen Gebieten immer unhaltbarer wird inw dass nach und nach überall das Territorialprin^ip das ganze B..ndesstaat^r..eht erobert, nieht weil mau von dessen ausschließlicher Richtigkeit überzeugt wäre, sondern weil, wie die Einzelfälle sich. Darstellen, nur dieses ^rinzip angewendet werden kann. Diese eigenthümliche und schwerlich befriedende Sachlage, wo man, ohne es dentlieh zu wissen und zn wollen, fiel. in ein Vrin^ip hineintreiben lässt, ist nur zu beseitigen durch die Erlassung eines Bnndesgesetzes, wobei m a t e r i e l l geprüft werden kann und muss, ob man wirklieh für alle ^.älle das Brinz^ der Territorialität oder das der Nationalität, oder ob ^nan für einzelne G^.biet^ ^as eine, für die übrigen das andere Vrinzip zum Bundesstaatsrechte erheben will. ^s ist

demnach durchaus nicht blos ein Unterschied in der Verfahrnngsweise, sondern es ist ein sehr w.seutlich.r Unterschied in der ^.ache, ob man die weitere Entwickelung den Entscheidungen in Rekursfällen überlassen, oder ob man dieselben freithätig und bewusst gesetzgeberisch in die Hand neh.nen will. --- Es dürfte dieser Gesichtspunkt ^och wohl geeignet sein, bei Vielen gerade von Denen, welche an sieh die Erlassung des Gesetzes nicht gerne seh...., die Ueberzeugnug von ^ der Zweekmässigkeit, ja Rothw.....^igkeit desselben hervorzurufen.

Was nun den J n ha l t ..es Gesetzes betrifft, so hat die Kommission zunächst den ursprünglichen Vorschlag des h. Bundesrathes und fodaun den hievon ziemlieh abweisenden Entwurf des Ständerathes vor sich gehabt, und es wird nicht unnothig sein, diese beiden Arbeiten in Kürze mit einander zu vergleichen. Der bu^desräthliche Vorsehlag verbreitet sich über das V e s t e u e r u n g s r e e h t , über die s a m i l i e u r e e h t l i e h e n , vormn n d s c h a f t l i e h e n und e r b r e e h t l i c h en Verhältnisse, so wie über ^as K o n k u r s r e c h t .^ er entscheidet sich bei allen von lhn.^in Betracht gezogenen Materien für das .^..rritorialitätsprinzip, mit der einigen Ausuahme, dass er für die Bedingungen zur E i n g e h u n g und ^eheidung einer Ehe die Gesetzgebung und die Gerichtsbarkeit des Heimathkantons anerkennt, während. für ^ie güterreehtliehen Verhältnisse der Ehegatten au^schliess^ich das Gesetz ..^s Riederlassungskantons gelten soll. - ^er Ständerath macht dagegen dem sogenannten Rationalitätsprin^p die Eone...ssion, dass er auch das eheliche Güterreeht, so wie alle andern sau^ilieurechtlichen Verhältnisse dein Gesetz und Gerichtsstand des Heim.^thkautous unterwirft.^ Was Erbrecht und Konkurs anbelangt, so hat der ..Ständerath die beiden bezüglichen Kapitel des bnndesräthliehen Vorschlages einfach g e s t r i c h e n , und es würde also in diesen Gebieten die bisherige ..^r^nuug der Dinge als eine -- wenigstens mit Hinsicht auf das Erbreeht ^ ergiebige Quelle von Rekurssälleu einfach bestehen bleiben.

Der Entwurf nun, den Jhre Kon^uission , als Ergebnis,. ihrer Berathnngen, Jhnen vorzulegen die Ehre hat, schließt sich insofern an den bnndesräthli.^en Vorsehlag an, als darin alle die Gebiete behandelt sind, welche auch der Bundesrath behandelt hat.
Es schiene der Kommission entschieden unzweekmässig , namentlich das Erbrecht aus dein Gesetze wegzulassen, weit ^ es in ^er That gerade di... ungleichartige Gesetzgebung der Kantone in dieser Materie ist, welehe am meisten ^n interkantonalen .Schwierigkeilen Veranlassung bieten muss und weil , wenn mau einmal eine gese^ geb...risehe Regelung dieser Verhältnisse anstrebt, es ficherlieh für Jedermann erwünscht sein mnss, die Ausgabe so vollständig und durchgreifend als moglieh gelost ^u sehen. ^ Was dann aber die zur Au.u..u..u..g gebrachten Grundsätze anbelangt, so sehliesst sieh der Entwurf der Kommisston^nehr .^eni ständerathlichen Besehlnss.., als der Vorlage des Bundesr.athes au, indem au.^ in ihrem Entwurf... das eheliche Güterrecht m t Vorbehalt der Stellung der Ehelente gegen Dritte -.- dem Gesetz

6 des Heimathkantons unterworfen ist. Auch in Betreff des Erbrechtes hat die Mehrheit Jhrer Komm.ssion (5 Stimmen gegen 3), abweichend von den Anträgen des Bundesrathes, sich für den Grundsatz der Rationalist ausgesprochen. Es würden also, nach den Vorsehlägen Jhrer kommission, beziehungsweise deren Majorität, nnter das Recht des Riederlassu..gsortes fallen . das gesammte Best.mrungswesen, die ^ormundsehast und .^as .^on.^ kurswesen; dagegen unter das Recht des Heimathkantons . das Erbrecht und Alles, was ans die Eingehung und Scheidung der Ehe, so u.ie auf das güterre..htliche Verh.ilt...ss unter den Ehegatten Bezug hat.

Wenden wir uns, bei Begründung dieser ..^orseh^ge, zunächst zu denjenigen Gebieten, welche auch, nach den Ansichten Jhrer .kommission, unter die Gesetzgebung des Riederlassungskantons gehore.., so ist vorab ^u bemerken , dass in Betress des Bestenrungswesens wohl teine MeinungsVerschiedenheit darüber besteht, dass Staatssteuern, so wie Kirchen-, .^hnl..

und polizeiliche Steuern der Gemeinden immer am Riederlassungsorte zu zahlen seie.^ , ebenso wenig kann es, nachdem der gleiche Grundsatz langst in der ganzen Eidgenossensehast praktisch in Geltung steht, zweifelhaft sein, dass jeder Konkurs naeh den Gesetzen desjenigen Kantons zu behandeln sei, in welchem der Beraufsallte ^ur Zeit des Ausbruehs des Konkurses seinen Wohnsitz halte. Diejenigen Gebiete, über welche hier ...Streit waltet , sind vielmehr nnr : das B e s t e u r u n g s r e c h t sur ..l r m en ......ecke und das V o r m n n . d s e h a s t s w e s e n Was das e r st e re anbelangt, so ist nicht zu verkennen, ^ass die Bestimmung in Art 4l der Bundesversassnng, wonach j^.der Riedergelassene im Verarmun^sfalle in seine Heimath zurückgeschickt werden kann , sür das Recht der Heimathgemeinde spricht, unt..r allen Un^ständen ihre Bürger auch sür Armen^wecke zu b e s t e u e r n .

Es liegt wenigstens, auch n^.nn umn den in der bundesräihlichen Botsehast ^uit Recht zurückgewiesenen V^.rgleieh mit einer Assekuranz nicht passend findet, sehr nahe, das Recht der Besteuerung sür Armen^wecke als ein E o r r e l a t der ^flieht zur Unterstützung anzusehen. Wenn daher nock..

eine res integra vorläge, so würden wohl mehrere Mitglieder der Kom^ mission , die jetzt mit der Mehrheit gestimmt haben , sür das Recht der Heimatl.^gememde
eingetreten sein. Allein seit zehn Jahren haben die eidg. Räthe eons^nent in diesem Gebiete das Prinzip der Territorialität durehgesührt, zuerst sreilich nur in der Meinung, dass der Riederlassnngskanton nieht verhalten werden konne, ^tenerdekrete des Hein^thkantons zu vollziehen , später aber aueh in ^en. weitern .^inne, dass der Heimathkanton ans keinerlei indireste Weise die Armensteuer einhebe.. oder anfrechnen dnrse. Jn ^olge. dieser Entscheidungen hat sich bereits ...in neuer Anstand gebildet. Die Kantone haben sich demselben theils stillsehweigend gefngt, theils aber denselben in ihre Gesetzgebung ausdrücklich ansgenommen ; es scheint daher nicht räthlich, durch eine plotzliehe .Schwenkung der Bnnd...sb..horden n...ne Beru^irru^g zu ^hassen. Man ^ars wohl anch nm fo eher das durch die bisherige ^rar^is begründete .^...,stem nunmehr im Gesetze förmlich proklamiren, als merkwürdiger Weise gerade gegen d i e s e n B.mtt

keine einzig.. der Vernehmlassnngen der Kantone Einspruch erhebt : so sehr scheint allenthalben das Gefühl obzuwalten, dass hier bereits eine seit 10 Jahren entschiedene Sache^ vorliege. - Es ist übrigens, wenn man die innern Gründe in Erwägung ^ieht , nicht zu vergessen , dass gegenüber Demjenigen, was zu Gunsten der Heimathgemeinde aus ihrer Unter-

stützungspflicht folgt , auch Manches zu Gnnsten des Riederlassungsortes spricht. Rieht nur ist es in vielen Fällen mit grossen Weitläufigkeiten

.....Kunden, den auswärts wohnenden Mitbürger mit einer Steuer zu be^.

legen ; in einer sehr namhaften Zahl von F.illen, nämlich in allen denen, .vo ein ^i..d.rgelassene.. oder s^.ine Familie schon seit Jahrzehnden und vielleicht s..it Generationen im dermaligen Wohnorte eingelebt ist , wird so.^ar die Billigkeit eher dafür sprechen, dass er in seinem Riederlassnngs^rt^ als in dem, ihm wesentlich sremd gewordenen Bürgerorte fteure.

