#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahr

1889.

II, Geschäftskreis des Industrie- und Landwirthschaftsdepartements, I. Abtheilung.

Industrie.

I. Industrie und Gewerbewesen im Allgemeinen.

Die im letztjährigen Geschäftsbericht in Aussicht gestellte Berichterstattung über die Schaffung einer konstitutionellen Bundeskompetenz für eine G e w e r b e g e s e t z g e b u n g war, in Verbindung mit derjenigen über die Unfall- und Krankenversicherungsfrage, schon beendet, als aus Gründen, welche unsere Botschaft vom 28. November 1889 (Bundesbl. IV, 825) anführt, für angezeigt erachtet wurde, dieses Traktandum zu verschieben. Wir sind daher nicht im Falle, uns hier mit der Angelegenheit näher zu beschäftigen, und bemerken bloß, in Fortsetzung früherer Mittheilungen, daß der schweizerische Gewerbeverein den Weg, den er in derselben eingeschlagen, im Berichtsjahre weiter verfolgte (Beschlüsse seiner Delegirtenversammlung vom 16. Juni in Zürich).

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

48

698

Mit einer Gewerbegesetzgebung steht "im Zusammenhang die von der M o t i o n C o r n a z (Ständerathsbeschluß vom 17. Juni) aufgeworfene Frage der o b l i g a t o r i s c h e n B e r u f s v e r b ä n d e .

Wir verweisen dießbezüglich auf das Kreisschreiben unseres Industriedepartements vom 6. August (Bundesbl. III, 1075), welches hierüber die vorläufig notwendigen Erörterungen enthält. Um das Studium der Angelegenheit zu fördern, haben wir auch dem ,,Comile du syndicat des fabricants d'horlogerie" in Biel auf sein Gesuch hin .einen Beitrag an die Kosten einer Delegation an die ,,Exposition d'économie sociale"- in Paris bewilligt; die von den Delegirten, den Herren Red. Fritz Huguenin und James Perrenoud, erstatteten gedruckten Berichte sind betitelt: ,,Les syndicats industriels et leur application à l'industrie horlogère" und : ,,Les syndicats industriels à l'Exposition universelle de Paris en 1889a. Zu weit gehend schien uns dagegen ein Gesuch des Centralcomité der drei Arbeitervereine (Syndicats) des repasseurs et remonteurs, des planteurs d'échappements, des ouvriers aux ébauches, finissages et pignons, der Bundesrath möge ihnen f i n a n z i e l l e H ü l f e zur Vollendung der Organisation ihrer Berufsgenossenschaften gewähren.

Wir antworteten (14. Juni), der Bundesrath könne in Begehren, welche einerseits so allgemein gehalten seien, andererseits jeder Begründung entbehren, nicht eintreten ; außerdem stehe es ihm nicht zu, sich an der Organisation von Interessenvertretungen solcher Art zu hetheiligen, da diese Angelegenheit als eine rein private angesehen werden müsse.

Die im letzten Bericht erwähnte Beitragsleistung an die L eh rl i n g s p r ü f u n g e n des schweizerischen Gewerbevereins scheint gute Resultate zur Folge gehabt zu haben, so daß wir uns veranlaßt sahen, auch pro 1889/90 um einen Kredit zum nämlichen Zwecke einzukommen (siehe Bundesbl. IV, 528). Dem gedruckten ,,Bericht des Zentral Vorstandes des schweizerischen Gewerbevereins betreffend die Lehrlingsprüfungen im Jahre 1889" entnehmen wir, dass in diesem Jahre an 23 Prüfungsorten 450 (1888: 332) Lehrlinge geprüft wurden und daß die daherigen Ausgaben Fr. 10,544. 69 betrugen.

^ Ein Gesuch des leitenden Ausschusses des schweizerischen Gewerbevereins betreffend S u b v e n t i o n i r u n g v o n H a n d w e r k e r n zum
Besuch der P a r i s e r W e l t a u s s t e l l u n g haben wir aus den im Bundesblatt, Bd. III, S. 73, tnitgetheilten Gründen abgelehnt (22. Mai).

Mit Eingabe vom 20. November richtete ein Initiativcomité von Bäckern und Bäckergesellen in Lausanne an den Bundesrath das Gesuch um Reduzirung der t ä g l i c h e n A r b e i t s z e i t auf

699 eia Maximum von 14 Stunden und Verbot der S o n n t a g s a r b e i t im B ä c k e r e i g e w e r b e . Der Wortlaut unserer Antwort (10. Dezember) findet sich ebenfalls im Bundesblatt (Bd. IV, 1173), auf welches wir der Kürze halber verweisen.

Die Beziehungen mit dem S c h w e i z . G e w e r b e v e r e i n und dem S c h w e i z . A r b e i t e r b u n d -waren fortwährend die besten; die Vorstände und Organe beider Organisationen lassen es sich angelegen sein, die Bundesbehörde in der Lösung der ihr obliegenden wirtschaftlichen Aufgaben zu unterstützen und so die bestehende Subventionirung durch den Bund zu rechtfertigen. Im Interesse eines ersprießlichen Zusammenwirkens machte das Industriedepartement von seinem Rechte, sich an den Berathungen einzelner der Vereinsorgane vertreten zu lassen, Gebrauch.

In den Organisationsverhältnissen des Arbeiterbundes ist die Aenderung eingetreten, daß auf ein Gesuch seines leitenden Ausschusses hin das Departement am 14. Dezember 1889 die am 24. Dezember 1886 aufgestellte Bedingung, der A r b e i t e r s e k r e t ä r sei von einem Comité (dem jetzigen Bundesvorstand entsprechend), nicht direkt von der DelegirtenVersammlung zu w ä h l e n , bis auf Weiteres, da die Sachlage eine andere geworden war, fallen ließ, immerhin unter der Bedingung, daß bei der Wahl des Arbeitersekretärs, wie bei derjenigen des ^Bundesvorstandes, in der Delegirtenversammlung nur Schweizer mitwirken dürfen, und mit dem Vorbehalt, je nach den obwaltenden Verhältnissen auf den Beschluß zurückzukommen.

Das in unserm letzten Bericht erwähnte löbliche Beispiel des schweizerischen Konsuls in Hamburg hat Nachahmung gefunden, indem Herr Chr. C l o e t t a , S c h w e i z . K o n s u l in K o p e n h a g e n ; uns einen Bericht über die dänische Kunstindustrie übermittelte.

II. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahre 1889 wurden in das Verzeichniß der unterstellten · Fabriken eingetragen, resp. dem Gesetze neu unterstellt: 217 Etablissemente mit 3193 Arbeitern.

Von demselben wurden gestrichen : 46 Etablissemente mit 962 Arbeitern.

Zuwachs: 171 Etablissemente mit 2231 Arbeitern.

700

Da bei Beginn des Jahres 1889 vom eidgenössischen Fabrikinspektorat auf Grund einer im Monat Januar desselben Jahres stattgefundenen Zählung eine genaue und detaillirte ,, S c h w e i z e r i s c h e [ F a b r i k s t a t i s t i k , umfassend die dem Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877, unterstellten Etablissementea ausgeführt wurde, haben wir es auch dieses Jahr unterlassen, eine statistische Tabelle der nach den Kantonen und verschiedenen Industriezweigen eingetheilten Fabriken aufzustellen und beschränken uns darauf, auf jene vom Industriedepartement gedruckt herausgegebene ,,Schweizerische Fabrikstatistik11 zu verweisen.

Der Bestand der am 31. Dezember 1889 eingetragenen Firmen 'beläuft sieh gemäß unserer auf Grund der erwähnten Zählung n e u angelegten S t a m m k o n t r o l e auf 3957 Etablissemente mit 161,774 Arbeitern und zirka 85,000 Pferdekräften.

Gegen verfügte Unterstellung von industriellen Anstalten unter das Gesetz wurde in 6 Fällen R e k u r s erhoben und in 13 Fällen ein G e s u c h um Streichung unterstellter Geschäfte von der Fabrikliste eingereicht; in 7 Fällen wurde das den Gegenstand des Rekurses oder Gesuches bildende Begehren bewilligt, in 12 abgewiesen. Von diesen Begehren stammten 9 (betreffend 5 Mühlen, l Baugeschäft, l Appretur) aus dem Kanton Bern, 4 (betreffend l Mühle mit Säge, l Ziegelei, l Konfektionsgeschäft) aus dem Kanton Zürich, je l aus den Kantonen Aargau (betreffend l Strohwaarenfabrik), Freiburg (betreffend l Holzbearbeitungsetablissement), Luzern (betreffend l Kettenschmiede), Solothurn (betreffend l Steinbohrerei), Thurgau (betreffend l Schuhfabrik), und Waadt (betreffend l Bierbrauerei).

In einem Falle (betreffend l Bauschreinerei, Kanton St. Gallen) wurde auf das Streichungsbegehren schon deßhalb überhaupt nicht eingetreten, weil dasselbe Namens des Schreinereibesitzers sonderbarer Weise offiziell vom betreffenden G e m e i n d e a m m a n n a m t gestellt wurde und diese Vertretung nicht anerkannt werden konnte (Dep., 8. Obtober).

Es werden zuweilen, jedoch nur von kleinen Geschäften, stets noch alle Mittel versucht, um dem Gesetze zu entgehen, so durch Einreichung falscher Angaben über den Umfang des Betriebes, durch fingirte oder nicht flngirte Verpachtung u. dgl. Beinahe als Kuriosum aber möchten wir es bezeichnen, wenn, wie es im Berichtsjahre vorgekommen, eine Behörde des Kantons, der uns in jener Beziehung am meisten zu schaffen gibt, an den Fabrikinspektor

701 das Ansinnen stellt, er möge ihr mittheilen, wie dejt (von früher her als äußerst renitent bekannte) Inhaber eines großen Holzbearbeituugsetablissements es einrichten solle, damit letzteres wieder vom Verzeichnis der Fabriken gestrichen werde !

Die Entscheide betreffend Unterstellung bieten nichts Neues in prinzipieller Beziehung. Wir bemerken nur, daß besonders der von jeher (vergi. Kommentar, S. 11) festgehaltene Grundsatz, wonach bei industriellen Anstalten, welche mehr als 5 Personen, aber keinen Motor beschäftigen, das Vorhandensein M i n d e r j ä h r i g e r an sich schon zu Gunsten der Unterstellung den Ausschlag gibt, konsequent zum Ausdruck gelangte. Ferner wurde erkannt, daß ein m o m e n t a n e s S i n k e n der A r b e i t e r z a h l unter die maßgebende Grenze nicht als zureichender Grund für Streichung von der Fabrikliste angesehen werden könne, um so weniger, als sonst der Versuch, durch vorübergehende Verminderung der Arbeiterzahl dem Gesetze zu entgehen, ein allgemeiner werden würde (Bundesrath, 5. Februar).

2. Nacht- und Sonntagsarbeit.

Unter den gesetzlichen und sonstigen, durch die Verhältnisse jeweilen gebotenen Bedingungen wurde bewilligt : Nachtarbeit: 4 Sägen (in dem Verhältniß, als dadurch bei Wassermangel der Ausfall der Tagesarbeit Bedeckt wird), 2 Gypsfabriken, je l Aluminiumfabrik, Asphaltfabrik, Buchdruckerei, mechanischen Bäckerei, einer Maschinenfabrik für die große Frais- und Bohrmaschine, einer Maschinenfabrik für die Kesselschmiede behufs Fabrikation von Shrapnels; S o n n t a g s a r b e i t (zeitweise) : einer Holzstofffabrik ; Nacht- mit Sonntagsarbeit: 7 Ziegeleien, je l Hafnerei, Eisfabrik, Rothfärberei (Sonntag Vormittags, Nachtarbeit nur theilweise), Gerberei (zeitweise Nachtarbeit, Sonntagsarbeit bis 9 Uhr Vormittags), Cementfabrik (für Verpackung der Waare, wenn der Gang der Fabrikation dazu nöthigt).

Nach Maßgabe von Art. 13 des Gesetzes wurde sireng nach dem Grundsatze verfahren, daß kontinuirliche Nacht- und Sonntagsarbeit nur im Falle technischer Nothwendigkeit, nicht aber zur Vermehrung der Produktion stattfinden dürfe.

702

A b g e w i e s e n wurden die Gesuche eines Holzbearbeituogsetablissements, je l Marmorsäge, Drainirröhrenfabrik und Kalkmühle, ^ einer Gießerei, die Zurichtung des Formsandes außerhalb der 11stüudigen Arbeitszeit vornehmen zu dürfen, zweier Maschinenfabriken, Reinigungs- und Aufräumarbeiten, sowie verschiedene Fertigstellungen am Sonntag Vormittag vornehmen zu dürfen, zweier Papierfabriken, junge Leute unter 18 Jahren zur Nachtarbeit verwenden zu dürfen, einer Papierfabrik, beim wöchentlichen Schichtenwechsel (Uebergang der Tagschicht zur Nachtschicht und umgekehrt) die eine Schicht von Samstag Morgens 6 Uhr bis Mitternacht, und die andere (bisherige Nachtschicht) von da an bis Sonntag Abends 6 Uhr, also beide je 18 Stunden innert 24 Stunden in Thätigkeit zu lassen (Bundesrath, 15. März).

In der Arbeitsordnung einer Mühle war die Vorschrift enthalten, daß die Arbeiter, welche zur Nachtarbeit verwendet werden, je 6 S t u n d e n zu arbeiten und dann 6 Stunden zu schlafen haben. Das Departement bezeichnete diese Eintheilung als unzuläßig und gab Weisung zu entsprechender Aendei'ung der Arbeitsordnung. Denn mit Art. 11 des Gesetzes wollte der Gesetzgeber dem Arbeiter unstreitig eine längere Ruhepause von 11--12 nach einander folgenden Stunden zu seiner Erholung und zum Schlafen sichern. Wenn der Grundsatz zugelassen würde, daß dem Gesetze (Art. 13) auch dann Genüge geleistet wäre, wenn auf 6-stündige Arbeit 6-stündige Pause und dann wieder 6-stündige Arbeit etc.

folgt, so könnte mit dem gleichen Recht, auch verlangt werden, daß der Arbeiter während der täglichen 24 Stunden abwechslungsweise auch weniger als 6 Stunden zu arbeiten habe, Eine solche Zeiteintheilung wäre für die Arbeiter auf die Dauer geradezu eine aufreibende und außerdem eine Kontrole über Innehaltung der 11stündigen Arbeitszeit durch die Aufsichtsorgane fast unmöglich (4. Februar).

Die G e s a m m t z a h i der Etablissemente, welche am 31. Dezember 1889 im Besitze einer der in Art. 13 und 14 des Gesetzes vorgesehenen B e w i l l i g u n g e n waren, betrug: 59 mit Bewilligung für Nachtarbeit, 11 ,, ,, ,, Sonntagsarbeit, 95 ,, ,, ,, Nacht- mit Sonntagsarbeit, Total 165 = 4.2 °/o der zu dem nämlichen Zeitpunkt dem Gesetze unterstellten Etablissemente.

703

3. Regulirung der Arbeitszeit.

Ueber die Erledigung der im letzten Geschäftsbericht erwähnten Petition des Schweiz. Spinner-, Zwirner- und Webervereins verweisen wir auf den ,, B e s c h l u ß des B u n d e s r a t h e s ü b e r die ihm vonindustriellenVereinen zugekommenen Petitionen in B e t r e f f d e r A r b e i t s z e i t , a vom 5. Juli (Bundesbl. m, 897).

Unser Beschluß vom 31. Juli 1888 betreffend A u f h e b u n g von vier Urtheilen des Obergerichts des K a n t o n s A p p e n z e l l A.-Rh. hat den in letzterm praktizirten Uebertretungen von Art. 11 des Gesetzes das gewünschte Ende leider noch nicht bereitet. Laut Mittheilung von Landammann und Regierungsrath des genannten Kantons, vom 14. März 1889, sieht sich das Obergericht vorläufig nicht veranlaßt, ^irgendwelche Schritte gegen den bundesräthlichen Beschluß zu thun, so lange nämlich nicht, als die Folgen der betreffenden obergerichtlichen Urtheile faktisch fortbestehen. Dabei erklärt das Obergericht, den Aufhebungsbeschluß so lange nicht anzuerkennen, bis das in Sachen zuständige Bundesgericht diesen Kompetenzkonflikt entgegen der Anschauung des Obergerichts entschieden haben werde." Unsererseits werden wir Angesichts des Bundesbesehlusses vom 24. Juni 1889-.betreffend Revision von Art. 12 des Fabrikgesetzes, welcher Beschluß die Aufstellung eines unzweideutigen und allgemein verbindlichen Regime veranlassen dürfte, bis dahin der Sache ihren Lauf lassen.

Unsere Beschlußfassung über eine P e t i t i o n der T y p o g r a p h i a B e r n vom Januar 1889, welche unter Anderm die Reduktion der täglichen Arbeitszeit im Buchdrückergewerbe auf 8 Stunden verlangt, fällt nicht mehr in das Berichtsjahr.

4. Fabrikinspektorät.

Als A d j u n k t des Fabrikinspektorats des DI. Kreises ist vom Bundesrath am 2. Februar gewählt worden: Herr Fritz B e l l , Maschinentechniker, von Luzern, welcher sein Amt am 25. Februar angetreten hat. Außer den drei Herren Inspektoren funktioniren noch als Adjunkt im I. Kreiser Herr Dr. H. W e g m a n n , in Mollis, seit dem 12. August 1886, als Kanzlist im HI. Kreise: Herr Gotti. M ü l l e r , in Aarau, seit dem 10. Januar 1887.

704

Ein eigenthiimlicher Vorfall sei wegen seines glücklicherweise ausnahmsweisen Vorkommens hier angeführt. Es behauptete nämlich ein ladustrieller einem Beamten des Inspektorats gegenüber, welcher sich in seinem Etablissemente nach 7 Uhr Morgens einfand und den Fabrikanten dort traf, daß er ihm n u r w ä h r e n d s e i n e r B ü r e a u s t u n d e n (von 8 Uhr an) die gewünschte Auskunft zu geben habe ; vorherige Auskunft wurde verweigert. Die zuständige kantonale Regierungs-Direktion schloß sich jener Ansicht an und brachte den Fall vor das eidg. Industriedepartement. Letzteres erklärte, daß es, so l'ange dieser vereinzelt dastehe, sich nicht veranlaßt sehe, mit demselben sich abzugeben,' da über solche kleinliche Vorkommnisse weniger die Weisungen der Aufsichtsbehörden als der persönliche Takt hinweghelfen sollte (23.. Okt.).

Die A n z a h l der im Jahre 1889 durch das Inspektorat vorgenommenen F a b r i k b e s u c h e beträgt 3436.

5. Verschiedenes.

Betreffend die vier im Berichtsjahre ergangenen B e s c h l ü s s e der R ä t h e zum Fabrikgesetz (Motion Comtesse vom '5. Juni.

Motion Cornaz vom 17. Juni, Bundesbeschlüsse vom 24. Juni) verweisen wir auf das eingehende Kreisschreiben des Industriedepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, vom 6. August (Bundesbh HI, 1075).

Ein Strohhutfabrikant erhob gegen die vom Regierungsrath seines Kantons getroffene Verfügung, wonach jenem der F a b r i k b e t r i e b in einem ursprünglich zur Hühnerzucht bestimmten Gartenhause u n t e s s a g t wurde, Beschwerde. Da Bau und Anlage in sanitätspolizeilicher Beziehung den gesetzlichen Anforderungen (s. Ait. 2 und 3) durchaus nicht entsprachen (die Höhe der Arbeitsräume betrug z. B.

nur 2 m und darunter), wiesen wir die Beschwerde ab (11. Januar).

Es beweist dieses Vorkommüiß in drastischer Weise, wie merkwürdige Begriffe in fabrikhygieinischen Dingen noch herrschen.

Das von einer kantonalen Behörde empfohlene Gesuch, einer W ö c h n e r i n , deren Kind gleich nach der Niederkunft gestorben, in Hinsicht auf diesen Umstand den Wiedereintritt in die Fabrik vor Ablauf der gesetzlichen Frist zu gestatten, wurde, da Art. 15 des Gesetzes keine Ausnahme zuläßt, abgewiesen (Dep., 22. Febr.).

Anläßlich eines Spezialfalles wurde ausgesprochen, daß die der Kantonsregierung obliegende Pflicht der Beaufsichtigung und Prüfung von Spezialreglementen in Fabriken (s. Kommentar, S. 57)

705

nicht die Pflicht einer f ö r m l i c h e n G e n e h m i g u n g solcher Réglemente (es handelte sich um solche betreffend Kranken- und Unfallkassen) in sich schließe (Dep., 1. März).

Unser im letzten Berichte erwähntes Kreisschreibeü vom 2.

Oktober 1888 betreffend die F a b r i k k r a n k e n k a s s e n hat bereits, wie wir gern konstatiren, den Erlaß zweckentsprechender Vorschriften Seitens mehrerer Kantone zur Folge gehabt.

6. Vollziehung im Allgemeinen.

Ueber die Vollziehung des Gesetzes in den Jahren 1887 und 1888 ist die übliche Zusammenstellung der ,, B e r i c h t e - der K a n t o n s r e g i e r u u g e u a veröffentlicht worden.

Wie nicht anders zu erwarten, gehen fortwährend einzelne K l a g e n wegen Uebertretung dieser oder jener gesetzlichen Bestimmung ein, namentlich auch direkt von Arbeitern. Es muli jedoch gesagt werden, daß sie vielfach als übertrieben oder ganz unbegründet sich erweisen ; Viele bedenken eben nicht, daß sie ihrer Sache durch falsche Angaben, denen zuweilen bedenkliche Motive zu Grunde liegen, mehr schaden als nützen. Auch der bekannte ,,Bericht der Kommission zur Üeberwachuug des Fabrikund Haftpflichtgesetzes von Winterthur und Umgebung, 1888/89,a ist, wie die vom Departement sofort angestellte Untersuchung ergeben hat, in seinen Beschwerden zu weit gegangen.

Auf der ändern Seite finden wir Beispiele von geradezu aufmunternd wirkender Verurtheilung fehlbarer Industrieller. So wurde z. B. ein Sägereibesitzer und Großrath, welcher sich folgende Uebertretungen des Gesetzes hatte zu Schulden kommen lassen: a. unerlaubte Nachtarbeit, .

b. Verwendung von Kindern von 12--13 Jahren als Gehülfen bei den K r e i s s ä g e n und zu anderer Arbeit, c. unerlaubte Ueberschreitung der t 11-stündigen Arbeitszeit, d. Ueberschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit an Samstagen, zu der Buße von Fr. 5 (gesetzliches Minimum) verurtheilt. Solche Vorgänge müssen geradezu als skandalöse bezeichnet werden.

7. Bestrebungen auf internationalem Gebiet.

Herr Nationalrath Dr. D e c u r t i n s ist dem im letzten Geschäftsberichte erwähnten Auftrage durch Einsendung eines vom

706

12. Februar 1889 datii'ten Memorials in verdankenswerther Weise nachgekommen ; dasselbe wurde vom Departement in französischer Sprache unter dem Titel ,, L a q u e s t i o n de la p r o t e c t i o n o u v r i è r e i n t e r n a t i o n a l e " 1 veröffentlicht.

Bezüglich unserer weitem Schritte zur Vollziehung der Motion Decurtins-Favon vom 27. Juni 1888 verweisen wir auf unsere Rundschreiben: an Belgien, Dänemark,"Deutschland, Frankvom 15. März 1889 (Bundesbl. I, 1109), reich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Portuvom 12. Juli 1889 (Bundesbl. III, 953), gal, Rußland, Schweden-Norwegen, Spanien; und vorn 28. Januar 1890 an die obigen Staaten, ausgenommen Rußland, das seine Betheiligung ablehnte.

III. Zündhölzchen.

Bezüglich «jdner Ergänzung des R é g l e m e n t e s ü b e r die Fabrikation und den Verkauf von Zündhölzchen durch einen Bundesrathsbeschluß vom 1. Juli verweisen wir auf die Amtl. Sammlung n. F., II. Serie, I. Band, S. 177.

Die M o t i o n J o o s , lautend: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht die Anfertigung und ' der Verkauf von giftigen Phosphorzündhölzchen wieder zu verbieten sei", ist vom Nationalrathe am 16. Dezember erheblich erklärt worden; wir werden derselben die gebührende Aufmerksamkeit widmen.

IT. ßundesgesetze betreffend die Haftpflicht ans Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Betreffend die V o l l z i e h u n g von A r t . 6 (über sog. Armenrecht, raschen Prozeßweg) des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 haben wir am 8. Februar ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen gerichtet, auf dessen Inhalt (Bundesbl. I, 324) wir hier verweisen.

Mit Eingabe vom 18. April beschwerte sich der V o r s t a n d des Kan t o n a l v e r b a n des bün d nerischer Grütli vereine beim Bundesrath über mangelhafte Vollziehung von Artikel 6 des oben genannten Gesetzes Seitens des Kantons Graubündeu. Die Beschwerde betraf:

707

a. das P r o z e ß v e r f a h r e n , welches in Graubünden zu langsam und schleppend sei, b. die u n e n t g e l t l i c h e R e c h t s h ü l f e .

Wir ersuchten die Kantonsregierung : a. uns statistische Angaben über die Durchschnittsdauer der Zivilprozesse, die im Kanton sich abspielen, zu machen, um zur Beurtheilung des Prozeßganges genauere Anhaltspunkte zu erhalten, uns vorbehaltend, es außerdem auf einen praktischen Fall ankommen zu lassen, an welchem die nöthigen Erfahrungen zu machen wären, wenn die ausführende, resp. die gesetzgebende Behörde des Kantons es nicht vorzögen, eine auf einen bestimmten Fall sich gründende erneute Klage nicht abzuwarten, sondern unverzüglich die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, um, soweit nöthig, der gesetzlichen Vorschrift betreffend den Prozeßweg gerecht zu werden; b. dem Art. 6 des Gesetzes vom 26. April 1887 auch bezüglich der unentgeltlichen Rechtshülfe zu möglichst freier und toleranter Vollziehung zu verhelfen. Wir konstatirten, daß das kantonale Gesetz gegenüber dem genannten Art. 6 zu enge Grenzen ziehe; namentlich durch die der heimatlichen Gemeindebehörde in jenem eingeräumte Stellung (vorläufige Sachprül'ung) und die an die Ausstellung eines ,,Armuthszeugnisses" und die Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistandes geknüpften onerösen Bedingungen werde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe allzu sehr beschränkt ; auch sei es nicht passend und solle daher vermieden werden, den Arbeiter als Armen zu behandeln, resp. auf gleiche Linie mit den Almosengenössigen zu stellen (24. Juni), U n f a l l a n z e i g e n . Bezüglich der Unfälle, bei denen die E ^ s e n b a h n g e s e l l s c h a f t e n Zweifel erheben, ob dieselben auf Grund des Gesetzes vom 26. April 1887 anzuzeigen seien (vergi, letztjährigen Geschäftsbericht), besteht nun. gemäß einer Vereinbarung mit dem schweizerischen Eisenbahndepartement das Verfahren, daß in jedem konkreten Zweifels- oder Streitfalle das Departement, welches zuerst von dem Unfall Kenntniß erhält, dem ändern Departement seine Auffassung der Sachlage mittheilt und diesem Gelegenheit gibt, sich darüber zu äußern, worauf bei getheilten Meinungen eine Verständigung auf dem Wege der Besprechung, beziehungsweise ein Entscheid desBundesrathes herbeigeführt werden kann.

Mehrere Kantonsregierungen mußten ersucht werden,
Eisenbahngesellschaften zur Erstattung der vorgeschriebenen Unfallanzeigen (s. Art. l, 4 und 5 des Gesetzes vom 26. April 1887), welch' letztere jene g ä n z l i c h unterlassen hatten (namentlich bei Bahnbauten), zu verhalten.

708

Besonderes Einschreiten wurde erforderlich gegenüber einem Kanton, welcher in seinen Berichten von 1879--1889 sonderbarer Weise keinen einzigen Unfall zu verzeichnen gehabt hatte; es liefen nämlich Klagen ein bezüglich N i c h t e n t s c h ä d i g u n g bei zwei schweren Unfällen (in einer Möbelfabrik und einem Sehieferbrueh"), welche die Veranlassung boten, im betreffenden Kanton eine bessere Ordnung in der Vollziehung der bestehenden Vorschriften herbeizuführen, wozu die betreffende Kantonsregierung willig Hand bot.

Ueber die A n z a h l der in den Jahren 1879--1889 gemachten Unfallanzeigen gibt nebenstehende Tabelle interessante Aufschlüsse.

