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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 28. Februar 1890.)

Joseph S e h e i er und Fidel D U r t s e h e r , sowie Emil A i d e r und Johann J e n n y , sämmtliche Baumeister in 8t. Gallen haben an den Bundesrath rekurrirt, gegen einen Entscheid der St. Galler Behörden, betreffend Einschreibungspflicht in das Handelsregister.

Der Bundesrath hat diesen Rekurs abgewiesen, gestützt auf folgende Erwägungen : l Gemäß Art. 865, Absatz 4 0. R. ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wer ein Handels-, Fabrikationsoder a n d e r e s n a c h k a u f m ä n n i s c h e r A r t g e f ü h r t e s G e w e r b e betreibt. Der rekurrirte Entscheid nimmt an, daß das Gewerbe der Rekurrenten unter diese Gesetzesbestimmung falle.

2. Um dies zu ermitteln, genügt es nicht, zu prüfen, ob die Rekurrenten eine Buchführung im kaufmännischen Sinne eingerichtet haben. Der Bundesrath hat schon am 3. Dezember 1883 entschieden, daß die Pflicht der Eintragung in das Handelsregister nicht allein davon abhänge, ob Jemand sein Geschäft thatsächlich nach kaufmännischer Art betreibe, sondern auch davon, ob die Natur des Gewerbes eine kaufmännische Art des Betriebes erfordere.

Es kann daher nicht lediglich darauf abgestellt werden, ob die Buchführung eines Geschäftes in kaufmännischer Weise eingerichtet sei. Ausschlaggebend muß vielmehr die Natur des Geschäftes und die Art des Gewerbebetriebes sein.

3. Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß das Baugewerbe unter Art. 865, Absatz 4 0. R. fällt, sobald es über den Handwerksbetrieb hinausgeht und auf das Gebiet der Spekulation übertritt. Der Bundesrath hat dies auch in seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom 1. Mai 1888, betreffend Abänderungeiniger Bestimmungen des Obligationenrechtes über das Handelsregister, festgestellt. Es heißt daselbst unter Anderm, daß als Gewerbe, die nach kaufmännischer Art geführt werden und deren Betrieb die Eintragung in das Handelsregister gemäß Art. 865,

503 Absatz 4 0. R. bedinge, zu betrachten seien: ,,Gewerbe, die durch ihren Umfang und Geschäftsbetrieb Handels- und Fabrikationsgevverben gleichgestellt werden, während sie beim Kleinbetrieb nicht zu denselben zählen, Handwerker, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im Großen betreiben, so daß dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf; größere Maurer-, Z i m m e r - oder Schreinergesch ä f t e : B a u g e s c h ä f t e etc.u (vgl. Bundesbl. 1888, II, 985 unten).

4. In diese Kategorie gehört das von den Rekurrenten betriebene Baugewerbe. Ihre Geschäftsführung geht weit über den Handwerksbetrieb hinaus. Wie sie selbst zugeben, erstellen sie gewerbsmäßig auf eigenem Grund und Boden, den sie zu diesem Zwecke erwerben, für ihre Rechnung Häuser, um dieselben wieder zu verkaufen. Diese Gebäude werden somit nicht nach Bestellung, sondern auf Spekulation errichtet. Taglohn- oder Akkordarbeiten führen die Rekurreuten gar nicht aus (Mittheilungen über den Geschäftsumfang der Rekurrenten).

Art. 865, Absatz 4 0. R. kommt somit hier zur Anwendung und es sind die Rekurrenten zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Mit Note vom 17. Februar zeigt das k. niederländische Generalkonsulat in Zürich an, daß seine Regierung beschlossen habe, vom 1. Juli laufenden Jahres an für ihre Kolonien Surinam und Curaçao der internationalen Uebereinkunft vom 20. März 1883 betreffend Schutz des gewerblichen Eigenthums (A. S. n. F. VII, 517) beizutreten. Der Bundesrath hat von dieser Beitrittserklärung Vormerk genommen und sie den übrigen Vertragsstaaten zur Kenntniß gebracht, nämlich: den Vereinigten Staaten Amerikas, Belgien, Brasilien, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden, Serbien, Spanien und Tunis.

(Vom 4. März 1890.)

Der Bundesrath hat in Sachen der Postsparkassen beschlossen : 1) Das Finanzdepartement wird eingeladen, dem Bundesrath Bericht und Antrag darüber zu hinterbringen, ob auf die Errichtung einer eidg. Postsparkasse eingetreten werden und, bejahenden Falls, in welcher Weise dieselbe organisai werden solle.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. 1.

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2) Das Postdeparternent wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob die Posttaxen im Verkehr mit den Sparkassen ermäßigt, und weiter zu untersuchen, ob noch andere Ekeichterungen im Verkehr mit den Sparkassen eingeführt werden sollen.

Herrn Ernst D a p p i es von Lausanne, technischem Inspektor der Eisenbahnabtheilung des Post- und Eisenbahndepartements, wird die nachgesuchte Entlassung unter bester Verdankung der geleisteten Dienste auf den Zeitpunkt der Wiederbesetzung der Stelle ertheilt.

Ein Metzgermeister ist wegen eines anläßlich einer Fleischlieferung begangenen Betruges im Betrage von 8 Fr. 90 Kp. in Anwendung der Artikel 153, 154 und 135a des Militärstrafgesetzbuches zu einer Gefängnißstrafe von 4 Wochen und den Kosten verurtheilt worden.

(Vom 7. März 1890.)

Um dem Art. 119, drittes Alinea, der Vollziehungsveroi'dnung zum Zollgesetz eine dessen Tragweite entsprechende Fassung zu geben, wird derselbe folgendermaßen ergänzt: Art. 119. 1. Leere Fässer, Säcke und andere Gefäße, welche: c. in die Schweiz eingeführt werden, um gefüllt an den Absender zurückgesandt, oder für dessen Rechnung gefüllt an eine andere Bestimmung im Auslaod gebracht zu werden, sind vom Einfuhrzoll befreit.

Herrn Edgar L e b e r t, Kaufmann in Basel, wird das eidgenössische Exequatur als Konsul der Republik N i c a r a g u a in Basel ertheilt.

Der Bundesrath hat gewählt: (am 4. März 1890) als Posthalter in Oberbuchsiten : Hrn. Alban Studer, Schuhmacher, von und in Oberbuchsiten (Solothurn);

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als Telegraphist in Villeret:

Frl. Anna Seh wander, von Aarberg, Postaspirant i n Villeret (Bern);

,, Einnehmer der Nebenzollstätte Novazzano : Hrn. An Ionio Ceppi, vonNovazzano (Tessin) '·> ,, ,, der Nebenzollstätte Seseglio: ,, Trifone Albisetti, von Novazzano (Tessin); (am 7. März 1890) als Dienstchef in Genf:

Hrn. Paul Chappuy, Postkommis, von und in Carouge; ,, Postkommis in Davos-Platz: ,, Peter Jeklin , von Scli tiers (GraubündenJ, Postkommis in Basel ; Posthalter in Villeret: Frl. Anna Schwander, von Aarberg (Bern), Postnspirant in Villeret; ,, Telegraphist in' Maziogen : Alwine Künzli, von Aadorf (Thurgau).

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08.03.1890

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