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B o tsch a f t d e s .

.

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend das REkurswesen.

(Vom 11. November 1863.)

Tit. l Bezüglich des Rekurswesens sind pon den k,. Räthen schon seit längerer Zeit Abhülssmassregeln gegen den allzustarken Zudrang solcher Rekurse gewünscht worden , welche allerdings die Zeit und Arbeitskrast der Bundesversammlung in unverhältnissmässiger Weise in Anspruch nehmen.

Die Wünsche nach Abhülfe bewegten sieh in verschiedenen Richtungen.

Die Einen verlangten mehr materielle Hülse dnrch gesezliche Regulirung derjenigen Verhältnisse , welche zu den meisten Rekursen Veranlassung gaben , nämlieh der Streitigkeiten zwischen Riederlassungs- und Heimatkanton über die Gräben der beiderseitigen Kompetenzen.

Die Audern verlangten dagegen mehr eine andere s o r m e ile Behaudlung der Rekurse, und es hat die gegenwärtige Botschaft nun zum Zweke, über die in dieser Riehtnng sueeessive von den Räthen aufgestellten postulate Bericht und Antrag zu hinterbringen.

Das erste dieser Postulate (vom 2.). Heumouat 1857) lautete: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, , der Bundesversammlung einen ,,Gesezeutwnrf über die für die Geltendmachung des Rekursrechtes gegen ,,Beschlüsse des Bundesrathes zu beobachtenden Fristen vorzulegen."

Das Justiz- und Polizeidepartement legte in Ausführung des erl.altenen Auftrages den. ..Bundesrathe folgenden Entwurf eines Bundesbesehlnsses vor.

825 ,,Die B u n d e s v e r s a m m l u n g ^der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , ,,in der Absicht, ,,die Rekurssristen gegen Beschlüsse des Bundesrathes besser ^u ,,^u,

., beschließ

,,1. Wenn gegen einen Beschluss des Bundesrathes Rekurs au die ^Bundesversammlung ergrissen werden will, so hat dieses inner 30 Ta,,gen, vom Empfang der Schlussuahme an gerechnet, zu geschehen.

,,2. Wer vom Rekursrecht Gebrauch machen will, hat die Rekurs,^,schrist nebst den dazu gehörigen Akten inner der sestg..se..ten ^rist den.

^Bundesrathe zuhanden der Bundesversammlung einzuhändigen.

.,3. Der Bundesrath hat die zur gehorigeu Zeit eingekommeneu ,,Rekurse der Bundesversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt vor^ulegen. Jhm steht aber das Recht ^u , Beschlüsse, welche ihrer Ratnr nach keinen Suspensiveffekt gestatten . sofort vol^iehbar zu erklären.

,,4. Wird vorder Rekursfrist kein Gebrauch gemacht, so tritt der

.,Beschluss des ^Bundesrathes in Rechtskraft.^

Der Bundesrath besehloss jedoeh unterm .). Juni l 858, es fei dermalen von der. Vorlage eines solchen Gesezeutwurfes an die Bundesversammlung abzustehen.

Es dürften in der That die Bedenken gegen eine derartige ^chlusssassung gereehtsertigt sein, weil es nicht wol.^l angeht, an die Versäumniss einer Frist den Verlust eines konstitutionellen Rechts als Ordnungsstrafe ^u knüpfen. Es ^eigte sich aber auch in der Folge darum kei.. be^on^ deres Be.^ürfuiss mehr für eine solche Fristbestimmung, weil der Bundesrath überall, wo eine Vaxtei das Rekursreeht nur beuuzeu sollte, uni Zeit zu gewinnen und die .^aehe zu verschleppen , der Vollziehung ihreu Gang liess und den Rekursen nur iu so weit ^uspeufiv^.ffekt gewährte , als durch die Voll^iehn^g der rekurrirten ^ehlussnahmen unheilbare Ra.chtheile erfolgt waren. Der Bundesrath hat sich^ durch eine l^.ger.^ Erfahrung überzeugt, dass in dieser Richtung gese^geberisehe formen u^nothig sind, und er glaubt daher, den Antrag stellen ^u dürfen, es moehte .den. Vostnlat vom 2.). Jnli l857 keine weitere ^olge gegeben werden.