Es geht aus ihr hervor, in welch rapider Progression die Unfalltneldungen zunahmen, beziehungsweise die Befolgung der einschlägigen Vorschriften sich besserte ; nicht außer Acht zu lassen ist jedoch, daß in den Jahren 1888 und 1889 die unter die erweiterte Haftpflicht fallenden Unfälle hinzugekommen .sind.

U n t e r s t e l l u n g e n . In Vollziehung von Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb wurde auf Begehren von Interessenten für eine Schuh- und Schäftefabrik und eine Ziegelei die nachträgliche Unterstellung unter das Fabrikgesetz und die Anwendbarkeit der Haftpflicht auf vorgekommene Unfälle ausgesprochen, ein analoges Begehren bezüglich einer Teigwitarenfabrik abgewiesen.

In Vollziehung von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht wurde die Anwendbarkeit der letztem auf vorgekommene Unfälle für ein Speditionsgeschäft ausgesprochen, analoge Begehren bezüglich einer Bretterhandlung und eines Schiffereigewerbes abgewiesen.

Fernere Begehren oder Anfragen betreffend Haftpflichtigerkläruug l a n d - o d e r f o r s t w i r t h s c h a f 11 i c h e r B e t r i e b e (Dampfdreschmaschinen, Holzschlag etc.) niußten abgewiesen oder verneint werden, weil die Haftpflichtgesetzgebung des Bundes diese nicht umfaßt.

Eine vom Bezirksgericht Zürich mit Bezug auf einen Rechtsstreit an uns gerichtete Anfrage haben wir in folgender Weise beantwortet : Bezüglich der Anwendung des Bundesgesetzes vom 26. April 1887, betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht, kommt es bei der Ausrechnung der durch dieses Gesetz vorausgesetzten Durchschnittszahl von mindestens mehr als 5 Arbeitern nicht sowohl auf die Zahl der bei dem B a u , wo der Unfall passirt ist, beschäftigten, sondern vielmehr d e r v o m U n t e r n e h m e r ü b e r h a u p t

709

b e s c h ä f t i g t e n Arbeiter an. Unser Entscheid stützt sich einerseits auf Art. l, Ziff. 3, litt, a, des Haftpflichtgesetzes vom 26. April ISS'?, der vom Baugewerbe überhaupt spricht und ausdrücklich sagt, daß hiebei alle damit zusammenhängenden Arbeiten in Betracht kommen, so daß offenbar der gesammte Betrieb, mag er auch an verschiedenen, von einander entfernten Orten stattfinden, als ein Ganzes zusammengerechnet werden muß ; andererseits auf den Schlußsatz in Art. l, Ziff. 2, wo lediglich von durch den Arbeitgeber beschäftigten Arbeitern die Rede ist. Die Grenzen dessen, was zu dieser oder jener Unternehmung gehört, würden sich oft ganz verwischen, wenn das einzelne Bauobjekt maßgebend wäre; ein sicheres Kriterium hat man nur, wenn man die Zugehörigkeit zum gleichen Geschäftsbetrieb ins Auge faßt (11. Juni).

Die Frage des Inhabers eines Tram- und Omnibusgeschäftes, ob sein T r a m g e s c h ä f t , als ein pos t k o n z e s s i o n i r t e r Bet r i e b , dem Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht unterworfen sei, haben wir bejahend entschieden, aus folgenden Gründen : Die Haftpflicht der Postanstalt ist in Art. 14 des Postregalgesetzes vom 2. Juni 1849 festgesetzt. Sie kann sich jedoch nur auf diejenigen Transporte beziehen, welche von der Postverwaltung selbst ausgeführt, nicht aber auf solche, welche von der letztern an Private konzedirt werden. Am Ertrag der konzessionirten Kurse ist die Postverwaltung in keiner Weise betheiligt, das Dienstpersonal des Trambetriebes steht zu ihr in keinem dienstlichen Verhältniß und kann nach Belieben des Unternehmers angestellt und entlassen werden. Der ganze Betrieb ist Sache des Konzessionsinhabers und wird von diesem nicht in öffentlichem Interesse, sondern als Privatunternehmen, zum Zwecke des Erwerbes, besorgt, steht also rechtlich der Postverwaltung nicht gleich (19. Februar).

V. Unfall- und Krankenversicherung.

Wir verweisen auf unsere ausführliche B o t s c h a f t b e t r e f fend E i n f ü h r u n g des Gesetzg e bujngsrech tes ttb-er U n f a l l - u n d K r a n k e n v e r s i c h e r u n g v o m 2 8 . November (Bundesbl. IV, 825).

VI. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Subventionen an Anstalten.

Das im letztjährigen Bericht kurz geschilderte S y s t e m der Subventionirung hat sich bewährt und wurde daher auch im ver-

710 gangenen Jahre befolgt. Es hatte unter Anderm das, allerdings vorausgesehene und erstrebte, gute Resultat, daß das gesammte Rechnungswesen der subventionirten Anstalten nunmehr im Ganzen ein korrektes und klares geworden ist, wodurch wiederum die Kon t r o i e über die Verwendung der großen, vom Bunde für die Förderung des gewerblichen und industriellen Bildungswesens verausgabten Summen sehr erleichtert wird. Allerdings liegen alljährlich, wenn auch-in ganz beschränkter Zahl, Betriebsrechnungen vor, welche beanstandet und zurückgewiesen werden müssen, weil sie Fehler enthalten; es ist unglaublich, wie oberflächlich und mit welcher Unkenntniß gewisse Schulleitungen in der Besorgung ihrer Geschäfte verfahren und wie mangelhaft die eine oder andere kantonale Behörde ihre Aufsichtspflicht ausübt. Die vom Industriedépartement ausgeübte Kontrole erheischt daher fortwährend einen bedeutenden Arbeitsaufwand, funktionirt aber derart, daß über die Verwendung auch der kleinsten aus Bundessubvention geschöpften Beträge, sowie über die sonstigen Einnahmen und Ausgaben jeder subventionirten Anstalt genaue Rechenschaft abgelegt werden kann. Eine strenge Aufsicht ist um so mehr geboten, als es sich, wie nachstehende Zahlen zeigen, schon um sehr beträchtliche Summen handelt. Seit Bestehen des Bundesbesehlusses vom 27. Juni 1884 wurden nämlich vom Bunde für das gewerbliche und industrielle Bildungswesea iosgesammt folgende Beträge verausgabt: Im Jahre 1884. . . . Fr.

44,559. 88 ,, ,, 1885. . . . ,, 171,376. 67 ,, ,, 1886. ...

,, 220,012. 63 ,, ,, 1887. . . . ,, 259,981. 99 ,, ,, 1888. . . . ,, 319,026. 75 ,, ,, 1889. . . . ,, 367,074. 20 Total

Fr. 1,382,032. 12

( Wir brauchen kaum beizufügen, daß die erwähnte Aufsicht sich nicht nur auf das Rechnungswesen als solches beschränkt, sondern ebenso sehr die Zweckmäßigkeit der Ausgaben, sowie die Organisation und den Betrieb der Anstalten ins Auge faßt, um, soweit nöthig, diejenigen Maßnahmen treffen zu können, welche deren größtmögliche Leistungsfähigkeit verbürgen.

Naturgemäß passen sich unsere Vorschriften und Rät h e den Verhältnissen des einzelnen Falles an und können daher im gegenwärtigen kurzen Berichte nicht wiedergegeben werden. Leider ist es wegen Arbeitsüberhäufung noch nicht möglich geworden, die in unserm letztjährigen angekündigte ausfuhrlichere B e r i c h t e r s t a t t u n g über die Entwicklung der gewerblichen und indu-

711

striellen Bildungsanstalteu ihrem Eude entgegenzuführen, dagegen wird Nichts versäumt, um diese sehr umfangreiche Arbeit zu fördern.

Nebenstehende T a b e l l e , welche zur Vergleichung die 5 letzten Jahre umfaßt, enthält für jeden einzelnen Kanton die Anzahl der subveiitionirten Anstalten, deren Gesammtausgaben, die ausgerichteten anderweitigen (von Kantonen, Gemeinden, Korporationen, Privaten herrührenden) Beiträge, sowie die ausgerichteten Bundessubventionen. Die Differenz zwischen den Einnahmen beider letzterer Kategorien und den Ausgaben erklärt sich dadurch, daß zur Deckung dieser noch andere. Faktoren (Schulgelder, Erlös aus verfertigten Arbeiten, etc.) mitwirken; wir nehmen nur die ,, a n d e r w e i t i g e n B e i t r ä g e 1 1 in unsere Tabelle auf, weil sie die effektiven finanziellen Leistungen der genannten Kontribuenten (Kantone, Gemeinden .etc.) repräsentiren und den Maßstab für die Berechnung der Bundessubvention bilden (s. Art. 4 des Bundesbeschlusses).

Die Abweichungen, welche in der Tabelle die Zahlen der Jahre 1885--88 bei den Kantonen Z u r i e h , B e r n und F r e i b ü r g gegenüber den Angaben der vorjährigen Tabelle enthalten, rühren davon her, daß in den Rechnungen je einer Anstalt (Kt. Zürich und Freiburg) einige Verschiebungen vorgenommen wurden, und daß diejenigen einer ändern (Kt. Bern) für die Jahre 1885 und 1887 erst im Oktober 1889 in brauchbarer Form eingingen, nachdem der betreffenden Anstalt die Entziehung der Bundessubvention angekündigt worden war.

Unsere Tabelle beweist neuerdings, daß das Einschreiten des Bundes auf dem Gebiete "der gewerblichen und industriellen Berufsbildung nicht nur ihm von Jahr zu Jahr vermehrte Opfer auferlegt, sondern ganz a l l g e m e i n ein erhöhtes Interesse an der Sache und die Aufwendung stets steigender Mittel für jenen wichtigen Zweig unserer Volkswohlfahrt herbeigeführt hat. Die Anzahl der vom Bunde subventionirten Anstalten ist von 86 im Jahre 1885 auf 122 im Jahre 1889 gestiegen, die Zunahme rührt zum größten Theil von Neugründungen her; die Gesammtausgaben der Anstalten und die ihnen zufließenden Beiträge wachsen von Jahr zu Jahr um große Summen an, und es läßt sich, besonders wenn man auch die Ergebnisse der jährlichen Fachinspektionen in Betracht zieht, mit Sicherheit behaupten, daß der Bundesbeschluß vom 27. Juni
1884 seinen Zweck e r f ü l l t und daß das vom Bunde für seine Vollziehung verausgabte Geld gut angewendet wird.

Nach den einzelnen K a t e g o r i e n der subventionirten Anstalten ergibt sich folgende Verwendung der Bundesbeiträge pro 1889:

712 Anstalten.

Anzahl.

Technikum .

l Allgemeine Gewerbeschule l Kunstgewerbe- und kunstgewerbliche Zeichnungsschulen 7 Gewerbliche Zeichnungsschulen . . . . 29 Gewerbliche Fortbildungs- und Handwerkerschulen 54 Webschulen für Seide und Baumwolle . .

2 Uhrenmacherschulen 7 Lehrwerkstätten 6 Schnitzlerschulen .· . .

2 Schulen für weibliche Handarbeit . . .

5 Industrie- und Gewerbemuseen, Lehrmittelsammlungen 11 Total

Bundessubventionen.

Fr.

T)

11 T)

T)

·n ·n ·n ·n ·n

32,910 16,000 63,796 12,710 41,971 8,000 54,145 27,152 4,400 10,700 49,580

Fr. 321,364

Von dem Betrage der an die Bildungsanstalten seit 1885 geleisteten Bundessubventionen (s. Tabelle) sind v e r w e n d e t worden: FUr Lehrmittel, Anschaffungen Im Jahr. fllr Sammlungen,

FUr Besoldungen.

Bibliotheken.

1885 1886 1887 1888

Ct.

Fr.

35,741 87,230 36 88,004 01 79,720 96,195 95,225 72 104,826 19 126,835

Total

375,286

Fr.

Ct.

95 78

80 41

Für Verschiedenes, (Roh- und Arbeitsmaterial, Reisen, Ermässigung von Schulgeldern, etc.).

Total.

Ct.

Fr. o Ct.

28,967 91 151,940 22 32,650 46 200,375 25 27,623 16 219,044 68 52,596 15 284,257 75 Fr.

28 338,493 94 141,837 68 855,617

90

Ueber sämrntliche mit Bundessubvention gemachten Anschaffungen, welche, wie vorstehende Zahlen zeigen, einen bedeutenden Werth repräsentifen, werden, wie wir im letztjährigen Geschäftsbericht bemerkten, genaue I n v e n t a r e geführt und à jour gehalten. Bei der diesjährigen Inspektion wurden sie für die Jahre 1885--88 von unseren Experten mit den betreffenden Objekten an Ort und Stelle verglichen und revidirt.

713 A u ß e r o r d e n t l i c h e S u b v e n t i o n e n f ü r nicht vorgesehene Ankäufe an der P a r i s e r W e l t a u s s t e l l u n g wurden im Sinne unserer Botschaft vom 19. März 1889 (Bundesbl. I, 647) bewilligt: Dem Industrie- und Gewerbemuseum St. Gallen . .

Der Seiden webschule Wipkingen (für Maschinen) . .

Der Berufsschule für Metallarbeiter in Winterthur (für l Metallhobelmaschine) Den Lehrwerkstätten in Bern (für Muster, Modelle, ütensilien) Total

Fr.

,,

2,230 1,325

,,

5,500

,,

1,200

Fr. 10,255

Der für das Sommersemester 1889 projektirte IV. I n s t r u k t i o n s k j u r s f ü r Z e i c h n u n g s l e h r e r ( a n gewerblichen Fortbildungsschulen) am Technikum Winterthur, welcher bautechnisches und mechanisch-technisches Zeichnen hätte umfassen eollen, fiel dahin, weil nur vier Anmeldungen eingingen.

Ueber die Eingabe des Vereins zur Förderung des K n a b e n a r b e i t s u n t e r r i e h t s betreffend Unterstützung des letztern durch den Bund haben wir Ihnen am 19. März einen B e r i c h t erstattet (Bundesblatt I, 635) ; der Nationalrath hat darauf am 28. und der Ständerath am 30. März beschlossen : ,,Es wird vom bundesräthlichen Antrag vom 19. März 1889 in genehmigendem Sinne Vormerk genommen.11 2. Stipendien.

Die auf Grund der bestehenden reglementarischen Vorschriften an Lehramtskandidaten und Lehrer ertheilten Bundesstipendien sind aus folgender'Aufstellung ersichtlich':

Bnndesblatt 42. Jahrg. Bd. L

49

714 Stipendien.

Kantone.

für Reisen.

Für Besuch von Schulen.

FUr den V. Handfertigkeitskurs.

StipenStipenStipendiaten. Betrag. diaten. Betrag. diaten. Betrag.

Fr.

Fr.

Zürich . . .

Bern Luzern .

Frei bürg Solothurn .

Basel-Stadt. .

Basel Landschaft Appenzell A. Rh.

Appeazell 1. Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aavgau .

Thurgau Waa''t . . .

Wallis . . .

Neuenbuig.

Genf . . .

11

5 8

4,600 1,300 1,850 -- 350

--1 -- 1 430 600 2 50 1 1 150 2 450 4 1,400 8 1,450 1 200 -- -- --

-- -- --

45 12,830

--

9 -- 3 -- 7

--

725 --

1000

--

900

2 8 -- 1 3

-- -- --2 4 2 -- --

-- 100 600 300 -- --

-- -- 1

-- -- 150

-- -- -- --6 -- 1 2 10 6 17 32

28

3775

88

-- --

Gesammtbeträge.

Fr.

Fr.

160

4,760

750 -- 120 360 -- -- -- -- 600 -- 100 200 980 450 1615 2400

2,775 1,850 1,120 710 900 ., 430 600 50 850 1,050 1,800 1,650 1,180 450 1,615 2,550

7735

24,340

Der große Betrag für Reisestipendien ist hauptsächlich auf den zahlreichen Besuch der P a r i s e r W e l t a u s s t e l l u n g zurückzuführen.

Der V. ,, C o u r s n o r m a l de travaux manuels^ fand vom 16. Juli bis 11. August in G e n f statt und wies von den bisherigen Kursen die höchste Frequenz auf. Von nun an wird die Gewährung des Bundesbeitrages an die B e d i n g u n g geknüpft, daßProgramm, Lehrplan, Budget und Rechnung des Kurses, sowie Mittheilungen betreffend die Wahl der Lehrkräfte dem Departement, rechtzeitig unterbreitet werden; letzteres behält sich vor, darüber jeweilen die Ansicht des Vorstandes des schweizerischen Vereinszur Förderung des Arbeitsunterrichts für Knaben einzuholen.

X

715 3. Anderweitige Subventionen.

A. Es wurden folgende K u r s e unterstützt: a. Der Zuschneidekurs für Schuhmacher in A ara u (4.--17. Februar, 14 Theilnehmer) mit . . . . Fr. 143 b. Der Fachkurs des Schuhmacher - Meistervereins A l t o r f (11.--23. Februar, 9 Theilnehmer) mit .

,, 150 c. Der Fachkurs des Schuhmacher - Meistervereins B e r n (28 Theilnehmer) mit ,, 75 d. Der Fachkurs des Schuhmacher - Arbeitervereins B e r n (26 Theilnehmer) mit ,, 150 e. Der Fachkurs des Schuhmacher - Meistervereins B u r g d o r f (14.--27. Januar, 26 Theilnehmer) mit ,, 200 f. Der Fachkurs des Schuhmachervereins Z of in gen (14. Januar bis 6. Februar, 24 Theilnehmer) mit ,, 125 g. Der Fachkurs des Schuhmacher - Meistervereins S o l o t h u r n (25.--31. März, 18 Theilnehmer) mit ,, 100 h. Der Zuschneidekurs des Schneiderfachvereins A a r a u mit ,, 100 i. Der Zuschneidekurs des Arbeitervereins der Schneider in B e r n (2. Dezember 1888 bis 24. März 1889, 16 Theilnehmer) mit ,, 130 k. Der Zuschneidekurs des Arbeitervereins der Schneider in B e r n (Winter 1889/90) mit ,, 70 1. Der Handstickereikurs in A p p e n z e l l (1. April bis 25. Mai, 26 Theilnehmerinnen) mit . . . .

,, 300 m. Der Maschinennähkurs A u ß e r s i h l (29. August bis 6. November, 20 Theilnehmerinnen) mit . . ,, 150 Total

Fr. 1693

B. Folgende in der Schweiz erscheinende Zeitschriften: Die ,, B l ä t t e r für den Z e i c h e n u n t e r r i c h t * und ,,Die gew e r b l i c h e F o r t b i l d u n g s s c h u l e " 1 erhielten Bundesbeiträge (erstere Fr. 627, letztere Fr. 200), gegen die Verpflichtung, an die vom Bunde subventionirten Bildungsanstalten Gratisexemplare abzugeben.

C. Der schweizerische Verein zur F ö r d e r u n g d e s A r b e i t s u n t e r r i c h t s für K n a b e n erhielt unter einigen Bedingungen auf seine Bewerbung hin einen Bundesbeitrag pro 1889 von Fr. 1000, welchen er zu verwenden gedenkt: zur Sammlung der gesammten

716 bezüglichen Literatur, zur Publikation methodischer Arbeiten und von Studienberichten, zur Bildung einer Mustersammlung von Vorlagen und Modellen aus verschiedenen Ländern.

4. Inspektion.

Im Personal der in unserm 'letzten Bericht genannten E x p e r t e n für die Inspizirung der vom Bunde subventionirten Bildungsanstalten ist keine Aenderung eingetreten. Eine G e s a m m t k o n f e r e n z der Experten veranstaltete das Departement auf den 7.--9. Februar in Z ü r i c h zur Behandlung verschiedener pendenter Fragen (Veranstaltung einer Ausstellung der Schülerarbeiten der vom Bunde subventionirten Handwerkerschulen und gewerblichen Fortbildungsschulen, Subventionirung des Handfertigkeitsunterrichts, Organisation des Expertenkollegiums etc.).

Da es wünschbar erschien, daß die Experten gleichartiger Bildungsanstalten unter sich G r u p p e n bilden, um gegenseitig mehr Fühlung zu haben, spezielle Fachfragen (betreffend Unterrichtsverfahren, Lehrpläne, Unterrichtsprogramme etc.) zu behandeln und zweckmäßige Anregungen zu Tage zu fördern, hat das Departement am 2. April die Einführung dieses Systems, welche eine sehr wirksame und einheitliche Förderung des gewerblichen und industriellen Bildungswesens in der Schweiz verspricht, beschlossen und folgende Gruppeneintheilung getroffen : I. T e c h n i s c h - g e w e r b l i c h e A n s t a l t e n (inkl. Uhrenmacherschulen, Webschulen, Lehrwerkstätten, Modellsammlungen); Expertengruppe: die Herren Bendel, Bühler-Honegger, Favre, Jung, Tièche, Tissot, Obmann : Herr Nationalrath Tissot (nach Ablehnung Seitens des Herrn Nationalrath Bühler-Honegger).

II. K u n s t g e w e r b l i c h e A n s t a l t e n (Schulen und Sammlungen) ; Expertengruppe : die Herren Bendel, Bubeck, Jung, Tièche, Obmann : Herr Architekt Jung.

III. H a n d w e r k e r s c h u l e n , g e w e r b l i c h e F o r t b i l dungs- und Z e i c h n u n g s s c h u l e n ; Expertengruppe: die Herren Bendel, Bubeck, Meyer, Tièche, Weingartner.

Obmann: Herr Prof. Bendel.

717

Die Gruppenkonferenzen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden und durch den betreffenden Obmann von sich aus, auf Anregung seiner Kollegen hin, oder auf Wunsch des Departements einberufen und geleitet werden.

Im Berichtsjahr hat sich die E x p e r t e n g r u p p e III und zwar am 18. November in Z ü r i c h versammelt, und ein einläßliches Projekt für die genannte S c h u l a u s s t e l l u u g entworfen, dessen Verwirklichung in das Jahr 1890 fällt.

TU. Ausstellungen im Inlande.

An die vom 20. Juni bis 3. Juli in St. G a l l e n abgehaltene F e u e r w e h r - R e q u i s i t e n - A u s s t e l l u n g ' wurde ein Bundesbeitrag verabfolgt.

Das Gesuch um Subventionirung einer Fachausstellung für das B ä c k e r - und K o n d i t o r g e w e r b e wurde abgewiesen, und, als dasselbe erneuert wurde, dahin erwidert, daß wir vorerst gewärtigen wollten, welches überhaupt die finanziellen Resultate der genannten Ausstellung seien, bevor wir weitere Beschlüsse faßten.

Seither hat indeß das betreffende Organisationscomité nichts mehr verlauten lassen.

Die Art und Weise, wie man eine sog. E x p o s i t i o n p h i l o m a t h i q u e von ausländischer Seite her in der Schweiz pro 1889 zu organisiren versuchte, veranlaßte das Industriedepartement, sich in der Angelegenheit an die betreffende Kantonsregierung zu wenden. Dieselbe hatte sich bereits mit derselben beschäftigt und solche Maßnahmen getroffen, daß das Departement Zu keinen weitern sich veranlaßt sah und mit einer Bekanntmachung im schweizerischen Handelsamtsblatt (Seite 654) sich begnügte.

YIII. Maß und Gewicht.

Die im letzten Geschäftsbericht erwähnte Frage der obligatorischen E i c h u n g der F ä s s e r konnte im abgelaufenen Jahr nicht gefördert werden, weil das Departement mit ändern und dringenderen Arbeiten überhäuft war. Da überdieß die Direktion der Eichstätte beauftragt wurde, eine Revision der bestehenden Verordnungen und Instruktionen über Maß und Gewicht an die Hand zu nehmen, namentlich um die vielen seit 1875 erschienenen Erlasse in ein Ganzes zu vereinigen, so kann die Frage der Fässer-

718 eichnng am zweckmäßigsten im Zusammenhang mit allen übrigen Fragen des Maß- und Gewichtswesens behandelt werden. Die Eifhstättedirektiou hat denn auch den ersten Theil der Verordnung, enthaltend die Abschnitte I--V der bisherigen Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875, nebst den zugehörenden Abschnitten der Anleitung für die schweizerischen Eichmeister entworfen und durch eine Anzahl von Fachmännern und Interessenten begutachten lassen.

Die Anzahl der durch schweizerische Zollstätten angehaltenen ausländischen Sendungen von t h e i l w e i s e g e e i c h t e n G l a s w a a r e n nimmt beständig ab. Während im Vorjahre noch 20 Sendungen angehalten und an die betreffenden kantonalen Polizeibehörden gesandt wurden, hatte sich das Departement im abgelaufenen Jahr nur noch mit 13 Fällen zu befassen.

Im Laufe des Monats Juli wurden I n s p e k t i o n e n in den Kantonen Solothurn und Neuenburg vorgenommen. Während im Allgemeinen konstatirt werden konnte, daß die Vorschriften betreffend Maß und Gewicht meist beobachtet werden, machten sich doch noch verschiedene Mängel bemerkbar, welche namentlich dem Umstand zugeschrieben werden müssen, daß einzelne Beamte infolge hohen Alters oder mangelhafter Befähigung ihre Pflichten nicht gehörig erfüllen. Das Departement hat die beiden Kantonsregierungen darauf aufmerksam gemacht und dieselben eingeladen, für Abhülfe zu sorgen.

/j Im abgelaufenen Jahr empfingen vier neugewählte Eichmeister eine mündliche I n s t r u k t i o n auf der eidgenössischen Eichstätte.

Wenn auch die Zeit von 3--4 Tagen zur Abhaltung solcher Kurse nur kurz ist und gera.de genügt, um den Theilnehmern die gesetzlichen Vorschriften zu erläutern, sie auf alle wesentlichen Bestimmungen derselben aufmerksam zu machen und ihnen die wichtigsten Manipulationen zu zeigen, so begrüßen wir es doch sehr, daß die Kantonsregierungen je länger je mehr die neugewählten Eichmeister in Bern instruiren lassen, weil dadurch eine einheitliche Vollziehung der Maß- und Gewichtsordnung ermöglicht wird. Allerdings würde der Nutzen dieser Kurse ein noch größerer sein, wenn die zu Instruirenden vorher schon einige Zeit in diesem Fach gearbeitet hätten, oder, wie es in einem Fall dieses Jahr geschah, wenn dem neu gewählten Eichmeister zur Bedingung gemacht würde, während 14 Tagen in
einer größern schweizerischen Eichstätte zu arbeiten.

Die Eichstätte hatte sich wiederholt mit der Prüfung und Stempelung von A l k o h o l e m et ern zu beschäftigen, sowohl zu

719 Händen der schweizerischen Alkoholverwaltung als auch für Private. Im Ganzen wurden 118 Instrumente geprüft, von denen aber nur 91 gestempelt werden konnten, während die übrigen wegen mangelhafter Ausführung von der Eichung zurückgewiesen wurden. Ferner wurden der Eichstätte verschiedene neue W a a g e n zugesandt, um untersuchen zu lassen, ob dieselben als eichfähig erklärt werden könnten.

Ebenso beschäftigte sich die Eichstätte mit der Untersuchung verschiedener F l ü s s i g k e i t s m a ß e , namentlich um Vorschriften bezüglich der Konstruktion derselben in die neue Verordnung aufnehmen zu können und dadurch auch Flüssigkeitsmaße, welche bisher von der Eichung ausgeschlossen waren, dennoch aber von einzelnen Verkehrtreibenden gerne gebraucht worden wären, unter gewissen Bedingungen als eichfähig zu erklären.

Das wichtigste Ereigniß des Jahres war die S a n k t i o n der n e u e n P r o t o t y p e durch die Generalkonferenz der an der MeterKonvention vom 20. Mai 1875 betheiligten Staaten, welche im September im internationalen Bureau im Pavillon de Breteuil bei Sèvres abgehalten wurde. Die Konferenz war von 18 Staaten beschickt, die schweizerische Delegation bestand aus den Herren Minister Dr. Lardy in Paris, Professor Dr. Hirsch in Neuenburg, und Ris, Direktor der eidg. Eichstätte in Bern. In der ersten Sitzung wurde den Delegirten durch das internationale Comité ein ,,Bericht über die Konstruktion, die Vergleichungen und die übrigen Operationen, welche zur Bestimmung der Gleichungen der neuen metrischen Prototype gedient hatten", ausgetheilt, welcher klaren Aufschluß gibt über alle zur Herstellung der Prototype vorgekommenen Arbeiten. Einläßlich sind auch erwähnt die Vergleichungsmethoden und die Methoden zur Berechnung der Beobachtungsresultate, und allgemein war die große Befriedigung über die erlangten schönen Resultate.

