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Schweizerisches Bundesblatt.

42. Jahrgang. II.

Nr. 21.

17. Mai 1890.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druck und Expedition der Stämpfi'schen Buchdruckerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Zolltarifs.

(Vom 2. Mai 1890.)

Tit.

Durch Postulat vom 19./20. Dezember 1888 haben Sie den Bundesrath eingeladen, rechtzeitig eine Revision des Zolltarifs anzubahnen und über dieselbe Bericht und Antrag vorzulegen.

Mit der gegenwärtigen Vorlage bezwecken wir, dieser Einladung nachzukommen, indem wir Ihnen den Entwurf eines neuen Tarifgesetzes unterbreiten.

a

A. Der schweizerische Zolltarif seit 1848, Der erste nach Annahme der Bundesverfassung von 1848 aufgestellte schweizerische Zolltarif datirt vom 30. Juni 1849. Ihm folgte der revidirte und mit der neuen schweizerischen Münzwährung in Uebereinstimmung gebrachte Tarif zu dem gegenwärtig noch gültigen Zollgesetze vom 27. August 1851.

Beide Tarife beruhen auf einem Klassensystem, bei welchem die Waaren nicht nach Stoff und Beschaffenheit, sondern in freier Gruppirung nach einer bestimmten Skala von Zollansätzen aufgeführt waren.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. II.

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Der Tarif von 1851 blieb in Gültigkeit bis zum 1. Januar 1885, hatte aber im Verlaufe dieses langen Zeitraumes wesentliche Umgestaltung erfahren, namentlich infolge der bei Abschluß des Handelsvertrages mit Belgien 1862 zugestandeneu Ermäßigungen für eine Anzahl Importartikel der belgischen Industrie und ganz, besonders infolge des Vertrages vou 1864 mit Frankreich, bei dessen Abschluß die Schweiz auf ihren im Vergleich zu andern Staaten ohnebin sehr niedrigen Zollansätzen eine Reihe weiterer Ermäßigungen zugestehen mußte. Ueberdies hatte sich die Schweiz im Vertrag mit Belgien zur Bindung aller übrigen Tarifsätze auf die Dauer von 10 Jahren verpflichtet und auch gegenüber Frankreich eine große Zahl von Bindungen zugestanden.

In dem am 14. Juni 1868 vereinbarten Vertrag mit Oesterreich wurden die schweizerischen Durchfuhrzölle aufgehoben und einige andere Erleichterungen für Gegenstände des engern Grenzverkehrs eingeräumt.

Der Vertragsabschluß mit dem deutschen Zollverein vom 13. Mai 1869 endlich verpflichtete die Schweiz zur Freigebung einer Reihe von Gegenständen, welche bis dahin zollpflichtig gewesen waren.

Die Kündigung der Handelsverträge mit Frankreich und Italien und das Bedürfniß einer bessern Finanzirung des Bundes nach Annahme der 1874er Verfassung gaben Veranlassung, auf eine durchgreifende Revision des Zolltarifs Bedacht zu nehmen. Durch den Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1876 wurde der Bundesrath eingeladen, der Bundesversammlung beförderlichst seine diesbezüglichen Anträge zu unterbreiten.

Der Bundesrath gab dieser Einladung Folge, indem er mit Botschaft vom 16. Juni 1877 den Käthen den Entwurf zu einem neuen Tarifgesetze zugehen ließ. Am 28. Juni 1878 erfolgte Seitens beider Käthe die Annahme des aus der ersten Berathung hervorgegangenen Gesetzes unter Vorbehalt einer zweiten Lesung. Die Fortsetzung der Revisionsarbeit war damit auf unbestimmte Zeit verschoben.

Zwischen die I. und II. Berathung fällt der Erlaß des Bundesgesetaes über 'die Erhöhung des Tabakzolles vom 20. Juni 1879, der Abschluß eines neuen Handelsvertrages mit Deutschland (1881) und eines solchen mit Frankreich (1882).

Die Ratifikation des letztern durch die Bundesversammlung gab dann Veranlassung zu dem Postulat vom 28. April 1882, durch ·welches der Bundesrath eingeladen wurde, noch im Laufe des gleichen Jahres seine Vorschläge behufs endgültiger Bereinigung des Zolltarifs einzureichen.

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Auf Grundlage der vom 3. November 1882 datirten Botschaft des Bundesrathes begann hierauf die II. Berathung, aus welcher das Tarifgesetz vom 26. Juni 1884 (Generaltarif) hervorging. Dasselbe, nach Waarenkategorien aufgestellt, trat am 1. Januar 1885 in Kraft, jedoch mit Beschränkun seiner Wirkung auf die vertraglich nicht gebundenen Waarenartikel Mit der Vollziehung dieses Gesetzes war im Weitern auch die Einführung einer zollamtlichen Waarenstatisti verbunden.

Eine größere Anzahl von Begehren um Abänderung einzelner Bestimmungen des neuen Tarifs, und zwar vorwiegend im Sinne der Zollerhöung, sowie die Rücksichten auf unsere Beziehungen zum Auslande, bewegen, den Bundesrath, den gesetzgebenden Räthen mit Botschaft vom 19. November 1886 und Nachtrag vom 6. Mai 1887 den Entwurf zu einer Tarifnovelle vorzulegen. Das auf Grund dieser Vorlagen berathen neue Gesetz kam am 17. Dezember 1887 zu Stande und trat am 1. Mai 1888 in Wirksamkeit. Die beiden Gesetze von 1884 uud 1887 bildeten den Ausgangspunkt für die Vertragsunterhandlungen von 1888 mit Oesterreich-Ungarn und Deutschland, und von 1889 mit Italien.

"B, Die Tarifrevision von 1890, Zweck und Ziel derselben.

1. Die Beziehungen zum Auslande.

Mit dem hievor erwähnten Postulate hat die Bundesversammlung ihren Standpunkt in der Zolltariffrage in nicht zu mißdeutender Weise zu erkennen gegeben. · Die angeregte Revision soll für die künftigen Vertragsunterhandlungen eine geeignetere Basis schaffen, als die gegenwärtig zu Kraft bestehenden Tarifgesetze von 1884 und 1887 sie zu bieten vermögen. Mit diesem Satze ist zugleich angedeutet, in welchem Sinne eine Revision des Tarifs gewünscht wird.

Umgeben von Großstaaten mit ausnahmslos schutzzöllnerischer Gesetzgebung, wird die Schweiz Schritt für Sehritt zu Maßnahmen gedrängt, welche mit den freihändlerischen Traditionen nicht mehr übereinstimmen. Prinzipien, denen vor einem Dezennium die Mehrzahl der schweizerischen Bevölkerung gehuldigt, haben der Macht der Verhältnisse und dem Triebe der Selbsterhaltung weichen müssen.

Die Ursachen, welche diese Wendung herbeigeführt haben, sind so allgemein bekannt, daß ein näheres Eintreten auf dieselben

642 an dieser Stelle nicht nöthig erscheint. Man kennt genugsam die Wirkungen, welche das Schutzzollsystem auf die Industrien der uns umgebenden Staaten auszuüben vermocht bat. Man hat erfahren müssen, daß die hohen Zölle nicht bloß dem Andrang von Außen entgegenwirken und dem eigenen Landesprodukte auf dem innern Markte den Vorrang sichern, sondern daß durch den Schutzzoll die Inlandspreise auf einer Höhe gehalten werden können, die es ermöglicht, die Ueberproduktion dem Auslande zii bedeutend reduzirten Preisen anzubieten.

Die Schweiz mit ihren mäßigen Zöllen wurde für viele Artikel ein bevorzugtes Absatzgebiet zum nicht geringen Schaden unserer inländischen Produktion, welche, meist unter ungünstigem Verhältnissen arbeitend, der Konkurrenz von Außen unter solchen Umständen nicht gewachsen sein kann.

Andererseits, sind es die Rücksichten auf unsere eigenen, einen namhaften Theil unserer Bevölkerung beschäftigenden Exportindustrien, welche Veranlassung zu den angedeuteten Maßnahmen geben, indem bisher Erleichterungen für unsero Export nur auf dem Wege gegenseitiger Konzessionen zu erlangen waren. Jene Maßnahmen bezwecken somit nicht nur eine Ausgleichung auf nationalem, sondern auch auf internationalem Gebiete.

2. Die Petitionen.

Um den weitesten Kreisen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Begehren um Aenderung der bestehenden Tarifgesetze zuständigen Ortes anbringen zu können, hat das Zolldepartement am 17. April 1889 eine Bekanntmachung erlassen und den Termin für daherige Eingaben auf den 31. August gleichen Jahres festgesetzt.

Die meisten Petitionen laugten jedoch erst später ein, zum Theil sogar erst im Jahre 1890, was eine wesentliche Verzögerung des Aktenstudiums und der Vorarbeiten zur Folge hatte.

Eine ganz besonders bemerkenswerthe Tfaätigkeit entwickelte in dieser Revisionsarbeit die kaufmännische Gesellschaft Zürich, welche eine eigene Kommission niedergesetzt hatte, um den Tarif durchzuberathen und auf Grund persönlicher Einvernahme von Vertretern der einzelnen Industrie- und Gewerbszweige ihre Anträge zu formuliren, welche sich über sämmtliche Tarifkategorien erstrecken. Diese Arbeit hat aber solche Dimensionen angenommen, daß zur Zeit der Feststellung unserer Vorlage erst die Schlußanträge bekannt waren, während die Einsendung der Motivirung, die damals noch im Drucke lag, erst auf einen spätem Termin in Aus-

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sieht gestellt werden konnte. Wir haben dessenungeachtet in vielen Punkten Veranlassung gefunden, uns den Anträgen der kaufmännischen Gesellschaft als zutreffend anzuschließen.

Die große Mehrzahl der Petenten verlangt im Allgemeinen eine Erhöhung der Zölle - und nur von einer verschwindend kleinen Minorität wird diese Tendenz bekämpft. Es sind dies namentlich die Regierung des Kantons Tessin und die Genfer Handelskammer, welche vorab für Lebensmittel und sodann im Weitern auch für einige Handelsartikel Belassung oder Ermäßigung der gegenwärtigen Zölle verlangen.

Besonders zu erwähnen sind auch Anträge aus industriellen und gewerblichen Kreisen, welche auf eine weitere Ermäßigung der Zölle für Rohstoffe und Halbfabrikate abzielen. Diesen Begehren konnte indessen, was wir schon hier betonen, nicht in dein von den Petenten gewünschten Maße entsprochen werden. Die gegenwärtigen Rohstoffzölle bilden für den Einzelnen eine so geringe Belastung, daß im Ernste von Erschwerung unserer Industrien und Gewerbe, speziell der Export-Industrien, nicht gesprochen werden kann. Anläßlich der Tarifrevision von 1837 ist denn auch von industrieller Seite ausdrücklieh zugegeben worden, daß die minimen Zollgebühren kaum in Betracht fallen. Sodann sollte nicht übersehen werden, daß die Industriellen so gut wie jeder andere Zollpflichtige ihren Beitrag an die Kosten der allgemeinen Verwaltung zu leisten haben und daß diese Leistung nur ein geringes Entgelt ist für: die hohen Auslagen, welche dem Bunde für Förderung der Handelsinteressen und insbesondere des Exportes durch Subventionirungen aller Art, z. B. von Ausstellungen im Inund Auslande u. s. w. erwachsen.

Für den Fiskus würde eine weitere Reduktion der Rohstoffzölle, als vorgeschlagen, einen nicht unbedeutenden Ausfall zur Folge haben.

Eine größere Zahl von Petitionen verbreitet sich endlich über allgemeine Gesichtspunkte, über, das Wesen und den Abschluß von Handelsverträgen, über bestehende und neu einzuführende Zolleinrichtungen, Admission temporaire u. s. w. Materien, die über den Tarif hinausgreifen und daher an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden können.

3. Der Finanzpunkt.

Von besonderer Bedeutung ist die zukünftige Gestaltung unserer Zolleinnahmen für die Bundesfinanzen.

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Neben den außerordentlichen Ausgaben für Bewaffnung des Bundesheeres, Landesvertheidigung, Bauten etc., weist auch das ordentliche Ausgabenbüdget des Bundes alljährlich eine beträchtliche Zunahme auf infolge der enorm sich steigernden Anforderungen auf beinahe allen Gebieten des Staatshaushaltes.

Das Budget von 1890 schließt, ohne die nothwendig werdenden Nachkredite in Anschlag zu bringen, mit einem muthmasslichen Ausgaben-Ueberschuss von Fr. 12,550,300 (Einnahmen Fr. 72,956,500, Ausgaben Fr. 85,506,800), wovon Fr. 8,734,600 auf außerordentliche Ausgaben für Militärzwecke (kleinkalibrige Handfeuerwaffen und Munition) entfallen, so daß das ordentliche Defizit -- ohne die Nachkredite -- sich noch auf Fr. 3,815,700 oder rund 4 Millionen Franken beziffert. Die Gesammteinnahme der Zollverwaltung sind pro 1890 auf 26 Millionen Franken veranschlagt, werden aber, nach den Erträgnissen des ersten Quartals zu schließen, voraussichtlich die Summe von 28 Millionen (1889 annähernd 27 Va Millionen) erreichen.

Zur Deckung des ordentlichen Ausgaben-Ueberschusses stehen dem Bunde gegenwärtig keine Einnahmsquellen zu Gebote, so daß getrachtet werden muß, die Zollerträgnisse dem Finanzbedürfniss entsprechend zu steigern.

Nach vorläufiger Beurtheilung der Finanzlage sollte der Bund für die nächste Zukunft auf eine N etto-Einnahme der Zoll Verwaltung von zirka 32 M i l l i o n e n F r a n k e n zählen können, wobei in Berücksichtigung zu ziehen ist, daß die Ausgaben der Zollverwaltung, welche 1889 die Summe von Fr. 2,048.,000 erreicht haben, durch nothwendige Verstärkung des Verwaltungs-, Abfertigungsund Bewachungspersonals und anderweitige Anforderungen fortwährend im Zunehmen begriffen sind, und daß insbesondere auch die angeregte Errichtung von Zollämtern im Innern wesentlich zur Vermehrung der Verwaltungskosten beitragen wird.

Die Berechnung der voraussichtlichen finanziellen Wirkung unserer gegenwärtigen Vorlage findet sich unter Abschnitt ,,Schlußbemerkungen".

Das Verhältniß der Roheinnahmen der Zollverwaltung zu den Gesammtausgab der Eidgenossenschaft seit 1850 ergibt sieh aus folgender Zusammenstellung.

645 Gesammtausgaben Rohel n nahmen] der eidg. Zollverwaltung der Eidgenosseaschaft 1850--1890.

1850--1890.

Fr.

1850 51 52, 53 54 55 56 57 58 59 1860 61 62 63 64 65 66 67 68 69 1870 71 72 73 74 75 76 77 78 79 1880 81 82 83 84 85 86 87 88 89

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Ct.

4,022,647. 38

4,892,644. 85 5,716,014. 85 5,884,872. 29 5.,550,574. 73 5,726,135. 37 ' 6,160,240. 99 ,6,494,635. 27 6,874,807. 07 7,404,106. 26 7,765,925. 55 8,137,834. 06 8,156,457. 2Ì 8,540,483. 68 8,735,274. 93 8,723,309- ?a 8,699,518. «29 8,331,154. 81 9,051,398. 86 8,955,182. ,57.

8,565,094. 20 10,832,791. 10 12,515,986. 27 14,349,361. 76 15,322,392. 87 17,135,948. 91 17,376,544. 08 15,728,223'. 80 15,661,348. 93 16,825,859. 94 17,211,482. 60 17,436,405. 78 18,603,985.

20,121,993. -- 58 21,486,577. 59 21,191,433. 72 22,395,167. 02 24,632,285. 23 26,086,144. 01 27,453,911. 44

Fr.

6,765.461.

7,380,833.

12,456,330.

13,111,182.

13,976,378.

14,230,672.

15,492,095.

16,087,706.

16,343,795.

19,698,235.

21,913,766.

20,322,324.

19,286,039.

18,671,651.

18,716,242.

19,416,599.

21,552,495.

19,572,989.

20,343,579.

21,744,458.

30,905,446.

24,782,365.

27,559,245.

33,613,325.

45,586,171.

43,235,695.

43,462,625.

42,625,873.

41,469,641.

39,525,274.

41,038,227.

42,717,493.

43,247,796.

50,033,764.

46,190,091.

46,278,685.

58,067,506.

56,829,996.

58,555,087.

64,435,604.

Ct.

77 86 82 -- 57 61 26 98 91 82 32 07 83 72 60 84 27 08 87 79 54 99 30 36 85 81 54 41 43 53 61 17 75 03 97 50 48 11 57 96

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0, Der neue Gesetzes-Entwurf, I. Abfülle und Düngstoffe.

Die beantragten Aenderungen sind nicht von Bedeutung. Für Traber (Trester) und flüssige Weinhefe (bisher zollfrei) ist eine besondere Position Nr. 2 mit der mäßigen Zollgebühr von 20 Rappen aufgenommen, in Rücksicht auf deren Verwendung zu Brennzwecken. Die trockene Weinhefe findet sich gleich dem Weinstein unter Kategorie II, B, Chemikalien für gewerblichen Gebrauch (rohe Hülfsstoffe), aufgeführt.

In Nr. 3 (alt 5) ist die Bezeichnung Viehfuttermehl, weil von sehr dehnbarem Begriff, sowie auch um den Mehlzoll zu seiner vollen Geltung kommen zu lassen, ersetzt durch: ,,Abfallprodukte der Müllerei etc. für Viehfütterung." Eine Aenderung wird dadurch nicht bewirkt, indem auch gegenwärtig nur Abfallprodukte als zollfreies Viehfuttermehl zugelassen werden, während für Mehl jeder Art der Zoll nach Nr. 216 des Tarifs erhoben wird. Neu sind hinzugekommen : Oelkuchen (bisher unter Nr. 1) und Kornrade (Rodden, Samen von Agrostemma Githago L.), welche in der Müllerei vom Getreide ausgeschieden und als besonderes Abfallprodukt in den Handel gebracht wird.

Schlackenwolle (alt Nr. 6) wurde, weil deren Einfuhr gering (1889: 663 q. im Werthe von Fr. 9945), als besondere Position fallen gelassen und mit Nr. 4 (alt Nr. 7) vereinigt.

Bei den zollfreien Dungstoffen sind hinzugefügt: Hornmehl und Ledermehl (Nr. 5), und. Staßfurter Abraumsalze (Nr. 6). Die Erläuterung ,,wollene und halbwollene" nach ,,Dünglumpen"1 erscheint noth wendig zur Unterscheidung der zur Papierfabrikation lauglichen baumwollenen und leinenen Lumpen.

Für aufgeschlossene Düngsalze und Kunstdünger, deren Einfuhr 1889 sich auf 125,787 q. im Werthe von Fr. 1,510,000 beziffert, wird mit Rücksicht auf die inländische Kunstdüngerfabrikation eine Erhöhung von 20 auf 30 Rappen vorgeschlagen.

II. Chemikalien.

A. Apotheker- und Drogueriewaaren.

Von der Ansieht ausgehend, daß unter Nr. 8 des gegenwärtigen Tarifs nur Roh s t o f f e begriffen sein können, welche keine weitere

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Verarbeitung erfahren haben, also z. B. getrocknete Blätter, Samen,.

Wurzeln etc., n i c h t zerkleinert, hatte unsere Zollverwaltung für die gemahlenen, zerstoßenen Stoffe die Verzollung nach Analogie der Droguerien zum Zollansatz von Fr. 10 vorgeschrieben. Für das neue Tarifgesetz beantragen wir die Aufnahme einer besondern Position (Nr. 9) für zerkleinerte Rohstoffe, mit einem Ansätze von Fr. 8.

Der Zusatz bei Nr. 10, ,,Harze und Gummiharze zu pharmazeutischen Zwecken und für Parfumerie", basirt auf der gegenwärtigen durch Spezialentscheid vorgeschriebenen Tarifanwendung.

Das Tarifgesetz von 1884 weist bei den pharmazeutischen Präparaten in Engrospackung insofern eine Lücke auf, .als der Gegensatz -- in Detailpackung -- in der folgenden Position nur für Geheimmittel und Spezialitäten ausgesprochen ist. Die neue Redaktion der Positionen 12 und 13 des Entwurfes ist daher lediglich eine Berichtigung, wodurch zugleich angedeutet ist, daß Geheimmittel und Spezialitäten in Detailpackung dem höhern Zoll von Fr. 100 unterliegen.

Eine analoge Trennung nach Epgros- und Detailpackung beantragen wir auch bei den Parfümerien und kosmetischen Mitteln (Nr. 14 und 15), indem wir für die Engrospaokung eine Ermäßigung von Fr. 70 auf Fr. 50, für die ßetailpackung dagegen eine Erhöhung auf Fr. 100 vorgesehen haben. Damit ist auf die einheimische Industrie und das Coiffeurgewerbe insofern Rücksicht genommen, als ihnen der Bezug von parfümirten Oelen und Fetten etc. als Halbfabrikat zur Bereitung fertiger Toilettenartikel erleichtert wird, während letztere (Durchschnittswert!! Fr. 400--450 per q.)

als Luxuswaare eine Zollerhebung rechtfertigen.

Die bisherige Position Nr. Ì4, Waschschwämme, findet sich im neuen Entwürfe unter Kategorie XV, B, Thierische Stoffe, aufgeführt.

| B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

Arseniksaures flüssiges, doppeltkohlensaures, unterschwefligsaures, schwefligsaures und doppeltschwefligsaures Natron wurde in der bisherigen Nr. 16 gestrichen, in der Meinnng, daß diese Produkte fortan als nicht besonders genannte Natronsalze zu Fr. l zu verzollen seien. Zu 30 Kp. belassen ist nur das schwefelsaure Natron (Glaubersalz) mit Kücksicht auf seinen geringen Wert h von Fr. 8 per q.

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Die in der bisherigen Nv. 17 aufgeführten Kohlenwasserstoffe: Anthraceo, Benzol, Naphtalin und Paraffin, sind in der neuen Nr. 18 weggelassen, um sie in der Folgs durch Tarifentseheid unter Nr. 19, nicht besonders genannte Hulfsstofie, klassiren zu können.

Für Aetzkali und Aetznatron, bisher zu t'r. l verzollbar, wird Ermäßigung auf 30 ßp. vorgeschlagen, mit Rücksicht auf deren ausgedehnte Verwendung und daherigen bedeutenden Bedarf.

Die Einfuhr pro 1889 bezifiert sich auf 12,416 q. im Werthe von über Fr. 870,000.

Terpentinöl, bisher im Tarif nicht besonders genannt und daher nach Nr. 18, zubereitete Hülfsstoffe nicht genannte, zu Fr. 2 verzollt, ist nunmehr bei den zu Fr. l verzollbaren Hülfsstoffen aufgeführt. Die Ermäßigung rechtfertigt sich durch die vielseitige technische Verwendung dieses Artikels namentlich in der Lack- und Firnißindustrie, von welcher um erhebliche Zollherabsetzung oder gar Zollbefreiung nachgesucht wird.

Bei Nr. 17 und 18 ist Kastanienextrakt durch die allgemeine Bezeichnung ,,Gerbstofiextraktea ersetzt.