Endlieh mag anch daran erinnert werden, dass die obligatorische Armen^ stener in vielen Theilen sehr deu Eharakter einer gewöhnlichen Polizei.fteuer trägt, indem eine tüchtige Besorgung des Armenweseus keineswegs ....los aus Motiven der Humanität und der Menschenliebe, sondern ebenso sehr im Jnteresse der Ordnung und der Sicherheit von Personen und Eigenthu^n notl.^ig ist ; dass aber an den Erfo.gen der diessälligen Thätig^ keit l^er Ortsbehorden der Niedergelassene weit mehr als der auswärts wohnend^ Bürger betheiligt ist.

Etwas anders als bei der Regelung der Armensteneroerhältnisse stellt si.^h die ..^.aehlage b.^.in. Vormnndsehafts.^esen dar.

Handelt es sieh dort ^ewissermassen nur darum, das bereits durch die Praxis gesehassene Buudesstaatsrecht nnnniehr in Gesetze ^u registriren, so ist dagegen beim Vormnnds..hast^wesen eine sreie Entscheidung weit eher gestattet. Es besteht z^r bekanntlich ein Konkordat unter nicht weniger als vierzehn Kantoueu, welches das Vormuudschasts.vesen aussehliesslich den Behoben des .^..i^nathortes über^ei^t, und es konnte daraus der .^chluss gezogen werden, dass b..i der nunmehrigen bundesgesetzliehen Regelung des Verhältnisses dasjenige ^ur allgemeinen Rorm sollte erhoben werden, u^as in der Mehrzahl der .Kantone bereits zu Rechte besteht. Allein die Kommission hat ge^ funden, dass l^iese ..^chlussfolgeruug doch schwerlich gan^ begründet wäre.

Vor all.m Dingen ist zu berücksichtigen, dass seit dem Jahre 1822, wo senes ....onl^ordat abgeschlossen wur.^e, di. Verhältnisse wesentlich andere geworden sind, indem durch das bnndesrechtlieh gewährleistete Recht ^er freien Niederlassung einerseits, und noch mehr durch die verbesserten Verkehrs.uittel anderseits die Bevolkeruug in der Schweiz n.eit mehr als früher von Kanton zn Kanton in ^luss gebracht worden ist und in der That gegenwärtig schon -^ uno i...skünstig ohne allen Zweisel noch
in hoherem Masse .- die Menge der iu andern Kantonen niedergelassenen ...^ehwe^erbürger ohne allen Vergleich r.iel grosser ist, als si.^ ..^or 4..) Jahren gewesen ist. Es ist aber einlenchtend, dass diese .^e..dernng in den thatsächlichen Verhältnissen sür die gan^e Saehe von entscheidender Bedentnug ist.

So lange die fortwährend in ihrer Gemeinde ansässige Bürgerbe-

volkerung die überwiegende Regel, der auswärts wohnende ..^ürgee di...

seltene Ausnahme bildet, sprint sur das Brinzip der Vormundschaft. am Heimathsorte namentlich der Umstand, dass unzweifelhaft zwischen dem .......ormun.^.hastswesen und der Armenunterstü^nng ein.. V..rbindn..a besteht.

welche es sür die eventuell nnterstü^ngspslicht.ge H.^mathgemeinde ..oüns.h.^ bar erscheinen lässt, die Vormundschaft selber ..n führen. .^s kann freilieh diese Verbindung der beiden an steh nicht zusammengehorig.m Gebiete aueh nicht selten d^e V.rsnchung zu einer Verwaltung ^...r Vormnnds.hast in sieh tragen, welche weniger das J..t...r..ss.. ..es Mündels, als dasjenige der .Armenkasse im Auge hat. .-- Sobald u.... aber ^ie Aus- ..n^ l^inwanderm.g von gemeinde zn Gemeinde, von Kauton zu Danton in grossem Massstabe stattfindet, sobald also das Verhältnis eintritt, wie wir es bereits gegenwärtig nicht selten in maneheu Gemeinden antreffen , dass die am .^ürgerorte ansässig gebliebene ^evolkerung geringer ist als die .^aht der auswärts ge^ogen^u , so ist es fast nicht mehr gedenkbar. dass die Behörde des Heimathortes im Stande sein sollte, die vormnndsehastliehe Bfleg^.. über eine grosse ^ahl , nach all.^n leiten hin zerstreuter an^wär^.

tiger Bürger mit Sorgfalt zn siihren ; es uurd jedenfalls die ^ornuind^ schaft in eine blosse V e r ^ n o g e n s v e r ^ v a l t u n g znsamn.ensehrunwsen nnd aueh so n^ch den Waisenbehorden sowohl als den ...bevormundeten selbst^ eine sehr bes^werliche Art ^..s gegenseitigen Verkehrs übrig bleiben. Diese Uebelstände liegen so sehr aus der Hand, be.^ehnngsweise es ist eigentlich ^er ^atnr der Saehe nach so offenbar, dass die Vor^nundschast an demjenigen Orte, wo ^er Mündel sieh befindet, verwalkt .verden Rollte, dass in neuerer Zeit auch aus solchen .^anton..n, .velche dem Grundsa^e d.^s Hein^thsrechte^ bisher gehuldigt haben , viele .Stimmen laut geworden sind, welehe offen die Unhaltbarkeit des ..^ st e m s und die Rolhwendigkeit eines Ueberganges zuni Territoria.prinzip bekundeten. Unter denjenigen .^antonsregierungen, welche si .h über den Ge^e^es-^nt^vurf haben vernehmen lassen, sind es einzig Vasel^tadt nnd .^ppeuzell A. Rh., welche siel., mit ^ntsehiedenheit gegen den Vorschlag ansspreehen. Vasel fürchtet eine Ueberbürdnng seiner Waisenbehorden ^nreh das Hinzutreten der
Vormnndschasten über ^ie grosso Meng... seiner Niedergelassenen .

Appen^.ll seheint na^nentlieh deshalb gegen die Aushebung des bisherigen Grundsa^es zu sein, weil ihn. dadnreh einig.. bedentende Ver^nogen ent.^...hen, welehe bish.r im Kantou verwaltet und versteuert werden n.usst...n.

We^er der ein... noeb der andere dieser Gründe konnte indessen der Kon^ mission hinreichend scheinen, un^ das Gewieht derjenigen l^rw.^gungen aus.^ znwiegen, welche Angesichts d..r gegenwärtigen V^rh..lt^..iss... nnd .^..r ^vahr^ seheinliehen weitern Entwickelung derselben für den Vorschlag des ^nndes...

rathes sprechen.

Wenn man das vorliegende Gese.^ lediglieh als ein .^on f l iktges...^ ausfassen wollte, so .vür.^e es wohl nahe gelegen haben, ..^s ^..onko.^at, so lang.. die Danton... selbst es beibehalten wollen, einsach fortb....steh..n zu .lassen, weil natürlich unter den Ständen, welehe demselben beigetreten

^ sind, ein .^on.litt kaum entstehe. kann ; und dann nur das Verhältnis ^wischen den Kantonen zu regeln , weiche beide oder von denen doch der^ eine dem Konkordat nicht ang..hor..u. Es ist bekanntlich dieser Vorschlag im andern Ratl^. gemacht und lebhaft verteidigt, ichli.^.lich aber ...och verworfen worden. Jhre kommission glaubte nicht aus diesen .^nukt zn^ rückkommen zu sollen, indem bei einer Regelung des V...rh..ltn.sses m...

geda^ten ..^.nne doch eine ^gewisse Halbheit übrig blieb..., welche sieh kanm rechtfertigen würde.

.D^.r Entwurf, wie die ..kommission Jhnen denselben vorlegt, stimmt daher im W..sen durchaus mit den Vorschlägen sowohl des Bundesrathe.....

als des Ständerathes uberai.. und statnirt demnach die beiden Grundsatz. ..

E i n h e i t der Vormundschaft und Verwaltung derselben am R i e d e r la s s u n g s o r t e . Was ^ im Einzelnen ge^.nübe... dent Vorschlage de.^.

Bundesrathes verändert, namentlich vereinfacht worden ist, wird unten,.

wo die artikelweise Besprechung des Entwurfes folgt, mit einigen Worten berührt werden. Es ma^ übrigens, zur Vermeidung von M^verständnissen, doch n i .l.. t überflüssig sein, schließlich noch zu bemerken, dass da.^.

Gese^ nur ^ie interkantonalen Verhältnisse trifft, .^ass es dagegen ini.