Die Konferenz konnte, gestützt auf den Bericht des Comité, in ihrer Sitzung vom 26. September die sämmtlichen 31 Meter und 40 Kilogramme einstimmig als Prototype Sanktioniren. Das Comité hatte bereits vorläufig unter allen Prototypen diejenigen ausgewählt, welche von den bisherigen Urmaßen der Archive am wenigsten abweichen und dieselben als internationale Prototype in Aussicht genommen. Es sind dies Meter N. 6, welcher nur um 0,00003 mm. von' dem mètre des archives
und das Kilogramm N. l, welches nur um 0,002 mg. von dem kilogramme des archives abweicht. Die Konferenz ertheilte auch diesen beiden Maßen ihre Sanktion als internationale Prototype, welche also in Zukunft als

720 die eigentlichen Urmaße des Meters und des Kilogramms anzusehen sind, währead den bisherigen Archivmaßen nunmehr nur noch eine historische Bedeutung zukommt.

Nach Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875 sind nun auch bei uns die bisherigen Urmaße der Längeneinheit und des Gewichts ersetzt durch die neuen Prototype, welche einstweilen,in einem feuersichern Schrank im eidgenössischen Archiv aufgestellt worden sind.

II. Abtheilung.

L a n d w i r t h s c h af t.

I. Land wir thschaf't Hohes Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

AD 11 Schüler der l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n A b t h e i l u n g des e i d g e n ö s s i s c h e n P o l y t e c h n i k u m s wurden Stipendien im Betrage von Fr. 2950 ausgerichtet; außerdem wurden fünf R e i s e s t i p e n d i e n im Gesammtbetrage von Fr. 1050 gewährt, . so daß die Totalausgabe Fr. 4000 beträgt (1888 : Fr. 5125).

Von den 11 Schulerstipendien (Bern 5, Luzern, Zug, Freiburg, St. Gallen, Aargau, Thurgau je 1) stellen 6 die Fortsetzung früher bewilligter Beiträge dar.

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Die Kantone Z ü r i c h , B e r n und N e u e n b u r g haben pro 1889 für ihre Ackerbauschulen folgende Bundesbeiträge erhalten :

721 Zürich.

Bern.

Schule Strickhof. Schule Rutti.

Fr.

Fr.

Beiträge.

Neuenburg.

Schule Cernier.

Fr.

1. Für Lehrkräfte . .

2. Für Lehrmittel . .

3. Für Deckung des Ausfalls an Schulgeld

-- -- 385. 60

-- -- 1,758. 56

15,198. 55 2,053. 74

9,450. --

1,800. --

Zusammen

9,835.' 60

3,558. 56

17,252. 29

(1888:, 10,392. 37

4,322. 40

16,382. 81)

--

--

Die Gesammtleistung des Bundes beziffert sich sonach auf Fr. 30,646. 45 gegenüber Fr. 31,097. 58 im Vorjahre. Die Subventionirung erfolgte nach den gleichen Grundsätzen wie in den frühern Jahren.

Die Frequenz der Anstalten blieb unverändert; die Schülerzahl beträgt so ziemlich das zuläßige Maximum.

3. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Den Winterschulen der Kantone L u z e r n , A a r g a u und W a a d t sind im Berichtjahre Bundesbeiträge in den nachstehenden Beträgen gewährt worden: Schule Kantonale BundesAuslagen.

heitrag.

Fr.

Fr.

1. Winterschule Sursee . . . .

6,485. 72 2,756. 44 2. Winterschule Brugg . . . . 13,067. 08 5,651. 70 3. Wiuterschule Lausanne . . . 12,943. 18 " 5,400. --

*

Zusammen

32,495. 98

(1888:

23,572. 49

13,808. 14 7,768. 04)

Im Winter 1888/89 zählte die Schule in Sursee 31, diejenige in Brugg 26 und diejenige in Lausanne 63 regelmäßige Schüler.

Alle drei Anstalten sind nunmehr zweikursige Schulen. Die Sammlungen derselben sind im Berichtjahre durch eine stattliche Anzahl sorgfältig ausgewählter Anschaffungen vermehrt worden.

722 4. Gartenbauschule in Genf.

Diese unter der Aufsicht 'der Regierung des Kantons Genf stehende Privatanstalt verausgabte im Schuljahre Juli 1888 bis Juli 1889 für Lehrkräfte und Lehrmittel die Summe von Fr. 17,168. 85.

Davon entfällt ein Betrag von Fr. 16,337. 05 auf die Besoldungen des Direktors, der 9 Lehrer für den theoretischen Unterricht und der 7 den praktischen Unterricht überwachenden Aufseher; Fr. 831.80 sind für Anschaffungen verausgabt worden. Im Berichtjahre wurde der Schule ein Bundesbeitrag von Fr. 8127.^30 gewährt.

Der theoretische Unterricht umfaßte bisher für den ersten wie für den zweiten Jahreskurs je '300 Unterrichtsstunden. Derselbe wird künftighin während des Winters in [ausgedehnterem Maße ertheilt werden.

Die Frequenz der Anstalt ist unverändert geblieben ; sie zählte im Juli 1889 34 Schüler (Genf 9, Waadt 7, Neuenburg 5. Freiburg 4, Bern 3, Zürich 2, Schaff hausen 2, Ausland 2).

5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Denjenigen Kantonen, welche ^landwirtschaftliche W|an[de]rv o r t r ä g e und S p e z i a l k u r s e entweder selbst veranstalteten oder durch ihre kantonalen landwirtschaftlichen Vereine veranstalten ließen, wurden wie bisher Beiträge von der Hälfte ihrer bezüglichen Auslagen, soweit dieselben Lehrkräfte und Lehrmittel betrafen, gewährt. Ueber die Verwendung des Kredits gibt folgende Tabelle Auskunft: u-.,,i.,, .

û. a n io ne.

Zürich Bern Luzern Schwyz .

Glarus . .

Zug Freiburg .

Sehaffhausen Appenzell A.

Graubünden

Zahl der Kurse. Vorträge.

. .

. . .

Rh. .

. . .

24 11 5 2 -- -- 2 7 3 11

87 75 -- 2 . 9 3 110 2 6 34

Uebertrag

65

328

. . .

. .

Kantonale Auslagen.

Fr.

4,153.

3,720.

1,056.

432.

200.

84.

,1,526.

515.

280.

3,431.

Bundesbeitrag.

Fr.

05 60 -- 50 -- -- 15 18 20 65

2,076. 52 1,860. 30 .528. -- 216. 25 100. -- 42. -- 746. 10 257. 59 140. 10 1,715. 85

15,399. 33

7,682. 71

723 Zähl der Kurse. Vorträge.

Kantone.

Uebertrag Aargau Thurgau . . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf . . . .

65 10

8 22

328 39 14 3 35 17

Kantonale Auslagen, Fr.

15,399. 33 2,767. 60

1,000.

1,112.

786.

606.

3,883.

790.

1

33

-- 35 75 05 02 --

Bnndesbeitrag.

Fr.

7,682. 71 1,383. 80

500.

556.

393.

303.

1,165.

395.

-- 20 40 -- -- --

Zusammen

106

469

26,345. 10

12,379. 11

(1888:

78

354

20,530. 87

10,265. 47)

Auch dieses Jahr ergab sich also eine vermehrte Inanspruchnahme dieses Kredits.

Im Fernern sind denjenigen Kantonsregierungen, welche K ä s e r e i - U n t e r s u c h u n g e n u n d A l p i n s p e k t i o n e n angeordnet haben, die Hälfte der Kosten rückvergütet worden, welche sie für den genannten Zweck aufgewendet hatten. Die nachstehend genannten Kantone haben an ihre Auslagen die beigesetzten Beträge erhalten : Zahl der Un-

t

K a n t*«"· on

urich Bern .

Luzern

terSU

btwgen' *»"· · Inspektionen.

Fr.

-- 25 .

-- Frei bürg .

43 19 den .

Graubündt 115 Thurgau .

.

57 Waadt . . . .

*

·

·

·

Zusammen (1888:

-- ?

Kantonale Auslagen.

Fr 1705. 10

ßnndesbeitrag.

Fr.

852.

306.

819.

456.

337.

700.

1000.

9907. 48

8944. 70'

65 75 72 27 05 -- -- 4472. 44

5505. 25

5034. 65

2517. 32)

1705.

773.

1639.

912.

674.

1987.

2214.

10 50 45 55 10 98 80

613.

1639.

912.

674.

1400.

2000.

50 45 55 10 -- --

Außerdem sind dem Kanton Thurgau für 121 im Jahre 1888 vorgenommene Käserei-Inspektionen nachträglich noch Fr. 500 verabfolgt worden. Die Kosten derselben bezifferten sich auf Fr. 1345. 68, der kantonale Beitrag war Fr. 1000.

724

6. Landwirthschaftliches Versuchswesen.

i. Bern. Moorkulturversuche.

Die im Vorjahre im Auftrage der Regierung des Kantons Bern begonnenen Moorkulturversuche in St. Johannsen und Ins sind im Berichtjahr fortgesetzt worden. Es wurden 1,5 ha. Torfboden kohnatirt und mit Hackfrüchten bepflanzt und je 2 ha. Torfboden und gemischter Boden zu Streuewiesen bezw. Grasland angelegt.

Ueber die ausgeführten Arbeiten und die bisher erzielten Erfolge enthält ein bei den Akten befindlicher Bericht einige Mittheilungen, die allerdings zur allgemeinen Nutzbarmachung der Versuchsergebniase nicht genügen.

An die Fr. 4536. 75 betragenden Kosten wurde der büdgetirte Beitrag von Fr. 1225 verabfolgt.

2. Weinbauversuchsstation Lausanne.

Die Weinbauversuchsslation des Kantons Waadt hat als hauptsächlichste, während des Jahres 1889 ausgeführte Arbeiten zu verzeichnen : Untersuchungen über amerikanische Reben, über verschiedene Rebenkrankheiten, über die Wirkung des Kupfervitriols auf Pilze, Anlage von Pflanzungen verschiedener europäischer Reben, Versuche über Schnitt und Behandlung der Reben, Analysen, Düngungsversuche, Untersuchungen über Gährung, meteorologische Beobachtungen.

Der Kanton Waadt verausgabte für die Station pro 1889 Fr. 35,688. 52, die Verwaltungsauslagen inbegriffen. An die nach Abzug der letztern verbleibende Summe von Fr. 29,887. 92-wurde ein Beitrag von der Hälfte derselben, also von Fr. 14,943. 96, gewährt.

3. Schweizerische Samenkontroistation.

Die schweizerische Samenkontroistation hat den Kredit von Fr. 5000, welchen Sie derselben pro 1889 zur Fortsetzung ihrer Arbeiten auf dem Gebiete des Futterbaues bewilligt haben, folgendermaßen verwendet: a. Für Versuchsfelder Fr. 1946. 35 b. ,, Pflanzensammlungeu ,, 1570. 95 c. ,, das Futterbauwerk, IH. Theil . . . . ,, 450. -- d. ,, Reiseauslagen ,, 1032. 70 Fr. 5000. --

725 In dem V e r s u c h s f e l d in Z ü r i c h wurden wie bisher Futterpflanzen, Streuepflanzen und Unkräuter kultivirt. Einzelne besonders wichtige Arten Streue- und Futterpflanzen sind im S t r i c k h o f in größern Flächen angebaut, worden, um davon Setzlinge, bezw.

Samen zu weitern Versuchen abgeben zu können.

Ueber das V e r s u c h s f e l d ' auf der F ü r s t e n a l p ist im landwirtschaftlichen Jahrbuch pro 18$9 ein ausführlicher Bericht veröffentlicht worden, auf welchen hier verwiesen wird.

Die W i e s e n u n t e r s u c h u n g e n , ebenso die D ü n g u n g s v e r s u c h e , welche die Station zur Ermittlung des Einflusses, welchen die Düngung auf die botanische Zusammensetzung der Grasnarbe ausübt, vorgenommen hat, sind im Berichtjahre fortgesetzt worden. Die Ergebnisse werden s. Z. veröffentlicht werden.

P f l a n z e n s a m m l u n g e n sind in 52 Exemplaren zu reduzirtem Preise abgegeben worden.

Der III. Theil des F u t t e r bau wer k e s , welcher die Alpenfutterpflanzen behandelt, gelangte im Berichtjahre zur Veröffentlichung.

4. Anderweitige Versuche.

Die von den Herren Prof. .Heß und Dr. Schaffer, in Bern begonnenen Untersuchungen betreffend die akute parenchvmatöse Euterentzündung sind im Berichtjahre unter Mitwirkung des Herrn Prof. Dr. Guillebeau in Bern fortgesetzt worden. Der vierte Band des landwirthschaftlichen Jahrbuches wird hierüber einen eingehenden Bericht enthalten. Ueber einige im Laboratorium des Herrn Dr. Schaffer auf milchwirthschaftlichem Gebiete ausgeführte Arbeiten ist im dritten Bande des Jahrbuches berichtet worden.

Die durch diese Untersuchungen verursachten Auslagen beziffern sich auf Fr. 2269. 92.

5. Errichtung einer oder mehrerer Centralstellen für Milchwirthschaft (Motion Häni).

Mit der Schaffung einer Anstalt, wie sie in dem Gutachten der Herren Müller, Abtheilungschef unseres Landwirthschafts-Departements und Dr. Schaffer, Kantonschemiker in Bern, vorgeschlagen wurde, haben sich fast alle Kantonsregierungen einverstanden erklärt. Die Meinungen gingen nur in Bezug auf den Ort, wo dieselbe hinkommen solle, auseinander, wobei es sich immerhin nur um die Städte Zürich und Bern handelte.

726 Unser Landwirthschaftsdepartement ersuchte hierauf die Herren Professoren Dr. Krämer und Dr. Schulze in Zürich, einen Entwurf über die Organisation einer schweizerischen Milchversuchsstalion mit Sitz des Instituts in Zürich oder Bern auszuarbeiten. Das von denselben erstattete Gutachten bildete die Grundlage der Berathungen einer im Berichtjahre einberufenen Kommission von Sachverständigen, welche über den Zweck der zu gründenden Anstalt, die Organisation derselben und die erforderlichen Hülfsmittel sich auf bestimmte Vorschläge einigte. Die Ortsfrage dagegen und mit ihr eine definitive Antntgstellung unsererseits muß zur Zeit noch unerledigt bleiben, da für den Entscheid andere, gegenwärtig noch ungelöste Fragen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, um so mehr, als dieselben auch mit Bezug auf die Organisation von Einfluß sein werden.

7. Molkereischulen.

Den Molkereischulen der Kantone B e r n , P r e i b u r g und St. G a l l e n sind pro 1889 folgende Bundesbeiträge gewährt worden: Schule.

1. Rutti . .

2. Treyvaux.

3. Sornthal .

Lehrkräfte.

Fr.

Kantonale Auslagen Lehrmittel.

Total.

Fr.

Fr.

3,975. 75 8,664. 70 5,300. --

2,083. 96 6,059. 71 2,947. 10 11,611. 80 5,694. 62 10,994. 62

Bundesbeitrag.

Fr.

3,029. 86 5,805. 90 5,497. 31

1889:

17,940. 45 10,725. 68 28,666. 13 14,333. 07

(1888:

11,589. 85 11,289. 06 22,878. 91 11,439. 45)

Außerdem wurde dem Kanton W a a d t, bezw. der Société de laiterie de Moudon an die Kosten der Einrichtung der M u s t e r k ä s e r e i in M o u d o n ein Beitrag von 10 °'o '^derselben mit Fr. 5148. 95 verabfolgt. Die kantonale Leistung jbezifferte sich 'auf denselben Betrag.

Die Schule Rutti ertheilt nunmehr den Unterricht in Jahreskursen, ebenso diejenige des Kantons Freiburg, während Sornthal die halbjährigen Kurse bisher beibehalten hat.

Die Frequenz dieser Anstalten ist durchschnittlich 8 Schüler pro Kurs, welche Zahl das Maximum darstellt, bis zu welchem Schüler in die Molkereischule Rutti pro Kurs aufgenommen werden.

727

II. Förderung der Thierzncht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.

Es wurden nur zwei Hengste bestellt, und zwar je einer für die Kantone Bern und Luzern. Den Ankauf besorgten die Herren Oberstl. Vigier, Direktor der eidgenössischen Pferderegieanstalt und Major Groß in Lausanne, welche gleichzeitig Remonten für jene Anstalt in der Normandie erwarben. Die Ankaufssurnme betrug Fr. 11,500 oder per Hengst Fr. 5750; die Kosten des Transports, des Unterhalts und der Wartung bis zur Uebergabe der Hengste an die Uebernehmer waren Fr. 505. 50 oder per Hengst Fr. 252. 75.

Angesichts der geringen Anzahl bestellter Hengste haben wir, wie letztes Jahr, die Kosten des Ankaufes d. h. die Auslagen und Taggelder der Ankaufskommission aus dem Kredite für Pferdezucht bestritten.

Der Durchschnittspreis stellte sich somit per Pferd loco Bern auf Fr. 6002. 75 (gegen Fr. 7004. 85 im Jahre 1888, Fr. 5408. 47 irn Jahre 1887 und Fr. 4021 21 im Jahre 1888). Davon trägt der Bund laut Verordnung 40 °/o oder im Ganzen Fr. 4802. 20 bei der Abgabe. Weitere 10 °/o oder Fr. 1200 werden den Uebernehmern nach 6 und 20 °/o oder Fr. 2400 nach 10 Jahren zurückvergütet, sofern die betreffenden Hengste bis dahin befriedigende Zuchtleistungen aufweisen.

Der vom Pferdezuchtkredit pro 1889 verbleibende Betrag von circa Fr. 15,730 wurde der Kommission überwiesen, welche, auf eine Anregung im Schooße des Nationalrathes hin, von uns den Auftrag erhielt, Vollbluthengste zu erwerben. Die Berichterstattung über dieses Geschäft fällt indeß in das folgende Jahr.

Importirte oder im Inlande aufgezogene Hengste wurden im Berichtjahre keine zur Zucht ,,anerkannt"1.

Die bisher eingesandten Berichte über die Pferdezucht verursachten den Kantonen bedeutenden Mühewalt, ohne indeß ein befriedigendes Ergebniß zu liefern, indem es unmöglich ist, von allen belegten Stuten das Zuchtergebniß zu erfahren. Wir beschrankten uns deßhalb darauf, von den Kantonen die Talons der Sprungregister einzuverlangen, aus welchen ersichtlich ist, wie viele Stuten von jedem importirten oder ,,anerkannten" Hengst belegt wurden.

Die genauem Erhebungen im Inlande und die in den ausländischen Gestüten in großem Maßstabe gemachten Erfahrungen ergeben, daß durchschnittlich und regelmäßig 68 °/o der gedeckten Stuten be-

728

fruchtet und von 87 °/o der befruchteten Stuten lebende Fohlen geboren wurden. Folglich trifft es auf 100 gedeckte Stuten 59 lebensfähige Fohlen.

Im Jahre 1889 wurden durch 88 ,,anerkannte"1 Hengste 2904 Stuten gedeckt, von denen demnach im Jahre 1890 circa 1713 Fohlen erwartet werden dürfen. Folgende Tabelle verzeigt die Ergebnisse der Deckgeschäfte nach Kantonen: Zahl Zahl Durchschnittsder der zahl der Stuten Zuchthengste, belegten Stuten.

per Hengst.

Kanton.

Zürich Bern Luzern Obwalden . .

Schwyz Freiburg Solothurn Basel-Landschaft St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau . - .

Thurgau Waadt Wallis Neuenburg Genf

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

l 36 3 l 5 4 2 3 9 l 2 l 15 3 l l

12 1399 80 43 149 125 32 51 426 87 16 16 290 149 23 6

12 39 27 43 30 31 16 17 47 87 8 16 19 50 23 6

88

2904

33

Von den beiden E s e l h e n g s t e n , welche im Jahre 1885 zum Zwecke der Hebung der Maulthierzucht im Kanton Wallis mit Bundessubvention importirt wurden (vgl. Geschäftsbericht pro 1885, Bundesbl. 1886, II, 478), sind nach den vorgelegten Sprungregistern 43 Stuten belegt worden.

»

2. Prämirung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Es fanden 42 Schauen statt und zwar alle in der zweiten Hälfte des Monats Mai, an welchen von unsern Experten 1083 (im Jahre 1888: 958) Stutfohlen auf' deren Abstammung von ,,anerkanntena Hengsten geprüft und nachher klassenweise und nach ihrer Qualität geordnet aufgestellt und davon 662 Stück (1888: 571 Stück) prämirt wurden.

729 Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über die im Jahre 1889 augesicherten Stutfohlenprämien : Im Jahre 1889 prämirte Stutfohlen.

1-2 jährig à Fr. 30.

Kanton.

Zürich . . .

Bern Luzern . . .

Schwyz . . .

Obwalden .

Glarus . . .

Zugo Freiburg . .

Solothurn . .

Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

.

99 17 13

.

.

4 1 1

.

8 3 1 6 1 21 4 1 2 38 4 4

.

.

.

.

.

.

.

.

.

228

Prämienbetrag

Fr.

6,840

2--3 .jährig à

Fr. 50.

3-5 jährig à Fr. 200.

Total.

1

1

2

84 19 21 4 3 2 12 2 1

63 27 12 4 --

246 63 46 12 4 3 28 7 5 12

4 1 22 3 1

8 2 3 2 -- 26 2 1

-- 40 9 1

Im Jahre iRfin 1 OOO prämirte Stutfohlen.

Total.

1 201 41 33 5 1 6 24 5 3 10 (A.-Rh.) 1

-- 34 12 6

2 69 9 3 2 112 25 11

230

204

662

571

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

11,500 40,800 59,140

89 17 5 3 90 29 7

48,020

Diese 662 Stutfohlen stammen von 97 vom Bunde importirten oder zur Zucht ^anerkannten" Hengsten ab.

Folgende Tabelle! zeigt, wie viele von den in den Jahren 1887 und 1888 zugesicherten Stutfohlenprämien im Berichtjahre ausbezahlt werden konnten: Bnndesblatt. 42. Jahrg.

d. I.

50

730 Im Jahre 1889 ausbezahlte Prämien fUr Fohlen.

Kanton.

1-- 2jährig 2-3jährig 3-- öjährig à Fr. 30. à Fr. 50. à Fr. 200.

Zürich Bern Luzern Schwyz Obwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Appenzell A.-Rh.

S t . Gallen . .

Graubünden . .

Aargau Waadt Wallis Neuenbui-g . .

1 75

16 11 1 1 2 10

1 .63 16 11

2 1 7

38 3

10 1 -- 4 1

Total.

2 176 35 31 4 1 3 21 4 3 7 1 94 10 5 68 25 4

. .

1 5 1 37 7 2 29 6 1

3 2 1 -- 38 1 2 32 11 3

Total

206

193

96

495

12

35

178

225

. .

. .

. .

. .

Noch nicht zur Ajiszahlung gelangte Prämien der Jahre 1887 u. 1888

1 -- 19 2 1 7 8

Die Totalsumme der ausbezahlten Prämien für diese 495 Fohlen (1888: 440 Fohlen) beziffert sich auf Fr. 35,030. Hiezu kommen noch Prämienrestanzen à Fr. 100 für 14 Fohlen, welche im Jahre 1886 mit Fr. 150 prämirt wurden, wovon Fr. 100 erst nach der Geburt eines Fohlens ausbezahlt werden konnten . ,, 1,400. -- STotalausgaben für Stutfohlenprämirungen Fr. 36,430. -- Vor 1887, d. h. vor Inkrafttreten der Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund vom 23. März des

731 genannten Jahres, wurden die Prämien für Stutfohlen baar bei der Prämirung ausbezahlt, mit Ausnahme der in der sogen. Klasse B prämirteo Fohlen. Diese erhielten von der zuerkannten Prämie im Betrage von Fr. 150 nur Fr. 50 in baar. 100 Fr. wurden erst ausbezahlt, wenn der Nachweis geleistet wurde, daß das prämirte Thier als 3- oder 4jährig von einem ,,anerkannten" Hengst bedeckt worden sei und innert 12 Monaten nach dem Tage der Beschälung ein lebendes Fohlen geboren habe. Im Berichtjahre sind nun die letzten dieser sogenannten Prämienrestanzen ausgehändigt worden.

Im Ganzen wurden innert den Jahren 1882/1886 553 Fohlen in Klasse B prämirt; aber nur für 327 dieser Thiere die Prämienrestanz ausbezahlt. Es haben somit 59 °/o der prämirten Stuten lebende Fohlen geboren, was mit den Zuchtergebnissen im Kanton Waadt und in den preußischen Gestüten genau übereinstimmt.

3. Beiträge fUr Pferdeausstellungen.

Der K a v a l l e r i e v e r e i n der C e n t r a l s c h w e i z und die ö k o n o m i s c h e G e s e l l s c h a f t d e s K a n t o n s B e r n veranstalteten im Berichtjahre in Bern eine Ausstellung für Pferde aus der Centralschweiz. Sie haben unter dem Titel ,,Ausstellungen11 an dieses Unternehmen einen Bundesbeitrag von Fr. 5000 bewilligt.

Es wurden aus 6 Kantonen 142 von ,,anerkannten" Hengsten abstammende Pferde und Fohlen ausgestellt, wovon 60 zweijährige, 44 dreijährige, 23 vierjährige und 15 fünfjährige. Im Ganzen konnten 80 Stück oder 56 °/o der ausgestellten Thiere prämirt werden.

Der einläßliche Ausstellungsbericht liegt bei den. Akten.

Der Gesellschaft für V e r b e s s e r u n g der Pferdez u c h t in der r o m a n i s c h e n S c h w e i z wurden Fr. 1200 zu Gunsten einer Pferdeausstellung in Payerne, und Fr. 800 zu Gunsten der Rennen in Yverdon verabfolgt. Dem Bericht über das Pferderennen in Yverdon entnehmen wir, daß im T r a b f a h r e n die Distanz von 1700 m. mit inländischen Kreuzungsprodukten in 4 Minuten 16 Sekunden bis 5 Minuten 22^2 Sekunden zurückgelegt wurde; im T r a b r e i t e n die Distanz von 2500 m. in 5 Minuten 27 Sekunden bis 6 Minuten 9 Sekunden. Beim F l a c h r e n n e n legte ein Abkömmling des Hengstes ,,Wengi" aus dem Fohlenhof und der Vollblutstute ,,Formosa" die Distanz von 1150 m.

in l Minute 19 Sekunden zurück, d. h. den Kilometer in l Minute 8*/2 Sekunden, eine Leistung, welche nur von Vollblutrennpferden verlangt wird-

732 4. Beiträge für Fohlenweiden.

Nachstehende Tabelle zeigt das Bi-gebniß der im Jahre 1889 vorgenommenen Prämirungen : Prämirung von Fohlenweiden: Kantone.

Zahl der Weiden.

.

1

Zürich Bern . . . . . . . .

Luzern . . .

.

PUllW^Z z Schwyz rg Freiburg Solothur irn Basel-La jandschaft . . . .

Waadt; Zusammen 1889 ,, 1888 Vermehrung

9 1 8 3 1 1 14

38 29 9

Zahl der Höhe des gesömmerten Bnndesbeitrages.

Fohlen.

Fr. Rp.

14 209 12 160 30 26 10 273 734 541 193

161.

1934.

132.

1209.

260.

234.

135.

4098.

8163.

6491.

1672.

-- 50 -- 25 -- -- -- -- 75 50 25

5. Hufschmiedkurse.

An die Kosten zweier Hufschmiedkurse im Kanton Bern wurden Fr. 1540, an einen Kurs im Kanton Graubünden Fr. 490. 85, zusammen Fr. 2030. 85 verabfolgt.

6. Depot dreijähriger Remonten.

Es wurden im Frühjahre 48 Stück dreijährige Landespferde zum Preis von Fr. 39,300 angekauft, oder durchschnittlich zu Fr. 818. 75 per Stück (1888 Fr. 1069}.

Die Fohlen wurden wiederum in den Stallungen der Regieanstalt, der Kalberweide, der Scheune im Gwerti untergebracht und auf den Weidekomplexen der Kalberweide und in Uebeschi gesommert. Zwei Fohlen sind umgestanden und 4 Stück mußten ausrangirt werden. 13 Thiere übernahm die Kavallerie zum Preise von Fr. 14,600. -- 29 übernahm die eidg. Regieanstalt zum Preise von ,, 30,800. -- Aus dem Kredite für Pferdezucht wurden bezahlt ,, 14,368. 25 Folglich Nettoausgaben, inkl. Ankaufskosten Fr. 59,768. 25 Die Unterhaltungskosten beliefen sich auf Fr. 604. 30 per Stück, so daß zuzüglich der Ankaufskosten das Pferd auf Fr. 1423. 05 zu stehen kam, gegenüber Fr. 1474. 80 im Jahre 1888.

