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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verordnung für die

Ausstellung der vom Bunde subventionirten gewerblichen Fortbildungsschulen, Handwerkerschulen und gewerblichen Zeichenkurse.

Art. l.

Auf Veranstalten des schweizerischen Industriedepartements findet vom 14. bis 28. September 1890 eine öffentliche Ausstellung der vom Bunde subventionirten gewerblichen Fortbildungsschulen, Handwerkerschulen und gewerblichen Zeichenkurse in den Räumen des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich statt.

Art. 2.

Die Betheiligung an dieser Ausstellung ist für sämmtliche Anstalten der genannten Schulkategorie obligatorisch.

Art. 3.

Die Ausstellung soll eine vergleichende Uebersicht über die an den einzelnen Anstalten üblichen Lehrmethoden und die erzielten Unterrichtserfolge ermöglichen. Sie ist in erster Linie für die Aufsichtsbehörden, Vorstände und Lehrer der ausstellenden Anstalten berechnet.

947 · Art. 4.

Zur Ausstellung gelangen die Arbeiten der Schiller sowohl der zeichnenden Unterrichtsfächer mit Einschluß des freien und des konstruktiven Modellirens, als auch die schriftlichen Arbeiten in den theoretischen Disziplinen. Ausgeschlossen von derselben sind die sog. Handarbeiten der weiblichen Fortbildungskurse. Die Art und Weise der Beschickung der Ausstellung durch die Anstalten wird durch ein besonderes Reglement festgestellt.

Art. 5.

Gleichzeitig mit der Schulausstellung und in demselben Gebäude ist die Sammlung von Lehrmitteln für gewerbliches Fortbildungsschuhvesen der Permanenten Schulausstellung Zürich zur Darstellung zu bringen.

Art. 6.

Ein gedruckter Katalog wird den Besuchern die erforderliche Wegleitung für die Schulausstellung bieten.

Art. 7.

Der Zutritt zu der Ausstellung ist fu r Jedermann frei.

Art. 8.

Mit der Vorbereitung und Leitung dei- Ausstellung ist- eine vom schweizerischen Industriedepartement bestellte Allgemeine Ausstellungskommission von 11 Mitgliedern betraut. Dieselbe besteht aus einem Vertreter des schweizerischen Industriedepartements, den 5 Mitgliedern der Expertengruppe für gewerbliche Fortbildungsschulen, Handwerkerschulen und gewerbliche Zeichenschulen, und aus je l Delegirten des schweiserischen Vereins von Lehrern an gewerblichen Fortbilduugs- und Fachschulen, des schweizerischen Vereins zur Förderung des Zeichenunterrichts, der ständigen Spezialkommission der schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft für gewerbliches Fortbildungswesen, des Zentralvorstandes des schweizerischen Gewerbevereins und aus einem Vertreter der gewerblichen Bildungsanstalten der romanischen Schweiz.

Art. 9.

Die Durchführung und der Betrieb der Ausstellung ist einem aus dem Schoolie der allgemeinen Kommission vom schweizerischen Industriedepartement ernannten engern Komite zugewiesen. Dasselbe besteht aus 5 Mitgliedern und wird präsidirt vom Vorsitzenden der allgemeinen Kommission.

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Art. 10. Die Ausstellung wird von Fachexperten, die das schweizerische Industriedepartement auf Vorschlag der allgemeinen Kommission ernennt, geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind in Gestalt schriftlicher Berichte einerseits dem schweizerischen Industriedepartement zu übermitteln, andrerseits einer auf Schluß der Ausstellung zu veranlassenden allgemeinen Konferenz von Vertretern der Behörden, von Vorstehern und Lehrern der ausstellenden Anstalten mitzutheilen und eventuell einer Besprechung zu unterziehen. Von Prämirung der ausstellenden Schulen und Schüler wird abgesehen.

/

Art. 11.

Frachten und Porti der Her- und Rücksendung der Ausstellungsgegenstände, die Kosten für Verpackung anläßlich der letztern, sowie alle übrigen Betriebskosten des Unteroehmens bestreitet der Bund. Derselbe übernimmt jedoch keine Gewähr gegen Beschädigung oder Verlust der zur Ausstellung bestimmten Arbeiten und Gegenstände. Die Kosten für die Zurüstung und Verpackung der einzusendenden Schülerarbeiten haben die Schulen selbst zu tragen.

Für die uneingeschriebenen Briefposlgegeilstände bis zum Gewichte von 2 kg., welche die Mitglieder der Ausstellungskomrnissiou und des engern Komite sowohl unter sich als auch mit den ausstellenden Bildungsanstalten und vice versa wechseln, ist Portofreiheit bewilligt.

Also angenommen in der ersten Sitzung der Ausslellungskommiss'ion in Zurich, den 26. Februar 1890.