Der Artikel S t ä r k e ( A m l u n g ) war schon bei Berathung der Tarifnovelle von 1887 Gegenstand besonderer Erörterung.

Der Antrug, den Generaltarif von Fr, l auf Fr, 2 zu erhöhen, fand aber damals in den Käthen nicht Anklang. Wir haben denselben neuerdings aufgenommen, mit Rücksieht auf den Umstand, daß gerade diese Industrie sehr entwicklungsfähig ist, daß sie nicht nur durch Abfallprodukte, sondern namentlich auch durch Rohstoffbezüge, Kartoffeln u. s. w., unserer Landwirtschaft von großem Nutzen werden kann. Einfuhr 18b9, Stärke in Schachteln nicht inbegriffen : 29,929 q. im Werthe von ! J /2 Millionen Franken. Für Stärkefabrikate in Detailpackung (Schachteln, Pakete etc.), meist mit besondern, der Reklame dienenden Bezeichnungen, wie z. B.

Brillintstärke, Doppelstärke, Sonuenglanzstärke, Schwanenstärke, Königsstärke u. s. w., oder mit sonstigen Anpreisungen ihrer vorzüglichen Eigenschaften versehen, beantragen wir einen Zoll von Fr. 4 per q. Wie bereits in unserer Botschaft vom 6. Mai 1887 erwähnt wurde, ist durch Spezialentscheid für diese Produkte die Anwendung des Ansatzes von Fr. 2, nach Analogie der nicht besonders genannten Hülfsstoffe (_Nr. 18 des Tarifs), vorgeschrieben und bis zur Stunde durchgeführt worden.

Weitere namhafte Veränderungen der
Unterkategorie ,,Chemikalien für gewerblichen Gebrauch"1 sind: Verschmelzung der bisherigen Positionen Nr. 20 und 21 zu neu Nr. 24, und von Nr. 22 und 23 zu neu Nr. 26, mit Erhöhung für letztere von Fr. 20 auf Fr. 30

649 zu Gunsten der inländischen Zündhölzerfabrikation; Aufnahme der als Rohmaterial zur Herstellung des rauchlosen Pulvers dienenden Schießbaumwolle (jNitrocellulose) als besondere Position mit Fr. 50 ; redaktionelle Richtigstellung der Tarifbestimmuugea über Leim und Gelatine.

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Preßhefe (Nr. 28 alt) wurde gleich der Bierhefe unter Kategorie XI, Nahrungs- und Geriußmittel, aufgenommen.

Die Unterkategorie

C. Farbwaaren ist unverändert gelassen. Den Wünschen der einheimischen Industrie wurde bereits durch die Tarifnövelie voa 1887 Rechnung getragen.

III. Glas Die beantragten Aeuderungen beschränken sich auf Streichung der Worte ,,(Bouteillenglas) (gewöhnliche Weinflaschen etc.), farblose Flacons für kondensirte Milch* bei Nr. 44 alt (48 neu) und Verschmelzung der bisherigen Positionen 45 und 46, resp. der halbgrünen (halbweißen) mit den weißen GHasvvaaren. Für Waaren aus Schwarzglas erscheint überdies eine Zollerhöhung um 50 Rappen gerechtfertigt.

Die erstgenannte Aenderung bezweckt eine Vereinfachung und beseitigt die seiner Zeit zu Gunsten der farblosen Flacons für kondensirte Milch eingeräumte Ausnahme. Der Versandt dieses Produktes findet nicht mehr in Flaschenverpackung, sondern in Blechbüchsen statt.

Die Gleichstellung des halb weißen mit dem farblosen Glas erscheint aus zollpraktischen Rücksichten wünschbar; zudem wird auch von der einheimischen Glasindustrie Zollerhöhung für HalbweüJglas verlangt. Der Einheitswerth beträgt für Halbweißglas Fr. 24, für Weißglas Fr. 35 per q.

Für die gemeinen Hohlglaswaaren, welche mit Geflecht oder mit Textilstoffen, Leder u. s. w. überzogen, oder mit VerschlußVorrichtung (Deckel, Patentverschlüsse u. s. w.) versehen sind, hielten wir eine Trennung für zweckmäßig. Es wurden drei neue Positionen geschaffen, deren Ansätze dem höhern Werthe angepaßt sind. Beiläufig sei bemerkt, daß einzelne inländische Industrielle der Korbund Glaswaarenbranche sich speziell mit dieser Flechtarbeit befassen.

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IV. Holz.

Mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Interessen, welche sich bei dieser Kategorie geltend machen, glaubten wir die Zölle für Bau- und Nutzholz, wie sie durch die Tarifnovel von 1887 nach langen Debatten festgestellt wurden, intakt lassen zu sollen, zumal eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist.

Die Holzkohlen, deren Werth sich auf Er. 9 per q. beziffert (Brennholz auf Fr. 2. 20), sind zu einer besondern Position mit einer Zollerhöhung von 2 auf 20 Kp. ausgeschieden. Letztere erscheint motivir durch den Umstand, daß ein metrischer Zentner Hol/kohlen quantitativ 4,20--4,80 q. Holz repräsentirt, und in der Annahme, daß die Erhöhung zur intensivem Betreibung der Kohlenbrennerei im Inland beitragen werde, wodurch namentlich die Holzbestände in schwer zugänglichem Terrain, welche jetzt häufig durch Absterben und Verfaulen zu Grunde gehen, nutzbar gemacht werden könnten.

Die Versetzung des zumeist aus Oesterreich-Ungarn, sowie aus Deutschland eingeführten rohen Fassholzes unter Nr. 61, Nutzholz, eichenes, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, bedeutet eine Zollerhebung von 20 auf 40 Rp., welche im Vergleich zum Ansätze von Fr. 15 für fertige Fasswaare kaum in Betracht fällt. Die Faßfabrikation ist dadurch der Parqueterie gleichgestellt.

Für die Fourniere aus gemeinen (nicht exotischen) Hölzern, deren Werth bedeutend höher steht, als derjenige der gewöhnlichen Schnittwaaren, ist eine besondere Position mit Fr. 2. 50 in Vorschlag gebracht.

Die Zollerhöhung für Verpackungsmaterial von Fr. 1. 50 auf Fr. 2. -- liegt im Interesse des inländischen Gewerbes und nament li auch der Sägereien. Aus ähnlichen Gründen rechtfertigt sich ein höherer Zoll für Korkfabrikate, welche bei sehr großem Volumen einen Werth von Fr. 400 per q. repräsentiren. (Einfuhr 1889: 1368 q. im Werthe von Fr. 547,0003. Die Korkstönselfabrikation eignet sich zudem als Hausindustrie.

Eine Kollektiveingabe schweizerischer Petrol- und Spezerei waarenhändl verlangt für gebrauchte Petrolfässer eine Ermäßigung auf 20 Rp. mit der Begründung, daß sich infolge des stark zunehmenden Petrolimportes in Cisternenwagen die Einfuhr amerikanischer Petroltonnen in die Schweiz bedeutend vermindert habe, so dass der Händler genöthigt sei, gebrauchte Petrolfässer vom Auslande her einzuführen. .Da die Herstellung von Petrolfässern

651 wegen gänzlichen Maogels an tauglichem Holze im Lande selbst nicht möglich ist, werden infolge Spezialentscheides gebrauchte Petrolfässer gegenwärtig bereits nach Nr. 54 a analog den Schnittwaaren zu 70 Cts. per q. zugelassen. Wir halten einen Zollansatz von Fr. 1. -- gleich dem gegenwärtigen Generaltarjfsatz eben genannter Position für angemessen.

Die Besen aus ,,Reisig, bisher bei den Korbflechterwaaren aufgeführt, sind mit Rücksicht auf die für letztere vorgeschlagenen Zollerhöhungen der Position für vorgearbeitete Holzwaaren einverleibt und bleiben somit zu Fr. 4 verzollbar.

Dem Begehren, für die vorgearbeiteten Gewehrschäfte eine Zollermäßigung auf 60 Kp. eintreten zu lassen, glaubten wir keine weitere Folge geben zu sollen, weil es den betreffenden Industriellen anheimgegeben ist, das Nußbaumbolz bloß geschnitten, d. h. in Form von Brettern, einzuführen, für welche der G-eneraltarif einen Zoll von Fr. l vorsieht. Eine Zollermäßigung hätte übrigens unseres Erachtens nur Berechtigung, wenn damit die Erhaltung unserer Nußbäume bewirkt werden könnte. Beim dermaligen Stande der Fabrikation der neuen Handfeuerwaffen muß aber angenommen werden, daß bereits eine große Zahl dieser Bäume dem daherigen Bedarf zum Opfer gefallen ist.

Die fertigen rohen Drechsler- und Tischlerarbeiten sind, weil von höherem Werthe als die übrigen in der bisherigen Position 63 aufgezählten groben und rohen Artikel, als besondere Position unter Titel ,,Sehreiner- und Dreohslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile, fertige"* mit einem ihrem Werthe entsprechenden Ansätze von Fr. 15 eingeschaltet, da es sich nicht m'otiviren ließe, diese Artikel mit einem geringem Zoll zu belasten, als z. B. die Bötteherwaaren.

Im Fernern erschien es zweckmäßig, die bemalten, polirten oder lackirten Dreehslerarbeiten, welche gegenwärtig mit dem höchsten Generaltarifsatze für Holzwaaren belastet sind, in allen Bearbeitungsstadien dea Schreinerarbeiten gleichzustellen.

Die beantragte Zollerhöhung für bemalte, gefirnißte, etc. Arbeiten der Möbelbranche von Fr. 20 auf Fr. 25 und für polirte, geschnitzte, gepolsterte etc. von Fr. 35 auf Fr. 50 basirt auf den Werthungen und dem für die Zollbelastung der Holzwaaren angenommenen Prozentverhältniß.

Für Leisten zu Rahmen, sowie für fertige Spiegel- und Bilderrahmen sind je 2 neue Positionen aufgestellt,
nach Maßgabe ihres Bearbeitungsgrades und mit dem letztern entsprechenden Ansätzen, welche den vorhergehenden Positionen für Holzwaaren thunlichst angepaßt wurden.

652 Die Siebmacherwaaren sind ebenfalls aus der Korbwaarengruppe ausgeschieden. . Die beantragten Zollerhebungen bewegen sich in den obenerwähnten Grenzen.

V. Landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die durch die Tarifnovelle von 1887 geschaffene Position ,,Cichorienwurzeln frische" ist gestrichen, am diesen Artikel wie vordem den zollfreien Feld-, Wald- und Gartengewächsen gleichzustellen.

Der Import ist übrigens kaum nennenswerth : 1888 = l q., 1889 = null.

Hopfen, bisher unter dieser Kategorie aufgeführt, figurirt nun unter Kategorie XI, Nahrungs- und Genussmittel

VI. Leder.

Wohl eine der schwierigem Fragen, welche das neue Tarifgesetz zu lösen hat, ist diejenige des Lederzolles, in Anbetracht der kontrastirend Interessen der schweizerischen Gerberei einerseits und der Schuhwaarenfabrikation speziell der Exportgeschäfte, andererseits. Die letzter vertreten eine Spezialität, bei welcher meist leichte, feine und billige Leder, die in der Schweiz nicht oder nur zum kleinsten Theil erhältlich sind, Verwendung finden. Aber auch für das ordinäre Schuhwerk liefert das Ausland einen großen Theil des Rohmaterials, so namentlich Spaltleder, welches zu Oberleder verarbeitet wird.

Wie schon in unserer Botschaft vom 6. Mai 1887 hervorgehoben, darf an eine Zollerhöhung für diejenigen Ledersorten, für deren Bezug die Schuhindustrie auf das Ausland angewiesen ist, nicht gedacht werden. Andererseits dürfen wir uns aber nicht über die Thatsache hinwegsetzen, daß der durch Zollschranken bewirkte Rückgang des schweizerischen Lederexportcs (1882: 72,179 q. ; 1888: 3,611 q.) unserer einst so blühenden einheimischen Gerberei eine sehr kritische Lage geschaffen hat.

Die kaufmännische Gesellschaft Zürich, von deren anerkennenswerther Thätigkeit in Betreff der Tarifrevision wir bereits früher gesprochen, hat es über sich genommen, zur Abklärung der Verhältnisse und Anbahnung einer Verständigung Vertreter der beid seitigen Interessen einzuvernehmen. Das Resultat dieser Verhandlun ist, der von genannter Gesellschaft eingereichte Antrag, lautend wie folgt : O

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1. Sohlleder, Vacheleder, Kalbledei-, braun und gewichst Fr. 12. -- 2. Alle übrigen Leder mit Ausnahme der exotischen und der Collets und Flancs lissés . . . . . ,, 8. -- 3. Exotische Leder, sowie Collets und Flancs lissés ,, 6. -- So sehr wir nun für die Trennung der bisherigen Lederposition eingenommen sind, so haben- wir doch nach einläßlicher Prüfung dieses Vorschlages und in Uebereinstimmung mit kompetenten Fachleuten finden müssen, daß diese Dreitheilung in der Zollpraxis kaum durchführbar wäre, und jedenfalls nur dann, wenn die Einfuhr auf eine oder zwei Eisenbahnhauptzollstätten beschränkt und letztere mit besonders eingeschulten Beamten versehen oder denselben Fachleute beigegeben würden. Sodann erschien uns eine Zollermäßigung für die unter Ziffer 3 aufgezählten Ledersorten bedenklich, namentlich auch im Hinblick auf den Umstand, daß infolge der vorgeschlagenen Erhöhung für Sohlleder etc. eine erhebliche Reduktion der Einfuhr dieser schweren Ledersorten zu erwarten sein wird, und daß der dadurch bewirkte Ausfall in den Zolleinnahmen durch den höhern Zoll aller Voraussicht nach nicht ausgeglichen würde.

Von diesen Erwägungen ausgehend, empfehlen wir Ihnen eine Zweitheilung der bisherigen Position und zwar mit folgender Fassung: 1. Sohlled er (cuir fort und vache lissé), Hepilockleder ausgenommen, Sattlerleder, Kalbleder, braun und gewichst Fr. 12. -- 2. Hemlockleder und übrige Ledersorten aller Art, Kopf- und Bauchleder (collets und flancs lissés) ,, 8. -- Unter Ziffer l mit beantragter Erhöhung von Fr. 8 auf Fr. 12 flguriren diejenigen Ledersorten, für deren Herstellung unsere einheimische Gerberei eingerichtet ist, während unter Ziffer 2, für welche der bisherige Zoll von Fr. 8 beibehalten wird, alle übrigen Ledersorten fallen, sowie Abfallleder (Kopf- und Bauchleder), für welche ihres geringen Werthes wegen eine Zollerhöhung sich nicht wohl rechtfertigen ließe.

Wir verhehlen uns nicht, daß auch die vorgeschlagene Zweitheilung in der praktischen Durchführung Schwierigkeiten begegnen wird. Immerhin werden dieselben eher gehoben werden können, als dieß bei der von anderer Seite vorgeschlagenen Dreitheilung der Fall wäre.

Durch die Tarifnovelle von 1887 wurden die ganz oder theilweise aus Textilstoffen verfertigten Reiseartikel (Koffern, Taschen etc.)

54

der Position für fertige Lederwaaren einverleibt. Im vorliegenden Gesetzesentwurfe haben wir für Reiseartikel aller Art eine besondere Position unter Kategorie XVII, Verschiedene Waaren, vorgesehen, da die Erzeugnisse dieser Branche aus den verschiedenartigsten Stoffen zusammengesetzt sind.

Der Titel Schuhwaaren umfaßt nunmehr nicht bloß die Lederschuhe oder Zeugschuhe mit Ledersohlen, sondern überhaupt alle Sehuhwaaren, somit auch Filzschuhe, Zeugschuhe mit Filzsohlen, Kautschukschuhe, Schuhe aus Spartogras u. s. w. Der für diese Schuhe aufgenommene Zollansutz von Fr. 40 dürfte angemessen sein ; eine höhere Belastung dieser zum Theil sehr billigen Artikel halten wir nicht für geboten.

Die Schuhwaaren aus Halbseide, Seide oder Sammet, bisher als besondere Position mit Fr. 150 aufgeführt, wurden in Anbetracht der unerheblichen Einfuhr den feinen Lederschuhen, Position 105 neu, gleichgestellt.

Zu weitern Abänderungsvorschlägen, die Zollansätze für Schuhwaaren betreffend, sehen wir uns dermalen nicht veranlaßt 5 vielmehr möchten wir die Zollansätze der Tarifnovelle von 1887 neuerdings aur Annahme empfehlen.

TU. Literarische, wissenschaftliche, technische und IKunstgegenstände.

Die Theilung der bisherigen Position Nr. 92 in neu Nr. 110 und 111 geschah auf Anregung der Kaufmännischen Gesellschaft in Zürich, indem die Abtrennung der gestochenen Kupferplatten, Clichés etc. mit höherm Ansätze durch den hohen Werth dieser Gegenstände wirklich begründet erscheint. Daß die Musikalien, bisher bei den Holzschnitten, gestochenen Platten etc. aufgeführt, passender den gedruckten Büchern gleichgestellt werden, bedarf wohl keiner besondern Motivirung.

Mit der Zollerhöhung auf Fr. 30 für musikalische Instrumente ha ben wir insbesondere die schweizerische Klavierfabrikation zu berücksichtigen gedacht, welche trotz der anerkannten Preis Würdigkeit ihrer Fabrikate mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, indem einerseits infolge des niedrigen schweizerischen Eingangszolles das ausländische Produkt in der Schweiz ein willkommenes Absatzgebiet findet, während andererseits der Export schweizerischer Fabrikate^ ·durch Zollschranken gehemmt ist.

655

Für Stereoskope, Lupen, Ferngläser, welche mit den wissenschaftlichen Instrumenten für Astronomie, Physik etc. vereinigt waren, ist eine Separatposition mit erhöhtem Zollansatz geschaffen, während für letztere aus naheliegenden Gründen der bisherige mäßige Zoll von Fr. 16 belassen wurde. Dem nämlichen Ansatz sind auch die unfertigen, d. h. die ungefaßten, optischen Gläser unterstellt.

Neu in diese Kategorie aufgenommen wurden die orthopädischen Apparate nebst den chirurgischen Verbandmitteln, welch' letztere bisher unpassenderWeise bei den pharmazeutischen Produkten genannt waren.

VIII. Mechanische Gegenstände.

A. Uhren.

Die vorgeschlagene Redaktion für diese Unterkategorie bezweckt eine Vereinfachung für die Klassifizirung indem statt der frühern Unterscheidung zwischen gemeinen Wanduhren und andern, welche in der Praxis häufig zu Anständen mit den Zollpflichtigen Anlaß gegeben hat, nunmehr die Gewichtuhr und die Federtrieb uhren je eine besondere Position bilden. Für die Taschenuhren haben wir mit Rücksicht auf den bedeutend höhern Werth dieser Werke eine besondere Position aufgenommen und überdieß in allen 3 Klassen die fertigen Bestandtheile den montirt Uhren gleichgestellt, welche Maßregel .sieh auf Grund bisheriger Erfahrungen als nothwendig erwiesen hat.

Die beantragten Zollansätze sind im Verhältnis zum Waarenwerthe mäßig gehalten, namentlich derjenige für Taschenuhren; eine höhere Belastung der letztem könnten wir aus verschiedenen, hier nicht näher zu erörternden Gründen nicht befürworten.

Im Uebrigen ist beizufügen, daß diesem Vorschlage nur ein provisorischer Charakter beigemessen werden kann, da wir uns für den Zoll auf Uhren nach der Zollgesetzgebung des Auslandes zu richten haben.

B. Maschinen und Fahrzeuge.

Die auswärtigen Tarife einerseits und andererseits der Umstand, daß auf dem Rohmaterial der Maschinenindustrie, dem Eisen, ein nicht unerheblicher Eingangszoll lastet, rechtfertigen eine Erhöhung für Maschinen von Fr. 4 auf Fr. 6.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. II.

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656 Die Ermäßigung von Fr. 2 auf Fr. l für roh vorgearbeitete Maschinentheil wird zwar für die Bundesfinanzen einen Ausfall von nahezu Fr. 20,000 zur Folge haben. In Anbetracht aber, dass die inländische Maschinenindustrie darauf angewiesen ist, gewisse roh vorgearbeitete Maschinenteile, die im Inlande gar nicht oder nur in unzureichenden Dimensionen hergestellt werden, aus dem Auslande zu beziehen, daß ferner ein großer Theil für den Export verarbeitet wird, und endlich um den Rückzöllen für die Maschinenindustrie auszuweichen, glauben wir Ihnen diese Ermäßigung zur Annahme empfehlen zu sollen.

Die Treibriemen mit einem Einheitswerth von Fr. 650 per q.

sind von Fr. 12 auf Fr. 20 erhöht (Einfuhr 1889: 862 q. im Werthe von Fr. 560,000) und mit den Kratzen und Kratzenbeschlägen (Werth Fr. 800 per q., Einfuhr 1889: 95 q.) zu einer einzigen Position verschmolzen.

--Mit der Umwandlung der Werthzölle für Fahrzeuge in Gewichtszölle bezwecken wir, den häufigen Versuchen, unrichtige Werthe zu deklariren, ein Ende zu machen. Die Werthzölle hatten so lange ihre Berechtigung, als dem Zolldienste die Möglichkeit der Gewichtsermittlung bei Fahrzeugen nicht gegeben war. Diese Möglichkeit ist nun aber an allen Eisenbahnanschlussstationen vorhanden und durch entsprechende Anleitung werden auch Strassenzollstätten in den Stand gesetzt werden können, in den seltenen Fällen, wo Fuhrwerke zur Einfuhrverzollung angemeldet werden, die Gewichtsverifikation auf Grund approximativer Schätzung vorzunehmen.

Größere Schwierigkeiten bestehen freilich in Betreff der Schiffe, insbesondere der Dampfschiffe; da solche jedoch höchst selten zur Einfuhr gelangen, so möchten wir dieser Schwierigkeit nicht allzu großes Gewicht beimessen. In vorkommenden Fällen werden immerhin die nöthigen Anhaltspunkte für approximative Berechnung gefunden werden können.

; Das neue System erforderte einige redaktionelle Aenderungen, um die Zollansätze den durch Umrechnung nach Meterzentnern ermittelten Werthverhältnissen anzupassen. Es betrifft dies die neue Position für Velocipede (Nr. 134), die Trennung der Eisenbahnwagen in Personenwagen (Nr. 135) und Gepäck-, Güter- und Rollwagen etc. (Nr. 136), sowie der Schiffe in gewöhnliche und Luxusschiffe (Nr. 137 und 138).

IX. Metalle.

A. Aluminium.

'Aluminium, Aluminiumlegirungen und Aluminiumfabrikate sind als neue Unterkategorie eingeschaltet, in der Annahme, daß die

657 günstige Prognose, welche in neuerer Zeit diesem Metall eine ausgedehntere Verwendung verspricht, sich verwirklichen werde. Die Ansätze sind, das reine Metall ausgenommen, welches wie bisher zu Fr. 5 verzollbar bliebe, durchweg, auf gleicher Höhe gehalten wie für die Kupferlegirungen, Kupferschmied- und Bronzewaaren.