733

B. Eindviehzucht.

1 Auszahlung der im Jahre 1888 zuerkannten Beiprämien fllr Zuchtstiere und Stierkälber.

Im Jahre 1888 wurden an 166 kantonalen Schauen 2394 eidgenössische Beiprämien im Betrage von Fr. 139,565 für solche prämirte Zuchtstiere gezeichnet, welche zehn Monate, vom Tage der Prämirung an gerechnet, der inländischen Zucht nicht entzogen wurden.

Die Auszahlung dieser Beiprämien fällt demnach in das Berichtjahr und die nachstehende Tabelle gibt Aufschluß, in welchem Umfange die Bedingung erfüllt wurde.

Kantone.

Zürich

.

.

Zugesicherte Beiprämien. Ausbezahlte Beiprämien.

Betrag.

Anzahl. Betrag._ Anzahl.

Fr.

Kp.

Fr. Rp.

10,100. -- 159 . 179 11,105.

26,240. -- . 286 26,950. -- 278 10,200. -- 167 12,140. -- 135 1,456.

20 1,456. -- . 20 20 3,904. -- 60 3,904. 20 60 1,216. -- 21 1,071. -- 25 821. -- 17 . 22 1,008.

-- 1,184. -- 1,184. -- 20 . 20 1,936.

1,936. -- 30 30 .

9,395. -- 9,785. -- 100 . 104 4,072. -- 104 4,300. -- 99

Bern . . .

Luzern Uri . . .

Schwyz . · Obwalden .Nidwaiden .

Glarus . .

Zug . . .

Freiburg .

Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh,.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen . .

Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . . .

1888 1887

-- -- -- -- -- 2,555.

57 2,250.° -- 65 840. -- 22 760. -- 26 41 2,210. -- 1,960. -- 46 675. -- 12 14 570. -- 278 13,426. -- 249 12,197. 50 -- 71 5,584. -- 4,569. -- 91 91 · 6,960.

6.595. -- 96 161 4,250. -- 5,160. -- 131 -- ' 58 3,755. -rr 3,725. -- 59 244 11,788. V) 161 8,229. -- 241 9,334. -- 194 7,360. -- 2,293. 80 56 53 2,203. 80 9 340.

13 220. -- 2407 139,905.

125,268. 50 (89,6» -- 2088(86,8%) 2229 130,778. 60 2002(89,8»/o) 119,474. 40 (91,4»/o)

734

2. Prämirung von Zuchtstieren und Stierkälbern im Jahre 1889.

Hiefür wurde den Kantonen ein Kredit im gleichen Betrage und unter den gleichen Bedingungen wie im Vorjahr zur Verfügung gestellt. Derselbe wurde an 160 Schauen, gemäß nachstehender Tabelle, den Besitzern prämirter Stiere zugesichert.

Kantone.

Zürich

. . . .

Eidgenössische Beiprämien.

Zugesicherte Verwendeter Quote.

Betrag.

Anzahl.

fr.

Fr.

11,040 10,860 126

Kantonale Z;ucntsuerpramien.

Betrag.

Anzahl.

Fr.

11,190. -- 189 27,700. -- 369

30,728 Bern . . .

28,170 339 Luzern . . . . 11,036 12,930 186 12,265. -- 221 1,456 Uri 1,456 20 1,640- -- 20 3,904 Schwyz . . . .

3,904 60 8,100. -- 60 1,216 Obwalden . . .

1,216 27 1,706. 44 1,008 Nidwaiden . . .

22 1,090. -- 22 1,008 1,184 Glarus . . . .

1,184 20 1,570.-- 20 1,936 Zug . . . . .

30 1,936 2 000. -- 30 Freiburg . . . .

11,752 9,430 97 97 9,430. 4,072 Solothurn . .

112 112 4,200 4,200. -- 504 Basel-Stadt . . .

-- -- -- 2,552 2,525. -- 94 Basel-Landschaft .

2,555 67 840 Schaffhausen . .

840 29 1,680.-- 34 2,480 Appenzell A. Rh. .

43 43 2,370 2,370. -- -- -- 1,032 Appenzell I. Rh. .

-- -- St. Gallen . . .

10,656 267 16,009. -- 267 10,656 5,584 Graubünden 71 10,099. -- 183 6,110 Aargau . . . .

97 6,675. -- 97 6,960 6,675 Thurgau . . . .

157 5,160 157 5,160. -- 5,160 Tessin . . . .

54 3,240. -- 54 3,768 3,240 Waadt . . . . 10,048 264 18,105. -- 14,220 379 Wallis . . . . 14,296 275 14,220. -- 275 11,531 Neuenburg . .

2,296 4,559. -- 79 2,296 50 Genf 720 -- -- -- -- 1889 147,128 141,947 2413 165,533. -- 2846 1888 147,128 139,565 2394 150,003. 10 2659 --

+2,382 +19 -(-15,529. 90 +187

Die Kantone haben ferner für Prämirung von Kühen und Rindern Fr. 58,235 verwendet, gegenüber Fr. 54,144. 47 im Jahre 1888, so daß deren Gesammtauslage für Prämien zu Gunsten der Rindviehzucht Fr. 227,768 beträgt (1888 Fr. 204,147. 57).

735 3. Prämirung von Zuchtfamilien.

Im Berichtjahre hatten die hauptsächlich Fleckvieh züchtenden Kantone der westlichen Hälfte der Schweiz Anspruch auf den betreffenden Kredit, welcher im Verhältnis von Fr. 5 auf je 100 Stück des Gesammt-Rindviehstandes festgesetzt wurde. Ueber die ' Verwendung gibt die nachstehende Tabelle Auskunft: [Tantino

IXaDlOnc.

Zahl der Zahl der GesammtstUckAusgesetzter vorgeiunrten pramirten zam aerprsmirIfrodif Pamilion.

Familien, t.ftn Familit l?ftmiliftntea in.

Kredit.

Familien. Familien.

Fr.

Betrag der

Pramio Prämien.

Fr.

142 161 858 12,908. -- Bern . . . . 12,908 3,880 49 Freiburg 85 188 3,880. -- 1,692 14 11 43 Solothurn . . .

1,692. -- -- Basel-Stadt . .

111 -- -- -- 10 Basel-Landschaft .

883 , 10 36 880.-- 4 525 15 Schaffhausen .

7 525.-- 4,557 75 56 113 4,557.-- Waadt . . . .

3,504 141 3,504. -- Wallis . . . .

171 48 1,112 18 96 1,112.-- Neuenburg . . .

18 359 Genf . . . .

-- -- -- -- 541 338 1889 29,531 · 1500 29.058. -- 200 1053 16J109. 50 1887 21,159 230 +8,372 +311 +138 +447 +12,948.50 Ueberdieß hat der Kanton Graubünden Fr. 2627 vom letztjährigen Bundesbeitrag, zuzüglich Fr. 993 kantonaler Leistung, im Be'richtjahre für Prämirung von 72 Zuchtfamilien mit 222 Thieren verwendet. An diesen Schauen wurden im Ganzen 104 Familien aufgeführt.

III. Verbesserung des Bodens.

Im Berichtjahre wurden Bundesbeiträge an Unternehmungen zur Verbesserung des Bodens in Aussicht gestellt im Kanton Zürich für 7 unternehmen Fr. 3,472. 12 ,, Bern ,, 4 ,, 7,276. 25 ,, St. Gallen ,, l ,, 4,940. ,, Graubünden ,, 35 ,, ,, 21,980. -- ,, Aargau ,, l ,, 3,000. ,, Tessin ,, l ,, ,, 875. ,, Neuenburg ,, l ^ 1,353. -- fl Zusammen für 50 Unternehmen

Fr. 42,896. 37

736

Ueberdieß wurden für je ein Unternehmen im Kanton Bern (Uettligen) und Graubünden (Churer-Alpen), gestützt auf die Thatsache, daß die Projekte um die in der Kostenberechnung vorgesehene Summe nicht ausgeführt werden können, bezw. daß von Seiten der Kantone und Gemeinden Mehrleistungen gewährt werden, die im Jahre 1888 zugesicherten Bundesbeiträge um zusammen Fr. 7913. 03 erhöht.

Zuerkannte Bundessubventionen konnten im Laufe des Jahrea an folgende theilweise und ganz ausgeführte Unternehmen ausgerichtet werden: K a n t o n Z ü r i c h . Gemeinde T ä g e r n a u , f ü r Entwässerung einer Wiese von 2,05 ha. Kosten Fr. 1057. 60. Bundesbeitrag 10 °/o, im Maximum Fr.

100. -- Entwässerungskorporation B u s s e n h a u s e n , Drainirung des ,, W i e s e n t h a i e s a , 2,5 ha.

Kosten Fr. 1489. 60. Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum ,, 216. 42 K a n t o n B e r n . Gemeinde U t z e n s t o r f , Neueintheilung, Vermarchung und Fcldweganlage auf dem ,, Altwydenfeld", 34 BU ha. Kosten Fr. 10,605. Bundesbeitrag 30 °/o, im Maximum H a s l i t h a l . Drainirung von Grundstücken, 4 ha. Kosten Fr. 2247. 60. Bundesbeitrag 25 °/o, im Maximum

T

3,000. --

,,

559. --

K a n t o n St. G a l l e n . Genossenschaft der Gemeinden M e l s und V i 11 e r s, Feldbereinigung und Weganlage auf ,, B a l t s c h a n a " , 100 ha. Kosten Fr. 21,708. 80. Bundesbeitrag 25 °/o, im Maximum ,, Abschlagszahlung an die Kosten der Drainage des S e e z g e b i e t e s = Fr. 8798. 94, wovon Fr. 234. 44 auf den Kredit pro 1890 . . . ,, K a n t o n G r a u b ü n d e n . Ausreuten v o n A l penrosen auf der Alp N a d e l s d a v o n , Gemeinde T r u n s , 5,69 ha. Bundesbeitrag per ha. Fr. 100 oder ,, Gemeinde S e e w i s , Erstellung von 2 Wasserleitungen und von Tränktrögen, sowie für den

4,940. --

8,564. 51

569. -r-

Uebertrag Fr. 17,948. 93

u

üebertrag Umbau der Valserschermen auf der Kuhalp F a s o n s. Kosten Fr. 2800. 50. Bundesbeitrag 15 °/o oder

737

Fr. 17,948. 93 ,,

420. 17

Kja£n ton A a r g a u . Gemeinde U e k e n , Weganlage auf den K o r n b e r g . Kosten Fr. 7371.34. ' Bundesbeitrag 20 % oder ,,

1,474. 30

Zusammen

Fr. 19,843. 40

IT. VJehseuclienpolizei.

A. Verhältnisse und Maßnahmen im Innern.

1. Die nachstehenden Tabellen geben ein Bild über die zeitliche und örtliche Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten während des Berichtjahres.

Im Vergleich zum Vorjahr ergibt sich eine e r h e b l i c h e V e r m i n d e r u n g d e r Fälle von ansteckender L u n g e n s e u c h e , von M i l z b r a n d , von R o t z und von R o t h l a u f der S c h w e i n e und eine g e r i n g e V e r m e h r u n g der Fälle von R a u s c h b r a n d und von W u t h . Dagegen haben sich die Fälle von R ä u d e und von M a u l - und K l a u e n s e u c h e v e r v i e r f a c h t .

Zufolge den kantonalen Berichten wurden diese Krankheiten eingeschleppt aus : frankreich,

Lungenseuche Maul- und Klauenseuche .

Rotz und Hantwurm . .

Rothlauf der Schweine . .

Total der Einschleppungen

Deutschland.

OesterreichUngarn.

Italien.

Total.

l Fall -- 2 Fälle -- 3 Fälle . l ,, -- 28 ,, 3 Fälle 32 ,, .

-- l Fall -- -- l Fall . 2 Fälle -- l Fall -- 3 Fälle . 4 Fälle l Fall 31 Fälle 3 Fälle 39 Fälle

Die vielen Binschleppungsfälle aus Oesterreich-Ungarn und die seuchenpolizeiliehen Verhältnisse dieser Länder veranlagten uns, am 27. März die Kantone aufzufordern, das sämtutliche über die österreichische Grenze eintretende Vieh einer zehntägigen Quarantäne am Bestimmungsort zu unterwerfen. Eine Quaranläne an der Grenze halten wir für durchaus unausführbar und, wenn selbe noch durchgeführt werden könnte, vom viehseuchenpolizeilichen Standpunkte aus für verwerflich. Die vollständige Sperre der Vieheinfuhr auch nur über eine der vier Grenzen würde so viele Uebel-

Tabelle I.

Zu Seite 737.

Uel>ersielit über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1889.

I.

11.

III.

IV.

V.

Ansteckende Lnngeuseuche.

Rauschbrand.

Milzbrand.

Maul- nnd Klauenseuche.

Wuth.

Thiere.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Unterwaiden o. d.

Unterwaiden n. d.

Glarus Zue . .

""o .

Freiburg Solothurn . . .

Basel-Stadt .

Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I . R h .

St. Gallen Graubünden

Thiere.

Thiere.

Thiere.

175 1

27 80 6

10 1

8 4

31

2

29 9

10 30 1 3

2

W. .

W. .

. .

.

Th iere.

17

.

4 1

. . . . .

13 1 3 55

Tessin Waadt Wallis

1

11 1 3 11 4 1

Genf

Total

3

--

3 Stand mT~JälmrTS8'8"" Verminderung gegenüber dem Jahre 1888 Vermehrung gegenüber dem Jahre 1888

27

333

202

318

248

24

22

9

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Th iere.

345 103 63

. .

. . .

. .

Umgestanden und abgethan,

35

1

UmVerseucht UniUmUmAls gestanden gestanden gestanden u. der Angestanden verdächtig und und und steckung and abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. verdächtig.

Thiere.

16 2

Thiere.

3

1 2 2 4 3

1

47

68

29

67 57

21 1

25 124 3 8 10 1907

422 83 1133 100 11623 65 2179 4 1697 715 2 29 5 513 176 4 98 25

6 8 203 17742 190 3698

Thiere.

Thiere.

42 49 55 21

5

2

1 149

5

12 4 3 2 1

2 1

7

è

11

5642

4

7

18 38 4 6

1 2

178

3

5 59

28

641

40

998

12

357

1 3

21833

16191

Thiere.

1

46 15

Thiere.

4

f

Itä mio.

Kleinvieh.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Großvieh.

UmümUmAls der gestauden Seuche gestanden gestanden S g und als 9 l=g und und s 8> verseucht verdächtig abgethan.

abgethan.

abgethan.

|t abgethan.

E 1

Kanton.

V] 11.

VI.

VII.

Rotz und Rothlaufod.

Hant- Fleckfieber wurin. d. Schweine.

3 1 5

134 938 300

8

1385 1393 335

1058

TJebersichLt

Tabelle IL

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1889.

V

11.

III.

Ansteckende Lungensenche.

Eanschbraud.

Milzbrand.

,IV.

V.

Mani- nnd Klauenseuche.

Wnth.

Großvieh.

Umder UmUmgestanden Als Seuche gestanden gestanden -i J und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan.

abgethan. E » abgethan.

jj%

Jl

TMere.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

il

Januar

6

16

1

Februar

4

12

3

3

18

April

15

22

3

647

Mai

24

22

4

212 42

Juni .

43

20

49

74

August September

März . . .

. . . .

Juli

Oktober .

1

.

.

. .

2

November Dezember

. . . .

.

Total

3

--

3

i ·

Verseucht UmUmUmUniAls gestanden gestanden gestanden u. der An-S TM ·g = - gestanden verdächtig und steckung und und und II abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. verdächtig.



Th iere.

Th iere.

Kunde.

Kleinvieh.

-o «> g 1 fcn

Verseucht der Anstech verdächti

TVIonat.

VIII.

VI.

VII.

Rotz und Rothlaufod.

Haut- Fleckfieber wurm. d. Schweine.

Verseucht der Anstecl verdacht!

1.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

9

2

23

7

1

14

4

204

3

19

1

2

1

9

71

1 '

2

39

381

53

1

1

1

103

17

15

1 1422

373

2

3

2

154

220

79

20

17 2530

1030

3

96

58

24

1 5163

721

5

64

14

17

5 2360

471

3

47

9

6

4 1438

5

20

465

4

10

53

30

333

202

80

75 1569 49

40 1940

273

1

181

98

305

203 17742 190 3698

21833

1

7

è

11

28

641

106

3

322 1

67 155

2

1385

8

1393

738

·

stände ztir Folge haben, daß sie von unserem Volke nur im äußersten Nothfall auf längere Dauer ertragen würde.

Wie aus nebenstehenden Tabellen I und II ersichtlich, hatte die angeordnete Maßregel nicht dea erwarteten Erfolg. Ein großer Theil des Viehstandes der Kantone St. Gallen und beider Appenzell wurde durch die dauernd herrschende Krankheit verseucht.

Im Jahr 1888 wurde infolge Futtermangels der Viehstand stark vermindert, was im Berichtjahre einen außergewöhnlich lebhaften innern und internationalen Viehverkehr hervorrief, welcher der Einsehleppung und der Verbreitung ansteckender Krankheiten natürlich Vorschub leisten mußte. Ebenso muß . zugegeben werden, daß die genannten Kantone dem Uebel in erster Linie ausgesetzt sind und daß die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf den Weiden und während der Alpzeit bedeutend schwieriger ist, als bei ausschließlicher Stallfütterung.

Immerhin ist die Hauptursache der erwähnten, unsere gesammte Landwirtschaft direkt und indirekt so schwer schädigenden Zustände die mangelhafte Handhabung der viehseuchenpolizeilichen Vorschriften.

Unsere Viehseuchenpolizei will den Viehverkehr so wenig wie möglich beschränken; dafür aber verlangt sie, daß dieser Verkehr genau kontrolirt werde. Die betreffenden Bestimmungen sind nicht neu; sie sind ohne Ausnahme schon im einschlägigen Gesetze vom Jahre 1872 enthalten. Trotzdem sind sie bis jetzt im Kanton St. Galleo und zum Theil auch in ändern Kantonen sehr mangelhaft, zum Theil gar nicht ausgeführt worden. So lasten auf der mit Vieh verkehrenden Bevölkerung die mit Auslagen verbundenen Formalitäten, die Vortheile der Gesetzgebung aber bleiben aus und letztere wird diskreditirt.

Daß diese Gesetzgebung, bei gehöriger Vollziehung, ihren Zweck vollständig erreicht, beweisen die Kantone der französischen Schweiz, welche der Seucheneinschleppung von allen Seiten nicht weniger ausgesetzt sind, als die ostschweizerisehen Kantone, und in welchen, ohne größere Belästigung der Viehbesitzer herbeizuführen, die in unserem Lande nie ganz zu vermeidenden Seucheneinschleppungen doch n i e m e h r eine Ausbreitung der Krankheit zur Folge hatten, wie wir dieß jährlich in der Ostschweiz erleben müssen. Dieß ist ausschließlich der genauen Handhabung der seuchenpolizeilichen Vorschriften seitens der westschweizerischen Kantone,
namentlich aber der Kontrole des Viehstandes und des Viehverkehrs zu verdankeil, welche die Grundlage der ganzen Seuchenpolizei bildet. Alle Maßregeln, wie Grenzuntersuchung,

739 Quarantäne, Stall- und Gehöftesperren, sind eben nur durchführbar, wenn die Viehinspektoren deo Viehstand und den Viehverkehr ihres Bezirkes nach Vorschrift kontrolirea und wenn dieser Dienst von verantwortlichen kantonalen Beamten (Karitonsthierärzten) fortwährend überwacht wird. Zur hinreichenden Besoldung dieser Inspektoren und Beamten dienen die Gebühren für die Viehgesundheitsscheine; es werdeu deßhalb den Kantonen keine finanziellen Opfer zugemuthet; ebenso wenig den Viehbesitzern, welche in Würdigung der Ergebnisse i sich mit einer genauen Ordnung wohl schnell befreunden werden. ' Die Sorge für den Gesundheitszustand des gesammten Viehstandes, sowie für den freien Viehverkehr im Inland und nach dem Auslande, welches nur zu gerne seine Grenzen uns gegenüber schließt, werden uns nöthigen, alle Maßregeln, welche die Gesetze uns an die Hand geben, anzuwenden, um in allen Kantonen eine gleichmäßige Handhabung der Seuchenpolizei zu erzielen.

2. In Ausführung der Art. 41 und 74 der Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 14. Oktober 1887, hat unser Landwirthschaftsdepartement eine Instruktion betreffend das beim Auftreten kontagiöser und infektiöser Thierkrankheiten zu beobachtende Desinfektionsverfahren und die anzuwendenden Desinfektionsmittel erlassen.

B. Maßnahmen an der Grenze.

1. Im Bestände des thierärztlichen Grenzpersonals und der für die Vieheinfuhr geöffneten Zollbüreaux sind keine wesentlichen Aenderungen eingetreten. Die Einfuhrstation Schaffhausen (Bahnhof) wurde, als überflüssig für den Viehyerkehr, auf Ende des Jahres geschlossen und die dortige Grenzthierarztstelle aufgehoben. Verschiedene Gesuche um Oeffnun'g neuer Stationen glaubten wir mit Rücksicht auf die denselben zu Grunde liegenden lokalen Interessen und auch deßhalb abweisen zu sollen, weil nach unserm Dafürhalten mit den gegenwärtig geöffneten Zollstätten allen billigen Anforderungen in weitgehendster Weise entsprochen und ein wirkliches Bedürfnis nach Vermehrung derselben absolut nicht vorhanden ist.

2. Die Thätigkeit der Grenzthierärzte gibt zu keinen speziellen Bemerkungen Veranlaßung ; in drei Fällen mußten wegen Dienstvernachläßigung Bußen ausgesprochen werden ; bezüglich eines vierten gravirenden Falles sind die Akten noch nicht geschlossen.

740

Die Grenzthierärzte haben im Berichtjahre neuerdings eine Anzahl Viehtransporte von der beabsichtigten Einfuhr in die Schweiz zurückweisen müssen, und zwar wegen Maulund Klauenseuche.

T. , Rotz '

Anständet!

-oA betr. Gè- TVÌ.I Eaude - sundheits- TotaL scheine.

aus Frankreich . . . .

3 ,, Deutschland . . . .

2 Oesterreich-Ungarn . 8 Italien . - . . . . --

l 6 l l

-- -- -- l

4 6 6 3

8 14 15 5

Total der Rück Weisungen

9

l

19

42

13

3. Bezüglich der Ausdehnung der Vieheinfuhr in die Schweiz sind alle wünschbaren Angaben in der beiliegenden Uebersichtstabelle III enthalten.

Frisches und geräuchertes Fleisch wurde in 4817 Sendungen mit einem Gesammtgewicht von 481,503 kg. der grenzthierärztlichen Kontrole unterworfen.

Die Auslagen für die Viehseuchenpolizei an der Grenze beziffern sich auf Fr. 121,245. 50, die aus den Untersuchungs- und Passirscheingebühren resullirenden Einnahmen dagegen auf Franken 179,629. 05, so daß dem Viehseuchenfond ein weiterer Betrag von Fr. 58,383. 55 einverleibt werden kann. Dieser Fond beläuft sich nunmehr einschließlich der ergangenen Zinse auf Fr. 121,902. 44.

C. Internationale Beziehungen.

Außer der unterm 27. März hierseits erlassenen Quarantäneverfügung gegenüber österreichisch-ungarischem Vieh sind folgende den internationalen Verkehr betreffende Anordnungen zu verzeichnen: 1. Anfangs April hat die italienische Regierung aus Anlaß des Auftretens der Maul- und Klauenseuche die Einfuhr von Vieh schweizerischer Herkunft nach Italien von der Bedingung abhängig gemacht, daß für jeden Transport der Ausweis über eine in der Schweiz bestandene achttägige Quarantäne beigebracht werde.

Schritte, welche die Aufhebung dieser Maßregel bezweckten, sind erfolglos geblieben.

2. Die Statthalterei für Tyrol und Vorarlberg sodann erließ im gleichen Monat eine Verfügung, zufolge welcher wegen Ver-

Zu ideiti'. 74i>.

Tabelle III.

TJetoersiolit der

Vieheinfuhr in die Schweiz im Jahre 1889.

(Nach den Angaben der schweizerischen Grenzthierärzte.)

1

Grenzstrecke.

Thiergattung.

Nr.

Deutschland Frankreich |Italien Oesterreich

Pferde über 1 Jahr Total

2

Maulthiere über 1 Jahr

<

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total 3

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Esel Total

4

Fohlen bis auf 1 Jahr

<

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total 5

Ochsen und Stiere, geschaufelt a. Schlachtvieh

1

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total Deutschland Oesterreich

KUhe und Rinder, geschaufelt O" Schlachtvieh

.

Total

Einheltswerth. i

Stücke.

3,458 3,932 819 1,673

Fr.

2,291,8H8 2,bl2,l70 550,0«) 741,670

Fr.

Gi'2 58h 671 443

9,882

5,895,774

596 60

5 50 69 2

3,000 19,225 24,605 570

126

47,400

600 384 50 356 60 285 ~ 376 20

3 62 220 3

440 8,030 34,4fiO 650

146 129 156 216

288

43,580

151 30

58 389 56 158

12,425 71,330 1 0,090 33,625

172 183 180 212

661

127,470

1,801 14,613 7,856 16,279

810,755 7,664,234 4,036,564 8,114,245

5,695 1,886 848 757

2,375,557 820,521 291,295 206,899

9,186 3,694,272 49,735 24,820,070

Total öesammttotal von 5 a und & 6

Gesammtwerth.

40,549 20,625,798 Frankreich 1 Italien

b. Nutzvieh

Menge.

<

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Ilp.

80 60 30

65 50 65 65

75 35 20 80

192 85 450 524 513 498

15 50 80 45

508 65 417 435 343 273

15 05 50 30

402 15 489

541 1,376 623 6,323

172,075 442,389 144,951 2,204,405

418 321 232 348

8,863

2,963,820

334 40

Umwenden !

05 50 65 65

Nr.

Thlergattung.

Grenzstrecke.

Menge.

Stücke.

b. Nutzvieh

<

Total Gesammttotal von 6 a und b 7

Jungvieh, ungeschaufelt

<

3,916 9,697 6,271 6,532

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Kälber bis auf sechs Wochen oder nicht Über 60 kg. Gewicht

5,619 16,686 3,070 4,844

1,180,634 1,605,469 384,220 894,385

210 96 125 184

30,219

4,064,708

134 50

168 4,015 188 178

6,534 187,637 10,887 7,746

38 46 57 43

4,549

212,804

46 80

17,458 27,170 32,150 9,589

1,708,233 3,016,607 4.851,409 1,172,485

97 85 111 150 90 122 30

86,367 10,748,734

124 45

1 Frankreich | Italien Oesterreich

Total 9

ßp.

334 40 316 65 259 286

Fr.

300 308 65

Deutschland

8

Fr.

1,362,542 3,070,379 1,624,285 1,868,208

Einhaltswerth.

26,416 7,925,414 35,279 10,889,234 Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total

Gesammtwerth.

10 25 15 65

90 75 90 50

Schweine Deutschland Frankreich a, mit oder Über 25 kg. Gewicht . . |Italien Oesterreich

Total b. unter 25 kg. Gewicht

<

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total Gesammttotal von 9 a und b 10

Schafe

. . .

l

\

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

4,140 10,083 7,481 416

96,758 312,626 228,740 8,035

23 40 31 30 60 19 30

22,120 646,159 108,487 11,394,893

29 20 105 05

95,618 21,143 35,455 AI Oft7

201,503 * 6,827,496

Total

312 776 3,066 1,185

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

11

Total General-Total 1-11 i

5,773 16,965 60,141 23,423

5,339 106,302 446,068 63,929,731

* Außerdem worden noch eingeführt im Transit (Januar bis Mai): 167 Wagen Schafe (23,039 Stück) über die Zolls tätte Bnchs-Bahnhof u nd 9 ,, ,, (1376 Stück) über die Zollatiitte Basel-Centralbahn lOf.

Total 176 "Wagen Schafe (24,415 Stück).