Die ^weite Anregung ähnlicher Ratur erfolgte von ^eite des Rationalrathes unterm 2^. Dezember 18^7. ^ Der bezügliche Beschluß lautet : ^ ^ ^ ,,^Der schweizeris..h.e N a t i o n a l r a t h , ^ . . .

,, iu Betracht : .,1) dass es im Jnteresse einer zwekmässi^eu Gesehästsbehaudluug liegen ..dürfte , Rekurse von .^antonen und privaten , welche nichât so fast

826 ^staatsrechtliche Grundsäze und Kompetenzen im Allgemeinen , a.s ^vielmehr die Anwendung dieser Grundsaze und Ko.npet.nzen auf ^besondere oder privatrechtliehe Fälle besessen, aus dem Geschäfts.

,,kreise der vollziehenden und gesezgebenden Behörden des Bundes ,,in jene des Bnnde.^gerichtes zu verweisen ; ,,2) dass es nach Art. 106 der Bundesversassung der Bundesge^ge..

,.bnng überlassen bleibt, ansser den in Art. 101 , l04 und 1l)5 .,jener Verfassung bezeichneten Gegenständen anch no.h andere Fälle ..in die Kompetenz des Bunde.^gerichtes zu legen ; ,,in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesezes vom 22. Dezember

,,184..) über den Geschästsverkehr der beiden Räthe, ,,besehliesst: ,,Der Bundesrath ist eingeladen , ^bringen zu einem Bnndesgeseze , kraft ,,sälle in Gemässheit von Art. 106 der ,,des Bundesg...ri...htes unterstellt werden

^

Berieht und Antrag zu hinter..

welchem hiezu geeignete RekursBundesverfassung dem Entscheide konnen.^

Der Bundesrath erstattete über den diessfälligen Auftrag untern. 4.

Juni ^860 einen einlässlichen Bericht ^), welcher dahin schloss, es möchte der h. Nationalrath den Gegenstand auf sieh beruhen lassen, - ein Antrag, dem der Nationalrath wirklieh Folge gab.

Die dritte Anregung machte folgender vom h. Ständerath aus individnelle Motion unterm 27. Januar 1863 gesasste Besehluss : ,,Der B^.udesrath ist mit Begutachtung der Frage beauftragt, ob ,,uud welehe, die Rekurse an die Bnndesbehörbe normirende Grundsäze ,,zu dem Zweke ausgestellt werden .konnten , um eine trolerhaste Ansben,,tung des Rekursreehtes mogliehst zu verhindern.^

Die Fassung dieses Beschlusses ist nun freilich so allgemein, dass man nicht re.ht weiss , was derselbe eigentlich im Ange hat. Der Bnndesrath ist daher auf Vermuthungen augewiesen. Um indess Allgen^einheiten auszuweichen, will der Bundesrath diejenigen Vunkte I^ezeiehnen.

uelehe ihm selbst als Uebelstände erschienen sin^.

l) Der ^all wirklich trolerhafter Rekurse, d. h. solcher, von denen der Reknrrent von vornherein von deren Uub..gründe.heit selbst überzeugt ist, kommt doch ziemlieh selten vor und es lohnt sieh nicht der Mühe, hiegegen gesezgeberisehe Repressiomassregeln auszustellen.

Diese konnten wohl in niehts Anderm als in sog. Trolerbussen bestehen, wegen Belastignng der Behorden in offenbar ungerechten Aachen. Allein es findet sieh der Buudesrath nieht veranlasst, solche in Vorschlag zn bringen.

2) Dagegen hat die Wohlseilheit der eidgenossisehen Jnstiz unstreitig

die unangenehme Wirkung,

dass sie zu Rekursen anlokt.

Diese Wohl-

fe^ll..eit geht so weit, dass nach Art. 1 des Bnndesgesezes über den Bezng .^) Siehe Bundesblatt v. .^. 18.^0, Band II, Seite .^9.

