548

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Zahnradbahn von Lauterbrunnen über die Wengeralp nach Grindelwald.

(Vom 21. Juni 1890.)

Tit.

Mit Eingabe vom 26. August 1889 bewarben sich die HH.

P ü m p i n und H e r z o g , bernische Baugesellschaft für Spezialbahnen, in Bern, um die Konzession für den Bau und Betrieb einer Z a h n r a d b a h n v o n G r i n d e l w a l d nach d e r W e n g e r n S c h e i d e g g , und am 23. September gleichen Jahres wurde von Herrn L. H e e r - B é t r i x in Biel ein Konzessionsgesuch eingebracht für eine D r a h t s e i l b a h n von L a u t e r b r u n n e n n a c h h W e n g e n und eine e l e k t r i s c h e B a h n von W e n g e n über die S c h e i d e g g nach G r i n d e l w a l d. In dritter Linie trat Herr Fürsprecher F r i e d r i c h Ho fer in Bern mit einem, vom 18. Oktober 1889 datirten, Konzessionsbegehren für eine D r a h t s e i l b a h n von L a u t e r b r u n n e n nach W e n g e n auf.

Infolge Vereinbarung mit Herrn Heer-Bétrix zogen später die Herren Pümpin und Herzog ihr Konzessionsgesuch zurück, so daß dasselbe hier nicht weiter in Betracht fällt.

Herr Heer seinerseits sah sich infolge vorgenommener genauerer Studien veranlaßt, sein ursprüngliches Projekt auf eine wesentlich andere technische Grundlage zu stellen und an Stelle der Drahtseil- und elektrischen Bahn eine durchgehende Z a h n r a d b a h n von 80 cm. Spurweite mit D a m p f b e t r i e b in Aussicht zu nehmen.

549 Wie das zur Anwendung zu bringende System, so ist auch das Tracé des neuen Projektes vom ursprünglichen wesentlich verschieden. Zunächst wird jetzt als Ausgangspunkt der Linie nicht mehr die Haltestelle Schwendi der Berner Oberlandbahn, sondern das Dorf Grindelwald selbst, und zwar dei' neuerstellte Bahnhof der Thalbahnen, angenommen. Von da wendet sich die Linie thalwärts zur Lütschine, wo die Remisen und Werkstätten vorgesehen sind und wo die Züge mittelst einer Spitzkehre gedreht werden sollen. Hier beginnt die Bergfahrt, mit wechselnden Steigungen von 15--25% und zahlreichen Kurven von 50, 1.00 und 150 m. Halbmesser, über ,,vor dem Holz", ,,Stauden10, ,,im Rohr a und durch den Brandeggwald nach Alpiglen, wo eine Station, zunächst dem ,,Hôtel des Alpes a , vorgesehen ist. Weiter zieht sich die Bahn mit Steigungen von bloß 9--15% oberhalb des Saumweges durch zur ^Salzegg1* und, möglichst dem Terrain sich anschmiegend, mit geringen Steigungen (bis 6 °/o) zur Station Scheidegg bei km. 9. Von hier fällt die Bahn wieder, und zwar mit 10% bis zur Wengernalp, die ebenfalls eine Station erhält, wendet sich dann nördlich, um über ^Faulenwasser14, ,,Blessiwald" und ,,Gassenmatt", auch hier oberhalb des Saumpfades sich haltend und mit Gefallen von 15 und 12°/o, das Dorf Wengen zu erreichen, wo die letzte Station vorgesehen ist. Hierauf wendet das Tracé wieder gegen Süden und gewinnt mit 25 °/o Gefäll die Tlialsohle, um mit einer kurzen Horizontalen in die Endstation Lauterbrunuen der Thalbahnen einzumünden. Die Gesammtlänge der Bahn beträgt 18,5 km., wovon 10,7 km. gerade Strecken und 7,8 km. Kurven sind.

Die Anlagekosten werden berechnet wie folgt: 1; Verwaltung, Kapitalbeschaffung Fr. 220,000 2. Projekt Verfassung und Bauleitung . . . .

,, 120,000 3. Grunderwerb ,, 160,000 4. Unterbau ^ 1,H50,000 5. Oberbau ,, 1,412,000 6. Hochbau ,, 211,000 7. Telegraph, Signale, Abschluß etc , 38,800 8. Rollmaterial ,, 410,000 9. Mobiliar und Geräthschaften ,, 27,700 10. Unvorhergesehenes und Verschiedenes . . .