3,602,818 37 70 723,123 34 20 821,096 23 15 -^66t>r*59- --34- -1633 90 18 21 19 19

50 85 60 75

19 90

741

breitung der Maul- und Klauenseuche in den schweizerischen Grenzkantoneu sämmtliehes aus der Schweiz nach Tyrol und Vorarlberg importirtes Klauenvieh am Bestimmungsort einer zehntägigen Contumazzeit unterworfeo wird.

3. Durch Dekret vom 11. Mai hatte die französische Regierung gegen die Schweiz zum Zwecke der Verhinderung der Einschleppung von Maul- und Klauenseuche Viehsperre verhängt.

Den Bemühungen unserer Gesandtschaft in Paris ist es geiungen, die Aufhebung dieser die hierseitigen Interessen außerordentlich schädigenden Maßregel zu erreichen. Frankreich verfügte den Rückzug derselben schon unterm 27. Mai und verlangte an deren Stelle, daß die zur Ausfuhr bestimmten Thiere von einem amtlichen Gesundheitsschein begleitet seien, in welchem bezeugt wird : a. daß dieselben gesund sind; b. daß sie sich seit wenigstens zehn Tagen in der Schweiz befinden, und c. daß sie aus Bezirken (Inspektionskreisen) kommen, in welchen Fälle von Maul- und. Klauenseuche nicht vorhanden sind.

4. Die Statthalterei tür Tyrol und Vorarlberg hat aus Anlaß des verbreiteten Bestandes der Maul- und Klauenseuche in Böhmen unterm 15. September die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Böhmen nach Tyrol und Vorarlberg verboten, den Bahntransit daheriger Transporte jedoch unter der Bedingung gestattet, daß dieselben in Tyrol und Vorarlberg weder aus- noch umgeladen werden.

Wir haben uns deßhalb veranlaßt gesehen, die Einfuhr und den Transit von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen aus Böhmen ebenfalls zu verbieten.

Das Einfuhrverbot besteht zur Zeit noch in Kraft.^ 5. Im Monat November hat Frankreich gegenüber Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche in diesen Ländern gesperrt und gleichzeitig angeordnet, daß auch auf dem Transitwege durch die Schweiz und ' trotz hierseitiger Quarantäne Vieh deutscher und österreichisch-ungarischer Herkunft nicht zur Einfuhr nach Frankreich zugelassen werden dürfe.

Umgehungen dieser Verfügung hätten für den schweizerischen Viehexport die schwersten Folgen nach sich ziehen können, und

742 wir haben deßhalb durch die Vermittlung der Kantonsregierungen alle diejenigen Maßregeln zur Vollziehung gelangen lassen, welche im Stande sind, zu verhüten, daß aus Deutschland und OesterreichUngarn importirte Thiere als aus der Schweiz stammend nach Frankreich &·geführt werden.

6. Anläßlich der Handelsvertragsunterhandlungen mit Oesterreieh-Ungarn haben wir der österreichisch-ungai'ischen Regierung die formelle Erklärung abgegeben, daß man schweizerischerseits nicht die Absicht hege, dasThierseuchenübereinkommen vom 31. März 1883 während der Dauer des Handelsvertrages zu künden, daß man sich jedoch vorbehalten müsse, wenn nöthig, eine Revision jenes Uebereinkommens zu veranlassen.

Es sind nun inzwischen Verhältnisse eingetreten, welche eine derartige Revision zur Nothwendigkeit machen, und wir haben deßhalb unsere Gesandtschaft in Wien beauftragt, der österreichischungarischen Regierung von unserer Absicht Kenntniß zu geben und dieselbe zur Bezeichnung von Delegirten einzuladen. Als Ort der Unterhandlungen haben wir Bern, wo s. Z. die Uebereinkunft abgeschlossen'wurde, in Vorschlag gebracht.

D. Interpretationen, Rekurse, Beschwerden etc.

1. Mit Rücksicht auf den Stand der M a u l - und K l a u e n s e u c h e im Kanton St. Gallen und den Viehtransport von dorther nach dem Gotthard hat der Regierungsrath des Kantons Schwyz in Anwendung von Art. 33 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 unterm 11. September abhin verordnet, daß alle Thiere des Rindvieh-, Ziegen-, Schaf- und Schweinegeschlechtes, welche aus dem Kanton St. Gallen direkt oder auf Umwegen in den Kanton Schwyz eingeführt werden, eine Quarantäne von zehn Tagen zu bestehen haben.

Am 16. gleichen Monats hat die Regierung von St. Gallen bei unserem Landwirthschaftsdepartement telegraphisch um Aufhebung dieser ungesetzlichen Maßregel nachgesucht. Am folgenden Tage (17. September) hat das Departement der Regierung von St. Gallen erwidert, daß der Erlaß der angefochtenen Verfügung gemäß dem Wortlaute des Art. 33 der obzitirten Verordnung in die Kompetenz der Kantone gestellt, und daß es unter den gegebenen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die gewünsche Aufhebung zu veranlassen.

743

Mit Eingabe vom 21. September beschwerte sich daraufhin der Regierungsrath des Kantons St. Gallen über den vom Departement getroffenen Entscheid beim Bundesrath, indem er namentlich geltend machte, daß die ' dem gedachten Art. 33 seitens des Departements gegebene Auslegung nicht zutreffe, da derselbe nur den kantonalen Verkehr berühre und der Art. 15 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen keine Erschwerung des Verkehrs zwischen den Kantonen ohne vorherige Bewilligung des Bundesrathes zulasse.

Dem gegenüber berief sich der Regierungsrath des Kantons Schwyz in seiner Rückäußerung darauf, daß die Bestimmung des Art. 33 allgemeine Gültigkeit habe; daß sie sich sowohl auf den kantonalen als auf den interkantonalen Verkehr beziehe, sowie daß der Artikel keineswegs dem zitirten Art. 15 des Bundesgesetzes widerspreche, indem daselbst das Recht zur Erschwerung des Viehverkehrs zwischen den Kantonen dem Bundesrath ausdrücklich zuerkannt sei und dieser durch Aufnahme des Art. 33 in die Vollziehungsverordnung bezweckt habe, von dem daherigen Rechte Gebrauch zu machen. Wir haben, in Erwägung: Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Zweck des Art. 33 dahin geht, den Kantonen ein Mittel an die Hand zu geben, um unter möglichster Schonung der Verkehrsinteressen sich gegen Seuchenverschleppungen aus benachbarten Kantonen und selbst aus dem Auslande zu schützen. Die Vorbedingungen, welche nothwendig erscheinen, um berechtigterweise die Bestimmungen des Art. 33 zur Anwendung bringen zu können, sind im vorliegenden Falle vorhanden. Der Kanton St. Gallen war zur Zeit des schwyzerischen Erlasses und ist noch gegenwärtig in hohem Grade verseucht, und die Handelsbeziehungen zwischen den Kantonen St. Gallen und Schwyz sind in der That derartige, daß die Gefahr der Seuchenverschleppung sehr nahe liegt, beschlossen: 1. Die vom eidg. Industrie- und Landwirthschaftsdepartement dem Art. 33 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 gegebene .Auslegung wird grundsätzlich gutgeheißen.

2. Im Spezialfalle ist die von der Regierung des Kantons Schwyz getroffene Verfügung, als dem Sinn des Art. 33 und den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend, zu billigen.

744

2. Eine Beschwerde, welche der thurgauische thierärztliche Verein gegen § 5 der t h u r g a u i s c h e n V o l l z i e h u n g s V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d die V i e h s e u c h e n p o l i z e i , vom 29.

November 1887, erhoben hat, glaubten wir als unbegründet abweisen zu sollen.

Der fragliche § 5 hat folgenden Wortlaut: ,,Als Viehinspektoren funktioniren, wie bisher, die Ortsvorsteher und deren Stellvertreter. In Ausschlußfällen im Sinne von Art. 5 der bundesräthliehen Vollziehungsverordnung bezeichnen die Gemeinderäthe den Viehinspektor, beziehungsweise Stellvertreter.11 Wir sind bei unserer Schlußnahme von der Anschauung ausgegangen , die bundesräthliche Verordnung vom 14. Oktober 1887 gewähre den Thierärzten nicht ein Recht auf die Ernennung zu Viehinspektoren. Eine derartige Auffassung würde über das Gesetz vom 8. Februar 1872 hinausgehen. Dasselbe verpflichte in Art. 6 die kantonalen Behörden lediglich, zu Viehinspektoren amtliche Personen zu bezeichnen. Allerdings dürfe auch § 5 der kantonalen Verordnung nicht so ausgelegt werden, als ob die Thierärzte vom Viehinspektorat ausgeschlossen werden. Dieß sei aber zufolge der von der Regierung des Kantons Thurgau abgegebenen Erklärung nicht der Fall. Vielmehr haben gegenwärtig bereits vier Thierärzte Viehinspektorenstellen inné und der Regierungsrath werde darauf hinwirken, daß bei gegebener Veranlaßung Thierärzte so viel wie möglich bei Besetzung solcher Stellen berücksichtigt werden.

Unter Berufung auf diesen Entscheid haben wir sodann einen Rekurs des Herrn Thierarzt Brütsch in Ramsen, betreffend Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Stelle des Viehinspektors in Ramsen und Wahl des dortigen Gemeindspräsidenten, ebenfalls als unbegründet erklärt. ^ 3. Die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe in Zürich und die ökonomische Gesellschaft des Kantons Bern, in Erwägung, daß durch den Viehverkehr mit Oesterreich-Ungarn unserem Lande zum Oefteren durch Einschleppung von Viehseuchen großer Schaden erwachsen ist und die gleiche Gefahr auch für die Zukunft in erhöhtem Maße vorhanden sein dürfte, haben uns ersucht: a. die polizeilichen Maßregeln gegen die Einsehleppung von Viehseuchen an der österreichischen Grenze zu verschärfen ; b. das Vieh österreichisch-ungarischer Herkunft an der Grenze, statt am Bestimmungsorte, einer zehntägigen Quarantäne zu unterwerfen ;

745

c das Ue.bereinkormnen zwischen der Schweiz und OesterreichUngarn behufs Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuchen durch den Viehverkehr zu kündigen.

Wir erlauben uns, Sie bezüglich der Erledigung dieser Angelegenheit auf das im Bundesblatt veröffentlichte einläßliche Antwortschreiben unseres Landwirthschaftsdepartements zu verweisen.

(Bundesbl. 1889, III, S. 84.)

V. Maßnahmen gegen die Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

I. Allgemeines.

1. Die unterm 15. April 1889 in Bern zwischen den der i n t e r n a t i o n a l e n P h y l l o x e r a k o n v e n t i o n beigetretenen Staaten vereinbarte Erklärung betreffend Aufnahme eines Z u s a t z e s zu A r t i k e l 3 der genannten Konvention, welcher Erklärung Sie unterm 20. Juni die Ratifikation ertheilt haben (A. S.

n. F. Bd. XI, S. 337), ist im Berichtjahre in sämmtliehen Vertragsstaaten ratifizirt und auf den 1. Januar 1890 in Wirksamkeit gesetzt worden.

Gemäß diesem Zusätze bedarf es in dem Verkehr zwischen ·den Vertragsstaaten künftighin der in Art. 3, Absatz 2, der Konvention vorgesehenen Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes hinsichtlieh derjenigen Pflanzensendungen nicht mehr, die aus einer Anlage stammen, welche in die nach Art. 9, Ziffer 6, der Konvention veröffentlichten Verzeichnisse aufgenommen ist.

2. Bereits im Vorjahre waren mit der italienischen Regierung Verhandlungen geführt worden, welche im Hinblick auf Art. 4 der internationalen Phylloxera-Konvention die gegenseitige Gewährung von E r l e i c h t e r u n g e n im G r e n z v e r k e h r mit P f l a n z e n , E r z e u g n i s s e n und G e r ä t h s c h a f t en des W e i n b a u e s bezweckten. Im Berichtjahre ist eine bezügliche Vereinbarung erzielt und gestützt auf dieselbe von unserer Seite ein entsprechender Beschluß erlassen worden (A. S. n. P. Bd. XI, S. 238).

3 Wie wir Ihnen bereits anläßlich der Budgetvorlage pro 1890 (Bundesbl- 1889, IV, S. 546) mitgetheilt haben, ist der im Berichtjahre in dem Rebberge von R e g e n s b e r g - D i e l s d o r f vorgenomBundesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

51

746

mene V e r s u c h , ein von Dr. Keller, Professor der Zoologie in Zürich, empfohlenes Mittel zur Vertilgung der Phylloxéra /u verwenden, als mißlungen zu betrachten. Der Bericht über die von Dr. Keller in Savoyen ausgeführten Vorversuche, auf deren günstige Resultate hin wir die Vornahme des Regensberger Versuchs gestattet haben, ist in dem von unserm Landwirfchschaftsdepartement herausgegebenen landwirtschaftlichen Jahrbuche (III. Bd., S. 197 u. f.)

mit einer orientirenden Anmerkung des Departements veröffentlicht, worden. Die. nächstjährige Berichterstattung wird nochmals auf diesen Gegenstand zurückkommen müssen.

II. Ausrichtung der den im Jahre 1888 von der Reblaus heimgesuchten Kantonen zugesicherten Bundesbeiträge.

Die von der Reblaus betroffenen Kantone Z ü r i c h , W a a d t , N e u e n b u r g und G e n f haben zur Bekämpfung des Schädlings pro 1888 folgende Summen verausgabt: 1. Zürich Fr. 57,984. 71 (pro 1887 Fr. 71,082. 64> 20,230. 35 " (,, , ,, 11,814. 41) 2. Waadt . .

3. Neuenburg .

,, 44,376. 02 ( ,, , ,, 43,104. 60) 58,547. 75 ( ,, 4. Genf . . .

48,905. 60) Total Fr. 181,138. 83 (pro 1887 Fr. 1*74,907. 25) Die subventionirbaren Auslagen, sowie die Bundesbeiträge beliefen sich auf folgende Beträge : Untersuchungs- und Kanton. Vertilgungsarbeiten.

Fr.

Vertilgung;smittel, Fr.

8,537. 75

Entschädigungen für Zerstörung von Ernten.

Fr.

ßundesbeitrag (40%).

Fr.

Fr.

46,949. 85 18,779. 04 Total,

Zürich Waadt Neuenburg Genf Zusammen

30 ,152. 50 7,438. 92 3,205. 05 40,796. 47 16,318. 59 37,022. 45 7,952. 30 3,130. 25 48,105. -- 19,242. -- 111,765. 47 27,297. 12 9,411. 93 148,474. 52 59,389. 81

1887:

113,689. 59 26,380. 81 11,636. 15 151,706. 55 60,682. 62

36,299. 87 8,290. 65

3,368. 15

2,112. 23 964. 40 12,623. 20

5,049. 28

III. Auftreten der Reblaus im Jahre 1889.

Ueber das Auftrelen der Reblaus im Jahre 1889 gibt die nachstehende Tabelle, in welcher vergleichsweise auch die pro 1888erhaltenen Zahlen eingesetzt worden sind, Auskunft:

747

Kanton.

Infizirte InfektionsGemeinden, punkte.

Zürich 1888 ,, 1889 Verminderung Waadt 1888 ,, 1889 Verminderung Neuenburg 1888 ,, 1889 Vermehrung Genf 1888 ,, 1889 Vermehrung Verminderung Total 1888 ,, 1889 Vermehrung Verminderung

Infizirte Stöcke,

Umgegrabene bezw. mit Schwefelkohlenstoff behandelte2 Fläche.

m

10 10

268 151

927 400

--

117

527

4,106

3 2

10 2

128 8

1,703 442

8

120

438 785

3,855 9,736

1,261 16,024 37,464

347

5,881

21,440

99 189

13,279 4,655

27,3öl 20,670

8,624

6,691 59,341 68,723

1

11 12 1

19 17

14,253 10,147

90 2 43 42

815 1127

18,189 14,799

312 1

9,382 3,390

Indem wir auf die Berichte der betheiligten Kantone Bezug nehmen, beschränken wir uns hier auf die nachfolgenden summariachen Angaben: a. Z ü r i c h . Die Reblaus wurde in keiner der bisher davon verschont gebliebenen Gemeinden aufgefunden. In Boppelsen, wo die Infektion im Vorjahre erloschen schien, sind neuerdings einzelne infizirte Stöcke angetroffen worden; dagegen wurde die Getneinde Oberglatt reblausfrei befunden.

In den vorstehenden Zahlen sind die Ergebnisse betreffend die Gemeinden Regensberg und Dielsdorf, in welchen der Keller'sche Versuch zur Ausführung kam, inbegriffen.

b. W a a d t . Es ist kein neuer Infektionsherd entdeckt worden.

Die in der Nähe der alten Herde vorgenommenen Untersuchungen ergaben ebenfalls die Abwesenheit des Schädlings mit Ausnahme zweier Punkte in Vieh und in Bugnaux (Gemeinde Essertines sur

748

Rolle). Der InfektioQSpunkt in Vieh umfaßte 5 phylloxerirte Stöcke.

Es wurden 260 Stöcke auf einer Oberfläche von 100 in 2 zerstört.

In Bugnaux veranlaßte eine aus 3 Stöcken bestehende Infektion die Zerstörung von 640 Reben auf 342 m 2 , da mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Rebbergs große Sicherheitszonen angewandt wurden.

c. N e u e n b u r g . Ein Herd von 14 Punkten mit zusammen 762 infizirten Stöcken ist in der bisher reblausfreien Gemeinde Bevaix aufgefunden worden. Damit die Sicherheitszone ausreichend bemessen sei, wurden die Reben auf einer Fläche von 2687 m 2 zerstört.

Wie aus der obenstehenden Zusammenstellung ersichtlich ist, haben sich die Erwartungen, welche im Kanton Neuenburg im Jahr 1888 angesichts der damals konstatirten Verminderung der Reblausinfektion gehegt wurden, nicht erfüllt; es zeigte sich gegentheils bei den diesjährigen Untersuchungen eine bedeutende Zunahme der Infektion. Während in den Rebbergen von St. Biaise, La Coudre, Neuchâtel und Hauterive die Verbreitung des Schädlings die gleiche geblieben ist, hat dieselbe im Bezirk Boudry derart zugenommen, daß einzelne Grundstücke von kleinen Infektionspunkten, die von allen Herden herrühren, buchstäblich übersäet sind. Es wird daher voraussichtlich nothwendig werden, in dieser Gegend mehrere infizirte Rebberge vollständig zu zerstören.

d. G e n f . Die allgemeinen Untersuchungen ergaben 17 neue Herde mit 3003 phylloxerirten Stöcken. Zur Vernichtung dieser Herde wurden 17,928 Stöcke auf einer Fläche von 9695 m 2 zerstört.

Bei den Untersuchungen in der Nähe der frühem Reblausherde wurden 1652 infizirte Stöcke gefunden, welche die Zerstörung von 18,959 Stöcken auf einer Fläche von 10,975 m 2 veranlaßten.

Trotz der exponirten Lage des Kantons Genf ist also die Verbreitung der Phylloxéra bisher ziemlich aufgehalten worden.

B. Hagelversicherung.

Im Berichtjahre haben Sie den B u n d e s b e s c h l u ß betreffend die Förderung der Hagelversicherung durch den B u n d (A. S. n.. F., Bd. 11, S. 55) erlassen. Die erstmalige Berichterstattung über die Verwendung des infolge dieses Beschlusses den Kantonen bewilligten Kredites fällt in das nächste Jahr.

749

VI. Landwirtschaftliche Yereine und Genossenschaften.

Den landwirthschaftlichen Vereinen sind pro 1889 die folgenden Kredite bewilligt worden: a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein . Fr. 20,070 b. Schweizerischer alpwirthschaftlicber Verein . . ,, 5,200 c. Verband der landwirtschaftliche Vereine der romanischen Schweiz ,, 14,400 d. Landwirtschaftlicher Verein der italienischen Schweiz ,, 3,200 e. Schweizerischer Garten bau verein ,, 6,200 Zusammen Fr. 49,070 A. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

Die dem Vereine zur Verfügung gestellten Kredite, die von ihm verlangten und die demselben bewilligten Beiträge sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt: Gegenstand.

1. Wandervorträge und Spezialkurse 2. Verbreitung von Fachschriften 3. Schweizerischer Bienenzuchtverein 4. Verkeilung von Edelreisern 5. Samenmärkte 6. Prämirung von Obstbaumpflanzungen 7. Verwaltungskosten . . .

Zusammen

Büdgetirter Kredit.

Fr.

Verlangter Beitrag.

Fr.

Verabfolgter Beitrag.

Fr.

10,250

9,989. 27

9,216. 97

3,520

3,431. 45 - 3,131. 45

1,000 1,500 300

1,000. -- 1,434. 44 300. --

500 3,000 20,070

1,000. -- 1,434. 44 300. --

500. -- 500. -- 3,000. -- 3,000. -- 19,655. 16 18,582. 86

Hiezu kommt noch ein Betrag von Fr. 100 für eine in Glarus abgehaltene Ziegenausstellung.

Ueber die Verwendung dieser Beiträge ist Folgendes zu bemerken : Ad i. Der Zentral verein ließ 4 Vorträge abhalten, die Zweigvereine veranstalteten 173 Vorträge und 39 Kurse gegenüber 211 Vorträgen und 63 Kursen des Vorjahres. Es ist sonach hier eine Abnahme zu verzeichnen, während die Zahl der von den Kantonen veranstalteten beziehungsweise subventionirten Kurse und Vorträge fortwährend zunimmt.

750 Ad 2. Wie im Vorjahre wurde der Kredit dazu verwendet, die Anschaffungskosten von Fachschriften auf die Hälfte zu reduziren. Eine Gratisvertheilung von Fachschriften findet nicht mehr statt. 58 Vereine und Einzelpersonen bezogen irn Ganzen 3507 Exemplare nachstehend bezeichneter Schriften : Heß, Fußkrankheiten des Rindes (243 Exemplare).

Tschudi und Schultheß, der Obstbaum und seine Pflege (320 Exemplare).

Rigert-Haas, landwirtschaftliche Buchführung (123 Exemplare).

Häni, spezieller Pflanzenbau (121 Exemplare).

Landwirtschaftliches Jahrbuch, I. und II. Band (zusammen 203 Exemplare).

Engel, Lnndwirth (54 Exemplare).

Stebler und Schröter, Futterpflanzen (220 Exemplare).

Hirzel-Gysi, Weinrückstände (277 Exemplare).

Stutzer, Stallmist und Kunstdünger (407 Exemplare).

Landwirtschaftliche Inventarien (393 Exemplare).

Morgenthaler, falscher Mehlthau (104 Exemplare).

Jeeker und Theiler, Bienenvater (1042 Exemplare.)

Ad 3. Der schweizerische Bienenzuchtverein hat für den Betrieb seiner 17 a p i s t i s c h e n S t a t i o n e n Rechnungen im Betrage von Fr. 1435. 90 eingereicht, an welche Auslagen ihm der bewilligte Kredit von Fr. 1000 ausgehändigt wurde. Die von den Stationen gemachten Beobachtungen gelangen regelmäßig in dem Organ des Vereins, der schweizerischen Bienenzeitung, zur Veröffentlichung.

Ad 4. Der schweizerische Obst- und Weinbauverein hat im Berichtjahre 76,470 Propfreiser unentgeltlich abgegeben und hiefür Fr. 1434. 44 verausgabt, welche Summe vom Bunde vergütet wurde.

Ad 5. An die Fr. 358. 30 betragenden Kosten zweier in Bülach abgehaltenen Samenrpärkte ist ausnahmsweise ein Beitrag von Fr. 300 verabfolgt worden.

Ad 6. Ebenfalls ausnahmsweise wurde für eine im Kanton St. Gallen durchgeführte Prämirung von Obstbaumanlngen ein Beitrag von Fr. 500 bewilligt, aus welchem 23 Prämien verabfolgt worden sind.

Ad 7. Der für Verwaltungskosten ausgesetzte Kredit ist im vollen Betrage zur Auszahlung gelangt.

751 B. Schweizerischer alpwirthschaftlicher Verein.

Diesem Verein sind folgende Beiträge bewilligt worden: 1. Für einen Wanderkurs Fr. 360. -- 2. Für Alpinspektionen und -Prämirungen . . ,, 3697. 50 3. Für Verwaltungskosten ,, 500. -- Zusammen

Fr. 4557. 50

Anläßlich der Alpinspektionen und -Prämirungen wurden in ·den Kantonen Bern, Luzern, Zug, Baselland, Solothurn, St. Gallen, Waadt und Wallis 61 Prämien im Gesammtbetrage von Fr. 2755 verabfolgt.

Die über die Inspektionen und Prämirungen erstatteten Berichte sind in der Vereinszeitschrift (Alpen- und Jura-Chronik) veröffentlicht worden.

C. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

Es sind die nachstehend verzeichneten Kredite zur Verfügung gestellt und die beigesetzten Beiträge verlaugt beziehungsweise verabfolgt worden: Verlangter Verabfolgter Gegenstand.

Kredit.

Beitrag.

Beitrag.

1. Für Kurse und Wandervorträge 2. Für Ermäßigung des Preises guter land- oder milch wirthschaftlichen Schriften . . .

3. Für Prämirung von Thalkäsereien 4. Für Rebenpfropfkurse . .

5. Für Prämirung gut geführter Wirtschaften 6. Für Prämirung von Obstbaumanlagen im Berner Jura 7. Für Verwaltungskosten . .

Zusammen

Fr.

Fr.

Fr.

4,500

4,275. 65

3,877. 75

2,000

1,135.--

1,135.--

1,400 500

1,260. -- 575. --

1,260. -- 575. --

5,000

4,864. --

4,844. --

500 1,000

500. -- 1,000. --

500. -- 1,000. --

14,900

13,609. 65 13,191. 75

752 Ad i. Die Anzahl der abgehaltenen Vorträge beziffert sich auf 149 (1888: 133), davon entfielen auf die Kantone Waadt 41, Freiburg 38, Wallis 31, Neuenburg 23, Genf 9 und Bern (Jura) 7.

Die Kosten dieser Vorträge, von denen 27 unentgeltlich gehalten wurden, belieferi sich auf Fr. 3777. 75. Dieselben wurden iu vollem Umfange rückvergütet. An die ebenfalls unter dieser Rubrik .in Rechnung gebrachten Kosten einer ornithologischen Publikation (Standard suisse, Fr. 497. 90) wurde ausnahmsweise ein Beitrag; von Fr. 100 gewährt.

Ad 2. Der Verein hat den bewilligten Kredit nicht programmgemäß verwendet, indem er einen Theil desselben für die Gratisabgabe von 1600 Exemplaren von Fachschriften (500 Exemplare ,,Fabrikation der Weichkäse", 600 Exemplare ,,Die Milch al» Nahrungsmittel" und 500 Exemplare ,,Bericht über die Prämirung von Thalkäsereien im Kanton Neuenburg" 1 ) verwendete. Es ist demselben mitgetheilt worden, daß künftig für die Gratisabgabe von Fachschriften kein Beitrag mehr bewilligt werde. Für die Prämirung dreier Arbeiten über die Fabrikation dés Gruyère-Kase* verausgabte der Verein Fr. 905.

Ad 3. Nachdem im Jahr 1888 die Käsereien des Kanton» Neuenburg untersucht beziehungsweise prämirt worden waren, konkurrirten dieses Jahr diejenigen des Kantons Wallis. Die Regierung dieses Kantons übernahm die Kosten der Jury ; der ausbezahlte Betrag von Fr. 126U stellt die Gesammtsumme von 33 Prämien dar.

Ad 4. Es wurden 10 Rebenpfropfkurse abgehalten, an welchen 382 Personen sich betheiligten.

Ad 5. Von 61 zur Prämirung angemeldeten Gutsbetrieben wurden 34 prämirt. Die Summe der Prämien betrug Fr. 3480.

Ad 6. Ein Beitrag von Fr. 500 war für Prämirung von Obstbaumanlagen im Berner Jura nachgesucht worden, welche Gegend keine Baumschulen besitze und der Hebung des Obstbaues besonders bedürfe. Dem Gesuche wurde ausnahmsweise entsprochen.

Dem Berichte über die Verwendung des Beitrages ist zu entnehmen, daß 21 Anmeldungen zur Preisbewerbung eingingen, darunter diejenigen von 8 Baumschulen, von welchen 3 Handel treiben. Es wurden 17 Prämien im Gesamm.tbetrage von Fr. 500 zuerkannt, die sich auf 7 Gemeinden vertheilen. Für derartige lokale Bestrebungen werden künftig keine Beiträge mehr gewährt werden.

753 0. Landwirtschaftlicher Verein der italienischen Schweiz.