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.^..n Kanzleisporteln vom 19. Juli 1850 .für die ordentlichen AusFertigungen der oft weitläufigen Justizentscheidungen des Bundesrathes nicht einmal die Sehreibgebühren bezogen werden dürsen. Ans der andern Seite ist der Grnndsaz, dass auch ^dem Aermsten unbeschwerter Zutritt zur Bundesjustiz gestattet und dass diese unentgeltich ertheilt wird , ein so schöner, dass der Bundesrath denselben um kleiner Uebelstände ..^ill^n nicht brechen machte.

3) Von größerer Bedeutung ist die Frage der Varteientschädigungen.

Es hat der Kläger wie der Beklagte, welcher in einem Rekurse vor den Bnndesbehor.^en obsiegt, augenscheinlich auf Entschädigung .Anspruch von Seite des unterliegenden Theils. Da gewöhnlich beide theile aeuothiat ..^.find, Reehtssehriften anfertigen zu lassen , so ist die Saehe in der That oft von Bedeutung. B.s vor kurzem hat .ndess der Bundesrath steh mit diesen Enlschädignngssragen niemals besasst. Jn neuester Zeit hat er jedoeh augesangen. in^ allen Fällen, wo ihm Entschädigung einer Bartei dnreh die andere angemessen zu sein schien, im Entscheide einen ausdrükliehen Vorbehalt zu Gunsten der obsiegenden Vartei zu machen, der regele massig dahin lautet: ,,Es sei der unterliegende Theil gehalten, den obsiegenden .snr die ihm durch die Rekursbeschw^de erwachsenen Kosten an-

gemessen zu entschädigen.^ Die nähere Regulirung der Entschädigungs-

frage überlässt der Bundesrath im Streitsalle..dem ordentlichen Rechtsverfahren in den Kantonen. Der Bundesrath glaubt, auch bei denjenigen Rekurssällen , welche an die Bundesversammlung gelangen und von ihr erledigt werden, anlässlich der ihn.. übertragenen Vollziehung in .Zukunft einen ähnlichen ^usa^ machen ..zu sollen, da die Grunde ganz die gleichen si.nd, wie bei deu vom Bundesrathe erledigten Rekursen. Er glaubt hie.^ für keine besondere Bewilligung von Seite der Bundesversammlung einfordern zu sollen, will jedo.h, indem er sie auf diesen Vunkt besonders anfmerksam macht, deren Verfügungen gewärtigen.

4) Die weitern Uebelstäude, ^die der Bundesrath zu signalisiren h.itte, besehlagen Vnnkte, be^ügli.h welcher ohne eine Revision der Bnndesver-

fassnng eine Abhülfe nieht leicht n^oglich sein dürfte.

Es waren drei Massregeln gewiss in hohem Grade wünsehbar: Erstlich die Uebertraguug eines Theils der Rekursentscheidungen au das B und e s g eri eh t.

Mau moehte zwar glauben, es habe die Ausscheidung der an d.^s Bundesg.erieht zu weisenden Fälle grosse ^hwierig..

keiten , und das wäre in der That der ^all , wenn man nach den Materien ausscheiden wollte. Allein es gäbe ein gau^ einfaches Scheiduugsmitt...l , darin bestehend, dass man besehliesseu würde. ,,Es sollen alle^ Rekurse gegen Urtheile oder Beschlüsse kantonaler Gerichtsstelleu direkt und absehliesslieh dem Bundesgeriehte ^ur Erledigung übertragen werden..^ Es wäre diess gewiss das natürlichste. denn es ist geradezu eine ..Seltsamkeit, die schwerl.eh irgendwo in der ^ivilisirten Welt ihres Gleichen findet, dass

828 in der Schweiz die Admunstrativ- und Gesezgebungs-Behorden gerichtliche Urteile kassiren l Zweitens wäre wünschbar die genaue Bezeichnung der Fälle, wo die Rekurse direkt an die B u n d e s v e r s a m m l u n g zu richten sind. Es schiene dem Bundesrathe angemessen, wenn alle Beschwerden über Sehlnssnahmen g e s e z g e b e n d e r Behörden der Kartone direkt von der Bundes.^ Versammlung auf blosses Gutachten des Bundesrathes erledigt würden.