Jnnern der Kantone einem jeden derselben freisteht, von Gemeinde z^ Gemeinde am.b^sh^rigen Heimathreehtsgrnndfal^ fernhalten, sowohl mit .^ezug auf das ..^estenerungsrecht sür ^lrmenzwecke, als mit ....^ezug^ auf das.

Vorn.undsehastswesen. ^ Hinübergehend zu denjenigen. Rechtsgeb..eten, auf denen nach der ^lu^ sicht Jhrer Commission die Gesetzgebung und der Gerichtsstand des H e i m a t h k a n t o n s zur Anwendung kounnen soll ^aben wir zunächst a n ..h hier hervorzuheben., dass mit Ve^ug auf die Bedingungen zur Eiu^ gehnng einer gültigen Ehe, so wie auf die Scheidung derselben., kaun.^ eine ernstliehe Meinungsverschiedenheit besteht , sondern mit Bezug auf diese Dinge ^iemlieh allgemein die Rothwendigkeit zugegeben .wir^., die^ selben deni .^^iehter und deni Reehte des .^eimathortes zu unterwerfen..

^ehon bestrittener ist di.^. ^rage wegen d.es ehelichen Güterrechtes. Der.

Bundesrath wollte anch hier das Vriu^ip des Riederlassungsort^s zn^ Geltung bringen . ...er ...^t^nderath dagegen entschied sich^ sur das dei..

Heimathhorigkeit und machte
blos d e n Vorbehalt , ^ass Drittlenten gegenüber -. also praktisch gesprochen in. Eonenr.^salle -^-^ das Rerht.

des Riederlassnngsortes zur ^lnn.^ndnng k^nnnen solle. ^.- Die Mehrh..i^

Jhrer ^omnussion (7 r^.sp. 6 g...^eu l .^t.) pflichtet hierin de^n ständeräthiichen Vorschlage vollständig bei. Was die Ausstellung .des territorialen Prinzips gera^^. in dieser Materie misslieh un^ bedenklich maeht, ist der Umstand, ^as., .venn das Gese^ des jeweiligen Riederlassung.skantons d^ massgebende sein soll, jeber Domizilwechsel das Recht unter den.Ehegatten.

umgestalten kann, und da die Ehesrau aus die Wahl ..des Domizile keinen rechtlichen Eiufluss hat, sondern dem Manne ^n folgen gezwungen ist, s.^ kann sie in ihren gichtigsten Jnteressen durch eine einsaehe Uebersiedelun.^ .

10 des Mannes vo.. einem Kantone in den andern gesährdet werden. Es Dürfte überhaupt, wenn in irgend einen. ...gebiete, gerade hier sich eine

Ordnnng des Verhältnisses empfehlen, welche d^ moglichste S t e t i g k e i t .des Rechtes gewährleistet,

in

dem Sinne, dass das Gnterrecht, unter

welchem die Ehegatten .^nr ^eit der Absehliessn..g d^r Eh. standen , süx die gan^ Dauer ...er Eh. gelten soll. Ein Mitglied der Mehrheit wollte

dies anch ausdrücklich statuiren, und , abgesehen von den bürgerrechtlichen Verhältnissen, lediglich das Gese^ desjenigen Kantons als maßgebend er.klären, in welchem der El^nann z ..n. .^.it der Eingehung der Ehe seinen .ordentlichen Wohnst^ g...l,.abt hab.... Es wnrde indessen wohl mit Reeht ^eg...n diesen .^ors.blag eingesendet, dass in ^..llen , wo bald nach Ein^ehnng der Ehe die El^.lente in einen andern , vielleicht sogar in ii.ren .H^imathl^antou übersiedeln, es steh eigenthümli.h ansn^men wnrde, ^venn dann gleichwohl bis znr ..^lnslosnng der El.^e dieselbe regiert werden sollte durch das Recht eines Kantons, mit welchem die Eh.genossen nur in einer .gan.^ vorübergehenden nnd flüchtigen Verbindung gestanden ha^en. Es Bürste dal^r - .v.mn man niogliehste ^t^tigkeit anstrebt - do.l.. als das Natürlichste erscheinen , das R..cht der H..imath des Ehemannes als das .^nr Anwendung kommende zu erklären. Jn diesen. Si^ne hat sieh dann .auch sehliesslieh die Mehrheit ^er Kom^nission ansgesproeh^.. --. Jst dur.^ diese Beftinunung der R e g e l den Jnteressen namentlich ^er Eh^sran R^.ch^..ung getragen, so ist dagegen ni..ht zu verkennen, ..^ass a n ..h die Jnteressen des Vnbliknms au. Riederlassnug orte eine angemessene ^..rücksi^tigung verdienen. Es ist nicht zu erwarten, dass dieses ^nbliknm, u^ t weleheni ..ein niedergelassenes Ehepaar verkehrt, die ehelichen ^üterreehte aller 22 .Kantone k^nne ; man nimmt eben gemeinhin an , die V..r...flicht....g der ^ran .^ur ^e^ahlung .^...r ..^ehulden des Ehemann^ sei di... gleise, wie ste ua^h den Gesten d^..s ^rtes , wo nian l..bt. g^rege^t ist. Wenn dah^.r i.n ^a^le eines Konkurses z. ^. in ein...m Kanton, ^vo die G.lterg..m..in.

s^aft besteht und Jedermann gewohnt ist, ^ie ^ran als mitverhastet ^n ^^.tracht^.n , dieselbe mit Berufung auf il,r H^.imatl,.re.^t das Dotalprineip geltend machen konnte , so ^oürde hiedureh eine Gefährde wohlb.re.^tigter Jnterefsen herbeigeführt , die kaum gerechtfertigt erseheinen durfte. Die ^on^nission findet es dah...r gan^ an. Vlatze, wenn, im ^inne des stände.^

^.^thliehen ^..schlufses, für die Stellung der Ehegenossen gegenüber Drittlegten ausnahmsweise das Re.ht des Wohnort^ als das m..ssg^.bende er-

klärt wird.

Ani bestrittensten war in de.. .^omn.issiou , und wird es wohl anch in den Rätheu sein, die ^rage . nach welchem Gese^ die e r b re eh t lieh en Verhältnisse geordnet werden sollen. Wenn man a u ..h ^iemlieh allgemein Darüber einverstanden ist , dass der Grundsa^ der E i n h e i t der Erbsehast statnirt werden soll, in dem Sinne, dass gleichviel, wo die einzelnen Stücke Derselben liegen mvgen, die ..^..rtheilnng unter die Erben nur naeh Einen.

^..esetze geschehen darf -^ so entsteht dagegen^ eben die Frage, w e l ch e .^ dieses Eine, massg^bende Geset^ sein soll: das des Niederlassung oder

ll das des H.imathortes ^ Jnnere Gründe lassen si.h für das E.ne wie für das Andere anführen. Das Gewicht, das man denselben beilegt, wird sich wohl so ziemlich nach den Anschauungen richten , in denen der Einzelne ausgewachsen und eingelebt ist. Jedenfalls ist es nicht zu verkennen, das. die erbrechtlichen Begehung .n vorzugsweise ^u d^nen g..hoxen, von welchen mau sagen kann, dass sie in gewissem Si^ne der .^..rsou inh.^iren, die d.^her au..h -.- ähuli.h wie die verwandten güterrechtlicheu Verhältnisse unter Ehegatten ^--.. eine möglichste ^tätigkeit verlangen und nicht dnreh seden Domizilwechsel verändert werden sollten. Man kann in dieser B^iehu^.g wol.^l sag^n, dass im Interesse der freiem Riederlasfu..^ d. h. der Erlei.hteruug der Bewegung von Danton zu Kanton , die AnErkennung der hennathreehtlichen Gese^gebung im Erbrechte den ^Vorzug verdient, insofern Jeder sich ^n einem^ Domizilwechsel, der ihm ans andern Gründen vortheilhast erscheint, leichter entschliessen .vird, wenn dadurch seine wichtigsten prioatreehtliehen Verhältnisse unverändert bleiben, als wenn er zuerst prüfen und abwägen muss, welche - ost sehr wichtige .Veränderungen in der Art seiner Beerbung , in der Freiheit ^er Verf^gnng ans ^en ^Todessall u. s. s. mit dem Wegzuge in einen andern Kautou verbunden sind. Was indessen die Mehrheit der Kommission ins-.