Der Verein verausgabte : 1. Für Wand er vorträge und Kurse Fr. 883. 95 2. Für Prämirung von AlpverbesserungeQ . . ,, 2150. -- Zusammen Fr. 3033. 95 welcher Betrag demselben rückvergütet wurde. Außerdem wurde ein Beitrag von Fr. 200 für Verwaltungskosten gewährt.

Es wurden 32 Vortrage und 2 Kurse abgehalten. Um die Prämien für Alpverbesserungen bewarben sich 33 Korporationen und Einzelpersonen. Nach Untersuchung der angemeldeten Verbesserungen wurden 27 Prämien im Gesammlbetrage von Fr. 2150 vertheilt. Die Inspektionskosten von über Fr. 500 übernahm der Verein.

E. Schweizerischer Gartenbauverein.

Dem Verein stand ein Kredit von Fr. 6200 zur Verfügung, welcher vollständig zur Auszahlung gelangte. Davon entfielen auf Vorträge und .Kurse Fr. 1816. 50, auf Bibliotheken und künstliche Obstsortimente Fr. 1004. 70, auf Obstmustergärten Fr. 2009. 95, auf Prämirungen Fr. 950, auf Verwaltungskosten Fr. 200, auf Verschiedenes Fr. 118. 85.

III. Abtheilung.

Porstwesen, Jagd und. Fischerei.

I. Forstwesen (im eidgenössischen Forstgebiet).

G e s e t z g e b u n g . Die Angelegenheit betreffend Erweiterung der eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei auf den Jura resp. die ganze Schweiz, deren wir bereits in unserem letzten Bericht Erwähnung gethan, fand vorläufig dadurch ihre Erledigung, daß im Nationalrath, nach gewalteter Diskussion kein Beschluß zu Stande gekommen (11. Dez. .1889) und der Ständerath die Angelegenheit an den Bundesrath zurückgewiesen, mit der Einladung an denselben, zu geeigneter Zeit eine bezügliche Vorlage den Käthen wieder einzubringen (19. Dez. 1889).

754

Infolge dessen fand in der eidg. Gesetzgebung keine Aenderung statt. Auch die Kantone fanden sich zu keiner Revision ihrer diesfälligen Gesetze und Verordnungen veranlaßt.

Der E t a t der f o r s t l i c h e n B e a m t e n s t e l l e n in der ganzen Schweiz, zu deren Besetzung wissenschaftliche Bildung verlaugt wird, stellte sich Ende 1889 wie folgt: a. eidg. Beamte (mit Inbegriff der am eidg.

Polytechnikum angestellten) 7 b. kantonale Beamte 108 c. Beamte von Gemeinden und Korporationen 42 zusammen 157 // 0888: 156) An die Assistentenstelle für Botanik und Chemie an der Zentralstelle für das forstliche Versuchswesen wurde Herr Arthur Zschokke gewählt.

Im eidg. Forstgebiet bestunden 58 kantonale Stellen und 5 Stellen von Gemeinden und Korporationen, zusammen 63 und mit den 2 eidg. Beamtungen 65.

Unbesetzt waren letztes Jahr zeitweise die Oberförsterstellen von Nidwaiden, Zug und Innerrhoden, und je eine Kreisförsterstelle in Luzern und Tessin. Die Oberförsterstelle in Zug und die Kreisförsterstelle im Entlebuch (Kt. Luzern) sind gegenwärtig nur provisorisch besetzt, indem die Gewählten die praktische Prüfung noch nicht bestanden. Die Oberförsterstelle in Nidwaiden ist jetzt noch vakant, obwohl wir die dortige Regierung vor Rücktritt des früheren Beamten eingeladen, rechtzeitig für die Wiederbesetzung besorgt sein zu wollen, und dieselbe seither wiederholt aufgefordert, endlich zu einer Wahl zu schreiten.

» Gestützt auf hinreichenden Ausweis oder abgelegte Prüfung erhielten 4 Kandidaten das Z e u g n i ß ü b e r W a h l f ä h i g k e i t an eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet.

In Schännis fand ein 14tägiger F o r t b i l d u n g s k u r s (vom 23. Juni bis 6. Juli) statt, an dem sich 20 Kreisförster (Unterförster) des Kantons St. Gallen betheiligten.

B a n n w a r t e n k u r s e wurden abgehalten: 1) einer in Bulle, der 12 Tage dauerte und von 24 Schülern besucht war, von denen, nach stattgefundener Prüfung 23 patentirt werden konnten ; ' 2) einer in Signau, der 14 Tage im Frühling und 12 Tage im Herbst dauerte und den y Zöglinge benutzten, die alle das Patent erhielten.

755

Wir wiederholen auch dies Jahr wieder, daß über, die Zentralanstalt für das f o r s t l i c h e V e r s u c h s w e s e n das Departement des Innern Bericht erstatten wird, indem dieselbe organisch mit dem eidg. Polytechnikum verbunden ist.

Die A u s s c h e i d u n g der S c h u t z w a l d u n g e n hat im Berichtjahr keinerlei Aenderung erlitten, dagegen fanden mit unserer Genehmigung in den Kantonen Bern, Appenzell A. Rh. und St. Gallen R e u t u n g e n von Schutzwaldungen . in einer Ausdehung von 1.34 ha. statt, für welche 1.50 ha., neu aufgeforstet wurden.

A b l ö s u n g e n von D i e n s t b a r k e i t e n . Im Januar 1887 wurde denjenigen Kantonen, welche die auf Schutz Waldungen lastenden schädlichen Dienstbarkeiten innert der durch das Bundesgesetz über das Forstwesen hiezu angesetzten Frist von 10 Jahren nicht abgelöst hatten, eine weitere Frist von 3 Jahren (bis Ende 1889) anberaumt. Leider haben verschiedene Kantone auch innert dieser Zeit ihre diesfälligen Aufgaben nicht gelöst, so daß wir uns im Falle befinden, denselben eine weitere Frist stellen zu müssen.

Nach beistehender Zusammenstellung (Tabelle I) kamen im Berichtjahre 256 Servituten (1815 seit 1881) zur Ablösung. Der Betrag der Ablösungen mit Geld beläuft sich auf Fr. 74,617 (Fr. 571,521 seit 1881). Davon kommen auf den Kanton St. Gallen allein 193 Fälle (1367 seit 1881).

Die 1 Ablösungen betreffen: 132 Beholzungsrechte, 93 Weidrechte, 5 Grasrechte 11 Bodenrechte, 11 Streurechte, ' 4 vermischte Rechte.

Keine Ablösung fraglicher Servituten kamen 1889 in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwaiden und Wallis zu Stande.

·Gänzlich befreit von schädlichen Servituten sind die Waldungen der Kantone Zürich, Freiburg und Appenzell A. Rh.

V e r m e s s u n g s w e s e n . Im Berichtjahre wurden von uns folgende Triangulationen auf Bericht und Gutachten des eidg. topographischen Bureau's genehmigt: 1) Der Gemeinden Zeli und Gettnau (Kanton Luzern) mit 13 Punkten 2) der Gemeinden Zernez und Süs (Kanton Graubünden) mit * 138 ,, Zusammen

151 Punkte.

Tabelle I.

Zusammenstellung der Servitut-Ablösungen im Jahr 1889 und der gesammten abgelösten Oienstbarkeiten.

Von 1881 bis 1889 abgelöste Servitute.

Anzahl der im Jahr 1889 abgelösten Servitute.

Kanton.

Behol- Weide- Gras- Boden- Strene- Ver- j Ablösungszungs- rechte. rechte. rechte. rechte. mischten Total. AblösungsTotal.

betrag.

summe.

rechte.

Rechte.,, Fr.

Zürich (vollständig frei) Bern Luzërn (einige Ablösungen sind vor Gericht anhängig) Uri Schwyz Obwalden Nidvvalden Glarus

Zu» . . . . : . .

2

. 11

6,112

57

195,402

4

3

.2

4

1 20

Freiburg( vollständig frei) Appenzell A. Rh. (vollständig frei) 2 Appenzell I. Kh. . . .

120 St. Gallen Graubünden . . . .

Tessin 1 Waadt Wallis

2 54 1 2

132

93

Total

16

3

Fr.

~7

1

11

6

5 1

5

11

11

2,060

1

6 20

4,350 807

~*

4 193 6 3

960 50,299 995 5,034 4,000

' 256 il

74,617

r 4

!

i

19 18 1 88 40

29,207 4,956 6,000 71.661 2^952

165

6,039 5,960 190,731 19,311 13,282 16,500 9,520 571,521 |

>;

i

6 4 3 1,815 .

Ot



757

Dem Kanton Glarus wurden die Koordinaten und Höhen der Tringulatioh L, II. und III. Ordnung mit der Einladung zur Vornahme der weitern Triangulation und der Detailvermessung der Gemeinde- und Korporationswaldungen zugestellt.

Eine gleiche Zusendung mit Einladung fand an den Kanton Tessin statt mit Bezug auf Val Colla.

Auch an den Kanton St. Gallen, welchem die Koordinaten und Höhen der Triangulation höherer Ordnung sehon früher übermittelt worden waren, erging eine diesfällige Einladung.

Einem Wunsche des Kantons Graubünden entsprechend, wurden demselben die Netzpläne höherer Ordnung über das Prätigau und des vordem Theiles des Oberlandes und ferner ein Verzeichniß der Punkte des eidg. Präzisions-Nivellements dortigen Kantons übersandt.

Auf Gesuch des Kantons Schwyz wurde das Pflichtenheft über die Triangulation IV. Ordnung und Vermessung der Waldungen der Oberallmend-Korporation geprüft und zur Genehmigung empfohlen.

Bis Ende 1889 wurden in den Kantonen des eidg. Forstgebietes trigonometrische Punkte-IV. Ordnung festgesetzt: 1) Bern ca. 10S3 Punkte 2) Luzern 13 ,, 3) Zug 30 ,, · 4) Appenzell A. Eh 153 ,, 5) Graubünden 826 ,, Zusammen

2105 Punkte.

An deren Kosten trug der Bund Fr. 20,440 bei, im Berichtjahr Fr. 1220.

Auf Bundeskosten wurden durch das eidg. topographische Bureau 1889 geprüft und den betreffenden Kantonen zur Genehmigung empfohlen : die Vermessung des untern Buchberges (Kanton Schwyz) und der Waldungen der Gemeinden Sils, Scharans, Fürstenau und Klosters (Kanton Graubünden).

Geprüft und den betreffenden Kantonen zur Genehmigung empfohlen wurden ferner die Vermessungs-Verträge über die Korporationsgüter von Weggis u,nd Greppen (Kanton Luzern) und der Waldungen der Gemeinde Scanfs (Graubünden).

In Tabelle II sind die bisherigen Vermessungen im eidg. Forstgebiet zusammengestellt. Leider besitzen 4 Kantone noch keine

Zu Seite 757.

Tabelle II.

Waldvermessungen.

Vor Inkrafttreten der Instruktion für Detailvermessung.

(29. Dezember 1882.)

Kanton.

Staatswaldung.

ha.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden

vollständig vermessen

88 1,138

a.

39

Gemeinde- u.

Korporationswaldung.

a.

ha.

132 32 6,233 41 803 66

Seit Inkrafttreten der Instruktion bis Ende 1888.

Staatswaldung.

ha.

963

a.

39

Im Jahr 1889.

Gemeinde- u.

Korporationswaldung.

ha.

a.

2 75 2,515 91 308 58 568 50

Staatswaldung.

ha.

Total.

Gemeinde- u.

Korporationswaldung.

a.

ha.

a.

1

J

14

98

6 13 143 38

Staatswaldung.

St. Gallen Graubünden . .

Tessin Waadt vollständig vermessen

525

75

850 5,020 77

--

--

--

14,611 62

--

2,287

50

6,755 32

--

--

963

39

~--

Wollio

Total 4,039

64 39,196 10

1,030 14 970 65 2 221 13

--

-- 3,924 40 --

--

9,944

96

i Ange kaufte P]·ivatw aldungen

--

--

--

--

14

98

» Neu vermesseii.

--

--

ha.

a.

ha.

a.

88 2,116

39 37

141 8,892 1,112 568 5,119 48 402

20 229 59 70 11,009 07 24 1 1,112 24 568 50 50 ' 86 5,119 86 48 50 50 402 90 90

525

75

402 90

Zusr v Freiburg vollständig vermessen Appenzell A. Rh

Zusammen.

ha.

330 86 48 50

4,789

Gemeinde- u.

Korporationswaldung.

1,880 14 5,991 42 221 13

a.

1,880 14 6,517 17 221 13

--

--

-- 2,287

30 39 30 39 24,407 53 24,407 53

50

6,755 32 j 9,042 82

6,430 77

5,018

01 55,571 83 60,589 84

30 39 5,871 51

--

758

instruktionsgemäß vermessenen Waldungen. St. Gallen hat verschiedene Vermessungen vornehmen lassen, ohne sich über die instruktionsgemäße Ausführung derselben auszuweisen. Die Vermessungen erstreckten sich im Berichtjahr über 6445. 75 ha. und im Ganzen bisher über 60,589. 84 ha.

Infolge unseres Kreisschreibens vom 5. Mai 1888 betreffend Schutz der Versicherung der trigonometrischen Punkte und Signale theilte uns Luzern mit, daß es die diesfällige Aufsieht den Kreisförstern übertragen, und stellte zugleich das Gesuch um Zusendung von Verzeichnissen der trigonometrischen Signalpunkte nach den dortigen Forstkreisen geordnet, worin dem Kanton entsprochen wurde.

E r t h e i l u n g v o n G e o m e t e r p a t e n t e n an F ö r s t e r . I n unserm Kreisschreiben an sätnmtliche Kantone des eidg. Forstgebietes vom 28. März 1883 ist gesagt, daß die in Art. 16 des Bundesgesetzes über das Forstwesen verlangte Vermessung der Waldungen nur an koukordatsgemäß patentirte Geometer zu übertragen sei. Begreiflicherweise können auch Forstleute sich um ein solches Putent bewerben, was auch von Einzelnen geschieht und ihnen dadurch erleichtert wird, daß der Besitz eines Diploms des eidg. Polytechnikums sie der theoretischen Prüfung enthebt.

Es stellt sich nun aber die Wünschbarkeit heraus, daß möglichst alle höheren Forstbeamten befähigt und befugt seien, amtlich anzuerkennende Waldvermessungen vorzunehmen, was uns ver»nlaßte, die Kantone des eidg. Forstgebietes, die nicht dem Geometerkonkordat beiaetreten, anzufragen, ob sie damit einverstanden O ' O i wären, daß die Anforderungen bei der forstlich praktischen Prüfung mit Bezui* auf das Vermessuugswesen etwas.gesteigert werden, um den Kandidaten, die die Prüfung bestanden, das Patent als Forstgeometer ausstellen zu können.

Da sich särnmtliche angefragte Kantone damit einverstanden erklärten, gedenken wir die forstlich praktische Prüfung darnach einzurichten.

W i r t h s c h a f t s p l ä n e . Die Leistungen in diesem Gebiete des Forstdiensles im vorigen Jahr sind aus beistehender Tabelle III ersichtlich. Provisorische Wirthschaftspläne wurden für 36 Gemeindeund KorporfUionswaldungen entworfen, mit einer Gesammtfläche von 10,644 ha., definitive Pläne 11 mit zusammen 2,531 ha.

Dabei sind leider gar nicht betheiligt die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, beide Unterwaiden, Zug, beide Appenzell und Tessin.

759 Tabelle IH.

Zusammenstellung der im Jahr 1889 im eidgenössischen Forstgebiet angefertigten und von der betreffenden kantonalen Behörde genehmigten provisorischen und definitiven Wirthschaftspläne.

Provisorische Wirthschaftspläne.

Kanton.

Anzahl, Flächenmaß.

Zürich -- 8 Bern Glarus 5 Frei bürg . . . .

S t . Gallen . . . . --6 2 Graubünden . .

Waadt -- 15 Wallis

ha.

-- 1,949 886 -- 1,971 194 -- 5,644

Definitive Wirthschaftspläne.

Anzahl.

Flächentnaß.

1 5 -- 2 1 1 1 --

111 597 --77 40 1,400 306 -- 2,531

ha.

11 10,644 Total 36 Wie wir bereits in unserem letztjährigen Bericht angeführt, ist keine Aussicht vorhanden, daß es mit diesen höchst wichtigen und auch dringenden Arbeiten in den nächsten Jahren viel rascher gehen werde, da für die definitiven Pläne die Vermes.äungsarbeiten langsam vorwärtsschreiten, und dann hauptsächlich, weil das Forstpersonal zu wenig zahlreich ist, um seinem ausgedehnten Dienste volles Geniige zu leisten.

Im Ganzen wurden im eidb;. Forstgebiete bisher über 93,534 ha.

provisorische und übei- 36,212 ha. definitive Wirthschaftspläne entworfen.

v K u 11 u r w e s e n. In Tabelle IV ist der jetzige Stand der Forstgärten aufgeführt, nach welchen dieselben Ende 1889 83.4863 ha.

einnahmen (85.5407 ha. im Jahr 1888). Erheblich vergrößert wurden die Gärten in den Kantonen Bern, Luzern, Uri, Freiburg, Graubünden und Tessin, vermindert in Schwyz, St. Gallen und Zug.

In den im Freien ausgeführtea Kulturen zeigt sich ein, wenn auch unbedeutender Fortschritt, indem im Ganzen 6,331,209 Pflänzlinge und 962. 60 Kg. Samen zur Verwendung kamen (gegenüber 6,289,233 Pflänzlinge und 845 Kg. im Vorjahr). Davon gehören 5,836,126 Stück dem Nadel- und 495,083 dem Laubholz an/ Weitaus am stärksten, mit 4,681,506 Stück, ist die Fichte bei ersteren vertreten, dann folgt die Lärche, Weißtanne, Kiefer, Arve, letztere mit 59,625 Stück (1888 nur 14,610 Stück). Die. verschulte Pflänzlingszahl beträgt 91 °/o der Gesammtzahl (Tabelle V).

Zu Seite 759.

Tabelle V.

Aufforstungen im eidgenössischen Forstgebiet während des Jahres 1889.

Na<3 elhölzer.

Kanton.

Fichten.

Weißtannen.

66,750 1,168,707 267,300 1,850 616,078 97.140 32,400 70,890 199,340 659,900 170,010 68,800 688,830 220,096 38,600 241.250 73,565

1,100 200,503 45,110

4,681,506

344,368

Lärchen.

Kiefern.

900 124,617 12,740 5,580 9,760 5,535 2,900 7,950 590 4,500 10,450 1,600 39,240 135,570 34,750 23,500 46,430

1,000 110,270 400 12,250 19,390 4,510

466,612

278,015

Laubhölzei-.

Verschiedene exotische Nadelhölzer.

Arver

Verschulte Dnverschulte Pflanzen.

Pflanzen.

Total.

Verschulte Unverschulte Pflanzen.

Pflanzen.

Total.

Total.

Verschulte Pflanzen.

700 104,515 20,475 12,300 7,870 6,353 450 4,500 6,300 6,200 13,050 500 100,440 18,000 160,800 23,580 9,050

70,450 1,666,797 310,125 23,130 628,758 104,423 36,750 90,830 201,510 602,500 202,485 71,300 836,180 418,906 89,260 289,030 140,115

495,083

5,782,549

Unverschulte Pflanzen.

Same.

Total.

kg.

Zürich Bern Luzern .

Uri .'

Schwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden Glarus .

. . . .

Zug Frei bürg . . . . .

Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Tessin Waadt Wallis

. .

Total

5,500 3,585 1,000 9,030 18,100 17,300 400 40,830 50 1,360 500

69,750 1,593,082 289,650 11,130 622,158 98,170 36,300 86,330 201,510 596,600 189,435 70,800 800,950 406,336 86,660 265,450 131,065

11,£ 85

1,2 00 2,C 00 _

7,490 4,600 8,775 500 54,030 30,880 11,150 12,770

U 00 39,4 40

6,000

j

00 00

59,6 25

5,555,376

6,000

!

!

700 73,715 20,475 12,000 6,600 6,253 450 4,500

4,700

69,750 1,616,082 326,750 21,680 650,728 110,770 36,300 86,330 208,960 688,900 206,535 71,300 822,930 426,036 91,860 265,450 135,765

5,900 13,050 500 .35,230 12,570 2,600 23,580 9,050

280,750

5,836,126

227,173

23,000 37,100 10,550 28,570 12,600 7,450 92,300 17,100 500 21,980 19,700 5,200

30,800

300 1,270 100 6,300 300 65,210 5,430 158,200

267,910

4,700

70,450 1,720,597 347,225 33,980 658,598 117,123 36,750 90,830 215,260 695,100 219,585 71,800 923,370 444,036 252,660 289,030 144,815

548,660

6,331,209

53,800 37,100 10,850 29,840 12,700 13,750 92,600 17,100 500 87,190 25,130 163,400

330.00 30.00 59.00 119.00 89.60 19.50 10.00

25.00 199.50 75.00 1

6.00 962.60

Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1889. Tab. IV.

-3

O3

O

Staatswaldungen.

Kanton.

I Luzern Uri i Sohwyz 1 Obwalden ' Nidwaiden Glarns Zug | Freiburg Appenzell A. Eh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Waadt Wallis Total 1 Stand des Jahres 1888 . .

{mehr ~| [als 1888 weniger J

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same.

Aren.

kg.

1320.30 45.00

1134.50

76.16

6.00

155.00 60.00 53.00 73.00 2.50 305.18 115.00

55.00 10.80 12.00 · 45.50 948.00 66.00

2205.14 2046.53 158.61

2277.80 1584.35 693.45

Gemeinde- und Korp. -Waldungen.

Privatwaldungen.

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same;

Flächenausdehnung.

Aren.

16.00 341.48 152.00 48.40 771.00 200.43 38.00 183.65 338.88 456.10 190.00 27.00 1091.00 711.64

kg.

5.00 219.50 55.00 56.00 236.00 132.90 2.00 59.50 81.00 110.00 56.00 5.50 305.00 299.50

Aren.

67.00 50.71 249.00 41.40 6.60 3.15 14.00

240.00 224.95

132.50 153.00

5030.53 5443.88

1908.40 1727.50 180.90

413.35

20.80 145.00 2.00 440.00 9.30 57.00 7.00 1112.96 1063.66 49.30

Verwendeter Same.

Total.

Flächenausdehnnng.

Verwendeter Same.

Hektaren.

kg9.50 0.8300 17.1249 35.00 18.00 4.4600 25.00 0.8980 7.7760 3.00 2.0358 1.2816 1.8365 3.3888 7.00 6.3190 19.00 3.9500 1.00 0.8200 16.0400 67.50 6.00 7.2344 3.6218 3.6200 5.50 2.2495

kgi 14.50 1389.00 73.00 81.00 236.00 135.90 8.00 59.50 81.00 172.00 85.80 18.50 418.00 305.50 948.00 204.00 153.00

196.50 283.50

83.4863 85.5407

4382.70 3595.35 787.35

87.00

2.0544

761

Die mit Beiträgen aus der Bundeskasse vmd der Hülfsmillion ausgeführten 62 Aufforstungsprojekte und damit verbundenen Verbaue finden sich in nebenstehender Tabelle VI nach Kantonen zusammengestellt. Die Gesammtkosten beliefen sich auf Fr. 176,555. 89 die Bundesbeiträge an dieselben auf die Beiträge aus der Hülfsmillion auf . . . .

Fr. 87,101. 59 ,, 7,463. 05

Zusammen

Fr. 94,564. 64

I

Am stärksten ist bei diesen Arbeiten der Kanton Bern, nämlich mit einer Kostensumme von Fr. 102,310. 86, und Tessia mit Fr. 44,391. 89 vertreten. Letzterer Kanton hat im Kulturwesen einen sehr erfreulichen Fortschritt aufzuweisen.

Aufforstungen mit · Bundesbeiträgen wurden voriges Jahr von II Kantonen zur Aussetzung von Bundesbeiträgen, angemeldet, jedoch konnten bis Ende des Berichtjahres nur diejenigen von 7 Kantonen genehmigt werden (Tabelle VII). Die Kosten derselben sammt damit verbundenen Verbauen sind zu Fr. 73,890. 65 veranschlagt. Nicht vertreten, weder bei den ausgeführten noch bei den neuangemeldeten Projekten, sind die Kantone Luzern, Nidwaiden, Zug und beide Appenzell.

Bnndesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

.

52

Ausgerichtete Beiträge an ausgeführte Aufforstungs- und Verbauungsarbeiten pro 1889.

Kostenbetrag.

Fr.

1) Bern : 34 Projekte : Burggraben (Abschlagszahlung), Fahnersgadenwald, Löchwaldbezirk (Abschlagszahlung), Rumpfelwald, Stößigraben (Abschlagszahlung"), Vogelgraben (Abschlagszahlung), Goldeirieseten, Pfadrieseten, Verschiedene Windfallflächen im II. Forstkreis, Steinschlag-lsenfluh (Abschlagszahlung), Aebnitgraben (Abschlagsdahlung), Herdig-Gräbli (Abschlagszahlung), Hinterriedgraben (Abschlagszahlung), Allmentgräben (Abschlagszahlung), Sprengrieseten, Riesbachrieseten (Abschlagszahlung), Mürrenwald (Abschlagszahlung), Fitzli- graben, Gilbachegg, Windfallflächen im III. Forstkreis, Gemeine Weide I und II (Abschlagszahlung), Windfallflächen im IV. Forstkreis, Windfallflächen im V. Forstkreis, Knubelweiden (Abschlagszahlung), Heimkuhallment « (Abschlagszahlung), Blume, Hegenalp, Schwandweidli, Goldbach, Birrenalp, Weißtannengrat, Muschernvveide (Abschlagszahlung), Sagigraben (Abschlagszahlung), Seligraben (Abschlagszahlung) 102,310.86

Tab. VI.

Beiträge aus der Bandeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

51,725.97

--

51,725.97

9,210.25

4,420.09

--

4,420.09

Uebertrag 111,521.11

56,146.06

--

56,146.06

2) Schwyz: 2 Projekte: Spreitenbach (Abschlagszahlung), Höhegg (Abschlagszahlung) . . . -

-a

g

Kostenbetrag.

Fr.

Uebertrag 111,521.11

Beiträge aus der Bundeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

56,146.06

--

56,146.06

3) Obwalden: 4 Projekte: Sachseier Dorfbach, Reißmattalp (Abschlagszahlung), Schlattrüfe, Obstollenzug- und Obstollenmaad (Abschlagszahlung)

6,-775.22

3,616.43

--

3,616.43

4) St. Gallen: 4 Projekte: Obergampen, ob Poli, Grappenfirst, Neßlenhalde

6,184.16

3,194.13

881.92

4,07605

5) Graubünden: 6 Projekte: Blutta d'ils Talianers, Escherwald St. Carlo, Luzisweid (Abschlagszahlung), Pasterval, Curtgania, Litschers

7,683.51

2,894.46

1,536.71

4,431.17

6) Tessin: 12 Projekte: Paura Gaggio (Bedretto), Alpe Pesciera (Abschlagszahlung), Ronco, Vallascia (Abschlagszahlung), Gaggio Taura (Quinto), Fauro sopra Ossasco, Pettine (M. Peccian), Bogno (Abschlagszahlung), M. Caprino (Abschlagszahlung), Meut Gott (Abschlagszahlung), Selva gatta (Abschlagszahlung), S. Pellegrino (Abschlagszahlung) 44,391. 89 ' 21,250. 51

5,044.42

26,294.93

7,463.05

94,564.64

Total : 62 Projekte 176,555. 89

87,101.59

Anmerkung : Fr. 27,101.59 TJeberschreitnng des Büdgetansatzes von Fr. 60,000 wurden auf Kredit 1890 hinübergenommen.

S 05

-3

Angemeldete und vom Bundesrath genehmigte Aufforstungs- und Verbauungsprojekte pro 1889. Tab. VII. £ Kostenbetrag.

Fr.

1) Uri: l Projekt (Bannwald ob Bürglen)

Beiträge aus der ßundeskasse.

flülfsmillion.

Fr.

Fr.

. . . .

3,130.--

S92. --

2) Schwyz : 2 Projekte (Höhegg, Brunnenloch und Geißweidle [Nachtragsprojekt] und Ziiuggelenwald).

5,040. 30

3) Obwaldea : l Projekt (Eybach) 4) Glarus: 2 Projekte (Fahrenplanke und Schattenzug, Dunkelzug [Ergänzungsprojekt])

Total.

Fr.