Das gegenwärtige Verfahren, wo der Bundesrath erstinstanziieh entseheidet, erseheint nicht als ^anz passend und konnte unter Umständen sogar Verlegenheiten bereiten, wenn z. B. die Räthe sich in zweiter J..stanz nicht einigen konnten und alsdann ein bnndesräthlicher Entscheid und eine ^ehlnssnahme der gesezgebenden Behörde eines Kantons sich feindlieh gegenüberstünden.

Drittens endlich wäre

noth.ven.^ig eine Beschränkung der Rekurse

gegen Entscheidungen des B u n d e s r a t h e s . Die Art, wie gegenwärtig

ans ^e.n Beschwerdewege jede Entscheidung des Bundesrathes an die Bundesversammlung als eine Art von Appellationsinstan.^ gebracht werden kann, ist im Widerspruehe mit dem Grundprinzip der Gewaltentrennung, macht die Verantwortlichkeit ganz unklar, paf.t nicht zum Zweikammers.^stem und hat mit Bezug auf die materielle Rechtsprechung .grosse Gefahren, deren weitere Erörterung hier dahingestellt bleiben mag. Eine Ausscheidung könnte etwa in solgender Art ersolgeu .

.

t) Gegen Rekurseutseheide des Bundesrathes, welche derselbe inner den Schranken der Bundesverfassung und der ihm in Art. .)0 derselben zugewiesenen Kompetenzen gesasst hat, findet eine Weiter^ieh^g an die Bundesversammlung nicht st..tt, immerhin mit Vorbehalt der im Art. 74, Ziffer l 6 und t 7 bezeichneten ^älle.^ 2) Der Bundesversammlung bleil.t^i..dess vorbehalten, bei Beschwerden von Kantonen oder Bürgern über Versügungen des Bundesrathes

(Art. 74, Ziffer l 5) diesem sur die Zukunft n a eh Massgabe der Bnndes^

verfass....g die passend scheinenden Weisungen zn ertheilen.

Dnreh Ziffer t wäre die Stellung des Bundesrathes, durch die Vorbehalte iu Ziffer l und dnrch Ziffer 2 wären die Kompetenz... der Bundesversauunlung gewahrt.

Der Bundesrath bemerkt jedoeh, um Missverständnissen vorzubeugen, dass er u.it den obigen drei Vorsehlägen nur be^wett hat , der Bundesversammlnng einen klaren Begriff davon zn geben , wie dieses Reknrsweseu ohne Aufopferung oder Beschränkung der Rechte des Volks sich in anderer Art gestalten lassen konnte. Allein der Bundesrath will iu dieser

Beziehung gegenwärtig keinerlei Vorsehläge machen, da vielleicht mit einigem Grunde eingewendet werden konnte, diese Vorsehläge enthalten, wo nicht Verfassungsänderungen , doch wenigstens Jnterpretationen oder Erläute-

829 rungen der Bundesverfassung, zu welchen der Bundesversammlung die Kompetenz fehle.

Der Bundesrath hält dagegen dasür, dass es unter solchen Umständen auch nicht wohlgethau wäre, halbe Massregeln zu ergreifen, weil damit doch nicht geholfen und eine spätere rationelle Ordnung dieser Verhältnisse nur erschwert würde. Ex sehliesst daher mit dem

A nt r age : Es wolle die h. Bundesversammlung sieh einstweilen mit den vom Bundesrathe selbst getroffenen Massregeln, betreffend Beschränkung des Suspensivesfektes von Rekursen und Sorge für angemessene Varteient^sehädigung, genügen lassen und den Eingangs erwähnten Bostulaten keine weitere Folge geben.

^ Wir benuzen ^diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hoch^ achtnng zu versichern.

B e r n , den 1l. Rovember 1863.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes,

Dex Bundespräsident: ^. F.^rnerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend das Rekurswesen.

(Vom 11. November 1863.)

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1863

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21.11.1863

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