Der P r ä s i d e n t :

H. Bendel.

Der A k t u a r : Werner Krebs.

Vorstehender Verordnung wird die Genehmigung ertheilt.

B e r n , den 5. März 1890.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement :

Deucher.

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Reglement über

die Beschickung der Ausstellung der gewerblichen Fortbildungsschulen, Handwerkerschulen und gewerblichen Zeichenkurse.

Art. 1.

Die Beschickung der Ausstellung hat seitens der einzelnen Schulen in der Weise zu erfolgen, daß die Unterrichtsmethode und das erreichte Unterrichtsziel in jedem Unterrichtsfache zur übersichtlichen und klaren Darstellung gelange.

Art. 2.

Zur Ausstellung dürfen nur solche Schülerarbeiten gelangen, welche nach dem \. Mai 1889 fertiggestellt worden sind / Art. 3.

Schülerarbeiten,, welche das Gepräge bloßer Schaustücke aufweisen und somit dem Unterrichtszwecke dieser Schulkategorie ferne bleiben, können vom engern Komite zurückgewiesen werden.

Art, 4.

Die Ausstellung ist von den einzelnen Anstalten zu beschicken wie folgt:

I . V o r b i l d e n d e Z e i c h e n f ä c h e r (Freihandzeichnen, geometrisches Zeichnen und Projektionszeichnen).

a. Jedes dieser Fächer ist durch zwei bis drei Lehrgänge, zusammengestellt aus den Zeichnungsblättern je eines und desselben Schülers, zur Darstellung zu bringen. Zu berücksichtigen sind hiebei Schüler von verschiedener Vorbildungo und Begabung.

Die o o einzelnen Zeichcnblätter eines Lehrganges sind der Reihenfolge ihrer

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Entstehung nach geordnet in einen soliden und einheitlichen Umschlag zusammenzufassen. Auf dem letztern ist der vollständige Name des Schülers, dessen Beruf, Alter und Vorbildung anzugeben uad sodann, wann derselbe in die betreffende Schule eingetreten ist. Ferner ist auf dem Umschlag der Name des Lehrers, dessen Berufsstellung und die Schülerzahl des Kurses (Gesammtzahl der eingeschriebenen und der am Schlüsse des Kurses verbliebenen Schüler) zu verzeichnen und anzugeben, oh die Arbeiten das Resultat des Klassen-, resp. Gruppen oder Einzelunterrichtes seien und ob der Unterricht zur Tages- oder Nachtzeit stattgefunden habe. Die einzelnen Blätter endlich sollen das Datum der Fertigstellung und eine Bemerkung tragen, ob sie nach Wandtafelvorzeichnung oder nach individueller Vorlage in gleichem oder verändertem Maßstade, ob nach einein Modelli oder nach Natur angefertigt wurden. Dieso Lehrgänge werden auf Tischen aufgelegt.

b. Aus den übrigen Schülerarbeiten in den genannten Fächern ist für jede Disziplin ein Lehrgang von den Elementen bis zu den abschließenden Aufgaben zusammenzustellen, dessen Zweck ist, die erzielten Unterrichtserfolge dorzuthun. Diese Arbeiten werden ausgehängt und es sind daher die einzelnen Blätter in der Reihenfolge zu nummeriren, in der sie ausgehängt werden sollen.

II. Technisches und berufliches Zeichnen (so viel als möglich geschieden nach den durch den Unterricht berücksichtigten Berufsrichtungen in Zeichnen der Mechaniker und Dreher, der Schlosser, der Spengler, der Steinhauer und Maurer, der Zimmerleute, der Bausch reiner, der Möbelschreinerund Drechsler, der Tapezierer, der Dekorationsmaler, der Lithographen, der Schuhmacher, der Schneider, der Gärtner u. s. w.).

Aus sämmtlichen Zeichnungen dieser Fachkurse sind mit thunlichster Berücksichtigung der einzelnen Berufsrichtungen entsprechende Lehrgänge zusammenzustellen, welche ausgehängt werdeu sollen. Die übrigen Blätter sind nach Berufsarten und Kursen geheftet einzusenden und werden auf Tischen aufgelegt.

Wenn für die Feststellung der Reihenfolge der auszuhängenden Arbeiten die methodische Aufeinanderfolge derselben in erster Linie bestimmend sein soll, so ist dabei doch eine günstige Gesammtwirkung, die Zusammenfassung zu einem abgerundeten Bilde, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Jedes Blatt muß an leicht
sichtbarer Stelle folgende Angaben enthalten: Name, Beruf und Alter des Schülers, Zeit seines Eintrittes in die Anstalt und den betreffenden Kurs und Angabe des Semesters, in dem die Arbeit angefertigt wurde, sodann die Be-

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Zeichnung, ob Hie Arbeit nach Verzeichnung, nach Vorlage in gleicher oder abweichender Größe, nach Modell oder Skizze, nach Natur oder nach gestellter Aufgabe und gegebenen Motiven angefertigt wurde; endlich ob sie Tages- oder Nachtarbeit und ob sie das Ergebniß des Klassen- oder Einzelunterrichts sei.

