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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrath.

(Vom 20. September 1890.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrathes, welche am 5. Dezember 1887 begonnen hatte, geht am 30. November nächsthin zu Ende, und es beginnt die XV. Amtsperiode dieser Behörde mit dem 1. Dezember des laufenden Jahres (Art. 32 des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872.

Amtl. Samml. Bd. X, Seite 915).

Nach Mitgabe von Art. 16 des zitirten Gesetzes haben die Erneuerungswahlen am letzten Sonntage des Weinmonates, diesmal also am 2(5. Oktober, zu beginnen.

Nachdem das von den eidgenössischen Räthen unterm 20. Juni 1890 vereinbarte Bundesgesetz, betreffend die Wahlen in den Nationalrath, mit dem heutigen Tage in Kraft getreten ist, laden wir Sie ein, die nöthigen Verfügungen zu treffen, damit jene Wahlen in Ihrem Kantone auf Grundlage dieses, sowie in Gemäßheit des bereits erwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1872 vorgenommen werden.

Wir ersuchen Sie sodann, dafür Sorge zu tragen, daß : 1) im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben werde; 2) die Wahlergebnisse nach Art. 24 des Abstimmungsgesetzes jeweilen sofort, und ohne daß etwaige Nachwahlen abgewartet würden, hieher einberichtet werden; Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. IV.

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3) bei der Uebersendung der Wahlprotokolle (Art. 11 des Gesetzes) angegeben werde, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen, und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Art. 10 des Gesetzes); 4) die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürger- und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden ; 5) die Stimmzeddel durch die betreffenden Bureaux gehörig versiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, um einer allfälligen Einforderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergleiche das hierseitige Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesblatt 1881, IV, 907).

Mit Bezug auf die Theilnahme der im Militärdienst befindlichen stimmberechtigten Bürger, sowie der Beamten und Angestellten der Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung, der Eisenbahnen und Dampfschiffe, kantonalen Anstalten und Polizeikorps, rufen wir Ihnen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1888 (Amtl. Samml., laufender Band, Seite 60) in Erinnerung.

Endlich fügen wir bei, daß nach Art. 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kantonsregieruog ihre Wahl in den Nationalrath zur Kenntniß gebracht hat, ohne Weiteres sich Montag den I.Dezember nächsthin,VormittagslOUhr, zur Eröffnungssitzung in der Buudestadt einzufinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

Wir werden übrigens nicht ermangeln, den uns bekannt gewordenen Gewählten rechtzeitig noch besondere Mittheilung zugehen zu lassen.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 20. September

1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Wiederherstellung der beim Brande des Dorfes Broc (Freiburg) zu Grunde gegangenen Zivilstandsregister.

(Vom 23. September 1890.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Beim Brande, welcher in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli abhin einen großen Theil des Dorfes Broc (Freiburg) eingeäschert hat, sind auch die seit dem 1. Januar 1876, dem Tage des Inkrafttretens des Bundesgesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe, geführten Zivilstandsregister zu Grunde gegangen.

Von den die Jahrgänge 1876 bis 1889 inkl. umfassenden Registern sind gemäß Art. 2 des zitirten Bundesgesetzes und Art. 12 des kantonalen freiburgischen Gesetzes, vom 20. September 1875, gleichlautende Doppel im Archive des Greyerzer Bezirksgerichts zu Bulle niedergelegt worden, so daß es ein Leichtes ist, dieselben durch Abschriften zu ersetzen. Was dagegen die Zivilstandsbeurkundungen betrifft, welche vom 1. Januar 1890 bis zum 28. Juli vorgenommen worden sind, so ist zu deren Wiederherstellung die Mitwirkung sämmtlicher schweizerischen Zivilstandsbeamten nöthig.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrath. (Vom 20. September 1890.)

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Jahr

1890

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27.09.1890

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297-299

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