B. Blei.

Durch die beantragte Erhöhung von Fr. 1. 50 auf Fr. 2 für Blei, gewalzt, Blech, Röhren u. s. w. ist einem diesbezüglichen Ansuchen, um Wiederherstellung des frühern Ansatzes von Fr. 3, einigermaßen Rechnung getragen worden.

C. Eisen.

Nachdem die Eiseninteressenten bei Aulaß.jder- Tarifrevisionen von 1884 und 1887 eine gegenseitige Verständigung zu Stande gebracht, hielten wir, um den Kampf nicht von Neuem entbrennen zu lassen, im Allgemeinen an der Fassung der gegenwärtigen Eisenpositionen fest. Die Tarifnummer für Eisen von groben Dimensionen (neu Nr. 150, alt Nr. 121) wurde ergänzt durch Beifügung der rohen Wellrohre, welche bereits durch Tarifentscheid hieher klassirt sind. Die der Metallwaarenfabrik Zug in der Tarifnovelle von 1887 zugestandene Klassirung der dekapirten Bleche unter den Ansatz von Fr. 1. 70 ist beibehalten. Dagegen beantragen wir, die Worte ,,mit abgescheerten Ecken von 10 cm. Schnittlänge tt zu ersetzen durch: ,,unter Vorbehalt der nöthigen Kontroimaßregeln tt, in der Meinung, daß letztere durch die Vollziehungsbehörde zu bestimmen seien.

Für die rohen Eisenbleche befürworten wir etwelche Ermäßigung, nämlich vou Fr. 3 auf Fr. 2. .50> zur Unterscheidung von den werthvoHern verzinnten, verzinkten, verkupferten Blechen, und in besonderer Berücksichtigung dès einheimischen Spenglergewerbes.

Auf ähnlichen Motiven beruht die Abtrennung des verbleiten, verzinnten, verzinkten, verkupferten und vernickelten Drahtes vom rohen und die für jenen vorgeschlagene mäßige Zollerhöhung von Fr. 4 auf Fr. 5. Die Maximaldicke ist, anstatt zu 9, zu 10 mm.

angenommen.

Bei den ganz groben, rohen ßisengußwaaren halten wir eine Erhöhung um 50 Rappen deßhalb für' begründet, weil unter dieser Position nunmehr auch die groben Gegenstände mit Ornamentirung, welche gemäß der bestehenden Tariferläuterung der bisherigen Posi-

358 tion Nr. 127 zugeschieden waren, mit inbegriffen sind. Die Unterscheidung zwischen ornamentirtem und nicht ornamentirtem Eisenguß hat zu öftern Schwierigkeiten mit den Zollpflichtigen geführt, weil man diese Auslegung mancherorts als Härte empfand.

Die bisherige Fassung der beiden Hauptpositionen für Waaren aus Schmiedeisen (alt Nr. 130 und 131) hat bewirkt, daß die lackivten Eisenwaaren ohne Ausnahme mit dem höhern Zoll für feine Waaren belegt werden mußten, was für die Zollverwaltung unaufhörliche Reklamationen bis in die jüngste Zeit hinein nach sich zog, indem oft ganz gemeine Artikel von dieser Tarifanwendung betroffen wurden.

Durch die neue Position Nr. 162 dürften die dttherigeu Beschwerden, welche auch in einigen der vorliegenden Petitionen Ausdruck gefunden haben, für die Zukunft verstummen.

--Zu., erwähnen bleibt noch die mäßige Zollerhöhung für feine Eisenwaaren von Fr. 30 auf Fr. 35, für Messerschmied waareu, worunter nur die eigentlichen Messerschmiedwaaren verstanden werden sollen, von Fr. 40 auf Fr. 60, für Waffen und fertige Waffenbestandtheile von Fr. 50 auf Fr. 60. Der Import fertiger Waffen ist verhältnißmäßig nicht von großem Belang (1889: 160 q. im Werthe von Fr. 240,001)) und beschränkt sich zumeist auf Privatwagen, wie Jagdgewehre u. dgl. Für Geschützröhren haben wir eine besondere Position mit einem Zollansatze von Fr. 5 aufgenommen.

D.--H. Kupfer, Nickel, Zink, Zinn, edle Metalle, Erze und Metalle verschiedene..

Für Telegrapheokabel und mit Gespinnsten oder Draht etc.

umsponnene oder umflochtene Kabeldrähte wird die Schaffung einer besondern Position mit einem Ansatz von Fr. 15 beantragt. Es betrifft dieß einen fertigen Hauptartikel für elektrische Leitungen und Kraftübertragungen, mit dessen Herstellung einheimische Industrielle sich befassen, die das Rohmaterial hiezu, Kupferdraht mit Guttapercha- oder Kautschukumhiillung, mit einer Zollbelastung von Fr. 10 per q. beziehen müssen.

Die höhern Zollansätze der aus den oben erwähnten Metallen hergestellten Waaren rechtfertigen sich durch die Werthverhältnisse und sind überdieß von interessirter Seite anbegehrt. Den zu weit gehenden Begehren um Zollermäßigungen für die rohen Metalle konnte aus finanziellen Rücksichten und der sonstigen Konsequenzen wegen nur in beschränktem Maße Rechnung getragen werden.

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X. Mineralische Stoffe.

Die vielseitige Verwendung des Asbests veranlaßte uns, dieses Mineral und seine Fabrikate, welche bisher durch Spezialentscheide per analogiam klussirt werden mußten, im Tariftexte besonders aufzuführen. Die vorgeschlagenen Ansätze sind mäßig und zum Theil noch niedriger als nach der dermaligen Tarifanwendung.

Die Lithographiesteiue ohne Zeichnungen (Nr. 166 alt) wurden mit Position 173, Bimsstein, Feuersteine, Schmirgel u. s. f. zu der neuen Position 197 verschmolzen, und der Zoll der letztern (Durchsohnittsweiih Fr. 60 per q.) von 60 auf 50 Rappen ermäßigt.

Die Erhöhung für Dachschiefer von 50 auf 80 Rappen stützt sich auf den zunehmenden Import und bezweckt eine ergiebigere Ausbeutung unserer eigenen, zahlreichen Schieferbrüche, welche für ihren Absatz zumeist auf das Inland angewiesen sind, da der Export zufolge der auswärtigen Zölle ein sehr reduzirter ist;--1889 wurden eingeführt: 23,182 q. im Werthe von Fr. 162,000 und ausgeführt 2,412 q. im Werthe von Fr. 12,000.

Die Schiefertafeln mit Rahmen und Schieferstifte (alt Nr. 163) sind gestrichen, weil zu den Schreibmaterialien, Kategorie XVII, gehörend ; desgleichen Kreide, gewöhnliche, in Papier, Holz oder Rohr (alt Nr. 174).

Für die Schmirgelfabrikate wie Schmirgelpapier, Schmirgelleinwand, Schmirgelsteine, Sohmirgelscheiben, Schmirgelfeilen u. s. w.

wurden zwei neue Positionen, Nr. 203 und 204 geschaffen, wobei die Zollbelastung der Rohstoffe für die Höhe der proponirten Ansätze maßgebend war. Die einheimische Schmirgelindustrie befindet sich noch im Entwicklungsstadium und dürfte nunmehr festern Boden fassen.

Die Mühlsteine, bisheriger Zoll Fr. l, Schleif- und Wetzsteine, bisberiger Zoll 30 Rp. wurden zu einer einzigen Position mit einem Zollansatz von 50 Rp. zusammengezogen.^ Der Ansatz für Gyps ist mit Rücksicht darauf, daß die Einfuhr sich im Wesentlichen auf den Grenzverkehr beschränkt, unverändert belassen.

Für Sehilfbretter (Gypsdielen"), aus Gyps mit Schilfeinlagen verfertigt, ist eine besondere Position mit einem Ansatz von Fr. 4 aufgenommen. Es betrifft dieß eine neu erstandene Industrie, deren Absatzgebiet dermalen noch auf das Inland beschränkt ist.

Die Begehren der Kalk-, Gyps- und Cementfabrikanten um Erhöhung der Zollansätze von 1887 erscheinen insofern begründet,

660

als der Import in letzter Zeit erheblich zugenommen hat. Wir konstatiren nicht bloß eine beträchtliche Mehreinfuhr von Romancement infolge der Zollermäßigung von 50 auf 40 Rp., auch die Einfuhr von Portlandcement hat zugenommen, nachdem allerdings vorher durch den vom 1. Mai 1888 bis zum Inkrafttreten des Konventionaltarifs mit Deutschland zur Anwendung gekommenen erhöhten Ansatz von 80 Rp. ein Rückgang des Imports bewirkt worden war.

Es wurden eingeführt: 1886 1887 1888 1889

Roman q.

Portland q.

129,048 139,385 140,166 173,672

133,031 129,899 103,562 149,866

Die Mehreinfuhr ist indessen wohl zunächst die Folge des Mehrbedarfs, indem der Verbrauch an hydraulischen Bindemitteln von Jahr zu Jahr zunimmt, und deßhalb hat sich die Cementindustrie trotz der Mehreinfuhr einer recht günstigen Entwicklung zu erfreuen.

Immerhin halten wir im Hinblick auf die vorliegenden Daten die Wiederherstellung des frühern Zolles für Romancement von 50 Rappen für nothwendig. Den nämlichen Ansatz beantragen wir für hydraulischen Kalk, welcher wegen der Schwierigkeit der Unterscheidung von Romancement durch die Tarifnovelle von 1887 dem letztem gleichgestellt worden ist.

« Zur Förderung der entwicklungsfähigen Cementwaarenindustrie haben wir auch eine angemessene Zollerhöhung für Cementar heilen vorgeschlagen. Die bisherigen Ansätze haben sich im Vergleich zu denjenigen des Céments als zu niedrig erwiesen.

Eine wesentliche Aenderung findet sich bei den Steinarbeiten.

Während der bisherige Tarif Marmor und Alabaster unter besondere Ansätze gestellt hatte, schien es uns zweckmäßig, diese Unterscheidung, welche in der Praxis wegen der Dehnbarkeit des Begriffs zu häufigen Anständen Veranlaßung gegeben, im neuen Entwürfe fallen zu lassen.

' Als Marmore bezeichnet die Mineralogie und Geologie die deutlich krystallinischen Kalksteine, während die Technik unter Marmor überhaupt jede Varietät des Kalksteins versteht, welche sich vermöge ihrer Farbe und Farbenzeichnung oder ihrer Polirfähigkeit zu künstlerischen Zwecken öder zu Ornamenten eignet, ganz abgesehen von Struktur, körniger oder dichter Zusammensetzung. Sodann ist es

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für den Nicht-Mineralogen nicht immer leicht, den Marmor von andern Gesteinsarten mit Sicherheit zu unterscheiden, wo es sich nicht um die bekanntem Formen desselben handelt.

Unser Vorschlag unterscheidet zwei Stufen von Steinarbeiten, mit en l sprechenden Mittelansätzen von Fr. l und Fr. 4, von denen der erstere für die nicht geschliffenen, nicht polirten Steinhauerarbeiten aus gewöhnlichen Steinen, welche bisher zu 50 Rappen verzollbar waren, eine Zollerhöhung um 50 Rappen bewirkt, während der Zoll für Marmorarbeiten um l Franken ermäßigt ist.

Die Unterscheidung zwischen ungereinigtem und gereinigtem Braunkohlentheeröl, welche durch die Tarifnovelle von 1887 eingeführt wurde, ist fallen gelassen, weil in Anbetracht der vielen Varietäten eine genaue Grenze für die Zollabfertigung nicht gezogen werden kann.

Zu erwähnen bleibt noch die Zollerhöhung von Fr. l auf Fr. 3 für Asphaltfllz, Asphaltröhren und Holzcement, .welchem Ansatili auch die Dachpappen (in Theer getränkte und mit Sand überstreute Pappendeckel) unterstellt sind, sowie für Petrol und andere nicht besonders genannte Mineral- und Theeröle Von Fr. 1. 25 auf Fr. 1. 50.

XI. Nahrangs- und Oenußmittel.

Die Verhandlungen von Ì $87 über diesen Abschnitt des Zolltarifs haben bei unserer Bevölkeruog sowohl als bei ihren Vertretern die verschiedenartigste Beurtheilung gefunden.

Während die daherigen Beschlüsse von den landwirtschaftlichen Kreisen als ein erstmaliges,, nothwendiges Zugeständniß angesehen wurden, ohne welches der Landwirthschaft die Moglichke.it, ihre ungünstige Lage zu verbessern, benommen wäre, erhob die industrielle Bevölkerung den Vorwurf der Lebensmittelvertheuerung, welche im Widerspruch stehe zu den Prinzipien unserer Verfassung.

Die nachherigen Vertragsuoterhandlungen haben nun zur Genüge erwiesen, wie nothwendig die damals beschlossenen Erhöhungen gewesen sind, und im gegenwärtigen Momente dürften wohl auch jene Gemüther beschwichtigt sein, welche gegen die damaligen Beschlüsse Stellung genommen haben.

Die Erfahrung, dieses sicherste Mittel zur richtigen Beurtheilung gesetzgeberischer Erlasse, hat nicht nur dargethan, daß die Befürchtungen wegen Verteuerung der nothwendigän Lebensbedürfnisse übertrieben, wenn nicht unbegründet waren; sie hat auch bewiesen, daß gerade die landwirtschaftlichen Zölle nöthig gewesen

662 sind, um für die Industrie selbst eine Reihe von Konzessionen zu erlangen. Der industriellen Bevölkerung brachte somit die Novelle von 1887 nicht nur keinen der befürchteten Nachtheile, sie hat vielmehr daraus ihren eigenen wesentlichen Nutzen gezogen.

Diesen Thatsachen gegenüber, die sich durch keine Gegenbeweise bestreiten lassen dürften, und die für unsere wirthschaftliche Entwicklung zur maßgehenden Richtschnur geworden sind, stellen wir uns auch heute noch auf den nämlichen Boden, wie damals, heute, wo wir einem für unsere wirthschaftlich Verhältnisse ausschlaggebenden Wendepunkte entgegengehen, wo das Interesse des Einzelnen der Gesammthei gegenüber nicht allzuschwur in die Waagschale fallen darf, wo vielmehr die Förderung der Gesammtinteressen ins Auge gefaßt werden muß.

Unsere Anträge für die Kategorie Nahrungs und Genussmittel sind nach dem Gesagten nicht als einseitige aufzufassen, sie beruhen auf Erwägungen materieller Notwendigkeit.

In Betreff der diesmaligen Anträge beschränken wir uns auf folgende Bemerkungen : Die Zollerhebung für Essig und Essigsäure auf Fr. 40 beruht auf der Erfahrung, daß eigentliche Speiseessige nicht oder nur in minimer Quantität eingeführt werden, dagegen konzentrirte, hochgradige Essige, sog. Essigessenzen, Essigsprit, bis auf 90 und mehr Prozent Säuregehalt, welche erst nach entsprechender Verdünnung mit Wasser als Speiseessige von 4 --6 Prozent Säuregehalt in den Kleinhandel kommen.

Der Import dieser Essigessenzen (1889: 4145 q. im Werthe von Fr. 290,000) mm Ansatz von bloß Fr. 4. 50 hat zur Folge, daß unsere einheimischen Essigfabriken, welche zur Herstellung des Essigs relativ denaturirten Alkohol verwenden, gegen diese Konkurrenz nicht aufkommen können. Nach unserer Berechnung, welche auf dem Inlandpreise für denaturirten Sprit basirt, ist ein Zoll von mindestens Fr. 40 erforderlich, um die Produktionsbedingungen auszugleichen. Beiläufig kann noch erwähnt werden, dass wohl der größere Theil der importirt Essigsäure ans Holzessig hergestellt ist.

Für konservirte Gemüse wird ein Einheitssatz von Fr. 20 beantragt, in der Meinung, daß sowohl der Gewichtsunterschied der Gefäße als die Ausnahmebestimmung für die konservirten Erbsen und Bohnen fallen zu lassen sei. Seitdem die einheimische Konservenfabrikation im Stande ist, den weitestgehenden
Anforderungen der Hotelindustrie auf diesem Gebiete zu geniigen, dürften die besondern Rücksichten, welche diese letztere bisher beansprucht hat. sieh kaum mehr rechtfertigen lassen, zumal auch Qualität»

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halber dem ausländischen Produkt ein Vorzug gegenüber der inländischen Fabrikation nicht gegeben werden kann. Wir habeii überdieß alle Ursache, das Gedeihen der Konservenindustrie und damit indirekt den Gemüsebau nach Möglichkeit zu fördern, und empfehlen daher unsern Vorschlag, der übrigens für Gemüse in Gefäßen bis auf 5 kg. keine höhere Belastung zur Folge hat, eindringlich zur Berücksichtigung. Die durch den Tarif von 1884 geschaffene Ausnahme für Bohnen und Erbsen sollte unter allen Umständen fallen gelassen werden, da die bezügliche Bestimmung zur Umgehung des hohem Zolles der übrigen Büchsengemüse wegen der Schwierigkeit der Revision sehr geeignet war.

Die Unterscheidung der Hartweizengrjese, für welche das Gesetz von 1887 den frühern Ansät/, der Mühlenfabrikate von Fr. l 25 belassen, läßt sich in der Praxis nicht durchführen und muß daher fallen gelassen werden.

T a b a k u n d T a b a k f a b r i k a t e. Die Massen pétition der Tabakfabrikanlen fordert Ermäßigung des Rohtabakzolles von Fr. 25 auf Kr. 12. 50 anstatt des Rückzolles, auf welchen diese Industrie der damit verbundenen Kontroimaßnahmen wegen alsdann Verzicht leisten würde.

In unserer Botschaft vom 20. November 1888 betreffend die Rückzölle haben wir eine kurze und wie wir glauben zutreffende Schilderung der Gesammtlage unserer Tabakiuduatrie gegeben.

Wir haben auf Grund genauer Ziffern nachgewiesen, wie wenig gerechtfertigt, genau besehen, die Beschwerden sind, welche die Wortführer dieser Industrie gegen die Zollgesetzgebung vorbringen, indem einerseits die Zollerhebung für Tabakfabrikate eine beträchtliche Abnahme des Imports bewirkte, während andererseits der Export in allmäligem, aber fortwährendem Steigen begriffen ist, momentane Schwankungen abgerechnet, wie sie bei allen Exportindustrien vorzukommen pflegen. Die Thatsache, daß Staatsmonopole und Prohibitivzölle der uns umgebenden Staaten den Export beschränken und daß demzufolge entferntere A Iisatzgebiete gesucht werden müssen, läßt sieh nicht bestreiten, aber diese Verhältnisse sind entstanden, ohne daß es in der Macht des schweizerischen Gesetzgebers gelegen hätte, gegen dieselben zu Gunsten der einheimischen Industrie Stellung zu nehmen.

Die vom 9. Mai 1889 dalirte Kollektiveingabe scheint diesen Umstand völlig zu ignoriren; sie befindet sich auch im Widerspruche
mit dem. Fachberichte des schweizerischen Handels- und IndustrieVereins pro 1888, laut welchem das Berichtjahr für die Cigarrenfabrikation ziemlich günstig ausgefallen ist. Vom Frühjahr bis

664

Ende des Jahres -- sagt der Berichterstatter -- gingen genügende Bestellungen ein und es mußten verschiedene Fabrikanten um Verlängerung der Arbeitszeit nachsuchen. Dagegen sei eine Preissteigerung nicht möglich gewesen, weil die Produzenten sich nicht verständigen konnten.

Diese wenigen Andeutungen dürften genügen, um erkennen zu lassen, wo der Ursprung der vermeintlich von der Zollgesetzgebung herrührenden Gebrechen der Tabakindustrie zu suchen ist. Hiezu kommt noch, daß nach eigenem Geständniß der Petitionäre ihre Fabrikgebäulichkeiten und technischen Einrichtungen dem Bedarf unseres Landes nicht entsprechen, sondern zu groß angelegt seien -- und dieß, trotzdem längst bekannt ist, mit welchen Schwierigkeiten das Exportgeschäft zu kämpfen hat, und daß diese Schwierigkeiten bei der steigenden Tendenz des Auslandes, die Tabakindustrie zürn Staatsmonopol zu erheben, auch in dei- Folge eher zu- als abnehmen werden. Thatsaehe ist ferner, daß die Zahl der mit dieser Industrie sich beschäftigenden Firmen sich zusehends vermehrt, und die Folge davon, daß der Inlandspreis heruntergedrückt und im kausalen Zusammenhang damit auch die Qualität des Fabrikates verringert wird.

Nun sind aber diese Verhältnisse einmal gegeben und die mit denselben verknüpften Interessen gebieten, daß ihnen Rechnung getragen werde. Die Petenten selbst erblicken in der Förderung des Exports das Mittel zur Verbesserung der gegenwärtigen Zustände.

Zu diesem Zwecke trachten sie nach günstigem Fabrikationsbedingungen durch Entlastung von den Rohstoffzöllen, und zwar, weil ihnen der Rückzoll nicht zu konveniren scheint, in Form einer Zollermäßigung für die Rohtabake überhaupt.

Wir haben schon in der Rückzollbotschaft darauf hingewiesen, daß eine allgemeine Zollreduktion für Rohtabak, welcher als Luxusartikel ein vorzügliches Steuerobjekt bildet, aus finanziellen Griinden nicht empfohlen werden köune. unsere Ansicht in dieser Frage ist auch heute noch die nämliche wie damals. Die verlangte Reduktion auf Fr. 12. 50 würde einen Ausfall von zirka Fr. 650,000 in den Einnahmen des Bundes bewirken uöd den innern Konsum entlasten, was kaum in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein dürfte. Sodann kämen, als ebenso wichtig, auch die Interessen des einheimischen Tabakbaues in Frage, welche schon wiederholt in den eidgenössischen Räthen
Anlaß zu Auseinandersetzungen gegeben haben. Daß die" Zollreduktion eine Schädigung dieses Zweiges der Bodenkultur durch Herabdrucken der Preise zur Folge haben würde, steht, fllr uns außer Zweifel, trotz der gegenteiligen Annahme der Tabakfahrikanten > welche ziffernmäßig den Nachweis zu erbringen versuchen, daß die Zollerhöhung von 1879 für die Inlands-

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preise nicht von günstigem Einfluß gewesen sei. Wenn die Preise heute niedriger stehen als vor Einführung des erhöhten Tabakzolles, so ist dieß lediglich die Folge des allgemeinen Preisabschlages.

Was nun den Rückzoll anbetrifft, so haben wir zwar früher auf die Schwierigkeit einer daherigen zollamtlichen Kontrole hingewiesen; wir sind jedoch zur Ueberzeugung gelangt, daß es für die Tabakindustrie unter den gegenwärtigen Verhältnissen kein anderes Mittel gibt, als dieses, um ihrem Ziele, für den ausländischen Markt konkurrenzfähig zu werden, näher zu kommen.

Die finanzielle Tragweite des Rückzolles können wir bei der Ungewißheit, welche Dimensionen der Export in der Folge erhalten werde, noch nicht genau beurtheilen, sowie wir auch noch nicht in der Lage sind, über den Kontrolmodus und die daherigen K'osten uns näher auszusprechen. Jedenfalls aber wird auf Mittel Bedacht genommen werden müssen, welche die Bundesfinanzen auch für späterhin vor allen Nachtheilen sicherstellen.