626.--

1.618.--

2,166.15

--

2,166.15

8,400. --

4,470. --

--

4,470. --

8,450. --

4,225. --

--

4,225. --

5) St. Gallen: 11 Projekte (Freudenberg, Hinterer Ingenal, Plankwald, Trübbachbord, Faad und Prechtschwämmli, Fäschmuttenberg, Bursthalde, KnüselSteinegg, Tönnieregg, Höhegg, Wilkethöhe) . . . 15,601.75

7,702.36

--

7,702.36

6) Graubünden : 5 Projekte (Scunflo, Pedra grossa, SpuonddS d'Arschaidas, Stabbio-di Settel, Nassaus) 18,380.30

10,024.65

1,818.06

11,842.71

7) Tessin: 3 Projekte (Tessinkorrektion [Gmd. Gudo], Pettine [M. Peccian], Faura [Ossasco]) . . . .

8,596.30

4,458.15

--

4,458.15

8) Waadt ; 2 Projekte (Aux Grosses Loëx, Es Biolennes)

2,880. --

1,440. --

--

1,440. --

9) Wallis: 2 Projekte (Fadeau, Grands Luys) .

3,412.--

1,706.--

682.40

2,388,40

73,890.65

37,184.31

3,126.46

40,310.77

.

Total: 29 Projekte

.

765 Es ist zu begrüßen, daß Wallis wieder in die Reihe derjenigen Kantone eingetreten, die bestrebt sind, ihr Waldareal durch Neuaufforstungen auszudehnen.

Noch immer steht der Kanton Graubünden i.m Rückstande bezüglich zu ergreifender Maßnahmen in einem wichtigen S c h u t z w a l d e der G e m e i n d e S o g l i o (Bergeil) und ferner zur Hebung des Wald wesens in der L a n d s c h a f t D a v o s.

Auch die Regierung Luzerns ist mit Bezug auf höchst unwirthschaftlich behandelte P r i v a t w a l r i u n g e n a u f G e b i e t d e r G e m e i n d e E s c h o l z m a t t noch immer nicht schlüssig geworden.

Unserer Einladung an den Kanton Uri, vom 6. August 1889, dafür besorgt sein zu wollen, daß die begonnenen Lawinen verbauungen und Aufforstungen am Gurschen ob Andermatt fortgesetzt werden, wurde entsprochen.

Der Kanton Waadt wurde, unter Hinweis auf den Bundesbeschluß vom 11. April 1883 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für K o r r e k t i o n s a r b e i t e n im L a u f e der V e v e y s e , den 30. März 1889 eingeladen, ein Projekt über Aufforstung dieses Flußgebietes ausarbeiten zu lassen und zur Prüfung einzusenden.

Das Projekt ist zwar in Arbeit, aber noch nicht in unsern Besitz gelangt.

Ein Bericht unseres Forstinspektorats über die forstlichen Zustände im S o t t o c e n e r e (Kanton Tessin), in welchem namentlich die üble Wirthschaft in den zur Nutznießung, resp. zum Eigenthum vertheilten Korporationswaldungen hervorgehoben wird, hat uns veranlaßt, Maßnahmen zu beschließen, urn die bestehenden Uebelstände zu heben. Durch Anlage von Pflanzgärten, Neuanlageu von Waldungen und andere Verbesserungen hat Tessin seither gezeigt, daß es bestrebt ist, unserem Beschlüsse gerecht zu werden.

Da, nach uns zugekommenen Berichten, in einigen Kantonen das Bundesgesetz über Maß und Gewicht vom 3. Juni 1875 und die Vollziehungsverordnung dazu mit Bezug auf den Handel und Verkehr mit Holz, Holzkohle und Torf noch immer nicht die gehörige Beobachtung fanden, so sahen wir uns veranlaßt, die Kantone durch Kreisschreiben vom 12. November 1887 einzuladen, uns hierüber eingehenden Bericht zu erstatten und uns zugleich die diesbezüglichen kantonalen Verordnungen und Verfügungen zu übersenden. Nachdem uns im Laufe der Jahre 1887 und 1888 die Antworten und Zusendungen der Kantone zugekommen,
haben wir, unterm 25. Mai 1889, in einem Kreisschreiben an sämmtliche Kantone die nöthigen Erläuterungen des betreffenden Gesetzes gegeben und dieselben eingeladen, letzterem Nachachtung zu verschaffen.

766

Eine Statistik über den außerordentlichen .Lawinenschaden des Winters 1888/89, wozu die Kantone das Material zusammengetragen, wurde von unserem Forstinspektorat ausgearbeitet und veröffentlicht.

Eine schon seit Jahren begonnene allgemeine Statistik über die in der Schweiz vorkommenden Lawinen wurde im Berichtjahr von den betreffenden Kantonen fortgesetzt, und hoffen wir, bis Ende 1890 in den vollen Besitz des diesfälligen Materials zu gelangen.

Der graue Lärchenwickler (Steganoptycha pinicolana), der in den Lärchwaldungen des Engadin in den Jahren 1887 und 1888 als Schädling so verbreitet aufgetreten, machte sich 1889 nur noch im Unterengadin in unbedeutendem Maße bemerklich.

II. Jagd und Vogelschutz, a. Jagd.

Nachdem der schweizerische Jäger- und Wildschutzverein ,, Diana a bereits unterm 8. September 1887 die R e v i s i o n des B u n d e s g e s e t z e s ü b e r J a g d und V o g e l s c h u t z vom 17. September 1875 bei uns angeregt, ohne daß wir uns damals im Falle befunden, darauf eintreten zu können (Bericht pro 1887), gelangte dieser Verein unterm 10. August 1888 neuerdings mit einem diesfälligen Gesuch an uns, unterstützt von einer besonderen, vom Staatsrath des Kantons Genf in empfehlendem Sinne einbegleitenden Einlage von Genfer Jägern.

Wir erwiderten hierauf, der Bundesrath müsse die Festsetzung des geeigneten Zeitpunktes zur nähern Prüfung der Frage, ob eine Revision besagten Gesetzes überhaupt nothwendig sei, sowie zur Vornahme einer allfälligen Revision sich selbst vorbehalten. Immerhin werde er der Angelegenheit seine Aufmerksamkeit schenken und beim Studium der Revisionsfrage die in dem eingereichten Entwurf von der Diana ausgesprochenen Wünsche thunlichst berücksichtigen.

Mit Bezug auf die k a n t o n a l e n E r l a s s e ist nur zu bemerken, daß G l a r u s die Prämien für Erlegung von Wildzeug auch auf die Rabenkrähen, mit 50 Rp. das Stück, ausgedehnt hat.

// Der Kanton W a a d t theilt mit, daß er die unterm 9./10. Mai / 1864 mit Freiburg abgeschlossene Jagdkonvention gekündet.

Die A b g r e n z u n g der 21 bestehenden B a n n b e z i r k e fü r dus Hochwilds hat' 1889 keine Aenderung erlitten, es nehmen dieselben gegenwärtig 3820 km 2 ein.

767

Ein Gesuch des Kantons A p p e n z e l l I. Rh. um eine e n g e r e B e g r e n z u n g d e s d o r t i g e n B a n n b e z i r k e s wurde, unter Hinweisung auf den baldigen Ablauf der fünfjährigen Bannperiode, abweisend beschieden.

Der Regierung B e r n s haben wir, unter gewissen Beschränkungen, die N i e d e r j a g d im unteren Saum dei- nordwestlichen Grenze des B a n n b e z i r k e s F a u l h o r n - J u n g f r a u für die laufende fünfjährige Bannperiode bewilligt.

Dem Kanton G l a r u s wurde der A b s c h u ß einer Anzahl alter G e m s e n .und M u r m e l t h i e r e im Bannbezirk Kärpfstock unter der Bedingung bewilligt, daß hiebei die Instruktion vom 13. September 1886 über den Abschuß von Wild in den Bannbezirken beobachtet werde.

Auf einen R e k u r s der G e m e i n d e R h e i n f e l d e n gegen einen Entscheid-der aargauischen Regierung betreffend Wildschadenersatz wurde wegen Inkompetenz nicht eingetreten.

Der Kanton A p p e n z e ° l l A. Rh. legte uns die Frage vor, ob das Reh zum H o c h w i l d o d e r N i e d e r w i l d gehöre, worüber sich die Gesetzgebung nicht klar genug ausspreche. Wir ertheilten hierauf folgenden Bescheid : Das Reh ist nicht unter deri* Thieren aufgeführt, welche in Art. 11 des Gesetzes zunächst als jagdbare Thiere des Hochgebirges bezeichnet werden, und es kann dasselbe unter diesem Wild auch nicht subsumirt werden. Die Jagd auf Rehe gehört daher der allgemeinen Jagd an, die den 1. September beginnt und (Art. 9 vorbehalten) am 15. Dezember schließt.

In Art. 14 wird nun aber der Fall angenommen, daß Hirsche und Rehe im Hochgebirge vorkommen können, und gestattet die Jagd auf dieses dort sich vorfindende Wild vom 1. September bis 1. Oktober.

Die Schwierigkeit im Vollzug des Gesetzes liegt nun in der Festsetzung der Grenze zwischen dem Hochgebirge und dem übrigen Lande. Da der hochgebirgige Theil von Appenzell A. Rh. den dortigen Jagd bann bezirk bildet, wo überhaupt nicht gejagt werden darf, der übrige Kanton aber dem Hügelland angehört, so erklärten wir die Jagd auf Rehe in Appenzell A. Rh. als zur Niederjagd gehörend.

Ueber W i l d h ü t e r , G r ö ß e d e r B a n n b e z i r k e , W i l d f r e v e l , A b s c h u ß v o n R a u b z e u g u n d H u t k o s t e n gibt beigefügte, nach den kantonalen Jahresberichten stattgefundene Zusammenstellung näheren Aufschluß. (Tabelle VIII.)

"Wildlmt in den Jagdbannbezirken im Jahre 1889.

Tabelle Vili.

Bannbezirke (nach Verordnung vom iß. Juli 1886).

Kanton.

Thätigkeit der WildhUter.

WlldErlegtes UnfallBehüter, FrevelGröße.

Fixe Raubwild.

Versiche- waffnung deren Besoldungen anrung und oder Betrag per Anzahl.

per der Auszeigen. Haar- Feder- der Taggelder.

wild.

wild.

Bezirk. Kanton.

Wildhütei. rüstung.

Name.

km8.

Bern

. . . . 1 . Faulhbrn- Jungfrau

Luzern . .

Uri . .

Obwalden .

Nidwaiden .

Schwyz .

Glarus . .

Freiburg .

. .

.

.

.

.

.

. . . .

2. Gifferhorn (Wildasyl) . . .

3. Hohgant 4. Mont Moron Schratten-Rothhoi'n

l 155

Rothstöcke .

.

. Grieselstock-Bisithal . Kärpfstock . Brenleire (alter Bezirk)

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

. . .

Schopfenspitze

Appenzell A. Rh. .

> Säntis Appenzell 1. Rh. St. Gallen . . . Churfirsten Graublinden . . 1. u. 2. Piz d'Err

.

3. Piz Beverin 4 . Bernina (Wildasyl) 1 Gotthard 2. Verzasca-Leventina Diablerets 1. Weißhorn 2. Haut de Cry 3. Grand Coinbin .

362 57 152 145 62

. .

.

. . . .

. . . .

. .

.:

km

_

71 6

62 83 48 24 118 129

118 129 102 0 128 1 23

}" 189 342 168 40 94 233 236 538 192 344

3 31

C

1 1 1 . 1 1

2 1

1

2

50 82 31 20 18 12 13 8 5 22

3

5

140

1 1

4 1 6

7 7 40

4 1 2 2

6 1 1 1

136 298 73 11 11 13 20 22 8 5

Fr.

Fr.

6,350. --

383. 48

300. -- 450. -- 400.

380.

300.

800.

1.50

221

2,445. 50

25.40

6.70

17 2 10

804. -- 653. -- 2,400. --

1 550 1

5 4 1

' 6 5

61 35

6 1 l 4,980. --

2 c?2 6 2 1 1

1

11 52 23 45 6 14

21 54 } 4,380. -- 35 3,584. 15 381 67 1 4,815. 90 127

ll 074

Total 3,820 3,820 Total 1888 . 3,837 3,837 1

46 48

8 6 5 1

62 75

702 1,539 563 j 918 .

l

160.--

75.--

2

,

22.40

-- -- -- --

18 9

1 32 > 236

Fr.

33,042. 55 33,717. 55

Zu Seite 767.

Kosten der Wildhut.

EntZulage schädigung VerSchuß- Zeitweilige für für Kleidung prämien. Aushülfe. schiedenes.

Munition.

und Wohnung.

Fr.

Total.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

7,584. 63

2,528. 21

335. -

370.-- 665. 30 421. 50 436.-- 300. 1,250. --

123. 33 221.77 140. 50 145.33 100.-- 416. 67

88.--

3,555. 80

1,185. 27

63.294.--

843. 10 716.-- 3,335. 55

281. 03 238. 67 1,111.85

12.--

5,895. 95

1,965. 32

240.--

4,620. --

1,540.--

60.--

3,698. 90

1,232. 97

5,311 20

1/770.40

Fr.

220.--

10.-- 5. --

Fr.

Fr.

472. 75

136.--

20.-- 5,30

50. -

16.-- 8.50

750. -

14.40 877.-

49.50 92.30

403. 15

26.95

_

5.25

30.-- 240. 20

23.60

15. 50

88.--

40.--

16.50

40.--

400.--

136.--

Fr.

3. -

i 571.88 1,249. 40 j 305. 60 jl.853. 15 944. 35 997. -- · 168.-- 760.90: 133. 70 4,640. -- 632. 30 '· 703. 30 t

40. -- 39,003. 93 13,001.32 64. 10 : 37,819. 85 12,60fr. 62 ;

768

Aus diesen Berichten und denjenigen der Jagdinspektoren geht hervor, daß in fast allen Bannbezirken eine erhebliche Zunahme des Schonwildes, insbesondere de.r Gemsen, stattgefunden. Die Witterung des Winters 1888/89 war für dasselbe im Allgemeinen günstig, dagegen litten das Auer- und Birkwild und auch die Hasen mehr oder weniger vom großen Schneefall des Nachwinters. Besonders stark war die Vermehrung der Murmelthiere in den Kantonen Glarus, Graubünden und Tessin, so daß besondere Maßnahmen dagegen nöthig wurden.

Für V e r f o l g u n g des R a u b z e u g s , namentlich des immer noch sehr schädigenden Fuchses und Marders, geschieht von verschiedenen Kantonen sehr Befriedigendes und hat, in dieser Hinsicht namentlich die Einführung von Schußprämien sehr günstig gewirkt.

Von 8 Kantonen wurden solche irn Betrage von Fr. 944. 35 verabreicht, gegenüber von Fr. 632. 30 im Vorjahre. Wir werden nicht ermangeln, auch die übrigen betreffenden Kantone zur Einführung von Schußprämien zu veranlassen. Der Abschuß von Haarund Federwild betrug 2241 Stück, gegenüber von 1481 Stück im Jahr 1888.

Mit Ausnahme des gut geschützten glarnerischen Bannbezirkes Kärpfstock wurden im Berichtjahr für sämmtliche Bannbezirke I n s p e k t i o n e n angeordnet, die mil, Ausnahme derjenigen des Kantons Tessin auch zur Ausführung kamen. Die uns eingegangenen Berichte sind meist sehr einläßlich und lieferten uns ein werüivolles Material. Dieselben wurden den betreffenden Kantonen mit der Einladung zur Kenntniß gebracht, die bezeichneten Mängel bei der Wildhut und vorgeschlagenen Mittel zur Hebung des Wildstandes zu prüfen und thunlichst zu berücksichtigen.

Aus erwähnten Berichten erzeigt sich, daß in der Wildhut im Allgemeinen ein unverkennbarer Fortschritt stattgefunden und in einigen Kantonen die Zustände als durchaus befriedigend zu bezeichnen sind.

Die B e s o l d u n g e n der 46 W i l d h u t e r beliefen sich mit Inbegriff der Aushülfe im Berichtjahr auf Fr. 34,039. 35 (1888 auf F r . 34,420.85), d i e A u s l a g e n f ü r B e w ä f f n u n g , M u n i t i o n etc. auf Fr. 3448. 15 (1888 auf Fr. 2598. 70). Die Kantone Bern, Glarus, Freiburg und St. Gallen haben ihre W i l d h ü t e r g e g e n U n f a l l v e r s i c h e r t . Die Gesammtkosten der Wildhut erreichten die Summe von Fr. 39,003. 93 (Fr. 37,819. 88 im Jahr 1888) und die Bundesbeiträge an dieselben Fr. 13,001. 32.

769

b. Vogelschutz.

Auf eine Weisung des i^ationalrathes (Protokoll vom 13. Juli 1889), es möchte die Regierung T essi n s um etwas strengere Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen über Vogelschutz ersucht werden, und ferner auf eine diesfällige Beschwerde der Landwirthschaftlichen Gesellschaft von Cortaillod und Aeußerungen in öffentlichen Blättern haben wir Tessin die mangelhafte Handhabung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vorgehalten und die Regierung zur diesfälligen Vernehmlassung eingeladen.

In der Antwort hierauf vom 23. November 1889 wird angeführt, daß die stattgefundenen Anschuldigungen übertrieben worden, und als Beleg für eine befriedigende Jagdpolizei angeführt, daß im genannten Jahre 26 Jagdfrevelfälle den zuständigen Gerichten verzeigt worden seien. Immerhin erklärt sich die Regierung bt'reit. zu prüfen, welche weiteren Mittel anwendbar sein dürften zur Erreichung einer bessern Jagdpolizei ohne zu große Kosten für den Kanton. Wir werden nicht ermangeln, uns mit dieser Angelegenheit weiter zu befassen.

Aus den übrigen Kantonen sind uns keine Beschwerden über mangelhafte Handhabung des Gesetzes über Vogelschutz zugekommen.

Vom V o g e l b i l d e t w e r k L e b e t wurden im Berichtjahr nur noch 7 Exemplare, der kleinen Ausgabe, an Schulen verkauft und der Bundtsbeitrag von Fr. 1. 50 pr. Exemplar an die betreffenden Kantone ausgerichtet.

Von dem in unserm Auftrage von den Herren Professor Th.

Studer und Dr. V. Fatio bearbeiteten K a t a l o g der s c h w e i z e r i s c h e n V ö g e l ist im Berichtjahr die I.Lieferung, die Tagraubvögel enthaltend, in deutscher und französischer Ausgabe erschienen und laut Vertrag mit 2 Verlagsfirmen in den Buchhandel gekommen.

III. Fischerei.

·

Nachdem die gesetzliche Frist von 90 Tagen zum Verlangen der Volksabstimmung über das B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d die F i s c h e r e i vom 21. D e z e m b e r 1888 mit dem 12. April 1889 unbenutzt abgelaufen, verfügten wir unterm 13. genannten Monats die Aufnahme desselben in die Gesetzessammlung und Inkrafttretung mit dem 1. Juli 1889.

770

Unterm 3. Juni erließen wir zu obigem Gesetze eine' V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g und gleichzeitig eine S p e z i a i v e r o r d n u n g zu Art. 21 betreffend Verunreinigung der Gewässer zum Nachtheil der Fischerei.

Gemäß Art. 33 des erwähnten Gesetz.es haben im Berichtjahr folgende Kantone ihre Gesetze und Verordnungen über die Fischerei mit demselben und der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung dazu in Uebereinstimrnung gebracht : G e n f , St. Ga l i e n , Ba sell a n d , A a r g a u , A p p e n z e l l A. Rh. und Luzern.

Die U e b e r e i n k o m m e n mit den N a c h b a r s t a a t e n betreffend Fischerei in den Grenzgewässern erlitten keine Abänderung, dagegen sahen wir uns durch die Verlegung der Forellenschonzeit im revidirten Bundesgesetz vom 10. Oktober bis 20. Januar auf den 1. Oktober bis 31. Dezember, welch letztere mit derjenigen der K o n v e n t i o n mit F r a n k r e i c h nicht mehr übereinstimmt, veranlaßt, unsern betreffenden Fischereikommissär zu beauftragen, mit dem französischen Kommissär die Frage zu berathen, ob es nicht angemessen wäre, eine Revision der Konvention im Sinne des Bundesgesetzes vorzunehmen.

An die durch Rücktritt erledigte Stelle eines Fischereikommissärs für den Doubs wurde unterm 7. März 1889 Hr. E d u a r d Q u a r t i e r in les Brenets gewählt.

Die Stelle eines besondern Fischereiaufsehers für den Doubs längs der neuenburg-französischen Grenze (Art. 28, Absatz 2, der Konvention) konnte bisanhin noch nicht besetzt werden, dagegen bat die Regierung Neuenburg's diesen Dienst vorläufig den vier längs dem Doubs, von Col-des-Roches bis Maison Monsieur, stationirten Polizeisoldaten übertragen.

Auf eine Anfrage des Kantons G e n f betreffend Anwendung des Bundesgesetzes oder der schweizerisch-französischen Konvention über die Fischerei auf die dortigen Gewässer erwiderten wir unterm 16. Oktober 1889, daß für die Fischerei im Genfersee Titel I der Fischereiübereinkunft mit Frankreich (mit der Abänderung in der Erklärung vom 14. April 1888)- gelte, für die übrigen Gewässer des Kantons, und zwar mit Inbegriff derjenigen Strecke der Rhone zwischen Epeisses und Chancy, welche die Grenze gegen Frankreich bildet, das Bundesgesetz über die Fischerei.

Zwischen unserm F i s c h e r e i b e v o l l m ä c h t i g t e n für den R h e i n und
demjenigen des Großherzogthums Baden (Art. X des Staats Vertrages der Rhein uferstaaten -zur Regelung der Lachsfischerei, vom 30. Juni 1885) herrschte ein lebhafter Verkehr,

771

und kamen auf Anregung derselben verschiedene Regelungen der Fischerei im Rhein und Bodeosee zu Stande, so betreffend den Feichenfang zur Nachtzeit, Abgabe von Brutmaterial der in Romanshorn gefangenen Blaufelchen an die Brutanstalt in U e b e r l i n g e n, entsprechend der Abtretung solchen Materials der Weißfelchen, die im badischen Untersee gefangen werden, an die thurgauische Brutanstalt in E r m a t i n g e n .

Der o b e r r h e i n i s c h e F i s c h e r e i v e r e i n stellte unterm 11. August 1889 das Gesuch an uns, es möchte eine Revision der Fischereiübereinkunft mit Baden und Elsaß-Lothringen vom 18. Mai 1887 in dem Sinne angestrebt werden, daß der Durchzug der Lachse, namentlich in L a u f e n b ü r g , im Interesse des Oberrheins erleichtert werde.

Nachdem ein Augenschein eines Abgeordneten des Bundes, des Kantons Aargau und des Großherzogthums Baden in Laufeuburg stattgefunden, wurde unserseits der Kanton Aargau betreffend Großlaufenburg eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß: 1) die äußere Tiefgangwand des mittleren Reußenstandes an die frühere Stelle und auf die früheren Längendimensioneu wieder zurückgesetzt werde; 2) innert den nächsten vier Jahren die jetzigen Reußen durch solche mit gesetzlichen Weiten der Oeffnungen von 6 cm.

ersetzt und keine neuen Reußen von gesetzwidriger Konstruktion mehr erstellt werden ; 3) Schöpfberen mit Maschenweiten von unter 6 cm. zum Salmfang künftighin nicht mehr Verwendung finden.

Auf weitere Maßnahmen gegenüber den staatlich anerkannten Fischereirechten von Großlaufenburg, wie Erstellung eines vom oberrheinischen Fischereiverein gewünschten Fischsteges, wurde nicht eingetreten.

Das Großherzogthum Baden traf entsprechende Maßnahmen mit Bezug auf Kleinlaufenburg.

Der L a c h s f a n g war 1889 und seit Jahren schon durchschnittlich ein geringer, so daß z. B. der Pachtpreis für die Fischerei in Laufenburg, der in früheren Zeiten bis Fr. 18,000 betragen haben soll, für eine weitere Periode von zirka Fr. 14,000 auf Fr. 10,200 heruntersank. Fragt man nach den Gründen des Niedergangs der Lnchsfischerei in der Schweiz, trotz der für die Schweiz günstigen Bestimmungen des betreffenden Staatsvertrages, so findet sich der Grund wesentlich darin, daß namentlich in Preußen und den Niederlanden gegenwärtig viel schärfer alo früher gefischt wird und in

772

letzterem Staate neue großartige Fischereien (Zegensfischereien) erstellt wurden. Eine Verletzung des Vertrages hat, nach den von uns eingezogenen Erkundigungen nicht stattgefunden, so daß wir auch keine Veranlaßung hatten, wegen des Rückganges des Lachsfanges vorstellig zu werden.

Ungeachtet dieser ungünsligen Verhältnisse ist die Schweiz ihren Verpflichtungen genau nachgekommen und hat im Betriebsjuhr 1888/S9 nicht weniger als 2,148,934 erbrütete Lachse im Rheingebiete ausgesetzt (Tabelle X), eine Leistung, die wahrscheinlich diejenige sämmtlicher übrigen Rheinuterstaaten übertrifft, und zu dem Nutzen, den die Schweiz aus dem Lachsfang zieht, in gar keinem Verhältniß steht.

Es tritt daher die Frage an uns heran, ob künftighin die Lachszucht nicht einzuschränken und statt derselben der Forellenzucht mehr Aufmerksamkeit zu schenken sei.

Nachdem Hr. Zolldirektor Fransc.ini als Fischereikornmissär für die schweizerisch-italienischen Grenzgewässer seinen Rücktritt erklärt, wurde an dessen Stelle unterm 19. Februar 1889 Hr. Seb.

V a s e s c h a , Chef der Grenzwàchter in Lugano, gewählt.

Von der Regierung des Kantons Tessin wurde uns eine Bes c h w e r d e e i n e r A n z a h l F i s c h e r v o n Mu r a l t e , M a g a d i n o und V i r o am Langensee über verschiedene angebliche Uehelstände betreffend die Fischerei im Langensee und Gesuch um Revision der schweizerisch-italienischen Fischerei-Uebereinkunft mit dem Wunsche einbegleitet, wir möchten unsern Fischereikommissär im Tessin beauftragen, Abgeordneten seitens erwähnter Fischer Gelegenheit zu bieten, ihre Beschwerden in einer anzusetzenden Konferenz mündlich anzubringen.

Diesem Wunsche haben wir entsprochen und, auf erhalteüeu Bericht samrnt Gutachten unseres Kommissärs demselben angemessene Weisungen in Sachen ertheilt. Auf eine Revision der Fischerei-Uebereinkunft einzutreten, war vorläufig kein Grund vorhanden.

Mit der F i s c h e r e i p o l i z e i in den s c h w e i z e r i s c h i t a l i e n i s c h e n G r e n z g e w ä s s e r n hat es schweizerischerseits, dank der Verwendung der Grenzwächter zur Fischereiaiifsicht, bedeutend gebessert, während seitens Italiens dieselbe zu wünschen übrig läßt, was die Fischereipolizei auch diesseits erschwert. Der italienische Fischereikommissär ist, indeß von bestem Willen beseelt, den bestehenden Uebelständen im Fischereiwesen zu begegnen, und sollen diesfällige Maßnahmen auch bereits getroffen worden sein.

773

Unserem Wunsche um Erstellung von F i s c h s t e g e n an dem Schwelldamm von Villoresi im Tessinfluß, unter Seslo-Calende, zur Wiederherstellung des freien Fischzugs, wurde von Italien entsprochen und sind diesfällige Aufträge bereits ertheilt worden.

Die Expertise betreffend eine ähnliche Baute auf italienischem Boden bei Creva, an der Tresa, konnte noch nicht beendigt werden, weil gleichzeitig die Frage über Maßregeln gegen Verunreinigung dieses Flusses zu begutachten ist.

Wegen Errichtung von s t ä n d i g e n F i s c h e r e i v o r r i c h t u n g e n (peschiere) in verschiedenen Binnenflüssen des Kantons Tessin mußte die Regierung auch dieses Jahr wieder zur Beseitigung derselben eingeladen werden.

Der V o l l z u g des Fischereigesetzes im K a n t o n W a l lis war auch letztes Jahr mangelhaft. So wurden sehr bedeutende Sendungen von Krebsen, worunter massenhaft Exemplare unter dem vorgeschriebenen Minimalrnaß von 7 cm., auch nach Inkrafttretung des revidirten Bundesgesetzes nach Frankreich ausgeführt. Die Sendungen über Lausanne wurden daselbst polizeilich untersucht und die untermäßigen Stücke konfiszirt. Eine gleiche Untersuchung fand in Bouveret .auf unsere Anordnung hin statt, und auch dort mußten Konfiskationen vorgenommen werden. Die in letzterem Ort unter vier Malen konfiszirten Krebse wurden der Regierung von Wallis zur Verfügung gestellt, ohne daß dieselbe davon Gebrauch gemacht, so daß die betreffenden Zollbeamten die Thiere von sich aus in nahe Gewässer aussetzten.

