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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 13. Januar 1890.)

AD das Mittwoch den 15. dies in Luzern stattfindende Leichenbegängnis des Herrn Oberstdivisionär A l p h o n s e P f y f f e r von Luzern, Chef des eidg. Stabsbüreaus (Trauergottesdienst Vormittags 8 Uhr, Beerdigung Nachmittags 3 Uhr), wird Herr Bundesrath H a u s e r als Vorsteher des Militärdepartements abgeordnet.

Zur Theilnahme am Leichenbegängniss werden offiziell eingeladen die Herren Oberstdivisionäre, die Waffen- und Abtheilungschefs, die Offiziere des Generalstabes, von der VIII. Division der Divisionsstab,, die Brigadiers und die Regimentskommandanten, die Kommandanten des Divisionsparks, des Geniebataillons, des Feldlazareths, des Trainbataillons und der Verwaltungskompagnie.

Diejenigen Offiziere der Schweiz. Armee, welche überdies am Leichenbegängniß theilnehmen, werden eingeladen, in Uniform zu.

erscheinen.

Am 4. dieses Monats sind in Brüssel die Ratifikationsurkunden über den am 19. November 1889 zwischen der Schweiz und dem unabhängigen Kongostaat abgeschlossenen Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag ausgewechselt worden.

Dieser Vertrag wird nunmehr in die amtliche Sammlung aufgenommen und tritt gemäß Art. 16 desselben am 14. April nächsthin in Kraft.

(Vom 14. Januar 1890.)

Der Bundesrath hat an die Regierungen von Bern, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Thurgau, Zürich und Freiburg folgendes Schreiben gerichtet: ,,Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die zum Brennen geeigneten inländischen Rohstoffe gegenwärtig nur unter mehr oder minder großen Schwierigkeiten und nur zu verhältnismäßig hohen Preisen beschafft werden können, ist die große Mehrzahl der auf Rechnung des Bundes arbeitenden Brennloosinhaber beim Bundesrath, beim eidg. Finanzdepartement oder bei der Alkoholverwaltung

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mit dem Gesuche eingekornmen, es möchte für den Rest der Brennkampagne 1889/90 die Verwendung ausländischer Materialien gestattet werden.

,,Da die Regierungen und Vertreter von Kantoneo, in deren Gebiet Brennereien liegen, schon wiederholt die bei der Brennerei in Frage stehenden landwirtschaftlichen und industriellen Interessen gegenüber den eiclg. Behörden vertreten haben und da es sich bei dem Eingangs erwähnten Gesuche in der That um agrikole, wie um fiskalische Interessen der betlieiligten Gegenden und Kantone handelt, so erlaubt sich der Bundesrath, bevor er in die Behandlung des von den gedachten Brennern gestellten Begehrens eintritt, Sie um Ihre Meinungsäußerung darüber zu bitten, ob Sie gegen die eventuelle Gewährung des gestellten Gesuches in vollem oder .in beschränktem Umfange Einwendungen zu machen, oder Gründe zur Unterstützung desselben beizubringen im Falle sind.

,,Dabei bemerken wir, daß die Bewilligung zum Brennen ausländischen Rohmaterials von uns unter allen Umständen nur gegen eine entsprechende Ermäßigung des mit den Brennern vereinbarten Lieferungspreises für Spiritus ei-theilt werden würde."

(Vom 17. Januar 1890.)

Die in Art. 5 der Konzession einer Drahtseilhahn vom Kolbenhof auf den Uetliberg, vom 23. Dezember 1887 (E. A. S. IX, 419) angesetzte und durch Bundesrathsbeschluß vom 29. Januar 1889 (ib. X, 122) um ein Jahr erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird bis zum Entscheid der Bundesversammlung über die hängigen Gesuche um Uebertragung und Abänderung der Konzession etc. verlängert.

Der Chef der Schweiz. Messagerieagentur Chiavenna, Hr. Joh.

Peterelli, von Savogaiuo (Graubünden), wird zum Postkommis in Chur ernannt, und der Kommis der genannten Agentur, Hr. Wilhelm Buzzetti, von Campodolcino (Italien), wird als schweizerischer Messagerieagent in Chiavenna gewählt.

Die in Art. 6 der Konzession einer Drahtseilbahn in Neuenburg, zwischen l'Ecluse und le Plan, vom 21. Dezember 1887 ·(E. A. S. IX, 394) vorgesehene Frist zur Vollendung und Inbetriebsetzung der Linie wird um 5 Monate, d. h. bis zum 1. Juni 1890, verlängert.

137 Die in Art. 5 der Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten nach Freiburg, vom 21. Dezember 1888 (B. A. S.

X, 111) angesetzte Frist zu Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten, ist um ein Jahr, d. h. bis zum 21. Dezember 1890, erstreckt worden.

Dem argentinischen Vizekonsul in Lugano, Hrn. Charles Isella, von Morcote (Tessin), wird das eidg. Exequatur ertheilt.

Das Schweiz. Konsulat in San Francisco hat im Auftrage der dortigen Schweiz. Schützengesellschaft an den Bundesrath das Gesuch gestellt, es möchten dieser letztern gegen Bezahlung eine Anzahl Schweiz. Schützenuniformen verabfolgt werden.

Der Bundesrath hat dieses Gesuch unter Hinweis auf Art. 151 Mil.-Org". abgewiesen, welcher lautet: ,,Das Tragen von UniformStücken nach bestehender Ordonnanz, sowie von reglementarisch vorgeschriebenen Gradauszeichnungen in bürgerlichen Verhältnissen, ist Jedermann verboten. Der Bund wird hierüber die erforderlichen Straf'bestimmungen erlassen."

Der Bundesrath hat gewählt: (am 13. Januar 1890) zum Postkommis in Chiasso (Tessin): Hrn. Johann Blau, von Bern, Postaspirant, in Chiasso.

(atn 17. Januar 1890) zum Posthalter in Silvaplana: Hrn. Peter Derungs, von Kästris (Graubünden), Postkommis in Davos-Platz ; ,, ,, ,, Splügen : ,, Valentin Allemann, von Splügen (Graubünden), Postkommis in Chur.

Berichtigung.

In der letzten Nommer er des Bundesblattes, vo vom 11. Januar, soll es auf Seite 75, Zeile 7 von oben,i, heißen:

Hr. ßerthoud, J., Hauptmann, in N e u e n b u r g , und nicht in Freiburg.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

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18.01.1890

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