besondere veranlagt hat, das Prinzip des H^..imathsreehts in dieser Materie festzuhalten , ist der Umstand . dass diese.... Vrin^ip von Alters her und bis auf den heutigen Tag in der ^..itaus grossern Hälste der Schweiz geltendes Reeht gewesen und geblieben ist. Durch Konkordat vom 15. Jnli t 82 l haben sieh 13 Kantone (^ürieh, Bern, Luzern, Ur.^, Schw.^, Unterwalden, Glarns, ^olothur.., .^ehasfhausen, Appenzell, Aargau, Thurgau und Tessin) mit einer Be.vbllerung von mehr als l ^,^ Mill. .Seelen im Siuue dieses Prinzips vereinbart. von den dissentirenden Kantonen steht Zug inaterielt ganz auf der Basis des Konkordats und hat nur aus soru.ellen Gründen den Beitritt abgelehnt ; Basel anerkennt das ^.eimathrecht wenigstens für das Jntestaterbreeht und konnte blos desshalb nicht beitret^.u , weil e^ für die^ Testiruugsfähigkeit die Geseze des ^rtes als die u^assgebeudeu betrachtet. Rieht ohne Bedentuug ist aueh u.ohl der Uu.stand, dass im Jahre 1828 mit Frankreich, Ramens der
gesammten Ei^Genossenschaft, ..in ...^taatsvertrag abgeschlossen worden ist, demzufolge in erbrechllieh...n Beziehungen der Angehörige eiues jeden dieser beiden Staaten naeh de^n formen seines heimathliehen Rechtes behandelt werden soll. ^Mag^also der Streit darüber, welches v^n den beiden in ^rage liegenden Prinzipien ans i n n e r n Gründen den Vorzug verdiene, von jedem Einzelnen so oder anders entschieden werden . d i e Thatsaehe behält jedeusalls ihre Bedeutung, dass in i n t e r n a t i o n a l e n Verträgen die ganze Schweiz, in interka u t o n a l en Verhandlungen ^ie Mehrzahl die Kantone, welche zudem eine grosse Mehrzahl der Beoolkerung repräsentirt, auf dem Boden des Heimathreehtes steht, und es ist also ... ^enn einmal das Verhältniss bundesgese^lieh naeh Einer R..gel geordnet ....erd.^n soll .-... billiger, es unterwerfe sich die Minderheit der Mehrheit, als umgekehrt. ^s darf Dieses

12 .

Argument n ni so eher geltend gemalt werden , als beim Erbrecht nicht, wie beim Vormnndsehaftswesen , in ^olge verankerter tatsächlicher Verhältnisse, die Unhaltbarkeit des bisher von der Mehrheit der Kantone festgehaltenen Systems behauptet werden kann. Jm Gegentheil haben hier die verbesserten Verkehrsmittel u..^ die dadurch bewirkte Verringerung aller Entfernung.... die Schwierigkeiten namhaft geebnet, welche früher für den in einem andern Kanto.^ Niedergelassenen bei Führung eines Erbschaft..^ ^ professes in seinem^ Heimathkanton bestehen mochten.

Rach dieser summarischen Darlegung der Hauptg...si..htspnnkte, welche die Mehrheit der kommission in den p r i n z i p i e l l e n Fragen geleitet haben, wird es sür den s c h r i f t l i c h e n Bericht genügen, in Betracht der ini Einzelnen angenommenen Bestimmungen und Redaktionen wenige Vem.^rkungen hinzuzufügen . das Uebrige kann süglich der mündlichen Erorternng in.. Rathe anl^.imgestellt werden.

An ..ie ...Spitze des Entwurfs sind unter dem Titel ^Allgemeine Vest.mmungen^ zwei neue Paragraphen gestellt worden, welche den Zweek haben, eine Lücke anzufüllen , die offenbar sowohl der bundes.. als der ständeräthliche Entwurf enthalten. Wenn nämlich im Geseze gesagt wird, d.^.ss Vormundschaft , ...Besteuerung und Konkurs unter dem Rechte des ..^iederlassnn^s- , dagegen Erb- nnd Ehereeht unter dem Rechte des Heimathkantons flehen, so ist es durchaus erforderlich, genau zu wissen und deutlich zu sagen, was unter diesen Ausdrücken ^Riederlass....gslanton^ und ,,H..imali.tauton^ zu verstehen ist, zumal es keinem ^we.fel unterliegt, dass der V.^stand einer doppelten Niederlassung und eines mehrfachen Vür^ ^err...ehtes ^noglieh ist. Jn Betreff des Heimathkantons ist die Losung der ^rage ^iemlich einfach und der bezügliche Entscheid, wie er sieh in Art. 5. Abs. ...^ des bundesräthliehen Entwurfes vorfindet, dürft... k^nn beanstandet werden . die .^omnnssion hat daher diese Fassung deni allge^nein gehaltenen ^ 2 ihres Entn.^nrfes zn Grunde gelegt nnd nnr dnrch den ^usa.^ ,,oder seine Vorfahren^ auch snr den ^all vorgesorgt, wo der Niedergelassene selbst niemals in .^inem der Kantoue gewohnt hat, denen er bürgerrechtlich angehort. Et^as schwieriger gestaltet sieh die ...^ache bei der Definition des ^.derlassnngskanton^. Die Gese^gebnngen der ^antone
sind über die .^rag... , wer ein... eigentliche Niederlassung ini Gegen^ sal^ zu einer blossen Ausenthalts-Ve.oilligung bedarf, unge^nein^versehieden^ artig. es komme. daher zahlreiche F.. lie vor, wo die glei.he Verson in inehreren Kantonen einen ^iederlassnngssehein erhält und haben ^nuss , wahrend in andern Fällen ein dauerndes Domizil auf blosse Aus.^thallskarte gestattet wir.... ^ill man nun. in das Gesetz ein festes Bri^ip hineinlegen und doch nicht auf verwirrende und nnnothige Weise iu die GesetzÜbungen der Kantone hineinregieren, so bleibt wohl kaum etwas Anderes übrig, als von den polizeilichen Vorschriften der Kautone gänzlich abznsehen un^ für diejenigen Verh..ltnisse , wo ^as Gesetz von einen. Niedertassnngskanton redet , einfach denjenigen als massgebend ^u erklären , wo

l.^ der Stressende ^u einer gegebenen ^eit seinen ordentlichen Wohnsi^ (so.i .^nci.^.il etahli^em.^nt , wie die französische ^ese^gebn^g sieh ..ausdrückt) hat. Es wird dadurch in. Weitern auch der grosse Vortheil g.wonnen, dass der Fall ein .r m e h r f a c h e n Niederlassung, de.. der b^ndesräthliehe Vor-

schlag in .^rt. 4 berücksichtigen musst..., gan^ ignorirt werden kann. Es

g.bt eb^n , nach den .Ansichten der kommission, nur Einen Danton , der i m S i n n e des Gesel^...s als ^ie^erlafsungskanton gelten soll, und

dieser ist derjenige des ordentlichen Wohusi^s. ^un sind allerdings Fälle

sehr wohl ^ gedenkbar, wo auch die Frage zweifelhaft erscheint, welches der ordentliche Woh^.si^ sei , .^iese Frage aber kann naturgemäß nur im ein^..lnen Fall, nach den thatsäehlh.hen Verhältnissen beantwortet werden, wie ^s ^. ...^ a u ..h der sr.....^osisch. C^le civil an.rkennt, in^.em er das Do^ inizii von der . A b s i e h t abhängig macht, diese aber Mangel einer amtlich ...gegebenen Erklärung, ledigl.eh aus den U m s t ä n d e n b^.urtheilen lässt.

Richt^ bestritten dürfte es sein, dass, w^nn man im Gruu.^sa^ hiemit einverstanden ist, ini ^..^ifels^ oder .......tr.eitsalle die E n t s c h e i d u n g darüber, w .lch^s als der ordentliche Wohnort zu betrachten sei , w.il es sich n.u eiue interkantonale ^rag... handelt, dem Bundesrathe zustehen n.^uss.

Jn dem Kapitel ^^estenernngsverhäitnisse^ disferiren. in der Materie der bundes^ und der ständeräthliehe Entwurf n^r unwesentlich von einander, so dass es zienil.ich auf das Gleiche herauskommt, ob man di^.. R e d a kti o n des einen oder ^s andern annimmt. ^er kommission schien in..

dessen diejenige des Bundesrathes iunsassender und sorgfältiger zu sein, und sie hat deshalb ihr den Vorzug ge^eb.^n. Ju.. ..^rt. l^ hat sie überh^.n geglaubt, auch noch ein Verhältnis^ bestinnnt regeln zn sollen, dessen ^e.^ nrtheilung n a ..h den Entwerfendes ^nndesralh...s sowohl als l^es Ständerath^.s zweifelhaft erseheinen konnte. Wenn Jemand in einem andern Danton, als in demjenigen, wo er seinen ordentlichen Wohnst^ hat, ein Gewerbe betreibt, ^. ^. eine Fabrik besitzt, so steht es zwar ansser allem Zweifel, dass ^..r die Fabrik als Jmmobilie an d^..n Ort der gelegenen ^aehe versteuern muss ; aber fraglich kann e^ sein , .v o er das in diesem Geschäfte liegende Kapital, oder, wo eine Einkommensteuer besteht, den darin gemachten Erwerb versteuern soll. ^ie kommission ist in dieser ^eZiehung der Ansieht, d..ss ^i... ^rage nicht nach einer vagen Billigkeit, sondern nach eine^n ^rinzip entschieden werden nuiss, und zwar ua.^ den.jenigen , welches überhaupt ^em ganzen Kapitel zu Grunde gelegt ist.