III. F r e i e s M o d e l l i r e n (in Thon, Gyps und Wachs).

Die Arbeiten zweier Schüler sind in Gestalt je eines einheitlichen Lehrganges in diesem Fach zur Vorweisung zu bringen.

Den Anstalten ist es überdies freigestellt, noch je eine Gruppe von den übrigen Schülerarbeiten dieses Faches auszustellen.

IV. K o n s t r u k t i v e s M o d e l l i r e n (in Gyps, Holz und Metall). Aus den Schülerarbeiten dieser Kurse ist wo möglich je ein Lehrgang zusammenzustellen und einzuliefern. In analoger Weise sind den sub III und IV genannten Arbeiten die nähern Bezeichnungen über Name, Alter und Beruf des Schülers, Zeit der Entstehung der Arbeit und spezielle Natur der Aufgabe (ob nach Modell oder Zeichnung in gleichem oder verändertem Maßstabe oder nach Skizze oder ob freie Komposition, ob Tages- oder Nachtarbeit) beizufügen.

V. S c h r i f t l i c h e A r b e i t e n der t h e o r e t i s c h e n F ä c h e r (Geschäftsaufsatz und Korrespondenz, gewerbliches Rechnen, geometrische Berechnungen, gewerbliche Buchführung, Volkswirtschaftslehre, gewerbliche Physik und Chemie, Stillehre, Ziersohreiben).

Für jede dieser an einer Anstalt gepflegten Disziplinen ist, sofern in derselben schriftliche Sehülerarbejten angefertigt werden, eine Anzahl von 4 bis 6 Schulerheften zusammengeheftet einzusenden.

Der Umschlag soll enthalten den Namen dea Unterrichtsfaches und die Zahl der Schüler des betreffenden, Kurses (Gesammtzahl der eingeschriebenen und der am Schlüsse des Kurses verbliebenen Schüler) nebst der Angabe, ob die Arbeiten nach Diktat oder nach freier Aufzeichnung der Schüler, ob in oder außer der Schule entstanden seien. Reinschriften sind als solche zu bezeichnen.

Jedes Heft soll Name, Beruf, Alter und Vorbildung des beireffenden Schülers, sowie den Zeitpunkt angeben, wann derselbe in den betreffenden Kurs aufgenommen wurde.

Art. 5.

Den Anstalten werden für alle erforderlichen Angaben einheitliche Etiquetten mit einer Anleitung für ihre richtige Verwendung gratis geliefert werden.

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Art. 6.

Jede Anstalt erscheint auf der Ausstellung in sich einheitlich abgeschlossen. Eine Tafel nennt ihren Namen und die zur Darstellung gelangten Unterrichtsfächer unter Hinweis auf die im Katalog gebotenen nähern Aufschlüsse betreffend Organisation und Betriebseinrichtung. Die Schulen sind, soweit immer möglich, nach den Kantonen, denen sie zugehören, zu gruppiren.

Art. 7.

Den Schulvorständen steht es frei, den Schülerirbeiten gedruckte Statuten, Réglemente und Anstaltsberichte beizulegen.

Art. 8.

Die Vorstände der zur Ausstellung verpflichteten Schulen haben bis spätestens den 15. Juli das Maß der nach Art. 4 erforderlichen Wandflächen dem Präsidenten der Ausstellungskommission (Herrn H. Bendel in Schaffhaiisen) bekannt zu geben. Das engere Komite behält sich vor, mit den Schulen eine allfällig nothwendige Reduktion der gewünschten Wandfläche zu vereinbaren.

An die angegebene Adresse sind auch die sonstigen, die Ausstellung betreffenden Korrespondenzen zu richten.

Art. 9.

Die Arbeiten sind zweckgemäß und sorgfältig verpackt so rechtzeitig abzusenden, daß siev bis spätestens den 4. September an dem Bestimmungsort eintreffen. Die Adresse lautet: Schweizerische Ausstellung der gewerblichen Fortbildungsschulen in Zürich, Polytechnikumsgebäude. Jeder Sendung ist ein nach den Fächern angelegtes genaues Detailverzeichniß der zur Ausstellung eingesandten Schülerarbeiten, beizugeben. Ueberdies soll jede Kiste auf der Innenseite des Deckels ein Verzeichnis ihres Inhaltes bieten.

Während der Dauer der Ausstellung dürfen ohne Genehmigung des engem Komites keine Schülerarbeiten zurückgezogen werden Art. 10.