Als ein solches Mittel befürworten wir eine stärkere Belastung des Tabakkonsums im Inlande durch Erhöhung des Zolles sowohl für Rohtabak als für irnportirte Tabakfabrikate, und zwar für Rohtabak auf Fr. 40, in der Meinung, daß für exportirte von ausländischen Tahaken hergestellte Fabrikate eine Rückzollvergütung von Fr. 20 per Meterzentner netto zu, leisten sei und daß dieser Rückzoll gleichzeitig mit der Zollerhöhung in Kraft zu treten habe; für Rauchtabak auf Fr. 100 und für Cigarren und Cigaretten auf Fr. 250. Dem Bundesrathe bliebe, die Aufstellung näherer Ausführungsbestimmungen den Rückzoll betreffend vorbehalten.

li u,c k e r. Von der vorgesehenen mäßigen Zollerhöhung für diesen FinanzartikeJ sind die Abfälle ausgenommen, für welche Gleichstellung mit dem Staoipfzucfeter ^).eantwgt wird. Die sogenannten Déchets finden ihre Verwenduiig zu Haushaltungs- wie zu industriellen oder gewerblichen. Zwecken, so daß die Ermäßigung um 50 Rp. namentlich auch dem in bescheideneren Verhältnissen lebenden Konsumenten erwünscht sein, wird..Zudem ist die Gleichstellung mit Pilé für die ZoUpraxis wiinachbar. Um indessen zu verhüten, daß Würfelzucker mit Déchets iVerrnischt zu Fr. 8 eingeführt und auf dies.e Weise der.höhere,. Zoll des erstem umgangen wird, ist der neuen Position Nr. 280 eine Anmerkung beigefügt, des Inhalts, daß solche
Mischungen den Aasafe, f^ir Würfelzucker zu bezahlen haben,, . , . , . · . - · ' . : · ,"> : · , · · > " .

.-..·-· Für rohen und gereinigten Syrup empfiehlt sich mit Rücksicht auf die industrielle Verwendung ^dieses- Artikels eine Ermäßigung von Fr. 2 auf Fr. l bessw. von Fr. 7 auf Fr. 5> wie vorgeschlagen.

666

W e i n in F ä s s e r n . Diese Position hat zu einer Menge von Postulateli der verschiedensten Art Veranlaßung gegeben.

Kantonale Regierungen, industrielle und landwirtschaftliche Korporationen haben sich über dieselbe vernehmen lassen, die meisten im Sinne von zum Theo sehr beträchtlichen Zollerhöhungen und nur ganz wenige -- Genf und Tessiu -- im Sinne der Ermäßigung.

Besonders bemerkenswert!! sind die Eingaben, welche eine Abstufung nach Maßgabe des Alkoholgehaltes befürworten, was insofern seine Berechtigung hat, als die leichten, gewöhnlichen Weine am wenigsten, die schweren, alkoholreichen Weine dagegen, welche mehr dem Luxus als dem Bedürfniß dienen, stärker belastet werden.

Im gegenwärtigen Generaltarif ist für Wein in Fässern bis auf 15° Alkoholgehalt ein Zoll von Fr. 6 per q. vorgesehen, welcher Ansatz bei einem Durchschnittswerthe von Fr. 35 à Fr. 40 pv. q.

einer Zollbelastimg von 15 °/o gleichkommt. Dieser Umstand und der enorme Bedarf (im Jahre 1889 beziffert sich die Einfuhr auf mehr als 900,000 Hektoliter im Werthe von nahezu 33 Millionen Franken) haben uns bewegen, von einer Erhöhung des bestehenden Ansatzes für Weine bis auf 12° Alkoholgehalt abzusehen. Dagegen proponiren wir zum Schutze des Alkoholmonopols einen Zuschlag für jeden weitem Stärkegrad nach Maßgabe der Zoll- und Monopolbelastung der Qualitätsspirituosen, wie es bereits durch das Gesetz von 1887 für Weine über 15° vorgesehen war, sowiepm Weitern eine Verdoppelung des Zolles für Kunstweine.

XII. Oele und Fette.

Wesentliche Aenderungen sind bei dieser Kategorie nicht zu verzeichnen. Die Vereinigung der früharn Positionen Nr. 260 und 261 zu neu Nr. 293, sowie von Nr. 262 und 263 zu neu Nr. 294 erschien geboten, weil Walrat und Talgkerzen zu unbedeutenden Verkehrsartikeln herabçesunken sind.

XIII. Papier.

Der Gesetzesentwurf reduzirt die bisherigen Positionen Nr. 268 bis 271 auf zwei, die eine, umfassend die gewöhnlichen Gebrauchspapiere, mit einem Zollansatz von Fr. 12, die andere, worunter sämmtliche Luxuspapiere, Papiere mit besonderer Zubereitung, ferner Affichen, Etiquetten, etc. fallen, mit einem Ansätze von Fr. 25, welcher die Mitte hält zwischen den beiden jetzigen Ansätzen von Fr. 20 und 30.

667

Was speziell das Packpapier betrifft, so glauben wir darauf aufmerksam machen zu sollen, daß beidseitig rauhe Packpapiere, wie sie in der bisherigen Position Nr. 268 aufgeführt sind, wenig mehr produxirt werden. Beinahe alle Packpapiere sind zum Drucken verwendbar, weil ein- oder beidseitig masehinenglatt, satinirt oder sogar fein glacirt (feine Bankpapiere).

Wir empfehlen Ihnen daher unsern Antrag, den bisher bestandenen Unterschied gänzlich fallen zu lassen, und dieß um so eher, als damit wesentliche Interessen der einheimischen Papierindustrie verknüpft sind, welche Berücksichtigung verdienen.

Der Zollausatz von Fr. 12 entspricht ungefähr dem deutschen Zoll von Mk. 10 für Druck- und Schreibpapiere.

XIV. Spinnstoffe.

Unter den Petitionen, welche auf diese Kategorie Bezug haben, enthalten namentlich diejenigen der großen Industrieverbände eine Reihe sehr weit gehender Postulate. Wir nennen vorab den Spinner-, Zwirner- und Weberverein, den Verein der Leinenindustriellen, den Verein der Woll- und Halbwollindustriellen und den neu gegründeten Wirkerei verein, eine Vereinigung von Fabrikanten und Interessenten der Strumpfwaarenbranche.

Neben bedeutenden Zollerhöhungen verlangen die erstgenannten drei Verbände wesentliche Aenderungen in der bisherigen Klassirung, an deren Stelle zum Theil schwer durchführbare Unterscheidungen vorgeschlagen sind. Von den Wirkwaarenfabrikanten wird hingegen eine Zusarnmenziehung der bisherigen Positionen ihrer Branche befürwortet, welchem Postulat wir um der bezweckten Vereinfachung willen unsere volle Zustimmung ertheilen können.

Die Vorschläge, welche auf eine weitergehende Spezialisirung abzielen, lauten : A. Bezüglich der r o h e n B a u m w o l l g e w e b e , glatt oder geköpert (bisher Pos. Nr. 284 und 285, Zollansätze Fr. 8 und Fr. 14): I. üeber|i.9gkg. per 100 m 3 : a. bis und mit 35 Fäden per 5 mm. im Geviert Fr. 30. -- b. mit mehr als 35 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 40. -- 8 II. Vc<5--9 kg. per 100i> : a. bis und mit 35 Fäden per 5 mm. im Geviert ,, 40. -- b. mit mehr als 35 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 60. --

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III. Unter 5 kg. per 100 m 2 : a. bis und mit 35 Fäden per 5 mm. im Geviert b . m i t mehr a l s 3 5 _ . . , ,, ,, _

Fr. 80. -- .,T) 100. --

B. Bezüglich der G a r n e aus Flachs Hanf, Jute etc., roh und gebaucht: Trennung der bisherigen Pos.-Nr. 294 (bish. Zoll Fr. 1) in zwei Klassen, nämlich : a. bis und mit Nr. 5 Fr. 1. 50 b. über Nr. 5 bis und mit Nr. 10 ,, 3. -- C. Bezüglich der W o l l g e w e b e (bisher Pos. Nr. 331 und 332, Zollansätze Fr. 25 und Fr. 70): I. Rohe Gewebe: a. Streiphgarngewebe Fr. 80. -- b. Kam mgarngewebe ,, 120. --

a.

b.

a.

b.

II. Streichgarngewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt : bis auf 300 gr. per m 2 über 300 gr.

,, ,, III. Kammgarngewtìbe, gebleicht, gefärbt, bedruckt: bis auf 200 gr. per m 2 ..

über 200 gr.

,, ,, .

,, 130. -- ,, 125. -

. ^ 150. -- ,, 140. -

Eine solche Klassirung würde in der Praxis entschiedet! auf Schwierigkeiten stoßen, iudem sie gründliche Revision jeder einzelnen Sendung voraussetzt und namentlich solcher, welche Gewebe verschiedener Art enthalten. Es würde hiefür, abgesehen von der Vermehrung des Personals, besonderer Kevisionslokalitäteu bedürfen, die an unsern Grenzbahnhöfeo nicht bestehen und wohl auch zumeist wegen Kaummangel nicht einmal hergerichtet werden kannten.

Es liegt zudem im,, allseitigen Interesse und insbesondere in demjenigen der öffentlichen Verkehrs«nstalten, daß die Zollmanipulationen an der Grenze nicht durch allzu subtile Unterscheidungen erschwert werden. Der allgemeinen Einfuhrung interner Zollamter stehen so viele Schwierigkeiten entgegen, daß die Realisirnng dieses Projektes noch Zeit erfordern wird, wobei übrigens nicht zu vergessen ist, daß dessenungeachtet noch ein bedeutender Theil der Einfuhr an der Grenze wird abgefertigt werden müssen.

661) Entschiedene Gegner der Zollerhöhungen, soweit sie Baumwollgarne und -Gewebe betreffen, sind die Interessenten der Baumwollbuntweberei, die Färber und Drucker, und mit Bezug auf die von der Stickerei verwendeten dichten Gewebe (Cambrics) die Stickereiverbände der Ostschweiz.

A. Baumwolle.

Was die Baumwollspinnerei anbelangt, so ist zunächst die Thatsache zu konstatiren, daß die Preise nach den Notirungen seit 1885 in fortwährendem Sinken begriffen sind, und wenn auch die Ausfuhr anno 1888 und 1889 im Vergleich zu den Vorjahren eine höhere Gesammtziffer aufweist, so hat andererseits die Einfuhr, von 1886 an im Rückgänge begriffen, 1889 wieder zugenommen und sogar eine höhere Ziffer erreicht, als in den frühern Jahren. Wenn wir daher eine mäßige Zollerhöhung für Garne befürworten, so geschieht dies in Berücksichtigung der erwähnten Thatsache. Die vom Spinner-, Zwirner- und Weberverein eingereichten Vorschläge sind viel zu weitgehend und ignoriren völlig die vitalen Interessen der übrigen Zweige der Baum Wollindustrie. Den Petitionären sollte in Erinnerung gebliehen sein, daß die Ansätze von 1884 auf einem erst nach langen Verhandlungen zu Stande gebrachten Kompromiß beruhen,' und daß ein weiteres Vorgehen nur auf diesem nämlichen Wege angebahnt werden kann.

Der Zollausschuß der Kaufmännischen'Gesellschaft Zürich hat sich bemüht, eine gegenseitige Verständigung auf Grundlage der gestellten Forderungen herbeizuführen ; die Ausgleichsversui-he verliefen jedoch resultatlos , so daß der Vorstand der genannten Gesellschaft sich bewegen sah, die unveränderte Belassung der Positionen Nr. 283/285 zu beantragen.

Bei der Aussichtslosigkeit einer alle Theile befriedigenden Lösung stellen wir una auf den nämlichen Standpunkt.

Die unter Abtheilung Baumwolle beantragten Ansätze für Decken, Bänder und Posamenterwaaren, Strumpfwirkerwaaren, Stickereien und Spitzen bewegen sich zwischen 5 und 6 °/o vom Werthe.

Wachstuch und sogenannte Oelleinwand a u , )7erpackungszwecken etc., bisher unter Abtheilung Hanf etc. flgurirenrl, wurde uniter Abtheilung Baumwolle versetzt, weil der Grundstoff zumeist.aus Baumwollgeweben besteht.

670

B. Flachs, Hanf, Jute etc.

Bei dieser Unterabtheilung ist die unter dein Namen Ratneh (Ramie) in dea Handel kommeitde ostindische N^sselfaser be.smuh'rs aufgeführt, weil die industrielle Verwerthuug dieses Stoffes in neuerer Zeit zu eiuer nicht unbedeutenden Entwicklung gelangt, Bei deu Gornen sind mäßige Erhöhungen vorgesehen, iniheilweiser Anlehnung an die Vorschläge der Kaufmännischen Gesellschaft Zürich und des Vereins schweizerischer Leinen industriel 1er.

Unsere zumeist niedriger gehaltenen Anträge hewirken, je nach der Verarbeitungsstufe der Garne, eine Zollhelasiung von 2 -9 °«, und von 5 °,'o für Knäuel und zum Detailverkauf' hurgerichtete Garne, bei welchen die Knäuelgarne, die vorwiegend von der Schuh\vaarenbranche beaöthigt sind, das Hauptgewicht dieser Position ausmachen. Die Prozentualbelastung ist gleich derjenigen der Baumwollgarne in Detailpackung.

Bezüglich der feinern rohen und der gebleichten, bedruckten, gefärbten Gewebe ist den Wünschen der Leinenindustrie bereits durch die Tarifnovelle von 1887 in ausgiebiger Weise Rechnung getragen worden. Die beantragten Erhöhungen für Packtuch unii rohe Gewebe von groben Nummern stehen im Einklänge mit den proponirten Garnzöllen.

Bei den Seilerwaaren erwähoen \vir die Gleichstellung der ungezwirnten, d. h. eindrähtigen, rohen Bindfaden und Schnüre mit den mehrdrähtigen, da die Unterscheidung sich weiterhin kaum mehr rechtfertigen würde, zumal unsere Biudfadenindustrie gegenüber der ausländischen Konkurrenz ohnehin nur mühsam bestehen kann. Von einer weitern Erhöhung, wie sie von dieser Seite beansprucht wird, glaubten wir hingegen absehen z» sollen, da die Zollbelastung mit Fr. 24 bereits 10 °/o, für eindrähtige Schnure sogar 16 °/o ad valorem ausmacht.

Zu erwähnen bleibt ferner die Gleichstellung der Gurten mit den Schläuchen und Säcken und die neue Position für feinere, d. h.

gewebte Teppiche, worunter namentlich die Juteteppiche mit einem Durchschnittswerthe von Fr. 500 pr. q. begriffen sind.

C. Seide.

Wie schon bei frühem Anläßen hervorgehoben, muß bei den Seidenzöllen auf unsero Export Rücksicht genommen werden, und deshalb kommen hier die allgemeinen Grundsätze der Zollbelastung nicht zur Geltung. Immerhin halten wir eine Erhöhung

671 von Fr. 7 auf Fr. 8 für gezwirnte Rohseide für gerechtfertigt.

Die Einfuhr betrug 1889 16,084 q. im Werthe von über 85 Millionen Franken, wovon ca. 9/io aus Italien, welches irn Handelsvertrag von 1889 auf dieser Position eine Konzession beansprucht und auch ·erlangt hat.

Der gefärbten ist die abgekochte (abgeschälte), d. h. vom Gummi befreite Seide gleichgestellt, was sich' schon bisher auf Grund «ines Tarifentscheides in praxi eingelebt hat.

Neu sind die Positionen 355, Gewebe aus Halbseide, und 356, Shawls und Schärpen aus Seide oder Halbseide. Die für diese Positionen, sowie für Bänder, Strumpfwirkerwaaren, Stickereien u. s. w. beantragten Ansätze entsprechen einer Belastung von 1,6 bis 2,5 °/o des Werthes.

0. Wolle.

Das ablehnende Verhalten gegenüber einer weitern Theilung der einzelnen Positionen, welche namentlich für die Gewebe anbegehrt worden, ist bereits hievor näher begründet worden.

Soweit diese Trennungen bloß von statistischem Interesse sind, wird denselben bei Aufstellung des den Forderungen der Statistik anzupassenden Gebrauchstarifs Rechnung getragen werden.

Dagegen ist für gebleichte und gefärbte Garne, sowie für Garne zum Detail verkauf, ferner für Gewebe mit Ausnahme der Lastings und Tuchenden eine mäßige Erhöhung vorgesehen, wodurch den Wünschen der Industrie einigermaßen Rechnung getragen wird. Die Zollbelastung der Garne beträgt nach unsern Vorschlägen l--2 °/o, für Garne in Detailaufmachung und für drei- oder mehrfach gezwirnte Garne in Strängen 4 °/o, für die Gewebe, oben genannte Spezialitäten ausgenommen, 7,5 %.

Die Ansätze für Decken, Bodenteppiche, Strumpfwirkerwaaren, Stickereien und Spitzen differiren zwischen 3 und 7%.

Wie bei den Filzwaaren, so ist auch zwischeo rohen und gefärbten oder bedruckten Filz sto ff en unterschieden, indem für letztere ein höherer Ansatz aufgenommen wurde.

Bezüglich der nicht ausgerüsteten'(ungarnirten) Filzhüte wird auf Abschnitt Konfektion verwiesen.

E. [Kautschuk und Guttapercha.

Abgesehen von einer etwelchen Ermäßigung auf dem Rohstoff und einer mäßigen Erhöhung für Schläuche und Röhren mit einer Bnndesblatt. 42. Jahrg. Bd. II.

45

672 Belastung von bloß l,4°-'o sind hier keine Aenderungen zu verzeichnen. Die Schuhwaaren aus Kautschuk figuriren, wie bereits, erwähnt, unter Kategorie VI, Schuhwearen.

F. Stroh, Rohr, Bast etc.

Hieher gehört aach die Kokosfaser, deren Fabrikate bisher unter Rubrik Flachs, Hanf, Jute etc. aufgeführt waren. Die Streichung der Weberzähne von Rohr und der Weberdisteln erfolgte au& dem Grunde, weil es sieh hier nicht um Textilstoffe handelt, und in der Meinung, daß erstere nach Analogie der vorgearbeiteten Maachinentheile zu Fr. 1. --, letztere nach Analogie der getrockneten Bodengewächse (Heu, Laub, Schilf, Stroh) zollfrei zugelassen werden sollen.

Durch die Verschmelzung der bisherigen Positionen Nr. 355 und 355 a in neu Nr. 389 mit dem Ansatz von Fr. 15 wird bezweckt, die Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen groben und gemeinen Waaren zu beseitigen; sie rechtfertigt sich aber auch mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Herstellung solcher Waaren sich zu einer lohnenden Hausindustrie entwickeln kann.

Wenn wir für dis Strohgeflechte den Ansatz von Fr. 6 aufnehmen, so geschieht dies auch diesmal aus Rücksicht auf die aargauische Strohindustrie, indem die Argumente, welche zu deren Gunsten in der Botschaft -vom 10, November 1885 und ia derjenigen vom 19. November 1886 vorgebracht wurden, ungeachtet der Tarifdebatten von 1887 und des Résultâtes der damaligen Abstimmung, immer noch aufrecht erhalten werden müssen.

Der Zollansatz von Fr. 80 für die feinen Waareü entspricht einem Werthzoll von 4,7 */ö.

G. Konfektionswaaren.

In der Konfektionsbrancne erreicht die Stoffverarbeitung dia denkbar höchste Stufe, und es liegt daher in der Natur der Sacht», daß für diesen Artikel höhere Zölle zur Geltung kommen müssen.

Der Import von Baarmvoll-, Leinen- und Wollkonfektion betrug 1889 ca. 12,000 metr. Zentner im Werlhe von nahezu 18 Millionen Franken. Mit der ZoKerhöhung um je 30 Franken, nämlich von Fr. 70 auf Fr. 100 fUr Kleidungsstücke aus Baumwolle und Leinen, und von Fr. 120 auf Fr. 150 für solche aus Wolle oder Halbwolle, ist namentlich dem einheimischen Gewerbe Rechnung getragen.

Die genannten Ansätze entsprechen einem Werthzoll von beziehungsweise 7, 6 und 10°/o.

673 Für Spitzenkleider uüd gestickte Kleider aller Art \rird eine besondere Position (Nr. 397) vorgeschlagen und für dieselbe, da es sich um einen Luxusartikel handelt, eiii Au»atz von Fr. 200 gleichwie für Seidenkonfektion angenommen.

Den fertig geformten Hut betrachten wir auch ungarnirt als Konfektioasartikel, und deßhalb haben wir unter der Ueberschrift ,,Hüte aller Art, fertig geformt" awei Klassen aufgestellt, in welchen die ungarnirten mit dem Ansätze von Fr. 100, die garnirtea mit dem Ansätze von Fr. 200 figuriren. Hiebei sind auch die Damenhüte inbegriffen. Bloß vorgeformte Hüte uüd Filzstumpen unterliegen .dagegen der Verzollung nach Art und Beschaffenheit.

Die beantragten Erhöhungen für Regen- und Sonnenschirme, sowie für Wagenblachen geben zu besondern Bemerkungen nicht Anlaß.

XY. Thiere una thierische Stoffe.

A. Thiere.

Den wichtigsten Gegenstand dieses Abschnittes bilden die Viehzölle, welche schon bei Berathung der Tarifnovelle von 1887 zu erregten Debatten zwischen den Vertretern der Landvvirthseliaft und denjenigen einzelner Industriedistrikte, die ihren Schlachtviehbedarf vornehmlich aus dem Auslande beziehen, geführt haben.

Schon früher ist darauf hingewiesen worden, wie wenig begründot die gehegten Befürchtungen wegen Vertheaerung des Fleisches gewesen sind, so daß wir uns hier auf folgende Bemerkungen beschränken können.

Was zunächst die eingelangten Petitionen betrifft, so begegnen wir mit wenigen Ausnahmen der entschiedenen Tendenz einer nochmaligen Erhöhung der Ansätze von 18fc7, und zwar nicht bloß auf Seite der großen landwirthschaftlicbea Vereine, sondern der berufensten Vertreter industrieller Interessen. Auch bedarf es bloß des Hinweises auf die in jüngster Zeit gemachten Erfahrungen, um darzuthun, welch' emioeute Wichtigkeit dea Viehzöllen vom handelspolitischen Standpunkte aus beigemessen werden muß, ganz abgesehen von der Rückwirkung ^uf die einheimische Viehzucht und die Bücksichten, welche die Jandwirthschaftlichp, Bevölkerung, als die zahlreichste unseres Landes, für ihre Produktion erwarten darf.

Es ist von ganz kompetenter Seite nachgewiesen, daß nach den gegenwärtigen Verhältnissen unserer Landwirtschaft sogar in

674

anormal ungünstigen Futterjahren und abgesehen vom Export an Zucht- und Nutzvieh 75 °,'o unseres Fleischbedarfs durch die inländische Produktion gedeckt werden können.

Die zunehmende Schwierigkeit, für unsere Milchprodukte im Auslande lohnenden Absatz zu finden, und die Unsicherheit, wie in Zukunft dieser Export sich gestalten werde, führt unsere Landwirthschaft mit zwingender Notwendigkeit; dazu, ihr Augenmerk auch auf andere Produktionsgebiete zu richten, und da von einer Vermehrung des Getreidebaues, weil unrentabel, abgesehen werden muß, so besteht kein anderer Ausweg, als derjenige der Fleischproduktion, wofür unsere Viehraeen ohne Ausnahme sich vorzüglich eignen.