,, 250,500 Zusammen .Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

Fr. 4,500,000 37

550

Mit Rücksicht auf den vermehrten Besuch, welchen die Berner Oberland bahnen bringen werden, stellt der Konzessionsbewerber nachstehende Rentabilitätsberechnung auf: 15,OOÜ Reisende I. Kl. für die durchgehende Strecke à Fr. 14. 40 (18 km. à 80 Rp.)

Fr. 216,000 25,000 Reisende II. Kl. für die ganze Strecke à Fr. 9 (18 km. à 50 Rp.)

,, 225,000 Einnahme aus dem Gepäck- und Güterverkehr . . ,, 14,000 Einnahmen . .

Die jährlichen Betriebskosten sollen betragen . . .

Fr. 455,000 ,, 170,000

so daß ein üeberschuß von Fr. 285,000 sich ergibt, der, nach Abzug von Fr. 15,000 für Speisung eines Reservefonds, die Verzinsung des Anlagekapitals zu 6 0/n erlauben würde.

Wie der Konzessionsbewerber voraussah, stieß auch das vorliegende Konzessionsgesuch, gleich denjenigen für die Thalbahueu und die Mürrenbahn bei einem T heil der anwohnenden Bevölkerung auf Widerspruch, dem in verschiedenen, theils durch Vermittlung der Regierung, theils direkt eingelangten Vorstellungen Ausdruck gegeben wurde. Namentlich nimmt diesmal Grindelwald, welches so entschieden für die Thalbahnen eingetreten war, gegen das Projekt Stellung.

· Bei dieser Stimmung der nächstbetheiligten Bevölkerung beantragte die Regierung des Kantons Bern, welcher die drei Eingangs genannten Gesuche vorschriftsgemäß zur Vernehmlassung waren mitgetheilt worden, in ihrer Zuschrift vom 6. November 1889, es sei dem Konzessionsbegehren nicht zu entsprechen. Die wirthschaftliche Krisis, welche durch den Bau mehrerer Eisenbahnen für die Bevölkerung des Oberlandes unabwendbar werde, bedürfe nolhwendig, um nicht den Ruin vieler Familien herbeizuführen, einer gewissen Uebergangszeit ; die vorliegenden Projekte, die üb'erdies ausschließlich dem Spekulationsgeiste ihre Entstehung verdanken, erscheinen der Regierung deßhalb entschieden als verfrüht. Gleichzeitig aber brachte die Regierung eventuell für den Fall, daß die Konzession doch ertheilt würde, einige besondere Begehren der betheiligten Ortschaften, von denen hienach die Rede sein wird, zur Kenntniß.

In der Folge scheint sich aber die Stimmung in der interessirten Gegend nicht unwesentlich zu Gunsten des nunmehr im Vordergrund stehenden durchgehenden Projektes geändert zu haben,

551

und es gelangte u. A. auch eine das Konzessionsbegehren empfehlende, mit zahlreichen Unterschriften versehene Eingabe an uns, welche dafür hält, daß die Wengernalpbahn den dabei iuteressirten Kreisen nicht nur nicht schade, sondern eminent im Interesse des Fremdenverkehrs und seiner Entwicklung liege und deren baldige Erstellung im Ganzen lebhaft begrüßt und unterstützt werde. Dagegen hielt Grindelwald an seinem oppositionellen Standpunkt fest und es überrnittehe dessen Gemeinderath noch unterm 26. Mai d. J.

eine mit 511 (von Haus zu Haus gesammelten) Unterschriften bedeckte dießbezügliche Eingabe.

. Angesichts der sich widersprechenden Kundgebungen, welche ihr bezüglich des Projektes aus der betheiligten Landesgegend eingelangten, hielt die Regierung von Bern an ihrem ursprünglichen ablehnenden Antrage nicht fest, sondern «teilte in ihrem Schreiben vom 9. Juni d. J. die Ertheilung der Konzession ganz, dem Ermessen der Bundesbehörden anheim.

Wir halten dafür, daß unter den gegebenen Verhältnissen kein hinlänglicher Grund zur Verweigerung der Konzession vorliege.