Dieses Prinzip aber lautet . Das unbewegliche Vermögen ist zu versteuern, wo es liegt ; das ^be.vegliehe dagegen, o^e Vorbehalt,. folgt der Verson und ist da zu versteuern , ^oo di^.s^ ihren Wohnsi^ hat. Geschäftskapital u^d Erwerb sin^ ^enigemäss unbedingt, als
bewegliches Gut, a^. Ort der Niederlassung steuerpflichtig. Dagegen versteht e.^ steh, dass wenn die industrielle ..^hätigkeit als solehe nut einer Steuer belegt ist, ^. ^. die ^.treibung einer Wirths.haft mit einem Vatent, die Betreibung einer Fabrik .nut einer Handelsklassenstener u. dgl. , eine solehe Steuer d.i und nur da gefordert .verden kann, wo die Jndnstrie wirklieh ausgeübt wird. Dies .ist die Meinung des neuen .^lrt. 6.

14 Jn dem Kapitel ..Familienrechtliehe Verhältnisse.^ folgt die Kommission wesentlich d^.n Vorschlägen des Ständerathes ; sie statnirt daher namentlich aueh,^ dass die Bedingungen zur Eingehung einer gültigen Ehe.

sich für den Bräntigam naeh den Gesezen s e i n e s , sür die Braut nach denjenigen i h r e s Heimathkantons richten.

Sie glaubt aber aus diesem Grnndsatze noch eine Folgerung ziehen zu müssen, welche der Ständerath nicht gezogen hat.

Wenn der Grundsatz nämlich praktische Bedeutung haben ^oll, so muss jede Einsprache gegen die Ehe vor dem heimathliehen Richter desjenigen Theils erledigt werden , in dessen ..^erson der Grund zu der Einsprache liegt. Wird z. B. der Braut das Recht zur Eingehung einer Ehe beftritten, so muss .^on i h r e m und nieht von dem Richter des Bräutigams der Streit ausgesoehten werden, und wenn dieser die Einspraehe bestätigt, so kann die Ehe nieht abgeschlossen werden. Es folgt

hieraus, dass die Vollziehung der Ehe suspeudirt bleiben soll, bis von dem zuständigen Richter über die Einsprache endgültig entschieden ist. Wenn nun aber -- was erfahrungsgemäss moglieh ist - trotzdem faktisch eine Trauung erhältlich gemacht wird, so soll hiedureh eine Aenderung des

Forums nicht bewirkt, sondern eine allsällige Klage ans U n g ü l t i g k e i t ^.r Ehe vor dem nämlichen Richter behandelt werden, wo die E i n s pra eh e gegen die v o r h a b e n d e Verehelichung hätte behandelt werden müssen. Es seheint der Kommission, dass nur aus diese Art die Wiederkehr ähnlicher

Fälle, wie ..ie bekannten Rekurssälle R e g a n e l l i und ^ c h m i d l i n ^ Z i e g l e r , sieh aus eine .vnrdige und befriedigende Weise abwenden lässt.

Ju Betress der E h e sche i d u n g s k l a g e n haben Bundesrath und Ständerath übereinstimmend den Richter der Heimath des Ehemanns als zu.

ständig erklärt, dan.. aber hinzugesugt, dass derselbe an den Richter des Riederlassungsortes delegiren konne und dass der über die ...^eheidung erkennende Richter auch die au dieselbe steh anknüpfenden eivilreehtlichen Fragen ^n entscheiden habe. Gegenüber diesen letztern Bestimmungen haben die Regierungen von Basel-.^tadt und Freiburg Bedenken erhoben , welche der Kommission nicht ungegründet erscheinen und die sie daher berücksichtigt

hat. Basel verlangt, dass jedenfalls der delegirte Richter nicht genothigt

werde , ein anderes als das Recht s e i n e s Kautous zur Anwendung ^u bringen und dass es ihm auch freistehe, die Delegation abzulehnen. Freibnrg macht aus den Umstand aufmerksam, dass, wo geistliche Gerichte über die Ehescheidung als solche urteilen, die Losnng ...er eivilrechtlich.m fragen .ihnen nicht wohl überlassen werden konne. Durch die Fassung , welche nunmehr dem Rachsatz von Art. 8 des Entwurfes gegeben ist, dürfte den Wünschen der beiden genannten Regierungen so ziemlich entsprochen sein.

Sowohl in dem bundesräthlichen Vorschlage, als aneh in d...m Entwürfe des Ständerathes findet sich eine besondere Bestimmung über die .,übrigen familienrechtlichen Verhältnisse^. der Unterschied liegt nur darin, dass d...r Bundesrath hier das Recht des Riederlassungs-, der ..Ständerath dagegen das des Heimathkantons für massgebend erklärt. Jn Jhrer Kommission wnrde die ^rage ausgeworfen, was eigentlich unter diesen ,,übrigen .samtenrechtliehen Verhältnissen^ verstanden werden soll, indem man es für be-

l^ denklich hielt,. eine Rorm über

eine so allgemein gesasste Gruppe vo...

Verhaltnissen aufzustellen, ohne sich gleichzeitig über das, was in dieselbe

gehore, klar zu sein. Wenn das Verhältnis.. unter den Ehegatten, so wie.

die Vormundsehast durch besondere Kapilel geregelt sind, so bleibt woht aus dem Gebiete des Familienreehtes kaum noch etwas .Anderes übrig, als das Verhältniss zwischen Eltern und .ändern, insbesondere das Gebiet der elterlichen Gewalt. Hierüber eine besondere Bestimmung in das Gesetz anzunehmen, schien der kommission ziemlich überflüssig zu sein. E.^ konnte dann allerdings noeh unter den Titel ,,Familieureeht.^ die Adoption und das Verhältni.ss der Ausserehelichen gezogen werden. Aber die wichtigsten ...Beziehungen dieser Materien spielen in ^as Gebiet des Erbrechts hinüber und ^entscheiden sieh nach dem für dieses auszustellenden Grundsatze , sür den Baternitätspro^ess aber, der eine weitere wichtige Seite der ...^ache bilden würde, bedarf es wohl, Angesichts der bestehenden Verhältnisse, wenigstens in einem Gesetze, das die interkantonale Riederlassuu^ regeln will, keiner Entscheidung, da hier kaum der Fall einer Kollision der Gesetzgebungen und einer daraus entstehenden interkantonalen Schwierig-

keit denkbar ist. Die Kommission hat daher geglaubt , es dürfe süglieh der .^rt. 10 des ftänderäthliehen , beziehungsweise Art. 12 des bundes-

räthlieheu Entwurfes einfach gestrichen werden. Wollte man über die in Frage liegenden Materien doch et.va^ ausnehmen, so dürfte es nnerlässlich sein, dieselben speziell aufzuführen n..d einzeln zu behandein.

Jn dem Kapitel ..Vormundsehastswesen^ hat die Kommission in allem Wesentlichen dem Entwürfe des Ständerathes beigefliehtet und so namentlich auch den Antrag des Bundesrathes in Art. 22 seines Vorschlages n i eh t statthaft gesunden, wonach Klagen wegen nachlässiger oder sehuldhafter Verwaltung Seitens der Vornntndschaftsbehordeu des Rinderlassuugskautons vor Bundesgericht gewiesen ^er.^eu sollten. Es ist.

sicherlich das allein Raturgemässe, wenn man einmal das Territorialprinzip im Vormundschastswesen einsühren n.^ill, in keiner W...ise mehr einen Un^ tersehied ^u statuiren ^wischen den Fällen. wo die Heimathgemeinde die Vormundschast über den eingesessenen Bürger und denen, wo die Riederlassungsgemeinde dieselbe über den bei ihr wohnhaften Auswärtigen verwaltet. Den Art. l 8 des bundesräthliehen Entwurfes, den der Ständerath beibehalten, hat die Kommission gestrichen, namentlich in ^olge einer Bemerkung in dem Memorial der Regierung .^on Genf, ^o ganz richtig nachgewiesen ist, dass der ^.ll kaum denkbar ist, n..o d^ser Artikel seine Anwendung finden sollte. Es versteht sich nämlich .^on selbst, dass das Haupt der ^amilie ..^ der Vater o.^r di^ Mutter, od^r b.^i .^.^ren Mangel der Vormund - das Domizil der ^amilie bestimmt und dass, wenn blo^ einzelne minderjährige Kinder sich von der Familie trennen , um anderwärts ihre Ansbildung oder Verdienst ^u sueheu , dadurch k^iue Veräuderung im Dou^izil der ^amilie eintrete, welche auf die Vormundschaft von .Einfluss sein konnte. Geht ein majorennes Familieuglied sort, so ist dies wieder ohne .Erheblichkeit, und wechselt endlieh das ^amilienhaup.. selbst

^ ^das ^omi^il, so trifft die Bestimmnng von Arl. 17 des bundesräthliche..

.Entwurfes oder Art. l 5, Abs. l . des Kommisstonal-Entwurs...^ ...., und es Bedarf also hiesür keiner weitern Bestimmung.

Von Seite der Regierung oon Basel-Stadt ist der Wnnseh ausgesprachen worden, dass sur den ^all der Annahme des Territorial^ri..^^ ...m Vormm.dsehastswes.^ wenigstens die Behorden des Riederlassnngsortes ^von einer lästigen Einmischung der Heimathbehorden befreit werden mo.tten.