Der Katalog soll eine Uebersicht der Entwicklung des gewerblichen Fortbildungsschulwesens in der Schweiz, sowie der gegenwärtigen Einrichtungen der einzelnen Schulen aufSchluß des Schuljahres 1889/90 darbieten. Die nähere Durchführung dieser Arbeit erfolgt nach einem von dem engern Komite dem schweizerischen Industriedepartement zu unterbreitenden und von diesem zu genehmigenden Plane.

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Die Schulvorstände sind verpflichtet, diesbezügliche Formulare, die ihnen zugestellt werden, sorgfältig auszufüllen und bis spätestens den 15. Mai 1890 an die kundzugebende Stelle einzusenden.

Art. 11.

Nach Schluß der Ausstellung werden die Arbeiten den einzelnen Anstalten zurückgesandt.

Art. 12.

Die mit der Schulausstellung zu verbindende Lehrmittelausstellung beschränkt sich auf die Lehrmittelabtheilung für gewerbliches Fortbildungsschulwesen der Permanenten Schulausstellung Zürich. Dieselbe wird möglichst umfassend Vorlagenwerke und Modelle für die zeichnenden Disziplinen und Lehrbücher, sowie eventuell Veranschaulichungsmittel für die theoretischen Unterrichtsfächer darbieten.

Im Einverständniß mit dem schweizerischen Industriedepartement kann das engere Komite Maßnahmen treffen, welche eine allfällige Ergänzung dieser Sammlung zum Zwecke der Ausstellung zum Ziele haben.

Also angenommen in der ersten Sitzung der Ausstellungskommission in Zürich, den 26. Februar 1890; Der Präsident: H. Bendel.

Der A k t u a r : W. Krebs.

Vorstehendem Réglemente wird die Genehmigung ertheilt.

B e r n , den 5. März 1890.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement : Deucher.

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14. Wochenbülletin über die Geburten und Sterbefälle.

Vom 30. März bis 5. April 1890.

Während der verflosseneu Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 großem städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich : Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, 8t. Gallen, Chaux-de-Foiids, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Herisau, Schaffhausen, Frei bürg und Locle, deren Gesammtbevölkeruug 480,388 beträgt, 272 Lebendgeburten, 205 Sterbefälle, wovon l in Winterthur verstorben und Groß-Zürich zugezählt, weil dort wohnhaft und 10 Todtgeburten, den oben erwähnten Fall mitgerechnet, angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 6 Geburten und 30 Sterbefalle.

Von den Verstorbenen waren 41 im ersten Lebensjahre, außerdem l von auswärts kommend.

An den meist verhütbaren Krankheiten starben 15; außerdem l von auswärts Gekommener, d. h. v/elcher seinen Wohnsitz in einer ändern Ortschaft hatte.

Es starben: an Masern 11 (7 iu Genf und 4 in Plainpalais, wovon l von Collex-Bossy kommend); -- an Scharlach 0; -- an Diphtheritis und Croup 5 (l in Basel, \ in Chaux-de-Fonds, l in Winterthur und 2 in Freiburg) ; -- an Keuchhusten 0 ; -- an Rothlauf 0 ; an Typhus 0 ; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten 0 ; -- an Darmkatarrh der kleinen Kinder 7 (l in Außersihl, l in Genf, 2 in Basel, l in Bern, l in Biel und 1 in Locle).

39 Todesfälle sind als Opfer der Lungenschwindsucht angegeben, außerdem 6 Personen, welche von auswärts kamen und also nicht zu der Wohnbevölkerung der Städte gehören ; in der entsprechenden Woche des letzten Jahres(31. März bis6. April) 35 -)- 4 von auswärts; -- 36 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben, außerdem 2 von auswärts (statt 32 -4- 6) ; -- 8 infolge organischer Herzfehler, außerdem l von auswärts (statt 13 -|- 1); -- 4 an Schlagfluß, außerdem 2 von auswärts (statt 8 -J- 1); -- infolge Unfall starben 4, außerdem 2 von auswärts; -- durch Selbstmord l, außerdem l von auswärts; -- 14 Kinder starben infolge angeborner Lebensschwäche, außerdem l von auswärts und 4 Greise infolge Altersschwäche. ' Auf l Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 22,3 °/oo, für die 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 20,8, 21,7, 28,0, 24,1 °/oo.

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Nach Alter und Geschlecht ausgeschieden, vertheilen sich diese Sterbefälle (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) folgendermaßen : Sterbefälle Sterbefälle infolge von akuten infolge von Gesammtzahl Krankheiten der Lnngen4er Sterbefälle.

Athmungsorgane. Schwindsucht.

0 bis l Jahr 1 ,, 4 Jahren 19 ,, 5 20 39 ,, 40 59 fl 60 79 ,, 80 und mehr Jahren ohne Angabe des Alters .

Von

M.