Denn vor Allem ist die Opposition gegen die projektirte Bahn keineswegs eine einhellige, sondern es haben sich auch zahlreiche Stimmen zu deren Gunsten ausgesprochen, und dann handelt es sich, wie s. Z. bei den Thalbahnen und der Bergbahn LauterbrunnenMürren, um einen durch die Sonderinte.ressen einer einzelnen Bevölkerunssklasse eingegebenen Widerspruch, dem mau aber, im Hinblick auf den in Art. 3 des Eisenbahngesetzes aufgestellten Grundsatz, weder 1873 noch 1887 glaubte Rechnung tragen zu sollen. Es wäre eine durch nichts gerechtfertigte Inkonsequenz, wenn man im vorliegenden Fall, unter wesentlich gleichen Verhältnissen, auf die damals abgelehnte Erwägung solcher Bedenken und Sonderinteressen eintreten und die Konzession für eine Wengernalpbahn verweigern wollte, während andere Bergbahnen im Oberland, so die Beatenbergbahn, die Rothhornbahn, die Schynige Plattebahn kouzessionirt wurden und eine Jungfraubahn von der Bevölkerung zur Kouzessionirung empfohlen wird. Wir beantragen demgemäß, die )iachgesuchte, früher schon einmal ertheilte Konzession (s. E. A.

S. I, 263) zu erneuern. Immerhin mag nicht unerwähnt bleiben, daß die gegen die Konzessionsertheilung vorgebrachten Gründe, wenn man auf dieselben eintreten wollte, als durchaus
unstichhaltig sich erweisen und eine Konzessionsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermöchten.

Der Gemeinderath von Grindelwald beruft sich in seiner Eingabe vom 30. Oktober 1889 darauf, daß die in Rede stehende Berg-

552

bahn auf keinem Bedürfnisse der dortigen Bevölkerung beruhe, wie dies bei den Thalbahnen der Fall gewesen, vielmehr eine bloß auf den Fremdenverkehr berechnete Spekulationsbahn sei, die mau sich am Ende gefallen lassen könnte, wenn sie nicht zum Schaden der Thalbewohner gereichen würde. Eine solche schwere Schädigung wird darin erblickt, daß die der Bergschaft Wärgisthal gehörende Alp durch die Eisenbahn zerschnitten und verkleinert und das Vieh fortwährend beunruhigt würde, ein Schaden, der bei der Bedeutung, welche seine Alpen für Giindelwald haben, auch mit einer hohen Summe Geldes nicht aufgewogen werden könnte. Auch die Waldungen der Bezirke Itrameu und Wärgisthal würden arg zerschnitten, die Holzschleife unterbrochen und sonst allerlei Hemmungen ausgeführt werden. Endlich könnten Führer und Träger auf der Route Grindelwald-Lauterbrunnen wenig oder nichts mehr verdienen. Was nun das Zerschneiden und Verkleinern der Alpen anbetrifft, so ist dies allerdings ein mit jedem Bahnbau verbundener Naehtheil, für welchen aber die Eigenthümer von der Bahn in vollem Umfange entschädigt werden müssen. Auch ist denn doch das für die Bahn beanspruchte Terrain nicht von so erheblichem Umfang, daß von förmlicher Verkleinerung der Alpen die Rede sein könnte. Ferner ist die Bahn durch das Gesetz (Art. 6 des Expropriationsgesetzes) zu der Ausführung aller Bauten, welche infolge des Bahnhaues behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen nothwendig werden, seien es Straßen oder Wasserbauten oder welche immer (also auch Holzschleife), verpflichtet. Ebenso liegt jeder Bahnunternehmung die Erstellung der im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder derjenigen des Einzelnen nothwendigen Vorrichtungen ob, worunter auch der Abschluß des Bahnkörpers zur Abhaltung des weidenden Viehs u. dgl. zu verstehen ist. Dagegen werden allerdings die Führer und Träger auf dem Uebergang Grindelwald-Lauterbrunnen eine gewisse Einbusse erleiden, die aber, wie der Konzessionsbewerber nicht mit Unrecht bemerkt, in dem bedeutend vermehrten Fremdenstrom und der dadurch gesteigerten Nachfrage nach Führern und Trägern überhaupt, sowie durch namhafte andere Erwerbsquellen kompensirt wird. Sodann könnte, wie schon in der Botschaft betreffend Konzession der Oberländer Thalbahnen (vom 22. April 1887) des Nähern ausgeführt wurde, dem Proteste
einer einzelnen Bevölkerungsklasse kein ausschlaggebendes Gewicht beigelegt werden, wenn auf der ändern Seite Interessen mit dem Bahnbau verknüpft sind, welche ebenfalls Schutz verdienen. Ueberdies wird der Bahnbau doch etwa drei Jahre in Anspruch nehmen, während deren den genannten Leuten Zeit genug gegeben ist, um sich nach einem ändern Erwerbszweig umzusehen.