Die starke Einfuhr von billigem ausländischem Vieh hat die Durchführung dieses theilweisen Produktionswechsels bisher thatsächlich gehemmt, denn infolge der dadurch entstandenen Konkurren/, auf dem einheimischen Markte konnte der Landwirth sich nicht dazu verstehen, sein Milchvieh früher an die Mast zu stellen.

Mit dem rasehern Umsatz unseres Viehstandes ist aber bessere Aussicht vorhanden, unsern Fleischbedarf durch einheimisches Produkt zu decken. Freilich dürfte die Aufzucht und Mästung von SchlachtOchsen sich kaum wesentlich steigern. Daa Ochsenfleisch ist jedoch nicht das tägliche Gericht auf dem Tische des gewöhnlichen Bürgers; es qualifizirt sich eher als ein Luxusfleisch, und von diesem Gesichtspunkte aus kann der vorgeschlagene Zoll von Fr. 30 für O c h s e n seine Rechtfertigung finden, abgesehen davon, daß die künftigen Vertragsunterhandlungen Konzessionen fordern können, denen wir, unsern landwirthschaftliclien Interessen unbeschadet, Rechnung zu tragen in den Stand gesetzt sein müssen. Auch ist hiebei nicht außer Acht zu lassen, daß bei höhern Zöllen nur schwere Thiere zur Einfuhr gelangen werden. Und was die Mästung von Milchvieh betrifft, so wird es für unsere Volksernährung von unbedingtem Vortheil sein, wenn der Landwirth Nutzen darin findet, jüngere und fette anstatt alte und abgemolkene Thiere auf die Schlachtbank 1 zu liefern. Der weniger Bemittelte erhält ein besseres und auch o nahrhafteres Fleisch, als beim Ausschlachten alter Waare.

Der Zoll von Fr. 30, den wir für K ü h e und R i n d e r , sowie für J u n g v i e h , mit Ausnahme der Mastkälber über 60 kg., in Vorschlag bringen, ist eine nothwendige
Maßnahme gegen die Gefahren, denen unsere einheimische Viehzucht durch den massenhaften Imporl. ausländischen Nutzviehes ausgesetzt wird. Der sehr einläßliche, bei den Akten liegende Bericht unseres Landwirthschaftsdepartements sagt über diesen wichtigen Punkt Folgendes:

675 ,,Seit Jahren bemühen sich Bund und Kantone mit erheblichen Opfern, die Rindviehaueht zu heben und durch eine gute Seuchenpolizei den einheimischen Viehstand vor Verlusten zu bewahren.

Alle diese Bemühungen werden theilweise, in einigen Gegenden vollständig, lahmgelegt durch die Einfuhr von minderwerthigen Euhen und geringem Jungvieh, welche überall hin vertrieben werden, unsern Viehstand verschlechtern, die Lungen-, Maul- und Klauenseuche und auch die Tuberkuloais im Lande verschleppen. -- Die eingeführten Ochsen wandern in der Regel direkt zur Schlachtbank, namentlich dann, wenn ein einigermaßen entsprechender Zoll die Einfuhr auf den nothwendigen Bedarf beschränken hilft. Die Kilhe und das Jungvieh dagegen werden überall herumgetrieben, infiziren Märkte, Ställe und Straßen und bewirken, daß in den Gegenden, wo die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften nicht mit aller Strenge gehandhabt werden, die Krankheit erst erlischt, wenn ein großer Theil des Viehstandes durchseucht ist.

,,Abgesehen vom direkten Schaden, welchen die Landwirtschaft durch diese Krankheiten erleidet, und der sich im Jahre 1889 wieder auf eine ganz enorme Höhe beläuft, muß namentlich darauf aufmerksam gemacht werden, daß unsere Ausfuhr an Zucht- und Nutzvieh stets gefährdet ist und " daß die Verkehrsbeschränkungen im Innern durch die Seuchenpölizei .auch auf den Konsum drückend rückwirkea müssen."

'> ; ' > Wer je von den periodisch erscheinenden amtlichen Viehseuelienbülletins Einsicht genommen, -wird die Richtigkeit des Gesagtea zugeben müssen, und namentlich sollte die Bevölkerung der Ostsclivreiz, wo am meisten ausländisches Vieh auf die Märkte getrieben wird, durch die häufigen Seucheneinschleppungen zur Ueberzeugung gelangen, daß dieser Import ihr mehr zum Schaden als zum Nutzen gereicht.'\ , Zu Gunsten der Fleischkonsumenten ist übrigens die Ausnahmebestimmung aufgenommen, daß für Kühe und Kinder, welche direkt an ein Schlachthaus innerhalb der Grenze abgeliefert werden, eine Zollermäßigung einzutreten hat, wodurch die sehließliche Zollbelastung annähernd derjenigen des frischen Fleisches gleichkommt, und eine weitere Konzession besteht darin, daß die über 60 k
wiegenden Mastkälber mit einem Zoll von Woß Fr. 12 belastet werden.

Was sodann speziell die Einfuhr von ausländischem Vieh nach denselben besonders zu begünstigen. Es wird im Gegentheil für das Land nur von Nutzen sein, wenn diese Gegenden veranlaßt '

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C76

werden können, sich mehr dem inländischen Produkt zuzuwenden, dessen Bezug infolge der Verbesserung der Verkehrsmittel mit keinen besündern Schwierigkeituu mehr verbunden ist.

Ueberdies sind es gerade gewisse der Grenze nahe gelegene Gebiete, wo die höchsten Schlachthausgebühren erhoben werden.

Diese beziffern sich z. B. in Genf auf Fr. 10, in Lode auf Fr. 13 und in La Chaux-de-Fonds sogar auf Fr. 14. 25 per Stück Großvieh.

Wenn der schweizerische Metügerverband sich gegen dio Zoll» erhöhung auf Schlachtvieh wendet, so dürfte dabei weniger das Interesse des inländischen Konsumenten, welches die Petition in den Vordergrund zu stellen sich bemüht, als der Umstand ausschlaggebend sein, daß die Metzger in der Erhöhung der Viehzölle eine Gefahr für den Export von frisch geschlachtetem Fleisch erblicken, der sich jährlich auf 20 bis 25,000 metrische Zentner belauft, was dem Schlachtgewicht von mehr als SOOO Stück schwerer Ochsen entspricht.

Bekanntlich gehen durch diesen Export nur die besten Stücke in das Ausland, so daß der einheimische Konsument auf die geriugere Qualität angewiesen ist.

Als eine vorzugsweise sanitätspoliaeiliche Maßregel ist die Verschmelzung der bisherigen Positionen für S c h w e i n e tenter 25 kg.

und für solche von 25 kg. und höherm Gewichte unter den Ansate von Fr. 8 aufzufassen. Die von Markt zu Markt getriebenen Ferkel sind Hauptträger der Maul- und Klauenseuche und des Rothlaufs.

Die Förderung der Schweinezucht, welche in der letzten Zeit leider nachgelassen hat, jedoch befähigt wäre, unseru Bedarf komplet zu decken, bewirkt zugleich eine rationelle Vervverthun^ der landwirtschaftlichen Abfallstoffe.

Der vorgeschlagene Zoll für S c h a f e u n d Z i e g e n steht im Einklänge mit dem propoairten Fleischzoli. Au die Einfuhr von bchafun knüpfen sich keine besondern Interessen, und was die Ziege betrifft, so fällt auch hier in Betracht, daß dieses Thier ein gefährlicher Seuchen-Ein- und -Verschlepper ist und daß genügender Naehwuc.hs im eigenen Lande produzirl werden kann.

B. Thierische Stoffe.

Bei den thierischea Stoffen .sind, außer einer Zollerhöhung von Fr. 7 auf Fr. 10 für zugerichtete Pferde- und Büffelhaare, keiue Aeuderungen zu verzeichnen. Neu hinsugekorameu sind die Wasehschwämme, welche bisher unrichtiger Weise unter den Cliomikalieu aufgeführt waren.

677

XVI. Thonwaaren.

Eines der schwierigsten Kapitel bei Vollziehung des Tariftjesetzes von 1884 war die Thonwaarenkategorie wegen der zum Theil sehr schwierigen Unterscheidungen und weil die Gesetzesbestimmungen, selbst für den Fachmann, io mancher Hinsicht an Deutlichkeit zu wünschen übrig ließen. Dies gilt namentlich bezüglich der Platten und Fliesen aus Steinzeug oder Thon, bezüglich welcher bis in die neueste Zeit hinein Anstände mit den Zollpflichtigen vorgekommen sind, die zum Theil nach Erschöpfung der untern Instanzen bis vor den Bundesrath gebracht wurden. ' Für die Vollziehungsbehörde ist dieses unaufhörliche Hin- und Herziehen von Tariffragen nicht minder lästig als für die Zollpflichtigen selbst, und es mußte daher getrachtet werden, die neuen Bestimmungen so zu redigiren, daß sie für das Zollpersonal wie für das Publikum verständlicher werden.

Dieses Ziel glauben war nunmehr mit unserem. Vorschlage erreicht zu haben. Die Ansätze selbst sind im Wesentlichen die gleichen geblieben wie bisher, zum Theil um ein Weniges erhöht, zum Theil sogar ermaßigt. Für Ofenkacheln, welche bisher, je nach Beschaffenheit, zu Fr. 2 oder zu Fr. 10 verzollbar waren, ist auf allseitigen Wunsch hin ein einheitlicher Ansatz mit Fr. 6 angenommen Borden.

Bei Kategorie

= ·'

XVII. Verschiedene Waaren ist eine Erhöhung vorgesehen vop Fr. 1§0 auf Fr. 200 für feine Quincaillerie, mit Inbegriff der nicht besonders genannten Galanterieartikel mit oder ohne Näharbeit, ferner für Bureaubedürfnisse von Fr. 25 auf Fr. 30.

Mit der neuen Bezeichnung Lampen ,,aller Art* soll angedeutet werden, daß z.B. auch elektrische, Glüh- und Bogenlampen unter diese Position zu fallen haben.

Ausfuhr.

Die bisherige Kategorie II, Hoîz, ist als überflüssig gestrichen, weil zollfrei und daher unter die im Ausfuhrtarif nicht besonders genannten Waaren (neu Nr. 10) fallend.

78

Zu Ari. 2 bis 10 des Gesetzentwurfes.

Art. 2. Hin und wieder, und so auch aus Anlaß der gegenwärtigen Tarifrevision, sind Stimmen laut geworden, welche da& bisherige System der Verzollung nach dem Bruttogewicht der Waareii beseitigen und dafür den Zollbezug auf Grundlage des Nettogewichtes eingeführt haben müehteß.

Wir erachten eine Aenderung des Gesetzes in diesem Siuue nicht als zweckmäßig, weil eine effektive und nicht bloß fiktive Nettoverzollung behufs genauer Gewichtsverifikation das Auspacken und Abwägen sämmtlicher mit Verpackungsmaterial zur Einfuhr gelangenden Waaren erfordern und bei der Unwahrscheinlichkeit v die nöthigen Einrichtungen aa der Grenze schauen zu können, bedeutende Verkehrsheinmungen und Waarenanstauungen zur Folge haben würde; sodann aber scheint dabei gänzlich außer Acht gelassen zu werden, daß es mit der Einführung der Nettoverüollung allein nicht gethan wäre, indem die Finanzen des Bundes in dieser Frage ebenfalls in Berücksichtigung gezogen werden müssen, resp.

daß in diesem Falle eine entsprechende Erhöhung der betretfeudea Zollansätze sich als zwingende Konsequenz herausstellen würde.

Ebenso wenig könnten mit bloß fiktiver Nettoverzollung, d. h.

mit dem System eines bloßen, nach einem bestimmten Durchschnitt berechneten Taraabzuges, die Härteu, welche vermeintlich der Bruttoverzollung anhaften, beseitigt werden. D?e Verhältnisse würden faktisch die nämlichen bleiben.

Art. 3. Diese Bestimmung bedarf eigentlich keiner besondern Begründung. Der Zollverwaltung muß unter allen Utnständun das Recht derWaavenrevision ungeschmälert vorbehalten'-bleiben. Wenn daher infolge besonderer Verschlüsse oder aus andern Grilnrlen deu Zollorganen die Möglichkeit der Revision benommen wird, so erscheint es, da eine solche Sendung dem höchsten Zoll unterliegende Waaren enthalten kann, durchaus gerechtfertigt, wenn in einem solchen Falle die höchste zu Kraft bestehende Gebühr aur Anwendung gelangt.

Dieser Grundsatz ist übrigens in der Praxis längst anerkannt.

Er bildet die weitere Konsequena der Bestimmungen des Zoll« gesetzeSj wonach : 1) Waarenstüeke ohne Angabe ihrer Art mit dem höchsten Zollansatze belegt werden (Art. 14), und 2) Güter, die auf eine zweideutige Art angegeben oder bezeichnet sind, der höchsten Gebühr unterliegen, die ihn.cn nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann (Art. 15).

Art. 5. Das Zollgesetz von 1851 enthält in Art. 5 die Bestimmung, daß zollpflichtige Gegenstände, welche von eiaer Person

679

eingebracht werden, die hßehsteus zwei Pfund Waaren mit sich trägt oder die von der Gesammtheit derselben nicht mehr als fünf Rappen Zoll zu entrichten hätte, von der Entrichtung des Eingangszolles befreit sind.

Dem Bundesrathe wurde im nämlichen Artikel zugleich die Befugniß eingeräumt, bei allfällig sich ergebenden Mißbräuchen die nöthigen Beschränkungen eintreten zu lassen.

In der Folge sah sich der ßundesrath wirklich auch veranlaßt, von dieser ßefugniß Gebrauch zu machen, indem er unterm 2. Juni 1876 den Beschluß faßte, ^daß die in Art. 5, litt, a, des Zollgesetzes vorgesehene Zollbefreiung nur bei Waaren m enge n von höchstens 2 Pfund, deren Eingaugszoll den Betrag von 5 Rappen nicht übersteigt, Anwendung zu finden habett.

Das bisherige Zollminimum von 5 Rappen, auf den neuen Tarif angewendet, hätte zur Folge, daß auch beinahe die geringsten Mengen der mit höhern Ansätzen belegten Waarengattungen zur Verzollung herangezogen werden müßten, was sowohl für den Reisenden- als für den Straßen- beziehungsweise Grenzverkehr eine empfindliche Belästigung wäre, wie denn auch die kleinsten Fahrpoststüeke dieser Art der Verzollung unterliegen würden.

Wir hielten es daher für zweckmäßig, das Minimum der Zollgebühr auf 10 Rappen festausetaen.

Art. 6 ist die Folge des Alkoholgesetzes. Für die Praxis bedeutet derselbe keine Neuerung.

Art. 7. Infolge der Umwandlung der Werthzölle. in Ge\vichtszölle fällt die statistische Gebühr von l Rp. per Fr. 50 Werth für die nach dem Werthe zu, deklarirenden Waaren dahin.

Art. 8. Mit Rücksicht auf die Anfbrderungeo der Waarenstatistlk muß sowohl dem Zollpersonal als dem deklavirendeo Publikum ein Gebrauchstarif in die Hand gegeben werden, in welchem das statistische Waarenverzeicbniß enthalten ist. Im gegenwärtigen Gebrauchstarif, Ausgabe von 1888, sind Tarifgesetz beziehungsweise Konvenliooaîtarife und statistisches Waarenverzeichniß mit einander verbunden, jedoch durch besondere Nummernserie, wie auch typographisch von einander unterschieden, wobei die Statistik der Nummeriruug der Tarifpositionen untergeordnet wurde.

Für die Praxis hat diese Kombination den Nachtheil, daß infolge der doppelten Nummerirung Verwechslungen vorkommen und daß die statistischen Unterabtheilungen, welche je nach Be'liirfniß vermehrt oder vermindert werden, kompiizirte Unternummern (wie z. B. Nr. 17 btel , 17 bis2 u. s.' w.) erhalten, welche namentlich für den Deklaranten äußerst unbequem sind.

680 Um diese Uebelstände für die Zukunft zu beseitigen, haben wir die Herausgabe eines Gebrauchstarifs in Aussicht genommen, in welchem das dem Tarifgesetze angepaßte statistische Waarenverzeichniß in fortlaufender selbständiger Su,uimerirung die Gvundlage bildet. Die Vollziehung des Tarifgesetzes sowie allfälliger Konventionaltarife wird dadurch in keiner Weise beeinflußt.

Schlussbemerkungen.

Die Anträge, welche wir in Vorstehendem formulirt haben, sind das Resultat eingehender Erwägungen, wie sie im Hinblick auf die Erneuerung der Handelsverträge mit dem Auslande und auf die verschiedenartigen an den Zolltarif sich knüpfenden Interessen geboten waren. Sie basiren auf durchaus objektiver Beurtheilung unserer volkswirtschaftlichen Situation und liegen jedem einseitigen Interessenstandpuukt ferne. Wo immer es anging, wurden die Rücksichten auf unsere Beziehungen zum Auslande mit denjenigen gegenüber unserer einheimischen Bevölkerung in Uebereinstimmung zu bringen versucht, und wenn unter Anderem auch Zollerhöhungen auf Lebensmitteln beantragt sind, so verfolgten wir dabei den Hauptzweck, der landwirtschaftlichen Produktionsfälligkeit mehr Geltung zu verschaffen und démit zu bewirken, daß wenigstens ein Theil der alljährlich in's Ausland fließenden hohen Summen für landwirthschaftliche Erzeugnisse dem inländischen Produzenten und damit auch weitem Kreisen der inländischen Bevölkerung nutzbar gemacht werden kann. Wir haben aber hiebei stets vor Augen behalten, daß die Erhöhungen nicht so weit gehen dürfen, um eine thatsächliche Verteuerung dea Lebensunterhaltes und als deren nothwendige Folge eine Verschiebung der Lohnverhältnisse zu bewirken, wodurch unsere Konkurrenzfähigkeit, namentlich auf industriellem Gebiete in Frage gestellt wäre.

Was sodann die finanziellen Wirkungen anbetrifft, so halten wir es für sehr gewagt, jetzt schon eine bestimmte Meiuungsäußeruug abzugeben, weil unsere Berechnungen sich dermalen nur auf supponirte Faktoren stützen.

Das Zollerträgniß pro 1389 beziffert sieh nach Abzug der diversen Zollrückvergiituugen auf Fr. 27,260,0;)0.

Bei gleichen Einfuhrmengen würde der Genera)tarif von 1884/87 ohne Bindung ein Zollerträguilo von Fr. 38,541,000 oder Pr. 11,281,000 gleich 29 °/o mehr abgeworfen haben.

Bin G-eneraltarif nach dem vorliegenden Entwürfe, auf die gleichen Einfuhrmengen (1889) angewendet, ergäbe eine Summe von Fr. 43,469,000, resp. Fr. 4,928,000 mehr als der gegenwärtige Generaltarif, wie nachfolgende Berechnung ausweist.

681

Mehrerträgniß des Generaltarifs nach Entwurf 1890 gegenüber dem Generaltarif 1884/1887 unter Zugrundelegung der Einfuhrmengen pro 1889.

Tarif- Nr.

Zoll-

neu.

alt.

Bezeichnung der Waare. différent.

q. brutto.

Mehrbetrag.

Fr.

Fr.

a. Erhöhungen.

t

1 4 11

2

7 12

13

14 ~Ì5

17 18 18 t 21 f 22 ,t 24 '{ 44 45

2"Ö 21 22 24 26 27 48 49

Trester und Weinhefe .

Kunstdünger . . . .

Pharmazeutische Präparate in Engrospackung Parfümerien und kosmetische Mittel: Ermäßigung und Erhöhung gleichen, sich aus.

Anilung etc. . . .

Stärkefabrikate . . .

Harze, gereinigt , . .

Dynamit etc. . . .

Zündhölzer . . . . .

Wagenschmiere . . .

Schwarzglas Halbgrünes Glas . . .

--.20 ca. 12,000 127,230 --.10

2,400 12,723

10.--

395

3,950

1.-- 2.--

3. --

'31,628 4,697 3,703 . 2,237 932 2,948 9,482 4,587

31,628 9,394 3,703 22,370 9,320 2,948 4,741 13,761

--.18 1.50 Gewöhnliche Fourniere .

Korksohlen, Stöpsel etc. 10.-- Verpackungsmaterial . ; --.50

77,393 817 1,458 8,036

13,931 1,226 14,580 4,018

1

10! -- 10.-- j

--.'so

Der 2ollertrag der neuen Nr. 51 -- 53 : Glaswaaren mit Ue'berzug'iOder mit Verschluß, ist nicht zu bestimmen.

52 54 60 t 61

59 67 70 71

Holzkohlen

TJebertrag L

1 Vert raglich nicht gebunden.

150,693

682 Tarif-Nr.

1

alt.

neu.

Zoll-

Bezeichnung der Waof e. diffère nz.

q. brutto.

Mehrbetrag.

Fr.

Fr.

.

1

63

76

65 66

77 78

t 70 i 71 | 72« 72b f 72c 71 i 74 t 80 81 82

84 85 86 87 88 89 92 97.

98 99

!

92 ! 93 , 95 105

111 112 115 116

105 128 10~7~ Ì30~ i f!08 f!09 1 ·*

131 131 116 145 iti 25 156 v

Ueb ertrag Rohe Schreinerarbeiten etc Möbel, bemalt etc. . .

,, polirt etc. . . .

Nettomehrertrag d. neuen Nr. 80--83: Rahmen u n d Leisten . . . .

Korbwaaren, ungeschält .

,, grobe . .

,, mit Holz .

,, ,, Metall .

,, gepolstert .

Siebwaaren, grobe . .

Feine Bürsten . . . .

Pflanzen mitlVurzelballen D ohne -n Leder . . . . . .

Neue Position Nr. 107 : nichtlederne Schuhe .

Clichés . ,, . .

Musikinstruinente . . .

Ferngläser otc. . .

Elektrische Apparate Die neuen Uhrenzölle ergehe.n ein Mehr von .

Maschinen etc. (Erhöhung auf Maschinen Fr. 2, Ermäßigung für vorgearbeitete Theile Fr. 1) Treibriemen . . . .

Kratzen Blei, gewalzt . . . .

Draht, verbleit . .

Uebertrag

t Vertraglich nicht gebunden.

150,693 7. _ g , 15.--

3,142 1,354 5,438

2-- 8. -- 10.-- 10.-- 20.-- 3.-- 20.-- 1.-- 1,, --

-- 2,183 902 234 352 13 301 301 3,942 8,654 4,592

^ -- 25.-- 5. -- 64.-- 4.--

21,994 6,770 81,570 ca.

3,000 4,366 !

7,216 2,340 3,520 260 | 903 6,020 3,942 ; 3,654 : 18,808

ca. 8,000 ' 1375 i · -- - · 56 15,135 3,027 54,208 847 unbestimmbar.

--

--

ca. 27,000

-- -- ca. 137,000 !

7,200 8.-- 900 496 i 124 4. -- 4,203 i --.50 8,406 1. -- ca. 4,800 ca. 4,300 .