8 5 l l 2 2 -- --

W.

7 5

19

19

\ 3 3 --

M.

W.

l l 2 2 11 12 6 . 7 2 l

22

23

M.

21 16 11 21 23 22 l l

W.

23 19 8 20 24 19 5

116

118

Wenn wir die durch die akuten Krankheiten der Lunge und die Lungenschwindsucht verursachten Sterbefälle ausscheiden, so erhalten wir folgende Zahlen : Akute Krankheiten der Lunge.

Zürich Genf .

.

.

. .

. .

Basel .

Bern . . . .

Lausanne St. Gallen . .

Chaux-de-Fonds Luzern . .

Neuenburg . .

Winterthur .

Biel . . . -.

Herisau Schaffhausen Freiburg .

Locle .

11 8 6 2 4 ·2

Lungenschwindsucht.

4 3 8 3 ·2 2 4 2 4 2 2 l 2

Die ,,Influenza" wird noch in 2 Fällen als mitwirkende Krankheit angegeben, nämlich in einem Sterbefall infolge von Pneumonie (Basel), und in einem durch Miliartuberkulose verursachten Todesfälle (St. Gallen).

ßundesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

65

956

Morbidität.

Vom 30. März bis zum 5. April 189U sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden : 1. Pocken und modifizirte Blattern.

l Fall in Bern (Strafanstalt); l Fall im Kanton Waadt.

2. Masern.

Groß-ZUrich: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 6 Fälle, wovon 5 in Chaux-de-Fonds und l in Fleurier. -- Waadt (Kanton) : 2 Fälle.

3. Scharlachfieber.

Groß-ZUrich: 5 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern: 14 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 5 Fälle, wovon 3 in Chaux-de-Fonds und je l in Fleurier und Môtiers. -- Waadt (Kanton): 4 Fälle.

L Diphtheritis und Cronp.

Schaffhausen (Kanton): 3 Fälle, wovon l in Schaffhausen und 2 in Unterhallau. -- Groß-ZUrich : 4 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle.

-- Bern: 9 Fälle, wovon 2 von Belligeri und Hilterflngen kommend.

5. Keuchhusten.

Basel-Stadt : 4 Fälle. .

6. Varicellen.

Groß-ZUrich: l Fall. -- Bern: 3 Fälle (Geschwister).

7. Rothlauf.

Groß-Zürich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 4 Fälle.

8. Typhus.

Groß-Zürich: l Fall. -- Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall.

9. Puerperalfleber.

Basel-Stadt: l Fall.

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Gesammtbestand der Kranken und Aufnahmen in den Krankenanstalten der grösseren Ortschaften der Schweiz, In der Woche vorn 30. März bis 5. Aprii 189U.

Kautonsspital Zürich ( Betten). -- Spital Genf (330 Betten).

-- Bürgerspital Basel (462 Betten). -- Inselspital Bern (320 Betten).

-- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten). -- Bürgerspital Luzern (110 Betten). -- Hôpital de la Providence Neuenburg (47 Betreu).

-- Spital Herisau (75 Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Hôpital de la Providence Freiburg (50 Betten). -- Spital Lode (16 Betten).

1. Aufnahmen von Kranken.

Zahl der Wovon aufgenommenen von auswärts Kranken.

kommend.

\. Poi'ken --- 2. Masern 4 -- 3. Scharlach l -- 4. Keuchhusten l .--5. Diphtherie und Croup . . . . .

13 3 6. Rothlauf 3 l 7 . Unterleibstyphus . . . . . . .

4 -- 8. Andere infektiöse Krankheiten . .

.5 5 9. Lungenschwindsucht 8 -- 10. Andere tuberkulöse Krankheiten .

4 2 11. Akuter Gelenkrheumatismus . . .

18 2 12. Akute Krankheitea der Athmungsorgane 25 5 1 3 . Akute Darm-Krankheiten . . . .

6 l 14. Alle übrigen Krankheiten . . . .

176 55 15. Unfälle .

24 13 Total ^

292

87

2. Gesammtbestand der Kranken.

Am 5. April, in den genannten Krankenanstalten : 1637.

Eidg. statistisches Bureau.

958

Bulletin Nr. 6 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Seh^v©is5 vom 16. bis 31. März 1890.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abkürzungen: Mt = Ställe : W = Weiden ; P = Pferde ; R = Kindvieh ; Schw = Schweine, Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind ueu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

Zürich. Bez. Hinweil, Wetzikon. Auf einem aus OesterreichUngarn eingeführten Transport von 7 Mastochsen wurde bei einem Thiere Lungenseuche konstatirt, der ganze Transport wurde sofort abgeschlachtet. Seuche somit wieder erloschen.

Gesammttotal 1 Fall, 6 Verdachtsfälle.

Rauschbrand.

Glarus.