553

Für den Fall der Konzessionsertheilung fanden die vorgeschriebenen konf'erenziellen Verhandlungen am 18. Dezember v. J. statt.

Auf Grundlage derselben und unter Berücksichtigung einer seitherigen Eingabe des Petenten wurde der unten folgende Konzessionsentwurf aufgestellt, dem sowohl die Regierung als der Konzessionsbewerber, Herr Heer, zustimmten.

Wir können uns in Betreff der vorgeschlagenen Bedingungen auf wenige Bemerkungen beschränken.

Zunächst ist zu konstatiren, daß die Konzession als Ausgangsbezw. Endpunkt nicht mehr Schwendi, sondern Grindelwald selbst vorsieht und auf eine d u r c h g e h e n d e Linie von Lauterbrunnen über die Wengernalp nach Grindelwald lautet, womit den von der Regierung von Bern und den interessirten Gemeinden geäußerten diesbezüglichen Wünschen entsprochen ist.

Art. 12 enthält die für Bergbahnen übliche Bestimmung.

Ebenso Art. 13, der aber im dritten Alinea die seiner Zeit für die Beatenbergbahn aufgenommene Erweiterung erfahren hat, daß dem Bundesrathe das Recht zustehen solle, eine Verlängerung des Betriebs über die Touristensaison hinaus, nach Maßgabe des allenfalls eintretenden Bedürfnisses zu verlangen. Man hatte bei Aufstellung dieser Bestimmung den Lokalverkehr von Weugen ob Lauterbrunnen im Auge.

Was die Taxen betrifft, so liegt kein Grund vor, die vom Petenten vorgeschlagenen Ansätze zu beanstanden. Denn einmal übersteigen sie die ähnlichen Unternehmungen admittirten Ansätze nicht (Vitznau-Rigibahn 7000 m. lang, Bergfahrt Fr. 7, Thalfahrt Fr. 3. 50; ßothhornbahn, 7600 rn. lang, Bergfahrt Fr. 10, Thalfahrt Fr. 6 : Monte Generoso-Bahn, 9200m. lang, Bergfahrt Fr. 7.50, Thalfahrt Fr. 5), und dann ist den Interessen der einheimischen Bevölkerung, welche neben den Touristen die Bahn zu benützen in den Fall kommen wird, durch das letzte Alinea von Art. 15 Rechnung getragen, indem für die Bewohner der in Betracht fallenden Gemeinden Lauterbrunnen, Gündlischwand, Lütschenthal und Grindelwald, sowie für Führer und Träger .ermäßigte Taxen vorbehalten werden, welche der Bundesrath nach Anhörung der Gesellschaft festsetzen wird. Ueberdies ist durch die Bestimmung in Art. 19 dafür gesorgt, daß eine ungerechtfertigte Ausbeutung des Verkehrs mit Hülfe der bewilligten Taxen nicht erfolgen kann.

Was endlich das Konzessionsgesuch des Herrn Hofer für eine Drahtseilbahn von Lauterbrunnen nach Wengen anbetrifft, so versteht es sich, daß dieses nur eine Theilstrecke beschlagende Projekt

554

gegenüber der von der Mehrzahl der beteiligten Kreise gewünschten und einem weitern Interessenkreis dienenden, durchgehenden Projekt zurücktreten muß. Wir beantragen Ihnen demgemäß, auf das Gesuchder Herrn Hofer nicht einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Juni 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

555 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Zahnradbahn von Lauterbrunnen über die Wengernalp nach Grindelwald.

o

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Herrn L. Heer-Bétrix in Biel, vom 23. September 1889; 2) eines Gesuches des Herrn F. Hofer, Fürsprecher in Bern, vom 18., eingelangt am 21. Oktober 1889; 3) einer Eingabe des Herrn L. Heer-Bétrix, vom 5./10. Mai 1890; 4) einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. Juni 1890, beschließt: I. Dem Herrn L. H e e r - B é t r i x in Biel wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahnradbahn von L a u t e r b r u n n e n über die W e n g e r n a l p nach G r i n d e l w a l d unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen, jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Konzessionsbewilligung an, verliehen.

Art. 3

Der Sitz der Gesellschaft ist in Bern.