. . .

573,533

683 Tarif- Nr.

alt.

neu.

ZollBezeichnung der Waare. differeiu.

q. brutto.

Fr.

126

157

fl31 -132 -133 -138 139 140 143 151 155

164 165 166 173 175 175 178 186 190

161

200

269

203

fl68 fl69 fi 71 fl72 -j-174 f!78

207 208 210 211 459 212

Uebertrag Grobe Gnßwaaren: die Erhöhung nm 50 Rp. wird ausgeglichen durch die Zulassung der roh ornamentirten Gnßwaaren zum niedrigem Ansäte.

Ebenso findet Ausgleichung statt zwischen Erhöhung und Ermäßigung für lackirte und gefirnißte Bisenwaaren, Nr. 162/164.

Feine Eisenwaaren . .

Messer Waffen Kabel Bronzewaaren . . . .

Metallgarn Nickelwaaren . . ,, . .

Zinnwaaren, polirt etc. .

Plattirte Waaren . . . .

Der Zollertrag der Aebestfabrikate ist nicht zu bestimmen.

Dachschiefer . . . .

Bei Mühl-, Schleif, und Wetzsteinen gleicht sich die Erhöhung und die Ermäßigung aus.

Glas-, Kost- u. SchmjrgelüaT)ier . . . .

Hydraulischer Kalk . .

Eoman-Cement . . . .

Cementarbeiten, roh . .

,, verziert .

Kreide in Papier . . .

Steinhauerarbeiten, roh .

TTfthfirt.l'aE'

f Vertraglich nicht gebunden.

Mehrbetrag.

Fr.

573,533

5. -- 20. -- 10. -- 5. -- 20.-- 20. -- 20.-- 10.-- 10.--

6,774 1,020 201 1,347 203 116 238 538 257

33,870 20,400 2,010 6,735 4,060 2,320 4,760 5,380 2.570

--.30

23,172

6,952

10. -- --.10 --.10 --.45 1.50 14.-- -.50

441 138,458 178,587 12,215 863 66 22,148

4,410 13,846 17,859 5,497 1,294 924 11,074 717,494

684 Tarit-Nr.

! alt.

neu.

Zoll-

Bezeichnung der Waare. differenz, Fr.

179 iti 85 iti 86 '-(·187 188 : 190 191 ' 193 !fl 95 : 198 199 1 201« t202 204 I 205 i 206 211 i 212 1 213 r t217 '·j-221 |222 223 f237

f238 f239 ·j-240 f244 '· 245 246 jt251 264 268

213 218 219 220 221 223 224 226 228 231 232 235 236 238 239 240 245 246 247 250 255 256 257 271

272 273 274 · 278 279 280 238 295 298 L

Uebertrag Steinhauerarbeiten, polirt Asphaltfilz etc. . . .

Petrol . . . .

Schweineschmalz . . .

Butter Chokolade .

Eier . . . .

Essigsäure .

Frische Fische . . .

Frisches Fleisch . . .

Fleischkonserven . . .

Wurstwaarea . . . .

Fleischextrakt . . .

Tafeltrauben . . . .

Kastanien . . . .

Obst, gedörrt . . . .

Gemüse ,, getrocknet etc. .

,, konserart . .

Brod . . . .

Kaffee, r o h . . .

,, gebrannt . . .

Kaffeesurrogate . . .

9 Rohtabak /i 0 minus Vio Carotfcen Schnupftabak etc. . . .

Cigarren Rohzucker etc. . . .

Hutzucker .

Würfelzucker etc. .

Trauben zur Weinbereitung Gewöhnliche Seifen . .

q. bruito.

Mehrbetrag.

1- r.

; 717,494 !

495 2,444 i 113,341 i 79,546 38,498 3,ti50 91,850 173,985 4,786 19,286 38.508 11,325 2,830 2,574 5,075 49,014 i , 121,248 i ; i - ' 1,235 1 39,442 '

1.-- 495 2. -- 1,222 -.25 453,866 2. -- 39,773 19,249 2. -- 365 10.-- 2.-- 45,925 35.50 4,901 9,573 --.50 9,643 2.--· 4_ 9,627 2,265 5. -- 283 10.-- 2,574 1. -- 16,917 --.30 1.50 32,676 1^ 121,248 1 1,235 13.-- 3.034 I,9â7 --.75 34,284 ; 68.569 --.50 80 20 1.50 ' > ' 9,(>1() 2 ~ 4,808 15.-- 683,620 , l 52,587 5.-- 8,450 25.-- 388 25.-- 880 l !>,öOO 117,500 100 -- 1,175 100,086 -- .50 200,172 155,738 1.50 103,825 07,756 j 2.-33,878 1.-- 26,868 | 26,868 76,303 i 2.50 30,521 31,325 7. -- 4,475 2,839,154 Uebertrag

Vertragh'ch nicht gebunden.

· 1,452 ;

l

1

685 Tarif-Nr.

alt.

neu.

Zoll-

Bezeichnung der Waarc. afferete.

Mehrbetrag.

4. brutto.

Fr.

269

298

f270 299 272 273

300 301 f278 306 J279 307 J280 308 J280 309 f280 309 f281 309 |286 314 288

317 ,f288a 319 |289 320 290 322 f291 323 f292 324 311 325 312 294 295 296

326 329 330 331

f297 :f298

332 333

299 334 300 335 303 339 304 340 305 341 306 343

Uebertrag Druckpapier , Schreibpapier etc. . . . .

Anderes Papier . .

Gemeiner Carton . . .

Weißer ,, . . .

Baumwollwatte . . .

Garne, einfach, roh . .

,, gezwirnt, roh ,, gebleicht . . .

Vigogne-Garne . . .

Garne, gefärbt . . .

Gebleichte, gefärbte etc.

Gewebe . . . .

Decken, r o h . . . .

,, bunt etc. . .

y, genäht . . .

Bänder etc Strumpfwaaren . .

Stickereien und Spitzen .

Wachstuch und Oelleinwand . . . . . .

Wachstuch xu Möbeln .

Grobes Leinengarn . .

Feines ,, . .

Gezwirntes , gebleichtes Leinengarn . . . .

Gefärbtes Leinengarn Leinengarn anf Spuhlen etc. . . . . .

Packtuch Grobe Leinengewebe .

Leinene Bänder . . .

v Strum)»fwaai'en .

Stickereien und Spitxen .

Bobe Schnürt!, eindrähtig Usbcrtrag

|

f Vertraglich nicht gebunden.

!

o 5. --

1.50 4. -- j 1. -- 1.-- ca.

4. -- ca.

4. -- 1. --

Fr.

2,839,154 .,'

19,458 ; 9,729 32,845 6,469 11,310 7,540 7,620 1,905 169 169 2,303 2,303 5,000 ca. 5,000 2,800 ca- 11,200 10,424 2,606 920 920

5. -- 3.-- 5. 10.-- 20.-- 20.--- 50.--

12,458 21 420 234 1,208, 585 · 312

62,290 63 2,100 2,340 24,160 11,700 15,600

2 10.L-- 2. --

394J 1,186 4,795 2,770

788 11,860 4,795 5,540

2.-- j

1,361 15

2,722 15

6. -- 1. -- 3. -- 20.-- 10. -- 50. 12.--

778 10,832 3,749 146 1 33 87

4,668 10,832 11,247 2,920 10 . 1,650 1,044 · 3,116,247

686

Tarif-Nr.

alt.

neu.

ZollBezeichnung der Waare. differenza

q. brutto.

Fr.

Uebertrag

|308 344 |310 |345 ,f310a 346 1 310a 347 j 316 351 l

319 355 340 356 320 357 f322 323

359 360

327 365 328 365 328 366

Gurten Rohe Matten . . . .

Gefärbte etc. Matten .

Teppiche . . . .

Gezwirnte Seide u. Floretseide .

. . . .

Halbseidene Gewebe . .

Shawls und Schärpen .

Bänder und Posamentirwaaren Stickereien und Spitzen .

Seidenwaaren mit edlen Metallen Gebleichtes Wollgarn .

Gefärbtes ,, ,, ,, mehr-

329 366 Wollgarn in Strängen etc.

331 368 Rohe Wollgewebe . .

332 369 Gebleichte, gefärbte Wollgewebe . . . . .

334 372 Ungenähte Decken . .

335 373 Genähte ,, . .

341 374 Grobe Teppiche . . .

342 375 Feine ,, . . .

339 379 Stickereien und Spitzen .

344 381 Pilzstoffe, gefärbt etc. .

349 385 Kautschukscnläuche otc. .

f355 389 Grobe Strohwaaren . .

357a 391 Feine ,, 358 392 Baumwollene Konfektion 393 358 Leinene etc.

,, 396 359 395 Wollene ,, Uebertrag t Verti aglich nicht gebunden.

5. -- 2.-- 5. -- 45.--

100 475 538 1,102

Mehrbetrag.

Fr.

j 3,116,247 500 950 2,690 49,590

16,721 1. -- 16,721 31,164 !

371 84.-- 300 ca. 15,000 | 50.-- ca.

50.-- 80.--

1,068 246

43,400 19,680

140. -- 7. -- l.--

56 67 2,268

7,840 469 2,268

26.-- 10.-- 5. --

2,268 854 805

58,968 !

8,540 Ì 4,025 ,

323,100 32,310 10.-- 1,493 14,930 10.-- 1,750 175 10.-- 307 4,605 15.-- 2,106 21,060 10. 160 8,000 50.-- 240 ca. 3,600 15.-- ca.

1,581 527 3.-- 809 7,281 9.-- 9 90 10.-- 3,508 105,240 30. --

, ' · i , j 1

30.--

1,126

33,780 !

30.--

7,592

227,760 ; 4,130,829

687

Tarif Nr.

' alt.

aeu.

Zoll-

Bezeichnung der Waare. differenz.

q. brutto.

Fr.

4,130,829

Fr.

!

1

400

i 357 l 362 jf363 364 Ìf365 !|367 Ìf369

401 402 403 404 406 408

373 412 373bta 413 374 374 414 1 375 415 377 416 417 378 *ÏÏ8~ f382 386 f392 If404 ; 404a

422 427 459 445 445

405 449 407 453 f410 455 |412 459 f413 459

Uebertrag TJngarnirte Stroh- und Basthüte Garnirte Herrenhüte . .

Bettzeug Baumwollene Schirme Wollene ,, Schirmstöcke etc. Blachen .

. . . .

Ochsen .

30. 50.-- 10. -- 10. 10.-- 6. -- 5. -- p. Stück . . . . 5. --

Kühe, Kinder etc.

. . 10

Mehrbetrag.

85 635 90 248 38 1,694 242 Stücke 44,540

2,550 31,750 900 2,480 380 10.164 1,210 222,700

ca. 35,000 ca. 350,000

7 . -- ca. 12,000 ca. 84,000 13,545 4,515 73,780 14,756 5. -- 99,846 Schafe und Ziegen .

66,564 1.50 q. brutto per q.

1,684 Kürschnerfelle . . ._, . . 4 -- 421 3,309 3. -- Boßhaar, gesponnen .

1,103 260 Gänsekiele . . . .

20. -- 13 6,881 68,806 Feuerfeste Steine . . . --.10 10,126 101,265 Dachziegel . . . .

-.10 Die Erhöhungen und Ermiißigunjjen autOfenkacheln und auf Stcinzengplatten sind nicht näher üa bestimtneu.

1,181 Gedämpfte Platten etc. . -.50 2,361 4,774 9,548 Gemeine Töpferwaaren . -.50 4,400 Feine Quincaillsrie . . 50.-- 88 10,210 5. -- 2,042 Büroaubedürtnisse .

2,140 214 10.-- Siegellack Mastkälber . . . .

Saugkälber Ferkel

Uebertrag

g

5,069,099

t Vert ·aglich nicht gebunden.

Bundesblatt 42. Jahrg. Bd. II.

46

688 Tarif-Nr.

i alt. ' neu.

Bezeichnung der Waare.

Zoîldifferenzi

1

Fr.

t

'

,

16 Lumpen etc. zur Papierfabrikation . . . .

Total Erhöhungen

148 158 · 173 176 177 189 208

! 183 ! 193 i 197 '212 '213 i 222 '242

232 242 243 245 271 321 360" 338 359 340 348 356 408

266 276 277 278 299

i · :

1 1.-- ca. 25,000 ca. 25,000

·

5,094,099

·

1). Ermäßigungen:

124 ! 153 144 ' 179 145 , 180

·

5,069,099

Ausfuhr:

it t i 1

i

Mehrbetrag.

Fr.

Uebertrag

i 1

19

q. brutto.

Eisenblech, roh ,, . .

Zink in Barren . .

,, gewalzt . . . .

Zinn in Barren . .

Spießglanz . . . . .

Bimsstein etc Rohe Marmorplatten etc.

Polirte ,, ,, Cacaobohnen . . . .

Eosinen und Korinthen .

Tafelsalz . . . . .

Melasse . . . . . .

Syrup, gereinigt . . .

Abfallzucker . . . .

Etiquetten etc. . . .

Minderbetrag.

--.50 ca. 60,000 ca. 30,000 179 --.10 1,786 -. 50 13,245 6,623 » 4,335 2,168 -.50 --.50 134 268 2,935 --.10 293 4,248 4,248 ^ 1.-- 183 183 -- .50 16,579 8,290 Netto minus ca. 85,000 5. -- 215 43 1.-- 10,792 10,792 2.

3,593 7,186 --.50 35,849 17,924 5. -- 2,827 14,135

358 Seidene Strumpfwaaren .

378 Wollene 321 384 390 450

Netto minus ,,

w

Shawls und Schärpen 30.-- Kautschuk, roh . .

1.-- Tressen 4. -- Bemalte Platten etc. . . 2. -- Total Ermäßigungen

,,

157 1,284 1,195 is',038 *

; ·

600 17,080 , 4,710 1,284 4,780 6^076 i

171,900 i 1

689 Ohne die Ermäßigungen, welche bereits bei den Erhöhungen eingerechnet sind (Schuhe, Uhren, Masohinentheile. Mühlsteine, Rahmen etc..) und die sieh auf ca. Fr. 44,01)0 beziffern, würde das Bruttoerträgniß der Erhöhungen sich auf ca. Fr. 5,144,000 belaufen.

Bringt man von dieser Summe das Gesammttotal dei- Ermäßigungen, Fr. 172,000 -j- 44.000 = Fr. 216,000, in Abzug, so verbleibt noch ein Ueberschuß von Fr. 4,928,000 oder rund 5 Millionen.

Werden auf dem Erträgriiß des neuen Generaltarifs, das wir hievor auf 43 Va Millionen beziffert haben, zirka 29 °/o für Konzessionen zu Gunsten von Vertragstarifen abgeschrieben, welches Pro/.tntverhältniß, wie oben angedeutet worden, thatsächlich gegenwärtig besteht, so würden diese 29 °/o einer Summe von zirka T21ia Millionen entsprechen, nach deren Abzug von jenen 43 Va Millionen noch eine Einnahme von zirka 31 Millionen übrig bliebe, somit ein Melirerirägniß gegenüber der effektiven Einnahme von 1889 im Betrage von annähernd 4 Millionen Franken.

Eine sichere Basis bieten indessen im gegenwärtigen Momente nur die nicht gebundenen, in vorstehender Zusammenstellung mit f bezeichneten Positionen, deren Mehrertrag, nach den Eint'uhrmengen von 1889 gerechnet und vorausgesetzt, daß die infolge- der Zonerhöhung sich vermindernde Einfuhr allmälig durch den höhern Bedarf der Konsumation wieder ausgeglichen werde, naoh Abzug sämmtlicher Ermäßigungen auf zirka Fr. 1,400,000 zu veranschlagen ist. Hiebei tiguriren : Rohtabak Cigarren Petrol Rohzucker Schweineschmalz

m i t zirka . . . . F r .

,, ,, . . . . ,, ,, ,, . . . . ., ,, ,, . . . . , , -n -n · · · · · »

680,000 130,000 1-10,000 100,000 80,000

Um daher dasjenige finanzielle Resultat zu erzielen, welches wir unter Abschnitt B, Titel 3, hievor als Minimalforderung aufgestellt haben, wird bei den Vertragsuuterhandlungen getrachtet werden müssen, das Fehlende einzubringen, resp. bei Gewährung von Konzessionen unser Finanzbcdlirfniß im Auge zu behalten.

Die in neuerer Zeit \iclfach laut guvronltuien Zweifel über das Zustandekommen von Vertragstarifen scheinen uns zum Mindesten verfrüht, uod es ist unseres Brachtens nicht wahrscheinlich, daß diese Zweifel sich als begrtiadet erweisen werden. Angenommen aber auch, es würde dieser Fall entgegen aller Voraussicht ein-

690 treten, so wäre dessen ungeachtet ein Finanzüberfluß kaum zu gewärtigen, indem die Anwendung des autonomen Tarifs eine ensprechende Reduktion der Einfuhrmengen zur Folge hätte, abgsehen davon, daß es jederzeit in der Macht des Gesetzgebers liegt, den Zolltarif nach den wirklichen Bedürfnissen des Landes zu revidiren Wir empfehlen Ihnen nunmehr die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfs.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 2. Mai 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

691

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

den schweizerischen Zolltarif.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Mai 1890; in Ausführung der Artikel 28 und 29 der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, beschliesst: Art. 1. Die in das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft eingehenden und die aus demselben ausgehenden Gegenstände werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Zollwesen, und soweit nicht Vertragstarife bestehen, nach folgendem Generaltarif verzollt:

692 Nr.

Waarengattung

Zollansatz per q.

Fr. Rp.

.A.. Einfuhr.

I. Abfalle und ȟngstoffe.

2 3

Abfälle der Eiseubearbeitung (Feil- und ürehspäne, etc.), der Glasfabrikation, der Wachsbereitung, von Seifensiedereien, von Färbereien; Scherben von Glas- und Thonwaaren ; Hautabfalle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) ; Schlempe ; Rückstände von ausgepressteu Früchten, nicht anderweitig genannte; thierisches Blut, flüssig oder eingetrocknet; Hornspäne; Thierflechsen; Klauen, Knochen; Gekrätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen; etc

frei

Trauhen- und Obsttrester (Traber); Weinhefe, flüssige

--.20

Kleie, Oelkuchen und Oelkuchenmehl ; Johannisbrod ; Malzkeime ; Abfallprodukte der Müllerei etc. für Viehfütterang; Kornrade

frei Lumpen (Hadern) aller Art, mit Ausnahme der Dünglumpen; altes Tauwerk und andere zur Papierfabrikation taugliche Abfälle, Makulatur, etc.; Lederschnitzel und Abfälle von gegerbten Häuten ; Schlackenwolle -- .20 Düngstoffe : Stalldänger; Düngererde (Compost); Kalkäscher und Knochenschaum (Zuckererde) ; Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, Holzasche), auch ausgelaugte ; Schlamm, KehricM, etc.; Mnglumpen (wollene und halbwollene) ; Hornmehl, Ledermehl, sowie andere zum Zwecke der Düngerfabrikation dienliche Abfälle

frei

Guano; Phosphorite, Phosphate; .Knochenmehl; etc : nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniaksalze, rohe, Ammoniak, schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger ; Stassfurter Abraumsalze; Abfallschwefelsäure .

frei aufgeschlossen ; ferner Kunstdünger --.80

693

Waarengattung

Nr.

Zollansatz per q.

Fr.

Ep.

11, Chemikalien.

A. Apotheker- und Drogueriewaaren ; ParfUmerien.

Rohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharmazeutischem Gebrauch, wie: Beeren, Blätter, Blüthen, Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Binden, Samen, Wurzeln u. a., soweit sie nicht unter Kat. V oder Nr. 240 fallen:

8 9 10

11

ganz, unzerkleinert, in rohem Zustande

3.

zerkleinert (gemahlen, zerstossen, etc.)

8.-

Droguerien (Pflanzensäfte und -Extrakte, Alkaloide, chemische und andere Produkte), soweit sie nicht unter Nr. 16/19 fallen; Harze und Gummiharze zu pharmazeutischen Zwecken u n d f ü r Parfumerie . . . .

10.

Mineralwasser, natürliches und künstliches, Quell- und Badesalze, auch mit Bezeichnung ihrer Gebrauchswirknng

3.

Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen; Salben, Tinkturen, ätherische Oele und Essenzen, etc. : 12

in Engrospackung, d. h. theilungsfähig für den Detailverkauf

50.

13

in Detailpackung

100.

Parfümerien und kosmetische Mittel: 14 15

in Engrospackung, d. h. theilungfähig für den Detailverkauf

50.

in Detailpackung

100.

B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

16

Rohe Hülfsstoffe, wie: "Citronensaft; Gummi; Harze, rohe, und Colophonium; Pech; Salpeter, roh; Schwefel, roh und gereinigt; Theer, flüssig; Weinstein, roh; Weinhefe, trockene ; etc.

--.20

694

Waarengattung

Nr.

Zollansatz

per q.

Fr. Bp.

Zubereitete Hülfsstoffe : 17

Aetzkali, Aetznatron, Kali- und Natronlauge ; Alaun ; arsenige Säure ; Baryt, schwefelsaurer (Schwerspath) ; Beinschwarz ; Chlorbaryum ; Ghlorcalcium, rohes ; Chlorkalk; Chlormagnesium; Clilormangan; Chromalaun; Eisenbeize; Gerbstoffextrakte, flüssige; Glätte; Kalk : holzessigsaurer, -- roher oarbolsaurer, -- salzsaurer; Magnesia, schwefelsaure (Bittersalz); Natron, schwefelsaures (Glaubersalz); Salzsäure; Schwefelblüthen ; Schwefeleisen ; Schwefelnatrium , Schwefelsäure ; Soda ; Thonerde : essigsaure, -- schwefelsaure ; Vitriol (Eisen-, Knpfer- und Zink-) ; Wasserglas. . --.30

18

Anilin; Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation; Arsensäure; Benzoesäure; Bittermandelöl, künstliches; Blei, essigsaures (Bleizucker) ; Bleioxyd, salpetersaures ; Bleisuperoxyd; Borax; Carbolsäure, rohe; Catechu; Chloraluminium, Chlorzink; Gallussäure; Gerbsäure; Gerbstoffextrakte, feste ; Glycerin ; Grünspan ; Holzessig, Essigsäure, rohe, mit brenzlichem Geruch; Holzgeist, roher; Kali: blausaures gelbes, -- chlorsaures, -- chromsaures rothes ; Kalk, doppelt schwefligsaurer ; Kleesäure (Oxalsäure) ; Natronsalze, anderWeitig nicht genannte; Oleün (Oelsäure); Phtalsäure (Alizarinsäure); Pottasche; Besorcin; Ricinusöl zu technischen Zwecken ; Khodansalz (Ehodankalium) ; Salicylsäure ; Salmiak (Chlorammonium) ; Salmiakgeist ; Salpeter, raffinirter; Salpetersäure; Sauerkleesalz; Schwefeläther; Schwefelarsenik; Stearin; Terpentinöl; Thonerdehydrat in Teig ; Thonerdenatron ; Türkischrothöl ; Zinkstaub ; Zinnsalze . . . . . . . .

s

19

nicht besonders genannte Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin^ Stärkegummi:

20 21

in Engrospackung, "Säcken, etc.

d. h. offen in Fässern, Kisten,

iß Detailpackung, d. h. in Sehachteln, Paketen, etc.