Bez. Hinterland, Diesbach, l R umgestande.n.

Gesammttotal 1 Fall.

Milzbrand.

Bern. Bez. Saanen, Saanen, l R umgestanden.

Luzeril. Bez. Willisau, Ettiswil, l Rumgestanden, 26 R abgesperrt, Menznau, \ R umgestanderi, 16 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden, 42 R ^abgesperrt.

959 Glarus. Bez. Mittelland, Glarus, 2 R umgestanden.

Solothurn. Bez. Balsthal, Oberbuchsiten, l R nmgestauden.

St. Gallen. Bez. Rorschach, Mörschwil, l R nmgestanden, 8 R abgesperrt.

Gesammttotal 7 Fälle, 50 Verdachtsfälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Morgen, Wädensweil, 2 St (24 R*), Ansteckung höchst wahrscheinlich durch Berührung mit einem Transport aus Italien eingeführter Schweine; Bez. Hinweil, Wetzikon, l St (7 R*) abgethan, betrifft österreichisches Schlachtvieh ; Bez. Uster, Uster, 2 St (9 R*, l Schw*); Bez. Bülach, Bassersdorf, l St (22 R*, 2 Z*, 2 Schw*), wovon (2 Schw*) abgethan, Vermittlung der Ansteckung wahrscheinlich durch italienische Schweine -- Total 7 St (62 R*, 2 Z*, 3 Schw*), wovon (7 R*, 2 Schw*) abgethan.

Bern. Bez. Pruntrut, Miecowt, 4 St (13 R*).

Luzern. Bez. Hochdorf, Hilzkirch, l St (14 R*, 2 Schw*), Ini'ektion wahrscheinlich durch Kontakt mit Dünger aus einem früher verseucht gewesenen Stall.

Schwyz. Bez. Einsiedeln, Einsiedeln, 3 St (14 R*, 4 Schw*), wovon (2 R*) abgethan; Einschleppung wahrscheinlich durch österreichische Ochsen.

Glarus. Bez. Unterland, Mollis, l St, 3 R.

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Waldstatt, l St (16 R*), Hundwil, l St (6 R*), Stein, l St (12 R*); Bez. Mittelland, Speicher, l St (5 R*); Bez. Vorderland, Walzenhausen, l St (4 R*); in Speicher Einschleppung von Altstädten (St. Gallen) her; im Uebrigen Verbreitung durch nachbarlichen Verkehr. -- Total 5 St (43 R*).

Appenzell I. Rh. Appenzell, 1 St (16 R*), Schwendi, l St (20 R*), Gonten, 3 St. 42 R, wovon (31 R*) -- Total 5 St, 78 R, wovon (67 R*).

St. Gallen. Bez. Tablât, Häggenschwil, l St (25 R*); Bez.

Rorschach, Mörschwil, l St (12 R*); Bez. Unterrheinthal, Balgach, l St (l R*, 2 Z*); Bez. Oberrheinthal, Altstädten, 2 St (5 R*, 1 Z*); Bez. Sargans, Flums, l St (7 R*, l Z*); Bez. Gaster, Kaltbrunn, 2 St (17 R*, l Z*); Bez. See, Goldingen, l St (5 R*), Eschenbach, 3 St (15 R*, l Z*), Schmerikon, l St (8 R*), Jona, 2 St (6 R*, 2 Z*); Bez. Unter-Toggenburg, Henait, l St (8 R*);

960 Bez. Wil, Oberbüren, 2 St (12 R*); Bez. Gossau, Gossau, 2 St (19 R*, l Z*); überall Ortssperre, wo Seuche auftritt; Märkte in Gossau und Altstädten eingestellt. -- Total 20 St (140 R*, 9 Z*).

Grambünden. Bez. Plessur, Chur, l St (5 R*); Bez. Imboden, Ems, l St (4 R*, 2 Schw*); Bez. Unterlandquart, Malans, l St (3 R*) ; Bez. Vorderrhein, Somvix, l St (7 R*) -- Total 4 St (19 R'*, 2 Schw").

Thmrgau. Bez. Bischofszell, ßiessenhofen, l St (4 R*), vom Markt in Altstädten (St. GallenJ eingeisehleppt, Schweizersholz, l St (15 R*), Ursprung unermittelt ; Bez. Steckborn, Steckborn, 3 St (10 R*), von St. M.irgrethen eingesuhlepj.it, Salen-Reutenen, 1 St (8 R*), von Steckborn eingeschleppt; Bez. Tobel, Weingarten, 2 St (8 R*), Braunau, l St (13 R*), Lommis, l St (13 R*j _ Total 10 St (71 R*).

Genf. Bez. Rechtes Ufer, Meyrin, \ St (2 R*, 2 Z*).

Gesammttotal 61 St, 483 Stück Vieh, wovon 11 StUck abgethan.