556

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwalfungsrathes oder weitern Ausschusses muß aus Schweizerbürgern bestehen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 5. Binnen 24 Monaten, vom Datum der Konzession an gerechnet, sind die vorschriflsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die Statuten der Gesellschaft, dem Bundesrathe einzureichen.

Mit den Arbeiten muß spätestens binnen 6 Monaten nach staltgefundener Plangenehmigung begonnen werden.

Art. 6. Die Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn hat spätestens 3 Jahre nach der Plangenehmigung zu geschehen.

Art. 7. Die Ausführung des ßahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen, darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung zu verlangen, wenn ihm eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten erscheint.

Art. 8.

erstellt.

Die Bahn wird schmalspurig und als Zahnradbahn

Art. 9. Gegeastäade von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tag'e gefördert werden, wie Versteinerungen , Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, ist behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie, das zur Untersuchung und Erprobung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen und ferner die unentgeltliche Benutzung eines geeigneten Lokals za gewähren.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche der Inhaber der Bahn nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

557

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck : Güter werden nur befördert, soweit die Wageneinrichtung und das Betriebssystem es gestatten.

Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft kann den Betrieb der Bahn auf die Bergtouristenskisoo beschränken. Im Allgemeinen ist der Gesellschaft anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kursierten festzustellen.

Immerhin sind nlle daherigen Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkt dein Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Dem Bundesrath ist das Recht vorbehalten, eine Verlängerung des Betriebs über die Touristensaison hinaus nach Maßgabe des allenfalls eintretenden Bedürfnisses zu verlangen.

Art. 14. Es werden zwei Wagenklassen eingeführt, deren Typus durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird vom Bundesrathe festgestellt.

Art. 15. Die Unternehmer werden ermächtigt, folgende Taxen zu beziehen: ,

a. Für den Trausport von P e r s o n e n : in der I. Wagenklasse 80 Rappen, ,, ,, u.

,, 50 ,, per Kilometer der Bahnlänge.

Für Kinder unter 10 Jahren ist die Hälfte, für solche unter 4 Jahren, sofern für dieselben kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, nichts zu bezahlen.

b. Für den G e p ä c k t r a n s p o r t : Das Handgepäck der Reisenden, bis zum Gesammtgewicht von 5 Kilogramm, wird taxfrei befördert, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden irn Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 40 Rappen per 100 kg. und km. bezogen werden.

c. Für den G ü t e r t r a n s p o r t : Für die zur Beförderung angenommenen Güter dürfen höchstens 20 Rp. per 100 kg. und km. bezogen werden.

558 Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer berechnet.

In Betreff des Gewichts gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je zehn Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von zehn Kilogramm für eine ganze Einheit gilt Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch fünf ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bundesrathe zu vereinbarenden Bestimmungen Abonnementsbillets auszugeben. Für die einheimische Bevölkerung (Bewohner der Gemeinden Lauterbrunnen, Gündlischwand, Lütschentlml und Grindelwald, sowie Führer und Träger) bleiben ermäßigte Taxen vorbehalten, welche der Bundesrath nach Anhörung der Gesellschaft festsetzen wird.

Art. 16. Die in Artikel 15 aufgestellten Taxbestitnmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren .sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Aufund Abladen der Waare ist Sache der Gesellschaft und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhoben werden.

Art. 17. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement für die schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Aenderungeu nöthig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Zustimmung des Bundesrathes" eingeführt werden.

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 18. Die sämmtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Bahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann dießfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft O O nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu

559 decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist gehalten, für die Aeuffnung eines genügenden Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse zu errichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die darüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 21. Für die Geltend mach ung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsund Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rüekkaufssumme in Abzug zu bringen.

o. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis \. Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1930 und 1. Mai 1945 erfolgt, den 22V2fachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages ; -- jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung der Anlagekosten des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisen bah n Unternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

560 d Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 22. Hat der Kanton Bern den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 2l definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

^

II. Auf das Konzessionsgesuch des Herrn F. Hofer, Fürsprech in Bern, für eine Drahtseilbahn von Lauterbrunnen nach Wengen, vom 18. Oktober 1889, wird nicht eingetreten.

III.

Der Bundesrath ist mit dem Vollzüge der Vorschriften dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Zahnradbahn von Lauterbrunnen über die Wengeralp nach Grindelwald. (Vom 21. Juni 1890.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1890

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1890

Date Data Seite

548-560

Page Pagina Ref. No

10 014 851

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.