Ueber V e r u n r e i n i g u n g v o n F i s c h g e w ä s s e r n wurde voriges Jahr durch unsere Experten verschiedene Untersuchungen vorgenommen, so in der Dünneren wegen schädlichen Abgängen der Cellulose- und Papierfabrik in Balstha! und in der Cellulose-Fabrik in Kaiseraugst. Die diesfälligen Berichte und Gutachten übermittelten wir den betreffenden Kantonen zur Benutzung.

Eine von uns verlangte Ableitung der Abgänge aus der Fabrik der Gesellschaft, für chemische Industrie in Basel in das Tiefwasser des Rheins ist in befriedigender Weise ausgeführt worden.

Zur Untersuchung der Verunreinigung der Jougnenaz durch Abwasser des Eisenwerks la Ferrière (Frankreich) und Ermittlung der zweckdienlichen Maßnahmen gegen dieselbe wurde eine internationale Expertenkommission bezeichnet. Der Bericht derselben steht noch aus.

Tabelle IX.

Seen.

Kanton.

Bezeichnung des Schongebietes.

Uferlange. Fläche. Flusslänge. Fläche.

km.

ZUrlch.

Bern.

FlUsse.

ha.

1) Limmat. Von der Bahnhofbrücke ahwärts bis zum Nadelwehr und jenseits desselben außerhalb des Wasserwerkkanals bis zu dessen Ende 2) Sihlkanal 3) Schanzengraben. Von der Badanstalt bis zum Eintritt in die Si hl 4) Sihl. Obere Sihlbrücke bis Einmündung i n d i e Limmat . . . .

5) Lütschine im Amtsbezirk Interläken 6) Kander im Amtsbezirk Frutigen und Nebenflüsse im Kander-, Engst-

,1,70 1,80

0,65 1,25

7) Aare von Brunnadern bis zum Thalmattenfahr bei Niederrontigen mit Ausnahme des Schwellenmättelistückes in Bern 8 ) Sempachersee u n d Suhre . . . . 17,oo 9) Mehrenbach

Luzern.

Glarus.

Appenzell | A. Rh. } 10) < Goldach von der Appenzellerl grenze b i s ßlumenegg . . . .

St. Gallen. 1 GraubUnden. 11) Landwasser vom Schwellisee bis Langwieser-Grenze nnd Schwellisee 12) Orbe bei Vallorbes Waadt.

km.

14,28

Total 17,oo 17.»

Bemerkungen.

ha,

10,66

0,36 0,22

286,00

7,50 131,00

260,oo

82,00

31,60

200,oo

12,60

10,00 0,70

3,50

3,00

ha.

Total Fläche per Kanton.

18,64

Absolute Schonung.

Absolute Schonung.

413,oo

Bewilligung zum Fang zum Zwecke der künstl.

Fischzucht vorbehalten.

Gebrauch der Fischruthc vom Dfer aus gestattet.

24,ts Absolute Schonung.

0,70

26,00

7,00

7,oo

6,00

1,80

1,80

n

r

12,oo 3,oo

3,60 1,60

6,60 1,50

n n

n n

645,80

456,24

473,52

-o -J *.

775 Im ,,Berichtjahv sind folgende S c h o n g e b i e t e abgegrenzt und von uns genehmigt worden : 1) Im Kanton B e r n : Die Aare von Brunnadern bei Bern bis zum Thalmattenfähr bei Niederruntigen, mit Ausnahme des Schwellenmättelistüekes bei Bern.

2) Im Kanton G l a r u s : Der Mehrenbach bei Mühlehorn.

Ausgelaufen sind die Schongebiete des Inn im Oberengadin und in der Gemeinde Süs, ferner des Spöl (Zernez) und des WeißenSees auf dem Bernina (Graubünden).

Ueber den Stand der Schonungen Ende 1889 gibt beistehende Zusammenstellung Aufschluß (Tabelle IX).

Es sind dabei 8 Kantone betheiligt; die Gesammtwasserfläche der 12 Schongebiete nimmt 473,52 ha. ein.

Für E r l e g u n g von, der Fischerei s c h ä d l i c h e n T h i e r e n sind seit Inkrafttretung des revidirten Gesetzes (1. Juli 1889) von den Kantonen folgende Schußgelder ausbezahlt worden: 1) vom Kanton Bern für 14 Fischotter und l Fischreiher Fr. 145 2) ,, ,, Luzern.,, l ,, ,, 24 ,, ,, 3 4 3) ,, ,, Schwyz ,, 2 ,, ,,11 ,, ,, 4 2 4) ,, ,, Genf ,,J_ ,, _,, 10 zusammen für 18

,,

,,36

,,

Fr. 231

Wir haben an diese Kosten Fr. 115. 50 beigetragen.

Die Anzahl der F i s c h b r u t a n s t a l t e n hat sich vermehrt, und t-s sind in dieser Richtung auch wesentliche Verbesserungen eingetreten ; ferner wurden vom Fischereiverein in ZugTeiche zur Züchtung von Fischen angelegt, nachdem die Besitzer der Fischbrutanstalten in Oristhal (bei Liestal) und Chenaleyre (Kant. Freiburg) darin vorangegangen.

Die Anzahl der uns für die diesfällige Statistik von den Kantonen angegebenen Brutanstalten betrug im Betriebsjahre 1888/89 87, (68 im Jahre 1887/88.)

Nach der hier beigegebenen Uebersicht der Ergebnisse derselben (Tabelle X) wurden im Ganzen O13,267,153 Fischchen, 1,059,166 Stück mehr als im Vorjahre, erbrütet, wovon 97 % unter amtlicher Kontrole zur Aussetzung in öffentliche Gewässer kamen.

Leistungen der schweizerischen Fischbrutanstalten während der Brutperiode 1888/89.

Tabelle X.

Ausgesetzte Fiscboben.

Eingesetzte Elei-.

·£

j=£



Kanton.



l

o ·o

Lachs.

(Trutta Salar L.)

Lachsbastard.

Fluß- und Bachforelle.

(Trutta (Trotta lacustris L.) fario L.)

Seeforelle.

Zu Seite 775.

Regen- LoehÂesche.

bogen- levenRöthel, Röthel- (Thymallus Felchen.

forelle. trout.

(Salmo (Tratta (Salmo sal- bastard. vnlgaris (Coregonus.)

irideus leve- velinus L.)

Nils.)

Gibb.) nensis.)

Hecht (Esox lacins L.)

.m R aO "">

**S ° &.'£'&, »H ex t.

öS

Lachs.

Total.

>>OS

M S"

(Tratta Salar L.)

Lachsbastard.

Fluß- und Bachforelle.

(Trutta (Trutta lacustris L.) fario L.)

Seeforelle.

Hecht.

(Esox lucins L.)

Regen- LochAesche.

bogen- levenRöthel.

Röthel- (Thymallus Felchen.

forelle. tront.

(Salmo (Trutta (Salmo sal- bas tard. vulgaris (Coregonus.]

Aal.

irideus leve- velinus L.)

(Anguilla Nils.)

Gibb.) nensis.)

vulgaris.)

1 l Zürich 1 Bern .

. . . .

! Luzern . . . .

I Uri Schwyz . . .

Nidwaiden . .

Zug . .

Freiburg . .

1 Solothurn . .

1 Basel-Stadt. .

' Basel-Landschaft Schaffhausen .

.

.

.

.

.

.

.

St. Gallen . . .

Graubunden . .

Aargau . . . .

; Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Neuenburg .

!

Genf . . . .

Total

5

993,400

72,800

18 6 1 1 2 3 2 5 3 2 1 3 2 14 4 2 10 2 1

145.800

3000

87

12,000 33,000

-- -- -- 121,600 714,000 -- -- 454,500 "-- -- 80,000

--

142,500

-- -- 282,350 1,000,400 40,000 179^500 196',400 2',000 19,000

89,400 112,000

-- -- 33,000 25,000 -- -- -- --

-- -- -- -- 1,000 20,000 -- 20,000 100,000 991,500 -- 87,300

15,000 54,000 152,500 49,300 91, WO 11,000 16,000 25,000 275^00 30,000 95,000 -- 24,000

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 10,000 -- --

--

-- 30,000

i'ooo

--

285,500

450,000

93,000

665,000 3,020^000

--

52,500 -- -- 781,300 4,000

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- 180,000

100,000 2,200,000 15,000 22,000 32,000 116,000

-- -- -- --.

. --

-- -- 78,500 1,069,500 361,000 1,326,000 -- -- --

2,509,300 335,200 1,726,650 2,197,000 42,000 10,000 864,800 4,000 1,003,000 8,830,500

-- -- --

-- -- -- -- 25,000 -- -- -- -- -- --

7,000 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

1,944,200 2,259,550 3,678,900 19,000 52500 127,000 3,018,300 76,000 174,500 292,300 203,100 841,000 42,000 78,000 1,903,300 1,747,000 195,000 1,071,500 24,000 87,300

855,000

99,134

-- -- -- -- 113,000 -- 686,000 -- -- 325,800 -- -- 70,000 --

56,000

-- -- -- -- -- 78,500 47,500

-- -- 28,859 7,000 -- -- -- --

-- 181,336 160,500

-- 10,500 20,000 -- -- -- --900 19,147 -- 17,940 80,882 882,500 -- 85,000

118,000

-- 794,787 32,300 158,600 1,700 18,000 l -- 12,500 --

43,100 109,700 35,700 76,000 9,000 13,600 20,178 249,500 26,245 64,509 -- 20,000

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 8,790

-- -- --

-- 29,126 1,000

30,000

--

72,000 I

-- -- -- --

-- 536,040 3,000 iY _ --

-- --

-- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- --

205,000 7,000 17,734,450 2,148,^34 217,859 1,458,705 1,769,419 34,000 8,790 596,166

266,500

7,000 8,000 8,000 -- 113,000 --

130,000 619,900

--

2,865,000 H. 120,000

-- -- 55,000 920,000 ?

A.

-- -- -- -- H.

-- -- -- 45,000 380,000 249,380 1,161,000 -- -- -- -- -- --

01

a °s-Ä.2.S

Slî -- -- -- -- --

2,000 7,000 -- -- -- -- -- -- --» 1,500 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --.

-- -- --

Total.

1,425,500 1,828,583 3,306,800 18,000 30,000 78,000 1,479,040 59,100 117,700 235,200 123,500 808,000 16,000 68,184 1,007,300 1,463,355 145,391 952,500 20,000 85,000

BrutSumma ««_(.der unter llaCnO.

Brutamtlicher Kontrole gläser.

In öffentliche EierGewässer Unterausgesetzten Fischchen. lagen m2. Stück.

1,425,500 1,767,783 3,303,800

i 1

3

43,81

66,9i i* 31,26

5,00

30,000 64,000 1,476,040 49,100 100,800 225,200 101,500 808,000 8,900 36,085 1,000,300 1,463,355 64,509 835,000 20,000 85,000

1,12 0,68

1

51,84

7 -- --2 30

21,40

5,45

j

--

32,04 j 36,,,o Ì 2,22

-- -- --6

10,87 ; -- 2,60 24,27

-- 3 -- --

14,95 19,86 61,14

5,1, 40.00 1

3,000 768,880 6,130,900 H.121,500 7,000 13,267,153 12,864,872 475,44 A. 2,000

51 :

|

776

Obige Gesammtzahl der Fisehchen einzelne Fischarten: Lachse Lachsbastarde Seeforellen Fluß- und Bachforellen . .

Regeobogen Forellen . . .

Levensee-Forellen . . .

Röthel " Rötheibastarde . . . .

Aesche Felchen Hechte Total

vertheilt sich wie folgt au!

2,148,934 Stück 217,859 ,, 1,458,705 ,, 1,769,419 ,, 34,000 ., 8,790 ,, · 596,166 ,, 3,000 ,, 768,880 ,, 6,130,900 ,, 121,500 ,, 13,258,153 Stück.

Dazu kommen noch 2000 Aale und 7000 Karpfen, welche von Hüningen bezogen, in den Seedorfsee (Kant. Freiburg) eingesetzt wurden.

Der große Kanton Wallis mit vorzüglichen Fischgewässern besitzt leider noch keine Fischbrutanstalt;, und der diest'alls noch günstiger gestellte Kanton Graubünden, sowie der Kanton St. Gallen wenige unbedeutende Privatanstalten.

Auf Wunsch des deutschen Fischereivereins, der sich für H e b u n g d e r F i s c h e r e i i m B o d e n s e e große Mühe gibt und auch finanziell dafür eintritt, haben wir dem Vorarlberger Fischereiverein 40,000 angebrütete Seeforelleneier abgekauft und durch Vermittlung der betreffenden Kantone in der staatlichen Brutanstalt bei Frauenfeld und in Arosa (Graubünden) untergebracht.

Ueber die Erbrütung und Aussetzung der erbrüteten Fischchen erhielten wir seinerzeit günstige Berichte.

Ueber A n l a g e v o n F i s c h w e g e n (Art. 6 d e s Gesetzes) haben wir zu berichten, daß in der Rhone in Genf ein fliegender hölzerner Steg erstellt wurde, an dessen Kosten wir uns mit einem Drittel, Fr. 176. 53, betheiligten.

Ferner hat der K a n t o n W a a d t in der V e n o g e, bei der Wehre Perrin-Baumann, einen Steg projektirt, und G r a u b ü n d e n einen solchen für den F a r s c h i m V o r d e r r h e i n, an deren Kosten wir ebenfalls einen Beitrag von einem Drittel in Aussicht gestellt.

Mit dem K a n t o n B e r n stehen wir in Unterhandlung über die Anlage von drei Fischstegen in der A a r e , nämlich in der untersten Streke des Hagneckkanals, an der Schwelle bei Bern und derjenigen bei Thun.

777

D e r Regierung d e r V e r e i n i g t e n S t a a t e n N o r d a m e r i k a ^ übersandten wir^eine Sammlung der in der Schweiz vorkommenden Fischarten in Anerkennung der verschiedenen Sendungen von angebrüteten Eiern werthvoller amerikanischer Fischarien für unsere Fischbrutanstalten.

Einen schwer zu ersetzenden Verlust hat unser schweizerisches Fischereiwesen durch den Tod des Hrn. Prof. Dr. A s p e r in Zürich erlitten. Er war während vieler Jahre unser Experte in diesem Verwaltungszweige und verband, mit gründlicher Kenntniß unserer Fische auch große Vertrautheit'^ mit dem Fischereigewerbe.

Eine hauptsächlich für Fischereiaufseher bestimmte, volksthümliche Schrift, mit deren Ausarbeitung wir Hrn. Asper beauf^ tragt hatten, fand sich in seiner Hinterlassenschaft. Dieselbe wird in Bälde veröffentlicht werden können.

IY. Abtheilung.

Versicherungswesen.

Im April 1889 konnte der z w e i t e B e r i c h t des e i d g e nössischen Versicherungsamtes über den Stand der p r i v a t e n V e r s i c h e r u n g s - U n t e r n e h m u n g e n in der S c h w e i z an die Mitglieder der Bundesversammlung, die kantonalen Regierungen, konzessionirten Gesellschaften, Austauschstellen, Subskribenten u. s. w. abgegeben werden. Für weitere Kreise ist derselbe im Buchhandel erhältlich (Kommissionsverlag von Schmid, Francke & Cie. in Bern; Preis Fr. 4).

Im Bestände der konzessionirten Versicherungs-Unternehmungen sind während des Jahres folgende Aenderungen eingetreten : Neu k o n z e s s i o ni r t wurde die N o r d d e u t s c h e V e r s i e h er u n g s - G e s e l l s c h a f t in H a m b u r g , welche die Trausportbranche betreibt.

E r w e i t e r t haben wir die Konzession der U n i o n S u i s s e , Glasversicherungsgesellschaft in Genf, indem wir ihr nach Erhöhung des Aktienkapitals gestatteten, auch Versicherungen gegen W a s s e r l e i t u n g s s c h ä d e n zu übernehmen.

BuiidesMatt. 42. Jalirg. Bd. I.

53

778

E r n e u e r t wurden die Konzessionen von f ü n f L e b e n s v e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t e n , welche seiner Zeit auf beschränkte Zeit ertheilt worden waren. Die Reformen, welche wir anläßlich der ersten Konzessionirung von denselben verlangen mußten, sind seither theils beschlossen und begonnen, theils durchgeführt worden.

V e r z i c h t e t hat auf die schweizerische Konzession die Nat i o n a l P r o v i n c i a l P l a t e Già s s I n s u r. Co m p. L i m i t e d in London.

Diese Gesellschaft hat bereits ein Gesuch um Herausgabe der hinterlegten Kaution gestellt*, welches in vorgesehener Weise bekannt gemacht wurde. Die Frist zur Einreichung von Oppositionen geht am 1. Mai 1890 zu Ende.

Auf Ende 1889 waren noch die Konzessionsgesuche von fünf Gesellschaften, nämlich einer französischen und einer niederländischen Lebensversicherungsgesellschaft, je einer französischen Feuerund Glasversicherungs-Unternehmung, sowie eines schweizerischen Gegenseitigkeitsvereins für Unfallversicherung anhängig, welche wegen Unvollständigkeit der Akten nicht erledigt werden konnten.

Die Gesetzgebungs- und Vollziehungserlasse, auf welchen die Aufsicht über die Privatversicherung beruht, sind im Berichtjahre unverändert geblieben. Die Aufsicht selbst wurde im bisherigen Sinne und Geiste unausgesetzt weitergeführt. Hinsichtlich der zur Veröffentlichung geeigneten Wahrnehmungen und Erhebungen verweisen wir auf den angeführten umfassenden Spezialbericht des eidgenössischen Versicherungsamtes.

Die regelmäßigen und stets wiederkehrenden Geschäfte dieser Abtheilung, wie z. B. : a. die Berichterstattung der Gesellschaften, die Untersuchung und Bereinigung des einschlägigen Materials, die Publikation der Bilanzen; b. die Prüfung der neuen Versicherungskombinationen, Aenderungen an Statuten, Tarifen, Versicherungsbedingungen etc., Uebertragungen eines Theils oder des ganzen Geschäftsbestandes von einer Unternehmung auf die andere ; c. die Bestellung neuer Generalbevollmächtigter, schweizerischer Hauptdomizile und kantonaler Rechtsdomizile, sowie Veränderungen im Bestände derselben und die erforderlichen Bekanntmachungen ;

779 d. die Hinterlegung der Kautionen und die Auswechslung von deponirten Werthschriften ; haben sich in gleicher Weise wie in den frilhern Jahren vollzogen, weßhalb wir cauf die Darstellung in den Berichten pro 1887 und 1888 verweisen und uns eines weitern Eingehens auf diese mannigfaltigen Vorgänge enthalten. Wir haben dazu nur in Kürze Folgendem zu bemerken : Die Veränderungen sub lit. b werden oft säumig mitgetheilt.

Meist gelangen dieselben zuerst durch die Versicherungspresse zur Kenntniß des Versicherungsamtes und es bedarf dann brieflicher Mahnungen, um die erforderlichen Anzeigen und die Einsendung des Materials durch die Gesellschaften herbeizuführen. Wir hoffen jedoch, auch in dieser Beziehung zu einer strikten Vollziehung des Gesetzes zu gelangen.

Von dem P u b l i k a t i o n s m o d u s der R e c h t s d o m i z i l e der Versicherungsunternehmungen wird noch nicht überall genügend Notiz genommen. Doch haben mehrere Kantone in bemerkenswerther Weise begonnen, die daherigen Bekanntmachungen, soweit sie ihr Gebiet betreffen, von Amtes wegen in die kantonalen Amtsblätter aufzunehmen, wodurch sie ihren Bürgern einen guten Dienst leisten.

Der Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1888 betreffend die Z u s a m m e n s t e l l u n g - d e r Z i v i l u r t h e i l e , w e l c h e in Vers i c h e r u n g s s t r e i t s a c h e n i n d e r S c h w e i z e r g e h e n (eidg.

Gesetzessammlg., n. F., II. Serie, Bd. I, 8. 26), ist auf den 1. Januar 1889 in Kraft erwachsen. Wir ordneten durch Kreisschreiben die Vollziehung in der Weise an, daß uns je auf Ende Juni und Ende Dezember entweder die ausgefällten und in Rechtskraft erwachsenen Urtheile von den betreffenden Gevichtsstellen eingesandt werden sollten oder eine kurze Mittheilung, daß keine solchen Urtheile vorgekommen seien.

Von den eingelangten 44 Urtheilen aus dem Jahre 1889 betreffen 23 Klagen der Versicherungsgesellschaften gegen Versicherte, um dieselben zur Bezahlung bestrittener Prämien anzuhalten. In 18 Fällen wurde die Klage zugesprochen, in 5 Fällen ganz oder theilweise abgewiesen.

In den übrigen 21 Prozessen handelte es sich um die ganz oder zum Theil bestrittene Pflicht der Gesellschaft zur Bezahlung der Versicherungssumme oder um die Höhe der Ersatzleistung. Davon betrafen 6 die Feuer-, 5 die Lebens-, 6 die Unfall- (Kollektiv-) und 4 die Vieh Versicherung. Von diesen 21 Fällen wurden 10 ganz

780

und 2 theilweise zu Gunsten der betheiligten Versicherungsgesellschaften, 9 Fälle ganz und 2 zum Theil gegen dieselben entschieden.

Angesichts dieser Ergebnisse, sowie des Inhalts der letzterwähnten Urtheile erweist sich die so oft gehörte Behauptung, daß die Versicherungsgesellschaften oft grundlos prozessiren, zur Zeit für unser Gebiet nicht als hinreichend gerechtfertigt.

Die gesammelten Urtheile werden wir in geeigneter Weise veröffentlichen.

In diei Fällen sahen wir uns veranlaßt, die Anwendung der S t r a f b e s t i m m u n g e n in Art. 11 des B u n d e s g e s e t z e s vom 25. J u n i 1885 bei den kantonalen Behörden zu beantragen. In einem Falle handelte es sich um die Gründung einer'Versicherungsunternehmung auf schwindelhafter .Grundlage und ohne hierseitige Bewilligung, unter den Namen ,,Schweizerischer Kreditverein" und ^Schweizerischer Existenzschutzverein11 in Außersihl. Der Hauptschuldige, Heinrich Freiberger von Schönenberg, hatte theils im Zusammenhang mit seiner Gründung, theils selbstständig verschiedene Betrügereien verübt und wurde am 24. Oktober 1889 durch das Schwurgericht Zürich zu 3 Jahren Zuchthaus verurtheilt.

Die beiden ändern Strafanträge betrafen die Veröffentlichung unwahrer Mittheilungen in einem Zirkular und einem Zeitungsiuserat durch den Inspektor und einen Agenten einer Versicherungsgesellschaft. Der Erstere wurde durch das Polizeigericht von Basel-Stadt schuldig erklärt, jedoch nur zu der unverhältnißmäßig kleinen Buße von Fr. 20 verurtheilt. Im ändern Falle hat das Statthalteramt Zürich dem Angeschuldigten im Administrativwege eine Buße von Fr. 100 auferlegt, welche auf erfolgte Berufung durch das Bezirksgericht Zürich bestätigt worden ist.

Der im letztjährigen Bericht angeführte Rekurs der Regierung von Schaffhausen gegen unsern Entscheid über die Höhe der den Feuerversicherungsunternehmungen auferlegtea B e i t r ä g e an das L ö s c h w e s e n ist durch den Ständerath am 6. April und durch den Nationalrath am 17. Juni abgewiesen worden. Die Art und Höhe der Besteuerung der Versicherungsgesellschaften in einigen Kantonen gibt noch immer zu lebhaften Reklamationen Veranlassung, so daß es nolhwendig sein wird, in den Entwurf zu einem Bundesgesetz wider die Doppelbesteuerung Bestimmungen hierüber aufzunehmen. Eine Beschwerde gegen die Verordnung des Kantonsrathes von Schwyz über die Versicherung gegen Feuerschaden, vom 2. August 1889, ist im Berichtjahre angekündigt, dagegen erst später eingereicht worden.

781

Unter den zahlreichen Einfragen und Eingaben von Privatpersonen, welche wir und insbesondere das eidgenössische Versicherungsamt zu beantworten haben, kommen häufig eigentliche Klage- oder Beschwerdeschriften gegen Versicherungsunternehmungen mit bestimmten Anträgen vor. Die Aufsichtsbehörden halten sich an die letzteren nicht gebunden, weil das Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 ein kontradiktorisches Beschwerdeverfahren nicht vorsieht.

Auch handelt es sich im einzelnen Falle beinahe ausnahmslos um das in die zivilrichterliche Kompetenz fallende Vertragsverhältniß zwischen Versicherer und Versicherten. Da jedoch solche Fälle auch auf mangelhafte Einrichtungen oder unrichtiges Verfahren von Versicherungsgesellschaften hinzuweisen geeignet sind, so werden die ' bezüglichen Beschwerdeschriften denselben mitunter zur Vernehmlassung und Klarstellung des Thatbestandes mitgetheilt. Die Verfügungen, welche im Anschlüsse hieran ergehen, haben jedoch nicht den Charakter von Entscheidungen des Einzelfalles. Sie erfolgen von Amtes wegen und sind allgemeine, aus der Stellung der Aufsichtsbehörden sich ergebende Anordnungen oder Maßnahmen.

Obschon wir als die Hauptaufgabe des Versicherungsamtes stets die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmungen betrachten, so konnten wir nicht verhindern, daß demselben als sachkundiger Behörde und seinem Direktor wieder eine Reihe anderer in das Gebiet der Versicherungstechnik und des Versicherungswesens einschlagender Arbeiten zugewiesen wurden. Wir übergehen die verschiedenen Begutachtungen zu Händen einzelner' Departemente, da die bezüglichen Abtheilungsberichte hierüber Auskunft geben und heben nur hervor : 1. Das B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d die H ü l f s k a s s e n d er E i s e n b a h n - und D a m p f s c h i f f g e s e l l s c h a f t e n vom 28. Juni 1889.

Dasselbe ist am 1. Januar 1890 in Kraft getreten. Es weist uns eine Reihe zeitraubender versicherungstechnischer Aufgaben zu, für deren Ausführung wir nothwendig das Versichernngsamt in Anspruch nehmen müssen, welches schon bei der Vorbereitung des Gesetzes mitgewirkt hat.

2. Die präparatorischen Arbeiten zum Entwurf eines B u n d e s gesetzes b e t r e f f e n d die E n t l a s s u n g a r b e i t s u u f ä h i g gewordener eidgenössischer Beamte n und A ng e stellte n. Es wurden
Ihnen an solchen vorgelegt: 1. Unsere Botschaft vom 19. November 1889. 2. Eine vergleichende Studie über Beamtenversicherung, von Herrn Direktor Dr. Kummer. 3. Ein Bericht des Herrn Dr. G. Schärtlin: Ueber die Höhe der finanziellen

782

Belastung, welche durch die Altersversorgung der eidgenössischen Beamten und Angestellten voraussichtlich hervorgerufen wird. Die der letztern Arbeit zu Grunde liegenden Berechnungen haben die, technische Abtheilung des Versicherungsamtes während der Hälfte des Jahres beinahe ausschließlich in Anspruch genommen.

3. Das Postulat Nr. 379 betreffend die H a f t p f l i c h t d e s Bund es gegenüber Beamten und Angestellten, welche in Ausübung ihrer Dienstverrichtungen k ö r p e r l i c h v e r l e t z t oder getödtet werden.

Nachdem wir mit Botschaft vom 22. März 1889 (Bundesbl. I, 783 u. ff.) über den Stand der Sache Bericht erstattet und unsere Ansicht über das weitere Vorgehen ausgesprochen halten, faßten Sie unterm 18./25. Juni 1889 den Beschluß: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht die Haftpflicht des Bundes gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern, welche in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen körperlich verletzt oder getödtet werden, gesetzlich zu reguliren sei." Der verlangte Bericht ist vorbereitet und wird Ihnen nächstens vorgelegt werden.

Die Staatsgebühr, welche von den konzessionirten Gesellschaften bezogen wurde, ist auf den Betrag von Fr. 26,687. 30 (1888 Fr. 25,838. 70) gestiegen. Für subskribirte Exemplare des Jahresberichtes wurden Fr. 972 (1888 Fr. 666) und für die in Kommission verkauften Berichte des Vorjahres Fr. 693 eingenommen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1889.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1890

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1890

Date Data Seite

697-782

Page Pagina Ref. No

10 014 733

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.