Vermehrung seit 15. März 6 St, 63 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Freiburg.

dächtig.

Bez. Glane, Romont, 2 P der Ansteckung ver-

Gesammttotal 2 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Winterthur, Neftenbach l Schw abgethan, 2 Schw abgesperrt; Winterthur,. 2 Schw abgesperrt -- Total 1 Schw abgethan, 4 Schw abgesperrt Bern. Bex. Münster, Grandval, 2 Schw umgestanden, l Schw abgesperrt; Bez. Laufen, Laufen, \ Schw umgestanden -- Total 2 Schw urngestauden, 1 Schw abgesperrt.

Gesammttotal 4 Fälle, 5 Verdachtsfälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zurich. Bußen: Je eine von Fr. 50 und Fr. 40 (Uebertretung von Fleischschauvorschriften) ; eine von Fr. 20 (Betreibung des Viehhandels ohne Patent).

961 Lu/ern. Bußen: Acht von Fr. 5 bis Fr. 15 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Zug. Eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Freiburg. Eine Buße von Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Solothurn. Bußen: Sechszehn von je Fr. 5. drei von je Fr. 10 (Verletzung der Bestimmungen über den Vieh verkehr); eine von Fr. 10 (Verletzung der Vorschriften über Fleischverkauf).

Basel-Stadt. Eine Buße von Fr. 20 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Schaff hausen. Bußen: Zwei von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheinej.

. Appenzell A. Rh. Eine Buße von Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines).

St. Gallen. Bußen: Eine von Fr. 10 und Kosten (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung); eine von Fr. 30 (Verletzung der Quarantäne).

Waadt. Bußen: Dreizehn von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; je eine voo Fr. 20 und Fr. 15 und zwei von je Fr. 5 (vorschriftswidriger Schweinetransport); -eine von Fr. 20 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung) ; eine von Fr. 5 (Verletzung der Vorschriften über Fleischschau) ; eine von Fr. 10 an einen Viehinspektor (Ausstellung eines Gesuudheitsscheines für ein nicht zu seinem Inspektionskreis gehörendes Stück Vieh).

Genf. Bußen: Eine von Fr. 10 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines); eine von Fr. 50 (Fälschung eines Gesundheitsscheines).

Bückweisungen.

1. Der Grenzthierarzt in Singen hat am 24. März der vorgeschriebenen Ursprungsscheine einen Transport Schweine zurückgewiesen.

2. Wegen Rotzverdacht wurde am 25. März bei der Zollstätte Trübbach ein aus dem Fürstenthum Liechtenstein kommendes Pferd zurückgewiesen.

3. Der Grenzthierarzt in St. Margrethen-Bahnhof hat unterm 31. März wegen Maul- und Klauenseuche verdacht einen von Bregenz kommenden Wagen Rindvieh von der Einfuhr zurückgewiesen.

962 4. Auf der Zollstätte Fahy mußte ein von Montbéliard (Doubs) kommendes Pferd wegen Rotzverdacht zurückgewiesen werden.

-A^i* si a 11 dl.

Prankreich. Februar: Lungenseuche, in 65 Gemeinden 85 Ställe; 164 Thiere als verseucht abgethan, 554 Thiere als der Ansteckung verdächtig geimpft; Maul- und Klauenseuche, l Stall; Milzbrand, 23 Ställe; Rauschbrand, 28 Ställe (Doubs \ Stall); Rotz und Hautwurm, circa 30 Thiere abgethan (Ain 2 Ställe, Hoch-Savoyen 2 Ställe, Doubs 2 Ställe, Jura l Stall); Wuth, 108 Fälle (Savoyen 2 Fälle, Ain 7 Fälle).

Baden. 1.--15. März: Milzbrand, 6 Fälle; Rauschbrand, l Fall; Maul- und Klauenseuche, neu aufgetreten in 9 und weiter verbreitet in 5 Gemeinden.

Oesterreich-Ungarn ist laut Ausweis vom 21. März frei von der Rinderpest. Zu dieser Zeit herrschte Maul- und Klauenseuche Lungenseuche Ortschaften

Ortschaften

25 Nieder-Oesterreich .

9 3 Ober-Oesterreieh .

1 (Innsbruck) Tyrol und Vorarlberg -- 3 Steiermark . . . .

36 24 Böhmen Mähren 16 15 17 4 Schlesien . . . .

Galizien 2 78 Bukowina . . . .

6 Ungarn (18. März) . 539 46 Italien. 3.--9. März: Piémont, Milzbrand, 4 Fälle; Rotz, l Fall ; Lombardei, Milzbrand, 5 Fälle :, Maul- und Klauenseuche, 5 Fälle.

in ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Versohieeleiieis.