^.ie Kommission ist ebensalls^ der Ansicht, dass die Heimathbehorden kein ^Recht haben sollen, irgendwie in die Administration der Waisenbel..orden .am Riederlassungsorte einzugreifen; dagegen hält sie dasür, dass.das Recht ^der K e n n t n issn a h me , ^ie es ihnen namentlich in den. Entwurf des Ständerathes beigelegt wird, den Verhältnissen angemessen ist und den ...^ehorden des Aufenthaltsortes nicht mehr Mühe ausbürdet, als absolut noti..^wendig ist, um berechtigte Juteressen der Heimathgemeinde zu wahren.

Was dann schliesslieh noeh das Gebiet des ^. o.. k u r s w e s e n s auGelangt. so hat die .^ommisston in Einer Be^ielm..g den bnndesräthliehen ^Vorsehlag amendirt, indessen wol^l u^hr der ^orm, als der ^ache nach.

^er Bundesrath statnirt nämlich in Art. 3^ seines Entwurfes e^lnen .S p e ei a l - K o n k n r s über solche Jmmobilien, die ^. ein...n. andern als ^im Riederlassungsl^auton des Gemeinsehuldners gelegen sind , lässt dann aber in Art. .^3 doch wieder den allfälligen Ertrag solder Jmmobiiien in die. Gesammtmasse fallen und hier zur Vertheilung gelangen Es ist also eigentlich doch kein .^peeial-Konknrs , denn dieser ^vürde verlangen, dass der Vorerlos nach den Gesezen des Antons, wo der Konkurs statt...

findet , zur separaten Vertheilnng unter die Gläubiger käme. Es seheint daher .riel^tiger ^u sein, den Ausdruck ,,.^peeialkonknrs^ ^.. vermeiden nn^ ^iur zu sagen, es seien answärts gelegene Immobilien -- allerdings dnrch ^die Bel^orde und nach den Reeh^tsformen der gelegenen ....^a^e --^ für Reeh^ nnng der .Einen Hauptmasse zu li...uidiren. ^-- Dass ^sand- uud andere dingliche Rechte nach den Gesezen des Kantous, wo die Jmmobilie oder ...iueh das Faustpfand liegt, behandelt werben niüssen, bedars keiner weitern Erwähnung.

Mit Hoehschä^ung l Samens der .Mehrheit der ^onnnisslon . ^)

^r. ^. .^eer.^ ^^ ^ieienige Mehrheit . welche sich prinzipiell für ^ Eintreten entschieden hat, Bestand, an^er den. Berichterstatter, au.^ den Cerreti We.^er, Narrer, ^ager nud .^nber.

...^err ..^anch war in der .^mmlsston nicht erschienen, .^err ^amperio stinunte nr^ ^p.^nnglich nul der Mehrheit, zog sich aber, nach den. Entscheid über da.^ Erbrecht, von derselben znrnck.

17 ^esezentwurf

M i n d e r h e i t s - A n t r a g ^egesser).

betreffend

Entwurf

^ i e d e r l a s s u n ..^ v e r h a l t u i s s e .

eine... ^ese^es , betretend einige besondere civilrechtlid.e ..^er-

bällnisse der schweizerischen Niedergelassenen.

D i e B n n d e s v e r s a m m lang d e r schw e ^ e r i s ..h e n E i d g e u o s s e u s .h a f t , nach Einsteht einer Botschaft des Bundesrathes ...^m 28.. Rovember

Zu s a ^ a n t r a g der e r s t e n Mind e r h e i t (Weder).

1.^2,

,,in ^ln.vendung der Art. 3, 41, 4.^, 74 Ziss. 1^ der .^undesversafsnng, sowie von Art. 6 Lemma 2 der Ilebergaug^bestimmuugeu.

^ n s a ^ an t r ag einer z w e i t e n M i n d .. r h e i t (...^egesser) .

,,mit Hinsicht aus die Art. 4l, 42, 48, 7^ ^isf. 13 der BundesVerfassung , und Art. 6 d..r Uebergangsbestimmungen.

beschließt .

l. Allgemeine ^e^limmnn^en.

A r t . l. ^ür diejenigen Beziehun^en, welehe in dem g.^uwär^tigen Geseze geregelt werden, .^ilt für jeden .^.ehweizerbürger derjenige Danton als Riederlassungskanton, in welchem derselbe seinen ordentliehen Wohnst^ l..at. Es kann demgemäss eine Verson zu gleicher ^eit im .^.mne des gegenwärtigen Gesezes nnr an Einem ^rte als niedergelassen betrautet werden , und wenn im einzelnen Falle Streit entsteht, ^va^ als der ordentliche Wohnsi^ anzusehen sei, so entscheidet darüber, nach Massgabe ....er thatsäeh liehen Verh.iltnisse, der Bnndesr..t^..

Bnndesblait. .^ahra.. ^^. ^d. llI.

Z w e i t e Minderheit (.^egesser).

Art. 1. Bezüglich der politi-

^ ^ ^ .

i ^ ^

sehen Berechtigungen , welche den schweizerischen Niedergelassenen ini ^iederlassnngskanton ^nkonunen, bestinnnt sieh der Begriff der Riederlassuna nach Art. 4l der Bundesversassung und nach der Gese^gebung des Riederlassnngskantons . b^ügiieh derjenigen Verhältnisse dagegen , welehe in dem gegenwärtigen G...se^e geregelt werden , ^gilt sür jeden ..^ehweizerburger ^. (wie im Entwnxse der Mehrheit.) ^

18 Art. 2. Besitzt Jemand die ^eimathberechtigung in niedreren Kantonen , so gilt als .^eimatl^anton im Si^ne des Gesezes derjenige unter denselben , in welchem er zngleich seinen ordentlichen Wohnst^

hat oder, falls er zur Zeit in kei^

nemHeimathkantone niedergelassen ist, derjenige, in welchem er oder seine Vorfahren den legten Woh..sil., g.^ habt haben.

ll. ^e^tenrnn^erhaltni.re.

l. V o n der B e s t e u r n n g d e ^ G r u n de i ge n t hu m s.

Art. 3. Das Recht der .^esteurung des Grundeigenthums und des daraus herfliessenden Einkommens steht ausschließlich .demjenigen Kantone zu, in welchen. das Grnndeigenthum liegt.

.^ Kein Kanton und keine Gemeinde ist befugt , vou Grundeigentum, das in eineui andern Kantone liegt, oder vou daraus herfliessendem Einkouunen Steuern zu beziehen.

A r t . 4. Die Frage, ob und in wie weit bei ^esteurnng des Grnndeigenthtnns die auf demselben haftenden Schulden in Abzng gebracht werden dürfen, entscheidet sich nach der Gese^gebung des Kantons, wo das Grundeigenthum liegt.

Dabei ist jedoch all.^s Grundeigenthum gleichmässig zu behandeln, ohne Unterschied, ob dessen Eigenthümer in oder ausser dem Kanton wohnhast sei.

2. V o n der ..^estenrung der P e r s o n e n und d e s ü b r i gen Vexmogens.

Art. 5. Jeder Kanto.. ^st berechtigt, die Berfon ^ lammt deren

19 Einkommen ^Erwerb) und das sämmtliehe Vermögen (inbegrisfen auch die Sehuldtitel , welche auf auswärts gelegenem Grundeigenthum versichert sind) der aus seinem Gebiete niedergelassenen Schwei^erbürger (mit Vorbehalt der im Art. 3 bezeichneten Ausnahme) für alle Kantonal- und Gemeindesteuern in Anspruch zu neh^ men , wogegen sich seder Kanton und jede Gemeinde der Besteurung der in einem andern Kautou Rieden gelassenen (mit Vorbehalt der schon bezeichneten Ausnahme) gänzlich zu enthalten hat.

^ u s a ^ a n t r a g einer Minder^ he i t (Segesser).

^ Diejenigen Kantone und Gemeinden jedoch , in welchen das Brineip genossenschastlicher obligatorischer Armenunterstülzung gese^liehe Geltung hat, sind von den Bestimmungen dieses Artikels insofern besreit, als es ihnen gestattet ist, solehartige Armenfteuern auch auf das Vermogeu und Einkommen ihrer auswärts niedergelasseneu Bürger ^u verlegen, immerhin mit Vorbehalt der Art. 3 uud 4 des gegenwartigen Gesezes. Die Behordeu der betreffenden Riederlassungskantoue sind verpflichtet, solche .^teuererkeuntnisse der Heimathsbehorde des Riedergelassenen zu e^e.^uireu. Der Nieder-

geladene ist berechtigt, die in die

Heimath bezahlte Armensteuer von der^ im Riederlassungskanton sein Vermogen betreffenden .^teuerrata abzuziehen.

^ .

M i n d e r h e i t s a n t r a g (^egesser).