2.-- 4.--

695

Waarengattung

Nr.

Zollansatz per q.

Fr. Kp.

22

Harze, gereinigte

3. -

23

Weingeist, Sprit, etc., denatürirt

7.--

24

Pyrotechnische Präparate, Sprengmaterialien, Dynamit, etc., Sprengschnüre; Munition für Handfeuerwaffen . 50.--

25

Schiessbaumwolle

50.--

26

Zündhölzer, Streichkerzchen und andere Zündmaterialien ; Zündschwamm . . . . . .

30.--

27

Wagenschmiere

3.--

28

Wichse

7.--

Leim: 29

roh (Tischlerleim)

30

gereinigt (Gelatine) ; Fischleim ,

C. Farbwaaren.

iFarbstoffe^ -'·'_'; i mineralische und vegetabilische, nicht anderweitig genannte:;'/ "i , . .

-.20

31

roh.

32

gemahlen, geschlemmt; geraspelt, gepulvert, geschnitten, etc. . . . . . .

-.60

Orlean; Orseille, präparirte; Safflor; Cochenille; Inigo ; etc.

4. --

33

Extrakte von Farbstoffen: ,

34

Krappextrakt, Garancine ; künstliches Alizarin, trocken oder in Teig ; Indigolösung '. . . . . . . . . .

36

andere flüssige oder feste Extrakte von Farbstoffen .

696

Waarengattung

Nr.

Zollansatz per q.

Fr. Ep.

Farben, zubereitete, trocken, in Teigform oder flüssig: Grundfarben :

36

Kienruss u n d Mennige

. . .

1. --

Bleiweiss und Zinkweiss :

37 38 39 40 41 42 43

3. -- 5. --

abgerieben Chromgelb; Chromgrün; Mineralblau; Pariserblau; Smalte ; Ultramarin

7. _

Künstliche Farben aus Steinkohlentheer und andere nicht genannte bunte Farben

20. --

Farben, zubereitete : in Schachteln, Flaschen, Muscheln, Töpfchen, Stengeln . . .

.

30. --

Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniss .

.

. . .

25 --

Oelfirniss

10. --

III. Glas.

44

Dachglas und Glasziegel, Bodenplatten von Glas

7

Fensterglas:

45

gewöhnliches (naturfarbiges)

46

gefärbtes, gemustertes, mattes

.

8 --

25 --

Hohlglas und Glaswaaren :

47 48

Glaskugeln zur Uhrengläserfabrikation ; Grlasstangen und Glaslitzen zu gewerblichen Zwecken . . . .

1.50

aus gewöhnlichem schwarzem, braunem, grünem Glas ; Glas-Isolatoren

4. --

697 Zollansatz

Waarengattung

Nr.

per q.

Fr. Ep.

Hohlglas und Glaswaaren: 49

aus halbgrünem Glas, sowie solche aus gewöhnlichem farblosem (sog. weissem) G-las : nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel

50

geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte, bemalte, vergoldete und andere hievor nicht genannte Glaswaaren aller Art, auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen .

30. --

Hohlglas der unter Nr. 48 und 49 erwähnten Gattung : .

12.

in feinem Geflecht oder mit Ueberzug aus Leder, Textilstoffen, etc

25.

mit Verschlussvorrichtung (Deckel, Patentverschlüsse, etc.), sofern solche nicht aus edlem Metall besteht .

16.

51 52

in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht

53

.

.

54

Glasflüsse, Email, Glasperlen

10.

55

Spiegelglas, unbelegtes, jeder Grosse

16.

Spiegelglas, belegtes, und Spiegel:

56 57

unter 18 dm3, mit derfiahrnegemessen . . . . 16.

von 18 dm2 und darüber, mit der Rahme gemessen

40.

IV. Holz.

58 59

Brennholz, Reisig, Holzborke, Torf, Lohkuchen, Gerberrinde, Gerberlohe

--.62

Holzkohlen

:-Jo

Bau- und Nutzholz, gemeines:

60

:

roh oder bloss mit der Axt beschlagen ; Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz; Reb. stecken

i --.20

H98

Waarengattung

Nr.

Bau- und Nutzholz, gemeines: in der Längeurichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren, Schindeln, etc.), ausgenommen Pourniere:

61 62 63 64

eichenes; Fassholz, rohes anderes abgebunden Flechtweiden, geschält oder gespalten Ebenistenholz :

65

roh

66

gesägt, Fourniere ausgenommen Fourniere :

67

aus gemeinen Holzarten

68

aus Ebenistenîiolz . .

69 70

Zorkholz : roh oder in Platten verarbeitet, Sohlen, Stöpsel, etc.

71

Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, Paefcfässer u. dgl.), für trockene Gegenstände; Holzwolle · . . · . . .

72

Gebrauchte Petrolfässer.

Holzwaaren:

73

. . . . "'".

3 '

;

t;

. . . . .

'

vorgearbeitete, · ^ebobelte^ nicht zusainmengesetzte ; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation ; Riemen oder unverleimte Bodentheile für Parqueterie; Besen aus '-Reisig' 7 ';·"" . i . > - ; . . . '. . . . . .

<)!)!)

Waarengattung

Zollansatz

per q.

Fr. Kp.

Holzwaaren : fertige aus gemeinem Holze, roh, nicht bemalt, nicht geschnitzt, nicht fourniert, soweit sie nicht unter Nr. 76 fallen, Wagner-, Zimmer-, Kechenmacherarbeiten, etc. : ohne Metallbeschläge; Tafeln oder verleimte Bodentheile für Parqueterie

8.

mit Metallbeschlägen; Böttcher- und Küblerwaaren, montirt und demontirt

15.

Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile (Korbflechterwaaren ausgenommen), fertige: rohe, nicht bemalt, nicht gefirnisst, nicht geschnitzt, ausgenommen solche a u s Ebenistenholz . . . .

15.

bemalt, gefirnisst, fourniert, ausgenommen solche aus Ebenistenholz oder mit Ebenistenholzfournieren .

25.

polirt, geschnitzt, gepolstert, etc., sowie solche aller Art aus Ebenistenholz, acht oder imitirt oder mit E benistenholzfournieren

50.

andere Holzwaaren bemalt, polirt, lakirt oder geschnitzt

50.

Leisten (Stäbe) zu Rahmen : roh, gründirt: glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung)

15.

verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt

25,

Rahmen für Spiegel und Bilder: roh, grundirt: glatt, ohne Verzierung (Orna~mentirung)

30.

verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt

50.

700

Waarengattung

Nr.

Korbflechterwaaren : 84

von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen . . . .

85

von geschälten, gespaltenen Butfaen, von Bohr oder Holzspänen, gebeizt oder ungeheizt

| | t

feine: roh, polirt, etc. :

gebeizt,

gefirnisst, lackirt, gefärbt,

86 l l

nicht in Verbindung mit andern Materialien, Holz ausgenommen

87

in Verbindung mit andern Materialien, Textilstoffe ausgenommen

| 88

mit Textilstoffen ausgeschlagen, gefüttert oder gepolstert Siebmacherwaaren :

89 90 91 92

grobe feine Bürstenbinderwaaren : grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt feine

V. Landwirthschaftliche Erzengnisse.

94

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische, sofern sie nicht unter nachstehende Positionen oder unter Hat. XI, Nahrungs- und Genussmittel, fallen; Sämereien aller Art: nicht anderweitig genannte Heu, Laub, Schilf, Stroh .

95

Oelsamen und Oelfrüchte

96

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen

93

.'

701

Waarengattung

Zollansatz per q.

Fr. Ep.

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen: in Kübeln oder Töpfen, oder mit Wurzelballen . .

nicht in Kübeln oder Töpfen, ohne Wurzelballen

YI. Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren.

Sohlleder (cuir fort und vache lissé), Hemlockleder ausgenommen, Sattlerleder, Kalbleder, braun und gewichst

12.

Hemlockleder und übrige Ledersorteu aller Art, Kopfund Bauchleder (collets u n df l a n c slissés) . . . . 8.

Vorgearbeitete Bestandteile von Lederwaaren, Schuhwaaren ausgenommen

35.

Lederwaaren, fertige, ausgenommen Eeiseartikel (siehe Kat. XVII)

70.

Schuhwaaren : vorgearbeitete Bestandteile aller Art Lederschuhe, grobe

40.

50.

Lederschuhe, feine, sowie Schuhwaaren aus Halbseide, 100.

Seide oder Sammet, mit Ledersohle 50.

aus andern Geweben mit Ledersohle aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle, sowie alle andern nicht besonders genannten Schuhwaaren . . 40.

Handschuhe, lederne

200.

VII. Literarische, wissenschaftliche, technische und Eunstgegenstände.

NB. Kunstgegenstände für öffentliche Zwecke, ferner Naturalien, gewerblich-technische, antiquarische und ethnographische Gegenstände, welche nachweislich für öffentliche Sammlungen eingehen, sind zollfrei.

Bücher, gedruckte ; Land- und Seekarten ; Musikalien

1.--

702 ·Nr.

Waarengattung

Zollansatz per q.

Fr. Ep.

110

111

112 113 114

115 116 117 118 119 120 121 122 123

Holzschnitte, Kupfer- und Stahlstiche, Lithographien, Photographien auf Papier, Gemälde und Zeichnungen : ohne Rahmen und soweit sie nicht unter Nr. 299 fallen Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzplatten, Zinkätzungen und galvanische Clichés ; Lithographiesteine mit Zeichnungen oder Schriften, zum Druck auf Papier bestimmt Instrumente, musikalische, auch zerlegt Bestandtheile für musikalische Instrumente, Saiièn aller Art, Klaviaturen, etc Instrumente und Apparate, astronomische, chemische, chirurgische, mathematische und physikalische, Brillen, ungefasste optische Gläser Stereoskope, Lupen, Ferngläser Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte Bestandtheile von solchen Orthopädische Apparate und chirurgische Verbandmittel Bildhauerarbeiten aller Art Statuen von Metall: aus Gusseisen oder Zink aus andern Metallen Abgüsse und Formerarbeiten aus Gyps, Schwefel, Steinpappe, Papiermache, Cernent, etc., soweit sie nicht unter Nr. 456 fallen , Glasmalereien und Photographien auf Glas Naturalien

5.

30.

30.

16.

16.

80.

6.

40.

16.

5.

20.

7.

30.

4.

VIII. Mechanische Gegenstände.

A. Uhren.

124 125

Vorgearbeitete Uhrenbestandtheile und Bohwerke Gewichtuhren und fertige Bestandtheile . . .

16.

20.

703 Zollansatz per q.

Nr.

Fr. Ep.

126

127

Uhren mit Federtrieb, Taschenuhren ausgenommen, Musikwerke, u n d fertige Bestandtheile . . . . . 50.-- Taschenuhren und fertige Bestandtheile . * - . . . . 100.--

B. Maschinen und Fahrzeuge.

128

129 130 131 132 133 134 135 136 137 138

Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Locomotiven; fertig gearbeitete Maschin entheile ; Druckwalzen und Druckplatten,gravirte ; eiserne Constructionen(Brücken, Balken) und Bestandtheile von solchen, soweit sie nicht besonders taxirt sind Locomotiven .

Maschinenteile, roh vorgearbeitete; Druckwalzen und Druckplatten, nicht gravirte Treibriemen aller Art; Kratzen und Kratzenbeschläge Ackergeräthe wie: Pflüge, Eggen, etc.; Oekonomie- und Lastwagen, -Schlitten . , . .

Fuhrwerke und Schlitten aum Personentransport ; Kinderwagen u n d -Schlitten, Krankenfahrstühle . . . .

Fahrräder (Velocipede) . . ,, . . . . . . .

Eisenbahnwagen aller Art: > , Personenwagen Gepäck-, Grüter- und Rollwagen, etc.

,: . . . . . .

Schiffe : o owöhuliche Luxusschiffe Anmarkung zu Nr. 132/Ì33: Fertige Bestandtheile. von Fahrzeugen unterließen dem entsprechenden Zoll der letztern ; Ausriistungsmaterial und vorgearbeitete Bestandtheile sind verzollbar nach der betreffenden Stoffnibrik und nach Beschaffenheit.

" '

6.

10.

1.

20.

6.

20.

100.

9.5.

5. · 30.

IX, Bietalle.

A. Aluminium.

139

Aluminium, rein

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. II.

5.--

704

Nr.

Waarengattung

Zollansatz per q.

IV. Kp.

140 141 142

Aluminiumlegirungen (Ferro- und Stahlaluminium, Alu miniumbronze etc.) : in Masseln 1.50 Aluminiumlegirungen : gehämmert, gewalzt, gezogen, gestanzt, in Stangen, Blech, Röhren, Draht . . . .

3.-- Aluminiumwaaren 40.--

Blei.

143 144 145 146 147

Bleiglanz und Bleierz frei Blei (Weichblei) in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch 30 Blei, gewalzt, Blech, Eöhren, Draht, Kugeln, Schrot; Hartblei, Letternmetall, Buchdruckerlettern, alt . .

Bleiwaaren, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen; Buchdruckerlettern, neu 10. Bleiwaaren, polirt, bemalt, gefirnisst, auch in Verbindung mit andern Materialien , 20.--

C. Eisen.

NB. Stahl und schmiedbarer Eisenguss sind in jeder Beziehung dem Sohmieöeisen gleichgestellt. Waaren von GUSSund Sclmiiedeisen unterliegen, je nachdem das Gewicht des Gusseisens oder dasjenige des Schmiedeisens vorherrscht, der Verzollung wie Gussvraaren oder wie Schmiedeisenwaaren.

148 149

150 151

Eisenerze .

Koheisen in Masseln; Rohstahl in sog. Ingots (Blöcken, gegossenen Stäben), Luppeneisen und Rohscliienen ; Brucheisen und Alteisen Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen: Eisenbahnschienen, Stabeisen (Bund-, Quadrat-, Flach-, Façoneisen), Eisenblech: hienach nicht speziell genannt; Wellrohre, rohe Eisenbahnschienen, weniger als 15kg. per laufenden Meter wiegend; Façoneisen, dessen Querschnitt eine grösste Dimension von weniger als 6 cm. hat; Rundeisen unter 7^2 cm. Dicke, Walzdraht, soweit er nicht unter Nr. 152 fallt; Quadrat- und Flacheisen von weniger als 36 cm2 Querschnittfläche ; decapirte Bleche, unter Vorbehalt der nöthigen Controlmassregeln

frei

-.10

-.60

1.70

705

Waarengattung

Zollansaiz per q.

Fr. Ep.

Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen: Walzdraht in Ringen, roh, über 5mm. und unter 11 mm. Dicke Eisenblech unter 3 mm. Dicke (decapirtes ausgenommen) : roh verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt NB. Als Blech wird behandelt alles flache Eisen von 25 cm. Breite oder mehr.

Draht (gezogenes Kundeisen von höchstens 10 mm.

Dicke) : roh verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt Eisengusswaaren : ganz grobe, rohe, mit oder ohne Ornamentirung .

andere

1. 30

2. 50 3.

4. -- 5. -- 3. -- 6.

Waaren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguss, Stahl, Blech, Draht: Rühren, gezogene, Röhrenschlangen : rohe . . . . --. 6 0 ganz grobe, rohe : vorgearbeitete Werkzeuge ; Pflugscharen; Wagenachsen; Ambose; Bohren, genietete, gelöthete, galvanisirte aller Art; Zahnstangen; Zugstangen; Weichen und Kreuzungen; etc 3.

gemeine, auch in Verbindung mit Holz: roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe (Mennig, Bleiweiss oder Zinkweiss) übertüncht, getheert .

7. -- ganz oder theihveise lackirt oder gefirnisst . . . 10. -- abgeschliffen, verzinnt 15. -- feine : ganz oder theilweise polirt, bemalt, gefirnisst, lackirt, emaillirt, vernickelt, auch in Verbindung mit andern Materialien 35. -- Messerschmiedwaaren

60. --

706 Zollansatz : per
Waarengattung

Fr.

166 167 168

Waffen aller Art, ausgenommen Geschützrohren ; fertige Waffenbestandtheile Geschützrohren Waffenbestandtheile, roh. vorgearbeitete

K

60.-K O· "

10.-

er.

169 170 171 172

173

174 175

176 177 178

Kupfererze Kupfer, rein oder legirt (Messing), in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch, altes Glocken- und Kanonenmetall Kupfer, rein oder legirt (Messing), gehämmert, gewalzt, gezogen, in Stangen, Blech, Röhren, Draht . . .

Kupfer- oder Messingwaaren, vorgearbeitete; Gewebe aus Kupfer- oder Messingdraht; vorgeformte Bronzewaaren; Nieten, Schrauben, Schwielen, Stifte; Draht mit Kautschuk- oder Guttapercha-Umhüllung . . .

Kabel aller Art für elektrische Leitungen, auch mit Armatur von Blei, Eisen etc.; Kupferdraht mit Kautschuk- oder Guttapercha-Umhüllung: mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten Kupferschmied-, Koth- und Gelbgiesserwaaren . .

Kupfer, vergoldet oder versilbert : gehämmert, gezogen oder gewalzt, auf Garn oder Seide gesponnen; Bronxewaaren

Nickel in Würfeln oder Schwamm; Argentan in rohen Stücken . . .

Nickel, rein oder legirt (Argentan, Neusilber), gewalzt, gezogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht . . .

Waaren aus Nickel oder aus Nickellegirungen, Neusilberwaaren

10.--

15.-- 40.-- 60.--

3. -

10.-- 60.--

F. Zink.

179

Zink in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch

.

.

.

--.30

707

Zollansali per q.

Nr.

Fr. Kp.

180

Zink, gewalzt, gezogen, Blech, Draht

l

181

Zinkwaaren, roh

182

Zinkwaaren, polirt, bemalt, gefirnisst

183

Zinn in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch

. . .

l

184

Zinn, rein oder legirt (Britanniametall), gehämmert, gewalzt, Blech, Stanici, Draht

5

.15 . . . . . . 40

0. Zinn.

185

Waaren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen, roh . . . 10

186

Waaren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen (Britanniametalrwaaren), polirt, bemalt, gefirnisst

50

H.

187 188 189

Gold, Silber, Platina: unbearbeitet oder in Münzen

frei

gewalzt, in Platten, Streifen

20. --

Blattgold und Blattsilber ; Gold- und Silberdraht, -Faden ; Mettilldraht mit Gold oder Silber umwunden . . .

50. --

190

Plattirte, im Feuer oder auf elektro-chemiscliem Wege ·vergoldete oder versilberte Waaren (Christofle, etc.)

70.--

191

Gold- und Silberschmiedwaaren ; Bijouterie, acht oder falsch 300.

l. Erze unû betaue, verschiedene 192

Erze, rohe, nicht speziell genannt

193

Spiessglanz

I frei

194

Kadmium, Quecksilber, Wismuth und andere nicht gè- f nannte Metalle, roh [ 5. --

p

t l- --

700

Nr.

WaarentjaUiing

Zollansatz per q.

Fr.

Kj>.

X. Mineralische Stoffe.

195

196 197

198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211

Bruchsteine, rohe; Bausteine, bossirte oder roh behauene; Pflastersteine, Strassenmaterial, Kies; Sand in offenen Wagenladungen; Asbest roher; Gyps und Kalkstein, roh, ungebrannt; Töpferthon, Lehm; Huppererde; Kaolin und andere hienach nicht genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebraunt, geschlemmt oder gemahlen Polirbare Steinarten in rohen Blöcken Bimsstein, Feuersteine, Kryolith, Magnesit, Putzsteine, gewaschener Sand, Schmirgel, Speckstein, Trippel, Wienerkalk; Lithographiesteine ohne Zeichnung . .

Asbestfabrikate : Asbest in Tafeln oder Bahnten, auch mit Gewebeeinlage andere Schiefer : Dachschiefer in Fliesen oder Platten Mühlsteine; Schleifsteine ohne Stuhlung; Wetzsteine .

Schmirgelfabrikate : Schmirgelleinwand, Schmirgelpapier ; Glas- und Kostpapier andere Kalk, fetter, und Gyps, gebrannt oder gemahlen . .

Schilfbretter Kalk, hydraulischer Cément : Eomancement Portlandcement, Schlacken- und Puzzolancemente .

Cementarbeiten (Formerarbeiten ausgenommen, s.

Nr. 121), wie: Bausteine, Platten, Ziegel, Bühren, etc.: roh, nicht ornamentirt ornamentirt, gefärbt, gemustert, geschliffen . . .

frei --.50

--.50 2. -- 10. -- --.80 8. -- --.50 20.-6. -- --. 20 --.50 --. 50 --. 80 |i --.60 0. --

709 Nr.

Waarengaüung

Zollansatz per q.

Fr. Bp.

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: roh oder geschliffen, nicht polirt, nicht ornamentirt ; gesägte Steinplatten polirt, ornamentirt; vorgearbeitete Statuenkörper 213 214 Edelsteine aller Art, ungefasst 215 Bernstein und Meerschaum, unverarbeitet . . . .

216 Steinkohlen, Braunkohlen, Coaks . . .

217 Asphalt und Erdharze aller Art 218' Asphaltfilz, Asphaltpappe (Dachpappe), Asphaltröhren, Holzcement 219 Petroleum und andere nicht genannte Mineral- und Theeröle, r o h oder gereinigt . . . : . . . .

212

1 J. .

4. -- 30.10.-- --.02 --.30 3.--

1.50

XI. Nahrungs- und Genussraittel.

220 221 222 223 224 225 226 227

228 229 230

Schweineschmalz Butter, frisch, gesotten, gesalzen; Kunstbutter und andere nicht genannte Speisefette Cacao und Chocolade : Cacaobohnen und -Schalen Cacaopulver, Chocoladeteig, Chocolade Eier Eis Essig und Essigsäure, in Fässern, Flaschen oder Krügen Esswaaren, feine, und alle anderweitig nicht genannten Conserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Zuckerbilckerwaaren Fische : frische getrocknet, gesalzen, marinirt, geräuchert oder anderswie zubereitet: soweit nicht unter Nr. 230 fallend . . . . .

in Gefässen bis und mit 5 kg., sowie in verschlossenen Büchsen oder Gläsern . . . . . . .

5.-- 10. -- L-- 30.-- 4.-- frei 40.--

50.-- 3.-- 2.--

50.--

710 Nr.

Zollansivi?, per q.

Fr.

Fleisch : frisch geschlachtetes gesalzenes, geräuchertes, Fleischconserven; Speck, gedörrter 233 Geflügel, lebendes 234 l Geflügel, getödtetes; Wildpret 235 ! Wurstwaaren (Charcuterie) .

236 Fleischextrakt Früchte, Obst: 237 Obst, gemessbare Beeren: frisch 238 Weintrauben, frische und eingestampfte 239 Kastanien, frisch oder g e t r o c k n e t . . . . . . .

240 Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Aepfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen, etc. ; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation .

241 Frucht- und Beerensäfte, Latwergen, Obstmus: ohne Zucker, mit oder olm-8 Alkohol Südfrüchte : 242 getrocknete Weintrauben, zur Weinbereitung dienlich 243 andere Südfrüchte Gemüse : frisch : 244 Kartoffeln 245 andere Gemüse . . . . .