Infolge Ablebens des Herrn G. Wüger, Grenzthierarzt in Steckborn, hat der Bundesrath unterm 25. März abhin zum Grenzthierarzt bei dieser Einfuhrstation Hrn. Ed. Hanhart in Steckborn gewählt.

963

An sämmtliche schweizerischen Grenzthierärzte.

Aus Anlaß eines Spezialfalles ertheilen wir Ihnen hieinit die Weisung, den Ihnen zugetheilten Zollstätten jedesmal ausdrückliche Mittheilung zu machen, wenn Ihnen die Besorgung allfälliger Untersuchungen außerhalb der festgesetzten 'Einfuhrzeit voraussichtlich nicht möglich sein wird und die daherigen Funktionen den Stellvertretern übertrafen werden müssen. Desgleichen haben . die O O Grenzthierärzte dafür Sorge zu tragen, daß während ihrer Abwesenheit einlangende dienstliche Telegramme etc. entweder dem Stellvertreter oder aber vorzugsweise der Zollstätte zur Vollziehung zugestellt werden. Den Zollstätten wird anderseits die Weisung zugehen, die Dienste der Stellvertreter nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn Ihrerseits jene ausdrückliche Mittheilung erfolgt ist, oder aber wenn durch plötzlich eingetretene Umstände die Herbeirufung der Grenzthierärzte unmöglich gemacht ist. Dabei ist selbstverständlich, daß Transporte, deren Abfertigung auf ausdrücklichen Befehl des Grenzthierarztes verschoben wird, weder dem Stellvertreter noch einem ändern Thierarzte zur Untersuchung zugewiesen werden dürfen.

Wir weisen Sie an, vorstehende Verfügungen den Stellvertretern zur Kenntniß zu bringen.

Yollblnthengste des Bandes.

Der Vollbluthengst ,,Uxbridge"' befindet sich auf der Bescliälstatipn Tramlingen, ,,Bec-Hellouin" in Lausanne und ,,Masque de fer" wird vom 10. April an in Einsiedeln decken. Auf diesen Beschälstationen verbleiben die Hengste bis auf Weiteres.

Bekanntmachung.

Auf Wunsch der kgl. bayrischen Gesandtschaft · in Bern wird hiemit bekannt gemacht, daß am 16., 17. und 18. April 1890 in MUnchen ein Pferdemarkt für Luxus-, Zucht- und Arbeitspferde abgehalten werden wird. Mit dem Markte ist eine Verloosung und eine Prämirung der aufgeführten Pferde, sowie eine Ausstellung von Wagen, Reit- und Fahrutensilien verbunden.

964

Interessenten werden auf diese Gelegenheit zum An- und Verkauf von Pferden aufmerksam gemacht und es stehen denselben die bezüglichen Programme zur Verfügung.

B e r n , den 17. März 1890.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Tarifentscheidie des

Zolldepartements vom Monat März 1890, Tarif- Zollansatz.

Dummer. Fr. Ct.

12.

100. -- Hämoglobin-Syrup.

170-a. --. 80 Puriinachos-Cement und -Pulver (Verdichtungsund Befestigungsmittel).

194.

50. -- Pastillen in Detailpaokung, mit oder ohne Heilanpreisung.

234.

20. -- sog. ,,Poudre Palau"1, zum Einwickeln von Pillen verwendet.

345.

7. -- Filz mit Oelfarbanstrich.

365.

50. -- Schirme aus Baumwolle und Wolle.

,, ,, Wolle und Seide.

366.

30. -- » Schirme aus Baumwolle und Seide.

389.

16. -- Frottirhandschuhe aus Roßhaar, ohne Näharbeit.

412.

25. -- sog. Malkarton (zu Malereizvvecken zugerichtet).

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, As e7, vom 5. April 1890.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Literarisches und künstlerisches Eigenthuin. Einnahmen der Schweiz.

965

Zollverwaltung in den Jahren 1889 und 1890.

Waaren-Ein- und Ausfuhr im Februar 1890. Handelsbericht des schweizerischen Konsulates in Venedig (Schluß).

j\s 48, vom 8. April 1890.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Emissionsbanken: Noten verkehr im Februar 1890; Gewinn- und Veriustrechnung und Jahresschlußbilanz der ,,Banque cantonale tessinoisea in Bellinzona pro 1889 ; Verkehr der Zentralstelle mit den Konkordatshanken. Handelsbericht des schweizerischen Konsulates in Melbourne über das Jahr 1889. Situation ausländischer Banken.

As 49, vom 10. April 1890.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der Schweiz. Emissionsbanken. Handelsbericht des Schweiz.

Generalkonsulates in Neapel über das Jahr 1889. Post. Schweizerische Ausfuhr nach den Vereinigren Staaten von Nordamerika.

Italienische Weine. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1890

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1890

Date Data Seite

946-965

Page Pagina Ref. No

10 014 750

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