Wenn ein .^chwei^erbürger . iu Art. l^. Wenn ein Schweizer^ Bürger in einem andern als seinem einem andern als seinem ^e^erlasRiederlassungskantone ein Gewerbe fungskanton ein Gewerbe betreibt, betreibt, so kaun er von demselben so kann der ^iederlasfu^.g^anton mit Bezug auf dieses Gewerbe, ab- sowohl allsälliges Grundeigenthu^u, gesehen von der Besteurung allfälli- auf welchem ein solches Gewerbe

20 gen Grnndeigenthums, sür diejenigen besondern Steuern in Anspruch genommen werden , welehe von den eigenen Einwohnern für gleichartige Gewerbe ebenfalls befahlt werden müssen.

betrieben wird, als auch den Kapital..^ sond, mit welchem es betrieben wird, besteuern. Dagegen kann ..^ie von le^tern. bezahlte Steuer von der allgemeinen Vermögenssteuer , welche der Betreffende am Riederlafsnugsort zu entrichten hat, in Abzng gebracht werden.

HI. ^milienre^tli^e^e^altnisse.

.l. Ehe.

A r t . 7. Di.. Gesel^.ebnug der Heimatl^kantone der Brautleute ist massgebend sur die Eigenschaften nnd

Bedingungen, welche zum Abschluss

einer gültigen Ehe erfordert werden.

Eheeinspra^hen und ebenso Kla-

^en auf Ungültigkeit einer Ehe gehoren desshalb vor den heimatlichen Richter desjenigen Theiles, in dessen Verson der Grnnd zu der Einsprache

oder zu der Klage aus Ungültigkeit liegt.

Mi u d e r h e i t s a n t r a g (Jäger).

Streitigkeiten. über Eheeinsprachen gehoren desshalb vor den heimath..

liehen . Richter desjenigen Theils , gegen dessen Verehelichung Einsprache erhoben wurde.

Ebenso Choren Klagen auf Ungültigkeit der Ehe vor den heimathlichen Richter desjenigen Theils, in dessen ^erson .der Grund der Un-

gültigkeit liegt. Jst der Grund ein

gemeins^aftlieher, so ist der heimathliehe Riehter des Ehemannes znstän-

dig.

Art. 8. Klagen aus gänzliche Ehescheidung oder zeitliche Trennung (temporäre ^hei^ung) sind bei der kompetenten richterlichen Behorde des Heimathkantons des Ehemannes anzubringeu. Diese ist jedoch besngt, den Entscheid dem Ritter des Riederlassuugskantous ^u delegiren.

Wird die Delegation angenommen , so sind alsdann die n.it der .^cheiduug ^usannnenhängenden Ver^ hältnisse, wie Zuerkennung, Erziehnng und Unterhalt ^er Kinder, Sonderung der .^üter , Entsehädignngsansprüehe u. ^. s., von den

21 kompetenten Behorden uud nach den Gesetzen des Riederlassungskautons zu entscheiden.

Art. 9. Bezüglich der Scheidung gemischter Ehen sind die Bestimmigen des Nachtragsgesetzes, betreffend die gemisebten Ehen, vom 3. Hornuug ...8^2 maßgebend.

Art. 10. Eine nach Art. 8 und .) ausgesprochene Scheidung soll im ganzen Umfange der Eidgenossen-

Minderheitsantrag.

Streichung ^von^ Art. 9.

Minderheitsautrag.

Streichung von Art. l0.

sehast als rechtsgültig .anerkannt wenden.

Die Frau bleibt Angehorige der Heimath ihres geschiedenen Ehemannes.

2.

G ü t e r r e c h t der E h e g a t t e n .

Art. 1l. Die güterrechtlichen Verhaltnisse der Ehegatten während der Dauer der Ehe stehen nur in so weit sie die Haftung sür .^chulden gegenüber Dritten besehlagen, unter der Gesetzgebung und Geri.htsbarkeit des Riederlasfunaskantous, im Uebrigen dagegen unter derjenigen des Heimathkantons.

Minderheitsantrag (Segesser).

Art. lt. ^ie güterrechllichen Verhaltnisse der Ehegatten während der Dauer der Ehe stehen in seder Begehung unter der Gesetzgebung

und Gerichtsbarkeit des Heimathkantons.

Z w e i t e Minderheit (de. Mieville).

Die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten während der Dauer der Ehe, .stehen, sofern nicht vor der Heirath ein Ehevertrag abgeschlossen worden ist, unter der Gesetzgebung desjenigen Kautons, in wel^ chem zur Zeit der Eingebung der El^e der Ehemann niedergelassen war.

lV. ^r^nn^^tt^e ^.erhaltni^e.

Art. 12.

Jeder Kanton ist be-

rechtigt uud gleichzeitig verpflichtet,

die Vormundschaft über die^ auf seinem Gebiete niedergelassenen Sehweizerbürger in glei.her Weise an^uordnen und auszuüben, wie über die eigenen Kantonsbürger.

M i n d e r h e i t s a n t r a g (^.egesser) .

Art. 12. Jeder Kanton ist be^ reehti^t uud gleichzeitig verpflichtet, die Vormundschaft üb^.r ^ie auf s.^inem Gebiete niedergelassenen ^chweizerbürger im ^an.en d.^r Hei^uathbehorde , welcher von dem eingetre-

22 Darin ist begossen die Obsorge für die Berson des Bevormundeten wie diejenige sür die Verwaltung seines Vermogens.

tenen Falle Keuntniss zn geben ist, oder aus deren Verlangen anzuordnen und ans.^uü^en, wie über die eigenen Kantonsbürger.

Art. 13. Der ordentlichererichtsstaud des Bevormundeten ist derWenige seines Riederlassuugskantous.

Art. 14. Die Bestellung einer zweiten Vormundschaft über die gleiche Versos von Seite eines andern Kau-

tons ist nicht zulassig.

Jmmerhm bleibt den Heimathsbehoben das Recht vorbehalten , bei den Vormuudschastsbehordeu des Riederlassu^gskautons die Bevogtungsfrage, ^. B. wegen Versehwendung, in Anregung zu bringen.

A r t . l ^. Wenn der Bevormnudete während bestehender Vormundschaft seinen ^iederlassnngskanton wechselt, so geht die .Vormundschaft an den neuen Riederlassungsl^ntou über.

Jm .^treilsalle zwischen zwei Kantonen hat der Bundesrath darüber zu entscheiden, ob bei Einleitung der Vormnndsehast oder während des Bestandes derselben ein

Wechsel des Domizils statthaft sei.

Art. l 6. Der Riederlassungskanto.. ist verpflichtet, dem Heimath-

ka^.ton von dem Eintritt einer Vormundsehast Kenntuiss zu geben und demselben aus Verlangen jederzeit über den ^tand d^.s Vermögens, sowie über die personliehen und Familienverhaltnisse .^es Vevormundeten Aufschlug zu erteilen.

Art. 1^. Ohne ausdrückliche Genehmigung der ko^npetenten Vormundsehastsbehorden des Heimathkantons dürfen 1) keine Veränderungen in den ^ürgerreehtsverhältnissen der Bevormundeten vorgenou^men,

M i n d e r h e i t s a n t r a g (Segesser).

Art. 14, Absa.^ 2. Den Heimathsbehorden bleibt das Recht der Jntervention bei Bestellung der Vorn.ünder und bei Abnahme der Vormundschastsreehuungen immerhin vorbehalten.

23 2) die bevormundeten Kiuder nicht in einer andern als der Konsession ihrer Eltern erzogen werden.

Bezüglich der Kousessionsverhältnisse von Kindern aus gemischten

Ehen ist Art. 6 des Bundesweites

vom 3. Dezember 1850 massaebend.

A r t . 18. Die Frage der Gesehlechtsvor^u.^sehast , sowie die Dauer der Vormundschaft^ und die Bestimmung der Volljährigkeit richtet sich immer nach den Gesezen des Riederlassuugskantons.

Wer indessen einmal die Volljährigkeit erlaugt hat, behält diese Eigenschaft auch dann, wenn er in der .^olge seinen Wohnsi^ in eh .en Kanton verlegt, dessen Gesetzgebung ein hoheres Alter für die Volljährig-

keit festsel^

Minderheit (de Mieville, Segesser) ^stalt ,, ^iederlassungstantons ^ ,,Heimathkantons^.

Z u s a ^ a n t r a g e i n e r Minderh ei t (Segesser), nach dem Worte ,,behält^ einzuschieben .

,, soweit es die durch dieses Gesel^ geregelten Verhältnisse be-

trifft^.

Eine z w e i t e M i n d e r t e it (Weder) will anstatt ^er Worte ,,seinen Wohnst^ in einen andern Kauton verlegt^, sagen. ,,die Niederlassung in einem andern Kanton uimmt^.

V. ......r^re^tl^e ^erhattni^e.

Art. 1.). Die Erbverlassens.hast eines in der .Schweiz wohnhaften ^.chwei^rbürgers ist in ihrem ganzen Bestande nach den nämlichen Gesezen, und zwar nach denjenigen seines ^Heimathkantons, zn behaudein.

Ebenso ist zur Behandlung von Erbstreitigkeiten aussehliesslieh der Richter des Heimathkantons zu-

ständig.

Doch dürfen weder durch Testamente, noch durch Eheverkommnisse oder Eheverträge Jmmobilien mit Beschwerden belegt werden , welche nach den Gesezen des Kantons, in welchem sie liegen , unzulässig sind.

M i n d e r l.. e i t s a n l r a g (de Mieoille, Eamperio).

Art. 1.), Absa^ 1 und 2. Die Erbverlasfensehaft eines Schweizerbürgers wird nach den Gesezen .^es Ried.r.assuugsl.a..tons behandelt.