246 l eingesalzen oder getrocknet, offen . . . . . .

247 conservirt, in Essig oder anderswie eingemacht . .

Getreide, Mais, Eeis, Hülsenfrüchte : 248 nicht geschroten, nicht geschält 249 in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern, Graupe, Gries, Grütze ; Mehl von Getreide, Mais, Eeis oder Hülsenfrüchten . . . . . . . . .

231 i 232

KI>.

6. - ·

6. -- 12. -- 25. -- 40.-frei 5.----. 60

3. 20. ---

20.

15

frei 5. -- 20.

--.30

2. 50

711

Waarengattung

Nr.

Zollansatz per q.

Fr. Kp.

250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260

Brod Teigwaaren; Zwieback und feine Bäckerwaaren ohne Zucker Gewürze aller Art Honig Hopfen Kaffee : roher gebrannter Kaffeesurrogate aller Art: in trockener Form . . .

Cichorienwurzeln, getrocknete; Feigen, geröstete, unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten Käse Malz

2. -- 15. -- 15.-- 15. -- 4. -- 4. -- 6. -- 10.--

l. -- 6. -- 1.20

Milch :

261 262 263 264 265 266 267 268

269 270

frische coudensirte Oel (Speiseöl) : siehe Kai XII.

Sago und Tapioca, offen Salz : Steinsal/ und Lecksteine Koch-, Sied- und Seesalz ; Salzsoole, Mutterlauge .

Tafelsalz in Paketen Schalthiere: Austern, Seekrebse, etc.; frische . . : Suppen, condensirte, in Tafeln ; Juliennes, Sago, Tapioca, Mehl, etc. und ähnliche Suppenartikel, in Paketen, etc., für den Detailverlcauf Senf: in Körnern gestossen, gemahlen oder zubereitet, ohne Rücksicht auf die Verpackungsart

frei 7. -- 7. -- --. 10 --. 30 5. 30.-- 20. -- 1.50 20. --

712 Nr.

Waarengattung

Zollansatz per q.

Fr. Hp.

271

272 273 274 275

276 277 278 279 280

281 282 283 284 285 286 287

Tabak : unverarbeitete Tabakblätter, Tabak-Eippen ü. -Stengel; Abfälle der Tabakfabrikation, nicht in Mehlform Anmerkung. Für exportirte, aus verzolltem Tabak hergestellte Tabakfabrikats vrird ein Eückzoll von Fr. 20 per q.

netto Ausfuhrgewicht vergütet.

Carotieri und Stangen zur Schnupftabakfabrikation .

fabrizirter Tabak: Bauch-, Schnupf- und Kautabak .

Cigarren und Cigaretten Thee Zucker: Melasse, Syrup, roh, braun oder schwarz, von brenzlichem Geschmack Syrup, gereinigter, ohne brenzlichen Geschmack . .

Eoh- und Krystallzucker ; Stampf- (Pilé-)Zucker ; Abfallzucker ; Malz- und Traubenzucker in Hüten, Platten, Blöcken geschnitten oder fein gepulvert Anmerkung. Mischungen von geschnittenem Zucker mit Abfällen (Déchets) unterliegen der Verzollung zu Fr. 12 als geschnittener Zucker.

Bier und Malzextrakt: in Fässern in Flaschen oder Krügen Bierhefe Presshefe Obstwein (Most) Wein (Naturwein) in Fässern Wein (Naturwein) in Flaschen etc. ; Schaumweine . .

Anmerkung zu Nr. 28S/287. Kunstweine zahlen den verdoppelten Zoll für jSatunveine. Natur- und Kunstweine mit mehr als 12 Grad Alkoholgehalt unterliegen für jeden weitern Grad einer Honopolgebühr von 80 Rappen und einem Zollzuschlag von 20 Rappen per q.

40. -

60.

100.

250.

40.

1.

5.

8.

10.

12.

5.-- 10. · 3.-- 16.-- 1.50 6. -- 20.--

713

Nr.

Waarengattung

288

Weingeist, Alkohol, Branntwein und andere geistige Getränke, wie Cognac, Rhum, Arrak, etc., welche nicht unter die sogenannten Liqueurs fallen, d. h. nicht aromatisirt, nicht versüsst sind: in Pässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem Alkoholometer von Tralles gemessen . . .

in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied des Stärkegrades Liqueurs, Wermuth, in Pässern, Flaschen oder Krügen

289 290

Zollansatz

per q.

Fr. Ep.

--.20 30. 30.--

XII. Oele und Fette.

291 292 293 294 295 296

Fette Oele, nicht medizinische, aller Art : in Fässern ; Pflanzenwachs in Flaschen oder Blechgefftssen, etc Talg, Thran in Fässern ; Degras und andere Eückstände von thierischen Fetten; Walrat Kerzen aller Art Seifen : gewöhnliche parfümirte :

1.--

20.-- -- .50 16.--

5.-- 30.--

XIIL Papier.

297 298

299

300

Faserstoffe zur Papierfabrikation Druckpapier, Schreibpapier und Postpapier, linirt und unlinirt, Packpapier, Lösch-, Pliess- und Piltrirpapier, Pergamentpapier, Seidenpapier, Zeichnungspapier, Pauspapier: einfarbig; Wachs- und Theerpapier .

Andere Papiere aller Art, ausgenommen Glas-, Eostunrt Schmirgelpapier (s. Nr. 203); ferner Etiquetten, Formulare, Affichen, Prospekte, Umschlagbogen, Envoloppen, etc., bedruckt oder lithographirt . . .

Pappendeckel, gemeiner grauer, und Holzcarton; Leder-

carton

1.25

12.--

25.-- 5.--

714 Zollan sa!?, per q.

Fr.

301

Pappendeckel, weisser, und Pressspäue; Pappendeckel, mit Papier überzogen; Kartenpapier

10.--

302

Buchbinder- u n d Cartounagearbeiten

40.---

303

Papierwäsclie

50. ·

304

Spielkarten

120. -

. . . . . .

NB. Gemischte Garne, Gewebe, Bänder, Posamentir- und Struinpfwirkerwaaren unterliegen, s-iweit keine SpezialbestimmnnRen entgegenstehen, der Verzollung als reine Gavne, Gewebe, etc. etc., aus demjenigen Stoffe, welcher mit dem hohem Zollansatze belegt ist.

305

Baumwolle, rohe, u n d Baumwollabfälle

306

Baumwolhvatte

307

Garne : einfach, roh

. . . .

7. -

308

gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt

309

gebleicht; gefärbt: einfach oder doublirt

310

auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängclion (filici en Detailverkauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen . . .

311 312

. . . . .

.

...

Gewebe : glatte, geköperte: roh: glatter Tüll bis und mit 38 Fäden auf 5 mm. im Geviert, mit Ausnahme der Gewebe aus Garn von durchschnittlich Nr. 70 englisch orter feineren Nummern

9.

12.

35. --

4.--;

8. -- i

715

Nr.

¥Jaaretigattung

Zoll-

ansate per q.

Fr. Ep.

313

314 315

316

317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327

Gewebe: glatte, geköperte: roh: über 38 Fäden auf 5 mm. im Geviert, sowie Gewebe mit 38 Fäden oder weniger auf 5 mm. im Geviert, aus Garn von durchschnittlich Nr. 70 englisch oder feineren Nummern 14.

NB. Zettel und Eintrag zusammengenommen. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen.

gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt 40.

sammetartige, gemusterte, Piqués, Basins, Damast, Brillantes; brochirter Tüll 50.

Pilztücher 40.

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.): ohne Näharbeit oder Posamentirarbeit: nicht gefärbt, nicht gebleicht 15.

gebleicht 35.

bunt, gefärbt, bedruckt . .

40.

, mit Posamentirarbeit oder genähtem S a u m . . . . 60.

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc. . . . . . 70.

Bänder und Posamentinvaaren 70.

Strumpfwirkerwaaren, mit oder ohne Näharbeit . . . 70.

Stickereien und Spitzen 150.

Wachstuch, gemeines, und sog. Oelleinwand, zu Verpackungszwecken 10.

Wachstuch zu Möbeln, etc.; Wachstaffet 30.

Linoleumteppiche .

20.

B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

328

Flachs, Hanf, Jute, Kamie (Rameh, Nessel-Hanf) und andere ähnliche Spinnstoffe, sowie deren Abfälle : roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt . . . . . .

--.30

7l<)

Nr.

Waarsngaüung

Zollansatz

per q.

Fr.

329 330 331 332 333 334 335 336 337

Garne aus den sub Nr. 828 genannten Spinnstoffen : bis und mit Nr. 10, roh und gebaucht über Nr. 10, einfach, roh und gebaucht . . . .

gezwirnt, gebleicht gefärbt auf Spahi en, in Knäueln oder kleineu Strüngchen (für den Detailverkauf hergerichtet) Gewebe aus den si;b Nr. 328 genannten Spinnstoffen : Packtuch unter 9 Fäden auf 5 mm. im Geviert . .

roh oder gebaucht, von 9--13 Fäden auf 5mm. im Geviert roh oder gebaucht, von 14--22 Fäden auf 5 mm.

im Geviert roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 mm.

im Geviert, sowie alle gebleichten, bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, Tüll ausgenommen

Kp.

2. -- 8. -- 12.-- 16.-- 30.-- 3. -- 15.-- 30. -- 50. - ·

NB. Zettel und Eintrug zusammengenommen. Bei Geiveben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzolfäden zu zählen.

338 339 340 341 342 343 344

345 346 347

Tüll, glatt oder brochirt, roh,gebleicht, gefärbt, bedruckt Bänder und Posamentirwaaren Strumpfwirkerwaaren, mit oder ohne Näharbeit . . .

Stickereien und Spitzen Seilerarbeiten : ^ Stricke, Taue andere Seilerarbeiten Gurten, Schläuche, Säcke Matten, Bodendecken und Teppiche aus Jute, Manillahanf und andern ähnlichen Faserstoffen, auch mit eingefasstem Sand: grobe (nicht gewebte) : roh gefärbt, bedruckt, etc gewebte Teppiche aus den sub Nr. 328 genannten Spinnstoffen

60. -- CiO. -- 70. ·-150. 12. -- 24. -- 20. --

12.-- 20.-- 60. --

717

Nr.

Waarengattung

Zollansatz

per q.

Fr. Ep.

C. Seide.

348

349 350 351 352 353

354 355 356 357 358 359 360

Seidencocons, Abfälle von Seide: Strazze, Struse, Stumpen und defekte Cocons, etc Seide und Ploretseide (Schappe) : roh : gekämmte Ploretseide (Peignée) ungezwirnte: G-rege und Ploretseide gezwirnte Seide und Floretseide .

abgekocht (abgeschält), gefärbt auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet) .

Gewebe, roh, weiss, gefärbt, bedruckt, appretirt: aus reiner Seide und Ploretseide aus Halbseide Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc., aus Seide oder Halbseide Bänder und Posamentirwaaren aus Seide oder Halbseide Strumpfwirkerwaaren, aus Seide oder Halbseide: mit oder ohne Näharbeit Stickereien und Spitzen Alle unter Nr. 354--359 genannten "Waaren in Verbindung mit edlen Metallen

-.30

1.50 8.-- 16.-- 40.--

16.-- 100. -- 150. -- 100.-- 150.180.--

200. --

D. Wolle.

361 362

363 364 365

Wolle: roh und gewaschen; Wollabfälle, Kämmlinge, Kunstwolle gemahlen, gefärbt, gekämmt, Kammzug Garne : roh: einfach oder doublirt; Watte drei- oder mehrfach gezwirnt gefärbt: einfach oder doublirt; gebleicht .

-- .30 -- .60

7. -- 8. -- 15.--

718

Waarengattung

Nr.

Zollansatz per q.

Fr. Kp.

Garne : 366

367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383

auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte gefärbte Garne in Strängen .

Gewebe : Tucheuden (Leisten) . . . . · roh : gebleicht, gefärbt, bedruckt rohe und farbige Lastings (Serge de Berry) zur Schuhfabrikation Filztücher Decken (Bett-, Tischdecken, etc.): ohne Näharbeit mit Näharbeit Bodenteppiche : grobe, ohne Fransen oder Näharbeit andere Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc. . . .

Bänder und Posamentirwaaron Strumpfwirkerwaaren, mit oder ohne Näharbeit .

Stickereien und Spitzen Pilzstoffe : roh gefärbt, bedruckt Filzwaaren, ohne Näharbeit: roh gefärbt, bedruckt

40.-

4.

30.80.-

16.

70.

40.

70.

40.

70.

100.

100.

100.

150.

25.

40.30.

50.

E. Kautschuk und Guttapercha.

384

Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt, roh, geschnitten, gezogen : in Kugeln, Platten, Blättern, Riemen, Fäden ; Kardentücher '. . .

3.

719 Zollansatz per q.

Waarengattung

Nr.

Fr. Ep.

385

386

Kautschuk und Guttapercha, in Schläuchen, Bohren, auch in Verbindung mit andern Materialien .

10. -

Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere Stoffe; elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc., und andere nicht genannte Eautschukund Gruttaperchawaaren : 50

F. Stroh, Rohr, Bast, etc.

387

Stroh, sortirtes, Bohr, Bast, Binsen, Eeisstroh, Eeiswurzeln, Spartogras (Haifa), Cocosfaser, Palmblätter, Seegras, Waldhaar, etc. : roh

--.30

388

gefärbt, gespalten, gesponnen, aufgerollt, in Zöpfen

1.50

389

grobe WaareE, Matten, Bodendecken, Körbe, Handtaschen, Besen aus Eeisstroh u. dgl

390

Geflechte (Tressen)

391

feine Waaren, sowie solche in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen, Gewehen, etc

15.

6. -- 80. --

G. Confectionswaaren.

392

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders genannte Confectionswaaren, zugeschnitten oder fertig: aus Baumwolle 100

393

aus Leinen

100

394

aus Seide und Halbseide

200

395

aus Wolle und Halbwolle

150

396

aus Kautschukstoffen

100

397

Spitzenkleider und gestickte Kleider aller Art

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. II.

. . 200 48

720 Nr.

Waarengattung

398

Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepasst, Besatzstreifen etc. ; Confectionsartikel aus Stoffen jeder Art mit Pelz- oder Federbesatz

399

Nicht genannte Putzmacherwaaren ; künstliche Blumen, Schmuckfedern

400

Hüte aller Art, fertig geformt: nicht ausgerüstet (ungarnirt)

401

ausgerüstet (garnirt) Anmerkung zu Nr. 400/401. Vorgeformte Hüte zahlen nach Material und Beschaffenheit. Mützen sind wie Kleidungsstücke (392/398) zu behandeln.

402

Bettzeug (Matratzen, Federdecken, Kissen), fertig gefüllt

403

Regen- und Sonnenschirme: baumwollene

404

wollene und halbwollene, leinene

405

seidene und halbseidene

406

Schirmgestelle, Schirmstöcke mit oder ohne Federn.

NB. Griffe und andere Schirmbestandtheile sind nach der betreffenden Stoffrubrik verzollbar.

407

Getragene Kleider und gebrauchte Leibwäsche (Trödlerwaare) '

408

Wagendecken (Blachen), fertige

XV. Thiere und thierische Stoffe.

A. Thiere.

409

Pferde und Maulthiere

410

Circuspferde, auch wean zur Wiederausfuhr bestimmt

411

Füllen und Esel

412

Ochsen

721 Nr.

Waarengattung

Zollansatz

p. Stück Fr. Ep.

413

414 415 416 417 418 419 420

421 422 423 424 425

426 427 428 429 430 431

Zuchtstiere, Kühe, Rinder ; Jungvieh, soweit dasselbe nicht unter Nr. 414 fällt Anmerkung. Für Kühe und Kinder, welche innert 24 Stunden an ein inländisches Schlachthaus zum Schlachten abgeliefert werden, hat auf Grund einer bezüglichen Bescheinigung der zuständigen Behörde eine Zollrückvergütung von 10 Fr.

per Stück stattzufinden.

Mastkälber über 60 kg. Gewicht Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht Schweine Schafe Ziegen Bienenstöcke, gefällt Nicht genannte Thiere

30. --

12. -- 6. -- 8. -- 2. -- 2. -- --.20 frei

B. Thierische Stoffe.

Häute und Felle : per q.

rohe, grüne, gesalzene, getrocknete --. 60 gegerbte, zugerichtete: mit Haaren, zu Sattler- oder Kürschnerarbeiten, etc 12. -- zusammengenäht, jedoch nicht abgepasst, in sog. Tafeln oder Säcken, für Mantelfutter u. dgl 80.-- Thierhaare, nicht anderweitig genannte --. 60 Borsten, sortirt und in Bündel gebunden 2. -- Pferde- und Büffelhaare: roh 1. gereinigt, gesponnen, zugerichtet 10. -- Menschenhaare 50. -- Perrückenmacher- und Haararbeiten 100. -- Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 424 fallenden Thierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen 10. -- Gewebe und andere Arbeiten aus Pferdehaaren, rein oder gemischt 80. --

722

Waarengattung

Nr.

432 433 434 435 436

Bettfedern Daunen (Flaum) . . .

Blasen, Därme, Käselab Wachs Wachsarbeiten aller Art

437 438

Hörner : roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe vorgearbeitet und in Blättern oder Platten jeder Grosse; Knochenplatten

439

Elfenbein, Walross- und andere Thierzähne, roh

440 441

Pischhein : r o h oder gerissen . . . .

abgeschliffen

442

Schildpatt und Perlmutter, roh

443

Perlen und Korallen, ungefasst

444

Waschschwämme

. .

XVI. Waaren aus Thon, Steinzeug etc.; Töpferwaaren.

445

Thonwaaren : Dachziegel, soweit sie nicht unter Nr. 449 fallen; feuerfeste Steine und Bohren

446

Gasretorten, Tiegel, Muffeln, Kapseln

447

Ofenkacheln und aufgesetzte Kachelöfen aller Art

448 449

.

Backsteine, Röhren, Platten, Fliesen, etc.: aus gemeinem, nicht geschlemmtem Thon: roh gedämpft, geölt, geschiefert, getheert, glasirt, sowie aus geschlemmtem Thon : einfarbig, glatt oder gerippt. Architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta

723

Waarengattung

Zollansatz per q.

Fr. Ep.

Thonwaaren : Backsteine, Bohren, Platten, Fliesen, etc. : bemalt, bedruckt, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen, soweit sie nicht unter Nr. 454 fallen; Fliesen und Platten aus Fayence : einfarbig, glasirt, glatt oder gerippt (andere siehe Nr. 454) . . .

Steinzeug-Köhren, -Platten, -Fliesen, etc.: roh (naturfarbig): aus einer Masse gedämpft, geschiefert, geschliffen, glasirt, gefärbt, bedruckt, etc., soweit sie nicht unter Nr. 454 fallen; roh aus mehrerlei Masse Töpferwaaren, gemeine, mit grauem oder röthlichem Bruch: glasirt oder nicht glasirt. Steingutwaaren, gemeine (Krugwaare) ; Isolatoren aus Porzellan . .

Töpferwaaren mit weissem oder gelblichem Bruch ; Fayence, Terracotten und andere Töpferwaaren, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Positionen fallen. Feines Steingut; Porzellan aller Art, Parian, Biscuit

1.-- 3.--

4.--

25.--

XVII. Verschiedene Waaren.

Peine Quincaillerie- und Galanteriewaaren aller Art, 200.-- nicht besonders genannte Gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren (Mercerie) aller 50.

Art, nicht besonders genannte Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von solchen, mit Ausnahme der Glascylinder .

30.-- Eeiseartikel (Koffer, Taschen, Eiemzeug, etc.), aller Art 70.-- Büreaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Malergeräthe : nicht anderswo genannt ; Siegellack . 30.40. Spielzeug aller Art Gegenstände zu wandernden Schaustellungen, wie Pano--.40 rama, etc. etc.

724

Waarengattyng

Nr.

B. -Aju.sfti.lir*.

I. Thiere.

Pferde und Maulthiere Füllen und Esel Rindvieh über 60 kg. Gewicht .

. .

Kälber, nicht über 60 kg. Gewicht.

.

Schweine mit oder über 40 kg. Gewicht Schweine unter 40 kg. Gewicht . . .

Schafe und Ziegen Bienenstöcke, gefüllt 9

Nicht genannte Thiere .

.· .

.

. .

II. Andere Waaren.

10

Alle anderen Waaren, mit Ausnahme der hienach genannten

11 12

Pelle und Häute, rohe

13

Fleisch, frisches

14

Gerberrinde, roh oder gemahlen

Eisen, altes

15

Knochen

16

Lumpen zur Papier- und Cartonfabrikation ; alte Stricke und Taue

725

Art. 2. Die nach dem Gewichte zu entrichtenden Gebühren werden vom Bruttogewichte der Waaren bezogen. Bruchtheile eines Kilogramms zählen als ganzes Kilogramm.

Art. 3. Waaren, welche infolge ihres Verschlusses oder aus andern Gründen nicht revidirbar sind, unterliegen dem höchsten in Kraft bestehenden Zollansatze.

Art. 4. Im Einfuhr-Tarif nicht besonders genannte Waaren sind durch den Bundesrath analog den aufgestellten Positionen zu klassiren.

Art. 5.

Whoben.

Art. 6.

wurde, sowie gebühr nach verordnungen

Zollbeträge von weniger als 10 Rappen werden nicht Für Waaren, zu deren Herstellung Alkohol verwendet für Brennerei-Rohstoffe bleibt der Bezug der MonopolMassgabe des Alkoholgesetzes und der Ausführungszu demselben vorbehalten.

Art. 7. Für die Kontrole der die schweizerische Zollgrenze überschreitenden Waaren ist eine statistische Gebühr zu entrichten, wie folgt: l Kp. per q., für die nach dem Gewichte, l Rp. per Stück, für die nach der Stückzahl zu deklarirenden Waaren.

Diese Gebühr soll für je eine Abfertigung, beziehungsweise Sendung, nicht weniger als 5 Eappen betragen.

Von der Bezahlung derselben sind ausgenommen : a. Waaren, für Welche ein Zoll entrichtet wird; b. Waaren, welche im Grenzverkehr oder im kleinen Marktverkehr ein- oder ausgehen.

Der Bundesrath ist ermächtigt, für Wagenladungen von einheitlicher Waarengattung im Eisenbahnverkehr, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs, eine Ermässigung der statistischen Gebühr anzuordnen und diejenigen Waarengattungen zu bezeichnen, auf welche eine solche Gebährenermässigung Anwendung zu finden hat.

Art. 8. Der Bundesrath wird beauftragt, die erforderlichen Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetz zu erlassen und einen Gebrauchstarif mit selbständiger Nummerirung aufzustellen.

726

Art. 9. Durch gegenwärtiges Gesetz sind aufgehoben: a. Das Bundesgesetz betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif vom 26. Juni 1884 (A. S. n. P. VIT, 549).

b. Das Bundesgesetz betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 26. Juni 1884, vom 17. Dezember 1887 (A. S. n. F.

X, 561).

c. Alle andern Bestimmungen früherer Gesetze, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze sich im Widerspruche befinden.

Art. 10. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Zolltarifs. (Vom 2. Mai 1890.)

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1890

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2

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21

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---

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17.05.1890

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639-726

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