Z w e i t e M i n d e r h e i t (Weder).

Die Erbverlassenschaft eines ^iedergelassenen ist in ihrem ganzen Bestaune naeh den Gesezen des Heimathkautons ^u behandeln.

.24 Art. 20.

Die Behörden des

Riederlassnngskantons sollen bei jedem Todesfalle eines Niedergelassenen die Verlassenschaft unter Siegel nehmen und erforderlichenfalls inventarifiren, gle.^^t^ aber von dem ^odesfalle den heimathlichen Behorben des Riedergelassenen^ Anzeige machen.

Vl. ^.^nl.ur...ver^ttni^e.

Art. 2l. Alle Vermögens....^ standtheile eines gemein sehuldners, aus welchem Kantonsgebiete sich dieselben auch befinden mögen, fallen bei einen. Konkurse in die allgemeine Masse.

Art. 22.

M i n d e r h e i t s a u t r a g (Weder).

Aile Vermögeusbestandtheile eines n i e d e r g e l a s s e n e n Gemeinschuldners .^e.

Raeh Ausbruch des

Konkurses dürfen keine Arreste aus das Vermögen eines Gemeinsehuldners anders als .^u Gunsten der ganzen Konkursmasse mehr gelegt werden .

Art. 23. Der Gerichtsstand des Konkurses ist im Allgemeinen

M i n d e r h e i t s a u t r a g (Jager) .

Art. 23.

Der Gerichtsstand

derjenige des Wohnortes des Ge- des Konkurses ist ini Allgeu.einen

meinsehulduers.

Wenn jedoch zu der Masse Jmmobilien gehören , welche in einem andern Kantone liegen, so ist die Liquidation derselben, aus Ansuchen der Behörden des Kautons, in welchen. ^er Konkurs stattfindet, dureh die zuständigen ^ehord..n und nach den Gesezen des Kantons, in welchem di.. Immobilien liegen, vorzunehmen.

Ebenso sind Ansprachen um Eiaenthum, Pfandrecht ober andere dingliehe Rechte an solchen Liegens^aften, so.vie anch nui ^fandr...chte au bewegliehen.. Vermögen vor dem Richter des ^rtes geltend zu machen, u.o die betreffenden Objekte sieh vorfinden. ^

derjenige des Wohnortes des Gemeiuschuldners. Wenn jedoch Vermögeusbestandtl^eile in einem andern Kautoue liegen , und deren Eigenthum oder das darauf a..gespro...e..e Pfandrecht streitig wird, so ist dieser Streit vor dem zuständigen Richter desjenigen Sautons zn verhandeln, in welchen. das Vermögen liegt.

Zusa^antrag einer Minderhe i t (Segesser).

Die Ansprachen aus Frauengut sind nach der Ges^gebnug d^.s Hei-

2^ mathkantons, unter welcher die Eh^ abgeschlossen wurde, zu behandeln.

Vll.

^ll^e^un^l.eltimmnngen.

A r t . 24. Gegenwärtiges Gese^

tritt mit dem l. Jannar 1864 in Krast Du.ch dasselbe werden alle entNebenstehenden Bestimmungen der ^se^gebuug der Cantone, und im weitern 1) das .Konkordat wegen den. Heimathrecht der in einen andern Danton einheiratenden .^ehwei^.

zerinnen, vom 8. Juli l8l)8, bestätigt den .). Juli 1818 (Offiz. .^amml. l, 287),

2) ^as Konkordat über Behandlung

der Eheseheidnngssälle, vom 6.

Juli 182l (O, S. l, 3.)),

3) .das Konkordat über vormundsehafttiche und ^evogtun^sver-

. hältnisse, vom l 5. Juli 1822 (O. ^. ll, 34),

4) das Konkordat über Testirnngs-

sähigkeit und Erbreehtsverhältnisse ,

vom 15.

(^. ^. ll, 36),

Juli

1822

.^) von den Konkordaten, betreffend die gerichtlichen Betreibungen und

Konkurse (.^. ^. l, 282 u. ff.),

a. dasjenige über das Konkurs-

recht iu ^allimentssälleu , vom 15. Juni 1804, be.^ stätigt den 8. Juli 1818, und

b. dasjenige über Effekten eines Fallita., die als ^fand in Kreditorshänden iu einen.

andern Kantone liegen, vom

7. Juni l8l0, bestätigt den 8. Juli l818,

so^vie etwaige andere, den vorstehenden Bestimmungen widersprechende

^6 Vertrage unter einzelnen Kantoren .

aufgehoben.

i .

Art.

25.

Der Bundesrath ist i

mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

Eine M i n d e r h e i t (Dr. Weder) will die ersten drei .Kapitel des ^..ese^es solgendermassen fassen .

l.

V ou der ..Niederlassung.

Art. 1. Als Niedergelassener ist derjenige Schwei^.rburger an^ sehen , welcher ausser seinein Heimathorte in einem andern Danton nach Art. 4l der ...^nndesverfassnng die Niederlassung erlangte und in diesen^..

Danton einen ordentlichen Wohnsi^ hat.

Art. 2. Zur gleichen Zeit kann ein Schweizerbürger nnr au einem Ort.^ die eigentliche Niederlassung haben. Wen.. ein solcher in einem .oder mehreren Kantonen das ^ie^erlassungsreeht erlangt, um daselbst sieh nur zeitweise auszuhalten oder hauptsächlich um in demselben oder in denselben ein oder mehrere Gewerbe zn betreiben . spater a^er bei ver.änderten Verhältnissen zwischen den betreffenden Kantonen Streit darüber entsteht. .vo derselbe seinen ordentlichen Wohnst^ l..abe, so entscheidet der Bundesrath nach Massgabe der thatsäehliehen Verhältnisse.

ll.

^ V o n d e r V e st e u r n n g d e r R i e d e r g e i a s s e n e n .

Art. 3. Jeder Danton ist besugt, die aus seinen. Gebiete nieder^ gelassenen Sehweizerbürger sür alle Kantonal- nnd Gemeindesteuern in Anspruch zu nehmen, wie seine eigenen .^tng^horigen.

Dagegen hat sieh jeder Kauton und jede Gemeinde der ^esteurnng der in einem andern Kantone Niedergelassenen zn enthalten^ mit Ausnahme in Fallen des Art. 4 dieses Gesezes.

Art. 4.

Das Recht der ......esteurnng des Grundeigenthums von Niedergelassenen und seines Ertrages steht nur demjenigen Kantone zu, in .velehem dasselbe gelegen ist.

Art. 5. Die Frage, ob nnd in wie weit bei ^efteurung des nicht im ^iederlassungskanton gelegeneu Grnndeigenthums ^ie auf demselben haftenden ...^.ehulden in Abzug gebracht werden dürfen, entscheidet sich nach der Gesel^ebuug des Kantons, wo .das Grundeigentum liegt.

27 Art. 6. Wenn ein Schweizer in einem andern als seinem ^eimathoder Riederlassun^skauton ein Gewerbe betreibt, ohne in demselben seinen ordentliche^ Wohusil.. zu h..b.m, so ist dieser Danton befugt, neben der ...llsälligen Befteurung des Grundeigentums aus dieses Gewerbe sur Kautous- und Gememdezwe.^e zu besteuern, jedoch^ nnr im glichen Verhältnisse, wie derselbe die Gewerbe seiner eigenen Angehörigen besteuert.

lll.

V o n d e n s a m i l i e u r e ..l, t l iche n V e r h a l t n i s s e n .

Art. 7. Die Bedingungen ^ur Eingehung einer Ehe zweier Ber^ sonen, wovon eine o^er beide in einem oder ^wei Kantonen niedergelassen sind, werden durch die Ges^gebnng der Heimathkautone derselben bestimmt.

^esi^en diese in mehreren Kantonen Heimathbereehtigung, so ist die Ges.^el.ung desjenigen oder derjenigen Kantone derselben maßgebend, in welchem oder iu welchen sie o^..r ihre Vorfahren ^ule^t gewohnt ha^en.

Art. 8. Einsprachen gegen die Eingehung einer Eh... hat die kompetente Heimathsbehorde desjenigen Theils ^u behandeln , gegen welchen di... Einspraehe erhoben wird.

Art. .). Klage auf Ungültigkeit, auf gau^liche ^.heiduug oder a.uf tenworäre Treuuung einer Ehe von Niedergelassenen siud bei der kompetenten richterlichen Vehorde des .^eimathkantons vom Ehen.ann anzubringen.

^iese ...^ehorde ist jedoch befugt, den Entscheid über Klagen auf ganziiehe Scheidung oder temporäre Trennung den.. Richter des Riedertassungskantons zu delegiren. .

Sofern dieser .die Delegation annimmt, so hat er gleichzeitig auch über Anerkennung, Unterhalt und Erziehung der Kinder, so wie über ^ondernng der Güter, Entsehädigungsanspruehe ^. s. w. naeh der Gesel^gebnng seines Kantons zu entscheiden.

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Beicht der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Niederlassungsverhältnisse. (Vom 29. Mai 1863.)

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1863

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28

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01.07.1863

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